Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 403/2019

Urteil vom 12. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi und Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cristina Frank,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. April 2019 (LY190001-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1976; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1976; Beschwerdegegner) heirateten am 10. Januar 2007. Sie sind die Eltern der beiden Kinder C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012).
Das nach der Trennung der Eheleute durchgeführte Eheschutzverfahren endete mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017. Darin ordnete das Obergericht soweit hier interessierend die geteilte Obhut über die Kinder mit wechselnder Betreuung an und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt an B.________. Den für den Sohn zu bezahlenden Unterhalt legte das Obergericht fest auf Fr. 620.-- im Monat ab dem 1. Dezember 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für die Tochter sah es monatlichen Unterhalt von Fr. 620.-- ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016, Fr. 1'840.-- ab dem 1. Januar bis zum 31. August 2017, Fr. 1'500.-- ab dem 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2018 und Fr. 1'085.-- ab dem 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens vor. Den Ehegattenunterhalt bezifferte das Obergericht mit monatlich Fr. 1'820.-- ab dem 19. August bis zum 30. November 2015, Fr. 2'715.-- vom 1. bis zum 31. Dezember 2015, Fr. 930.-- ab dem 1. Januar bis zum 13. März 2016, Fr. 290.-- ab dem 1. April bis zum 31. Juli 2016 und Fr. 570.-- ab dem 1. August bis zum 31. Dezember 2016. Ab dem 1. Januar 2017 sah es keinen Ehegattenunterhalt mehr vor.

A.b. Seit dem 21. Dezember 2017 ist vor dem Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren hängig. Am 13. Februar und am 24. September 2018 beantragte B.________ unter anderem, es sei A.________ in Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 12. Dezember 2017 ab dem 1. Februar 2018 und bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt von Fr. 595.-- für jedes der beiden Kinder und Fr. 1'220.-- Betreuungsunterhalt sowie von Ehegattenunterhalt von Fr. 277.-- im Monat zu verpflichten. A.________ ihrerseits stellte am 15. August 2018 das Begehren, das Urteil vom 12. Dezember 2017 sei soweit den (einzig verbleibenden) Kindesunterhalt betreffend aufzuheben.
Am 20. Dezember 2018 passte das Bezirksgericht das Urteil des Obergerichts im Unterhaltspunkt an. Dabei verpflichtete es A.________, an B.________ ab dem Entscheidzeitpunkt für die Dauer des Scheidungsverfahrens Kindesunterhalt von Fr. 660.-- im Monat für den Sohn und von monatlich Fr. 685.-- bis 30. Juni 2019 und Fr. 595.-- ab dem 1. Juli 2019 für die Tochter zu bezahlen. Den ab Entscheidzeitpunkt für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens aber bis zum 30. Juni 2019, von A.________ zu bezahlenden Ehegattenunterhalt bezifferte das Bezirksgericht mit Fr. 599.-- im Monat.

B.
In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiergegen erhobenen Berufung setzte das Obergericht die von dieser zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge mit Urteil vom 3. April 2019 (eröffnet am 16. April 2019) fest auf Fr. 660.-- im Monat ab dem 20. Dezember 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für den Sohn und auf monatlich Fr. 995.-- ab dem 20. Dezember 2018 bis 30. Juni 2019 bzw. Fr. 595.-- ab dem 1. Juli 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die Tochter. Den Antrag von B.________ auf Abänderung des Urteils vom 12. Dezember 2017 betreffend den Ehegattenunterhalt wies das Obergericht ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je hälftig, nahm diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 3).

