Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1157/2020
Urteil vom 9. Dezember 2021
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Michael Spring.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Georges Müller, Rechtsanwalt,
Parteien Müller & Paparis Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. Februar 2009 die Schweizer Bürgerin B._______, geboren (...). Er reiste am 15. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seither lebt er in der Schweiz.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. August 2014 um erleichterte Einbürgerung. In der Folge wurden im Auftrag der Vorinstanz verschiedene Erhebungen durchgeführt.
C.
In seinem Erhebungsbericht vom 9. Dezember 2014 verwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (fortan: Gemeindeamt), auf eine Stellungnahme der Wohngemeinde und den dazugehörigen Polizeibericht, in welchem festgehalten wurde, dass eine Scheinehe zischen den Ehegatten nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gemeindeamt beantragte deshalb, dem Einbürgerungsgesuch sei nicht zu entsprechen.
D.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die getätigten Erhebungen hätten nicht dazu geführt, dass die Zweifel an einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau zerstreut worden seien. Sie empfahl dem Beschwerdeführer, das Gesuch zurückzuziehen. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör und räumte ihm die Möglichkeit ein, die behördlichen Zweifel auszuräumen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und hielt am Einbürgerungsgesuch fest.
E.
Am 16. November 2015 ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Zustellung der im kantonalen Erhebungsbericht erwähnten polizeilichen Einvernahmen der Eheleute aus dem Jahr 2014. Diese trafen am 24. Mai 2016 bei der Vorinstanz ein.
F.
Am 9. Dezember 2016 beauftragte die Vorinstanz das Gemeindeamt mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts zum Erhebungsbericht vom 9. Dezember 2014. Das Gemeindeamt erstattete diesen Bericht am 6. Juni 2017 und beantragte die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs. Es führte aus, gemäss polizeilichen Abklärungen sei der Beschwerdeführer bestens integriert und die eheliche Gemeinschaft gegeben. Gestützt auf diesen Informationsstand ersuchte die Vorinstanz die Eheleute am 23. Juni 2017 um Unterzeichnung einer Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die von beiden Ehegatten am 5. Juli 2017 unterzeichnete Erklärung ging am 12. Juli 2017 bei der Vorinstanz ein. Gleichzeitig wurde eine vom Beschwerdeführer ebenfalls am 5. Juli 2017 unterzeichnete Erklärung eingereicht, mit welcher er bestätigte, die Rechtsordnung der Schweiz beachtet zu haben.
G.
Am 25. August 2017 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Migrationsamts vom 17. August 2017 ein, in welchem dieses ausführte, gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) vom 8. August 2017 bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer versuche, die Behörden zu täuschen. Die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau würde nicht mehr bestehen, da er seit Dezember 2016 eine Freundin habe. Am 3. Oktober 2017 bat die Vorinstanz deshalb das Gemeindeamt, die angebliche Freundin des Beschwerdeführers, C._______, persönlich befragen zu lassen. Die Befragung durch die Kantonspolizei fand am 10. Januar 2018 statt. Am 17. Januar 2018 wurden auch die Eheleute getrennt polizeilich befragt.
H.
Am 27. März 2018 erstattete das Gemeindeamt der Vorinstanz einen weiteren Ergänzungsbericht. Es beantragte, dem Einbürgerungsgesuch nicht zu entsprechen und führte zur Begründung aus, gemäss ausführlichen Abklärungen der Polizei sei die eheliche Gemeinschaft nicht gegeben. Der Beschwerdeführer pflege eine intime Beziehung zu einer anderen Frau. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig.
I.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c des alten Bürgerrechtsgesetzes (aBüG, AS 1952 1087) bei ihm und seiner Ehefrau als nicht gegeben erachte. Aufgrund der ausserehelichen Beziehung, welche er unterhalte, liege es an ihm, die damit begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft umzustossen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 28. Dezember 2018 gesetzt. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 liess dieser sich vernehmen und hielt an seinem Standpunkt fest, es bestehe eine tatsächliche, stabile und intakte eheliche Gemeinschaft.
J.
Mit Strafbefehl vom 26. März 2019 sprach die Staatsanwaltschaft (...) den Beschwerdeführer der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihm mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-
K.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass die erleichterte Einbürgerung die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung voraussetze. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 9. August 2019 angesetzt, um mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen am Gesuch festhalte. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und verlangte den umgehenden Erlass einer Verfügung.
