Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5196/2017
Urteil vom 4. August 2020
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Parteien Beschwerdeführerin,
vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1983) ist bosnisch-herzegowinische Staatangehörige. Am 23. März 2008 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1983) und am 6. September 2008 zog sie zu ihm in die Schweiz, wo sie zunächst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1)
B.
Am 7. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) (SEM-act. 1).
Nachdem sie bereits am 7. Januar 2014 eine solche Bestätigung abgegeben hatten, unterzeichneten die Ehegatten am 19. August 2014 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens erneut eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (SEM-act. 1).
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinde Bern (SEM-act. 1).
C.
Am 28. November 2014 trennte sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und zog nach St. Gallen, später nach Winterthur. Kurz nach der Trennung, am 15. Dezember 2014, ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgericht Uster um Eheschutz. Dem Ersuchen wurde am 25. Februar 2015 entsprochen (SEM-act. 34). Am 12. Mai 2016 schliesslich reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, und mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. August 2016, rechtskräftig seit 6. September 2016, wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden (SEM-act. 31).
D.
Die Vorinstanz wurde bereits am 20. Februar 2015 von der Gemeinde G._______ ZH, der damaligen Wohngemeinde der Ehegatten, von deren Trennung und der Abmeldung der Beschwerdeführerin nach St. Gallen orientiert (SEM-act. 2).
Nachdem die Vorinstanz bei der Gemeinde G._______ ZH und der Stadt St. Gallen weitere Auskünfte eingeholt hatte (SEM-act. 5, 8, 10), zeigte sie der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an, unterbreitete ihr einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (SEM-act. 9).
Der Aufforderung zur Beantwortung der Fragen und zur Stellungnahme kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2016 nach (SEM-act. 18). Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Juli 2016 beantwortete sie eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM-act. 20). Der ebenfalls angefragte Ex-Ehemann äusserte sich am 26. August 2016 (SEM-act. 23) und 28. September 2016 (SEM-act. 25). Auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 (SEM-act. 27).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die Vorinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführerin (SEM-act. 29) Einsicht in die Akten des Eheschutzverfahrens EE140163-I (SEM-act. 34) und des Scheidungsverfahrens FE160116-I (SEM-act. 31) vor dem Bezirksgericht Uster.
E.
Am 13. Juli 2017 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin (SEM-act. 36).
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und stellte fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 39).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2017 gelangte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Verfügung, eventualiter deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1).
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6).
I.
Mit Replik vom 14. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 12).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 51 - ...70 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. |
|
1 | Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. |
2 | Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. |
3 | Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden. |
4 | Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die: |
a | im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder |
b | durch die Nichtigerklärung staatenlos würden. |
5 | Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. |
6 | Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder. |
7 | Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt. |
6.
6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
8.1 Zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 19. August 2014 und der erleichterten Einbürgerung vom 26. August 2014 einerseits sowie der am 28. November 2014 erfolgten Trennung der Ehegatten als äusserem Ausdruck des Scheiterns ihrer Ehe andererseits vergingen gerade mal drei Monate. Etwas mehr als zwei Wochen später, am 15. Dezember 2014, reichte die Beschwerdeführerin eine Eheschutzklage ein, und 20 Monate später, am 12. August 2016, erging das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster.
8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung der Beschwerdeführerin und der Trennung der Ehegatten von gerade drei Monaten begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Denn einerseits stellte das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, und andererseits kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. Die Beschwerdeführerin irrt deshalb, wenn sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens davon auszugehen scheint, die Beantwortung der Frage, ob die Behörde von ihr getäuscht wurde, dürfe im Gegensatz zum Zustand der Ehe nicht auf der natürlichen Vermutung beruhen, sondern die beweisbelastete Behörde müsse in diesem Punkt den Vollbeweis erbringen.
8.3 Nach dem weiter oben Gesagten ist es an der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und deshalb die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte.
Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwendete und von der Beschwerdeführerin kritisierte Begrifflichkeit - wonach es ihr obliege, den Gegenbeweis durch erhebliche Zweifel an der Vermutung zu führen, bzw. überzeugende, nachvollziehbare Gründe für einen anderen Ablauf der Ereignisse vorzutragen - ist wörtlich einer bundesgerichtlichen Rechtsprechungslinie entnommen (BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner Urteil BGer 1C_236/2008 vom 27. August 2008 E. 2.1; vgl. auch Urteil BGer 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.1), ohne dass damit etwas Anderes zum Ausdruck gebracht worden wäre.
