Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1066/2019
Urteil vom 22. September 2020
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
A._______,
Parteien vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1986) ist Staatsangehöriger Nord-Mazedoniens und lebt seit 1992 in der Schweiz, wo er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 12. Oktober 2012 heiratete er in Slupchane (Nord-Mazedonien) die Schweizer Staatsangehörige B._______ (Jahrgang 1986). Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen (geboren 2013 und 2016).
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 um erleichterte Einbürgerung. Seinem Gesuch fügte er die für das Verfahren erforderlichen und von ihm bzw. von seiner Ehefrau (mit-)unterzeichneten Formulare bei (Ermächtigung zur Einholung von Auskünften, Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft, Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
C.
Am 22. Februar 2016 beauftragte die Vorinstanz den Wohnsitzkanton Zürich mit der Erstellung des Erhebungsberichts (SEM-act. 2). Das kantonale Gemeindeamt ersuchte in der Folge die Wohngemeinde und die Stadtpolizei X._______ um nähere Informationen zum Beschwerdeführer. Gestützt auf diese Abklärungen übersandte es der Vorinstanz am 27. April 2017 den Erhebungsbericht und sprach sich unter Verweis auf den beigefügten Polizeibericht der Stadtpolizei X._______ gegen die erleichterte Einbürgerung aus, da der Beschwerdeführer grosse Mühe habe, sich an die Rechtsordnung zu halten, in einem anderen Kanton ein Strafverfahren hängig sei und immer wieder Betreibungen eingeleitet worden seien (SEM-act. 3).
D.
Nach Einholen von Referenzauskünften (SEM-act. 4) und Auszügen aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA; SEM-act. 5-6) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 mit, gemäss ihren Erhebungen würden gegen ihn zwei Strafuntersuchungen laufen, eröffnet am 24. März 2014 im Kanton Tessin und am 2. Februar 2016 im Kanton Bern wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Sie gewährte ihm diesbezüglich eine Frist, ihr den Abschluss der beiden Strafverfahren mitzuteilen (SEM-act. 7). Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. November 2016 verlauten, ein Verfahren stehe in den nächsten ein bis zwei Wochen vor der Einstellung, von einem zweiten Verfahren wisse er nichts, weshalb er um eine sechsmonatige Fristerstreckung ersuche (SEM-act. 8). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 stellte er der Vorinstanz eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin zu, wonach die Strafuntersuchung voraussichtlich eingestellt werde (SEM-act. 11).
E.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezeichnung weiterer Referenzpersonen auf und holte in der Folge Auskünfte über ihn ein (SEM-act. 12-17).
F.
Am 9. April 2018 konsultierte die Vorinstanz ein weiteres Mal das VOSTRA. Dem Strafregisterauszug war zu entnehmen, dass mit der 2014 im Kanton Tessin eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das UWG und einer am 6. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffneten Untersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig waren (SEM-act. 18). Gestützt auf diesen Strafregisterauszug erkundigte sich das SEM mit Schreiben vom 10. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin über den Stand des Strafverfahrens wegen Vergehen gegen das UWG (SEM-act. 19). Diese beschied, dass das Strafverfahren derzeit vor der Pretura penale in Bellinzona hängig sei (SEM-act. 21).
G.
Am 12. Juli 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf zwei hängige Strafverfahren die Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs in Aussicht und räumte ihm die Möglichkeit ein, dieses ohne Kostenfolge zurückzuziehen (SEM-act. 24). Er ersuchte in der Folge um einen anfechtbaren Entscheid (SEM-act. 25), woraufhin das SEM ihm erneut die Möglichkeit des kostenlosen Gesuchrückzugs gewährte, wovon er keinen Gebrauch machte (SEM-act. 26-27). Auf sein erneutes Ersuchen um einen anfechtbaren Entscheid und gestützt auf einen Strafregisterauszug vom 24. Januar 2019 (SEM-act. 28) lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2019 ab (SEM-act. 29).
H.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung dieses Entscheids und die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (SEM-act. 31). Das SEM trat mit Verfügung vom 8. Februar 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (SEM-act. 32). Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2019 und um Fortsetzung des Einbürgerungsverfahrens. Er stützte sich dabei auf das mittlerweile vorliegende erstinstanzliche Urteil der Pretura penale Bellinzona vom 22. Februar 2019, das ihn vom Vorwurf mehrfacher Vergehen gegen das UWG freisprach und ihm eine Busse von Fr. 600.- wegen einer im Kanton Zürich begangenen Verkehrsregelverletzung - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte das diesbezügliche Verfahren an den Kanton Tessin abgetreten (vgl. SEM-act. 29) - auferlegte (SEM-act. 35).