C.
A.________ gelangt am 15. Mai 2019 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an den Ehemann verpflichtet sei. Weiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen und dieser sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Ausserdem ersucht A.________ darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Das Obergericht hat am 4. November 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 6. November 2019 hat A.________ das Bundesgericht darüber informiert, dass sie vor Bezirksgericht ein erneutes Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gestellt habe. Mit Eingabe vom 18. November 2019 beantragt B.________, es seien die Anträge von A.________ abzuweisen. Ausserdem ersucht auch B.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Replik vom 26. November 2019 hat A.________ an ihren bisherigen Anträgen festgehalten. Duplik ist beim Bundesgericht keine eingegangen. Am 3. und 9. Dezember 2019 haben die Parteien weitere Unterlagen eingereicht. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Anpassung von Eheschutzmassnamen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindesunterhalt; vgl. hinten E. 3.1) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat. Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Entgegen den Mutmassungen des Beschwerdegegners ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gehörig bevollmächtigt (act. 9; vgl. Art. 40 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass sie dem Ehemann keinen Kindesunterhalt schulde (vgl. vorne Bst. C). Feststellungsbegehren haben nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiären Charakter und sind nur zulässig, wenn jene ausgeschlossen sind (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2). Aus dem Rechtsbegehren selbst sowie der Begründung der Beschwerde - diese ist zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) - ergibt sich, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllt sind. Entsprechend ist ihr Begehren als Antrag entgegenzunehmen, sie sei in Abänderung des Urteils vom 12. Dezember 2017 von der Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt zu befreien.

2.

2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 501/2018 vom 22. November 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.2. Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist dabei gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1).

3.

3.1. Vor Bundesgericht strittig ist die Anpassung des Eheschutzentscheids vom 12. Dezember 2017 hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB). Unbestritten ist dabei das Vorliegen eines Abänderungsgrundes (vgl. dazu BGE 143 III 617 E. 3.1). Anlass zur Beschwerde gibt aber die Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neufestsetzung des Unterhalts (vgl. dazu BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A 1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1) anzurechnen ist.

3.2. Diesbezüglich erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerin - sie ist von Beruf Pflegefachfrau - sei bis zum 31. Mai 2018 zu 80 % am E.________-Spital beschäftigt gewesen und habe Fr. 7'650.-- im Monat verdient (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen). Die Beschwerdeführerin habe diese Anstellung aufgegeben und erziele ab dem 1. Juni 2018 bei F.________ und ab dem 1. September 2018 beim Spital G.________ ein Einkommen von Fr. 5'250.-- bzw. Fr. 5'350.-- im Monat (jeweils inkl. 13. Monatslohn). Beim Spital G.________ betrage ihr Beschäftigungsgrad 80 %.
Mit ihrem Vorgehen habe die Beschwerdeführerin bewusst eine erhebliche Lohneinbusse und damit eine Unterdeckung ihres eigenen Bedarfs und des Bedarfs der Kinder in Kauf genommen. Dies sei mit Blick auf die Unterhaltspflicht diesen gegenüber nicht nachvollziehbar, zumal das Erzielen eines genügend hohen Einkommens für die Beschwerdeführerin als alleinige Versorgerin der Familie an erster Stelle stehe. Arbeitsmarkttaktische Überlegungen bezüglich des alten Arbeitsplatzes (ungenügende Einsätze bei Operationen, Reaktion auf kommende Umstrukturierungen) seien dagegen zweitrangig. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst sei zudem nicht damit zu rechnen, dass sie im Spital G.________ einen dem früheren Einkommen vergleichbaren Lohn erzielen könne. Dies gelte auch bei Aufrechterhaltung der Operationserfahrung, was das Argument wenig überzeugend erscheinen lasse, mit dem Stellenwechsel habe die Beschwerdeführerin ihre Position auf dem Arbeitsmarkt sichern wollen. Weiter sei eine konkrete Gefährdung der früheren Anstellung nicht glaubhaft. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs glaubhaft sei dagegen eine prozesstaktische Motivation für die kurz nach Anhebung der Scheidungsklage erfolgte Kündigung. Auch betreuungstechnische Beweggründe
könnten den Stellenwechsel nicht erklären. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei der Stellenwechsel nötig geworden, damit sie bei einer Abreise ihrer Mutter aus der Schweiz - diese helfe bei der Betreuung der Kinder mit -weiterhin arbeiten könne. Dieses Argument wirke nachgeschoben, nachdem das Bezirksgericht ihre weiteren Vorbringen verworfen habe. Die Grossmutter der Kinder befinde sich denn auch nach wie vor im Land. Zwar habe die Beschwerdeführerin neben der Kinderbetreuung ein sehr hohes Arbeitspensum und schöpfe sie ihre Leistungsfähigkeit damit zweifellos aus. Sie arbeite aber schon seit Jahren in diesem Umfang. Auch gehe es um Kindesunterhalt und seien die Finanzen knapp.
Alles in allem fehle es an objektiv nachvollziehbaren Gründen für die freiwillige Kündigung beim E.________-Spital. Damit sei auf eine Schädigungsabsicht der Beschwerdeführerin zu schliessen. Dieser sei folglich ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'650.-- anzurechnen, ohne dass es darauf ankomme, ob es ihr heute noch möglich sei, einen solchen Lohn zu erzielen.

