Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 501/2018

Urteil vom 22. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello und Rechtsanwältin Isabella Gasser Szoltysek,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Mai 2018 (LY170058-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1963; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1954; Beschwerdeführer) heirateten am 22. Dezember 1999. Sie sind die Eltern der beiden Töchter C.________ (geb. 2002) und D.________ (geb. 2003).
Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das gemeinsame Begehren um Scheidung der Ehe hängig. Mit Urteil vom 20. August 2012 verpflichtete das Bezirksgericht soweit hier interessierend A.________ vorsorglich, an B.________ ab 1. Juni 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlichen Unterhalt für die beiden Töchter von je Fr. 4'000.-- sowie für sie persönlich von Fr. 22'855.-- zuzüglich verschiedener Direktzahlungen an Dritte (u.a. für Hypothekarzinsen) von insgesamt (rund) Fr. 7'955.-- zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 38'810.--. Die von beiden Ehegatten gegen dieses Urteil eingereichten Berufungen wies das Obergericht des Kantons Zürich unter Bestätigung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses mit Urteil vom 25. Juni 2013 ab.

A.b. Am 20. Juni 2017 ersuchte A.________ das Bezirksgericht zusammengefasst darum, in Abänderung des Urteils vom 25. Juni 2013 die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf insgesamt monatlich Fr. 15'550.-- abzüglich der Drittzahlung für "Hypothekarkosten" zu reduzieren. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.

B.
Die von A.________ gegen diese Verfügung eingereichte Berufung wies das Obergericht mit Urteil vom 3. Mai 2018 (eröffnet am 15. Mai 2018) in Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts ab.

C.
Am 13. Juni 2018 ist A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt und hat die folgenden Anträge gestellt:

"Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben und in Gutheissung der Anträge [von A.________] sei
a) [A.________] in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 zu verpflichten, [B.________] ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten der Pflege und Erziehung der Kinder C.________ [...] und D.________ [...] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 3'400.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
b) [A.________] in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 zu verpflichten, [B.________] ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 8'750.-- zu bezahlen.
c) [A.________] für berechtigt zu erklären, die Hypothekarkosten in Zusammenhang mit der Liegenschaft in [U.________] direkt zu bezahlen und mit den Unterhaltsbeiträgen gegenüber [B.________] zu verrechnen.
Im Eventualstandpunkt beantragt A.________, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Berechnung und Festlegung des Unterhalts an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Kindes- und Ehegattenunterhalt) für die Dauer des Scheidungsverfahrens und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat. Der massgebende Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll
und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

