Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-7013/2017

Urteil vom 6. Februar 2020

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. 1958) reiste im Februar 1989 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 17. Oktober 1991 letztinstanzlich abwies. Am 24. Oktober 1991 heiratete er in E._______ die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1960). In der Folge erteilte ihm der Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde.

B.
Am 22. April 1997 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nachdem die Ehefrau am 13. August 1997 Scheidungsklage eingereicht hatte, wurde die Ehe im Oktober 1998 rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 26. März 2002 erklärte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute SEM) die Einbürgerung für nichtig, weil sie durch falsche Angaben bzw. Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe mit der Schweizer Bürgerin erschlichen worden sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (vgl. Entscheid des EJPD vom 28. April 2003 und Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2003 vom 18. Juli 2003). Während dieser Zeit ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der indischen Staatsangehörigen C._______ ein, aus der eine gemeinsame Tochter (geb. 2001) hervorging. Diese Ehe wurde gemäss indischem Urteil am 16. Dezember 2003 geschieden.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 lehnte das Amt für Polizeiwesen Graubünden (als Fremdenpolizeibehörde) die Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ab. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel wiesen das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 22. September 2004 sowie anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 7. Januar 2005 ab. Mit Urteil 2A.221/2005 vom 6. September 2005 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück. Am 18. Oktober 2005 wies das Verwaltungsgericht seinerseits die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Beurteilung an die kantonale Fremdenpolizeibehörde zurück. In der Zwischenzeit - am 20. Juli 2005 - heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin D._______ (geb 1956). Seit dem 28. Dezember 2005 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (ausgestellt durch die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden).

Bereits am 22. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Diesem Gesuch konnte aufgrund von bezogener und nicht zurückbezahlter Sozialhilfe nicht entsprochen werden, weshalb es im Jahre 2011 nach einem Rückzug abgeschrieben wurde.

C.
Am 2. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) um erleichterte Einbürgerung als Ehemann einer Schweizer Bürgerin.

D.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gelangte die Vorinstanz am 12. Mai 2014 an den Kanton Graubünden, als den Wohnkanton des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, und ersuchte um Bericht zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und Antragstellung zu seinem Einbürgerungsgesuch. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2014 beim Kanton sämtliche von ihm verlangten Unterlagen ein und beantwortete die Fragen, die ihm gestellt wurden.

Am 23. Dezember 2014 leitete der Kanton Graubünden ohne Stellungnahme einen Erhebungsbericht samt Beilagen an die Vorinstanz weiter, darunter einen Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 13. März 2007, einen Bericht und eine Aktennotiz des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 21. März 2007 und 23. März 2010, einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts E._______ vom 21. Mai 2014, eine Erklärung der Ehegatten betreffend Beachten der Rechtsordnung vom 4. Juni 2014 und einen Bericht der Stadt E._______ vom 31. Juli 2014.

Gemäss diesen Unterlagen war der Beschwerdeführer aktenkundig geworden wegen Verdachts auf Bigamie, Urkundenfälschung und Menschenschmuggel.

E.
Nachdem sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 26. Mai 2015 bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatten, forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Referenzpersonen anzugeben und weitere Belege in Bezug auf das Zusammenleben mit der Ehefrau einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2015 Fotos von gemeinsamen Reisen und Unternehmungen mit seiner Ehefrau ein und gab sechs Referenzpersonen an. In der Folge holte das SEM bei diesen Referenzpersonen Auskünfte ein, von denen fünf antworteten.

Am 7. Dezember 2015 erkundigten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiederum nach dem Stand des Verfahrens, worauf das SEM am 7. Januar 2016 antwortete, dass noch vertiefte Abklärungen getroffen werden müssten, und den Beschwerdeführer um Geduld und Verständnis bat. Nach einer weiteren Eingabe der Ehefrau teilte das SEM am 26. Februar 2016 mit, dass eine erfolgreiche Einbürgerung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Vorgeschichte und des Erhebungsberichts (durchgeführte Abklärungen wegen Urkundenfälschung, Bigamie und Verdacht des Menschenschmuggels) völlig offen sei.

Am 28. Juli 2016 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen betreffend den Vorwurf der Bigamie und zu den Umständen und Beweggründen der jetzigen Ehe. Mit Eingabe vom 8. August 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung, bestritt u.a. den Vorwurf der Bigamie und reichte Kopien der Urteile des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2005 und des Bundesgerichts vom 6. September 2005 ein. Auf Ersuchen des SEM reichte er am 25. Oktober 2016 noch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2005 nach.

Am 4. November 2016 bat das SEM den Beschwerdeführer erneut um Auskünfte zu seiner jetzigen Ehe (Kennenlernen seiner Ehefrau, gemeinsame Unternehmungen, zukünftige Absichten usw.), die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2016 beantwortet wurden.

