Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-321/2019

Urteil vom 17. September 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Raphaël Gani,
Besetzung
Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ GmbH, ...,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, LL.M., und Rechtsanwalt Dr. Walter Häberling, LL.M., ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderung; Ursprungsverfahren.

Sachverhalt:

A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am 12. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von der X._______ GmbH Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insgesamt Fr. 1'013'184.15 (Fr. 938'133.50 Zoll sowie Fr. 75'050.65 Einfuhrmehrwertsteuern) sowie Verzugszins von Fr. 27'468.55 nachforderte (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch die Beilage 2 zu dieser Nachforderungsverfügung). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, nach Erkenntnissen der Zollverwaltung seien im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 «insgesamt 9'931 Tarifzeilen zu Unrecht unter Anwendung des Präferenzzollansatzes durch die Firma X._______ GmbH dem Schweizer Zoll zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet» worden (S. 1 der Nachforderungsverfügung). Sinngemäss führte die Zollverwaltung ferner im Wesentlichen aus, die aufgrund der unrichtigen Zollanmeldungen bzw. Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben seien nachzuentrichten.

B.

Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 16. November 2016 erhobene Beschwerde der X._______ GmbH wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 30. November 2018 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte dabei den Nachforderungsbetrag und den Verzugszins neu auf total Fr. 938'416.70 fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids). Ferner auferlegte sie der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids) und sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids).

C.

Mit Beschwerde vom 17. Januar 2019 lässt die X._______ GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen (S. 2 der Beschwerde):

«1.Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2018, Dispositiv-Ziffern 1 und 2, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin [recte: Zollkreisdirektion] vom 12. Oktober 2016 seien aufzuheben.

2.Es sei auf jegliche Nachforderung, sowohl im ursprünglichen (CHF 1'040'652.70) als auch im vorinstanzlich (CHF 983'416.70) verfügten Umfang sowie auf die Geltendmachung eines Verzugszinses vollumfänglich zu verzichten.

3.Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Aufschub zu gewähren und zu erlauben, die Ursprungserklärungen für die beanstandeten Zollanmeldungen 'frei/ohne' im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2016 nachträglich vorzulegen.

4. Subeventualiter sei die Nachforderungsverfügung auszusetzen und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin detailliert zu untersuchen, welche Zollanmeldungen 'frei/ohne' mit Präferenz im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2016 korrekt waren. Diese korrekten Zollanmeldungen seien bei einer allfälligen Nachforderung nicht zu berücksichtigen und der Nachforderungsbetrag sei neu zu berechnen.

5. Subeventualiter sei die Nachforderungsverfügung auszusetzen und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin detailliert zu untersuchen, bei welchen Lieferungen es sich um zollfreie inländische Rückwaren handelt. Diese zollfreien inländischen Rückwaren seien bei einer allfälligen Nachforderung nicht zu berücksichtigen und der Nachforderungsbetrag sei entsprechend neu zu berechnen.

6. Subeventualiter sei der Nachforderungsbetrag neu zu berechnen. Es sei der Nachforderungsbetrag so zu berechnen, wie wenn die Nachforderung im Juli 2015 geltend gemacht worden wäre.

7. Sub-Subeventualiter zu obigen Rechtsbegehren 1 - 6 sei der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (gemäss obigen Rechtsbegehren 1 - 6) an die Vorinstanz, sub-sub-subeventualiter an die Beschwerdegegnerin [recte: die Zollkreisdirektion] zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: der Zollkreisdirektion].»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche bei der OZD vorliegenden, «nachträglich erstellten Rechnungsursprungserklärungen» und «nachträglich erstellten Ursprungserklärungen mittels nachträglich ausgestellten EUR.1-Formularen inkl. Beilagen» auszuhändigen (Beschwerde, S. 12).

D.

Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

E.

Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 20. März 2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Zugleich stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch.

F.

Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2019 zum Akteneinsichtsgesuch Stellung genommen hatte, wurde dieses Gesuch mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2019 gutgeheissen.

G.

Nachdem die OZD mehrfach nachträglich ausgestellte, von der Beschwerdeführerin im Nachhinein eingereichte EUR.1-Warenverkehrsbescheinigungen mit zugehörigen Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hatte (Schreiben vom 12. März 2019, 28. März 2019 sowie 17. April 2019 ), wies dieses die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 23. April 2019 an, im Sinne der Erwägungen vorläufig darauf zu verzichten, bei ihr eingegangene oder inskünftig eingehende, nachträglich ausgestellte EUR.1-Warenverkehrsbescheinigungen betreffende Sendungen der Beschwerdeführerin an das Gericht weiterzuleiten. Zugleich behielt sich das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das mit der Beschwerde gestellte Editionsbegehren vor.

H.

Die Beschwerdeführerin hält mit einer mit umfangreichen Beilagen versehenen Stellungnahme vom 2. Mai 2019 an ihren Anträgen fest und ersuchte gleichzeitig um Fristeinräumung zur Nachreichung gleichartiger Beilagen. Innert gewährter Frist erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 den Verzicht auf die Einreichung weiterer Dokumentationen (vgl. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2019, wonach sie weitere solche Beilagen bei der Vorinstanz eingereicht hat).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 30. November 2018 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteil des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2).

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 12. Oktober 2016 beantragt und verlangt, diese Verfügung sei «auszusetzen» (vgl. Beschwerde, S. 2), ist deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer A-6111/2016 vom 26. Juli 2017 E. 1.3, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2).

1.3 Die OZD hat mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid die mit der Nachforderungsverfügung vom 12. Oktober 2016 erhobenen Forderungen um 5.5 % bzw. um Fr. 57'236.- reduziert. Diese Reduktion betrifft Einfuhren, bei welchen in der Nachforderungsliste der Zollkreisdirektion unter der Rubrik «MWST-Wert» ein Wert von jeweils mindestens Fr. 6'000.- verzeichnet ist. Bei diesen Einfuhren geht die OZD davon aus, dass im Zeitpunkt der Veranlagungen die zur Präferenzverzollung berechtigenden Warenverkehrsbescheinigungen vorlagen (vgl. E. 8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Vernehmlassung, S. 5).

Mangels entsprechender Beschwer und mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die genannte Reduktion als «im Sinne einer Mindestreduktion anerkannt» werde (Beschwerde, S. 24), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeentscheid der OZD - trotz des ohne entsprechende ausdrückliche Einschränkung formulierten Beschwerdebegehrens - insoweit nicht angefochten ist, als er die erwähnten Einfuhren betrifft.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).

Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 2.1, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6).

2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).

2.3

2.3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV], 2005, N. 106).

2.3.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1).

Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, mit Hinweis). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen, welche die Wiederherstellung der Rechtmässigkeit mit Blick auf das Vertrauensschutzprinzip ganz oder teilweise ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3). Eine solche Vertrauensgrundlage kann durch behördliche Untätigkeit namentlich dann begründet werden, wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2). Jedoch kann sich der betroffene Private selbst bei langjähriger behördlicher Duldung des rechtswidrigen Zustandes nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (BGE 136 II 359 E. 7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen ein rechtswidriges Verhalten ausdrücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (vgl. Urteile des BGer 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.1, 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.3; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1.1).

Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grundsätzlich nicht an dessen späteren Behebung (vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 231 f.). Bei der Annahme einer Vertrauensgrundlage, welche der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entgegensteht, ist insbesondere dann grosse Zurückhaltung geboten, wenn es beim Nichtstun der Verwaltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten nicht die Meinung aufkommen liess, er handle rechtmässig (Urteile des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.1; Weber-Dürler, a.a.O., S. 14).

Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a; Urteile des BGer 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; Weber-Dürler, a.a.O., S. 90 ff.).

3.

3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG, Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sowie Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG).

3.2

3.2.1 Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist grundsätzlich das Warenbruttogewicht (Art. 2 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 2 Zollbemessung - 1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
1    Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3    Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
ZTG).

3.2.2 Die Einfuhrmehrwertsteuer wird hingegen auf dem Entgelt oder auf dem Marktwert berechnet (Art. 54 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten, (insbesondere) die ausserhalb des Inlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 54 Abs. 3 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG).

3.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, diese unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
und 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG; Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1).

Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG genannten zuführungs-pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.1, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1).

3.4

3.4.1 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 602; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; Raedersdorf, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).

3.4.2 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Schmid, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f., mit weiteren Hinweisen).

3.4.3 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV sowie Art. 80
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV).

Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, innerhalb der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnachweise (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV sowie Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.

Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung - 1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 93 Provisorische Veranlagung - (Art. 39 Abs. 1 ZG)
1    Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a  Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c  Verfahren der aktiven Veredelung;
d  Verfahren der passiven Veredelung;
e  Ausfuhrverfahren.
2    Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a  Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b  die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c  die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG57 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e  die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3    Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a  die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b  die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.
und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Veranlagung erlaubt es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung - 1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 39 Provisorische Veranlagung - 1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
1    Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2    Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3    Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
ZG).

Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine besondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzverzollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3; siehe ferner [zum heute geltenden ZG] Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG erfolgt bzw. möglich; vgl. Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach konstanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Normaltarif zu verzollen (statt vieler Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1, A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2, A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.3, A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1, mit Hinweisen; Barbara Schmid, in: Zollkommentar, Art. 19 N. 59).

3.4.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG; zu hier nicht interessierenden Einschränkungen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG sowie Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3 f.). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3, mit Hinweisen).

3.4.5 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
Satz 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
Satz 2 ZV-EZV; die per 1. Februar 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 17 Abs. 4
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV [AS 2013 219] gilt zwar für die ab diesem Zeitpunkt erfolgten streitbetroffenen Einfuhren, hat aber keine Auswirkungen für den vorliegenden Fall).

Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG).

Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZV) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung - (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
a  eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b  die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.
ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch klären, ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

3.5

3.5.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 1 - Zweck dieses Abkommen ist es,
a  durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschafts-lebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,
b  im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,
c  auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11
IR 0.632.401 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln)
FHA Art. 11 - Das Protokoll Nr. 315 legt die Ursprungsregeln fest.
FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest.

Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» in einer Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeichnet.

Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; im Folgenden: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Über-einkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; im Folgenden wird ausschliesslich auf diejenige Fassung dieses Übereinkommens Bezug genommen, welche dem Stand am 10. Juni 2014 entspricht). Die Anlage I des Übereinkommens (im Folgenden: «Anlage I») enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung der Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» sowie «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II dieses Übereinkommens enthält besondere Vorschriften, welche (nur) zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Übereinkommen) und vorliegend nicht von Interesse sind.

3.5.2 Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. der Anlage I) vorgelegt wird (Art. 16 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. a Anlage I; vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2). Gleichermassen sind diese Begünstigungen dann zu gewähren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 23 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 22 Anlage I ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 2005 bzw. dem in Anhang IVa und IVb der Anlage I angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau bezeichnet, dass die Feststellung der Nämlichkeit bzw. ihre Identifizierung möglich ist (sog. «Erklärung auf der Rechnung» [bzw. nach der Terminologie von Art. 15 Abs. 1 Anlage I «Ursprungserklärung»] sowie «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» [bzw. nach der Terminologie von Art. 15 Abs. 1 Anlage I «Ursprungserklärung EUR-MED»]; siehe Art. 16 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c Anlage I in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Anlage I. [Zu präferenziellen Veranlagungen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises bei bestimmten Sendungen nicht kommerzieller Art einer Privatperson an eine andere Privatperson vgl. Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 26 Anlage I sowie Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.4, mit weiteren Hinweisen]).

3.5.3 «Erklärungen auf der Rechnung» bzw. «Ursprungserklärungen» und «Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED» bzw. «Ursprungserklärungen EUR-MED» sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen, es sei denn, die Erklärungen sind von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 23 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 22 Anlage I ausgestellt, der sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung bzw. jede Ursprungserklärung zu übernehmen, welche ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte (Art. 22 Abs. 7 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 7 Anlage I).

3.5.4 Die «Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED» kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf welche sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 17 Abs. 1 Bst. a Anlage I).

Die «Erklärung auf der Rechnung» bzw. die «Ursprungserklärung» oder die «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» bzw. die «Ursprungserklärung EUR-MED» kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird (Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I).

Die Ursprungsnachweise bleiben während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sie sind innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorlegt worden sind (Art. 24 Abs. 1 bis 3 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 23 Abs. 1 bis 3 Anlage I).

3.5.5 Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen sowie fordern, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus welcher hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllen (Art. 25 Satz 1 und 2 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Satz 1 und 2 Anlage I).

3.6 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG, Art. 96
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG).

Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1, A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 8.1).

3.7 Gemäss Art. 85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu er-hebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Diese Regelung gilt nur für eigentliche Irrtümer bei der Zollabfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1, mit Hinweisen). Massgebend für das letztere Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.6.1, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.1, mit Hinweisen).

Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG entsprechen, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG).

3.8 Art. 99
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügungen» sieht Folgendes vor:

«Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

a.die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und

b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.»

4.

4.1 Zu dem mit Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (zum Ganzen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.).

4.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2).

Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfassende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Urteile des BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2.2, A-5741/2017 und A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).

5.

Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-83/2016 vom 23. Januar 2017 E. 1.3).

6.

6.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Vorinstanz sei der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diese Pflicht habe die OZD namentlich dadurch verletzt, dass sie pauschal «auf verschiedene Einvernahmen der mit der Zollanmeldung beauftragten Personen der Beschwerdeführerin» (vgl. Ziff. I.5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) verwiesen habe. Diese Verweisung erlaube es der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise, sich ein Bild davon zu machen, welche Aussagen welcher Personen die OZD als Grundlage für ihre - seitens der Beschwerdeführerin bestrittene - Sachverhaltsdarstellung gewertet habe. Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt dem angefochtenen Beschwerdeentscheid auch insoweit eine der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht genügende Begründung, als die Vorinstanz darin die Vorbringen, es liege eine Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus und damit eine Rechtsverweigerung vor, als nicht stichhaltig qualifiziert habe.

Schliesslich habe die OZD auch insoweit keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung geliefert, als sie im Sinne einer nichtssagenden Floskel behauptet habe, es verstehe sich «von selbst», «dass das vom System e-dec generierte Selektionsergebnis die Art und Weise der Zollanmeldung nicht beeinflussen» dürfe (Beschwerde, S. 38).

6.2

6.2.1 Das Vorbringen, die Vorinstanz habe in gehörsverletzender Weise pauschal auf Einvernahmen verwiesen, ohne diese näher zu bezeichnen, überzeugt nicht:

An der fraglichen Stelle des angefochtenen Beschwerdeentscheids erklärt die Vorinstanz, «verschiedene Einvernahmen der mit der Zollanmeldung beauftragten Personen der Beschwerdeführerin» hätten eine nach telefonischer Auskunft von A._______ vom 2. Juli 2015, der zuständigen Person für die Zollabfertigung bei der Niederlassung der Beschwerdeführerin in [...], im Rahmen der Zollabfertigung angewendete Vorgehensweise bestätigt. Diese Vorgehensweise, welche die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz verfolgt haben soll, ist in Ziff. I./2 Abs. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids umschrieben. Vor diesem Hintergrund war es für die Beschwerdeführerin in einer für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte hinreichenden Weise möglich, diejenigen in den vorliegenden Einvernahmeprotokollen festgehaltenen Aussagen der mit ihren Zollanmeldungen betraut gewesenen Personen ausfindig zu machen, auf welche die OZD verwiesen hat.