9.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (SEM-act. 18/62) wie folgt zur Sache:
9.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann hätten sich im Jahr 2000 in Bosnien und Herzegowina kennen gelernt und seit 2006 eine feste Beziehung gehabt. Nach der Heirat und der Wohnsitznahme in der Schweiz im Jahr 2008 habe sich das Eheleben schwieriger als erwartet gestaltet: Der Ex-Ehemann sei in seinem Beruf als Vermögensberater wegen der Finanzkrise und einer intensiven Weiterbildung unter starkem Erfolgsdruck gestanden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe grössere Schwierigkeiten bei der ihr besonders wichtigen beruflichen Integration gehabt, als sie aufgrund ihrer guten Ausbildung erwartet habe. Nach ihrem Studienabschluss in Betriebswirtschaft im Februar 2008 habe sie darauf gedrängt, möglichst bald berufstätig zu werden. Aus sprachlichen Gründen habe sie jedoch keine Arbeitsstelle finden können. Erst im Februar 2012 habe sie die Gelegenheit erhalten, bei der Firma E._______ in H._______ ein Praktikum zu absolvieren, das in der Folge zu einer Festanstellung geführt habe. Hierzu seien Schicksalsschläge getreten, die sie vor diesem Hintergrund besonders hart getroffen hätten. Im November 2010 sei ihr geliebter Vater gestorben und im April 2013 ihre Tante, bei der sie in Bosnien und Herzegowina vom 9. bis 24. Altersjahr gelebt habe. Nach bestandener Aufnahmeprüfung habe die Beschwerdeführerin ab September 2013 an der Fachhochschule F._______ studiert, um ein Schweizer Diplom zu erwerben. Nach einem Semester sei ihr das Studium jedoch zu viel geworden, weshalb sie es abgebrochen habe.
Beeinflusst durch zahlreiche persönliche und gesellschaftliche Schwierigkeiten und Schicksalsschläge sei die Ehe der Beschwerdeführerin von Höhen und Tiefen geprägt gewesen. Die Ehegatten hätten viele schwere Zeiten erlebt, aber durchaus auch bessere, so zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom August 2014 zum Zustand der Ehe. Kurz zuvor, im Juli 2014, hätten die Ehegatten - wie schon bei früheren Gelegenheiten - schöne gemeinsame Ferien verbracht, und ihre Beziehung habe sich in einem Hoch befunden. Die gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer intakten und stabilen Beziehung lebten, und sie keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten hegten, habe daher der Wahrheit entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe demnach die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Im Übrigen habe sie während der gesamten Dauer der ehelichen Gemeinschaft intensiv und ausdauernd an einer positiven Entwicklung der Beziehung gearbeitet. Ab Anfang 2011 habe sich der Ex-Ehemann daran leider nicht mehr beteiligt, weil er - so seine Begründung - dafür keine Zeit habe.
Nach der erleichterten Einbürgerung habe sich das Verhalten des Ex-Ehemannes geändert und die Beschwerdeführerin damit zur Trennung gedrängt: Er habe ein «verstärktes» Drängen auf Nähe mit Anschreien, Betteln und Kontrollieren des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin gezeigt. «Aufgrund seiner persönlichen Geschichte» habe die verbesserte soziale Situation der Beschwerdeführerin seine starken Verlustängste aktiviert, und er habe gerade nach der Einbürgerung «wieder mehr» Zwang in der Beziehung ausgeübt, was die Beschwerdeführerin sehr verängstigt und bei ihr Panikattacken ausgelöst habe. Zusätzlich habe das Drängen des Ex-Ehemannes, sie solle ihre therapeutische Beziehung zu Frau Dr. med. C._______ abbrechen, bei ihr Angst ausgelöst. Denn sie habe die psychotherapeutische Hilfe während fünf Jahren gerne und regelmässig in Anspruch genommen, um mit zahlreichen Belastungen besser zurechtzukommen. Es sei zu vermuten, dass die verstärken Verlustängste des Ex-Ehemannes auf ihre zunehmende Eigenständigkeit und Selbstsicherheit zurückzuführen gewesen seien. Sie habe unter diesen Umständen zur Stabilisierung ihrer persönlichen Situation und zur Rettung der Ehe keine andere Möglichkeit gesehen, als sich durch Auszug aus der ehelichen Wohnung räumlich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen. Für die Beschwerdeführerin sei das Verhalten ihres Ex-Ehemannes nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie könne allerdings nicht ausschliessen, dass sein Verhalten auch mit psychischen und/oder psychiatrischen Problemen zu erklären sei.
9.2 Als Beweis reichte der Rechtsvertreter den Bericht der langjährigen Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Juni 2016 zu den Akten (SEM-act. 18/67). In diesem Bericht, dessen praktisch wörtlich übernommener Inhalt den zentralen Teil der Stellungnahme vom 10. Juni 2016 ausmacht, äussert sich die Psychotherapeutin aus ärztlicher Sicht zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Beweggründen, den Ex-Ehemann drei Monate nach der Einbürgerung zu verlassen.
