Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4858/2012
Urteil vom 15. August 2013
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
1.A._______,
2.B._______,
3.C._______,
4. D._______,
5.E._______,
6.F._______, betr. Kat. Nr. (...),
7. F._______, betr. Kat. Nr. (...),
Parteien 8.G._______,
9.H._______,
10.I._______,
11.J._______,
12.K._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion,
Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44,
Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Hofackerstrasse 40, Postfach, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand Fluglärmentschädigung.
Sachverhalt:
A.
Wegen übermässigen Fluglärms und direkter Überflüge wurden im Jahr 2000 beim Kanton Zürich als damaligen Halter des Landesflughafens Zürich-Kloten zahlreiche Entschädigungsforderungen aus der Gemeinde Rümlang angemeldet; vielfach wurde auch der Heimfall beantragt. Der Kanton Zürich leitete die Gesuche an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Schätzungskommission) weiter mit dem Antrag um Eröffnung entsprechender Enteignungsverfahren. Nach Eingang wurden die Verfahren von der Schätzungskommission zunächst informell sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung der Pilotfälle aus der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg.
B.
Nachdem im Jahr 2001 die Konzession für den Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten auf die Flughafen Zürich AG übergegangen war, wurde diese auf ihr Gesuch hin unter Zuerkennung der Parteistellung zum Verfahren beigeladen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 erhoben der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG die Einrede der Verjährung für alle Entschädigungsforderungen, insbesondere auch für solche aus der Gemeinde Rümlang.
D.
Mit Schätzungsentscheid vom 17. Juli 2012 wies die Schätzungskommission die enteignungsrechtlichen Entschädigungsbegehren ab (Ziff.1), legte die Verfahrenskosten den Enteignern auf (Ziff. 2) und sprach den Enteigneten eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Enteigner zu (Ziff. 3). Weiter nahm der Präsident der Schätzungskommission mit Präsidialverfügung davon Vormerk, dass die enteignungsrechtlichen Entschädigungsbegehren der Enteigneten 1 und 11 durch Rückzug in der Hauptsache gegenstandslos geworden und insoweit erledigt seien (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden ebenfalls den Enteignern auferlegt (Ziff. 2). Betreffend Parteientschädigung wurden diese beiden Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens A 2960/2011 sistiert (Ziff. 3).
E.
Gegen den Schätzungsentscheid vom 17. Juli 2012 erheben die im Rubrum aufgenommenen Beschwerdeführenden 1 bis 12 am 14. Sep-tember 2012 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 1 erster Satz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei im Grundsatz festzustellen, die Entschädigungsbegehren seien nicht verjährt. Die Parteientschädigungen gemäss Ziff. 3 seien auf insgesamt Fr. 59'542.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erhöhen, und zwar unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der Rechtsbegehren. Der übrige Schätzungsentscheid sowie die Präsidialverfügung blieben unangefochten.
In der Begründung bringen die Beschwerdeführenden 1 bis 12 im Wesentlichen vor, die Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 (Konzentration der Swissair-Langstreckenflotte auf den Hub Zürich) habe eine neue Verjährungsfrist für die Gemeinde Rümlang ausgelöst. Die Vorinstanz habe daher die Verjährungseinrede der Enteigner zu Unrecht geschützt.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 erklärt die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) den Verzicht auf Vernehmlassung.
G.
Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) schliessen in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Enteigneten. Sie betonen, gemäss klarem Urteil des Bundesgerichts habe die Einführung der "4. Welle" nur in der Gemeinde Opfikon die Verjährungsfrist neu ausgelöst.
H.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 nehmen in der Replik vom 15. Januar 2013 zur Beschwerdeantwort ausführlich Stellung und bekräftigen ihre Argumente.
I.
In der Duplik vom 25. Februar 2013 bleiben die Beschwerdegegner bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 reichen am 9. April 2013 Schlussbemerkungen ein.
K.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
|
1 | Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
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1 | Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. |
2 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
1.2
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
|
1 | Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. |
2 | Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2.2 Die Beschwerdeführenden 2 bis 10 sowie die Beschwerdeführerin 12 sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 11 liessen ihre enteignungsrechtlichen Entschädigungsbegehren bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 vollständig und bedingungslos zurückziehen. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Damit haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 11 auf eine rechtliche Überprüfung der Streitsache verzichtet. Entsprechend nahm die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2012 von der Gegenstandslosigkeit der Verfahren infolge Rückzug Vormerk. Dieser Teil des Dispositivs ist nicht mit angefochten, wie sich aus den Beschwerdeanträgen sowie der Beschwerdebegründung klar ergibt.
Da Rückzugsbegehren ausser bei Willensmängeln unwiderruflich sind, können die Beschwerdeführerinnen 1 und 11 im Beschwerdeverfahren eine materielle Beurteilung ihrer Entschädigungsbegehren nicht mehr verlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2913/2010 vom 8. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 186 Rz. 3.212). Mangels formeller Beschwer ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 11 nicht einzutreten.
1.3 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst formelle Mängel der angefochtenen Verfügung bzw. des ihr zugrunde liegenden Verfahrens. Ferner stellen sie verschiedene Beweisanträge.
3.1 In formeller Hinsicht sehen die Beschwerdeführenden den Untersuchungsgrundsatz durch die Vorinstanz verletzt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend erstellt, da sie sich auf die Prüfung der Lärmbelastung durch die Abflüge der Piste 28 beschränkt und die verjährungsrelevante Fluglärmbelastung ausgehend von der Startpiste 16 und der Abflugroute 16E für die Gemeinde Rümlang nicht näher untersucht habe.
Im Verwaltungsverfahren sind die Behörden gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
3.2 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid nicht mit sämtlichen Parteivorbringen aus-einandergesetzt. Im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass die Einführung der "4. Welle" einen qualitativen Quantensprung in der Fluglärmbelastung ihrer Gemeinde bewirkt habe und die Bodenpreise infolgedessen deutlich zurückgegangen seien. Damit habe die Vorinstanz ihnen in zentralen Fragen das rechtliche Gehör verwehrt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.3 Ergänzend stellen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins sowie auf Zeugeneinvernahme langjähriger Bewohner der Gemeinde Rümlang.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. Augenschein, Gutachten oder dem Zeugnis von Drittpersonen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich der Sachverhalt nicht nur mit genügender Klarheit aus den Akten, sondern es erscheint auch zweifelhaft, ob die offerierten Beweismittel überhaupt tauglich sind, die strittige Fluglärmsituation bei Einführung der "4. Welle" vor fast 17 Jahren zu beweisen. Die Durchführung eines Augenscheins würde keinen Erkenntnisgewinn bringen, da sich das aktuelle Flugregime von dem für den Entscheid massgeblichen Zeitpunkt unterscheidet. Beispielsweise sind aktuell deutlich weniger Flugbewegungen ab Startpiste 16 zu verzeichnen als noch im Jahr 1997 (2012: 15'265 Abflüge; 1997: 35'800 Abflüge; vgl.
3.4 Die formellen Rügen bzw. Anträge der Beschwerdeführenden erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und es ist anschliessend auf die materiellen Vorbringen einzugehen.
4.
Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche infolge Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehransprüche einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (BGE 130 II 394 E. 11, BGE 124 II 543 E. 4, BGE 105 Ib 6 E. 3). Die Frist beginnt mit Entstehung der Ansprüche zu laufen. Die Entstehung hängt dabei von der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität der Einwirkungen sowie der Schwere des Schadens ab, die alle drei kumulativ erfüllt sein müssen. Solange es an einem dieser Kriterien fehlt, kann der Anspruch nicht entstehen und demnach nicht verjähren. Die Verjährung beginnt zudem erst vom Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Spezialität der Einwirkungen und die Schwere des Schadens objektiv erkennbar sind. Der Enteignete kann mit seiner Entschädigungsforderung nur säumig werden, wenn er von der Intensität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens bei gebotener Sorgfalt Kenntnis haben kann (BGE 130 II 394 E. 11, BGE 108 Ib 485 E. 3, BGE 111 Ib 280 E. 3b).
Nachfolgend werden die verjährungsrelevanten Anspruchsvoraussetzungen (Unvorhersehbarkeit, Spezialität der Einwirkung, Schwere des Schadens) einzeln zu prüfen sein. Im Rahmen dessen wird auch zu klären sein, welche Bedeutung dem vom Bundesgericht gezogenen Vergleich der Gemeinde Opfikon zur Gemeinde Rümlang im vorliegenden Verfahren beizumessen ist (BGE 130 II 394 E. 12.3.3; nachfolgend auch: Opfikoner Urteil).
