BGE-143-III-113
Urteilskopf
143 III 113
18. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017
Regeste (de):
- Art. 129
und 170SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
ZGB; Art. 158 Abs. 1 lit. bSR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
ZPO; Auskunftsgesuch des geschiedenen Ehegatten im Abänderungsprozess.SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. - Zur Frage, ob der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170
ZGB über die Auflösung der Ehe hinaus im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts (Art. 129SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
ZGB) nachwirkt (E. 4.3). Zu den Voraussetzungen, unter denen der geschiedene Ehegatte im Abänderungsprozess im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. bSR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
ZPO) Auskünfte über das Einkommen des Exehegatten erzwingen kann (E. 4.4).SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
Regeste (fr):
- Art. 129 et 170 CC; art. 158 al. 1 let. b CPC; demande de renseignements de l'époux divorcé dans le procès en modification du jugement de divorce.
- Question de savoir si le droit à être renseigné selon l'art. 170 CC, fondé sur le droit matériel, continue de déployer des effets au-delà de la dissolution du mariage en relation avec une procédure de modification de l'entretien après le divorce (art. 129 CC) (consid. 4.3). Conditions auxquelles l'époux divorcé peut, dans le procès en modification, obtenir des renseignements sur le revenu de l'ex-conjoint dans le cadre d'une procédure de preuve à futur (art. 158 al. 1 let. b CPC) (consid. 4.4).
Regesto (it):
- Art. 129 e 170 CC; art. 158 cpv. 1 lett. b CPC; richiesta di informazioni del coniuge divorziato nella procedura di modifica.
- Questione a sapere se il diritto materiale all'informazione secondo l'art. 170 CC continua ad esplicare i suoi effetti oltre lo scioglimento del matrimonio in relazione con una procedura di modifica del mantenimento dopo il divorzio (art. 129 CC) (consid. 4.3). Condizioni alle quali il coniuge divorziato, nella procedura di modifica, può ottenere informazioni sul reddito dell'ex coniuge nel quadro di un'assunzione di prove a titolo cautelare (art. 158 cpv. 1 lett. b CPC) (consid. 4.4).
Sachverhalt ab Seite 114
BGE 143 III 113 S. 114
A. Mit Scheidungsurteil vom 5. März 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Baden B.A., seiner früheren Ehefrau A.A. nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.
B. Am 6. Oktober 2015 beantragte B.A. beim Familiengericht Baden, A.A. aufzufordern, "umfassend Auskunft über ihre Einkommen (inklusive Renten) ab dem 01. Januar 2014 bis heute zu erteilen". Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte A.A., "ihr Einkommen (inklusive Renten) seit dem 01.04.2014 zu belegen" (Entscheid vom 22. Januar 2016).
C. A.A. erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess das Rechtsmittel im Kostenpunkt teilweise gut. Im Streit um die Auskunftspflicht wies es die Berufung ab. Abgewiesen wurde auch die Beschwerde, welche die Frau gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben hatte.
D. Mit Beschwerde vom 21. April 2016 wendet sich A.A. (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. In der Sache beantragt sie, das Gesuch um Auskunftserteilung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Weitere Anträge betreffen die oberinstanzlichen Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. B.A. (Beschwerdegegner) beantragte, die Beschwerde abzuweisen (Eingabe vom 21. November 2016). Die Beschwerdeführerin hielt in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 an ihrem Standpunkt fest.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist das Auskunftsgesuch des Beschwerdegegners ab. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. (...)
4.3 Räumt das Gesetz einer Partei einen materiellrechtlichen Informationsanspruch ein, kann dieser nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung geltend gemacht werden (BGE 141 III 564 E. 4.2 S. 566 ff.). Deshalb ist zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrem früheren Ehemann gegenüber gestützt auf das materielle Recht zur Auskunft verpflichtet ist.