Dem Bericht kann zusätzlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2009 gemeinsamen mit ihrem Ex-Ehemann wegen Eheschwierigkeiten erstmals die Psychotherapeutin aufgesucht habe. Ansonsten nennt der Bericht die äusseren Belastungsfaktoren der Ehe (starker Erfolgsdruck beim Ex-Ehemann, schwierige berufliche Integration der Beschwerdeführerin), erwähnt die Schicksalsschläge (Tod des Vaters und der Tante der Beschwerdeführerin), äussert sich zu den gelungenen gemeinsamen Ferien im Juli 2014 und beschreibt mit denselben Ausdrücken das Verhalten des Ex-Ehemannes nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin, namentlich, dass er «verstärktes» Drängen auf Nähe mit Anschreien, Betteln und Kontrollieren des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin gezeigt habe, dass die verbesserte soziale Position der Beschwerdeführerin aufgrund seiner «persönlichen Geschichte» beim Ex-Ehemann starke Verlustängste aktiviert und er «wieder mehr» Zwang in der Beziehung ausgeübt habe, ferner dass er darauf gedrängt habe, die Beschwerdeführer solle die therapeutische Beziehung abbrechen.
Der Bericht bestätigt des Weiteren, im Rückblick habe die Beschwerdeführerin intensiv und ausdauernd an einer positiven Entwicklung der Beziehung gearbeitet, während sich der Ex-Ehemann bereits ab Januar 2011 nicht mehr an dieser Arbeit beteiligt habe, vorgeblich weil er dafür keine Zeit gehabt habe, und schliesst, dass das Paar aus persönlichen und gesellschaftlichen Gründen viele schwere Zeiten, aber durchaus auch bessere Zeiten erlebt habe, so z.B. zum Zeitpunkt der Bestätigung vom August 2014, als es annahm, man lebe in einer «stabilen ehelichen Gemeinschaft». Die Bedingungen, dass die Ehe «tatsächlich und ungetrennt» gewesen sei und das Paar an derselben Adresse lebte, seien stets erfüllt gewesen. Trennungsabsichten seien zwar in früheren Jahren, wie bei vielen anderen Ehepaaren auch, zeitweise vorhanden gewesen, jedoch nicht zum Zeitpunkt der Bestätigung.
9.3 Als weitere Beilage reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des geschiedenen Ex-Ehemannes vom 13. April 2016 ein (SEM-act. 18/69). Darin bestätigt Letzterer ohne irgendwelche Erläuterungen, dass die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 19. August 2014 den Tatsachen entsprochen habe, und der Grund für die spätere Trennung Ende November 2014 in einer sich zuspitzenden Ehekrise gelegen habe, die ihren Anfang erst nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin genommen habe.
10.
In einer weiteren Eingabe vom 15. Juli 2016 (SEM-act. 20/82) beantwortete der Rechtsvertreter die Ergänzungsfragen der Vorinstanz wie folgt:
10.1 Auf die Frage, wie der Ausdruck «aufgrund seiner persönlichen Geschichte» im Zusammenhang mit dem Ex-Ehemann zu verstehen sei, antwortete er, diese Formulierung sei wörtlich aus dem Bericht der Psychotherapeutin vom 8. Juni 2016 übernommen. Für die Beschwerdeführerin sei das veränderte Verhalten Ihres Ex-Ehemannes nach ihrer Einbürgerung nur bedingt nachvollziehbar und erklärbar. Sie könne darüber nur mutmassen. Sie gehe davon aus, dass die Verhaltensänderung ihres Ex-Ehemannes nach der Einbürgerung in seiner persönlichen Geschichte und seiner Persönlichkeitsstruktur begründet sei, ohne diese Vermutung konkretisieren zu können. Sie verfüge lediglich über entsprechende Hinweise aufgrund von Gesprächen mit ihren Schwiegereltern. Als sie sich im Zuge einer Beziehungskrise an ihre Schwiegereltern gewandt habe, hätten diese ihr bzw. ihrem Sohn geraten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Diese erstaunliche Reaktion ihrer Schwiegereltern komme der Beschwerdeführerin in den Sinn, wenn sie gehalten sei, das nicht ohne weiteres nachvollziehbare Verhalten Ihres Ex-Ehemannes zu erklären.
10.2 Auf eine weitere entsprechende Frage gab der Rechtsvertreter zur Auskunft, die Ehegatten hätten im Jahr 2007 einmal und seither mehrmals jährlich gemeinsame Ferien gebracht. Im Jahr 2014, dem Jahr der Einbürgerung und Trennung, seien sie zusammen in Wien (3. bis 6. April 2014), auf Mallorca (3. bis 6. Juli 2014) und im Tirol (9. bis 13. Juli 2014) gewesen. Für die Ferienaufenthalte im Jahr 2014 wurden verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt (Fotodokumentation, Kreditkartenabrechnung des Ex-Ehemannes, Reiseplan für den Aufenthalt auf Mallorca).