F.
Nachdem die Ehefrau am 3. März 2017 gegenüber dem SEM ein weiteres Mal ihr Unverständnis zur langen Verfahrensdauer zum Ausdruck gebracht hatte, empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2017 den Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, weil in Anbetracht des chronologischen Ablaufs der Ereignisse zur Sicherung des Aufenthalts und der noch im Raum stehenden Verdachtsmomente grosse Zweifel an der Stabilität der Ehe und der tatsächlichen Integration in die schweizerischen Verhältnisse bestehen würden.

Mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Einbürgerungsvoraussetzungen bestens erfülle, und ersuchte das SEM aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer um einen umgehenden Entscheid. Am 19. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM schliesslich mit, dass innert 30 Tagen eine Verfügung erwartet werde, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werde.

G.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die erleichterte Einbürgerung. Ferner sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz der Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er aufgrund der durch die Vorinstanz verursachten Rechtsverzögerung um eine prioritäre Behandlung der Beschwerde.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Replik vom 9. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel unverändert fest.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens beigezogenen Akten des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des BüG ergangen, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen ist.

2.

2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 - ...70
aBüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens betreffend Rechtsverzögerung (vgl. E. 8.2 hiernach) - einzutreten (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

5.

5.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). und alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsgrundsatz wird freilich durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 I 60 E. 3.3) ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

5.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern die Frage, ob er tatsächlich vorliegt. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 E. 4.3).

6.

6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid mit der Chronologie der Ereignisse sowie mit dem «wiederholt rechtsmissbräuchlichen Verhalten» des Beschwerdeführers: Erste Heirat mit einer Schweizerin nach Ablehnung seines Asylgesuchs, durch welche er zuerst ein Aufenthaltsrecht und dann die erleichterte Einbürgerung erlangte; Irreführung der Behörden, welche die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerungen zur Folge hatte; Umstände der zweiten Ehe mit C.______, welche Abklärungen im Zusammenhang mit Bigamie, Menschenschmuggel und Urkundenfälschung auslösten; dritte Heirat mit der Schweizerin D._______; Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung nach Abschreibung des von ihm vorher eingeleiteten Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Aufforderung der Vorinstanz keine Stellungnahme zum Verdacht der Bigamie und zur Fälschung des Scheidungsurteils aufgrund seiner Ehe mit C._______ abgegeben. Damit habe er es versäumt, die Zweifel an der Stabilität der Ehe, an seiner tatsächlichen Integration in die schweizerischen Verhältnisse und bezüglich Beachtung der Rechtsordnung zu zerstreuen.

6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere, mehrfach wegen missbräuchlichen Verhaltens in Erscheinung getreten zu sein. Der einzige nachgewiesene Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens beziehe sich auf die annullierte erleichterte Einbürgerung. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Bigamie und der Fälschung des Urteils zurückgewiesen, was sich den diversen eingereichten Stellungnahmen klar entnehmen lasse. Strafrechtlich sei ihm nichts vorzuwerfen, liege doch kein einziges Strafurteil vor. Er habe die Fragen der Behörden im Zusammenhang mit seiner jetzigen Ehe ausführlich beantwortet und die verlangten Unterlagen eingereicht. Er sei somit seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er die unter Art. 26 aBüG aufgeführten Bedingungen der Integration, der Beachtung der Rechtsordnung und Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz allesamt erfülle.

6.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz den Vorwurf der Rechtsverzögerung zurück. Die Dauer des Verfahrens sei auf die Komplexität der Sachverhaltsabklärungen zurückzuführen. Zudem habe es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, eine klare, detaillierte Stellungnahme zu den Vorwürfen der Bigamie und des Verdachts des gefälschten Scheidungsurteils betreffend die Ehe mit C._______ sowie zum angeblichen Menschenschmuggel abzugeben. Ferner sei sie - die Vorinstanz - bei den ihr zur Verfügung stehenden Informationen immer gehalten, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In Anbetracht einer bereits erschlichenen Einbürgerung und des damit erwiesenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erscheine es durchaus verständlich, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen eingehend überprüft und abgewogen werden müssten. Von nicht (mehr) relevanten Sachverhaltselementen könne nicht gesprochen werden. Denn der in der angefochtenen Verfügung beschriebene chronologische Ablauf der Ereignisse und das allem Anschein nach planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers gebe Anlass zu den bestehenden Zweifeln. Schliesslich hält die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, indem er keine detaillierten Angaben zu den aktenkundigen und nicht von der Hand zu weisenden Verdachtsmomente gemacht habe. Auch habe er nicht erklärt, weshalb die heutige Ehe - im Gegensatz zur ersten - als tatsächlich, intakt und stabil angesehen werden könne, oder nicht aufgezeigt, welche Integrationsbemühungen er im Verlaufe der Jahre unternommen habe.

