Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1040/2020
Urteil vom 8. Februar 2021
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Politische Gemeinde Münsterlingen,
Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen,
vertreten durch
lic. iur. Jürg Vetterli, Rechtsanwalt,
Im Zehntenhaus, Thundorferstrasse 13,
Postfach 24, 8501 Frauenfeld,
Parteien
Beschwerdeführerin 1,
2. redbox management GmbH,
Wasenstrasse 22, 8280 Kreuzlingen,
vertreten durch
lic. iur. Rolf Bickel, Rechtsanwalt,
Lindtlaw Anwaltskanzlei,
Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin 2
gegen
Schweizerische Bundesbahnen AG,
Konzern Recht und Compliance, Infrastruktur,
Herr Michel Clerc, Rechtsanwalt,
Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Kreuzlingen - Rorschach, Abschnitt Kreuzlingen - Uttwil.
Sachverhalt:
A.
Das Schweizerische Schienennetz mit Normalspurbreite ist in Bezug auf die Bahnkommunikation in Haupt- und Nebenstrecken unterteilt. Auf den Hauptstrecken betreibt die Schweizerische Bundesbahnen AG (nachfolgend: SBB AG) ein eigenes, digitales Mobilfunknetz für den Bahnfunk (sog. GSM-R Native). Demgegenüber basierte die Kommunikation auf den Nebenstrecken bis anhin auf der GSM-Infrastruktur der Swisscom AG (sog. GSM-R Roaming). Nachdem das GSM-R Roaming ab 2021 nicht mehr weiter betrieben werden sollte, beabsichtigte die SBB AG, ihre Nebenstrecken ebenfalls mit GSM-R Native auszurüsten.
B.
Vor diesem Hintergrund ersuchte die SBB AG das Bundesamt für Verkehr BAV mit Eingabe vom 30. April 2010 um Genehmigung der Planvorlage zur Ausrüstung der Strecke Kreuzlingen-Rorschach mit Bahnfunk GSM-R Native, beinhaltend die Bahnfunkanlagen Kreuzlingen Konstanz KRKO, Kreuzlingen Konstanz KRKO0A2, Münsterlingen-Scherzingen Ost MSCO, Güttingen GUET, Uttwil UTWX, Romanshorn Werft RHWE, Egnach EGNX, Arbon West ARBW, Arbon Ost ARBO und Horn Allmend HNAL.
C.
Am 28. Mai 2010 leitete das BAV das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein und unterbreitete die Vorlage den betroffenen Bundesfachbehörden (Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Kultur BAK, Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und Bundesamt für Rüstung armasuisse) sowie dem Kanton Thurgau zur Anhörung.
D.
Während der öffentlichen Planauflage vom 11. Juni 2010 bis 12. Juli 2010 gingen zahlreiche Einsprachen gegen die vorgesehenen Bahnfunkanlagen ein, unter anderem gegen jene am Standort Münsterlingen-Scherzingen Ost MSCO. Der Kanton Thurgau sowie das BAK erhoben mit Schreiben vom 10. September 2010 bzw. 5. Oktober 2010 ebenfalls Einwände dagegen. Das BAK wies darauf hin, dass Münsterlingen mit dem ehemaligen Kloster und der Psychiatrischen Klinik im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend: ISOS) als Spezialfall verzeichnet sei. Die Bahnfunkanlage am geplanten Standort hätte eine schwerwiegende Beeinträchtigung des ISOS-Objekts zur Folge, nachdem dadurch die Sicht auf die Klinik eingeschränkt würde. Der Antennenstandort sei deshalb entweder nach Osten oder nach Westen zu verschieben. Der Kanton Thurgau sah im geplanten Antennenstandort eine grundsätzliche Beeinträchtigung des ländlich geprägten Ortsbildes und der Landschaft.
E.
Nach diversen Schriftenwechsel zwischen den Parteien ruhte das Verfahren von Juli 2012 bis Mai 2015. Am 28. Mai 2015 nahm das BAV das Verfahren wieder auf.
F.
Gestützt auf die Einsprachen reichte die SBB AG am 16. Oktober 2015 dem BAV das Projektänderungsgesuch Münsterlingen-Scherzingen West MSCW (nachfolgend: Standort MSCW) zur Genehmigung ein. Dieses sah die Platzierung der Bahnfunkanlage westlich des Bahnhofs Münsterlingen-Scherzingen vor, auf einer ans Bahntrassee angrenzenden Fläche bei der Strassenunterführung «Stationsfäld». Die öffentliche Planauflage erfolgte in der Zeit vom 8. April 2016 bis 9. Mai 2016. Gegen die Projektänderung erhoben unter anderem die politische Gemeinde Münsterlingen sowie A.X._______ und B.X._______ Einsprache. In ihren Einsprachen brachten sie im Wesentlichen umwelt- und planungsrechtliche Einwände vor und rügten eine Beeinträchtigung des Ortsbilds. A.X._______ und B.X._______ verlangten zudem eine Entschädigung wegen der befürchteten Wertverminderung ihrer Liegenschaft. Die wiederum beigezogenen Fachbehörden sowie der Kanton Thurgau brachten keine Einwände gegen den Standort MSCW vor.