I.
Am 1. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einbürgerungsentscheid des SEM vom 29. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, das Einbürgerungsgesuch auf Basis der aktuellen Aktenlage neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bis zum Vorliegen der Rechtskraft des Strafurteils der Pretura penale Bellinzona zu sistieren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
J.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Berufungsanmeldung gegen das Urteil der Pretura penale Bellinzona vom 22. Februar 2019 zu (BVGer-act. 5).
K.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest (BVGer-act. 8). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (BVGer-act. 10). Die Vorinstanz reichte am 11. Juni 2019 eine Duplik ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, wobei ihr keine, eventualiter eine stark reduzierte Parteientschädigung aufzuerlegen sei (SEM-act. 12).
L.
Hierzu bezog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2019 Stellung, wobei er darauf hinwies, dass die Berufung gegen das Urteil der Pretura penale Bellinzona zurückgezogen worden und dieses nun in Rechtskraft erwachsen sei (SEM-act. 14).
M.
Mit Stellungnahme vom 2. September 2019 reichte die Vorinstanz einen Strafregisterauszug vom 30. August 2019 zu den Akten, woraus hervorgeht, dass eine neue Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hängig war, worüber der Beschwerdeführer das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht informiert habe (BVGer-act. 18). Der Beschwerdeführer nahm die ihm eingeräumte Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 wahr. Er wandte ein, der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei haltlos, da sämtliche strafrechtlichen Vorgänge im VOSTRA eingetragen seien, in das die Vorinstanz jederzeit Einsicht nehmen könne. Der inzwischen ergangene Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung sei noch nicht rechtskräftig und vermöge im Übrigen seine Integration gesamthaft betrachtet nicht infrage zu stellen. Die ausgesprochene Sanktion - eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen - zeuge zudem davon, dass der Tathandlung Bagatellcharakter zukomme (BVGer-act. 20).
N.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister sowie zur Darlegung seiner beruflichen Situation auf (BVGer-act. 24). Er reichte die eingeforderten Dokumente mit Eingabe vom 17. August 2020 ein (BVGer-act. 25).
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
2.
2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 51 |
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG bedeutet, dass ein guter straf- und betreibungsrechtlicher Leumund vorliegen muss und im Einbürgerungsverfahren unter anderem keine Strafverfahren gegen die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber hängig sein dürfen (Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Sie habe die Verfügung zu einem unangemessenen Zeitpunkt erlassen, zumal sie Kenntnis davon habe, dass vor dem zuständigen Strafgericht am 12. November 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und eine Urteilseröffnung zeitnah bevorstehe. Insbesondere wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, in Ergänzung des Erhebungsberichts des Gemeindeamts des Kantons Zürich einen aktualisierten Bericht in Auftrag zu geben (BVGer-act. 1, 8). Es sei gut denkbar, dass bis zur Fertigstellung des ergänzenden Berichts auch das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen werde (BVGer-act. 8).
5.2 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.3 Die Vorinstanz hat nach der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht zum Beschwerdeführer eingeholt (SEM-act. 2-3), insgesamt sechs Referenzpersonen kontaktiert, von denen fünf geantwortet haben (SEM-act. 4, 16-17), siebenmal das VOSTRA konsultiert (SEM-act. 5, 6, 9, 12, 18, 23, 28) und sich mehrfach beim Beschwerdeführer, den Staatsanwaltschaften der Kantone Tessin und Zürich sowie bei der Pretura penale Bellinzona nach dem Stand der hängigen Strafverfahren erkundigt (SEM-act. 7, 10, 19; vgl. auch 24 und 29). Sie ist damit ihren Abklärungspflichten zu den einbürgerungsrechtlich relevanten und strittigen Tatsachen umfassend nachgekommen. Die Abklärungen des SEM erwiesen sich nicht zuletzt aufgrund des intransparenten Verhaltens des Beschwerdeführers als notwendig. So hat er bei Gesuchseinreichung am 1. Februar 2016 mittels vorbehaltloser Unterzeichnung der Erklärung, wonach keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien und er die Rechtsordnung in den letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung beachtet habe, tatsachenwidrig zwei Strafregistereinträge wegen SVG-Delikten und eine hängige Strafuntersuchung verheimlicht und dem SEM die Eröffnung eines weiteren, im Jahr 2017 eröffneten Strafverfahrens nicht mitgeteilt (vgl. SEM-act. 5, 18). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend erstellt, erweist sich als ungerechtfertigt. Das SEM durfte auf Basis der vorhandenen Akten einen Entscheid fällen, ohne dass es noch einen ergänzten und aktualisierten Erhebungsbericht hätte einholen oder die Rechtskraft des Urteils der Pretura penale Bellinzona hätte abwarten müssen, zumal zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung tatsächlich noch nicht absehbar war, ob und wann das bevorstehende erstinstanzliche Strafurteil angesichts der Weiterzugsmöglichkeiten in Rechtskraft erwachsen würde. Dies gilt im Übrigen auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zweimal ausdrücklich um einen anfechtbaren materiellen Entscheid ersucht hat, womit sich seine beschwerdeweise geltend gemachte Argumentation, wonach mit einem Entscheid hätte zugewartet werden müssen, als widersprüchlich erweist (Schreiben vom 29. August und 2. November 2018 in SEM-act. 25, 27).