6.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel unverändert fest. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um einen komplexen Sachverhalt. Auch habe er das Verfahren nicht selbstverschuldet verzögert. Er habe vielmehr jeweils umgehend zu den Schreiben der Vorinstanz Stellung genommen. Nicht einsehbar sei auch, inwiefern er seine Mitwirkungspflicht verletzt haben sollte, indem er den (strafrechtlich relevanten) Vorwurf der Bigamie, der Urkundenfälschung und des Menschenschmuggels bestreite. Weder liege ein Strafurteil vor noch sei ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden. Im Übrigen spreche allein schon die Tatsache, dass er seit 13 Jahren verheiratet sei, für ein intaktes und stabiles Eheleben. Auch könne angesichts seiner 28-jährigen Arbeitstätigkeit in einem Schulheim nicht bestritten werden, dass er gut integriert sei.

7.

7.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer u.a. mehrfaches missbräuchliches Verhalten (Verdacht der Bigamie, Urkundenfälschung und Menschenschmuggel) vor und stellt damit die für eine Einbürgerung verlangte Voraussetzung von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG (Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung) in Frage.

7.1.1 Zu diesem Erfordernis gehören u.a. keine in der Schweiz oder in anderen Staaten hängigen Strafverfahren, die Beachtung der Rechtsordnung der Schweiz sowie des jeweiligen Aufenthaltsstaates des Gesuchstellers in den letzten zehn Jahren, keine hängigen Betreibungen, keine in den letzten fünf Jahren ausgestellten Verlustscheine, Bezahlung aller bis heute fälligen Steuern (vgl. Formular "Erklärung bezüglich Rechtsordnung" in Anhang V des Handbuchs Bürgerrecht des SEM für Gesuche bis 31. Dezember 2017).

7.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer sind keine Betreibungen und Verlustscheine registriert. Er hat auch keine ausstehenden Steuerschulden. Eine Schuld von Fr. 6'559.80 zugunsten der Sozialen Dienste der Stadt E._______ wurde im September 2013 wegen Verjährung abgeschrieben. Zudem sind keine Strafverfahren hängig. Was das angeblich missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, so ergingen diesbezüglich weder Strafurteile noch wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. So stellte die Kantonspolizei Graubünden betreffend Verdacht des Menschenschmuggels bereits in ihrem Erledigungsbericht vom 13. März 2007 fest, der Verdacht, dass Schweizer Frauen nach Indien gebracht worden sein sollten, um dort Inder zu ehelichen, habe nicht erhärtet werden können. Was das angeblich gefälschte Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2003 betrifft, so wurde gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft die Scheidungskurkunde von der zuständigen Behörde in Indien korrekt ausgestellt (vgl. Aktennotiz des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 23. März 2010). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer auch nicht wegen Bigamie (er soll C._______ noch während der Ehe mit B._______ geheiratet haben) strafrechtlich ermittelt. Von diesem Verdacht und dem ihm vorgeworfenen Menschenschmuggel hatten - wie aus dem Bundesgerichtsurteil 2A.221/2005 vom 6. September 2005 hervorgeht - bereits die für die Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden Kenntnis. Trotzdem sahen sich diese Behörden nicht veranlasst, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen und erteilten dem Beschwerdeführer im Dezember 2005 die Niederlassungsbewilligung. Dass diese Bewilligung - wie die Vorinstanz mutmasst - gestützt auf die im Juli 2005 geschlossene Ehe erteilt worden sei, trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Heirat allein dem Beschwerdeführer auch nach damaligem Recht lediglich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffte (vgl. M. Spescha / P. Sträuli, Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, AS 1991 1034 1043], S. 42). Schliesslich wurden im Verfahren des Beschwerdeführers betreffend ordentliche Einbürgerung vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden umfangreiche Abklärungen durchgeführt, welche dieselben Vorwürfe wie im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand hatten. Diesbezüglich wurden jedoch keine Einwände erhoben. Das Gesuch auf ordentliche Einbürgerung wurde damals ausschliesslich wegen noch ausstehender Schulden infolge Rückzuges abgeschrieben. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er
die damals gegen ihn erhobenen Verdächtigungen bzw. Anschuldigungen, die sich in der Folge nicht erhärtet haben, lediglich bestritt und keine weitere Angaben machte. Somit durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch kein wiederholtes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen bzw. durfte ihre Zweifel an der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht darauf stützen.

7.1.3 Der einzige nachgewiesene Rechtsmissbrauch betrifft das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung im Jahre 2002 führte. Weil dieses Verhalten jedoch bereits bei der Einreichung des neuen Gesuchs um erleichterte Einbürgerung mehr als zehn Jahre zurücklag, kann es dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Rechtsordnung nicht mehr entgegengehalten werden. Die Einbürgerungsvoraussetzung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG ist daher erfüllt.