5.
5.1 Die Schwelle für die Unvorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen im Raume der Flughäfen Genf und Zürich wurde vom Bundesgericht auf den 1. Januar 1961 festgelegt. Wie in BGE 121 II 317 E. 6 dargelegt, erfuhr der Flugverkehr auf den Flughäfen Genf und Zürich zehn bis fünfzehn Jahre nach Beendigung des zweiten Weltkriegs rasanten Aufschwung. In den gleichen Zeitraum fielen die ersten Anstrengungen und Massnahmen von Behörden und Anwohner zur Bekämpfung des mit dem Flugverkehr verbundenen Lärms. Das Bundesgericht schliesst aufgrund der damaligen Entwicklungen, dass sich in jener Zeit jedermann - und nicht bloss die Flughafen-Anwohner - über die hohe Fluglärmbelastung rund um die Landesflughäfen klar werden musste. Wurde das Grundstück somit erst nach dem 1. Januar 1961 anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen als vorhersehbar und es kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (vgl. BGE 134 II 145 E. 6, BGE 134 II 329 E. 2.1, BGE 134 II 49 E. 7, BGE 131 II 137 E. 2.1, BGE 130 II 394 E. 12.3.1-12.3.3, BGE 129 II 72 E. 2.1, BGE 128 II 231 E. 2.2, BGE 123 II 481 E. 7b). Auch hinsichtlich der Ostanflüge hält das Bundesgericht an dem Stichtag fest (BGE 136 II 263 E. 7).
5.2 Zur Unvorhersehbarkeit der übermässigen Lärmeinwirkungen führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, für die Verjährungsprüfung genüge eine summarische Prüfung des Erwerbsdatums. Vorliegend hätten sämtliche Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dieses Kriterium zu erfüllen, d.h. es könne davon ausgegangen werden, dass sie ihre Liegenschaften vor dem massgebenden Stichtag des 1. Januar 1961 erworben hätten. Diese Erwägung der Vorinstanz ist im Rahmen des Schriftenwechsels unbestritten geblieben und steht - bei summarischer Prüfung - in Übereinstimmung mit der Aktenlage. Die Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit ist daher im vorliegenden Verfahren als erfüllt zu betrachten.
6.
6.1 Hinsichtlich des zweiten Kriteriums der Spezialität der Einwirkungen ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis gelangt, die betroffenen Wohn-, Zentrums- bzw. Kerngebiete in der Gemeinde Rümlang seien bereits vor Einführung der "4. Welle" nicht relativ lärmgeschützt gewesen, weshalb die Umstellung des Flugbetriebs ab Herbst 1996 für diese Gemeinde keine verjährungsauslösende Verstärkung der Intensität der Fluglärmbelastung bewirkt habe. Aus den punktgenauen Fluglärmdaten, die im Schätzungsmodell "Minderwert Fluglärm I" (Version 4.5 vom April 2010; nachfolgend: MIFLU I) abgespeichert seien, ergebe sich, dass die Änderungen im Flugbetrieb nicht zu einer erstmaligen übermässigen Schallbelastung geführt, sondern sich die ausserordentlich hohe Gesamtschallbelastung, hauptsächlich ausgehend von Abflügen der Piste 28, kontinuierlich fortgesetzt habe. Bei der Beurteilung der Fluglärmbelastung könne zwar dem Umstand, dass die Häufigkeit der Flugbewegungen zugenommen habe, nicht generell jede Bedeutung abgesprochen werden. Die Mehrbenutzung der Piste 16 sowie die vermehrten hohen Überquerungen hätten indes für die Gemeinde Rümlang keine völlig neue Qualität in der Störwirkung geschaffen.
6.2 Die Beschwerdeführenden lassen dagegen vorbringen, ähnlich wie in der Gemeinde Opfikon seien die pistennahen Gebiete ihrer Gemeinde seit Jahrzehnten mit übermässigem Fluglärm belastet gewesen. In den Jahren vor 1996 sei indes eine kontinuierliche Verbesserung der Lärmsituation zu beobachten gewesen, bedingt durch die technischen Fortschritte im Triebwerksbau. Aufgrund dieser Entwicklung habe der vorauszusetzende Durchschnittsmensch nicht mehr an einen Schaden infolge Fluglärms gedacht. Auch im damaligen Lärmzonenplan hätten sich ihre Liegenschaften lediglich in der Lärmzone C oder sogar ausserhalb des Parameters befunden. Erst mit Einführung der "4. Welle" habe sich die Lärmsituation drastisch verändert. Es müsse von einem qualitativen Quantensprung in der Fluglärmbelastung gesprochen werden. So seien die vermehrten Abflüge ab Piste 16 - und dies mit schweren, vollgetankten Grossflugzeugen - in ihrer Gemeinde genauso wahrnehmbar gewesen wie in der Gemeinde Opfikon. Die Zunahme der "Überflüge auf höherer Etage" der Flugroute 16E habe zusätzlich zu einer langanhaltenden Beschallung geführt, die die Pausen zwischen den einzelnen Schallereignissen ausgefüllt habe. Die bisherigen Lärmpausen von je 20 bis 30 Minuten sowie der bis dahin garantierte Rhythmus von Morgen-, Mittag- und Abendspitzen sei somit zu Lasten ihrer Gemeinde aufgegeben worden. Die neu eingeführte Beschallung aus verschiedensten Richtungen und Lagen habe sich für die Bevölkerung besonders beeinträchtigend ausgewirkt, da es dem Menschen als "Fluchttier" schwer fiele, sich an unterschiedlich einfallenden Lärm anzupassen. Überdies habe sich die nächtliche Fluglärmbelastung durch die vermehrten Abflüge ab Piste 34 erhöht, womit die wichtige Erholungsphase in der Zeit von 21.00 bis 7.00 Uhr stark eingeschränkt worden sei. Der Mittelungspegel Leq (energieäquivalenter Dauerschallpegel) lasse all diese Umstande unberücksichtigt, denn es pönalisiere sehr laute Einzelschallereignisse, gewichte aber die Anzahl der Flugbewegungen zu wenig. Aus den genannten Gesamtumständen erschliesse sich ohne Weiteres, dass auf den vom Bundesgericht im Opfikoner Urteil gezogenen Vergleich zur Gemeinde Rümlang nicht abzustellen sei, zumal die Erwägung zu ihrer Gemeinde nicht zum Prozessthema gehört und nicht auf einem vorgängigen kontradiktorischen Verfahren beruht habe.
Im Rahmen der Replik fügen die Beschwerdeführenden ergänzend an, bis zur Festlegung verbindlicher Lärmwerte im Jahr 2001 habe Rechtsunsicherheit bestanden, ab wann Fluglärmimmissionen übermässig seien. Soweit die Abflüge ab Piste 16 zwischenzeitlich wieder zurückgegangen seien, so sei diese Entwicklung für die Bestimmung des Verjährungszeitpunkts nicht massgebend. Ebenfalls ohne Relevanz sei die Tatsache, dass die Pisten 16 und 28 infolge des Pistenkreuzes nicht gleichzeitig hätten genutzt werden können, denn in den 90er Jahren seien die einzuhaltenden Wartezeiten beim sich kreuzenden Betrieb noch wesentlich kürzer gewesen als heute. Im Übrigen seien die von der Beschwerdegegnerin 2 vorgelegten Lärmkarten nicht zuverlässig, da der Verlauf der Grenzwertkurven darauf hinweise, dass sie mit unterschiedlichen Computerprogrammen erstellt worden seien.
Anlässlich ihrer Schlussbemerkungen betonen die Beschwerdeführenden nochmals, es widerspräche schon der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn eine Verdoppelung der Flugbewegungen auf Piste 16 in der Gemeinde Rümlang nicht wahrnehmbar sei, in der Gemeinde Opfikon aber schon.
