Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 238/2020
Urteil vom 21. Oktober 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 2. März 2020 (F-3866/2018).
Sachverhalt:
A.
A.A.________, geboren 1962 als A.A.________, ist Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago. In Wellington (Neuseeland) heiratete er am 27. August 2010 die Schweizerin B.A.________. Vom 13. September 2010 bis zum 28. Dezember 2012 lebten die Ehegatten A.________ im Kanton Freiburg. Anschliessend folgte ein Aufenthalt in London (Grossbritannien), von wo aus sie wieder in die Schweiz zurückkehrten und am 13. September 2014 Wohnsitz im Kanton Zürich nahmen.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte A.A.________ am 28. August 2016 um erleichterte Einbürgerung. Im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens verlegte er seinen Wohnsitz von der Stadt Zürich in die Zürcher Gemeinde Dietlikon. Am 1. Februar 2017 beauftragte das Staatssekretariat für Migration den Kanton Freiburg sowie den Kanton Zürich als ehemaligen bzw. aktuellen Wohnsitzkanton A.A.________s mit der Erstellung von Erhebungsberichten. In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer wiederholt, zu den vom Gemeindeamt Zürich veranlassten Abklärungen durch die Stadtpolizei Hand zu bieten. So blieben deren mehrfachen Versuche, einen unangemeldeten Hausbesuch vorzunehmen, vergeblich. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wies das Gemeindeamt Zürich A.A.________ auf seine Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren hin.
Anstelle eines Hausbesuchs schlug A.A.________ den 25. August 2017 für ein Abklärungsgespräch bei der zuständigen Behörde vor. Das Gemeindeamt Zürich willigte ein, hielt jedoch fest, dass es keine weiteren Terminangebote geben und es sein Dossier an das Staatssekretariat für Migration zurückschicken werde, falls er den Gesprächstermin nicht wahrnehme. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 20. August 2017, in welchem er sich weigerte, sich an einem von der "Kriminalpolizei der Stadt Zürich" geführten Interview zu beteiligen. Dass das Gemeindeamt seine persönlichen Daten sowie die seiner Ehefrau an die Kriminalpolizei weitergegeben habe, sei rechtswidrig. In Beantwortung verschiedener Eingaben des Beschwerdeführers informierte ihn auch das Staatssekretariat für Migration über den Ablauf des Einbürgerungsverfahrens und erklärte ihm die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 übersandte die im Kanton Freiburg zuständige Einbürgerungsbehörde dem Staatssekretariat für Migration ihren Erhebungsbericht und hielt zusammenfassend fest, dass der Gesuchsteller ihrer Meinung nach die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Am 14. November 2017sprach sich das Gemeindeamt Zürich gegenüber dem Staatssekretariat für Migration jedoch gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers aus. Es verwies dabei auf die beigefügten Erhebungsberichte der Stadtpolizei Zürich und der Gemeindepolizei Dietlikon sowie darauf, dass der Gesuchsteller die Mitwirkung am Verfahren weitestgehend verweigert habe.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte das Staatssekretariat für Migration A.A.________ mit, aufgrund seiner ungenügenden Zusammenarbeit mit den Einbürgerungsbehörden habe der rechtserhebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden können. Aus diesem Grunde und auch infolge seiner ungenügenden Deutschkenntnisse könne sein Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen werden. Es empfahl ihm daher den Rückzug seines Gesuchs. Es folgte ein weiterer ausführlicher Schriftverkehr, in dessen Verlauf sich A.A.________ wie zuvor auf den Standpunkt stellte, sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt zu haben, und den Erlass des beantragten Entscheids verlangte.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 trat das Staatssekretariat für Migration auf das von A.A.________ gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht ein. Dagegen erhob A.A.________ am 3. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 2. März 2020 abwies.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sinngemäss beantragt er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2020 aufzuheben und seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung Folge zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Stellungnahme. Mit Eingaben vom 3. Juli 2020 und vom 28. September 2020 nimmt A.A.________ nochmals Stellung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht entscheidet bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und im vereinfachten Verfahren über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid in einem Verfahren über die erleichterte Einbürgerung (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.2. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 zugestellt. Unter Einberechnung des verlängerten Fristenstillstands aufgrund des Coronavirus (Art. 1 und 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) [SR 173.110.4]) lief die Beschwerdefrist am 12. Mai 2020 ab. Die Beschwerde wurde am 12. Mai 2020 und damit fristgerecht eingereicht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.3. Die Vernehmlassungen des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 und vom 28. September 2020 sind unbeachtlich, da sie nach dem 29. Juni 2020 und damit nach Ablauf der hierfür festgesetzten Frist eingereicht wurden.
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, wozu Bundesverfassungsrecht und die von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtskodifikationen zählen, gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
5.
Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, traten das neue Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) zusammen mit der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01) am 1. Januar 2018 in Kraft, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und lösten damit das bisher geltende Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) ab. In Art. 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
6.
