Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3142/2018
Urteil vom 10. August 2020
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
A._______,
Parteien vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977 in Pakistan) gelangte im Mai 2006 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, auf welches das damals zuständige Bundesamt für Migration (heute SEM) mit Verfügung vom 26. Juni 2006 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Juli 2006 letztinstanzlich ab.
B.
Im Jahre 2007 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (ledig C._______, geb. 1959 auf den Philippinen) über das Internet kennen. Bei seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 12. April 2008 traf er sie erstmals persönlich. Sie heirateten am 24. Juni 2008 in Bern.
C.
Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2013 um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 10. April 2014 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Signau/BE.
D.
Am 10. Juni 2015 trennten sich die Ehegatten offiziell durch Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Am 23. Oktober 2015 wurde die Ehe geschieden.
E.
Nachdem die Vorinstanz aufgrund behördlicher Meldungen vom 26. Juni und 24. November 2015 davon Kenntnis erhalten hatte, eröffnete sie am 1. November 2016 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Nichtigerklärung zu äussern und Fragen zur Ehe sowie zu Trennung und Scheidung zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Dezember 2016 sowie 3. und 19. Februar 2017 nach. Die Vorinstanz gelangte auch an die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und unterbreitete ihr ebenfalls Fragen. Die Ex-Ehefrau nahm am 21. März 2017 und am 16. Mai 2017 Stellung. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den Stellungnahmen der Ex-Ehefrau zu äussern. Davon machte er am 6. Juni 2017 Gebrauch. Daneben holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und zog mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Trennung /Ehescheidung bei.
F.
Am 18. April 2018 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchte um ergänzende Akteneinsicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht statt, stellte ihm die vorinstanzlichen Akten zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, wovon er mit Eingabe vom 16. August 2018 Gebrauch machte.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 23. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren sowie an seiner Begründung vollumfänglich fest.
L.
Mit Eingaben vom 18. Januar 2019 beziehungsweise 28. Februar 2019 nahmen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Durch das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
1.2 In Bezug auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung haben sich die entsprechenden materiellen Voraussetzungen seit Einführung des neuen BüG nicht geändert: Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. |
|
1 | Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. |
2 | Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. |
3 | Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden. |
4 | Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die: |
a | im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder |
b | durch die Nichtigerklärung staatenlos würden. |
5 | Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. |
6 | Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder. |
7 | Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt. |
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. August 2018 - keine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie ihm lediglich diejenigen Akten zur Einsicht zukommen liess, welche er beantragt hatte. Er verlangte nämlich lediglich die Einsicht in Kopien der schriftlichen Verfahrenskommunikation mit dem SEM (inkl. derjenigen mit seiner Ex-Ehefrau), was ihm von der Vorinstanz am 30. April 2018 denn auch gewährt wurde (vgl. SEM act. 44/172 f.). Im Übrigen wäre eine damit verbundene, allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der nachträglichen Zustellung der vollständigen Akten nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt.
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.)
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).
6.
6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons und unter Einhaltung von gesetzlich festgelegten Fristen (Art. 41 Abs. 1bis aBüG) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes (vgl. Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.2 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
7.
Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
8.
8.1 Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft (vgl. E. 4.2) lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, entstehen nicht innert weniger Monate, vielmehr entwickeln sie sich, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BVGer F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 und 11.2 m.H.). Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015 E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2, welche die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen; ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt).
8.2 Als Gegenbeweis, der die natürliche Vermutung entkräften kann, genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (zum Gegenbeweis vgl. BGE 120 II 393 E. 4b). Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer F-2101/2017 vom 24. Juli 2019 E. 7.2 m.H.).
9.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
10.
10.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ im Einbürgerungszeitunkt (17. April 2014) nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Indem er am 10. April 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat, habe er die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
10.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos um Asyl ersuchte, seine Ex-Ehefrau bei der erneuten Einreise in die Schweiz im April 2008 erstmals persönlich traf, nachdem er sie einige Monate vorher (viertes Quartal 2007, eventuell Sommer 2007) übers Internet kennengelernt hatte. Bereits am 24. Juni 2008 heiratete er sie und erhielt aufgrund der geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Nach fünf Jahren, am 22. Juni 2013, stellte er das Einbürgerungsgesuch, welches am 17. April 2014 gutgeheissen wurde. Rund ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, am 30. April 2015 ersuchte die Ex-Ehefrau um Trennung. Die offizielle Trennung erfolgte am 10. Juni 2015 durch Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Bereits am 17. Juni 2015 liess die Ex-Ehefrau dem Regionalgericht Bern-Mittelland mitteilen, dass eine Scheidungskonvention ausgearbeitet werde. Aufgrund der am 18. Juni 2015 bzw. 13. Juli 2015 zischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde die Ehe am 23. Oktober 2015 geschieden (in Rechtskraft erwachsen am 6. November 2015).