5.4 Zusammenfassend ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ergänzenden Sachverhaltserhebungen erweist sich nicht als notwendig, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Die Angelegenheit ist - insbesondere nach der Einholung ergänzender Auskünfte und Unterlagen (vgl. BVGer-act. 24-25) sowie im Interesse der Prozessökonomie - reif für einen Entscheid in der Sache (vgl. Art. 62 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
6.
6.1 In materiellrechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien, im Speziellen die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, erfüllt. Die Vorinstanz verneint dies. Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung stützt sie ihre Ansicht hauptsächlich auf die gemäss VOSTRA zum Verfügungszeitpunkt nach wie vor hängigen Strafuntersuchungen sowie die ohne Weiteres unterschriebene Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung und den negativen Antrag des Einbürgerungs- und Wohnkantons.
6.2
6.2.1 Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren zwei Verurteilungen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern - beide Straftaten wurden 2007 begangen und mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und Busse geahndet - sowie eine hängige Strafuntersuchung wegen Vergehen gegen das UWG im Strafregister verzeichnet (SEM-act. 5). Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz hierüber jedoch nicht informiert, sondern die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung vorbehaltlos unterzeichnet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren die erwähnten Verurteilungen wegen SVG-Delikten nicht mehr verzeichnet. Weiterhin ersichtlich war jedoch die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin wegen Vergehen gegen das UWG sowie ein 2017 neu eröffnetes Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (SEM-act. 28).
6.2.2 Auf Nachfrage des SEM hin teilte der Beschwerdeführer mit, es sei von einem bevorstehenden Abschluss und der Einstellung des Strafverfahrens wegen Vergehen gegen das UWG auszugehen, weshalb die Vorinstanz vorerst auf eine Gesuchsabschreibung verzichtete (vgl. SEM-act. 7, 8, 10; vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2, wonach bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen ist) und daraufhin weitere Abklärungen tätigte (SEM-act. 14-21). Eine durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin am 20. Dezember 2016 verfügte Verfahrenseinstellung betreffend Vergehen gegen das UWG hatte in der Folge keinen Bestand (vgl. SEM-act. 11, 12). Gemäss Erkundigungen des SEM vom 10. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Lugano war das Verfahren auch mehr als zwei Jahre danach noch vor der Pretura penale in Bellinzona hängig (SEM-act. 19-21). Das SEM hat dem Beschwerdeführer nach dessen Erkundigung nach dem Verfahrensstand schliesslich die Möglichkeit zum Gesuchrückzug gewährt, zumal zum Verfahren im Kanton Tessin auch noch eine Untersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hinzugekommen war, über deren Eröffnung der Beschwerdeführer das SEM nicht in Kenntnis gesetzt hatte (SEM-act. 18, 23, 24, 26; zur praxisgemäss gewährten Möglichkeit des Gesuchrückzugs bei hängigen Verfahren siehe Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017, Kapitel 4 S. 37; abrufbar unter www.sem.admin.ch < Publikationen & Service < Weisungen und Kreisschreiben < V. Bürgerrecht [im Folgenden: Handbuch Bürgerrecht], zuletzt konsultiert im September 2020). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin trotz Hinweis des SEM auf die Konsequenz der Abweisung des Einbürgerungsentscheids wegen hängiger Strafverfahren zweimal ausdrücklich um einen anfechtbaren materiellen Entscheid (SEM-act. 25, 27), weshalb die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung schliesslich abwies.