6.3 Die Beschwerdegegner bringen ihrerseits vor, angesichts der übermässigen Fluglärmbelastung bereits in den 70er und 80er Jahren könne der Beginn der Verjährungsfrist für die Gemeinde Rümlang nicht erst im Herbst 1996 angesetzt werden. Anders als in der Gemeinde Opfikon seien die Abflüge der Piste 16 in der Gemeinde Rümlang je nach Witterung kaum als Einzelschallereignisse wahrnehmbar und würden allein betrachtet nicht zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen im Gemeindegebiet führen. Wegen des Pistenkreuzes, das die gleichzeitige Benutzung der Pisten 10/28 und 16/34 ausschliesse, hätten die vermehrten Abflüge ab Piste 16 für die Gemeinde Rümlang sogar eine lärmentlastende Wirkung. Inwiefern die "Überflüge" ab Abflugroute 16E für die Bevölkerung belastender sein sollten als die lautesten Ereignisse der Abflüge ab Piste 28, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn bei der Abflugroute 16E befänden sich die Flugzeuge bei Rümlang bereits auf einer Flughöhe von 1'100 m. Flugzeuge in dieser Höhe gäbe es bis in Regionen, die weit vom Flughafen entfernt seien. Für die Lärmberechnung der Gemeinde Rümlang würden folglich nur die Abflüge ab Piste 28 tatsächlich ins Gewicht fallen, wobei die von den Beschwerdeführenden angeführten Ruhefenster von jeweils 20 bis 30 Minuten aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung schon seit Jahrzehnten nicht mehr bestünden. Schliesslich habe die Anzahl der Abflüge von der strittigen Piste 16 seit dem Jahr 2000 wieder kontinuierlich abgenommen und befinde sich seit dem Jahr 2004 konstant unter dem Niveau der Jahre 1994 bis 1996. Diesbezüglich könne daher höchstens von einer vorübergehenden Belastung gesprochen werden.
In der Duplik weisen die Beschwerdegegner insbesondere den Vorwurf, die Lärmkarten seien nicht korrekt erstellt worden, zurück und halten im Übrigen an ihren bisherigen Ausführungen fest.
6.4
6.4.1 Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis dann gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach neuerer Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind (BGE 134 II 164 E. 7, BGE 130 II 394 E. 12.2, BGE 119 Ib 348 E. 5b). Tritt die Übermässigkeit der Lärmbelastung nicht schon bei der Inbetriebnahme eines Werkes, sondern erst infolge Verkehrszunahme oder einer Betriebsänderung ein, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, ab wann die Einwirkungen als unüblich und unzumutbar einzustufen sind. Dabei darf, wie das Bundesgericht in den Genfer Fällen erwogen hat, unter Umständen auch einer von der Verkehrsentwicklung unabhängigen speziellen Situation, in der sich die Lärmbetroffenen befunden haben, Rechnung getragen werden (BGE 130 II 394 E. 12.2, BGE 122 II 543 E. 5a-c ff.).
6.4.2 Im Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) sind die Immissionsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze, auf denen Grossflugzeuge verkehren, für den Tag und die Nacht sowie für die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen unterschiedlich festgelegt. Der Beurteilungspegel Lr wird auf der Grundlage des energieäquivalenten Dauerschallpegels Leq ermittelt, der für den Tag über einen Zeitraum von 16 Stunden (6.00 bis 22.00 Uhr) gemittelt wird (sog. 16 Stunden-Leq). Für die Nacht werden dagegen getrennte Berechnungen für die erste Nachtstunde (22.00 bis 23.00 Uhr), die zweite Nachtstunde (23.00 bis 24.00 Uhr) und die letzte Nachtstunde (5.00 bis 06.00 Uhr) vorgenommen, d.h. die Mittelung erfolgt für einen Zeitraum von je nur einer Stunde (sog. Ein-Stunden-Leq; Ziff. 41 Abs. 1 Anhang 5 LSV). Für die Empfindlichkeitsstufe II (ES II), die in denjenigen Nutzungszonen gilt, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich Wohnzonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
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1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
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1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
6.4.3 Vorliegend ist im Grundsatz unbestritten, dass die Gemeinde Rümlang, welche südwestlich des Pistenkreuzes der Pisten 10/28 und 16/34 liegt, schon vor Einführung der "4. Welle" durch die primär genutzte Startpiste 28 stark fluglärmbelastet war. Die Belastung zeigte sich deutlich an den Leq-Werten, die beim Messpunkt Rümlang in den Jahren von 1987 bis 1997 in dB(A) erhoben wurden: 1987: 75.1 tags [51.1 nachts]; 1988: 74.2 tags [51.5 nachts]; 1989: 73.2 tags [52.3 nachts]; 1990: 73.2 tags [53.4 nachts]; 1991: 72.9 tags [54.5 nachts]; 1992: 72.8 tags [54.5 nachts]; 1993: 72.5 tags [53.6 nachts]; 1994: 72.1 tags [53.4 nachts]; 1995: 71.6 tags [53.3 nachts]; 1996: 70.6 tags [53.6 nachts]; 1997: 69.5 tags [53.6 nachts]). Wären die vorgenannten Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 5LSV damals schon festgelegt gewesen, so wären diese in der Gemeinde Rümlang über Jahre hinweg überschritten worden. Des Weiteren bestätigen die erhobenen Leq-Werte, dass seit Ende der 70er Jahre ein leichter, aber kontinuierlicher Rückgang in der Lärmbelastung der Gemeinde Rümlang einsetzte, der im Wesentlichen durch die technischen Fortschritte im Triebwerksbau bedingt war. Auch im Jahr nach Einführung der "4. Welle" sank der 16-Stunden-Leq nochmals leicht gegenüber dem Vorjahr. Zum selben Ergebnis führen auch die von der Vorinstanz beigezogenen Fluglärmdaten, so wie sie im Model MIFLU I punktgenau für die einzelnen Liegenschaften der Beschwerdeführenden abgespeichert sind. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Diese Entwicklung, d.h. langjährige Grenzwertüberschreitung bei gleichzeitigem, stetigem Rückgang der Leq-Werte, widerspiegelte sich auch in den Lärmbelastungskarten ES II und ES III. Die umhüllenden Grenzwertkurven zogen sich rund um die Abflugschneise der Piste 28 in den Jahren 1990 bis 1997 kontinuierlich zurück und lassen auf einen entsprechenden Rückgang der Lärmbelastung schliessen. Auf diese Karten zur Gemeinde Rümlang ist abzustellen, da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die die behauptete wesentliche Fehlerhaftigkeit in der Datenerfassung stützen könnten.
6.4.4 Als erstes Zwischenfazit lässt sich daher festhalten, dass die Immissionsgrenzwerte in der Gemeinde Rümlang schon seit Jahrzehnten überschritten wurden und die Leq-Werte sich auch mit Einführung der "4. Welle" nicht wesentlich veränderten, sondern tagsüber sogar noch zurückgingen. Anhand der Leq-Werte lässt sich somit der geltend gemachte (neue) Beginn der Verjährungsfrist im Herbst 1996 nicht belegen. Die hohen Leq-Werte sprechen vielmehr dafür, dass die Gemeinde Rümlang schon lange vor Einführung der "4. Welle" speziell lärmbelastet war.
6.5
6.5.1 Zur Begründung des Verjährungszeitpunkts berufen sich die Beschwerdeführenden denn auch primär auf die behauptete qualitative Veränderung in der Fluglärmbelastung, die mit Einführung der "4. Welle" eingesetzt habe und vom Leq-Wert nur unzureichend erfasst würde. Es ist somit als nächstes zu prüfen, ob bei der Frage der Spezialität neben dem Leq-Wert auch die Anzahl, die Richtung sowie die Ausprägung der einzelnen Schallereignisse zu berücksichtigen sind.
6.5.2 Wissenschaftliche Berichte und Gutachten ziehen verschiedentlich in Frage, ob die Störwirkung des Fluglärms allein mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq zu erfassen ist. Der Mittelungspegel Leq, so die Kritik, werde den Eigenschaften des Fluglärms mit seinen hoch über dem Grundpegel liegenden Einzelschallereignissen nicht gerecht und trage der ansteigenden Zahl dieser Schallereignisse zu wenig Rechnung (BGE 126 II 522 E. 45 mit Hinweisen). Ob die Anzahl der Flugbewegungen bei der Beurteilung der Spezialität der Fluglärmbelastung tatsächlich ergänzend zu berücksichtigen ist, wurde vom Bundesgericht im Opfikoner Urteil (E. 12.2) ausdrücklich offengelassen.