10.3 Die Chronologie der Ereignisse - erfolglos durchlaufenes Asylverfahren; Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz durch Heirat einer 18 Jahre älteren Frau nach kurzer Bekanntschaft; erleichterte Einbürgerung am 17. April 2014; ein Jahr später Einleitung der Trennung, welche unmittelbar zur Scheidung der Ehe führte - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung am 10. April 2014 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 17. April tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteile des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Es liegt daher am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.
10.4
10.4.1 Vor der Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gab die Ehefrau in ihrem beim zuständigen Zivilgericht eingereichten Trennungsbegehren vom 30. April 2015 (vgl. SEM act. 17/ S. 72) an, der Beschwerdeführer habe ihr nach der Rückkehr vom Urlaub aus Pakistan (März/April 2015) mitgeteilt, dass er sich trennen wolle. Ihm sei bewusst geworden, dass er sich seine Zukunft anders vorstelle und noch eine Familie mit Kindern wolle. Auch möchte er eine Frau muslimischen Glaubens. Aufgrund ihrer Krankheit habe sie keine Lust mehr auf Sex. Für sie bedeute dieser Zustand eine grosse psychische Belastung.
10.4.2 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Eheprobleme seien erst im ersten Quartal 2015 entstanden bzw. hätten sich verstärkt. Damals habe sich der gesundheitliche Zustand der Ex-Ehefrau verschlechtert. Sie habe angefangen, sich mit ihren Freundinnen zu überwerfen und ihrem Sohn Geldmittel zufliessen zu lassen. Er habe versucht zu helfen, sei damit aber überfordert gewesen. Sie habe die Lösung in einer Trennung gesehen, die dann - ohne sein Wissen - in eine Scheidungsabsicht umgewandelt worden sei. In der gemeinsamen Wohnung hätten sie bis Ende 2014 zusammengelebt. Sie hätten die alte Wohnung gekündigt und bis zu seiner Rückkehr aus Pakistan (Ferien des Beschwerdeführers von Ende Dezember 2014 bis März/April 2015) eine Zwischenlösung gefunden. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe seine Frau gesagt, sie wolle sich nun definitiv scheiden. Er habe ihren Willen respektiert und sich ab Mai/Juni 2015 zurückgezogen. Die Gründe, die zur Trennung geführt hätten, seien die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und der Wille seiner Frau gewesen, die eheliche Beziehung zu beenden.
Teilweise abweichend dazu gab er in seinen Stellungnahmen vom 3. und 19. Februar 2017 an, dass Konflikte schon vor seiner Reise nach Pakistan bestanden hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sich ihre Beziehung nach seiner Rückkehr im positiven Sinne verändern würde. Entgegen seinen Erwartungen habe sich die Aussichtslosigkeit, dass eine Veränderung möglich wäre, während seiner Abwesenheit akzentuiert. Es könne sein, dass er selber in der konfliktreichen Situation von Trennung gesprochen habe. Er sei dann völlig überrascht gewesen, als seine Ehefrau kurz nach der Rückkehr die Trennung und spätere Scheidung gewollt habe. Er habe nie gesagt, eine jüngere Frau muslimischen Glaubens heiraten zu wollen und Kinder zu haben.
10.4.3 In ihren Stellungnahmen vom 21. März 2017 und 16. Mai 2017 führte die Ex-Ehefrau hauptsächlich aus, die Schwierigkeiten in der Ehe seien erstmals im April 2015 aufgetreten und hätten sich dann verstärkt. Dabei habe es sich um gesundheitliche Schwierigkeiten (depressive Stimmung, Schlaf-, und Essstörungen) gehandelt. Sie habe krankheitsbedingt immer weniger Lust gehabt, mit ihm zusammen zu sein. Sie hätten beide versucht, die zunehmende Missstimmung im Gespräch zu lösen. Auf die konkrete Frage der Vorinstanz zum Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Trennung geführt habe, gab sie zur Antwort, es sei ein schleichender Prozess gewesen mit ihrer Krankheit, der Verschlechterung ihres Zustandes und damit auch der Beziehung. Ihr Entscheid zur Scheidung sei dann plötzlich und ohne Überlegung gekommen. Sie habe nie mit ihm nach Pakistan reisen wollen, habe aber täglich mit ihm telefonisch Kontakt gehabt.
10.4.4 In seiner Schlussstellungnahme vom 6. Juni 2017 präzisierte der Beschwerdeführer, dass die depressiven Stimmungsschwankungen der Ex-Ehefrau und die Differenzen wegen des Geldausgebens (für ihren Sohn) schon vor April 2015 bestanden hätten. Der Beginn der Schwierigkeiten in einem Ausmass, die zur Scheidung geführt hätten, sei im April 2015 gewesen.