6.2.2 Anders als die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen sucht, verhält es sich sodann nicht so, dass sich die OZD im angefochtenen Beschwerdeentscheid «ohne Begründung im eigentlichen Sinne» (Beschwerde, S. 27) über die seinerzeitige Berufung der Beschwerdeführerin auf das Verbot des überspitzten Formalismus und das Verbot der Rechtsverweigerung hinweggesetzt hätte. Die Vorinstanz hat nämlich die entsprechenden Rügen mit der Begründung, der Zollverwaltung stehe bei der Durchsetzung der Veranlagungsvorschriften im Falle des Fehlens gültiger Ursprungsnachweise kein Ermessen zu, als nicht stichhaltig qualifiziert. Diese Begründung genügt ohne Weiteres den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen.

6.2.3 Auch mit ihren Ausführungen, wonach es sich «von selbst» verstehe, «dass das vom System e-dec generierte Selektionsergebnis die Art und Weise der Zollanmeldung nicht beeinflussen» dürfe (E. 6.1 des angefochtenen Beschwerdeentscheids), hat die Vorinstanz nicht ihre Begründungspflicht verletzt. Denn es erscheint ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass eine Zollanmeldung nicht vom Prüfergebnis des Systems der elektronischen Zollanmeldung abhängig sein darf. Jedenfalls bedurfte es zur Wahrung der Begründungspflicht keiner weiteren Ausführungen darüber, weshalb es sich diesbezüglich so verhält.

6.2.4 Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die OZD die Begründungspflicht verletzt hat. Selbst wenn es sich anders verhalten würde, wäre der entsprechende Verfahrensmangel im Übrigen durch die im vorliegenden Urteil enthaltene Begründung des über umfassende Kognition verfügenden Bundesverwaltungsgerichts ohnehin als geheilt zu betrachten (vgl. E. 2.1 und 4.2).

7.

Im vorliegenden Fall zeichnen sich die streitbetroffenen, im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 vorgenommenen Einfuhren unbestrittenermassen dadurch aus, dass

- es dabei um Sendungen im Anwendungsbereich des FHA ging,

- es sich nicht um Sendungen unter Privatpersonen handelte,

- die jeweilige Zollanmeldung elektronisch über das System e-dec erfolgte,

- jeweils kein Antrag auf eine provisorische Veranlagung gestellt, sondern um definitive Präferenzverzollung ersucht wurde,

- das Selektionsergebnis jeweils auf «frei ohne» lautete und damit ohne weitere Kontrolle eine antragsgemässe definitive Präferenzveranlagung erfolgte,

und

- innert der dafür vorgesehenen Frist jeweils kein Begehren um Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung im Sinne von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG gestellt wurde.

Streitig ist indes, ob die OZD im Zusammenhang mit diesen Einfuhren zu Recht Einfuhrabgaben wegen unrechtmässig erfolgter Präferenzabfertigungen nacherhoben hat.

8.

8.1 Eine definitive - ohne Antrag auf provisorische Veranlagung erfolgte - Präferenzveranlagung setzt im Anwendungsbereich des FHA nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ursprungsnachweis existierte (vgl. E. 3.4.3). Dies gilt selbst bei Einfuhren, bei welchen das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und damit ohne weitere Kontrolle eine antragsgemässe Präferenzveranlagung stattfand (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 9).

8.2 Von der genannten Rechtsprechung geht auch die Vorinstanz aus. Sie begründet die geltend gemachten Nachforderungen im Wesentlichen damit, dass bei den fraglichen, mit «frei ohne» selektionierten Sendungen anlässlich der Einfuhren keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden hätten.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Erfordernis von gültigen Ursprungsnachweisen im Zeitpunkt der Einfuhren sei im Anwendungsbereich des FHA abkommenswidrig.

8.3

8.3.1 Wie ausgeführt, ist gesetzlich statuiert, dass die anmeldepflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen hat (vgl. E. 3.4.2). Bundesgesetzlich ist somit vorgeschrieben, dass die Begleitdokumente innert der Anmeldefrist einzureichen sind. Dabei zählen - wie ausgeführt - namentlich Ursprungsnachweise zu diesen Begleitdokumenten (vgl. vorn E. 3.4.3).

Mit der Ordnung, wonach Ursprungsnachweise innert der Anmeldefrist, also noch vor der Veranlagung einzureichen sind, setzt das schweizerische Zollrecht jedenfalls für eine definitive Präferenzverzollung zwingend voraus, dass spätestens im Zeitpunkt der Anmeldung zur Veranlagung der nach dem einschlägigen Abkommensrecht erforderliche Ursprungsnachweis besteht (wobei Anmeldung und Veranlagung zeitlich praktisch zusammenfallen können, wie allenfalls bei «frei ohne» selektionierten Sendungen).

Es obliegt der nach dem Selbstdeklarationsprinzip für die korrekte Zollanmeldung verantwortlichen anmeldepflichtigen Person, die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, sicherzustellen. Das Festhalten an dieser Voraussetzung gemäss konstanter Rechtsprechung und dementsprechend die Nichtzulassung nachträglich, das heisst hier nach der definitiven Veranlagung, ausgestellter Ursprungsnachweise rechtfertigt sich bei elektronischen Zollanmeldungen in besonderem Masse, da hier höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Zollbeteiligten als bei anderen Zollanmeldungen gelten (vgl. E. 3.4.4), und beispielsweise «frei ohne» selektionierte Sendungen unmittelbar freigegeben und dergestalt der Zollkontrolle entzogen sind.

8.3.2

8.3.2.1 Für den Fall, dass eine definitive Veranlagung wegen fehlender formeller Voraussetzungen noch nicht möglich ist (weil beispielsweise der erforderliche Ursprungsnachweis noch fehlt), sieht das Gesetz - wie ebenfalls erwähnt - die provisorische Veranlagung vor (vgl. E. 3.4.3). Mit der Möglichkeit der provisorischen Verzollung stellt der Gesetzgeber ein Instrumentarium zur Verfügung, bei dem sich Unsicherheiten im Zeitpunkt der Abfertigung berücksichtigen lassen. Falls notwendig, können die entsprechenden Massnahmen getroffen werden, um eine nachträgliche Kontrolle der Waren zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.5).

8.3.2.2 In seiner Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz hält der Bundesrat fest, dass das frühere Zollrecht von der Verwaltung eine grosse Verfahrensstrenge verlangte, und zwar namentlich, weil danach die nachträgliche Präferenzzollbehandlung für Präferenzwaren, welche den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, ausgeschlossen war (vgl. BBl 2004, 575 f.). Um die formelle Strenge des früheren Zollrechts zu mildern, statuiert der Gesetzgeber in Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Zollanmeldung zu berichtigen oder zurückzuziehen. Gemäss der genannten Botschaft soll diese Bestimmung das Problem der irrtümlichen Zollanmeldung behandeln, so namentlich den Fall, dass eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obschon die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren (BBl 2004, 617 f.).