6.5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Abflüge ab Piste 28 für die Hauptlärmbelastung in der Gemeinde Rümlang verantwortlich sind. Die Abflugbewegungen ab Piste 28 stiegen zu Beginn der 90er Jahre zunächst mehrheitlich an, sanken aber im Jahr nach Einführung der "4. Welle", bevor sie wiederum stetig anstiegen (Lärmbulletin Flughafen Zürich vom Februar 2000: 1991: 79'800 Abflüge; 1992: 84'700 Abflüge; 1993: 87'800 Abflüge; 1994: 88'700 Abflüge; 1995: 86'500 Abflüge; 1996: 88'900 Abflüge; 1997: 84'900 Abflüge; 1998: 87'200 Abflüge; 1999: 94'000 Abflüge). Hierbei ist einschränkend anzumerken, dass Brüche in dieser Datenreihe gemäss Lärmbulletin auf geänderte Zähl- und Zuteilungsmethoden zurückzuführen sind. Doch selbst in Berücksichtigung dessen ist aufgrund der vorhandenen Daten auszuschliessen, dass die Einführung der "4. Welle" ein wesentlicher verjährungsauslösender Anstieg der Abflugzahlen ab Startpiste 28 bewirken konnte.
6.5.4 Wie bereits das Bundesgericht im Opfikoner Urteil (E. 12.3.1) ausführte, verdoppelte sich mit Einführung der "4. Welle" praktisch die Anzahl der Abflüge ab Startpiste 16 (Lärmbulletin Flughafen Zürich vom Februar 2000: 1991: 10'400 Abflüge; 1992: 14'000 Abflüge; 1993: 14'500 Abflüge; 1994: 16'500 Abflüge; 1995: 18'600 Abflüge; 1996: 21'100 Abflüge; 1997: 35'800 Abflüge; 1998: 36'300 Abflüge; 1999: 37'200 Abflüge). Die vom Bundesgericht beurteilte Situation in der Gemeinde Opfikon lässt sich jedoch nicht direkt auf die Gemeinde Rümlang übertragen. Denn anders als die Gemeinde Opfikon liegt die Gemeinde Rümlang nicht in der Abflugschneise dieser Piste. Die Gemeinde Rümlang wurde aufgrund ihrer geographischen Lage seit jeher primär durch die zahlenmässig deutlich stärker genutzte Hauptstartpiste 28 belastet. Unter Einbezug der Abflugszahlen ab Piste 28 fiel der prozentuale Anstieg der Flugbewegungen ab Piste 16, der im Herbst 1996 einsetzte, in der Gemeinde Rümlang moderater aus als in der Gemeinde Opfikon. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass die Pisten 16 und 28 bereits damals nicht gleichzeitig genutzt werden konnten, weshalb die vermehrten Abflüge ab Piste 16 zwangsläufig zu einer gewissen Entlastung der Piste 28 führten. Sollten die damals zu beachtenden Wartefenster zwischen der Nutzung der Piste 16 und 28 tatsächlich kürzer gewesen sein als heute, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, so hätte dies die besagte Entlastungswirkung lediglich abgeschwächt, aber nicht aufgehoben.
Sofern somit die vermehrten Abflüge ab Piste 16 in der Gemeinde Rümlang überhaupt zu einer spürbaren Mehrbelastung führten, kam dem Anstieg angesichts der von der Startpiste 28 ausgehenden dominierenden Fluglärmbelastung nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
6.5.5 Die Abflugzahlen ab Piste 34 zeigen sodann, dass in dem hier interessierenden Zeitraum zu Beginn der 90er Jahre ein kontinuierlicher Anstieg der Abflüge ab dieser Piste erfolgte, nach Einführung der "4. Welle" jedoch wiederum zunächst ein Rückgang einsetzte (Lärmbulletin Flughafen Zürich vom Februar 2000: 1991: 3'600 Abflüge; 1992: 3'600 Abflüge; 1993: 4'000 Abflüge; 1994: 4'200 Abflüge; 1995: 5'200 Abflüge; 1996: 5'900 Abflüge; 1997: 5'500 Abflüge; 1998: 6500 Abflüge; 1999: 7'900 Abflüge). Die Zahlen betreffend Abflüge ab Piste 34 sind daher gleichfalls nicht geeignet, eine neue Spezialität in der Lärmbelastung für die Gemeinde Rümlang, bedingt durch die Einführung der "4. Welle", zu belegen.
6.5.6 Zum selben Ergebnis führt auch ein allfälliger Einbezug der Flugroute 16E, bei der die Flugzeuge mit Start ab Piste 16 nach einem left-turn über Opfikon die Gemeinde Rümlang in einer Höhe von 1'100 m überqueren. Aus den Angaben des Lärmbulletins ist zu schliessen, dass mit Einführung der "4. Welle" lediglich eine bereits bestehende Entwicklung sich fortsetzte, nämlich die einer kontinuierlichen Zunahme bei der Flugroute 16E (Lärmbulletin Flughafen Zürich vom Februar 2000: 1991: 6'100 Abflüge; 1992: 6'800 Abflüge; 1993: 6'400 Abflüge; 1994: 6'600 Abflüge; 1995: 7'500 Abflüge; 1996: 8'000 Abflüge; 1997: 9'800 Abflüge; 1998: 9'900 Abflüge; 1999: 10'800 Abflüge). Der Hauptanteil der Mehrbeanspruchung der Startpiste 16, die mit Einführung der "4. Welle" einsetzte, wurde hingegen über die Abflugroute 16F abgewickelt, die ohne die Gemeinde Rümlang zu überqueren nach dem left-turn nach Nordosten abdreht. Der Anstieg der Flugbewegungen bei der Flugroute 16E fiel demzufolge nicht wesentlich ins Gewicht, insbesondere da sich die Flugzeuge über der Gemeinde Rümlang bereits in einer Höhe von 1'100 m befinden. Dies hat umso mehr zu gelten, als Rümlang, wie bereits mehrfach erwähnt, zu den Gemeinden mit einer bestehenden hohen Fluglärmbelastung zählt.
Selbst wenn die Anzahl der Flugbewegungen bei der Beurteilung der Spezialität zu beachten wäre, wie von den Beschwerdeführenden gefordert, kann bei der bestehenden Datenlage nicht davon gesprochen werden, dass die Einführung der "4. Welle" für die Gemeinde Rümlang eine neue verjährungsauslösende Qualität in der Fluglärmbelastung bewirkte. Da sich mit den dargelegten Zahlen ein wesentlicher Anstieg der Flugbewegungen, soweit es die Gemeinde Rümlang betraf, nicht belegen lässt, kann letztlich offenbleiben, ob die Anzahl der Flugbewegungen überhaupt als Beurteilungskriterium für die Spezialität der Einwirkungen dienen kann.
6.5.7 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die Ansicht vertreten, die Ausprägung der einzelnen Lärmereignisse, wie die Veränderung in der Richtung, Tonart und Dauer, seien bei der verjährungsrelevanten Beurteilung der Spezialität zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Kriterien - im Unterschied zum Leq-Wert oder den Flugbewegungszahlen - sich heute nur schwer erfassen lassen. Da ein vergangener Zeitpunkt zu beurteilen ist, sind sie kaum mehr einer Beweiserhebung wie Augenschein oder Zeugenbefragung zugänglich. Schon aus Praktikabilitätsgründen kann der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Zudem ist bei der hier zu beurteilenden Streitsache dem Zweck der Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. Verjährungsfristen im öffentlichen Recht dienen der Rechtssicherheit (BGE 126 II 49 E. 2, BGE 97 I 624 E. 6a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 189 f.). Daraus erschliesst sich, dass nicht jede unbedeutende Änderung im Abflugverfahren verjährungsauslösend wirken kann und diese zudem anhand überprüfbarer Kriterien bestimmbar sein müssen. Nur auf diese Weise kann das erforderliche Mass an Rechtssicherheit hergestellt werden. Aus den dargelegten Gründen vermögen die Beschwerdeführenden daher mit dem Vorbringen, es sei die Veränderung in der Ausprägung der Lärmbelastung zu berücksichtigen, nicht durchzudringen.
6.6
6.6.1 Trotz der gewissen Lärmentlastung, die seit Ende der 70er Jahren zu verzeichnen war, legt das gleichwohl hohe Belastungsniveau nahe, dass die Spezialität der Einwirkung für die Bevölkerung der Gemeinde Rümlang auch schon vor Einführung der "4. Welle" objektiv erkennbar war. Es erscheint nicht plausibel, dass die nach wie vor hohe Lärmbelastung durch die leichte Verbesserung der Situation in den Hintergrund gedrängt worden wäre, wie dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird.