6.3 Was die Sachlage zum Urteilszeitpunkt anbelangt, hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. August 2020 aktualisierte Unterlagen eingereicht. Dem Betreibungsregisterauszug ist zu entnehmen, dass er seit Januar 2016 ausstehende Forderungen - in der Hauptsache Steuerschulden - im Umfang von rund Fr. 380'000.- beglichen hat (BVGer-act. 25 Beilage 2). Die Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern aus dem Jahr 2007 erscheinen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Strafregister und werden bei der Beurteilung der Integration nicht berücksichtigt (BVGer-act. 25 Beilage 2; Art. 369 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
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1 | Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
2 | Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. |
3 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden. |
6.4
6.4.1 Das Verheimlichen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen, weshalb einbürgerungswillige Personen während des Verfahrens verpflichtet sind, über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen (BGE 140 II 65 E. 3.3.2 und 3.4.2). Sie hat die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten gleich mehrfach nicht nachgekommen. So hat er bei der Einleitung des Einbürgerungsverfahrens nicht deklariert, dass zu diesem Zeitpunkt noch zwei rechtskräftige Verurteilungen gegen ihn vorlagen und eine Strafuntersuchung hängig war. Auch über die am 6. Februar 2016 erfolgte Eröffnung eines Verfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hat er die Vorinstanz nicht informiert (siehe vorn E. 6.2). Zwar endete diese Untersuchung mit der Auferlegung einer Busse wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Dies war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar, weshalb von möglichen Folgen des Strafverfahrens für den Einbürgerungsentscheid ausgegangen werden musste. Zuletzt hat der Beschwerdeführer schliesslich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über ein neu eröffnetes Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln informiert. Dabei nahm er im Rahmen der Schriftenwechsel seit der Eröffnung des Strafverfahrens zweimal die Gelegenheit wahr, von seinem Äusserungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. BVGer-act. 10, 14, 18). Das Strafverfahren erwähnte er jedoch nicht. Dies wiegt umso schwerer, als er verpflichtet gewesen wäre, das Gericht auch unaufgefordert über das neu eröffnete Strafverfahren zu informieren. Das Gericht hat ihn überdies im Zusammenhang mit dem im Kanton Tessin laufenden Strafverfahren ausdrücklich aufgefordert, es laufend über den entsprechenden Verfahrensstand zu informieren, weshalb er sich der Bedeutung laufender Strafverfahren bewusst sein musste (vgl. BVGer-act. 3).
6.4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, da die Vorinstanz jederzeit ins VOSTRA Einsicht nehmen könne, verfängt nicht (vgl. BVGer-act. 20). So kann das SEM nicht ahnen, wann ein neues Strafverfahren eröffnet wird, weshalb es sich auf die Angaben einer gesuchstellenden Person verlassen darf, ohne dass es laufend das VOSTRA konsultieren muss. Die Behörde darf davon ausgehen, dass die Aktenlage bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entspricht (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich keine Berechtigung zur Einsichtnahme in das Strafregister und ist daher umso mehr auf eine zeitnahe Information seitens des Beschwerdeführers angewiesen. Ein mehrmonatiges Stillschweigen ist angesichts der Mitwirkungspflichten in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.4.4 Die gewichtigen Zweifel der Vorinstanz an der Integration des Beschwerdeführers gemäss Art. 26 aBüG wegen Nichtbeachtens der Rechtsordnung waren gerechtfertigt. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Missachtung der Mitwirkungspflicht und die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses hängigen Strafuntersuchungen wegen Vergehen (vgl. Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3 und 4.5). Auch im Beschwerdeverfahren wurde das Gericht nicht über ein im Mai 2019 eröffnetes Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung informiert, die zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen geführt hat, wobei die zweijährige Probezeit noch bis im September 2021 läuft. Diese Verurteilung steht zum heutigen Zeitpunkt einer erleichterten Einbürgerung ebenfalls noch entgegen (vgl. Urteil des BVGer F-6376/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 5).
6.5 Zusammenfassend ist vorliegend trotz einer gewissen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz insgesamt von einer ungenügenden Integration auszugehen. Ausschlaggebend sind insbesondere das fragwürdige Verhalten während des gesamten Einbürgerungsverfahrens aufgrund der mangelhaft erfüllten Mitwirkungspflicht sowie die am 11. September 2019 erfolgte Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach zumindest zum heutigen Zeitpunkt noch von einer ungenügenden Integration auszugehen sei, ist demnach nicht zu beanstanden.
7.
Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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