10.3 Darauf angesprochen, warum die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Ex-Ehemannes die therapeutische Hilfe beenden sollte, antwortete der Rechtsvertreter, auch darüber könne die Beschwerdeführerin letztlich nur mutmassen. Sie gehe davon aus, dass er in ihrer Therapie einen stabilisierenden, persönlichkeitsstärkenden Faktor erblickt habe. Die zunehmende soziale und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin sei aus seiner Sicht durch die Therapie zusätzlich gefördert worden. Die Zunahme der Selbstständigkeit habe zu einer Abnahme der Abhängigkeit geführt. Diese Dynamik habe wohl bei ihrem Ex-Ehemann Eifersuchtsgefühle und Verlustängste ausgelöst. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe sich der Ex-Ehemann dahingehend geäussert, dass die Therapie nichts nütze.
10.4 Die Frage, warum der Ex-Ehemann anfangs 2011 keine Zeit mehr für die gemeinsame Arbeit an der Ehe gehabt habe, obwohl die Therapie zur Überwindung der ehelichen Schwierigkeiten eingeleitet worden sei, und welche Ersatzmassnahmen er anerboten habe, beantwortete der Rechtsvertreter mit der Mehrbelastung des Ex-Ehemannes als Folge der Finanzkrise. Die Mitarbeitenden seien unter Druck gestanden, mit grösserem Arbeitseinsatz rückläufige Umsatzzahlen zu kompensieren. Zudem seien bei den Finanzinstituten viele Stellen gestrichen worden, was bei den Mitarbeitenden Ängste vor einem Verlust der Arbeitsstelle ausgelöst habe. Der Ex-Ehemann habe der Beschwerdeführerin sodann keine Ersatzmassnahmen angeboten, und es seien auch keine realisiert worden. Der Rechtsvertreter stellte bei gleicher Gelegenheit klar, dass die Therapie bei Frau Dr. C._______ keine gemeinsame Ehetherapie gewesen sei. Es habe lediglich zu Beginn einige gemeinsame Therapiesitzungen gegeben. In der Folge habe die Beschwerdeführerin Frau Dr. C._______ im Rahmen einer Einzeltherapie aufgesucht. Gegenstand der Therapie seien auch - aber bei weitem nicht nur - Eheprobleme gewesen.
10.5 Zu weiteren Belastungen, die es neben den bereits erwähnten Problemen auch noch gegeben habe, führte der Rechtsvertreter aus, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin sei, wie bereits erwähnt, im Zug der Finanzkrise 2008/2009 unter grossem Arbeitsstress gestanden. Zusätzlich habe er neben der 100%-Stelle als Bankangestellter eine Ausbildung mit Abendkursen ausserhalb der Arbeitszeiten absolviert.
10.6 Der Rechtsvertreter bestätigte sodann ausdrücklich die Interpretation der Vorinstanz, wonach es in der Zeit zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Haushalt zu keinem plötzlichen, unerwarteten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei nach der erleichterten Einbürgerung ein Prozess in Gang gesetzt worden, der eine Erosion des gegenseitigen Vertrauens und schliesslich die Trennung zur Folge gehabt habe.
10.7 Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf ihre Mutmassung, wonach das Verhalten des Ex-Ehemannes nach der erleichterten Einbürgerung mit psychischen und/oder psychiatrischen Problemen zu erklären sein könnte, gefragt, wann sie solche Probleme beim Ex-Ehemann erstmals festgestellt habe und wie sie sich diese geäussert hätten. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, die Beschwerdeführerin könne bis heute nicht mit Sicherheit beurteilen, ob ihr Ex-Ehemann an einer psychischen und/oder psychiatrischen Störung leide. Sie könne sich aber den Umstand, dass ihr Ex-Ehemann mit grossem Nachdruck von ihr verlangte, die jahrelange Psychotherapie zu beenden, nicht anders erklären. Nach dem Tod ihrer Tante, die für sie wie eine Mutter gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin oft geweint. Ihr Ex-Ehemann habe von ihr in jener Zeit jeweils verlangt, nicht mehr zu weinen, da er keine Tränen sehen könne. Auch darüber sei die Beschwerdeführerin sehr erstaunt gewesen. Sie könne sich diese Haltung ihres Ex-Ehemannes nicht erklären. Schliesslich hätten ihre Schwiegereltern empfohlen, dass ihr Sohn wegen den Eheproblemen einen Arzt aufsuchen solle. Auch dieser Umstand deute darauf hin, dass ihr Ex-Ehemann psychische Probleme haben könnte.
11.
Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz zwei Mal angeschrieben und um Beantwortung diverser Fragen zu der geschiedenen Ehe gebeten.
In seinen Antwortschreiben vom 26. August 2016 (SEM-act. 23/123) und 28. September 2016 (SEM-act. 25/125) bestätigte er, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft eine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe. Er verwahrte sich in aller Form gegen den Vorwurf, im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verheimlicht zuhaben, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter die ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäss beantwortet hätten. Er habe dem nichts beizufügen. Dazu sei er auch nicht bereit. Für ihn sei die Sache abgeschlossen, und er wolle sich damit nicht mehr auseinandersetzen. Seiner Auffassung nach sei das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin sinnlos und einzustellen.
12.