7.2 Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung zur Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG (Integration). Er lebt seit über 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 1. November 1990 ununterbrochen als Leiter Reinigung mit einem Pensum von 100 Prozent beim selben Arbeitgeber tätig. Gemäss Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 8. März 2018 führt er seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit und mit hohem Engagement aus, ist zuverlässig, pünktlich und ausgeglichen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen ist immer sehr freundlich und korrekt, respektvoll und hilfsbereit. Dass seine Deutschkenntnisse sehr gut sind (inkl. Dialekt) und er in der Schweiz bestens integriert ist, geht im Übrigen auch aus den im Juni/Juli 2015 bei der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben hervor.

7.3 Dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen das gesamte frühere Verhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigte und unter Einbezug der Chronologie der Ereignisse eine Gesamtwürdigung der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs vornahm, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein negatives Ergebnis setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Ereignisse bzw. der Chronologie der Ereignisse tatsächlich auf fehlende Einbürgerungsvoraussetzungen geschlossen werden kann bzw. darüber zumindest begründete Zweifel bestehen. Allein die - fast 18 Jahre zurückliegende - Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung reicht dazu nicht aus. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die zweite Ehe des Beschwerdeführers einen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Einbürgerungsverfahrens haben kann, zumal diese nichts zur Sicherung seines Aufenthalts in der Schweiz beitrug. Der Rückzug seines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung und die anschliessende Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Der damalige Rückzug erfolgte nur auf Anraten der kantonalen Einbürgerungsbehörde, weil der Beschwerdeführer noch (geringe) Schulden hatte. Dass er nach dem Wegfall dieses Hindernisses nicht ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung, sondern ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichte, ist ihm nicht vorzuwerfen. Er machte damit lediglich von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch.

Zwingend zu beachten bei der Beurteilung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung sind hingegen die Umstände der jetzigen Ehe. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Ehegatten im Jahre 2003 kennenlernten, nach einem Jahr zusammenzogen und im Juli 2005 heirateten. Im Weiteren ist durch zahlreiche Fotos belegt, dass sie sehr viel gemeinsam unternehmen (Ferienreisen, Wanderungen usw.). Gemäss den oben erwähnten Referenzschreiben trifft man die Ehegatten zusammen an Stadtfesten, an öffentlichen und schulinternen Anlässen, auf der Strasse und beim Einkaufen. Irgendwelche Hinweise für eine nicht gelebte oder instabile Ehe sind nicht ersichtlich. Allein schon die Tatsache, dass die Ehe nun schon über 14 Jahre dauert, spricht für ein intaktes und stabiles Eheleben und ist bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen besonders zu würdigen. Genau dies hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht getan. Obwohl sie die entsprechenden Unterlagen und Informationen hatte, ging sie bei der Beurteilung der Intaktheit und Stabilität der Ehe mit keinem Wort darauf ein.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle in Art. 26 Abs. 1 aBüG aufgeführten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist bestens integriert und hat sich seit fast zwei Jahrzehnten nichts mehr zuschulden kommen lassen. Schliesslich lebt er in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten.

8.

8.1
Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer erleichtert einzubürgern.

8.2 Auf das Begehren, es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz der Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe, ist hingegen nicht einzutreten. Eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gemäss Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG setzt voraus, dass der Rechtssuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei der Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht (vgl. Urteil des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1). Der Beschwerdeführer kündigte vor Erlass der angefochtenen Verfügung an, (erst dann) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, wenn innert 30 Tagen keine Verfügung in der Sache ergehen sollte. Indem die Vorinstanz innerhalb der gesetzten Frist verfügte, hat sie diesem Begehren vollumfänglich entsprochen, weshalb an der nachträglichen Feststellung einer Rechtsverzögerung kein Interesse mehr besteht.

9.

9.1
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und der am 19. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG), wobei er gemäss Honorarnote vom 6. April 2018 einen Aufwand von Fr. 3'835.- (14.75 Std. à Fr. 260.-) zuzüglich Fr. 301.90 MwSt, Total Fr. 4'136.90 in Rechnung stellt.

9.2 Entgegen der eingereichten Kostennote (u.a. kann der zeitliche Aufwand vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt werden) ist die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in vergleichbaren Fällen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. v
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE eingeschlossen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfügung vom 13. November 2017 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer erleichtert einzubürgern.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Das SEM hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. K [...] zurück)

- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Bürgerrecht und Zivilrecht

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-7013/2017
Datum : 06. Februar 2020
Publiziert : 20. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
ANAG: 7
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
49 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
51
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 - ...70
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
140-I-58 • 140-II-65
Weitere Urteile ab 2000
2A.221/2005 • 5A.9/2003
Stichwortregister
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BVGE
2014/1 • 2008/23
BVGer
A-4862/2014 • C-2390/2012 • F-7013/2017
AS
AS 1991/1034 • AS 1952/1087