3.3. Der Beschwerdegegner verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz.

3.4. Die Beschwerdeführerin erachtet es zusammengefasst als willkürlich, ihr Schädigungsabsicht zu unterstellen und in der Folge ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen, als sie tatsächlich erzielt. Abgesehen davon, dass sie gute Gründe für ihr Handeln gehabt habe (arbeitsmarkttaktische Überlegungen; Kinderbetreuung), habe sie nicht unmittelbar nach der Kündigung der Stelle am E._________-Spital um Abänderung des Eheschutzentscheides ersucht, sondern die Folgen der Lohneinbusse vorerst selbst getragen. Allerdings habe die neue Anstellung dann nicht ihren Erwartungen und Hoffnungen entsprochen. Sie habe sich getäuscht und sei getäuscht worden.

4.

4.1. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2).
Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig (BGE 128 III 4 E. 4a; Urteil 5A 1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2). Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteile 5A 1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2; 5A 1005/2017 vom 23. August 2018, E. 3.4.1; 5A 589/2017 und 5A 590/2017 vom 30. November 2017 E. 5.3.2). Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig handelt (Urteile 5A 685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1; 5A 724/2018 vom 14. März 2019 E. 3.2.4) und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss (BGE 143 III 233
E. 3.4; Urteile 5D 183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1; 5A 35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).

4.2. Diese Rechtsprechung nimmt den in Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (ausdrücklich: BGE 143 III 233 nicht publ. E. 4.4.2 [publ. in: FamPra.ch 2017 S. 822]). Das Rechtsmissbrauchsverbot weist das Gericht an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 144 III 407 E. 4.2.3; 143 III 279 E. 3.1; 134 III 52 E. 2.1). Dem gilt es auch im vorliegenden Kontext Rechnung zu tragen. Dementsprechend führt nicht jede Verminderung des Einkommens zufolge freiwilliger Kündigung einer Anstellung auch dann zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wenn sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungsabsicht, mithin, dass die Einkommensreduktion gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (BGE 143 III 233 E. 3.4 und nicht publ. E. 4.4.2
[publ. in: FamPra.ch 2017 S. 822] mit Hinweis auf BGE 126 I 165 E. 3b und 104 Ia 31 E. 4; vgl. auch AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 2. Oktober 2017, Rz. 13; Dieselbe, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2017, in: ZBJV 2018/154 S. 602 ff., 607; HRUBESCH-MILLAUER/FUHRER, Rechtsprechungspanorama Einleitungsartikel und Personenrecht, in: AJP 2018 S. 634 ff., 636 f.).

4.3. Nach dem Ausgeführten kommt es vorliegend entscheidend auf die Beweggründe der Beschwerdeführerin zum Stellenwechsel an. Hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache, die sich nur anhand äusserer Umstände nachweisen lässt und daher einzig einem Indizienbeweis zugänglich ist (vgl. BGE 135 III 513 E. 7.1; 131 III 418 E. 2.3.1). Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Urteil 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 4.1; vgl. auch Urteile 6B 781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.1; 6B 890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1).