4.3.1 Nach Art. 170 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
BGE 143 III 113 S. 115
Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
4.3.2 Mit Bezug auf einen Fall, in welchem die Ehefrau Auskunft über die finanziellen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemannes verlangte, hielt das Bundesgericht fest, dass die Auskunftspflicht nach Art. 170
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
BGE 143 III 113 S. 116
sondern auch in Verfahren betreffend die Abänderung von Scheidungsurteilen anwendbar. Von der Sache her ging es in diesen beiden Urteilen freilich nicht unmittelbar um die Anwendung von Art. 170
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
4.3.3 Im Schrifttum sprechen sich verschiedene Autoren ausdrücklich gegen eine Anwendung von Art. 170
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
4.3.4 Art. 170
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
BGE 143 III 113 S. 117
Scheidung in Rechtskraft erwachsen ist und die Beurteilung güterrechtlicher Ansprüche in ein Separatverfahren verwiesen wurden. Davon zu unterscheiden ist die Abänderung des nachehelichen Unterhalts, die das Gesetz in Art. 129
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
4.3.5 Nach dem Gesagten wirkt der in Art. 170
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
BGE 143 III 113 S. 118
zu konstruieren. Denn wie dargelegt, steht bei einer Abänderung nach Art. 129
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
4.4 Zu prüfen bleibt die Erkenntnis des Obergerichts, wonach die Anordnung, mit der das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin zur Auskunft über ihr Einkommen (inkl. Renten) seit dem 1. April 2014 auffordert, im konkreten Fall unter dem Titel der vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.4.1 Gemäss der zitierten Norm nimmt der Richter jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit Bezug, eine vorsorgliche Beweisführung auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 S. 19; BGE 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung glaubhaft zu machen, kann sich der Gesuchsteller freilich nicht mit der Behauptung begnügen, dass ein Bedürfnis danach bestehe, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären. Er kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf die Durchsetzung eines konkreten materiellrechtlichen Anspruchs verlangen. Wer sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
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| 1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
| a | Zeugnis; |
| b | Urkunde; |
| c | Augenschein; |
| d | Gutachten; |
| e | schriftliche Auskunft; |
| f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
| 2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
BGE 143 III 113 S. 119
Hauptprozesses das Prozessthema aber noch nicht abschliessend herausgeschält ist, trifft im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung primär die gesuchstellende Partei die Verantwortung dafür, dem Gericht die erforderlichen Angaben zum Sachverhalt zu machen und den Umfang der beantragten Beweisführung zu bestimmen (BGE 140 III 16 E. 2.2.3 S. 20). An die Zulässigkeit einer Beweisabnahme im Verfahren nach Art. 158
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
|
| 1 | Die Klage enthält: |
| a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
| b | das Rechtsbegehren; |
| c | die Angabe des Streitwerts; |
| d | die Tatsachenbehauptungen; |
| e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
| f | das Datum und die Unterschrift. |
| 2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
| a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
| b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
| c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
| d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
| 3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
|
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 177 Begriff - Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 408 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
|
| 1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
| 2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
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| 1 | Die Klage enthält: |
| a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
| b | das Rechtsbegehren; |
| c | die Angabe des Streitwerts; |
| d | die Tatsachenbehauptungen; |
| e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
| f | das Datum und die Unterschrift. |
| 2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
| a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
| b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
| c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
| d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
| 3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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| 1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
| 2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
4.4.2 In Anbetracht der geschilderten Vorgaben für eine vorsorgliche Beweisführung ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie die Anwendung von Art. 158 Abs. 1 lit. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
BGE 143 III 113 S. 120
Beschwerdegegner sein Auskunftsbegehren damit als Hauptbegehren. Er bezeichnet kein konkretes Beweismittel, dessen Abnahme das Gericht (vorsorglich) anordnen soll. Auch der erstinstanzliche Urteilsspruch, den das Bezirksgericht noch vor dem Hintergrund einer materiellen Auskunftspflicht formuliert hatte, erschöpft sich im an die Beschwerdeführerin gerichteten Befehl, "ihr Einkommen (inklusive Renten) seit dem 01.04.2014 zu belegen" (s. Sachverhalt Bst. B). Das Obergericht bestätigt diesen Entscheid gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
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| 1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
| a | Zeugnis; |
| b | Urkunde; |
| c | Augenschein; |
| d | Gutachten; |
| e | schriftliche Auskunft; |
| f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
| 2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Gesetzesregister
ZGB 2
ZGB 125
ZGB 129
ZGB 170
ZPO 2
ZPO 152
ZPO 158
ZPO 168
ZPO 177
ZPO 197
ZPO 221
ZPO 408
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 2 Internationale Verhältnisse - Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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| 1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
| 2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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| 1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
| a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
| b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
| 2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig: |
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| 1 | Als Beweismittel sind zulässig: |
| a | Zeugnis; |
| b | Urkunde; |
| c | Augenschein; |
| d | Gutachten; |
| e | schriftliche Auskunft; |
| f | Parteibefragung und Beweisaussage. |
| 2 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 177 Begriff - Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 197 Grundsatz - Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
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| 1 | Die Klage enthält: |
| a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
| b | das Rechtsbegehren; |
| c | die Angabe des Streitwerts; |
| d | die Tatsachenbehauptungen; |
| e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
| f | das Datum und die Unterschrift. |
| 2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
| a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
| b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
| c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
| d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
| 3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 408 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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| 1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
| 2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
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