8.3.2.3 Aus den Vorschriften zur provisorischen Veranlagung ergibt sich keine Ausnahme von der erwähnten Regel, dass bei einer definitiven Präferenzveranlagung der nach dem einschlägigen Abkommensrecht erforderliche Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Anmeldung zur Veranlagung bestehen muss. Eine entsprechende Ausnahme für den Fall, dass Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG - wie hier - nicht greift, lässt sich auch nicht aus dieser Bestimmung oder den Ausführungen in der erwähnten Botschaft des Bundesrates ableiten. Sodann ergibt sich auch aus dem übrigen landesinternen schweizerischen Zollrecht nicht, dass für eine definitive Präferenzverzollung der abkommensrechtlich erforderliche Ursprungsnachweis nachträglich ausgestellt werden könnte.

Mit Blick auf das Ausgeführte ist nicht nur davon auszugehen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach das Fehlen des rechtlich vorgesehenen, gültigen Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Zollveranlagung einen Verlust des präferenziellen Ursprungs der Ware als Bemessungsgrundlage bedeutet (vgl. E. 3.4.3), in Einklang mit dem schweizerischen landesinternen Zollrecht steht. Vielmehr folgt diese Praxis und Rechtsprechung zwingend aus den einschlägigen landesinternen Zollvorschriften.

8.4

8.4.1 Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu klären ist indessen, ob die erwähnte Ordnung und Rechtsprechung, wonach das Fehlen von rechtlich vorgesehenen Ursprungsnachweisen im Zeitpunkt der Anmeldung zur erfolgten definitiven Veranlagung eine Präferenzverzollung ausschliesst, im Anwendungsbereich des FHA abkommenswidrig ist und deshalb nicht zum Tragen käme.

8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 festgehalten, dass das schweizerische Zollgesetz mit der Möglichkeit der provisorischen Verzollung der Regelung im FHA (bzw. damals in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Protokoll Nr. 3 2005), wonach die erforderliche Ursprungsbescheinigung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgestellt werden kann, gerecht werde (insbesondere dann, wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist). Es führte aus, das FHA verlange nicht mehr als die in den entsprechenden Fällen nach dem schweizerischen Recht vorgesehene Möglichkeit der provisorischen Verzollung. Insbesondere fordere das Abkommen nicht die Berücksichtigung nachträglich ausgestellter Bescheinigungen (vgl. zum Ganzen E. 3.5 des Urteils).

Die im genannten Urteil zum Ausdruck kommenden Wertungen haben nach wie vor Geltung zu beanspruchen, obschon sich der Entscheid auf das frühere Zollgesetz sowie ausschliesslich auf das Protokoll Nr. 3 2005 und nicht auch auf die Anlage I bezog. Denn soweit hier interessierend blieben die massgebenden Vorschriften inhaltlich bzw. materiell unverändert (vgl. vorn E. 3.4.3 und 3.5.4; zur früheren Regelung der provisorischen Verzollung vgl. Art. 40 des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925). So ist auch heute davon auszugehen, dass mit der im aktuellen Zollgesetz und der zugehörigen Verordnung (ZV) statuierten Möglichkeit der provisorischen Veranlagung die erforderlichen Grundlagen bestehen, damit sich die Regelung des FHA, wonach die erforderliche Ursprungsbescheinigung in bestimmten Fällen ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgestellt werden kann, - gegebenenfalls auch unter Vorlage der Ursprungsnachweise nach der Einfuhr - tatsächlich in Anspruch nehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das FHA gebieten sollte, darüber hinaus auch bei definitiven Veranlagungen (und bei Unbeachtlichkeit von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG) nachträglich, also nach der Anmeldung zur Veranlagung erstellte Ursprungsnachweise zuzulassen.

8.4.3

8.4.3.1 Wie im Folgenden ersichtlich wird, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit sie mit den vorstehenden Erwägungen noch nicht ausdrücklich oder implizit als nicht stichhaltig gewürdigt sind, den hier gezogenen Schluss nicht umzustossen.

8.4.3.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen dem rein landesinternen Recht müssten im Anwendungsbereich des FHA im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, sondern erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen berücksichtigt werden, weil Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I voraussetzungslos eine Frist von zwei Jahren für die nachträgliche Vorlegung von Ursprungsnachweisen vorsehe und die provisorische Verzollung dem für sich allein nicht gerecht werde (vgl. Beschwerde, S. 17 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2018, S. 4 ff.).

Damit greift die Beschwerdeführerin aber schon im Ansatz ins Leere:

Die angerufene Regelung besagt im Wesentlichen, dass eine vom Ausführer bei derAusfuhr der betroffenen Erzeugnisse aus dem Ausfuhrland oder eine nach deren Ausfuhr ausgefertigte «Erklärung auf der Rechnung» bzw. «Ursprungserklärung» oder «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED» nur unter der Voraussetzung ausgefertigt werden könne, dass die Erklärung im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auch vorgelegt werde (vgl. E. 3.5.4). Dagegen geben diese Vorschriften keinerlei Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Ursprungsnachweis nach einer Einfuhr im Einfuhrland noch rechtsgültig vorgelegt werden kann.

Für die Frage, welche Regelungen für die Vorlage der Ursprungsnachweise bei den Zollbehörden des Einfuhrstaates gelten, verweist Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I ausdrücklich auf die in diesem Staat geltenden Verfahrensvorschriften (vgl. E. 3.5.5). Damit ist auch die Frage, ab wann diese Ursprungserklärungen bei einer Einfuhr bereitgehalten werden müssen, eine Frage des Verfahrensrechts des Einfuhrstaates. Die Verfahrensvorschriften des schweizerischen Zollrechts sehen dabei - wie ausgeführt - vor, dass die für eine Präferenzbehandlung notwendigen Ursprungsnachweise, wenn eine Anmeldung zur definitiven Einfuhrverzollung erfolgt, in diesem Zeitpunkt vorgelegt bzw. bestehen müssen (vgl. E. 8.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mit Recht behaupten, diese Anforderung ergebe sich bloss aus der Rechtsprechung und nicht im Sinne von Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I aus den schweizerischen Verfahrensvorschriften (vgl. E. 3.4.3).

Da das schweizerische Zollrecht für Fälle des Fehlens der Ursprungsnachweise die Möglichkeit der provisorischen Veranlagung vorsieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Nichtzulassung nachträglich erstellter Ursprungsnachweise im Falle definitiver Präferenzveranlagungen die Regelung von Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I ihres Gehaltes entleert würde. Dies gilt umso mehr, als es (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) ohne Weiteres denkbar ist, dass die Zollstelle im Fall einer provisorischen Veranlagung eine Zweijahresfrist zur Nachreichung der erforderlichen Ursprungsnachweise einräumt. Der behauptete Umstand, dass die Möglichkeit der provisorischen Veranlagung (soweit hier interessierend) faktisch auf Fälle beschränkt sein soll, bei welchen der Zollpflichtige schon im Zeitpunkt der elektronischen Zollanmeldung weiss, dass es an einem erforderlichen Begleitdokument (noch) fehlt, bedeutet nicht, dass der Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Abs. 8 Anlage I in unzulässiger Weise eingeschränkt würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine solche Einschränkung - anders als die Beschwerdeführerin behauptet - durch Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I gedeckt ist.

8.4.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 und Art. 21 Abs. 8 Anlage I würden als leges speciales den allgemeineren Vorschriften von Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 und Art. 24 Anlage I vorgehen (vgl. Beschwerde, S. 18 f.). Schon die Überschriften dieser beiden Regelungen zeigen aber, dass sie nicht den gleichen Gegenstand reglementieren und damit auch kein Verhältnis von allgemeinerer oder speziellerer Vorschrift vorliegt. Zum einen geht es nämlich um die «Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» bzw. die «Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED» (Überschrift zu Art. 22 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 21 Anlage I), zum anderen um die «Vorlage der Ursprungsnachweise» (Überschrift zu Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I).