G.
Aufgrund der wiederholten Einsprachen erklärte sich die SBB AG bereit, einen weiteren Alternativstandort im Umfeld der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Münsterlingen zu prüfen. In der Folge führte das BAV am 5. September 2017 am Standort MSCW sowie bei der ARA Münsterlingen einen Augenschein unter Beizug der betroffenen Fachbehörden und Einsprechenden durch. Als möglicher Alternativstandort kristallisierte sich dabei ein Grasstreifen direkt neben der Gleisanlage heraus, welcher sich auf der Höhe der ARA auf der anderen Seite des Bodenseeradwegs befindet. Die Einsprechenden zeigten sich mit diesem Alternativstandort einverstanden. Die kantonalen Fachbehörden und das BAFU brachten dagegen grundsätzliche Vorbehalte hinsichtlich des Landschaftsschutzes vor.
H.
Daraufhin erarbeitete die SBB AG das Projektänderungsgesuch Münsterlingen ARA MSCA (nachfolgend: Standort MSCA), welches sie dem BAV mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 zur Genehmigung unterbreitete. Während der öffentlichen Planauflage vom 2. März 2018 bis 2. April 2018 gingen keine Einsprachen gegen das Projekt ein. Hingegen erhoben sowohl der Kanton Thurgau mit Schreiben vom 19. April 2018 als auch das BAFU mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Einwände hinsichtlich des Landschaftsschutzes. Mit Schreiben vom 3. bzw. 7. September 2018 bekräftigten sie ihre Einwände und beantragten das Rückkommen auf den vormaligen Standort MSCW.
I.
Infolge der ablehnenden Beurteilung der Fachbehörden verzichtete die SBB AG mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 auf den Standort MSCA und beantragte dem BAV, es sei die mit der ersten Projektänderung unterbreitete Bahnfunkanlage am Standort MSCW zu genehmigen.
J.
Mit E-Mail vom 29. November 2018 machte der Gemeindepräsident von Münsterlingen die SBB AG darauf aufmerksam, dass auf dem Gelände der ARA (Parzelle Nr. 360) alternative Standorte für die Bahnfunkanlage vorhanden seien. Die SBB AG verzichtete indes darauf, eine erneute Projektänderung zu erarbeiten.
K.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 gab die redbox management GmbH dem BAV bekannt, dass sie die Liegenschaft an der (...) in Scherzingen von den bisherigen Eigentümern, den Einsprechenden A.X._______ und B.X._______, erworben habe und deshalb einen Parteiwechsel sowie den Eintritt ins hängige Plangenehmigungsverfahren beantrage. Zudem erhob auch sie diverse Einwände gegen den Standort MSCW und bemerkte, dass sie die damit verbundenen finanziellen Nachteile keinesfalls entschädigungslos hinnehmen würde.
L.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 21. Januar 2020 genehmigte das BAV das Plangenehmigungsgesuch der SBB AG vom 30. April 2010 einschliesslich der Projektänderungen betreffend die Bahnfunkanlage am Standort MSCW sowie die Bahnfunkanlage Güttingen GUET unter Auflagen. Die Einsprachen wies es ab, soweit es auf diese eintrat und nicht zufolge Erledigung als gegenstandslos abschrieb. Auf das Entschädigungsbegehren der redbox management GmbH, deren Parteiwechsel es anerkannte, trat es nicht ein. Der Ausbau der Technikkabine in Uttwil sowie die Bahnfunkanlagen Romanshorn Werft RHWE, Egnach EGNX, Arbon West ARBW, Arbon OST ARBO und Horn Allmend HNAL waren bereits zuvor mit Teilgenehmigungen vom 24. August 2012 bzw. 29. Juni 2016 vom BAV bewilligt worden.
M.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 lässt die politische Gemeinde Münsterlingen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 21. Januar 2020 des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) führen (Verfahren A-1040/2020). Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Plangenehmigung und die Nichtgenehmigung bzw. Abweisung des der Plangenehmigungsverfügung zugrundeliegenden Plangenehmigungsgesuchs bzw. Planvorlage der SBB AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Eventualiter sei die angefochtene Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Gutheissung des Eventualantrags sei ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK und/oder der Eidgenössischen Denkmalpflegekommission EKD einzuholen und ihr sei anschliessend Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
N.
Die redbox management GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erhebt mit Schreiben vom 21. Februar 2020 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigung (Verfahren A-1103/2020). Darin beantragt sie die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und dass keine Genehmigung/Bewilligung zu erteilen sei. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vollständig aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, insbesondere zur Prüfung von Alternativstandorten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung sei der Vorinstanz die verbindliche Weisung zu erteilen, ein Gutachten bei der EDK und/oder ENHK darüber einzuholen, ob der Standort Münsterlingen-Scherzingen West MSCW frei von Antennenanlagen zu halten oder sonst wie zu schonen sei. Im Sinne eines prozessualen Antrags beantragt sie die Einholung dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren, falls es nicht zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz kommen sollte.
O.
Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 20. März 2020 die Abweisung der beiden Beschwerden. Sie verweist diesbezüglich weitgehend auf ihre Ausführungen in der Plangenehmigungsverfügung.