4.3.1. Das Obergericht schloss auf eine Schädigungsabsicht der Beschwerdegegnerin im vorgenannten Sinne, weil es "an objektiv nachvollziehbaren Gründen" für die Kündigung ihrer Anstellung am E.________-Spital fehle.
Diese Schlussfolgerung lässt sich aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen nicht begründen: Wie dargelegt liess das Obergericht den Einwand der Beschwerdeführerin nicht gelten, sie hätte aus "arbeitsmarkttaktischen" Motiven gehandelt. Dies geschah deshalb, weil die Pflicht der Beschwerdeführerin, als alleinige Versorgerin der Familie für ein genügendes Einkommen zu sorgen, vorgehe und die Beschwerdeführerin ihre Prioritäten anders hätte setzen müssen (vgl. vorne E. 3.2). Selbst aus einer allfälligen (wie auch immer gearteten) Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführerin kann indes nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, diese habe gehandelt, um den Beschwerdegegner zu schädigen bzw. den Mittelfluss zu diesem zu unterbinden. Gleiches gilt für den Einwand, es sei keine Gefährdung der früheren Arbeitsstelle glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Handeln die beabsichtigte Wirkung - die Neupositionierung auf dem Arbeitsmarkt - nicht erreicht hat, ist sodann nicht bestritten, tut letztlich aber nichts zur Sache. Aus nachträglichen Entwicklungen lassen sich von vornherein keine Hinweise auf die ursprüngliche Motivation der Beschwerdeführerin gewinnen. Auch kann der Beschwerdeführerin keine
Schädigungsabsicht unterstellt werden, nur weil sie auf der Grundlage falscher Annahmen bzw. Überlegungen gehandelt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die weiter strittigen "betreuungstechnischen" Beweggründe und bezüglich des Einwandes des Obergerichts, die Grossmutter der Kinder habe die Schweiz bis heute nicht verlassen. Mit alledem ist letztlich nichts zu den Überlegungen gesagt, welche die Beschwerdeführerin vor dem Stellenwechsel angestellt hatte. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beweggründe können auch nicht allein mit dem Argument weggewischt werden, sie wirkten nachgeschoben.

4.3.2. Unbesehen der Begründetheit ihrer Darlegungen schliesst die Vorinstanz aber allzu leicht auf eine Schädigungsabsicht: Eine solche ist nicht leichthin, sondern nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. E. 4.2 hiervor). Nur weil das Verhalten der Beschwerdeführerin aus objektivierter Sicht (im Nachhinein) wenig sinnvoll erscheint, kann dieser keine Schädigungsabsicht und in der Folge kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Hierzu wären vielmehr eindeutige Indizien notwendig, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass sie ihre Anstellung gerade deshalb aufgegeben hat, um dem Beschwerdegegner zu schaden. Davon könnte etwa ausgegangen werden, wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Beweggründe in keinem Zusammenhang mit den festgestellten Tatsachen stünden oder wenn ihr Verhalten vor oder nach der Kündigung offensichtlich auf einen Missbrauch schliessen liesse. Letzteres spricht das Obergericht insofern an, als es auf den zeitlichen Ablauf verweist und ausführt, die Kündigung sei kurz nach Anhebung der Scheidungsklage erfolgt. Allerdings missachtet die Vorinstanz dabei, dass vorab nicht die Beschwerdeführerin in der Scheidungsklage um Anpassung des Eheschutzentscheides ersuchte, sondern der Beschwerdegegner kurz
nach Anhebung des Scheidungsverfahrens. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Unterhaltspflicht datiert vom 15. August 2018 und damit nach der Kündigung Ende Mai 2018 (vgl. vorne Bst. A.b und E. 3.2). Folglich wendet die Beschwerdeführerin zutreffend ein, sie habe die Folgen des Stellenwechsels in einer ersten Phase selbst getragen und überzeugt die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch wesentlich von dem mit dem Entscheid 143 III 233 beurteilten, wo die Kündigung der Anstellung einzig auf die Renitenz des Unterhaltspflichtigen zurückzuführen war (nicht publ. E. 4.4.2).