2.
Umstritten ist die Anpassung der dem Beschwerdeführer für die Dauer des Scheidungsverfahrens auferlegten Unterhaltspflichten.
Während des Scheidungsverfahrens trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Eine Anpassung der Massnahmen ist möglich, wenn sich die Verhältnisse seit Rechtskraft des abzuändernden Entscheids wesentlich und dauerhaft geändert haben (vgl. Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
i.V.m. Art. 129 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
ZGB). Ein Abänderungsgrund liegt auch vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheids einer Anpassung entgegen. Veränderungen, die bei Ausfällung dieses Entscheids bereits voraussehbar waren und bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Anpassungsgrund bilden (zum Ganzen BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1). Im Übrigen kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass
die ursprünglichen Umstände in rechtlicher oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteil 5A 1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Obergericht geht gestützt auf den Entscheid vom 25. Juni 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Verkauf von Aktien zwischen 2006 und 2010 einen Erlös von insgesamt rund Fr. 7,3 Mio. erzielte. Das Geld sei im Massnahmeentscheid als Einkommen qualifiziert worden, das für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stehe. Dies insbesondere deshalb, weil die Ehegatten gewillt gewesen seien, ihren bisherigen Lebensstandard auch nach der Trennung aufrecht zu erhalten. Ohnehin hätten die Parteien nach Daführhalten des Massnahmegerichts ohne Trennung zur Finanzierung ihres Lebensstandards auf dieses Geld gegriffen, und zwar zumindest so lange, bis neue Gewinne hätten erzielt werden können, womit man offensichtlich gerechnet habe. Bereits gestützt auf die Fr. 7,3 Mio. und die weiteren unbestrittenen Einkünfte des Beschwerdeführers (Lohn, Entschädigung für Verwaltungsratsmandate, Vermögenserträge) seien die Lebenskosten der Parteien aber als finanzierbar erachtet worden, sodass allfällige weitere Verkaufsgeschäfte nicht näher abgeklärt worden seien. Gemäss dem Massnahmeentscheid sei daher einerseits der gesamte Erlös von Fr. 7,3 Mio. für die Deckung der Lebenskosten aufzuwenden und würden andererseits die
Unterhaltsbeiträge nicht vom Abschluss weiterer Aktienverkäufe abhängen. Sodann sei das Gericht auch nicht von einem (voraussichtlich bloss) zweijährigen Bestehen der Massnahmen ausgegangen. Vielmehr sei ihm ersichtlich gewesen, dass ein aufwendiges Scheidungsverfahren vorliege, welches nicht in einem üblichen zeitlichen Rahmen abgewickelt werden könne.
Nach Dafürhalten des Obergerichts liegt daher selbst dann kein Grund für die Anpassung des Unterhalts vor, wenn der Beschwerdeführer seit 2010 keine weiteren ausserordentlichen Gewinne mehr erzielt hätte. Sodann sei glaubhaft, dass die Parteien zur Finanzierung ihres (hohen) Lebensstandards weiterhin bereit seien, auf die Fr. 7,3 Mio. zurückzugreifen. Dieses Geld sei aber noch nicht aufgebraucht (dazu im Einzelnen hinten E. 4), sodass auch insoweit kein Abänderungsgrund vorliege.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine widersprüchliche und damit willkürliche Argumentation vor. Einerseits führe es aus, die Parteien hätten auf die Fr. 7,3 Mio. zurückgreifen wollen, bis neue Gewinne erzielt worden wären. Andererseits halte es fest, das Massnahmegericht habe den Verbrauch des Geldes nicht an den Abschluss neuer Geschäfte gebunden, sondern an die Bereitschaft der Ehegatten, auf das Geld zurückzugreifen, und die Tatsache, dass gemäss deren damaligen Einschätzung ihr Lebensstandard finanzierbar war. Während also die Bereitschaft zum Geldverzehr zuerst unter die Voraussetzung neuer Aktienverkäufe gestellt worden sei, werde dieser Konnex später ohne weiteres verneint.
In den Ausführungen des Obergerichts liegt indes kein Widerspruch: Nach dessen Darlegungen waren die Ehegatten gewillt, zur Finanzierung ihrer Lebenshaltung auf den erzielten Erlös zurückzugreifen, bis neue Gewinne hätten erwirtschaftet werden können. Damit ist aber nichts zu den Absichten der Parteien für den Fall gesagt, dass keine derartigen Erlöse mehr anfallen sollten. Ganz im Gegenteil hielt das Obergericht fest, dass die Parteien damit gerade nicht gerechnet haben. Gestützt auf die Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien seien bereit gewesen, in diesem Fall den gesamten bereits erzielten Gewinn aufzubrauchen. Ein Widerspruch zu der vorherigen Aussage liegt hierin nicht, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob die Annahme des Obergerichts zutrifft (vgl. dazu aber E. 3.4 und 3.5 hiernach). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit unbehelflich. Unbehelflich ist auch die weitere Rüge, das vorinstanzliche Erkenntnis führe im Ergebnis zu einer "horrenden Unterhaltspflicht ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten", weil nicht berücksichtigt werde, dass keine weiteren besonderen Erlöse mehr erzielt worden seien. Wie ausgeführt ging die Vorinstanz gerade
davon aus, dass auch ohne weitere Verkaufsgeschäfte genügend Geld zur Deckung des Lebensunterhalts vorhanden sei, was nicht zu beanstanden ist (dazu vgl. hinten E. 4).

3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei "gehöriger Rechtsanwendung" wäre die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Annahme des Massnahmeentscheids, wonach weitere Aktienverkäufe realisiert würden, habe sich als falsch erwiesen. Seine Leistungsfähigkeit sei damit "klar tiefer" als angenommen, weshalb die Unterhaltsbeiträge herabzusetzen seien.
Mit diesen Ausführungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz letztlich eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Allerdings erhebt er die Rügen nicht, welche notwendig wären, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde insoweit eintreten könnte (vgl. vorne E. 1.2). Ohnehin ist dem Beschwerdeführer auch hier entgegenzuhalten, dass es nach Massgabe des angefochtenen Entscheids gerade nicht entscheidend darauf ankommt, ob er weiterhin Erlöse aus Aktienverkäufen erzielen kann. Sein Vorbringen geht damit ins Leere. Gleiches gilt für die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach entgegen dem Obergericht nicht die Bereitschaft der Ehegatten entscheidend sei, ihr Vermögen zur Deckung des Lebensstandards anzuzehren. Vielmehr komme es auf die finanzielle Situation und die Erkenntnis an, dass keine weiteren Aktienverkäufe mit hohen Erlösen hätten erzielt werden können.