Den von der Vorinstanz beigezogenen Eheschutz- und Scheidungsakten des Bezirksgerichts Uster (SEM-act. 31/139 ff. und 34/152 ff.) ist folgendes zu entnehmen:
12.1 Am 15. Dezember 2014 gelangte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit einem Eheschutzbegehren an das Gericht und bat darum, dem Ex-Ehemann die Wohnadresse der Beschwerdeführerin nicht bekannt zu geben. Diese habe nach wiederholten gewaltsamen Übergriffen des Ex-Ehemannes die eheliche Wohnung verlassen. Da sie seit ihrem Auszug mit unzähligen Telefonanrufen sowie Nachrichten bedrängt werde, befürchte sie, dass er bei Bekanntwerden der Wohnadresse sie auch persönlich an ihrem Wohnort aufsuchen und bedrängen könnte.
In ihren Plädoyer-Notizen zuhanden der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, die Beschwerdeführerin habe am 29. November 2014 die eheliche Wohnung verlassen, nachdem sich der Ex-Ehemann bei Differenzen wiederholt nicht habe beherrschen können und ihr gegenüber tätlich geworden sei. Das Zusammenleben mit ihm habe ihre physische und psychische Integrität tangiert. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin das im Herbst 2013 angefangene Masterstudium im Bereich Betriebsökonomie wegen der zunehmend unerträglichen ehelichen Situation nach einem Semester nicht mehr fortsetzen können und sich im Februar 2014 wieder exmatrikulieren lassen.
12.2 Im Gesuch vom 12. Mai 2016 um Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung führte die Rechtsvertreterin aus, dass die Beschwerdeführerin einer Weitergabe ihrer Wohnadresse an den Ex-Ehemann angesichts der mit ihm gemachten Erfahrungen nach wie vor ablehnend gegenüberstehe. Dementsprechend hielt das Gericht in einer Aktennotiz fest, es dürfe keine Weitergabe der Wohnadresse der Beschwerdeführerin an den Ex-Ehemann erfolgen.
13.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die gegen sie sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern. Es sei davon auszugehen, dass sie bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen ehelichen Beziehung gelebt und ihre Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien daher erfüllt.
So habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung sei es zu keinem plötzlichen, unerwarteten Ereignis gekommen. Nach der Einbürgerung sei vielmehr ein Prozess in Gang gesetzt worden, der zur Erosion des gegenseitigen Vertrauens geführt und schliesslich die Trennung der Ehegatten zur Folge gehabt habe. Diese Darstellung sei jedoch mit Blick auf die sehr kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung der Ehegatten wenig nachvollziehbar. Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der zur Trennung führende Prozess im Herbst 2014 nicht begonnen, sondern seinen Abschluss gefunden habe.
Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang das Eingeständnis der Beschwerdeführerin, dass sich das Eheleben in der Schweiz schwieriger gestaltet habe, als gedacht, und dass die Ehegatten im Jahr 2009 wegen Schwierigkeiten eine Eheberatung in Anspruch genommen hätten, wobei der Ex-Ehemann seit 2011 nicht mehr an dieser Arbeit teilgenommen habe. Es sei jedoch wenig glaubhaft, dass sich das problematische, von der Beschwerdeführerin vermutungsweise auf zunehmende Verlustängste zurückgeführte und mit dessen persönlicher Geschichte und Persönlichkeitsstruktur begründe Verhalten - wie behauptet - erst nach der erleichterten Einbürgerung offenbart habe. Es werde sich spätestens mit der Einleitung des Einbürgerungsverfahrens angebahnt haben.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass im Eheschutzbegehren vom 15. Dezember 2014 der Wegzug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung mit wiederholten gewaltsamen Übergriffen des Ex-Ehemannes begründet wurde. Hätte es sich um eine neue Seite des Ex-Ehemannes gehandelt, hätte die Beschwerdeführerin im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht ausgesagt, dass es nach ihrer Einbürgerung zu keinem plötzlichen unerwarteten Ereignis gekommen sei. Im späteren Scheidungsbegehren sei vermerkt worden, dass aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse nicht ihrem Ex-Ehemann bekannt geben wolle. Die Ehegatten hätten zwar im Sommer 2014 noch gemeinsame Ferien verbracht. Dort hätte aber auch die Eheauflösung nach der Einbürgerung verabredet worden sein können. Dafür spreche die sehr rasche Auflösung des ehelichen Haushalts.
14.
Der Rechtsvertreter besteht in seiner Rechtsmittelschrift darauf, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung nicht mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erschlichen habe. Sie habe bei der Unterzeichnung der Erklärung am 19. August 2014 weder gelogen noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Vielmehr habe sie plausibel erklären können, dass die Gründe, die relativ kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung geführt hätten, erst nach Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 19. August 2014 und der am 26. August 2014 erfolgten erleichterten Einbürgerung eingetreten seien.