6.6.2 Im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Spezialität ist verfahrensrechtlich festzuhalten, dass im Kanton Zürich für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte nie ein Enteignungsverfahren mit öffentlicher Planauflage durchgeführt wurde, in welchem alle Lärmbetroffenen zur Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche aufgefordert worden wären. Vielmehr wurden auf die Begehren von Anwohnern und auf bundesgerichtliches Urteil hin jeweils in den Einzelfällen ein Verfahren eröffnet. Da sich aber der Kanton Zürich der Einleitung solcher Verfahren, in denen er ausdrücklich darum ersucht wurde, nicht widersetzte, war die Unsicherheit über den einzuschlagenden Rechtsweg nicht derart gross, dass sie der Erkennbarkeit der Spezialität entgegensteht (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.2.2 mit Hinweisen).
6.6.3 Eine gewisse Rechtsunsicherheit herrschte allerdings insoweit, als bis zur definitiven Festlegung der Immissionsgrenzwerte im Anhang 5 LSV unklar blieb, ab wann Lärmwerte in der Nähe des Flughafens als übermässig einzustufen sind. Der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Spezialität infolgedessen erst ab Inkrafttreten von Anhang 5 LSV anzusetzen, findet jedoch in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinerlei Stütze. Ohnehin hätte die Gemeinde Rümlang angesichts der hohen Lärmbelastung damit rechnen müssen, dass die zu bestimmenden Immissionsgrenzwerte in ihrer Gemeinde nicht eingehalten würden. Für die Gemeinde Rümlang bestand daher eine geringere Rechtsunsicherheit als in anderen flughafennahen Gemeinden.
6.6.4 Auch der im Jahr 1987 in Rechtskraft erwachsene Lärmzonenplan vermag an der frühzeitigen Erkennbarkeit der Spezialität nichts zu ändern. Der Lärmzonenplan schrieb für die drei Lärmzonen A, B und C unterschiedliche Nutzungseinschränkungen vor, wobei die bestehenden Gebäude in allen Zonen in bisheriger Weise weiter benutzt werden durften (vgl. BGE 130 II 394 E. 7.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht merkte im Opfikoner Urteil im Sinne eines obiter dictums an, es sei zweifelhaft, ob die Tatsache, dass die Liegenschaften seinerzeit in die Lärmzone C mit der geringsten Nutzungsbeschränkung einbezogen worden seien, gegen die Erkennbarkeit der Spezialität der Lärmeinwirkungen in den nachfolgenden Jahren sprechen würde (E. 12.2.2). Auf diese Erwägung des Bundesgerichts kann vorliegend abgestellt werden. Denn wie die Beschwerdegegner zu Recht einwenden, war auch der Einbezug in die Lärmzone C mit gewissen eigentumseinschränkenden Folgen verbunden. So bestand bei einem Umbau die Pflicht, Schallschutzfenster einzubauen. Aufgrund dieser rechtlichen Sonderregelung war es für die Beschwerdeführenden hinsichtlich der in der Lärmzone C befindlichen Liegenschaften frühzeitig objektiv erkennbar, dass diese durch den Flugbetrieb einer übermässigen Lärmbelastung ausgesetzt waren. Doch selbst bei denjenigen Liegenschaften der Gemeinde Rümlang, die sich ausserhalb des Parameters befanden, war in Anbetracht der traditionell stark frequentierten Abflugpiste 28 die Spezialität der Immissionsbelastung bereits vor Einführung der "4. Welle" objektiv erkennbar.
6.7 Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Gemeinde Rümlang durch die Hauptstartpiste 28 seit jeher stark lärmbelastet war. An dieser Situation hat sich mit Einführung der "4. Welle" nichts Wesentliches geändert. Das Kriterium der Spezialität war daher für die Gemeinde Rümlang schon eine geraume Zeit vor Herbst 1996 erfüllt und dies war für die Beschwerdeführenden auch objektiv erkennbar.
7.
7.1 Zum Kriterium der Schwere führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Gemeinde Rümlang habe siedlungsmässig und wirtschaftlich eine durchschnittliche Entwicklung in der Agglomeration Zürich durchlaufen. Die Gemeinde Rümlang habe zwar von der Nähe zum Flughafen profitiert, aber nicht in derselben Weise wie die Gemeinde Opfikon. Mit Ausnahme des Teilgebiets Bäuler-Eich an der Grenze zur Gemeinde Opfikon sei in dieser Gemeinde kein Zentrumsgebiet von kantonaler Bedeutung ausgeschieden worden. Gemäss dem Lärmzonenplan von 1987 sei die Abstufung der Lärmzonen weitgehend parallel zu den Achsen des Pistenkreuzes verlaufen. Insoweit habe der Lärmzonenplan - im Unterschied zur Gemeinde Opfikon - keinen relativen Schutz der Anwohnerschaft gegen eine verstärkte Benutzung der betroffenen Pisten geboten, wie sie im Rahmen der "4. Welle" eingetreten sei. Die Schwere der Entwertung der hier betroffenen Liegenschaften durch den Flugverkehr sei in der Gemeinde Rümlang somit nicht erst seit Herbst 1996, sondern schon viele Jahre zuvor objektiv erkennbar gewesen. Die im Jahr 2000 angemeldeten Forderungen der Beschwerdeführenden seien somit verjährt, ohne dass der Beginn der Verjährungsfrist im Einzelnen festgelegt werden müsste.
7.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt, es sei zwar richtig, dass die Standortattraktivität in ihrer Gemeinde niedriger gewesen sei als diejenige der Gemeinde Opfikon. Dies sei jedoch durch die geringere Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln an die Stadt Zürich zu erklären. Die Aussage der Vorinstanz, die Gemeinde Rümlang habe vor Einführung der "4. Welle" siedlungsmässig und wirtschaftlich eine durchschnittliche Entwicklung in der Agglomeration Zürich durchlaufen, treffe zumindest nicht für die erste Hälfte der 90er Jahre zu, in der ihre Gemeinde hinsichtlich Arbeitsplatz- und Immobilienentwicklung massgeblich aufgeholt habe. Da sich der positive Standorteffekt des Flughafens Zürich somit auch in der Gemeinde Rümlang ausgewirkt habe, hätten sich auch für die durchschnittliche Bevölkerung ihrer Gemeinde - ähnlich wie in der Gemeinde Opfikon - die Vor- und Nachteile des Flugbetriebs etwa die Waage gehalten. Dies habe umso mehr zu gelten, als sich die Fluglärmsituation vor 1996 kontinuierlich verbessert habe. Ihre Liegenschaften lägen im Perimeter der früheren luftfahrtrechtlichen Lärmzone C oder sogar ausserhalb des Perimeters, während der Lärmzone B lediglich nicht eingezontes Gebiet sowie die Industriezone am Pistenende zugewiesen worden sei und nur am Rande das Siedlungsgebiet selbst. Für sie habe es keine eigentumsrechtlich ins Gewicht fallenden Nutzungsbeschränkungen gegeben. Erst die Einführung der "4. Welle" sowie das Bekanntwerden der Prognose der künftig zu erwartenden Flugbewegungszahlen im Baukonzessionsverfahren Dock Midfield habe der Bevölkerung gezeigt, dass das Versprechen einer moderaten Wachstumspolitik, welches ihnen noch vor der Volksabstimmung zur 5. Ausbauetappe des Flughafens im Jahr 1995 gegeben worden sei, nicht eingehalten werde. Mit dem Versagen der Politik habe ein Bewusstseinswandel und ein Schadensbewusstsein eingesetzt. Die Einführung der "4. Welle" habe sogar einen schärferen Rückgang der Bodenpreise ausgelöst als in der Gemeinde Opfikon.