3.4. Als "absurd" sieht der Beschwerdeführer es sodann an, dass das Obergericht auf die Bereitschaft der Parteien zum weiteren Vermögensverzehr abgestellt hat. Selbstverständlich sei die Beschwerdegegnerin hierzu bereit, ansonsten sie einer Änderung des Massnahmeentscheides zustimmen würde. Dem Beschwerdeführer wiederum könne nicht vorgeworfen werden, er selbst habe seinen Lebensunterhalt nicht eingeschränkt. Es sei "völlig willkürlich" und widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken, von ihm "eine Art Vorleistungspflicht in Bezug auf die Reduktion des Lebensunterhalts zu verlangen". Eine Abänderung der Unterhaltspflicht könne nicht davon abhängen, dass der Beschwerdeführer seinen Bedarf für ungewisse Zeit reduzieren, aber weiterhin die "aussergewöhnlich hohen und sein tatsächliches Einkommen überschreitende[n] Unterhaltsbeiträge [...] bezahlen müsse".
Mit diesen Ausführungen beschränkt der Beschwerdeführer sich darauf, seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberzustellen und letztere als "absurd" bzw. willkürlich zu bezeichnen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.2). Er vermag denn auch in keiner Weise aufzuzeigen, weshalb die Ausführungen des Obergerichts bezüglich der Bedeutung der (weiterbestehenden) Absicht des Verzehrs der Fr. 7,3 Mio. verfassungswidrig sein sollten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber, dass jedenfalls die Feststellung des Obergerichts zutrifft, die Parteien hätten ihren bisherigen Lebensstandard nicht eingeschränkt.

3.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ging das Massnahmegericht sodann nicht von der Bereitschaft der Ehegatten aus, die bisherige Lebenshaltung unter Anzehrung der realisierten Gewinne während der gesamten, völlig ungewissen Dauer des Scheidungsverfahrens beizubehalten. Ganz im Gegenteil gingen aus dem Entscheid vom 25. Juni 2013 "sogar gewisse Vorbehalte hervor, ob der Beschwerdeführer weiterhin durch Aktienverkäufe Einkommen generieren werde". Dies ergebe sich aus dem Hinweis, im Scheidungsverfahren habe die Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch fortan einen massgeblichen Teil seiner Lebenshaltungskosten durch Geschäfte wie den Verkauf von Aktien bestreiten könne. Auch sei bei Erlass der vorsorglichen Massnahme, die in der Regel nur für eine beschränkte Zeit gelten sollen, nicht absehbar gewesen, dass das Scheidungsurteil nach sechs Jahren noch nicht vorliegen würde.
Der Beschwerdeführer scheint auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Obergerichts zu bestreiten, wonach es für das Massnahmegericht bezüglich der Unterhaltspflicht nicht entscheidend auf die Erzielung von weiteren Erlösen aus Aktienverkäufen nach dem Jahr 2010 ankam. Auch hier begnügt der Beschwerdeführer sich freilich damit, seine Interpretation des Massnahmeentscheids derjenigen des Obergerichts entgegenzustellen, ohne mit der hinreichenden Klarheit aufzuzeigen, weshalb dieses damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, was wie ausgeführt nicht ausreicht (vgl. vorne E. 1.2). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Massnahmegericht sei von einer kürzeren Dauer des Scheidungsverfahrens ausgegangen. Zuletzt ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus einer offenbar auf das Scheidungsverfahren und damit den nachehelichen Unterhalt bezogenen Bemerkung des Massnahmegerichts im vorliegenden Zusammenhang für sich ableiten könnte.

