Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2224/2016
Urteil vom23. April 2019
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
Parteien
vertreten durch Fernanda Pontes Clavadetscher,
Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1972) ist brasilianische Staatsangehörige. Am 31. Juli 2006 heiratete sie den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1948), worauf sie im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 29. November 2013 ersuchte sie gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) um erleichterte Einbürgerung als Ehefrau eines Schweizer Bürgers (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1).
B.
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gelangte die Vorinstanz am 10. April 2014 an den Kanton Aargau, als den Wohnkanton der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, und ersuchte um Bericht zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und Antragstellung zu ihrem Einbürgerungsgesuch (SEM-act. 6/20).
Am 26. September 2014 leitete der Kanton Aargau ohne eine Stellungnahme diverse Aktenstücke an die Vorinstanz weiter, darunter einen Erhebungsbericht der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin vom 15. September 2014 (SEM-act. 7/23), das Protokoll eines am 15. September 2014 geführten persönlichen Gesprächs der Ehegatten mit Vertretern der Wohngemeinde, das die Beschwerdeführerin unterschriftlich als der Wahrheit entsprechend bestätigt hatte (SEM-act. 7/27), einen Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 27. August 2014 (SEM-act. 7/29) und einen Bericht der Regionalpolizei Zurzibiet vom 2. Juli 2014 (SEM-act. 7/35).
Dem Bericht der Stadtpolizei Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 im Kanton Zürich wegen Verdachts auf illegale Prostitution aktenkundig wurde. Bis Ende September 2013 habe sie in Zürich als Wochenaufenthalterin in einer polizeilich wegen Prostitution bestens bekannten Liegenschaft gewohnt. Als Mieter ihrer Wohnung sei ihr Ehemann aufgetreten. Die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich des protokollierten Gesprächs mit Vertretern der Wohngemeinde an, dass sie seit 12 Jahren im Rotlichtmilieu tätig sei. Bis Ende September 2013 habe sie ein Studio in Zürich gehabt. Jetzt arbeite sie von ihrer Wohngemeinde aus selbständig als Masseuse und besuche auf Bestellung Kunden.
C.
In der Folge holte die Vorinstanz Auskünfte bei den drei von der Beschwerdeführerin bezeichneten Referenzpersonen ein, von denen zwei antworteten (SEM-act. 8/37-43). Eduard Diedrich, der Ehemann einer Verwandten der Beschwerdeführerin, äusserte sich in seinem Schreiben vom 17. Februar 2015 unter anderem dahingehend, dass das Ehepaar seines Wissens eher eine offene Beziehung führe, in der man sich gegenseitig Raum zum Leben lasse (SEM-act. 8/39).
D.
Am 10. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung mit, dass ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu mit der vom Gesetz geforderten stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar sei und dass ihr Gesuch daher abgelehnt werden müsse. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, ihr Gesuch zurückzuziehen. Falls sie trotz der klaren Rechtslage eine anfechtbare Verfügung wünsche, werde sie um entsprechende Mitteilung gebeten (SEM-act. 9/44).
E.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM-act. 10/46).
F.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG ab, da sich ihre Tätigkeit im Rotlichtmilieu mit dem Erfordernis einer stabilen und intakten Ehe, für deren Bestand nach der Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts immer noch eheliche Treue und eine ungeteilte Geschlechtergemeinschaft konstitutiv sei, nicht vereinbaren lasse. Folglich seien die materiellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG nicht erfüllt (SEM-act. 13/50).
G.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 11. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei ihr die erleichterte Einbürgerung zu gewähren (Akten des BVGer [Rek-act.]1).
Im Wesentlichen wird gerügt, es sei willkürlich, rechtsungleich, diskriminierend und eine Verletzung ihrer Menschenwürde, wenn der Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann nur deswegen die notwendige Stabilität und Intaktheit abgesprochen werde, weil sie der Prostitution nachgehe, einer legalen und der Steuerpflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit. Auch der Ehebruch sei nicht strafbar. Die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, um sich ein zutreffendes Bild der Ehe zu verschaffen. Tatsächlich sei ihr Ehemann von Anfang an über ihre Tätigkeit als Prostituierte informiert gewesen, einer Tätigkeit, der sie im Übrigen nicht mehr nachgehe. Seiner Auffassung nach sei dieser Beruf moralisch nicht verwerflich. Beide hätte diesbezüglich nie etwas vertuscht. Sie hätten im Jahr 2006 aus Liebe geheiratet und lebten seither in Lebensgemeinschaft. Ihre Beziehung beruhe auf einer soliden Basis, die weniger das Sexualleben umfasse, als vielmehr gegenseitige Freundschaft, Beistand, Ehrlichkeit, Toleranz und bedingungslose Liebe.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 7). Sie hält daran fest, dass die Ausübung der Prostitution im Widerspruch zur traditionellen und vom Gesetzgeber für die erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern nach wie vor verlangten Ausschliesslichkeit und Exklusivität der Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau stehe, weshalb eine erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden könne. Im Übrigen beanstandet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zur behaupteten Aufgabe der Tätigkeit als Prostituierte mache. Es sei befremdlich, dass sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch gemacht habe, um den Nachweis der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Rotlichtmilieu zu erbringen.
I.