P.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 8. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Q.
Mit Repliken vom 2. Juni 2020 bzw. 22. Juni 2020 halten die Beschwerdeführerin 2 bzw. Beschwerdeführerin 1 an ihren Beschwerden fest.
R.
Der Instruktionsrichter lädt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 das ARE, das BAK und das BAFU ein, innert Frist Stellung zu den Rechtsschriften zu nehmen, soweit es in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Die genannten Fachbehörden reichen fristgerecht ihre Stellungnahmen ein, wobei das ARE auf inhaltliche Bemerkungen verzichtet.
S.
Mit Verfügung vom 3. November 2020 vereinigt der Instruktionsrichter die Verfahren A-1040/2020 und A-1103/2020 unter der Verfahrensnummer A-1040/2020. Gleichzeitig lädt er die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin, sowie das BAK und das BAFU zu einem Augenschein in Münsterlingen-Scherzingen am 11. November 2020 ein.
T.
Anlässlich des Augenscheins vom 11. November 2020 besichtigt das Bundesverwaltungsgericht den Standort MSCW, den Alternativstandort MSCA sowie die vom Gemeindepräsident von Münsterlingen vorgeschlagene Standorte auf der Parzelle Nr. 360.
U.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 stellt der Instruktionsrichter das Protokoll des Augenscheins vom 11. November 2020 den Verfahrensbeteiligten sowie den Fachbehörden BAFU und BAK zu und gewährt den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen sowie Stellungnahmen zu den Fachberichten des BAK und des BAFU einzureichen.
V.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 26. November 2020 auf Schlussbemerkungen.
W.
Die Beschwerdeführerin 2 reicht mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ihre Stellungnahme zum Protokoll und zu den Fachberichten ein.
X.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 lässt die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schlussbemerkungen zukommen.
Y.
Innert verlängerter Frist stellt die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 18. Januar 2021 ihre Stellungnahme und Schlussbemerkungen zu.
Z.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die angefochtene Plangenehmigung ist eine Verfügung im genannten Sinn und ist von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen worden. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2).
1.3.2 Bei Bauvorhaben muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 139 II 499 E. 2.2 und 137 II 30 E. 2.2.2). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Es darf jedoch nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse, wobei nebst quantitativen Kriterien auch solche qualitativer Natur zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.2 f. und 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2). Im Zusammenhang mit dem Bau von Mobilfunkanlagen bejaht das Bundesgericht die Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigung, wenn die beschwerdeführende Partei innerhalb eines Radius wohnt, in dem die nichtionisierende Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt (Urteil BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2; explizit für Bahnfunkantennen bestätigt in Urteil BGer 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 1.3; zum Ganzen Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin 2 erwarb während des Plangenehmigungsverfahrens die Parzelle Nr. (...), Grundbuch Münsterlingen. Diese befindet sich innerhalb des praxisgemäss berechneten Radius zur Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigung von rund 655 m. Darüber hinaus konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass vom betreffenden Grundstück aus eine direkte Sichtbeziehung zur geplanten Bahnfunkanlage besteht. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert, zumal sich die Beschwerdegegnerin auch mit dem Parteiwechsel einverstanden erklärte (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
1.3.3 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Ein solches Beschwerderecht steht Gemeinden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zu, soweit sie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes und zur Wahrung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds Beschwerde gegen die Verfügung einer Bundesbehörde führen (BGE 139 II 499 E. 2.3; Urteil BGer 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 1.3).
Vorliegend strebt die Beschwerdeführerin 1 eine Verschiebung der umstrittenen Bahnfunkanlage innerhalb ihres Gemeindegebiets aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes an. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (BGE 139 II 185 E. 9.3 und 133 II 35 E. 3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 5.2; Urteile BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.2 und A-645/2020 vom 19. August 2020 E. 2).
3.
Zunächst machen sowohl die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: E. 3.1) als auch die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: E. 3.2) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 führt diesbezüglich aus, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen zum Standort MSCA und den Standortmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. 360 auseinandergesetzt habe. Das gleiche gelte für ihre Rüge hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Standorts MSCW. Diesen habe die Vorinstanz mit der Begründung genehmigt, dass sie die Beurteilung der Fachbehörden des Bundes und des Kantons Thurgau teile. Allerdings hätten sich weder das BAFU noch das BAK oder die kantonalen Behörden zu ihren Ausführungen geäussert. Die Vorinstanz bestreitet dies mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid.
3.1.2 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Pflicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler Urteile A-5591/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1 und A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 3.2). Feststellungen von Gehörsverletzungen sind in diesem Fall bei der Kosten- und Entschädigungsregelung zu berücksichtigen (Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 26 zu Art. 29).