In diesem Zusammenhang wird auf die gemeinsamen Ferien der Ehegatten kurz nach der Unterzeichnung der Erklärung verwiesen, ferner auf den Bericht der langjährigen Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2016, der sich zu den Ferienaufenthalten und der Qualität der ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung äussere. Die Annahme, die gemeinsamen Ferien im Juli 2014 hätten den Ehegatten dazu gedient, die Eheauflösung nach der Einbürgerung zu verabreden, sei haltlos und finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr liessen es die Umstände als plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin nicht gelogen habe, als sie am 19. August 2014 erklärt habe, mit ihrem Ex-Ehemann in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu leben.
Die Beschwerdeführerin habe sodann im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, wie die erleichterte Einbürgerung bei ihr selbst die Eigenständigkeit und Selbstsicherheit gestärkt und beim Ex-Ehemann eine Zunahme der Verlustängste und ein stärkeres Kontrollbedürfnis bewirkt habe. Die Psychotherapeutin beschreibe in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 die damit einhergehende Verhaltensänderung des Ex-Ehemannes, die durch verstärktes Drängen auf Nähe mit Anschreien, Betteln und Kontrollieren des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin sowie durch vermehrte Ausübung von Zwang geprägt gewesen sei. Auch diese Ausführungen liessen es als plausibel erscheinen, dass die Ehekrise, die schliesslich zur Trennung geführt habe, erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten sei.
Weshalb sich die durch die erleichterte Einbürgerung bewirkte Verhaltensänderung des Ex-Ehemannes spätestens mit Beginn des Einbürgerungsverfahrens hätte angebahnt haben sollen, sei nicht einsichtig und finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr bestätige die Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 das Gegenteil. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt behauptet, das in der persönlichen Geschichte und Persönlichkeit begründete Verhalten des Ex-Ehemannes habe sich erst nach der erleichterten Einbürgerung offenbart. Sie habe stets eingeräumt, dass sie mit ihm bereits vor der erleichterten Einbürgerung Höhen und Tiefen erlebt habe. Das problematische Beziehungsverhalten des Ex-Ehemannes habe sich aber nach der erleichterten Einbürgerung derart verstärkt, dass es innert relativ kurzer Zeit zur Trennung gekommen sei.
15.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2017 bezeichnet die Vorinstanz ihre Vermutung, wonach die Ehegatten in den gemeinsamen Ferien im Sommer 2014 die Auflösung der Ehe verabredet haben könnten, mit Blick auf die sehr rasche Auflösung des ehelichen Haushalts und die Aussage der Beschwerdeführerin, nach der erleichterten Einbürgerung sei es zu keinem plötzlichen unerwarteten Ereignis gekommen, als durchaus zulässig.
Die Akten des Eheschutzverfahrens (die Begründung des Eheschutzbegehrens und die Plädoyer-Notizen der damaligen Rechtsvertreterin) deuteten im Übrigen auf ein vorbestandenes und fortwährendes, für die Beschwerdeführerin unerträgliches Verhalten des Ex-Ehemannes hin. Vielleicht sei sein Verhalten in der entspannten Ferienzeit weniger problematisch gewesen, was jedoch ihre Ehe noch nicht zu einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin mutmasse sodann selbst, dass das Verhalten des Ex-Ehemannes auch in seiner persönlichen Geschichte und Persönlichkeitsstruktur begründet sein könnte. Nachdem sich die Ehegatten seit Kindheit kennen würden und seit dem Jahr 2006 in einer festen Beziehung gestanden seien, sei es unter Berücksichtigung aller Argumente wenig glaubwürdig, dass die Verhaltensänderung des Ex-Ehemannes erst nach der Einbürgerung eingetreten und trotzdem unerwähnt geblieben sei. Der ausdrückliche Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verstärkung negativer Verhaltensweisen bedeute, dass das Verhaltensmuster des Ex-Ehemannes vorbestanden habe.
Schliesslich werde in der angefochtenen Verfügung offengelassen, wann das problematische Verhalten des Ex-Ehemannes begonnen habe. Aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin nach der Einbürgerung dürfte es spätestens mit der Gesuchstellung eingesetzt haben. Die Beschwerdeführerin erwähne zudem, dass sie sich im Zuge einer Beziehungskrise an ihre Schwiegereltern gewandt habe und diese ihr resp. ihrem Sohn geraten hätten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Gemäss Auskunft der Psychotherapeutin sei das Ehepaar am 3. Juli 2009 gemeinsam wegen Eheschwierigkeiten zu einem ersten Gespräch in der Arztpraxis erschienen.
16.
Der Rechtsvertreter trägt in der Replik vom 14. März 2018 vor, die Behauptung der Vorinstanz, der Ex-Ehemann habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin fortwährend unerträglich verhalten, lasse sich mit den beigezogenen Akten aus dem Eheschutzverfahren nicht erhärten.