Mit Replik vom 15. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren fest (Rek-act. 9). Sie wehrt sich gegen den Vorwurf, dass sie vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. Ein solches sei ihr gar nicht gewährt worden. Präzisierend führt sie aus, für die Stabilität ihrer Ehe sei es irrelevant, ob sie diesen Beruf ausübe oder nicht. Tatsache sei es aber, dass sie seit Januar 2015 nicht mehr als selbständige Masseuse tätig sei. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben ihres Ehemannes an seinen Steuerberater vom 15. März 2016 ein, aus dem hervorgeht, dass sie seit Januar 2015 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betr. erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.2 Am 1. Januar 2018, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ablösten. Das neue Recht stellt in Art. 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG setzt ferner voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG).
3.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310).
3.3 Sämtliche oben aufgeführte Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Das gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne der obenstehenden Ausführungen. Ist eine eheliche Gemeinschaft von Anfang nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der eine solche nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2; BGE 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1).
4.
4.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zuweist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
4.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.
Streitig und zu prüfen ist erster Linie die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht:
5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann keine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes führen. Diese Wertung stützt sie ausschliesslich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmässig der Prostitution nachgeht. Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sie zu entnehmen meint, dass der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes das traditionelle Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau zugrunde liege, und daher die eheliche Untreue oder jedenfalls die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution eine den gesetzlichen Anforderungen genügende eheliche Gemeinschaft von vornherein ausschliesse. Aus ihrer Sicht folgerichtig verzichtete die Vorinstanz auf eine gesamthafte Würdigung der ehelichen Situation der Beschwerdeführerin und lehnte ohne weitere Beweiserhebungen die erleichterte Einbürgerung ab.
5.2 Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist unzutreffend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, dass die gewerbsmässig ausgeübte Prostitution im Widerspruch steht zum traditionellen, trotz Wandels der Moralvorstellungen immer noch gültigen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Das heisst jedoch nicht, dass die gewerbsmässige Prostitution den Bestand einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft von vornherein ausschliesst. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr dahingehend geäussert, dass die gewerbsmässige Prostitution die tatsächliche und damit widerlegbare Vermutung für das Fehlen einer stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft begründet (BVGE 2016/32 E. 5.2.3 m.H., Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29.04.2013 E. 4.3, C-6690/2011 vom 23.12.2013 E. 4.2 und 5.5, C-7487/2006 vom 28.05.2008 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil des BGer 1C_324/2009 vom 16.11.2009). Diese Aussage ist insoweit zu präzisieren, als die tatsächliche Vermutung eine Beweiserleichterung zugunsten der beweisbelasteten Partei bezweckt, vorliegend jedoch die Beweislast ohnehin die gesuchstellende Partei trifft (vgl. oben E. 4.2). Es ist daher zutreffender, von einem gewichtigen Indiz zu sprechen, das geeignet ist, erhebliche Zweifel am Bestand einer intakten und stabilen Ehe zu wecken.
5.3 Ob nun die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution eine tatsächliche Vermutung für das Nichtbestehen einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft begründet oder als Indiz zu verstehen ist, das darauf hindeutet - im einen wie im anderen Fall stellt eine derartige Verhaltensweise nur ein, wenn auch bedeutsames Element neben anderen dar, die in eine gesamthafte Würdigung einzubeziehen sind. Die Rechtsprechung nennt beispielhaft die Intensität der Tätigkeit im Rotlichtmilieu, die Art und Weise des Kennenlernens der Ehegatten, den Altersunterschied zwischen ihnen, die Dauer der Ehe, die Existenz gemeinsamer Kinder und sonstige Ausprägungen der ehelichen Gemeinschaft (BVGE 2016/32 E. 5.2.3 m.H., Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29.04.2013 E. 4.3 m.H., C-5145/2007 vom 14.04.2009 E. 4.2 m.H., C-7487/2006 vom 28.05.2008 E. 3.2 m.H.; diese Rechtsprechung ist im Übrigen unter Ziff. 4.2.2.1 und 4.2.2.7 des Anhangs II zum Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017 dargestellt, online unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 09.04.2018). Eine erleichterte Einbürgerung vermag die gewerbsmässige Ausübung der Prostitution nur dann zu verhindern, wenn im Rahmen dieser gesamthaften Würdigung begründete Zweifel an einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben und auf weitere Abklärungen willkürfrei verzichtet werden kann, weil von ihnen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist oder weil die gesuchstellende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert (vgl. oben E. 4.1).
5.4 Die Vorinstanz geht daher zu Unrecht davon aus, dass die gewerbsmässige Prostitution eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG von vornherein ausschliesst. Als Folge davon negierte sie ihren Bestand und lehnte das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalles im Hinblick auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft, in deren Rahmen die gewerbsmässige Prostitution nur ein, wenn auch bedeutsames Indiz darstellt, wurde von der Vorinstanz nicht durchgeführt. Erst recht nahm sie keine weiteren Abklärungen vor. Gestützt auf die bestehende Beweislage scheint es jedoch durchaus möglich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann trotz gewerbsmässiger Prostitution eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft besteht bzw. dass weitere Beweiserhebungen eine Klärung offener Fragen herbeiführen können. Es ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Januar 2015 nicht mehr der Prostitution nachgeht, ferner dass sie und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits seit fast 10 Jahren verheiratet waren, die Eheleute nach eigener, mit Fotographien belegter Darstellung in der Vergangenheit regelmässig gemeinsame Ferien verbrachten und die von der Vorinstanz eingeholten Referenzschreiben sowie die sonstigen Erkundigungen den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen scheinen, dass sie mit ihrem Ehemann in einer intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Dispositiv S. 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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