3.1.3 Was den Standort MSCW anbelangt, teilte die Vorinstanz die Einschätzung des BAFU hinsichtlich des Landschaftsschutzes sowie des BAK bezüglich des Ortsbildschutzes. Deren Beurteilungen waren der Beschwerdeführerin 1 bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt und wurden in der Plangenehmigung kurz widergegeben. Wie ihre Beschwerdeschrift zeigt, war die Beschwerdeführerin 1 denn auch in der Lage, sich mit diesen auseinanderzusetzen. Eine explizite Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 bedurfte es dafür nicht. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit dem Standort MSCA auseinander. So gab sie in E. 5.3.5 der Verfügung implizit zu verstehen, dass sie diesbezüglich den ästhetischen Einwänden des BAFU und des Kantons Thurgau folgt. Diese waren der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme am Augenschein vom 5. September 2017 und der Eingaben der Fachbehörden ebenfalls geläufig. Schliesslich ist es zutreffend, dass die Vorinstanz die vorgeschlagenen Standorte auf der Parzelle Nr. 360 im Rahmen ihrer Verfügung nicht behandelte, obwohl die Beschwerdeführerin 1 mehrmals in ihren Eingaben darauf hingewiesen hatte. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass als Hauptalternativstandort zum Standort MSCW stets der Standort MSCA galt. Bezeichnenderweise wurde für den Standort MSCA ein konkretes Projekt ausgearbeitet und dem BAV zur Genehmigung eingereicht. Die Vorinstanz hatte sich daher in erster Linie zu diesem, ernsthaft in Betracht fallenden Alternativstandort zu äussern. Demgegenüber erwies sich die nur wenige Meter davon entfernte Parzelle Nr. 360 mit ihren vergleichbaren Vor- und Nachteilen nicht als zusätzlicher valabler Alternativstandort (vgl. dazu unten E. 6.6.3.6 f.). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Standorten auf der Parzelle Nr. 360 war deshalb nicht angezeigt. Jedoch hätte die Vorinstanz zumindest summarisch darlegen sollen, wieso diese Standorte nicht in Frage kommen (vgl. unten E. 6.5.3). Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 vor, wenn auch keine schwerwiegende. Nachdem sich letztere im vorliegenden Verfahren zur Parzelle Nr. 360 äussern konnte (vgl. unten E. 6.6.3.1) ist die Gehörsverletzung als geheilt anzusehen. Einen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat dieser Umstand nicht, da der Beschwerdeführerin 1 von Gesetzes wegen keine Kosten aufzuerlegen oder eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 11.1 f.).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr im Plangenehmigungsverfahren unter dem Titel «passives Informationszugangsrecht» sämtliche Einsprachen und weitere Eingaben hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Vorinstanz entgegnet unter Verweis auf die Vorakten, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Rechtsvorgänger Kenntnis von sämtlichen Einsprachen und den Rechtsschriften der weiteren Verfahrensbeteiligten erhalten hätten. Der Vorwurf erweise sich daher als nicht substantiiert.
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sowohl aktive als auch passive Informationszugangsrechte. Unter den passiven Zugangsrechten steht das Recht auf Orientierung im Vordergrund, das zugleich Voraussetzung zur Ausübung weiterer Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Akteneinsichtsrecht oder das Recht, Beweisanträge zu stellen) ist (Sutter, in: Kommentar VwVG, Rz. 6 f. zu Art. 29 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 71 zu Art. 29 VwVG). Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache die Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden einzusehen, sofern dem keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe entgegenstehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 27 VwVG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt (Stephan C. Brunner, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 26 VwVG).
3.2.3 Die Vorinstanz versandte im Vorverfahren jeweils unpersonalisierte Schreiben an die einsprechenden Parteien. In diesen informierte sie letztere über die verschiedenen Verfahrensschritte (Eingangsbestätigung, Ankündigung Augenschein, Anzeige der Duplik der Beschwerdegegnerin, etc.). Dabei listete die Vorinstanz im Verteiler stets die Namen aller Parteien auf. Die Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin hatten somit Kenntnis über die Namen der einzelnen Einsprecher sowie die jeweiligen Verfahrenshandlungen der Verfahrensbeteiligten. Es war ihnen somit unbenommen, bezüglich jenen Einsprachen und Eingaben, welche sie interessierten, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nicht die unaufgeforderte Zusendung aller Eingaben, welche bei der Plangenehmigungsbehörde eingehen (vgl. oben E. 3.2.2). Eine Gehörsverletzung liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
4.
Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Evaluation des Standorts MSCW.
4.1 Konkret machen sie geltend, dass die ENHK bzw. EDK zwingend zur Erstellung eines Fachgutachtens zum Standort MSCW hätte beigezogen werden müssen. Andernfalls hätten sich die kantonalen Fachstellen dazu äussern müssen. Das BAK, das BAFU sowie die Vorinstanz erachten die Einholung solcher Gutachten als nicht notwendig, da weder eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliege noch sich grundsätzliche Fragen stellen würden.
4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 NHG bestellt der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege. Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG - wie z.B. im ISOS - aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Kriterium der «erheblichen Beeinträchtigung» bezieht sich auf die in der Bedeutung der Objekte verankerten bzw. auf die in den Inventarblättern aufgeführten objektspezifischen Schutzziele (vgl. dazu unten E. 6.5.5). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das BAFU, das BAK oder das Bundesamt für Strassen ASTRA, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die Beurteilung bzw. Begutachtung sogenannter Routinegeschäfte fällt dagegen in die Zuständigkeit der Fachstelle (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 zu Art. 7 NHG m.H.).