7.3 Die Beschwerdegegner bestreiten zunächst, dass für die Bevölkerung der Gemeinde Rümlang die Schwere des Schadens erst mit Einführung der "4. Welle" objektiv erkennbar gewesen sein sollte. Einerseits habe die Lage in der Lärmzone C durchaus Wirkungen auf das Eigentum gehabt. Andererseits müsse - entsprechend dem Urteil BGE 124 II 543 E. 5c/cc zum Flughafen Genf - auch für den Flughafen Zürich gelten, dass spätestens der Eintritt der Rechtskraft des Lärmzonenplans am 28. August 1987 den Fristenlauf für die Verjährung ausgelöst habe. Ein erneutes fristauslösendes Moment könne es nicht geben. Doch selbst wenn die Gemeinde Rümlang in den 90er Jahren von einer überdurchschnittlichen Entwicklung profitiert haben sollte, so wäre dies nicht entscheidrelevant. Denn wie die Beschwerdeführenden selbst eingeräumt hätten, hätten sich die Vor- und Nachteile des Flughafens Zürich bis in die 90er Jahre gerade nicht die Waage gehalten, so dass der schwere Schaden bereits seit Jahrzehnten erkennbar eingetreten sei. Dass die Einführung der "4. Welle" zu einem scharfen Preisrückgang bei den Immobilienpreise geführt habe, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, werde ebenfalls bestritten bzw. sei auf konjunkturbedingt rückläufige Bodenpreise in den 90er Jahren zurückzuführen. Schliesslich habe die damalige Prognose im Baukonzessionsverfahren Dock Midfield nie der tatsächlich existierenden Fluglärmbelastung entsprochen und könne daher nicht verjährungsauslösend wirken.
7.4
7.4.1 Die Voraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz, dass eine Entschädigung nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Entschädigung zu geben (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 2 und 11, BGE 123 II 481 E. 7d). Ausserdem wird verlangt, dass die Beeinträchtigung eine dauernde oder doch von gewisser Dauer und nicht bloss vorübergehend ist (BGE 123 II 560 E. 4b/bb mit Hinweisen). Ist im Einzelfall die Höhe des Schadens zur Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln, so sind neben der Lärmbelastung auch die Lage, die Art und die Umgebung der Grundstücke zu berücksichtigen (BGE 116 Ib 11 E. 3a, BGE 117 Ib 15 E. 2b). Steht, wie hier auf allgemeine Verjährungseinrede hin, Eintritt und objektive Erkennbarkeit der Wertverminderung ganzer Quartiere in Frage, dürfen auch weitere Gegebenheiten in Betracht gezogen werden, die - wie wirtschaftliche und räumliche Entwicklungen sowie sämtliche Auswirkungen der lärmigen öffentlichen Anlage selbst - die Immobilienwerte zu beeinflussen vermögen. Eintritt und Erkennbarkeit des Schadens fällt dabei häufig mit Eintritt und Erkennbarkeit der Spezialität zusammen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich ein Schaden auch erst nachträglich ergeben oder erkennbar sein kann und erst im Zeitpunkt, in dem der Schaden die enteignungsrechtlich erhebliche Grösse erreicht, dem Betroffenen ein - verjährbarer - Entschädigungsanspruch erwächst (BGE 130 II 394 E. 12.3).
7.4.2 Vorliegend ist erstellt (vgl. E. 6), dass die Gemeinde Rümlang aufgrund der räumlichen Nähe zur Hauptstartpiste 28 während Jahrzehnten stark fluglärmbelastet war und sich mit Einführung der "4. Welle" daran nichts Wesentliches geändert hat. Auch wenn seit Ende der 70er Jahre eine gewisse Verbesserung in der Fluglärmbelastung zu verzeichnen war, spricht das gleichwohl hohe Belastungsniveau dafür, dass in der Gemeinde Rümlang der Eintritt des Schadens und dessen Erkennbarkeit zeitgleich mit dem Eintritt und der Erkennbarkeit der Spezialität der Lärmbelastung erfolgt ist.
7.4.3 In sozioökonomischer und siedlungspolitischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einfluss des Flughafens von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich auswirkte: Neben Lärm und Abstand zum Flughafen spielten andere Faktoren wie z.B. Steuerfuss, Bodenpreise, Erschliessungsgrad, Autobahn und Stau-Immissionen, Landschaftsattraktivität eine Rolle für die Entwicklungschancen einer flughafennahen Gemeinde. Nutzen und Lasten des Flughafens verteilten sich nicht gleichmässig, aber auch nicht entgegengesetzt zueinander in der Flughafenregion (Swiss International Airport Association [SIAA], Volkswirtschaftliche Bedeutung der Schweizerischen Landesflughäfen, Synthesebericht [nachfolgend: SIAA Studie], Zürich/Bern 2. Juni 2003, S. 10, 60, publiziert auf
Bei der Analyse der Daten des statistischen Amts des Kantons Zürich fällt auf, dass die Gemeinden Rümlang und Opfikon betreffend einzelner Parameter (z.B. Anzahl Einwohner, Anzahl Einfamilienhäuser) eine durchaus vergleichbare Entwicklung durchliefen, wobei zu Beginn der 90er Jahre die Gemeinde Rümlang zur Gemeinde Opfikon leicht aufholen konnte. Diese Zahlen deuten daraufhin, dass die Gemeinde Rümlang von der Flughafennähe auch profitieren konnte. Bei der Anzahl der Betriebe sowie der Anzahl der Beschäftigten lassen sich hingegen keine einheitlichen Entwicklungslinien feststellen. So nahm in den Jahren von 1991 bis 1995 die Anzahl der Betriebe in der Gemeinde Rümlang stärker zu als in der Gemeinde Opfikon. Gleichzeitig verringerte sich in der Gemeinde Rümlang die Anzahl der Beschäftigten, während die Gemeinde Opfikon nach wie vor ein Wachstum verzeichnen konnte (vgl.
Die Angaben zu den Bodenpreise der Gemeinden Opfikon und Rümlang (Preise [CHF/qm] von unbebautem Land in der Wohn- und Mischzone über 50 m) beruhen auf einem vom statistischen Amt des Kantons Zürich entwickelten Modell, das es erlaubt auch bei einer geringen Anzahl von Grundstücktransaktionen in einer Gemeinde einen mittleren repräsentativen Wert zu ermitteln. Die Bodenpreise gemäss Modell entwickelten sich in den beiden Gemeinden wiederum relativ ähnlich, wie die Beschwerdeführenden zu Recht anführen. Werden allerdings die absoluten Zahlen gemäss Modell beigezogen, so wird deutlich, dass die Opfikoner Bodenpreise stets deutlich höher waren als die der Gemeinde Rümlang. Dies gilt auch für den Zeitraum von 1991 bis 1995 (vgl.
Der Kanton Zürich stützte zudem in der Gemeinde Opfikon die bauliche Entwicklung, indem im kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 auch Quartiere südlich der Piste 16 in eines der Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung einbezogen wurden, deren Entfaltung als wirtschaftliche und kulturelle Zentren, aber auch als Wohngebiete mit hoher Ausnützung zu fördern sei (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3.2 mit Hinweisen). Mit Ausnahme des Teilgebiets Bäuler-Eich an der Grenze zur Gemeinde Opfikon fehlt es der Gemeinde Rümlang an einem solchen Zentrumsgebiet von kantonaler Bedeutung. Dies ist ein weiteres Zeichen dafür, dass die Gemeinde Rümlang nicht die selbe Entwicklung durchlief wie die Gemeinde Opfikon.
Zur sozioökonomischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Rümlang lässt sich daher festhalten, dass die Daten kein einheitliches Bild ergeben. Die Datenauswertung ist zudem mit der Unsicherheit behaftet, dass auch andere, vom Flughafen unabhängige Einflüsse die Entwicklung einer Gemeinde beeinflussen.
7.4.4 Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden liegen mehrheitlich in der früheren Lärmzone C. Die Zuordnung beruhte auf der damals bestehenden und erwarteten künftigen Lärmbelastung. Die Lärmzone C war zwar mit eigentumsrechtlichen Einschränkungen verbunden (vgl. E. 6.6.4), bot jedoch auch einen gewissen Schutz vor einer zukünftigen Erhöhung der Lärmimmissionen. Da § 2 Abs. 4 des Zürcher Fluglärmgesetzes die festgelegten Lärmschutzzonen auch für einen künftigen Ausbau des Flughafens sowie für die An- und Abflugwege als verbindlich erklärte, schien die relativ lärmgeschützte Lage in den Lärmzone C als gesichert (vgl. BGE 130 II E. 12.3.1 mit Hinweisen). Insoweit war die Lage mit den Opfikoner Fällen durchaus vergleichbar. Anders als in der Gemeinde Opfikon wies aber der Lärmzonenplan in der Gemeinde Rümlang nur einen schmalen, parallel zur Startpiste 28 verlaufenden Streifen der Lärmzone C zu. Hingegen waren einerseits weite Gebiete der Gemeinde Rümlang, vorwiegend Industriegebiet, lediglich der Zone B zugewiesen und konnten demgemäss von der relativen Schutzwirkung des Lärmzonenplans kaum profitieren. Anderseits war ein Teil der Gemeinde Rümlang überhaupt keiner Lärmzone zugewiesen. Aus der fehlenden Zuordnung lässt sich allerdings nicht schliessen, dass diese Gebiete vor jeglichem aktuellen oder zukünftigem Fluglärm geschützt waren. Fest steht somit, dass - im Unterschied zur Gemeinde Opfikon - nur ein kleines Gebiet der Gemeinde Rümlang von der relativen Schutzwirkung der Lärmzone C profitieren konnte.