Es sei unstrittig und werde nicht in Abrede gestellt, dass der Ex-Ehemann gegenüber seiner Ehefrau während der sieben Jahre dauernden ehelichen Gemeinschaft auch problematische Seiten gezeigt habe, die zu vorübergehenden Eheproblemen geführt hätten. Daraus lasse sich allerdings nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin habe am 19. August 2014 mit ihrer Erklärung, wonach sie mit ihrem Ex-Ehemann in einer intakten ehelichen Gemeinschaft lebe, bewusst falsche Angaben gemacht bzw. bewusst wesentliche Tatsachen verschwiegen.
Folgende Umstände sprächen entgegen der Ansicht der Vorinstanz dafür, dass im Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 19. August 2014 die Beschwerdeführerin von einer intakten, vom gemeinsamen Willen getragenen stabilen ehelichen Gemeinschaft habe ausgehen dürfen:
Kurz vor der Erklärung vom 14. August 2014 habe das Ehepaar im Juli 2014 gemeinsame Ferien auf Mallorca und im Tirol verbracht. Hätte sich der Ex-Ehemann in jenem Zeitraum gegenüber der Beschwerdeführerin «fortwährend unerträglich» verhalten, wäre es sicher nicht zu diesen gemeinsamen Ferienaufenthalten gekommen. Sie hätten im Übrigen bereits zuvor teilweise mehrmals jährlich gemeinsame Ferien gemacht.
Ferner bestätige die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016, dass die gemeinsamen Ferien im Juli 2014 - wie bereits vorangegangene - gut verlaufen seien, das Paar schöne Ausflüge auch in der Schweiz unternommen habe. Die Ehegatten hätten aus persönlichen und gesellschaftlichen Gründen viele schwere Zeiten erlebt, aber durchaus auch bessere, so zum Beispiel zum Zeitpunkt der Bestätigung im August 2014, wonach man in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe. Die Psychotherapeutin betreute die Beschwerdeführerin bereits seit Juli 2009. Sie habe das Eheleben der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht während Jahren verfolgen können. Ihre fachärztlichen Erkenntnisse seien deshalb als besonders zuverlässig zu werten.
Nach dem Gesagten beruhe die angefochtene Verfügung auf unbewiesenen Behauptungen, Mutmassungen und Thesen, die sich durch die Akten nicht untermauern liessen. Es sei nicht von Belang, ob die Verhaltensänderungen des Ex-Ehemannes, die zur Trennung geführt hätten, auf einer vorbestehenden Persönlichkeitsstruktur basierten oder nicht. Entscheidend sei einzig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 19. August 2014 keine falschen oder irreführenden Angaben gemacht habe. Sie habe in jenem Zeitpunkt in guten Treuen von einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft ausgehen können und müssen.
17.
Nach einer Prüfung der Sach- und Rechtslage teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die gegen sie sprechende natürliche Vermutung zu erschüttern, dass ihre Ehe im massgebenden Zeitpunkt nicht intakt war und sie die Behörden darüber täuschte.
17.1 Die in dieser Hinsicht eindeutigen Akten zeichnen ein düsteres Bild der Ehe der Beschwerdeführerin. Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin gestaltete sich das Eheleben von Anfang an schwerer als erwartet, und nur etwas mehr als ein Jahr nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz nahmen die Ehegatten wegen Eheproblemen psychotherapeutische Hilfe in Anspruch. Während die Beschwerdeführerin nach Darstellung ihrer Psychotherapeutin weiter an der Verbesserung ihrer Ehe arbeitete, stellte der Ex-Ehemann seine Bemühungen bereits im Januar 2011 ein. Die beigezogenen Eheschutzakten lassen erahnen, wie sehr die Ehe der Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit belastet war. Die eheliche Situation wurde nach Darstellung in den Plädoyer-Notizen der damaligen Rechtsvertreterin dermassen unerträglich, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein Masterstudium der Betriebsökonomie nach nur einem Semester habe aufgeben müssen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor, am 7. Januar 2014, zusammen mit dem Einbürgerungsgesuch eine erste gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe abgab und dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2016 und der Bericht der Psychotherapeutin vom 8. Juni 2016 die desolate eheliche Situation als Grund für den Studienabbruch verschweigen. Etwas mehr als neun Monate nach dem Studienabbruch, Ende November 2014, trennten sich die Ehegatten, dies jedoch erst, nachdem die Beschwerdeführerin drei Monate zuvor erleichtert eingebürgert worden war. Die Trennung wurde im Eheschutzbegehren und den Plädoyer-Notizen damit begründet, der Ex-Ehemann sei gegenüber der Beschwerdeführerin wiederholt gewalttätig geworden. Das Zusammenleben mit ihm habe ihre physische und psychische Integrität beeinträchtigt. Bezeichnend ist, dass die Beschwerdeführerin das Gericht um Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse ersuchte. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann nach dem Auszug mit unzähligen Telefonaten und Textnachrichten bedrängt worden und befürchte, bei Bekanntwerden ihrer Wohnadresse von ihrem Ex-Ehemann auch persönlich an ihrem Wohnort aufgesucht und bedrängt zu werden.