4.3 Wie noch zu sehen sein wird, kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts durch eine Bahnfunkanlage am Standort MSCW ausgeschlossen werden (vgl. unten E. 6.6.1.3). Objekte eines anderen Bundesinventars waren von vornherein nicht betroffen. Die Vorinstanz verzichtete somit zu Recht auf die Bestellung eines Gutachtens der EDK und/oder ENHK. Zudem obliegt die Erfüllung der vorliegenden Bundesaufgabe (Genehmigung einer Eisenbahnanlage) dem Bund und nicht dem Kanton (vgl. unten E. 5.2). Den kantonalen Fachstellen hatten somit von vornherein nicht zu beurteilen, ob die besagten Kommissionen zur Erstellung eines Gutachtens beizuziehen sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist gleichzeitig der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Einholung eines Gutachtes der EDK und/oder ENHK zur Frage, ob der Standort MSCW frei von Antennenanlagen zu halten oder sonst wie zu schonen sei, abzuweisen.
5.
Ebenfalls in formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, dass die Planungs- und Berechnungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise nicht durch eine unabhängige Stelle überprüft worden seien.
5.1 Hierzu führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts nach ihren subjektiven Vorstellungen bearbeitet habe. Der Beweiswert der Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei deshalb stark herabgesetzt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, sämtliche Planungs- und Berechnungsgrundlagen der geplanten Bahnfunkanlage am Standort MSCW durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen. Dies habe die Vorinstanz trotz Aufforderung unterlassen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die in Erwägungen II.A.2 des angefochtenen Entscheids aufgeführten Fachbehörden von Bund und Kanton Thurgau sowie auf deren Stellungnahmen. Der Einwand entbehre somit einer Grundlage und werde bestritten.
5.2 Das Erstellen oder Ändern einer Eisenbahnanlage bedarf einer Plangenehmigung. Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18 -18i EBG (Art. 22 EBG). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV als Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 18b EBG). Es kann die Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen (Art. 6 Abs. 3 EBV). Zudem hat es vor seinem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (vgl. Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG).
5.3 Nach dem Gesagten wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Planungs- und Berechnungsgrundlagen mindestens durch die Vorinstanz und den beigezogenen Fachbehörden überprüft werden. Inwiefern letztere nicht unabhängig von der Beschwerdegegnerin sein sollten, entzieht sich dem Bundesverwaltungsgericht. Den Akten zufolge hat diese Überprüfung stattgefunden. Der betreffenden Rüge ist nicht zu folgen.
6.
Materiell richten sich die Beschwerden vornehmlich gegen die Wahl des Standorts MSCW.
6.1 Dazu führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, dass die Bahnfunkanlage am dortigen Standort in unzulässiger Weise in das geschützte Ortsbild von Münsterlingen eingreifen würde. Weiter liege der Standort MSCW in unmittelbarer Nähe verschiedener im Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Münsterlingen erfassten Natur- und Kulturschutzobjekte. So würde die Anlage im Schutzobjekt WW02 auf einem extensiven Grünland zu liegen kommen, an welches geschützte Böschungs- und Schotterfluren angrenzen würden. Ferner lasse sich dem Schutzplan 1:5'000 und der Denkmaldatenbank des Kantons Thurgau entnehmen, dass sich verschiedene Kulturobjekte im nahen und weiteren Umkreis befinden würden. Die Bahnfunkanlage würde sich massiv störend auf diese Schutzobjekte auswirken. Sodann sei das betreffende Grundstück der kommunalen Freihaltezone zugewiesen. Die Zonenkonformität der Anlage wäre daher nicht gegeben. Entgegen der Vorinstanz führte ein Verzicht auf die Errichtung der Bahnfunkanlage am Standort MSCW auch nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Beschwerdegegnerin in der Erfüllung ihrer Aufgabe im Sinne von Art. 18 Abs. 4 EBG, da mit dem Standort MSCA und jenen zwei Varianten auf der Parzelle 360 bewilligungsfähige Alternativstandorte zur Verfügung stehen würden.
6.2 Das BAK bemerkt, dass das ursprüngliche Projekt am Standort MSCO, welches einen Bahnfunkmast in der Hauptachse des zentralen Klinikgebäudes vorgesehen habe, aufgrund seines unmittelbaren räumlichen und visuellen Bezugs zu den Klinikbauten eine schwerwiegende Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes dargestellt hätte. Der Standort MSCW werde hingegen durch eine aus ortsbaulicher Sicht wenig sensiblen Umgebung geprägt. Eine massgebliche Beeinträchtigung der für das Ortsbild bedeutenden Klinikanlage sei aufgrund der Lage und Distanz zu den wertvollen Klinikbauten nicht zu erwarten. Aufgrund der Höhe des Antennenmasts von 28 m sei jedoch nicht auszuschliessen, dass dieser im grossräumlichen Kontext als störendes Element in Erscheinung trete. Die das Ortsbild auszeichnenden Lagequalitäten, d.h. die in diesem Zusammenhang wesentliche seeseitige Ansicht des Ortes, dürfte durch die an peripherer Lage vorgesehene Antennenanlage jedoch nur in beschränktem Masse geschmälert werden. Daher beurteile es die Bahnfunkanlage am Standort MSCW als geringfügige Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes. Der Eingriff sei damit grundsätzlich zulässig.