7.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden konnte die Prognose von über 400'000 zukünftigen Flugbewegungen, wie sie im Rahmen des Baukonzessionsverfahren Dock Midfield vorgelegt wurde, den hier strittigen Verjährungsbeginn nicht beeinflussen. Wie das Bundesgericht verschiedentlich erklärte, sind die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet, da die Verkehrsentwicklung stark von wirtschaftlichen, demographischen sowie von verkehrs- und umweltpolitischen Voraussetzungen abhängt (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 mit Hinweisen). Angesichts der erheblichen Unsicherheiten konnte die damals getroffene Prognose zur zukünftigen Pistenauslastung nicht verjährungsauslösend gewirkt haben. Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführenden insofern zu folgen wäre, dass das Verfahren zur Baukonzession Dock Midfield ein neues Problembewusstsein in der Bevölkerung hinsichtlich des Fluglärms geschaffen habe, so könnte darauf nicht abgestellt werden. Das öffentliche Meinungsbild ist kein verlässliches Kriterium für die objektive Erkennbarkeit der Schadensschwere.
7.5 Eine Gesamtbetrachtung der genannten Kriterien führt vorliegend zum Ergebnis, dass in Bezug auf die Gemeinde Rümlang keine besonderen Umstände vorliegen, die für einen späteren Schadenseintritt bzw. für eine spätere Erkennbarkeit desselben im Herbst 1996 sprechen würden. Der fluglärmbedingte Schaden ist in dieser Gemeinde somit schon viele Jahre zuvor - parallel zur Fluglärmbelastung - objektiv erkennbar eingetreten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche verjährungsauslösenden Kriterien in der Gemeinde Rümlang schon lange vor Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 erfüllt waren. Die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführenden waren folglich zum Zeitpunkt der Einreichung im Jahr 2000 bereits verjährt, weshalb die Vorinstanz die Verjährungseinrede der Beschwerdegegner zu Recht schützte. Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt abzuweisen.
9.
9.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin 8 ergänzend auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, erachtet die Vorinstanz das Vorbringen als ebenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin 8, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, habe mit dem von ihr angesprochenen Schreiben vom 12. Juni 1991 an den Kanton Zürich weder ausdrücklich noch sinngemäss die Durchführung von enteignungsrechtlichen Verfahren angestrengt, sondern ihr Anliegen habe sich auf einen Beitrag an Schallschutzmassnahmen beschränkt. Das kantonale Antwortschreiben des Büros für Landerwerb, datierend vom 15. Juli 1991, habe zum Ausdruck gebracht, dass ihr ein Beitrag an Schallschutzvorkehrungen grundsätzlich, wenn auch erst später, ausgerichtet werde. Aus diesem Schreiben liesse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin 8 von der rechtzeitigen Anmeldung enteignungsrechtlicher Begehren abgehalten worden wäre. Die von den Beschwerdegegnern erhobene Einrede der Verjährung habe daher auch gegenüber den Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin 8 Bestand.
9.2 Die Beschwerdeführerin 8 hält in der Beschwerde an ihrem Vorbringen fest. Auf ihr Beitragsgesuch habe sie vom damals zuständigen Chefbeamten des Büros für Landerwerb die Auskunft erhalten, die Anordnung von Schallschutzmassnahmen stelle keine Beschränkung des Grundeigentums dar, die einer Enteignung gleichkomme, weshalb kein Anspruch auf eine enteignungsrechtliche Entschädigung bestehe. Indem das kantonale Büro für Landerwerb auf das Enteignungsrecht verwiesen habe, dessen Anwendbarkeit aber verneinte, habe es zumindest bei einer rechtlich nicht versierten Person den Eindruck erweckt, dass dieses Rechtsinstitut überhaupt nicht zur Verfügung stehe. Mit diesem Antwortschreiben sei sie als unmittelbar Lärmbetroffene davon abgehalten worden, während damals laufender Verjährungsfrist ihre Entschädigungsansprüche rechtzeitig anzumelden.
9.3 Zur Frage des Vertrauensschutzes vertreten die Beschwerdegegner die Auffassung, der Beschwerdeführerin 8 sei mit jenem Antwortschreiben lediglich die rechtlich korrekte Auskunft erteilt worden, die Pflicht des Grundeigentümers, bei Umbauten in der Lärmzone C Lärmschutzfenster einzubauen, sei kein Eingriff, der einer Enteignung gleichkomme. Zu einer Enteignungsentschädigung für einen allfälligen Minderwert an der Liegenschaft wegen übermässigen Lärms werde in jenem Schreiben keine Aussage getroffen. Darüber hinaus scheitere der Anspruch auf Vertrauensschutz auch daran, dass diese nicht von der zuständigen Schätzungskommission, sondern vom Kanton Zürich, also der Gegenpartei, erteilt worden sei. Damit sei lediglich ein Parteistandpunkt wiedergegeben worden. Im Übrigen müsste ein Anspruch aus Vertrauensschutz ohnehin ebenfalls als verjährt gelten.
9.4 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
9.5 Vorliegend fehlt es für den geltend gemachten Anspruch aus Vertrauensschutz bereits an einer Vertrauensgrundlage. Denn bei einer genauen Prüfung des fraglichen Antwortschreibens wird ersichtlich, dass sich das Büro für Landerwerb des Kantons Zürich zu den hier strittigen Entschädigungsansprüchen aus Nachbarrecht nicht äusserte. Dazu hatte es auch keine Veranlassung, da die Beschwerdeführerin 8 es nicht um eine umfassende Rechtsauskunft betreffend Fluglärmbelastung ihrer Liegenschaft ersuchte oder sogar nachbarrechtliche Entschädigungsansprüche geltend machte, sondern sich mit einem konkreten Anliegen an die Behörde wandte, nämlich mit einem Gesuch um Kostenersatz für die getätigtem Schallschutzmassnahmen nach einem Umbau. Das Antwortschreiben des kantonalen Büros für Landerwerb bezog sich denn auch ausschliesslich darauf und nicht auf allfällige weitere finanzielle Ansprüche gegenüber dem Flughafenbetreiber.
Doch selbst wenn für die Beschwerdeführerin 8 als juristische Laiin nicht ersichtlich gewesen wäre, dass sich das kantonale Büro für Landerwerb zu allfälligen nachbarrechtlichen Entschädigungsansprüchen gar nicht äusserte, so wäre das Schreiben dennoch nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden. So wurde der Beschwerdeführerin 8 mitgeteilt, dass "wohl" die Voraussetzungen einer Entschädigung aus Luftfahrtrecht nicht gegeben seien, sodass kein Anspruch auf eine enteignungsrechtliche Entschädigung bestehe. Die erteilte Antwort erfolgte demgemäss nicht vorbehaltlos. Mit der vage gehaltenen Formulierung wurde auch für einen Laien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Antwort nicht auf einer abschliessenden rechtlichen Beurteilung beruhte. Die Beschwerdeführerin 8 hätte sich daher nicht darauf veranlassen dürfen.
9.6 Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 8 sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Auch ihre Entschädigungsforderungen haben daher als verjährt zu gelten.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung und stellen Antrag auf Erhöhung der ihnen zustehenden Parteientschädigung.
10.2 Im Enteignungsrecht gilt für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Enteigneten, anders als nach Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
|
1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
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1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
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1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
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1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
Die in Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
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1 | Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117 |
2 | Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
3 | Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden. |
4 | Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
|
a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |
bbis | wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; |
c | alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. |
10.3 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, unter Ausschöpfung des ihr zustehenden Ermessensspielraums sei es vertretbar, statt des beantragten Stundenansatzes von Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) einen durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 270.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das obiter dictum des Bundesgerichts im Opfikoner Urteil habe die Erfolgschancen der Beschwerdeführenden erheblich reduziert, selbst wenn die Weiterführung der Verfahren dennoch als vertretbar zu erachten sei. Mit Blick darauf lasse sich eine Herabsetzung der Parteientschädigung um rund ein weiteres Viertel rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden 2 bis 5, 8, 10 und 12 sei somit eine Parteientschädigung von je pauschal Fr. 3'800.- und als Eigentümerinnen mehrerer Liegenschaften den Beschwerdeführerinnen 6 und 7 eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.- sowie der Beschwerdeführerin 9 eine Parteientschädigung von Fr. 5'700.- zuzusprechen, dies zu Lasten der Enteigner.