17.2 Die Beschwerdeführerin stellt unterstützt von ihrem Ex-Ehemann dezidiert in Abrede, dass nach ihrer erleichterten Einbürgerung etwas Besonderes geschehen sei. Sie spricht von einem nach der Einbürgerung in Gang gesetzten Prozess, der zur Erosion des gegenseitigen Vertrauens und schliesslich zur Trennung geführt habe. Gleichzeitig räumt sie ein, dass der Ex-Ehemann, bedingt durch seine persönliche Geschichte und Persönlichkeit, bereits vor der erleichterten Einbürgerung ein problematisches Beziehungsverhalten an den Tag gelegt habe, das zu ehelichen Schwierigkeiten geführt habe. Ihre Ehe habe denn auch viele schwere Zeiten erlebt. Es habe aber auch bessere Zeit gegeben, so zum Beispiel im August 2014 zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft. Damals habe sich das Ehepaar, beeinflusst durch die gelungenen Sommerferien im Juli 2014, in einem Hoch befunden, und seine gemeinsame Erklärung habe den Tatsachen entsprochen. Das problematische Beziehungsverhalten des Ex-Ehemannes habe sich jedoch nach der erleichterten Einbürgerung derart verstärkt, dass es innerhalb kurzer Zeit zur Trennung gekommen sei. Später modifizierte die Beschwerdeführerin ihre Darstellung dahingehend, dass zumindest sie zum Zeitpunkt der Erklärung in guten Treuen von einer intakten Ehe habe ausgehen können und daher nicht bewusst irreführende Angaben gemacht habe. Die Verhaltensänderung des Ex-Ehemannes habe darin bestanden, dass er ein «verstärktes» Drängen auf Nähe mit Anschreien, Betteln und Kontrollen gezeigt und «wieder mehr» Zwang in der Beziehung ausgeübt habe.
17.3 Die dargestellte Aktenlage lässt bei objektiver Betrachtungsweise keinen anderen Schluss zu, als dass die Ehe der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der wenige Tage später erfolgten erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) intakt war. Weder die gemeinsam verbrachten Ferien im Jahr 2014 noch die Beurteilung durch die Psychotherapeutin, die den Ex-Ehemann im Berichtszeitpunkt offenbar bereits mehrere Jahre nicht gesehen hatte und sich knapp zu den Anforderungen an eine intakte Ehe äussert, können an dieser Schlussfolgerung etwas ändern. Sie sind als Indizien von zu geringer Beweiskraft, als dass sie gegen die ansonsten klare, auf einen desolaten Zustand der Ehe weisende Beweislage aufkommen könnten. Es stellt sich daher nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin entgegen der natürlichen Vermutung zumindest in guten Treuen von einer intakten Ehe ausgehen konnte. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 7. Januar 2014 eine erste vorbehaltlose Erklärung zum Zustand der Ehe abgab, obschon sie - so ihre Rechtsvertreterin im Eheschutzverfahren - im Folgemonat das Masterstudium wegen der zunehmend unerträglichen ehelichen Situation nach nur einem Semester aufgeben musste. Dessen ungeachtet hätte die Beschwerdeführerin die Probleme im Zusammenleben mit ihrem Ex-Ehemann in Bezug auf Gründe, Art und Auswirkungen in substantiierter Weise offenlegen müssen. Das hat sie jedoch unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht getan. Ihr augenfälliges Bestreben war es stets, diesen belastenden Aspekt ihres ehelichen Zusammenlebens auszuklammern beziehungsweise - wenn es nicht anders ging - mit Allgemeinplätzen kleinzureden oder mit Nichtwissen zu überspielen. So erfuhr die Vorinstanz von der zunehmend unerträglichen ehelichen Situation als Grund für den Studienabbruch im Februar 2014, der Gewalterfahrung während der Ehe und den Belästigungen durch den Ex-Ehemann nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung erst durch Einsicht in die beigezogenen Gerichtsakten, und die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu - wenn auch knapp und verharmlosend - erst in ihrer Replik. Konkret äusserte sie sich jedoch dazu zu keinem Zeitpunkt. Der Abbruch des Studiums wurde vor dem Beizug der Eheschutzakten gar allein damit begründet, das Studium sei der Beschwerdeführerin neben der Arbeit zu viel geworden.
18.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der wenige Tage später erfolgten erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und sie die Behörde über diesen Umstand täuschte, sei es weil sie in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil sie eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Sie hat demnach ihre erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen.
Gründe, die es rechtfertigten, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass eheliche Gewalterfahrung unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen ermessensweisen Verzicht auf die Nichtigerklärung rechtfertigen könnte. Wie jedoch bereits ausgeführt, unterlässt es die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, die problematische Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann und namentlich die offenbar erlittene eheliche Gewalt offen und substantiiert in das vorliegende Verfahren einzubringen.
19.
Die angefochtene Verfügung erweist sich solchermassen als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
20.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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