6.3 Das BAFU macht geltend, dass der Standort MSCW aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht im Vergleich zum Standort MSCO eine leichte Verschlechterung darstelle. So sei aufgrund der guten Einsehbarkeit von einer etwas grösseren Beeinträchtigung für die Landschaft auszugehen. Der geplante Mast würde jedoch zwischen der Eisenbahnlinie und der Strasse in einem stark von Infrastrukturen geprägten Umfeld zu stehen kommen und somit den Anspruch der Bündelung der Infrastrukturen erfüllen. Da der neue Standort innerhalb des überbauten Gebiets liege und von keinem Landschaftsschutzgebiet überlagert werde, handle es sich gleichwohl nur um eine leichte landschaftliche Beeinträchtigung. Vor dem Hintergrund, dass dem Interesse des einfachen Landschaftsschutzes das überwiegende Schutzinteresse eines national geschützten ISOS-Objektes beim Standort MSCO gegenüberstehe, sei der neue Standort MSCW gegenüber dem ursprünglich angedachten Standort MSCO zu bevorzugen. Weiter handle es sich zwar beim Standort MSCW um einen Trockenstandort, welcher gemäss Art. 18 NHG als schützenswerter Lebensraum gelte. Aus seiner Sicht würde das Eingriffsinteresse jedoch überwiegen, sodass der Eingriff gerechtfertigt sei.
6.4 Die Vorinstanz teilt die Beurteilung der Fachbehörden in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz. Im Übrigen würden die Einwände betreffend die fehlende Zonenkonformität des Standorts MSCW fehlgehen. Als Spezialgesetzgebung gehe das Eisenbahnrecht den diesbezüglichen Vorschriften des kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurechts vor. Das kantonale Recht sei nur insoweit zu berücksichtigen, als es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränke. Aufgrund der funktechnischen Gegebenheiten, die Möglichkeit zur Nutzung eines eigenen Grundstücks resp. der Probleme, die sich bei alternativen Standorten böten, und weil sich die Dimensionierung und Ausgestaltung der Bahnfunkanlage aus ihrer Funktion ergeben würden, würden sich die Forderungen nach Einhaltung der kommunalen Planungs- und Bauvorschriften als unverhältnismässige Einschränkung erweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
6.5
6.5.1 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EBG); allenfalls entgegenstehendes kantonales Recht wird durch das Bundesrecht derogiert (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 969). Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche die durch kantonale oder kommunale Normen erfassten Interessen und die eisenbahnbetrieblichen sowie übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt (BGE 121 II 378 E. 9a; Urteil BGer 1C_605/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile BVGer A-5292/2017 vom 10. April 2019 E. 8.2, A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.3 und A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 8). Zum kantonalen Recht gehören die kantonale und kommunale Nutzungsplanung sowie alle weiteren Anliegen zur Erhaltung und Gestaltung des Lebensraums, für die nach der rechtlich massgebenden Aufgabenteilung die Kantone bzw. Gemeinden allein oder zusammen mit dem Bund verantwortlich sind (Urteile BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.3 und A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 8).
6.5.2 Eisenbahnanlagen müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen [EBV, SR 742.141.1]). Daneben sind den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes bei der Planung und Projektierung von Eisenbahnanlagen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die Planung und Errichtung von Eisenbahnanlagen sowie die Erteilung der dazu erforderlichen Bewilligungen stellen Bundesaufgaben gemäss Art. 2 Bst. a und b NHG dar (BGE 124 II 146 E. 5). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Bundesbehörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie mitunter Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG).
6.5.3 Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4 und 131 II 545 E. 2.1; BVGE 2013/31 E. 3.2; Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 3 NHG). Es ist nicht nur zu prüfen, ob auf die geplanten Bauten und Anlagen gänzlich verzichtet werden könnte, sondern es müssen auch Alternativen geprüft werden, sofern diese ernsthaft in Betracht fallen. Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil BGer 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3; Nina Dajcar, Besondere Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht [FHB], 2016, Rz. 4.103). Dabei sind die Planungsgrundsätze von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zu berücksichtigen (BGE 124 II 146 E. 5a; Urteile BGer 1C_23/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.4). Einer dieser Grundsätze betrifft die Schonung der Landschaft (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Schonung der Landschaft bedeutet quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ wird verlangt, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu erhalten und wo nötig wiederherzustellen (Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Rz. 51 zu Art. 3 RPG; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Rz. 19 zu Art. 3 RPG). Unter anderem sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Dazu gehören in erster Linie Gebiete, welche entweder rechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen sind oder Aufnahme in ein Inventar nach Art. 5 NHG gefunden haben. Darüber hinaus werden aber auch ganz triviale Landschaften vor Bauten und Anlagen geschützt, welche das Landschaftsbild wie ein Fremdkörper beeinträchtigen. Bauten und Anlagen ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern. Mithin sind Standort und Gestaltung der Bauten und Anlagen so zu wählen, dass das Werk in bewusste Beziehung zu den prägenden Merkmalen der beanspruchten Landschaft tritt (Tschannen, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Rz. 55 zu Art. 3 RPG; Waldmann/ Hänni, in: RPG Kommentar, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 3 RPG). Für
öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 Bst. c RPG). Was sachgerecht ist, ergibt sich in erster Linie aus der Zweckbestimmung des Werks selbst; die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen (Tschannen, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Rz. 77 zu Art. 3 RPG;Waldmann/Hänni, in: RPG Kommentar, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 3 RPG). Bei Bahnfunkanlagen ist aus Gründen des Landschaftsschutzes eine konzentrierte Bauweise anzustreben und bei fehlender funktechnisch bedingter Standortgebundenheit auf einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes (selbst auf offener Bahnstrecke) zu verzichten (Urteile BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.4.2 und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 11.2).