10.4
10.4.1 Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, der reduzierte Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl. Mehrwertsteuer), den die Vorinstanz angewendet habe, sei im Raum Zürich nicht mehr kostendeckend und mit dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien nicht vereinbar. Der beantragte Stundenansatz von Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) sei angemessen und stehe auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2011 im Pilotfall A 2684/2010, in welchem die Beschwerde der Enteigneten im Kostenpunkt gutgeheissen worden sei. Mit der Kürzung des Stundenansatzes habe die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt. Auch müsse sich die Vorinstanz den Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung gegen sich gelten lassen, da sie im Schätzungsentscheid Nr. 2003-165P vom 25. Juni 2012 betreffend die Südanflüge den Stundenansatz von Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) anders als im vorliegenden Verfahren akzeptiert habe.
10.4.2 Diese Auffassung wird von den Beschwerdegegnern nicht geteilt. Schon der Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl. Mehrwertsteuer), so die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, sei von der Vorinstanz zu hoch angesetzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte ein Normaltarif von Fr. 200.-, der nur in Ausnahmefällen mit besonderer Komplexität, wie dies bei den Opfikoner Pilotfällen der Fall gewesen sei, auf Fr. 250.- erhöht werden könne. Da das vorliegende Verfahren aufgrund der bereits existierenden Präjudizien nicht als besonders komplex gelten könnte, sei die beantragte Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) ausgeschlossen. Betrachte man die bisherige Rechtsprechung bei Enteignungsfällen könnten die Beschwerdeführenden sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, um ihre Forderungen durchzusetzen.
10.4.3 Für die Bestimmung des Stundenansatzes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abzustellen und sekundär sind auch die örtlichen Verhältnisse, welche die Höhe der Aufwendungen der Enteigneten beeinflussen können (allgemeine Lebenskosten, örtliche Preise für Dienstleistungen, Mieten usw.), zu berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4). Im Urteil BGE 123 II 456 aus dem Jahre 1997 ging das Bundesgericht von einem Normalansatz von Fr. 200.- aus, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.- erhöht werden könne (E. 3). Zudem beurteilte das Bundesgericht den Ansatz von Fr. 280.- in einem tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch bzw. offensichtlich überrissen (BGE 138 II 77 unpubl. E. 14.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.4).
10.4.4 Der vorinstanzlich festgelegte Stundenansatz von Fr. 250.- (zzgl. Mehrwertsteuer) bewegt sich im mittleren bis oberen Bereich des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens. Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz erscheint diese Höhe für das durchgeführte Verfahren angemessen, da weder ein eigentlicher Pilotfall zu beurteilen war noch besonders komplexe Rechtsfragen bzw. Grundsatzfragen sich stellten. Gleichzeitig durfte die Vorinstanz mit dem eher hohen Stundenansatz aber doch dem Umstand Rechnung tragen, dass zur erstmaligen Bestimmung des Verjährungszeitpunkts, der für Entschädigungsforderungen aus der Gemeinde Rümlang zu gelten hat, sämtliche enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen zumindest summarisch zu prüfen waren. Der Stundenansatz entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ermessensfehler der Vorinstanz, die zu einem offensichtlich zu tiefen Stundenansatz geführt haben sollten, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, sind keine ersichtlich.
10.4.5 Soweit die Beschwerdeführenden Quervergleiche mit anderen Verfahren namentlich den Verfahren betreffend die Südanflüge anstellen, gilt es zu berücksichtigen, dass derartige Vergleiche nur unter den Voraussetzungen und innerhalb der Schranken des Gleichbehandlungsgebotes massgebend sind. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Selbst wenn den Enteigneten im Schätzungsentscheid Nr. 2003-165P vom 25. Juni 2012 betreffend die Südanflüge einen Stundenansatz von Fr. 280.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zugesprochen wurde, ist vorliegend mit Blick auf den bereits erwähnten Ermessensspielraum der zuständigen Behörde eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen. Bei jenen Verfahren, die derzeit vor Bundesverwaltungsgericht unter den Verfahrensnummern A-4836/2012, A 4843/2012 und A-5177/2012 hängig sind, präsentiert sich die Sachlage abweichend von den hier zu beurteilenden Entschädigungsfällen aus der Gemeinde Rümlang. Nicht nur materiell sind andere Rechtsfragen strittig, sondern auch prozessual sind sie nicht miteinander vergleichbar. So wurden in den Verfahren betreffend die Südanflüge beispielsweise Instruktionsverhandlungen wie auch Augenscheine vor Ort durchgeführt. Eine allfällige ungleiche Behandlung ist deshalb schon mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts auszuschliessen.
10.5
10.5.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, trotz des Urteils des Bundesgerichts zur Gemeinde Opfikon vom 27. Juli 2004 seien die massgebenden Rechtsfragen, soweit sie die Gemeinde Rümlang betreffen, unbeantwortet geblieben, weshalb die weitere Prozessführung nach guten Treuen verantwortbar gewesen sei. Die Kürzung um ein weiteres Viertel infolge Unterliegens sei folglich bundesrechtswidrig und die beantragte Parteientschädigung, die im vorinstanzlichen Verfahren auch ausgewiesen worden sei, in vollem Umfange zu gewähren.
10.5.2 Die Beschwerdegegner betonen ihrerseits, angesichts der klaren bundesgerichtlichen Erwägungen im Opfikoner Urteil hätten die Beschwerdeführenden davon ausgehen müssen, dass sie mit ihren Anträgen unterliegen würden. Die von der Vorinstanz deshalb vorgenommene geringfügige Kürzung sei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums zu Recht erfolgt.
10.5.3 Im Lichte der ausgeführten Rechtslage erscheint die vorgenommene Kürzung von einem Viertel infolge verminderter Prozesschancen nicht gerechtfertigt. In BGE 130 II 394 vom 27. Juli 2004 entschied das Bundesgericht die Verjährungsfrage ausschliesslich für die Gemeinde Opfikon. Die Situation in der Gemeinde Rümlang war nicht Verfahrensgegenstand und eine höchstrichterliche Beurteilung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen stand folglich noch aus. Die vom Bundesgericht in jenem Urteil vorgenommene Klärung der Rechtsprechung reduzierte zwar die Prozesschancen von Enteignungsforderungen aus den übrigen Gemeinden. Es würde jedoch zu weit führen, daraus auf deren Aussichtslosigkeit zu schliessen. Gerade aufgrund der festgestellten tatsächlichen Unterschiede zwischen der Gemeinde Opfikon und Rümlang in der Fluglärmbelastung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführenden auf einer rechtlichen Prüfung ihrer angemeldeten Ansprüche beharrten. Sie nahmen damit die ihnen nach dem Enteignungsgesetz zustehenden Rechte war. Da die weitere Prozessführung nach guten Treuen vertretbar war, rechtfertigt sich eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Enteigner die Kosten trägt, nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und die vorinstanzliche zugesprochene Parteienentschädigung von Fr. 38'300.- ist um ein Viertel auf gesamthaft Fr. 51'100 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erhöhen.
11.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 51'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, haben die Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
|
1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
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1 | Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. |
2 | In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen. |
3 | Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123 |
12.2 Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 haben keine missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt und der Beizug einer gemeinsamen Rechtsvertretung war angezeigt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten die Enteigner tragen, rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 sind deshalb trotz ihres mehrheitlichen Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- den Beschwerdegegnern als Enteigner aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen einer gemeinsamen Rechtsschrift, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 10'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche den Beschwerdeführenden 1 bis 12 durch die Beschwerdegegner zu entrichten ist. Der Antrag der Beschwerdegegner auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 11 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 10 und der Beschwerdeführerin 12 wird teilweise gutgeheissen und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf gesamthaft Fr. 51'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner festgelegt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 10 und der Beschwerdeführerin 12 abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 12 wird eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 10'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen von den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft zu vergüten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...] Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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