Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 299/2018

Urteil vom 28. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 17. Mai 2018 (F-6366/2016).

Sachverhalt:

A.
A.________, marokkanischer Staatsangehöriger, ist seit dem 1. Juli 1991 mit der Schweizerin B.________ verheiratet und ersuchte am 8. Januar 2008 um erleichterte Einbürgerung.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 forderte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) A.________ auf, diverse Gesuchsunterlagen nachzureichen. Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Gesuch vorerst nicht weiterbearbeitet.
Nachdem sich der Sozialberater von A.________ am 14. Februar 2013 nach dem Stand des Einbürgerungsverfahrens erkundigt hatte, liess das SEM A.________ ein neues Gesuchsformular zukommen, welches dieser am 6. März 2013 ausgefüllt, inklusive allen notwendigen Unterlagen, retournierte. In der Folge wurden zwei Berichte des Wohnkantons Bern zu den persönlichen Verhältnissen von A.________eingefordert.
Am 26. Mai 2015 teilte das SEM A.________ mit, die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien nicht gegeben, da gegen ihn mehrere, aus den letzten fünf Jahren stammende, Verlustscheine bestünden. Das SEM empfahl A.________ daher den kostenlosen Rückzug des Gesuchs. Dieser hielt jedoch an seinem Gesuch fest.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 lehnte das SEM die erleichterte Einbürgerung ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel am 17. Mai 2018 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz und das SEM seinen Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs innert angemessener Frist verletzt haben. Weiter seien das Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2018 sowie die Verfügung des SEM vom 14. September 2016 aufzuheben, und es sei das am 8. Januar 2008 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung gutzuheissen.
Das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid in einem Verfahren über die erleichterte Einbürgerung (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; der Ausnahmegrund von Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG betreffend Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist vorliegend nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 217 E. 1 S. 219). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, auch die Verfügung des SEM vom 14. September 2016 sei aufzuheben. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543 mit Hinweis).

2.

2.1. Zunächst ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen.

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil 1C 575/2017 vom 3. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3. Eine Bearbeitungsdauer von mehr als acht Jahren seit Eingang des Gesuchs im Januar 2008 bis zum Entscheid des SEM im September 2016 erscheint als sehr lange. Diese ist aber gemäss den Feststellungen der Vorinstanz grösstenteils auf den Beschwerdeführer zurückzuführen. Das Verfahren habe nämlich während gut fünf Jahren geruht, da der Beschwerdeführer ein unvollständiges Gesuch eingereicht und trotz Aufforderung die für eine weitere Behandlung des Gesuchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich erst im Jahr 2013 wieder nach dem Verfahrensstand erkundigt. Dieser bestreitet zwar, das vom BFM versandte Schreiben vom 13. März 2008, wonach er zusätzliche Unterlagen einreichen müsse, je erhalten zu haben. Insofern ist aber nicht verständlich, warum er sich nicht früher nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, sondern knapp fünf Jahre gewartet hat. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er das Schreiben nicht erhalten haben soll. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das Schreiben korrekt zugestellt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.; Urteil 2C 16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen) und sein Verhalten dazu geführt hat, dass
das Verfahren während knapp fünf Jahren nicht weiterbearbeitet wurde.
Dass es nach der Nachfrage des Beschwerdeführers bzw. seines Sozialberaters im Frühjahr 2013 noch einmal etwas mehr als drei Jahre gedauert hat, bis das SEM seinen Entscheid getroffen hat, lässt sich gemäss den Akten insbesondere auf die bei den kantonalen Behörden einzuholenden Berichte, welche im September 2013 bzw. Mai 2015 fertiggestellt wurden, sowie die zu bereinigenden Personendaten des Beschwerdeführers zurückführen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer indessen bereits am 26. Mai 2015 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien. Wenn dann nach diversen Schriftenwechseln das SEM im September 2016 seinen Entscheid getroffen hat, liegt darin jedenfalls noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Bis zur Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vergingen sodann noch einmal etwas mehr als eineinhalb Jahre. Jedoch ist auch damit das Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
In materieller Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer über einen einwandfreien finanziellen Leumund verfügt. Strittig ist insbesondere, ob auf alten Verlustscheinen beruhende, neue Verlustscheine einer erleichterten Einbürgerung unter dem Gesichtspunkt der Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung entgegenstehen können.
Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung in Kraft stand.
Nach Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Wer erleichtert eingebürgert werden will, muss neben anderen Voraussetzungen die schweizerische Rechtsordnung respektieren (Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG). Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1 S. 69; Urteil 1C 651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3; je mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in dieser Hinsicht verlangt, dass die Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Konkret heisst dies, bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, darf keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer C-2949/2014 vom 30. Oktober 2015 E. 6.3 mit Hinweis; Handbuch Bürgerrecht des SEM für
Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2, < https://www.sem.admin.ch/sem/ de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html> [besucht am 25. März 2019]).