4.3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen in nicht haltbarer Art und Weise auf eine Schädigungsabsicht der Beschwerdeführerin geschlossen und im Ergebnis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten derselben bejaht. Das angefochtene Urteil ist damit qualifiziert fehlerhaft und es geht nicht an, der Beschwerdeführerin unbesehen der tatsächlichen Möglichkeit, den früheren Lohn wieder zu erzielen, ein hypothetisches Einkommen in der entsprechenden Höhe anzurechnen. Da eine Lohneinbusse von über Fr. 2'000.-- im Monat in Streit steht (vgl. vorne E. 3.2), vermag der Fehler des Obergerichts sich (gegebenenfalls; vgl. sogleich E. 4.4) auch auf die Einkommensberechnung auszuwirken.

4.4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und der angefochtene Entscheid ist soweit den Kindesunterhalt betreffend aufzuheben. Anders als die Beschwerdeführerin meint, steht indes nicht fest, dass sie keinen Unterhalt mehr schuldet. Vielmehr kann ihr nach wie vor ein hypothetisches Einkommen in Höhe ihres früheren Verdienstes angerechnet werden, wenn es ihr tatsächlich möglich und auch zumutbar sein sollte, wieder eine entsprechend bezahlte Anstellung zu finden (vgl. vorne E. 4.1). Dies wird vom Beschwerdegegner behauptet und von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Vorinstanz hat hierzu jedoch keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das Obergericht wird sodann neu über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

5.

5.1. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen der Beschwerdeführerin, auch wenn sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und der Ausgang des Verfahrens offen ist (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 5A 139/2018 vom 23. Juni 2019 E. 3). Folglich sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat dieser der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

5.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Da die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allerdings gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft (BGE 109 Ia 5 E. 5). Nicht gegenstandslos wird es hingegen hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Zwar wird der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners ist indessen nicht anzunehmen, dass sie die ihr zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können. Deshalb ist auch die Anwältin der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (BGE 122 I 322 E. 3d). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 5A 295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 III 113).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 1 soweit den Kindesunterhalt betreffend und die Ziffer 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Christina Frank als Rechtsbeiständin beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Ruadi Thöni als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Christina Frank wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Rechtsanwalt Ruadi Thöni wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_403/2019
Datum : 12. März 2020
Publiziert : 22. April 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt)


Gesetzesregister
BGG: 40 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZPO: 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
104-IA-31 • 109-IA-5 • 122-I-322 • 126-I-165 • 128-III-4 • 131-III-418 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-52 • 135-III-378 • 135-III-513 • 136-I-49 • 137-II-313 • 137-III-102 • 137-III-118 • 137-III-617 • 138-III-289 • 140-III-167 • 140-III-264 • 141-I-36 • 141-II-113 • 141-V-281 • 142-II-433 • 143-III-113 • 143-III-233 • 143-III-279 • 143-III-617 • 144-III-407 • 144-III-481
Weitere Urteile ab 2000
5A_1005/2017 • 5A_1008/2018 • 5A_139/2018 • 5A_295/2016 • 5A_35/2018 • 5A_403/2019 • 5A_501/2018 • 5A_589/2017 • 5A_590/2017 • 5A_685/2018 • 5A_724/2018 • 5A.8/2005 • 5D_183/2017 • 6B_781/2010 • 6B_890/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • monat • beschwerdegegner • hypothetisches einkommen • vorinstanz • dauer • unentgeltliche rechtspflege • stellenwechsel • gerichtskosten • weiler • verhalten • stelle • rechtsanwalt • lohn • scheidungsklage • sachverhalt • rechtsmissbrauch • rechtsbegehren • beschwerde in zivilsachen • beweismittel
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AJP
2018 S.634
FamPra
2017 S.822