Nichts hieran ändern kann die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Regelungen in Art. 25 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Anlage I teilweise offensichtlich nicht auf die nachträgliche Vorlage von Ursprungsnachweisen und auf «niederrangige Modalitäten» (wie die Frage nach Übersetzungen der Ursprungsnachweise) beziehen würden (vgl. dazu Beschwerde, S. 19; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2019, S. 6). Denn entscheidend ist hier einzig die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften in Art. 25 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Satz 1 Anlage I. Nicht massgebend sind hingegen die übrigen dortigen Regelungen.

8.4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, die EZV habe kundgetan, dass sie praxisgemäss eine nachträgliche Ausstellung von EUR.1-Formularen für einen schweizerischen Exporteur, welcher Waren in den EU-Zollraum exportiere, akzeptieren würde. Es sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, widersprüchlich sowie wider Treu und Glauben, dass dieser «umgekehrte Fall» sehr liberal behandelt, vorliegend aber eine nachträgliche Beibringung von Ursprungsnachweisen nicht zugelassen werde (Beschwerde, S. 11 und 40).

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Denn in diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einzig auf ein Schreiben eines von ihr beigezogenen deutschen Anwaltes, in welchem angebliche telefonische Kontakte zur EZV genannt werden. Die dabei nach Darstellung dieses Anwaltes gemachten Ausführungen der EZV beziehen sich dabei auf Fälle, «in denen ein CH-Exporteur unrichtige Rechnungsursprungserklärungen ausstellt, welche von der dt. Einfuhrzollbehörde nachträglich aufgrund formaler Mängel verworfen werden» (Beschwerdebeilage 15, Beilage, S. 4). Soweit ersichtlich hat aber die EVZ nichts zu Fallkonstellationen ausgeführt, bei welchen im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Verzollung überhaupt keine Ursprungsnachweise vorlagen. Aus diesem Grund lässt sich aus der erwähnten, ohnehin bloss behaupteten und mit dem Verweis auf nicht näher bestimmte «fernmündliche» Kontakte zur EZV nicht hinreichend substantiierten Praxis dieser Behörde von vornherein nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

8.4.3.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde im vorliegenden Fall eine Nichtzulassung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweise bei definitiven Präferenzveranlagungen auch gegen Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 und Art. 23 Abs. 2 Anlage I verstossen, und zwar deshalb, weil «die Tatsache, dass sich die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes (in casu: der Schweiz) einer rechtskonformen Entgegennahme von nachträglich ausgestellten Ursprungserklärungen explizit und unter Hinweis auf ihre eigene, völkerrechtswidrige Praxis verweigern, [...] in concreto auf jeden Fall einen Grund» für die Annahme von «aussergewöhnlichen Umständen» und damit für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung darstelle (Beschwerde, S. 18).

Diese zirkulär anmutende Argumentation basiert auf der Annahme, dass die Rechtsprechung, wonach keine Präferenzverzollung möglich ist, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Veranlagung kein gültiger Ursprungsnachweis existiert, andere Vorschriften des FHA als Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005 und Art. 23 Abs. 2 Anlage I verletzt. Da jedoch diese Annahme nicht zutrifft (vgl. E. 8.4.3.2 f.), ist das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet.

8.4.3.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Zollkodex der Europäischen Union (EU) beruft, um die landesinterne schweizerische Ordnung der eingeschränkten Zulassung nachträglicher Ursprungsnachweise in Frage zu stellen, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Denn die Ordnung des EU-Zollkodexes ist für die Auslegung des hier (nach Art. 25 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 bzw. Art. 24 Satz 1 Anlage I) einschlägigen schweizerischen Rechts nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 13.3).

8.5 Es bleibt nach dem Gesagten dabei, dass eine definitive, ohne Antrag auf provisorische Veranlagung erfolgte Präferenzveranlagung im hier interessierenden Anwendungsbereich des FHA voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zur Zollveranlagung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ursprungsnachweis existierte.

9.

Da gemäss dem Ausgeführten nach den erfolgten definitiven Präferenzveranlagungen ausgestellte Ursprungsnachweise vorliegend nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfen, kann der Vorinstanz (anders als in der Beschwerde vorgebracht wird) nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, indem sie die durch die Beschwerdeführerin zugestellten, nachträglich ausgestellten EUR.1-Ursprungserklärungen sowie nachträglich ausgestellte Rechnungsursprungserklärungen zu den streitbetroffenen Einfuhren ignoriert habe. Aus dem gleichen Grund sind die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, nachträglich ausgestellten EUR.1-Warenverkehrsbescheinigungen für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Entsprechend ist der Verfahrensantrag, bei der Vorinstanz seien sämtliche «nachträglich erstellten Rechnungsursprungserklärungen» bzw. sämtliche «nachträglich erstellten Ursprungserklärungen mittels nachträglich ausgestellten EUR.1-Formularen inkl. Beilagen» zu edieren, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.2).

10.

10.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob als erstellt erachtet werden kann, dass bei den vorliegend streitigen Einfuhren im Zeitpunkt der Anmeldung zu ihren definitiven Veranlagungen keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden. In diesem Zusammenhang zu klären ist auch, ob die Vorinstanz in diesem Punkt der Untersuchungspflicht nachgekommen ist.

10.2

10.2.1 Anlässlich einer Einvernahme durch die Zollkreisdirektion vom 9. Juni 2016 erklärte eine für die Verzollungen zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, B._______, zum Ablauf der Verzollung von durch die Beschwerdeführerin gehandelten Waren insbesondere Folgendes (Akten Vorinstanz, act. 03.08.01, S. 6):

«Nach Erhalt der Rückmeldung - also der Selektion - erhalte ich die Information, ob die Sendung 'gesperrt', 'frei/mit' oder 'frei/ohne' ist. Dann drucke ich die Gestellungsliste, den Bezugsschein und je nach Rückmeldung die Zollrechnung mit Ursprungstext aus. In den Fällen, in welchen ich die Zollrechnung mit Ursprungstext ausdrucken muss - es betrifft diese die Sendungen 'gesperrt' und 'frei ohne' - unterschreibe ich diese und versehe diese mit dem Firmenstempel. Bei 'frei/ohne' Sendungen wird keine Zollrechnung ausgedruckt.»

10.2.2 C._______, der früher als Grosshandelskaufmann bei der Beschwerdeführerin angestellt war, schilderte anlässlich einer am 15. September 2016 durchgeführten Einvernahme die zolltechnische Abwicklung von Einfuhren bei der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die Phase nach der elektronischen Zollanmeldung im System e-dec - so (Akten Vorinstanz, act. 04.08.01, S. 2 f.):

«Nach dem Abschicken kam nach einiger Zeit eine Rückmeldung mit einer der drei Kategorien. Anhand dessen hat man, wenn es 'gesperrt' oder 'frei/mit' war, eine Zollrechnung erstellt. [...]

Bei 'frei/ohne' wurde [...] keine Zollrechnung gemacht.»

10.2.3 Ein ehemaliger Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin (D._______) erklärte sodann am 13. September 2016 bei einer Einvernahme durch die Zollkreisdirektion, bei der Beschwerdeführerin habe, wenn das Selektionsergebnis auf «frei ohne» gelautet habe, keine Zollrechnung erstellt werden müssen (Akten Vorinstanz, act. 05.08.02, S. 2). Zwei weitere ehemalige Mitarbeitende der Beschwerdeführerin, nämlich E._______ und A._______, sagten ebenfalls aus, dass bei diesem Unternehmen im Falle, dass eine elektronische Zollanmeldung mit «frei ohne» selektioniert worden sei, jeweils keine Zollrechnungen hätten erstellt werden müssen bzw. keine Zollrechnungen erstellt worden seien (Akten Vorinstanz, act. 07.08.01, S. 3, und act. 08.08.01, S. 9 f.).