10.5 Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Ex-Ehefrau bei der erleichterten Einbürgerung in keiner Weise an eine Trennung oder gar Scheidung gedacht hätten. Allein das Verhalten der Ex-Ehefrau, hervorgerufen durch deren Krankheit bzw. Krankheitsschub im Frühjahr 2015 habe zur Trennung und dann zur Scheidung geführt. Sie habe wegen ihrer Erkrankung das Gefühl gehabt, es würde ihr besser gehen, wenn sie sich trennen und scheiden liesse. Zur gleichen Zeit habe auch ihr Sohn wegen längerer Krankheit seine Praktikumsstelle verloren, was sie wohl zusätzlich gestresst und einen Krankheitsschub verursacht habe. Der Entscheid sei ausschliesslich aus diesen Gründen von ihr allein gefällt worden. Er selber habe sich weder trennen noch scheiden lassen wollen. Die früheren depressiven bzw. schizophrenen Episoden bei der Ex-Ehefrau hätten (noch) nicht zu einer ehegefährdenden Entfremdung geführt. Die Verschlechterung der Gesundheit der Ex-Ehefrau sei plötzlich und ohne Vorwarnung erfolgt. Es würden keinerlei Beweise für eine Erschleichung der erleichterten Einbürgerung vorliegen.
11.
11.1 In ihren Ausführungen nach Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung behaupten beide Ehegatten vorerst übereinstimmend, dass die Eheprobleme erst im April 2015 entstanden seien bzw. sich verstärkt hätten. Die Ehefrau erwähnt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2017 auf die entsprechende Frage der Vorinstanz nach der Art und dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Schwierigkeiten als Auslöser der Eheprobleme, dass es sich dabei um depressive Stimmungen, Schlaf- und Essstörungen gehandelt habe, wobei sie ausdrücklich den April 2015 als Zeitpunkt für den Beginn dieser gesundheitlichen Schwierigkeiten angibt (vgl. SEM act. 24 und 26). In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 6. Juni 2017 gibt der Beschwerdeführer jedoch zu, dass die depressiven Stimmungsschwankungen der Ex-Ehefrau als Ursache für die spätere Trennung und Scheidung schon vor April 2015 bestanden hätten, was bereits ein Indiz für einen schleichenden Prozess des Auseinanderlebens ist. Demgegenüber geht aus dem von der Ex-Ehefrau unterzeichneten Trennungsbegehren vom 30. April 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer noch eine Familie mit Kindern und eine Frau muslimischen Glaubens wünsche, weshalb sie ihm seine Freiheit geben möchte. Von einem Krankheitsschub, der plötzlich die Trennungs- bzw. Scheidungsabsicht ausgelöst haben soll, ist nicht die Rede. Ihre Krankheit erwähnt sie lediglich im Zusammenhang mit der fehlenden Lust auf Sex und dass sie ihm keine Kinder mehr schenken könne. Es liegt auf der Hand, dass der im Trennungsbegehren erstmals genannte Grund für das Auseinanderleben glaubhafter ist als der später geltend gemachte Krankheitsschub, wo die Ehegatten im Hinblick auf die drohende Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers die Möglichkeit hatten, sich abzusprechen.
11.2 Die Ausführungen der Ehefrau im Trennungsbegehren weisen auf einen längerdauernden, schleichenden Prozess der Entfremdung unter den Ehegatten hin. Denn es ist nicht plausibel, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Familie mit Kindern erst nach der Einbürgerung entstanden ist, zumal er bereits bei der Heirat der um 18 Jahre älteren Ex-Ehefrau wissen musste, dass er mit ihr keine Kinder haben kann. Hinzu kommt die von ihr erwähnte fehlende Lust auf Sex aufgrund ihrer Krankheit - gemäss Arztbericht vom 27. Dezember 2016 (SEM act. 17/ S. 75) ist sie seit April 2000 in ärztlicher Behandlung -. Zwar hält auch der Arztbericht fest, dass sich ihr Zustand im ersten Quartal 2015 - während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Pakistan - verschlechterte. Erwähnt werden aber auch ihre depressiven Störungen, die sich auf ihre Beziehungen (zu Freundinnen und Ehemann) ausgewirkt haben sollen, und weswegen sie im Jahr 2013 zuletzt hospitalisiert werden musste. Auf jeden Fall handelt es sich bei der Verschlimmerung ihrer Krankheit im ersten Quartal 2015 nicht um ein einschneidendes oder aussergewöhnliches Ereignis, das plötzlich die Trennung und Scheidung auslöste und somit die obgenannte Vermutung zu entkräften vermag, sonst wäre dieses Ereignis bereits im Trennungsbegehren aufgeführt worden.
11.3 Was die im Verfahren um erleichterte Einbürgerung eingeholten Referenzauskünfte (vgl. SEM act. 0/S. 11,13 + 15) anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf auch keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.4 m.H.).
11.4 Da der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände vorbringt, die nachvollziehbar machen könnten, dass eine zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakte eheliche Gemeinschaft innerhalb eines Jahres zerbricht, ist die aufgrund des chronologischen Ablaufs aufgestellte Vermutungsbasis zu bestätigen.
12.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 10. April 2014 keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
13.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Dispositiv Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Ref-Nr. K [...] zurück)
- den Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht, Eigerstrasse 73, 3011 Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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