3.6. Der Beschwerdeführer ist weiter der Meinung, eine Abänderung des vorsorglichen Unterhalts sei "per se" ausgeschlossen, wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt werde. Indem diese sich nicht mit "der sich neu präsentierenden finanziellen Situation" (ausgebliebene Aktienverkäufe) befasse, verfalle sie in "offenbare Willkür" und begehe eine materielle Rechtsverweigerung.
Der Beschwerdeführer verkennt den angefochtenen Entscheid: Das Obergericht hat sich sehr wohl mit der finanziellen Situation der Parteien auseinandergesetzt. Seiner Einschätzung nach ist eine Änderung des Massnahmeentscheids aber nicht angezeigt, solange die Fr. 7,3 Mio. noch nicht aufgebraucht sind, was nicht der Fall sei (vgl. dazu sogleich E. 4). Der Beschwerdeführer vermöge die vorsorglich verfügten Unterhaltsbeiträge daher nach wie vor zu bezahlen, weshalb auch keine Rolle spiele, ob dieser weitere Aktienverkäufe habe tätigen können. Damit hat die Vorinstanz auch dargelegt, unter welchen Umständen eine Änderung des Massnahmeentscheids ihrer Ansicht nach in Frage kommt. Folglich kann weder von Willkür noch einer materiellen Rechtsverweigerung die Rede sein.

3.7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der "Rechtssätze des Familienrechts" geltend. Das Obergericht verkenne, dass Vermögen für die Bestreitung von Unterhaltspflichten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzuzehren sei. Eine solche Ausnahmesituation sei nicht gegeben, weshalb von ihm nicht verlangt werden könne, sein gesamtes Vermögen für die Deckung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden.
Umstritten ist auch insoweit, ob der Beschwerdeführer den gesamten Erlös von Fr. 7,3 Mio. für die Deckung der Lebenshaltung der Parteien verwenden muss. Wie dargelegt, qualifizierte das Obergericht diesen Erlös als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stehendes Einkommen (vorne E. 3.1). Diese Qualifikation der Einnahmen als Einkommen beanstandet der Beschwerdeführer nicht, womit er auch nicht aufzeigt, inwieweit das Obergericht dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verkaufserlös als Einkommen einstufte, gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs ins Leere.

4.

4.1. Das Obergericht prüfte weiter, ob heute noch ausreichend Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts der Ehegatten vorhanden seien, oder ob das aus Aktienverkäufen stammende Einkommen von rund Fr. 7,3 Mio. bereits aufgebraucht sei. Unter Berücksichtigung der weiteren unbestrittenen Einkünfte des Beschwerdeführers, des Bedarfs der Parteien sowie der glaubhaft gemachten Steuerlast kam es dabei zum Schluss, dass in den Jahren 2011 bis 2017 insgesamt Fr. 4'819'848.-- verbraucht worden seien. Aus dem Erlös verblieben damit noch Fr. 2'477'438.--. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dieses Geld bereits vor dem Jahr 2010 aufgebraucht zu haben. Mit seinen pauschalen Behauptungen vermöge er indessen einen Verbrauch von Fr. 2,5 Mio. in den Jahren 2006-2010 nicht glaubhaft zu machen. Zwar ergebe sich aus dem Massnahmeentscheid, dass die Parteien bereits vor der Trennung auf Gelder aus dem Aktienverkauf zurückgegriffen hätten. Mit Blick auf den Bedarf der Ehegatten und die weiteren Einnahmen in dieser Zeit erhelle aber nicht ohne weiteres, dass Ende 2010 bereits Fr. 2,5 Mio. nicht mehr vorhanden gewesen seien. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, diesen Verbrauch glaubhaft zu machen. Ein Grund für die Anpassung der Unterhaltspflicht sei
daher nicht gegeben.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als willkürlich. Der Verkaufserlös sei zwischen Januar 2006 und Mai 2010 in Tranchen ausbezahlt worden. Es gehe daher offensichtlich nicht an, in der Berechnung des noch vorhandenen Erlöses den Verzehr der Jahre vor 2011 nicht einzubeziehen. Unbestritten sei das Massnahmegericht davon ausgegangen, dass die Ehegatten bereits vor der Trennung auf das Geld zurückgegriffen hätten. Es sei daher aktenwidrig, für das Jahr 2011 noch den gesamten Erlös als vollständig vorhanden zu fingieren, wie das Obergericht dies tue. Im Abänderungsgesuch vom 20. Juni 2017 sei dargelegt worden, dass das Vermögen der Ehegatten sich per Ende 2010 auf rund Fr. 5,5 Mio. belaufen habe. Stelle man dieses Vermögen dem seither anerkannten Vermögensverzehr von Fr. 4,8 Mio. entgegen, erhelle, dass der Verkaufserlös vollständig aufgebraucht und dem Beschwerdeführer ein weiterer Verzehr nicht zumutbar sei. Zumal wenn berücksichtigt werde, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 über Vermögen verfügt habe, das in dem Ende 2010 noch vorhandenen Vermögen enthalten gewesen sei.
Wie bereits vor Obergericht bringt der Beschwerdeführer damit vor, vom fraglichen Verkaufserlös bis ins Jahr 2011 rund Fr. 2,5 Mio. verbraucht zu haben, sodass heute von einem gänzlichen Verzehr desselben auszugehen sei. Obgleich das Obergericht festhielt, dass die Parteien in dieser Zeit in gewissem Masse auf den Erlös zurückgegriffen hätten, hielt es dem Beschwerdeführer entgegen, er habe einen Verbrauch in dieser Höhe nicht glaubhaft machen können. Mit diesem Vorwurf setzt der Beschwerdeführer sich nicht näher auseinander. Er verweist einzig auf seine Darstellungen in dem anfänglichen Abänderungsgesuch, was den an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. vorne E. 1.2; BGE 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer vermag damit keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Mit der Frage, ob das Obergericht zumindest einen gewissen Verbrauch in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt hat, nachdem ein solcher offenbar unbestritten ist, und damit - dies wäre entscheidend - wie hoch dieser Verbrauch ist, setzt er sich sodann nicht auseinander. Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