Der Beschwerdeführer macht Verstösse gegen eine Vielzahl von EMRK-, Bundesverfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen geltend. Sie betreffen verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung. Soweit sie überhaupt rechtsgenüglich gerügt wurden (vgl. vorne E. 3), dringen sie, wie zu zeigen ist, im Einzelnen nicht durch.
6.1. Die Vorinstanz und ausführlich bereits das Staatssekretariat für Migration - sowohl im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens als auch in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2018 - haben dem Beschwerdeführer den Verfahrensablauf einer erleichterten Einbürgerung dargelegt und festgehalten, dass dessen Ablauf bzw. die vom Kanton Zürich veranlassten Bemühungen um Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsohne rechtmässig gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Zuständigkeiten kantonaler und kommunaler Behörden, insbesondere der Polizei, infrage stellt, kann darauf verwiesen werden.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise Art. 27 statt Art. 28 aBüG (beide in der Fassung vom 23. März 1990; AS 1991 1034) geprüft habe, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in Art. 26 aBüG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003; AS 2005 5233) aufgeführten Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gelten unabhängig davon, ob eine solche nach Art. 27 oder Art. 28 aBüG (1990) durchgeführt wird. Sinngemäss gelten sie nach Art. 26 Abs. 2 aBüG (2003) selbst für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen. Die erleichterte Einbürgerung bezweckt, die Einheit des Bürgerrechts der Eheleute im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Deshalb wird bei der Anwendung sowohl von Art. 27 als auch von Art. 28 aBüG (1990) das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft und nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe verlangt (KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), 2. Aufl. 2009, N. 12.34). Vorausgesetzt wird entsprechend, dass ein intakter gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft auch noch im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht (BGE 130 II 169 E.
2.3.1 S. 171 f. mit Hinweis).
6.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Polizei im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mehrmals "unangekündigt und ungebeten" bei seiner Frau und ihm zuhause vorstellig geworden sei. Am 5. Juli 2017 gar bereits um 5.20 Uhr. Von diesen Besuchen fühle er sich in seiner Privatsphäre gestört und erniedrigt. Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer damit die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens infrage.
6.3.1. In diesem Zusammenhang ist auf den nicht bestrittenen, von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinzuweisen. Gemäss diesem hatte die Polizei bereits seit Ende April 2017 und bis Ende Juni 2017 mehrmals und vergeblich einen unangemeldeten Hausbesuch vorzunehmen versucht. Nach diesen erfolglosen Versuchen, die für das Einbürgerungsverfahren notwendigen Erhebungen zu machen, lud das Gemeindeamt Zürich den Beschwerdeführer angesichts des seinerseits verweigerten Hausbesuchs zu einem Abklärungsgespräch bei der zuständigen Behörde ein. Ein solches Gespräch lehnte der Beschwerdeführer zunächst deswegen ab, weil ihm, anders als gewünscht, kein amtlicher Übersetzer zur Verfügung gestellt wurde, anschliessend deshalb, weil er sich nicht von einem Mitarbeiter der Polizei befragen lassen wollte.
6.3.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gegeben sind, kommen die Verwaltungsbehörden nicht umhin, die Ehe des Bewerbers zu durchleuchten und den gemeinsamen tatsächlich gelebten Ehewillen im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung abzuklären (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Entsprechendes gilt auch für die Prüfung der Integration des Bewerbers gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a aBüG (2003), worunter die Kenntnis einer Landessprache fällt. Dabei ist unerheblich, dass der Integration des Bewerbers in der Gesamtbeurteilung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizer Bürgerin kein übermässiges Gewicht zukommt. Dass der Beschwerdeführer damit in einem gewissen - und nur allernötigsten - Umfang Einblick in seine privaten Daten und in sein Privatleben zu gewähren hat, liegt in der Natur der Sache. Die Frage, inwieweit Hausbesuche bei diesen Abklärungen notwendig und aufgrund der Gesetzeslage zulässig sind, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer auch die stattdessen angebotene Teilnahme an einem Abklärungsgespräch bei der Behörde abgelehnt hat.
6.4. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Diesbezüglich hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich von den zuständigen kantonalen und kommunalen Mitarbeitern befragen zu lassen, hat dazu geführt, dass die Abklärungen zu seinem Einbürgerungsgesuch unvollständig geblieben sind. Die Unvollständigkeit betrifft die entscheidrelevanten Fragen, ob eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft mit seiner Ehepartnerin besteht und inwieweit der Bewerber im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a aBüG (2003) integriert ist. Die Mitwirkung des Bewerbers war demnach notwendig und mit der Einreichung der erforderlichen Formulare noch nicht zureichend erfüllt, was dem Beschwerdeführer zudem mehrfach dargelegt wurde. Ein Abklärungsgespräch bei der Behörde war dem Beschwerdeführer zweifellos zumutbar. Die Vorinstanz verletzt daher offensichtlich kein übergeordnetes Recht, wenn sie vorliegend die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verletzt sieht und gestützt auf Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da sie im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Bisaz