10.3

10.3.1 Schon aufgrund der hiervor genannten, unter den entscheidwesentlichen Gesichtspunkten übereinstimmenden Aussagen von (teils ehemaligen) Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht prinzipiell davon ausgehen, dass bei sämtlichen Sendungen der Beschwerdeführerin, bei welchen die elektronischen Zollanmeldungen mit «frei ohne» selektioniert wurden, im Zeitpunkt der Anmeldung zu definitiven Veranlagungen (mangels Ausdruckes der Zollrechnungen und damit mangels der erforderlichen Originalunterschrift) keine gültigen Ursprungsnachweise vorlagen (unbestrittenermassen liegt keine Konstellation vor, bei welcher es keiner Originalunterschrift bedurfte [vgl. dazu E. 3.5.3]).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat unter den gegebenen Umständen die Zollverwaltung die sie treffende Untersuchungspflicht nicht etwa dadurch verletzt, dass sie bei den mit «frei ohne» selektionierten Sendungen von sich aus nicht weitergehende Abklärungen getätigt hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext zunächst, dass angesichts der genannten unzweideutigen Aussagen der erwähnten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht damit zu rechnen war, dass sich zu diesen Sendungen mit Originalunterschriften versehene, im massgeblichen Zeitpunkt vorhanden gewesene Ursprungsnachweise hätten finden lassen. Der Untersuchungsmaxime hat die Zollverwaltung sodann auch dadurch Genüge getan, dass sie über die durchgeführten Einvernahmen hinaus die Beschwerdeführerin zur Einreichung entsprechender Dokumente aufgefordert hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. 01.06.02, S. 3, act. 01.06.03 sowie act. 01.06.04).

10.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist (wiederum zur Geltendmachung einer angeblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) auf den Umstand, dass sie - angeblich anlässlich einer Stichprobenkontrolle - unter den mit «frei ohne» selektionierten Sendungen 181 Tarifzeilen ausmachen konnte, in Bezug auf welche die Voraussetzungen der Präferenzabfertigung entgegen der ursprünglichen Ansicht der Zollverwaltung erfüllt waren. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Zollverwaltung aufgrund dieser Gegebenheit Anlass zu weitergehenden Untersuchungen gehabt und damit nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, dass bei allen (noch) streitbetroffenen «frei ohne»-Sendungen im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Veranlagung keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden.

Dieses Vorbringen ist haltlos. Soweit die Beschwerdeführerin vor Erlass der Nachforderungsverfügung den Anforderungen genügende, das heisst bereits bei den definitiven Veranlagungen vorhanden gewesene Ursprungsnachweise in Form von Warenverkehrsbescheinigungen und Rechnungsursprungserklärungen überhaupt vorgelegt hat (vgl. dazu insbesondere Beschwerde, S. 23), hat die Zollverwaltung dies bereits zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es bestand aber für die Zollverwaltung kein Anlass, danebst zusätzliche Untersuchungen zu tätigen:

Zum einen wird die Untersuchungspflicht eingeschränkt, wenn die Beteiligten eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 51).

Zum anderen hatte die Zollverwaltung aufgrund des Befundes ihrer Untersuchung - wie gesehen - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich unter den hier streitbetroffenen, mit «frei ohne» selektionierten Sendungen solche mit gültigen Ursprungsnachweisen befanden. Dies gilt - anders als nach der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 7) - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zollkreisdirektion mit der Nachforderungsverfügung vom 12. Oktober 2016 aufgrund von im Rahmen der Gehörsgewährung vorgelegten Rechnungserklärungen einen geringeren als den ursprünglich ins Auge gefassten Nachforderungsbetrag geltend machte.

Unter den gegebenen Umständen oblag es nach Treu und Glauben der mit den tatsächlichen Gegebenheiten besser vertrauten Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von sich aus substantiiert darzutun, dass und gegebenenfalls inwieweit bei den streitbetroffenen Einfuhren von für die Präferenzverzollung genügenden Ursprungsnachweisen ausgegangen werden kann (zwar behauptet die Beschwerdeführerin, ihre Mitwirkung angeboten zu haben [vgl. Beschwerde, S. 23], doch genügte bei der vorliegenden Sachlage das blosse Anbieten einer Mitwirkung nicht, um der genannten Obliegenheit nachzukommen). Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Zollverwaltung die entsprechende, von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache des rechtzeitigen Bestehens gültiger Ursprungsnachweise mit vernünftigem Aufwand hätte selbst erheben können (vgl. zur Mitwirkungspflicht bei Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde, Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N. 37).

Nicht zu folgen ist im Übrigen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie sei bis zur Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens am 7. November 2016 wegen des Verbotes des Selbstbelastungszwanges nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. Beschwerde, S. 24). Der damit angerufene, in Art. 14 Abs. 3 Bst. g des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) garantierte und aus Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV abgeleitete Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, hat zwar womöglich zur Folge, dass Beweismittel, welche aufgrund der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren erhoben werden konnten, im Verwaltungsstrafverfahren unter Umständen nicht verwendet werden dürfen. Hingegen ist es in der Regel unproblematisch, im Verwaltungsverfahren auf die Sachverhaltsfeststellung des Strafverfahrens abzustellen (vgl. zur Verwendung von im Strafverfahren sichergestellten Beweismitteln im Verwaltungsverfahren Urteile des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.2, 2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3056/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1.7, A-3659/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3.3.1, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.3; siehe zum Ganzen ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.3; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 2037). Entsprechend dieser Wertung lässt sich das Verbot des Selbstbelastungszwanges bzw. der Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» auch nicht mit Erfolg im vorliegenden Verwaltungs(justiz)verfahren (betreffend die Pflicht zur Nachleistung von Einfuhrabgaben) zur Verweigerung der nach Treu und Glauben gebotenen Mitwirkung anrufen. Im Übrigen betraf die fragliche Mitwirkungspflicht ohnehin keine belastenden, sondern die Beschwerdeführerin entlastende Sachumstände.

10.4 Die Vorinstanz hat also ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und es ist mir ihr aufgrund der erwähnten unzweideutigen Aussagen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin als erstellt zu erachten, dass es bei den «frei ohne»-Sendungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich an gültigen Ursprungsnachweisen fehlte. Die Voraussetzungen für die Präferenzabfertigung liessen sich nur bei denjenigen vorliegend (noch) streitbetroffenen Sendungen bejahen, bei welchen die Beschwerdeführerin nachzuweisen vermöchte, dass entgegen der bei ihr üblicherweise angewendeten Verfahrensweise trotz des Selektionsergebnisses «frei ohne» vor der definitiven Verzollung gültige Ursprungsnachweise angefertigt wurden.

Nichts an den vorstehenden Schlüssen ändern kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, A._______ habe erklärt, die Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. den Ursprungsnachweis in Form einer Rechnungsursprungserklärung «bei allen Sendungen, welche in die Schweiz gehen, auf den Rechnungen anzubringen» (vgl. Beschwerde, S. 22). Denn A._______ führte zwar aus, dass eine Rechnungsursprungserklärung auf den Lieferscheinen für Waren mit Bestimmungsort Schweiz hätte festgehalten werden müssen. Gleichzeitig sagte sie aber bezeichnenderweise aus, dass die entsprechende Erklärung «nie unterschrieben» worden sei (Akten Vorinstanz, act. 08.08.1, S. 2 und 7). Aufgrund der letzteren Aussage lässt sich keineswegs darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin bei den mit «frei ohne» selektionierten Sendungen gültige Ursprungsnachweise vorlagen. Schon gar nicht vermag die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen die eingangs erwähnten, rechtswesentlich gleichlautenden Aussagen ihrer Mitarbeitenden (E. 10.2) zu entkräften.