4.3. Der Beschwerdeführer verweist ergänzend darauf, dass bereits im Jahre 2013 ein grosser Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf in Liegenschaften angelegt gewesen sei und noch heute sei. Es könne "wohl kaum" die Meinung des Obergerichts sein, er müsse zur Finanzierung seiner Unterhaltspflicht auf diese Immobilien zurückgreifen, sie mithin verkaufen. Es sei willkürlich, nach dem Verbrauch von Fr. 5 Mio. auch "immobiles Vermögen" zur weiteren Finanzierung der Unterhaltspflicht heranzuziehen.
Vorab widerspricht sich der Beschwerdeführer damit selbst, führte er zuvor doch aus, er habe den gesamten Erlös aus den fraglichen Aktienverkäufen bereits für die Finanzierung der Lebenshaltung der Parteien verbraucht. Ohnehin ist aber auf auf Folgendes zu verweisen: Untersteht ein Vorbringen im Verfahren vor Bundesgericht - wie hier (vgl. vorne E. 1.2) - dem Rügeprinzip, so folgt aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (sog. materielle Erschöpfung des Instanzenzuges; BGE 143 III 290 E. 1.1; 133 III 638 E. 2 S. 640). Entsprechend sind im bundesgerichtlichen Verfahren neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Obergericht traf keine Feststellungen dazu, wie der aus dem Aktienverkauf erzielte Gewinn angelegt wurde bzw. in welcher Form er heute noch vorhanden ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sein Vorbringen betreffend der Anlegung dieses Geldes in
Liegenschaften im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht oder dass das Obergericht eine entsprechende Eingabe unbeachtet gelassen hätte. Entgegen der ihn auch insoweit treffenden Begründungspflicht (vorne E. 1.2) legt er damit nicht dar, dass die Voraussetzungen gegeben sind, damit das Bundesgericht sich unter dem Blickwinkel der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges mit seinem Vorbringen beschäftigen könnte. Hierauf ist nicht einzutreten.

5.

5.1. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht mehr einzugehen ist unter diesen Umständen auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_501/2018
Datum : 22. November 2018
Publiziert : 12. Dezember 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ZGB: 129 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 129 - 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
1    Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.
2    Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.
3    Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZPO: 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
133-III-393 • 133-III-585 • 133-III-638 • 134-II-244 • 136-I-49 • 140-III-115 • 140-III-167 • 140-III-264 • 141-I-36 • 141-III-376 • 142-II-433 • 143-III-290 • 143-III-617
Weitere Urteile ab 2000
5A_1005/2017 • 5A_501/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ehegatte • geld • bundesgericht • deckung • dauer • vorsorgliche massnahme • monat • beschwerde in zivilsachen • sachverhaltsfeststellung • weiler • wiese • frage • lebenskosten • gerichtskosten • stelle • erschöpfung des instanzenzuges • gerichtsschreiber • familie • rechtsanwalt
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