L.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 23. Januar 2020 aufzuheben und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei gutzuheissen. Weiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2019 (recte: 2020) schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu innert der ihm vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist nicht.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
2.
2.1 Verfügungen des SEM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 51 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz festzustellen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 2). Diese bestreitet ihrerseits eine solche Verletzung pauschal (BVGer-act. 6).
4.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3 Das SEM hat mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 48) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. August 2014 (SEM-act. 1) abgewiesen. Dabei handelt es sich um eine sehr lange Verfahrensdauer, die von ihm auch verschiedentlich beanstandet wurde. Das vorinstanzliche Verfahren wurde jedoch mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, während dieses Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, worauf er jedoch gemäss Aktenlage verzichtet hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als obsolet, womit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung besteht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG setzt ferner voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Das gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft. Ist eine solche von Anfang an nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der sie nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 482 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1).
5.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., 310). Sobald an einen Begriff rechtliche Folgen - wie hier der Erwerb des Bürgerrechts an die Ehe - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.1 m.H.).
5.3 Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.) oder der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1). In die Beurteilung sind im Sinne einer gesamthaften Würdigung der Umstände weiter etwa die Art und Weise des Kennenlernens der Ehegatten, der Altersunterschied zwischen ihnen, die Dauer der Ehe, die Existenz gemeinsamer Kinder und sonstige Ausprägungen der ehelichen Gemeinschaft miteinzubeziehen. (BVGE 2016/32 E. 5.2.3; Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 4.3, C-5145/2007 vom 14. April 2009 E. 4.2, je m.H.). In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, bildet jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer solchen (vgl. Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 10.2 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N. 679 ff.).
6.
6.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsrecht allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach diejenige Person die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.
7.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau während des Gesuchsverfahrens eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bestand. Objektiv beweisbelastet hierfür ist der Beschwerdeführer als gesuchstellende Partei (vgl. oben E. 6.2).
7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass während des Gesuchsverfahrens keine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes vorlag. Sie begründet dies in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 (SEM-act. 48) ausführlich und im Wesentlichen mit den Umständen des Kennenlernens (kurze Ferienbekanntschaft) und der Hochzeit (keine Familienangehörige anwesend, zwei unbekannte Trauzeugen, keine Hochzeitsfotos), der raschen Heirat nur acht Monate nach dem Kennenlernen, dem grossen Altersunterschied, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten hätte und insbesondere mit einer von ihm - nach Dafürhalten der Vorinstanz - mindestens zwischen 2017 und 2018 mit C._______ geführten ausserehelichen Intimbeziehung. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die zwingende Einbürgerungsvoraussetzung der Respektierung der Rechtsordnung nicht, da er von der Staatsanwaltschaft (...) mit Strafbefehl vom 26. März 2019 der üblen Nachrede und Beschimpfung schuldig gesprochen worden sei (vgl. SEM-act. 42).
7.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift (BVGer-act. 1) im Wesentlichen entgegen, es würden die seit 2009 an der gleichen Wohnadresse gelebte eheliche Gemeinschaft, die eingereichten Fotografien, die Ausführungen der Eheleute über gemeinsam verbrachte Zeit und aktenkundig positive Referenzauskünfte für die Stabilität der Ehe sprechen. Dass in einem islamischen Land der Eheakt anders vollzogen werde als hierzulande, dürfe nicht als Indiz zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. Auf eine Hochzeitsfeier sei infolge Geldmangels verzichtet worden. Die schnelle Heirat indiziere, dass man nicht getrennt voneinander habe leben wollen. C._______ habe gegenüber der Polizei angegeben, dass eine freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer bestehe. Es habe gemäss ihren Angaben nur eine kurze unverbindliche intime Beziehung gegeben. Sodann habe sie ausgeführt, sie habe keine Probleme, Geschlechtsverkehr mit verheirateten Männern zu haben und gleichzeitig festgehalten, eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer könne sie sich nicht vorstellen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ein «sexueller Ausrutscher» ändere nichts an einer tatsächlich gelebten Ehe. Er und seine Ehefrau seien trotz der kurzfristigen Untreue im Jahr 2017 nach wie vor in einer glücklichen, stabilen, intakten und zukunftsorientierten Ehe. Die angefochtene Verfügung verneine eine solche in ungerechtfertigter, willkürlicher und rechtswidriger Weise. Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Gemeindeamt habe mit Ergänzungsbericht vom 6. Juni 2017 (SEM-act. 29) die Gutheissung des Einbürgerungsgesuches beantragt mit der Begründung, der Gesuchsteller sei bestens integriert und die eheliche Gemeinschaft gegeben. Dies beweise, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundigen Tatsachen kein Anlass für erhebliche Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft geboten hätten. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie diese nun als Indizien gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Ehe verwerte.