11.

11.1 Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin nachzuweisen vermag, dass die streitbetroffenen Importe mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» mit im Zeitpunkt der Anmeldung zu den definitiven Verzollungen gültigen Ursprungsnachweisen erfolgten.

11.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie bei 154 der (noch) streitbetroffenen Fälle Dokumente ausfindig machen konnte, aus welchen sich eine korrekte Anmeldung (mit im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen gültigen Ursprungsnachweisen) ergibt. Hierzu reichte sie mit Eingabe vom 2. Mai 2019 umfangreiche neue Dokumentationen ein und stellte weitere in Aussicht. Am 20. Mai 2019 erklärte sie, auf die Einreichung weiterer Dokumentationen zu verzichten. Die 154 Fälle sind in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2019 aufgelistet.

Die erwähnte Liste in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2019 umfasst etwas mehr als drei Seiten. Ein Abgleich der in dieser Liste aufgeführten 154 Fälle mit der Nachforderungsliste der Vorinstanz (und den in der Nachforderungsliste enthaltenen Nummern der Einfuhrzollanmeldungen) ergibt, dass kein einziger dieser Fälle einen Import betrifft, welcher Gegenstand der Nachforderungsverfügung vom 12. Oktober 2016 und des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildete. Demzufolge können diese 154 Fälle auch keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden und kann aus der von der Beschwerdeführerin zu diesen Fällen eingereichten Dokumentation auch nicht abgeleitet werden, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die streitbetroffenen Importe unrichtig war.

11.3 Die Beschwerdeführerin lässt es im Übrigen im Wesentlichen bei der Darstellung bewenden, sie habe sich eine unrichtige Verzollung als langfristig orientiertes Familienunternehmen und eines der führenden [Branche] Deutschlands gar nicht leisten können, deshalb ein spezialisiertes Unternehmen mit den betriebsinternen Schulungen für das System e-dec beauftragt und auf jeden Fall nicht systematisch im Fall des Selektionsergebnisses «frei ohne» keine Rechnungserklärungen erstellt. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die dazu eingereichten Dokumente vermögen aber die vorn genannten Aussagen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Ebenso wenig lässt sich daraus für einzelne streitbetroffene Einfuhren auf eine korrekte Zollabwicklung schliessen.

12.

12.1 Bei den streitbetroffenen Einfuhren ist nach dem Gesagten mangels entsprechenden gegenteiligen Nachweises der Beschwerdeführerin als erstellt zu erachten, dass es im Zeitpunkt der Anmeldung zu den definitiven Präferenzveranlagungen an den erforderlichen Ursprungsnachweisen fehlte. Damit wurden infolge Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht Abgaben nicht entrichtet und hat die Vorinstanz hinsichtlich dieser Einfuhren zu Recht die Voraussetzungen für (Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuer-)Nachforderungen im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR als erfüllt qualifiziert (s. E. 3.6 f.; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 12; ob auch die Voraussetzungen für «Korrekturen von Veranlagungsverfügungen» im Sinne von Art. 99
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen - (Art. 41 ZG)
a  die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b  aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.
ZV [vgl. E. 3.8] erfüllt wären, braucht unter diesen Umständen ebenso wenig geklärt zu werden wie die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung rechtskonform ist).

12.2

12.2.1 Bei der hiervor vorgenommenen Beurteilung bleibt es, wie sogleich ersichtlich wird, auch unter Berücksichtigung der mit den vorangehenden Ausführungen nicht ausdrücklich oder implizit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

12.2.2 Es wird nicht substantiiert bestritten und ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR subjektiv nachleistungspflichtigen Personen zählt (siehe auch Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 12). Damit bliebe sie selbst dann im Sinne dieser Bestimmung leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst hätte (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und muss ihr für die Annahme dieser Leistungspflicht weder ein Vorsatz noch ein strafrechtlich relevantes Verschulden unterstellt werden (vgl. E. 3.7 Abs. 2). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach man der Beschwerdeführerin weder eine vorsätzliche Begehung einer Straftat noch ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen könne (vgl. Beschwerde, S. 34 und 39), erscheinen damit nicht als entscheidwesentlich.

12.2.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entbehrt die seitens der OZD geltend gemachte Nachforderung auch insoweit einer Grundlage, als es sich bei den importierten Waren um zollfreie inländische Rückwaren gehandelt habe (vgl. Art. 10
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren - 1 Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ZG).

Wie ausgeführt, hat die anmeldepflichtige Person eine allfällige Vorzugsbehandlung in der Zollanmeldung zu beantragen (vgl. E. 3.4.3). Dies gilt auch, wenn es um die Zollbefreiung für inländische Rückwaren (vgl. E. 3.1) geht.

Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass im Rahmen der Zollanmeldungen zu den streitbetroffenen Einfuhren teilweise um Zollbefreiung für inländische Rückwaren ersucht worden wäre. Unter diesen Umständen kann mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse die von der Beschwerdeführerin angerufene Abgabebefreiung nicht greifen, selbst wenn die eingeführten Waren an sich als inländische Rückwaren qualifiziert werden könnten.

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Subeventualanträge in Bezug auf die angeblichen Lieferungen inländischer Rückwaren sind somit unbegründet.

12.2.4 Eine Nachbelastung von Zöllen und Einfuhrmehrwertsteuern würde nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend auf einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und auf Willkür hinauslaufen.

Das hier in Frage stehende, nach konstanter Praxis massgebende Erfordernis, dass im Zeitpunkt einer Anmeldung zur definitiven Veranlagung (ohne Antrag auf provisorische Veranlagung) ein rechtsgültiger Ursprungsnachweis bestehen muss, bedeutet aber keine übermässige, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigte Formstrenge, welche die Verwirklichung der materiellen Abgabebefreiungsvorschriften zur Präferenzbehandlung auf unhaltbare Art erschweren oder verhindern würde. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass die Einhaltung der Formvorschriften bei einem derart technischem Gebiet wie dem hier in erster Linie in Frage stehenden Zollrecht besondere Bedeutung hat (Urteil des BVGer A-83/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.5). Nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zuzulassen, kann schon deshalb nicht als überspannte Formstrenge qualifiziert werden, weil Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, in der Regel ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt. Bei solchen Dokumenten besteht ein höheres Missbrauchspotential, und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig weniger hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den Einfuhren (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). Insofern dient das von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Erfordernis des Bestehens eines rechtsgültigen Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Veranlagung letztlich der Verwirklichung des materiellen Präferenzzollrechts.

Mit Blick auf das Ausgeführte kann im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. E. 5) ausgemacht werden und liegt auch keine Willkür (vgl. E. 2.3.1) vor.

12.2.5 Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) ist nicht auszumachen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin basieren im Wesentlichen auf der Annahme, dass eine Nichtzulassung nachträglich erstellter Ursprungsnachweise vorliegend völkerrechtswidrig wäre (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 31 ff.). Diese Annahme trifft aber, wie dargelegt (vgl. E. 8.3 ff.), nicht zu. Zudem erscheint die Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Veranlagung der erforderliche Ursprungsnachweis bestehen muss, als taugliches Mittel und als erforderlich für die rechtskonforme Umsetzung der abkommensrechtlichen Zollpräferenzen. Auch erscheint diese Voraussetzung (namentlich auch mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer provisorischen Veranlagung) als den Abgabepflichtigen zumutbar.