6.5.4 Das NHG unterscheidet zwischen Objekten von nationaler Bedeutung und solchen von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 4 NHG). Die Pflicht zur Schonung gemäss Art. 3 NHG gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG (Art. 3 Abs. 3 NHG) und unabhängig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist (Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 - Kommentar - Band I, 5. Aufl. 2020, S. 170; Favre, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3 NHG). Während die Kantone für die Bezeichnung der Objekte von regionaler oder lokaler Bedeutung zuständig sind, obliegt dies für Objekte von nationaler Bedeutung dem Bundesrat (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG; Christoph Jäger/Andreas Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 837). Hierfür erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Dazu zählt namentlich das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gemäss der entsprechenden Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS; SR 451.12). In deren Anhang werden die einzelnen Objekte festgehalten. Die Umschreibung der Objekte und ihrer Schutzwürdigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG erfolgt in separaten Inventarblättern (BGE 135 II 209 E. 2.1). Demgegenüber richtet sich die Unterschutzstellung von Objekten regionaler oder lokaler Bedeutung nach kantonalem Recht (Favre, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 4 NHG; BGE 121 II 8 E. 3.a).
6.5.5 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). «Grösstmögliche Schonung» verlangt, dass sich das Projekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Massnahmen hält. Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Dazu gehört, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden (Leimbacher, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 6 NHG; BGE 115 Ib 131 E. 5.hd; Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.2.1). Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjektes nichts geändert werden darf (Leimbacher, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 6 NHG; Dajcar, a.a.O., Rz. 4.104; BGE 127 II 273 E. 4.c). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c). Die drohende Beeinträchtigung eines objektspezifischen Schutzzieles kann unterschiedlich schwer ausfallen. Die Rechtsprechung unterscheidet schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein (vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG). Leichte Eingriffe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen (Urteil BGer 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1; Leimbacher, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 6 NHG; vgl. ferner Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VISOS). Es dürfen dabei öffentliche Eingriffsinteressen jeglicher Art in die Interessenabwägung einbezogen werden; sie müssen nicht von «nationaler Bedeutung» sein (Leimbacher, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 6 NHG; BGE 123 II 256 E. 6.d).
6.5.6 Des Weiteren sind dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Biotope von nationaler Bedeutung werden vom Bundesrat nach Anhören der Kantone bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 Satz 1 NHG). Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung scheiden die Kantone selber aus und sorgen für ihren Schutz und Unterhalt (vgl. Art. 18b Abs. 1 NHG). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen oder zerstören kann (wie namentlich dessen Überbauung), darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]). Hierfür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und der Bedeutung des Biotops und seiner Lebensgemeinschaften gemäss Art. 14 Abs. 6 lit. a - d NHV erforderlich: Je grösser deren Bedeutung ist, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen (Urteil BGer 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.5 [nicht publ. in BGE 142 II 517]). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Diesbezüglich ist entscheidend, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hat und der gewählte Standort bei dieser Evaluation gesamthaft am besten abschnitt (Urteil BGer 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 8.5).
6.6 Die strittige Bahnfunkanlage am Standort MSCW dient einzig dem Bahnbetrieb. Sie gilt deshalb als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die Zulässigkeit ihres Standorts ist folglich anhand einer umfassenden Abwägung der berührten Interessen unter Einbezug möglicher Alternativstandorte zu beurteilen (vgl. oben E.6.5.1 ff; vgl. ferner Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2).
6.6.1 Da die Möglichkeit eines Eingriffs in ein ISOS-Objekt im Raum steht, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob bei der Interessensabwägung nur Interessen von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 6.5.5).
6.6.1.1 Die geplante Bahnfunkanlage am Standort MSCW besteht aus einem 28 m hohen Mast mit zwei GSM-R-Antennen in 25 m Höhe sowie einer Technikkabine für die Sendeanlage. Sie soll auf einem unbebauten, langgezogenen Geländestreifen zu stehen kommen. Dieser wird auf der nördlichen Seite durch die Gleisanlage der Bahnstrecke Kreuzlingen-Rorschach begrenzt. Auf seiner südlichen Seite befindet sich die vom Bahnhofsgelände kommende Seestrasse sowie die Hafenfeldstrasse, in welche die Seestrasse mündet. Das Bahnhofsgelände befindet sich ca. 200 m östlich vom projektierten Standort der Bahnfunkantenne entfernt (vgl. maps.geo.admin.ch). Die Hafenfeldstrasse verläuft an jener Stelle den grössten Teil parallel zur Gleisanlage bevor sie diese in nördlicher Richtung unterquert (Unterführung «Stationsfäld»). Das Grundstück befindet sich am nordwestlichen Rand des Siedlungsgebiets von Münsterlingen-Scherzingen.