4.
Die Vorinstanz schloss sich im angefochtenen Entscheid der Ansicht des SEM an, wonach die auf den Beschwerdeführer lautenden offenen Verlustscheine aus dem Jahr 2014 einer erleichterten Einbürgerung entgegen stünden, da die Verlustscheine nicht älter als fünf Jahre alt seien. Es liege sodann auch bei einer Würdigung der gesamten Situation keine Konstellation vor, die eine andere Wertung rechtfertige. Der Umstand, dass die fraglichen Verlustscheine auf alten Verlustscheinen beruhen würden, ändere daran nichts.
Nach der entgegengesetzten Auffassung des Beschwerdeführers sei es unverhältnismässig, wenn die Vorinstanz vorliegend die unbestrittenermassen auf früher ausgestellten Verlustscheinen beruhenden Verlustscheine berücksichtige und auf seine länger zurückliegenden finanziellen Schwierigkeiten abstelle. Es sei nirgends gesetzlich geregelt, dass die erleichterte Einbürgerung geordnete finanzielle Verhältnisse voraussetze. Die von der Praxis entwickelte Voraussetzung des einwandfreien finanziellen Leumunds dürfe daher lediglich als verhältnismässig anzuwendender Massstab verwendet werden. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde dadurch Rechnung getragen, als einzig auf Schulden abgestellt werde, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs entstanden seien. Die vorliegenden Verlustscheine seien folglich, da sie während der Fünfjahresfrist lediglich erneut ausgestellt, aber nicht entstanden seien, nicht mehr in Betracht zu ziehen. Dies führe ansonsten zu einer Schlechterstellung, welche vom Gesetzgeber bei der Änderung von Art. 149a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149a - 1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
1    Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2    Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3    Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
SchKG sicher nicht gewollt worden sei. Indem die Vorinstanz sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen habe, habe sie Art. 26 aBüG rechtswidrig ausgelegt und gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verstossen.

5.

5.1. Es ist unbestritten, dass die vorliegend interessierenden Verlustscheine, welche am 5. November 2014 und damit innerhalb der fraglichen Fünfjahresfrist ausgestellt wurden, auf älteren Verlustscheinen beruhen, die neu in Betreibung gesetzt wurden. Fraglich ist, ob sie dennoch für die Beurteilung des finanziellen Leumunds des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