7.4 Nach dem Ausgeführten ist auch vom Beschwerdeführer mittlerweile unbestritten, dass es zwischen ihm und C._______ zumindest einmalig zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist. Bereits darin ist, wie vorgehend dargestellt (vgl. oben E. 5.3), ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe zu erkennen. In die gleiche Richtung weisende, wenn auch weniger aussagekräftige Indizien bilden praxisgemäss die vorliegenden Umstände der Hochzeit - namentlich die kurze Kennenlernphase der Eheleute - sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verfügte (vgl. Urteil des BVGer C-5995/2009 vom 4. März 2013 E. 6.4). Was die beiden Referenzschreiben (SEM-act. 8, 9) anbelangt, so ist damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteile des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 11.3; C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 6.7).
7.5 Insoweit sind in der vorliegenden Streitsache erhebliche Zweifel am Bestand einer stabilen Ehe angezeigt. Der Beschwerdeführer kann diese Zweifel nicht entkräften und vermag das Vorliegen einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG - entgegen der ihm hierfür obliegenden Beweislast - nicht hinreichend zu belegen. Dass die Ehegatten seit 2009 an der gleichen Adresse wohnen und gemäss einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumentation verschiedene Ferienaufenthalte gemeinsam verbracht haben dürften (SEM-act. 14 S. 63 ff.), fällt zwar zu ihren Gunsten ins Gewicht, vermag aber in Anbetracht der Indizienlage kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Hervorzustreichen ist, dass es der Beschwerdeführer, obwohl er von der ihn im Auftrag des Gemeindeamts befragenden Kantonspolizei explizit auf seine verwaltungsverfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (SEM-act. 34 S. 412), unterliess, den Behörden Auskunft über seine Beziehung zu C._______ zu erstatten. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Bericht vom 5. März 2018 diesbezüglich zutreffend fest, bei sämtlichen Fragen über dieses Verhältnis habe er konsequent die Aussage verweigert (SEM-act. 34 S. 231). Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus dieser bewusst unterlassenen Mitwirkung in freier Würdigung der gesamten Sachlage den Schluss, dass sich die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ nicht auf ein einmaliges Treffen beschränkten, sondern über eine gewisse Zeit hingezogen haben. Dies deckt sich mit den Angaben von C._______ gegenüber der Kantonspolizei. Dort gab sie am 10. Januar 2018 an, mit dem Beschwerdeführer «ein paar Monate» eine unverbindliche intime Beziehung geführt zu haben (SEM-act. 34 S. 403). Ihre Mutter, D._______, sagte ihm Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens gegenüber der Kantonspolizei am 20. Juli 2017 sodann aus, dass ihre Tochter und der Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2016 eine Liebesbeziehung führen würden (SEM-act. 32 S. 211 f.). Das diesbezügliche pauschale Abstreiten des Beschwerdeführers muss als unglaubhaft eingestuft werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als er noch im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 geltend machte, keinerlei sexuelle Beziehungen zu anderen Personen zu pflegen (SEM-act. 40 S. 428), auf Beschwerdeebene nun aber in direktem Widerspruch hierzu einen sexuellen Kontakt mit C._______ eingeräumt hat. Ein solchermassen zielgerichtetes, sich am Wissenstand der Behörden orientierendes Aussageverhalten ist ebenso als Indiz gegen das Bestehen einer Ehegemeinschaft zu werten.
7.6 Von Belang erscheint schliesslich der grosse Altersunterschied von mehr als 19 Jahren zwischen den Eheleuten. Einem solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn - wie dies für den Kulturkreis des Beschwerdeführers grundsätzlich zutrifft - Ehen in der Regel zur Familiengründung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.3 und zur Altersfrage im Kontext von Ausländerrechtsehen etwa auch Urteil des BGer 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3). Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer tatsächlichen Ehegemeinschaft dar.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen zu beweisen, dass zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau ein stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht. Die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit als nicht erfüllt zu betrachten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG beachtet hat, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
9.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. März 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Michael Spring
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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