12.2.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Zollverwaltung im Übrigen vor, sie habe wider Treu und Glauben gehandelt, indem sie nach einer im Juni 2015 durchgeführten Kontrolle elf Monate lang (abgesehen von einer verwaltungsinternen Aktenübermittlung) untätig geblieben sei. In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Vertrauensschutz den Subeventualantrag, der Nachforderungsbetrag sei so zu berechnen, wie wenn die Nachforderung im Juli 2015 geltend gemacht worden wäre.

Im Umstand, dass die Zollverwaltung seit dem Abschluss einer Kontrolle im Juni 2015 angeblich nichts gegen die im Fall der Beschwerdeführerin unzulässigerweise (weiterhin) ohne gültige Ursprungsnachweise erfolgten Präferenzverzollungen der mit «frei ohne» selektionierten Einfuhren unternommen hat, ist vorliegendenfalls keine den Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage zu erblicken. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich in guten Treuen und bei zumutbarer Sorgfalt wissen müssen, dass sie bei diesem Selektionsergebnis - auch nach dem Abschluss der besagten Kontrolle - nicht auf das Beschaffen von gültigen Ursprungsnachweisen vor der definitiven Präferenzveranlagung hätte verzichten dürfen. Letzteres gilt umso mehr, als das Verhalten der Zollverwaltung anlässlich der Kontrolle im Juni 2015 nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vertrauensbegründend war, zumal die Zollverwaltung dabei keine ausdrückliche Zusicherung gab oder Auskunft erteilte, wonach das Vorliegen gültiger Ursprungsnachweise entbehrlich sei. Es kommt hinzu, dass keine jahrelange behördliche Duldung eines rechtswidrigen Zustandes gegeben ist und mit Blick auf das Selbstdeklarationsprinzip hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person zu stellen sind (vgl. E. 3.4.2).

Ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht nach dem Ausgeführten vorliegend schon mangels Vertrauensgrundlage nicht. Es erübrigt sich deshalb, hier die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3.2) zu prüfen.

Nach dem Gesagten ist auch kein anderweitiger Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ersichtlich.

13.

13.1 Die OZD geht davon aus, dass in denjenigen Fällen, bei welchen vorliegend für eine Präferenzveranlagung eine Warenverkehrsbescheinigung erforderlich war, eine solche Bescheinigung im massgeblichen Zeitpunkt bestand. Zur Begründung führt die OZD aus, die Warenverkehrsbescheinigung könne als amtliches Dokument «nicht beliebig wie z.B. die Rechnungserklärung produziert werden» (Vernehmlassung, S. 5).

Trotz des Umstandes, dass der massgebende Schwellenwert für das Erfordernis einer Warenverkehrsbescheinigung bei EUR 6'000 liegt (vgl. E. 3.5.2), behandelte die OZD dabei alle Sendungen, bei denen in der Nachforderungsliste in der Rubrik «MWST-Wert» ein Wert von mehr als Fr. 6'000.- angegeben war, als infolge (rechtzeitigen) Bestehens einer gültigen Warenverkehrsbescheinigung zur Präferenzabfertigung berechtigende Importe. Sie erklärte dazu, die in der Nachforderungsliste der Zollkreisdirektion unter der Rubrik «MWST-Wert» aufgeführten, dort in CHF angegebenen Beträge würden nicht dem massgebenden effektiven Wert der Warensendungen entsprechen, weil diese Beträge nebst dem Rechnungswert weitere Kosten wie Frachtkosten, Versicherungskosten und Transportkosten enthalten würden. Dem effektiven Wert der Warensendungen werde im angefochtenen Beschwerdeentscheid dadurch Rechnung getragen, dass bei allen Sendungen mit einem Mehrwertsteuerwert ab Fr. 6'000.- zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werde, dass im Zeitpunkt der Veranlagungen gültige Warenverkehrsbescheinigungen bestanden. Mit der daraus resultierenden Korrektur im Umfang von 5,5 % werde die Beschwerdeführerin begünstigt.

Die genannte Korrektur liegt vorliegend nicht im Streit (vgl. E. 1.3). Aus diesem Grund besteht hier auch kein Anlass, die dazu gegebene Begründung der Vorinstanz zu überprüfen.

Indessen bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die erwähnte Korrektur vor, die OZD habe es fälschlicherweise unterlassen, auch bei den (vorliegend noch streitbetroffenen) Einfuhrfällen, bei welchen die Präferenzverzollung statt mit Warenverkehrsbescheinigungen (bzw. EUR.1-Formularen) mit Rechnungsursprungserklärungen geltend gemacht wurden, einzig auf den Warenwert der einzelnen Sendungen abzustellen (Beschwerde, S. 24).

13.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit diesem Vorbringen nicht durch:

Der effektive Warenwert spielt bei den hier noch streitbetroffenen Sendungen, bei welchen die Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollanmeldungen zur definitiven Präferenzabfertigung nicht vorlagen, und bei denen der «MWST-Wert» in der Nachbezugsliste unter der von der OZD verwendeten Schwelle von Fr. 6'000.- lag, keine Rolle. Für die Bemessung der nachzuerhebenden Zölle wurden nämlich bei diesen Sendungen zu Recht nur die Differenz zwischen dem jeweiligen Normaltarif sowie dem Präferenzzollansatz und das Bruttogewicht der eingeführten Waren herangezogen (vgl. E. 3.2.1). Was die nacherhobenen Einfuhrmehrwertsteuern betrifft, wurden diese richtigerweise berechnet, indem der massgebende Steuersatz auf den (infolge zu Unrecht erfolgter Präferenzabfertigung ursprünglich nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen) nacherhobenen Zollbetrag angewendet wurde (8 % von Fr. 938'133.50 = Fr. 75'050.65; vgl. E. 3.2.2).

14.

Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Berechnung der nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid zu leistenden Beträge (Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer sowie Verzugszins) im Übrigen nichts vor. Dass die OZD bezüglich dieser Berechnung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben sollte (E. 2.1), ist nicht ersichtlich.

15.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist - insbesondere auch mit Bezug auf die Kostenfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]; E. 8 und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) - zu bestätigen.

16.

16.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend unter Berücksichtigung des Aufwandes, der Komplexität der sich stellenden Fragen sowie des Umfanges und der Bedeutung der Streitsache auf insgesamt Fr. 20'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

16.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 20'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 12. September 2019 inkl. Beilage in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-321/2019
Date : 17. September 2019
Published : 31. Oktober 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Nachforderung; Ursprungsverfahren. Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
Abk CH-EG: 1  11
BGG: 42  48  82
BV: 5  9  29  32
EMRK: 6
MWSTG: 50  51  53  54  96
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VStrR: 12
VwVG: 5  20  22a  48  49  50  52  62  63  64
ZG: 2  7  10  21  25  26  28  32  33  34  39  47  70  85  116  118
ZTG: 1  2
ZV: 75  79  80  84  93  99
ZV-EZV: 17
BGE-register
106-IB-218 • 107-IA-121 • 107-IB-198 • 112-IV-53 • 115-IA-12 • 115-IB-358 • 124-V-180 • 127-I-31 • 129-I-161 • 129-II-160 • 130-V-177 • 131-I-153 • 131-II-200 • 131-II-627 • 132-II-113 • 133-I-201 • 134-II-142 • 135-I-6 • 135-V-65 • 136-I-184 • 136-II-359 • 137-I-195
Weitere Urteile ab 2000
1C_176/2009 • 1C_37/2013 • 1C_535/2012 • 2A.242/2006 • 2A.566/2003 • 2A.701/2006 • 2C_112/2010 • 2C_217/2010 • 2C_32/2011 • 2C_420/2013 • 2C_693/2009
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BVGE
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