5.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, verjähren Verlustscheinforderungen erst seit der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994, die auf den 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist und in Art. 149a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149a - 1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
1    Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2    Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3    Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
SchKG (SR 281.1) neu eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vorsieht. Zuvor waren Verlustscheine unverjährbar. Wer seine Verlustscheinforderung seit der Gesetzesänderung nicht durch Verjährung verlieren will, muss ein neues Betreibungsverfahren einleiten, wie dies die Steuerverwaltungen des Kantons Bern und die Stadt Biel gegenüber dem Beschwerdeführer getan haben. Dies führt zur vorliegenden Konstellation, bei welcher der Beschwerdeführer mit Verlustscheinen konfrontiert wird, die unter der Geltung des alten Rechts womöglich nicht mehr in die Fünfjahresfrist gefallen wären, da sie nicht neu betrieben und daher nicht mehr zur Beurteilung des betreibungsrechtlichen Leumunds herangezogen worden wären. Insofern ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, er werde schlechter gestellt, als Einbürgerungswillige vor der erwähnten Revision des SchKG.
Wie erwähnt ist die in Art. 26 aBüG normierte Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch die Rechtsprechung in dem Sinne konkretisiert worden, als neben dem strafrechtlichen auch der finanzielle Leumund einwandfrei zu sein hat und unter anderem bei ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, grundsätzlich keine erleichterte Einbürgerung erfolgen darf (vgl. E. 3.2 hiervor). Wenn die Vorinstanz dieser Praxis entsprechend Verlustscheine berücksichtigt hat, die gemäss ihrem Eintrag im Betreibungsregisterauszug nicht älter als fünf Jahre alt sind, kann ihr, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, weder vorgeworfen werden, sie habe der Bestimmung einen "gesetzwidrigen Inhalt" gegeben noch "ihre Auslegung fände im Gesetzestext keine Stütze" und sei unverhältnismässig. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung bilden Verlustscheine, die vor fünf Jahren ausgestellt wurden, ein Einbürgerungshindernis. Hingegen wird nicht vorausgesetzt, dass die Verlustscheine innert dieser Frist erstmals ausgestellt bzw. verurkundet worden sind. Die Auslegung bzw. Interpretation der Vorinstanz lässt sich folglich ohne Weiteres mit der bisherigen Rechtsprechung vereinbaren.
Die neue Verjährungsregelung des SchKG führt auch nicht zu einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Schlechterstellung des Einbürgerungswilligen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Verjährung einer Verlustscheinforderung nicht allein durch eine neue Betreibung unterbrochen werden kann, sondern ebenfalls durch eine Schuldanerkennung, etwa in Form einer Abschlagszahlung. Es bedarf deshalb zur Verjährungsunterbrechung keineswegs zwingend einer neuen Betreibung und der Ausstellung eines neuen Verlustscheins. Vielmehr kann der Schuldner eine solche vermeiden, indem er Hand zu einer verjährungsunterbrechenden Schuldanerkennung bietet. Zur Ausstellung eines neuen Verlustscheins kommt es nur, wenn sich der Schuldner erneut seinen Pflichten zu entziehen versucht. Es ist gerechtfertigt, diesen Umstand bei der erleichterten Einbürgerung zu berücksichtigen.
Das SEM hätte sodann einen unverhältnismässigen Aufwand zu bewältigen, wenn es bei jedem Gesuch zu prüfen hätte, wann die Verlustscheine erstmals ausgestellt bzw. die ursprünglichen Forderungen verurkundet worden sind, zumal diese Information nicht dem Betreibungsregisterauszug entnommen werden kann. Hierfür wären mithin weitere, aufwändige Abklärungen erforderlich. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des SEM, wonach nicht in allen Fällen untersucht werden könne, ob die Ausstellung eines Verlustscheins auf eine frühere Forderung zurückgehe, für die schon vor vielen Jahren einmal ein Verlustschein ausgestellt worden sei, sind daher nachvollziehbar. Eine solche Lösung ist für eine Behörde, welche jährlich rund 30'000 neue Gesuch zu beurteilen hat (vgl. [besucht am 25. März 2019]), zu kompliziert und nicht praktikabel. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz folglich in Übereinstimmung mit der Auffassung des SEM auf die aktuellen, weniger als fünf Jahre alten Verlustscheine abgestellt hat - unabhängig ihres ersten Ausstelldatums. Unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Leumunds sind die im Streit liegenden
Verlustscheine des Beschwerdeführers daher miteinzubeziehen. Daran ändert auch ein Blick auf die Gesamtsituation bzw. deren Würdigung nichts, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Verlustscheine seien infolge Krankheit oder aufgrund anderer unverschuldeter Hindernisse entstanden, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist.

5.3. Folglich kann die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 lit. b aBüG nicht, da er nicht über einen einwandfreien finanziellen Leumund verfüge, weil auf ihn innert der zu berücksichtigenden Fünfjahresfrist Verlustscheine ausgestellt worden seien, nicht als bundesrechtswidrig bzw. unverhältnismässig bezeichnet werden.

6.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Prinzip von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er eine Verletzung dieses Grundsatzes erkennen will, weil er zu einem kostspieligen Verfahren auf Bereinigung des Personenstands veranlasst worden sei, dringt er nicht durch. Sein Einwand, wonach er das Verfahren gar nie angestrebt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es für die Beurteilung der erleichterten Einbürgerung gar nicht auf den Umstand des falschen Geburtsdatums ankomme, weil er aktuelle Verlustscheine besitze, ändert daran nichts. Damit eine erleichterte Einbürgerung bzw. deren Voraussetzungen überhaupt geprüft werden können, ist es notwendig, dass die korrekten Personendaten bekannt sind. Soweit diese aber wie vorliegend fehlerhaft sind, sind sie zu korrigieren. Wenn die Behörde im Anschluss an die Bereinigung der Personendaten das Einbürgerungsgesuch dennoch abweist, da die Voraussetzungen gemäss Art. 26 aBüG nicht erfüllt sind, kann ihr jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

7.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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Dokument : 1C_299/2018
Datum : 28. März 2019
Publiziert : 15. April 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BüG: 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
SchKG: 149a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149a - 1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
1    Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2    Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3    Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
BGE Register
136-II-539 • 138-II-217 • 140-II-65 • 142-III-599 • 142-IV-201
Weitere Urteile ab 2000
1C_299/2018 • 1C_575/2017 • 1C_651/2015 • 2C_16/2019
Stichwortregister
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verlustschein • erleichterte einbürgerung • vorinstanz • leumund • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • personendaten • beschleunigungsgebot • verhalten • wille • weiler • sachverhalt • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verhältnismässigkeit • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • schuldanerkennung • schuldner • beschuldigter • angemessene frist • entscheid
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BVGer
C-2949/2014 • F-6366/2016
AS
AS 1952/1087