6.6.1.2 Das Ortsbild von Münsterlingen ist im ISOS verzeichnet (abrufbar
unter: https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte-ortsbilder/PDF/ISOS_3573.pdf [abgerufen am 22.01.2021]). Als besonders wertvolle Objekte fingieren darin das ehemalige Klosterareal auf Geländeterrasse über dem Bodensee mit Kirche, Konvent- und Ökonomiebauten des 18./19. Jh. (1), der älteste Teil der Psychiatrischen Klinik mit einer Reihe von vier zweigeschossigen Walmdachgebäuden, davon drei Flügelanlagen in klassizistischer Formensprache (2) sowie das Areal des alten Klosters auf ebener Halbinsel mit seewärtigen Erweiterung der Psychiatrischen Klinik inkl. unterschiedlichen Bauten des 17.-20. Jh. (3). Sie sind alle mit dem Erhaltungsziel «A» belegt. Danach sind alle Bauten, Anlagen und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen («Erhalten der Substanz»; vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS; ferner Anhang der Weisungen über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS vom 1. Januar 2020 [WISOS]). Die beschriebenen Objekte sind von verschiedenen Umgebungszonen (geschlossene, nicht bebaute oder neu überbaute, an erhaltenswerte Bebauungen angrenzende Bereiche) und Umgebungsrichtungen (offene, nicht bebaute oder neu überbaute, an erhaltenswerte Bebauungen angrenzende Bereiche; vgl. Anhang WISOS) umgeben. Die wichtigsten sind das sich im Anschluss an das Klosterareal am Hang leicht ansteigende Wiesland mit vereinzelten Obst- und Laubbäumen (Umgebungszone II), der Bereich zwischen Klosterareal und Eisenbahnlinie (Umgebungsrichtung IV) sowie das gesamte Areal der Psychiatrischen Klinik am Seeufer bestehend aus einem weitläufigen Park mit beachtlichem Baumbestand (Umgebungszone V). Zugeordnet sind diese dem Enthaltungsziel «a». In diesem Fall sind die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen («Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche», vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS; vgl. Anhang WISOS).
Der Standort MSCW liegt in der Umgebungsrichtung III, welche als locker bebauter Geländestreifen mit breiter Erschliessungsstrasse umschrieben ist. Klassiert wurde die Umgebungsrichtung III mit dem Erhaltungsziel «b». Damit werden die Bewahrung der Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume und die integrale Erhaltung der für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale gefordert («Erhalten der Struktur», vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. b VISOS). Mithin sollen die Eigenschaften erhalten bleiben, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind (Anhang WISOS). Zudem kommt der Umgebungsrichtung III in Bezug auf das Gesamtortsbild von Münsterlingen aufgrund ihres Beziehungswertes hohe (X) Bedeutung zu.
6.6.1.3 Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Bahnfunkanlage am Standort MSCW weder die Fernwirkung auf das ehemalige Klosterareal, noch jene auf den ältesten Teil der Psychiatrischen Klinik oder das Areal des alten Klosters auf der Halbinsel beeinträchtigen würde. Zudem liegt die Umgebungsrichtung III vom See aus betrachtet hinter der Umgebungszone V, weshalb deren Beeinträchtigung ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Dies bestätigte auch das fachkundige BAK vor Ort. Eine mögliche Beeinträchtigung der Umgebungszone II und der Umgebungsrichtung IV war unbestrittenermassen ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar stellt der Bahnfunkmast einen unmittelbaren Eingriff in die Umgebungsrichtung III dar. Wie das BAK indes schlüssig darlegt, wird die in diesem Zusammenhang wesentliche seeseitige Ansicht des Ortes durch die an peripherer Lage vorgesehene Antennenanlage nur in beschränktem Masse geschmälert. Insbesondere wird das Merkmal der lockeren Bebauung des Geländestreifens durch den relativ schmalen Antennenmast nicht gefährdet. Dem BAK ist daher zuzustimmen, dass die Bahnfunkanlage am Standort MSCW nur einer geringfügigen Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbilds von Münsterlingen gleichkommt.
6.6.2 Demzufolge muss der Eingriff in das Ortsbild nicht durch gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 NHG gerechtfertigt sein; ein überwiegendes Interesse genügt (vgl. oben E. 6.5.5).
6.6.2.1 Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin ist die neue Bahnfunkanlage nötig, um drohenden Funklöcher in der Bahnkommunikation entgegenzuwirken. Die Funklöcher könnten Notrufe, den Baufunk sowie die Kommunikation innerhalb des Zuges zwischen Lokführer und Zugbegleiter betreffen. Es besteht somit ein gewichtiges eisenbahnbetriebliches sowie öffentliches Interesse an der Errichtung der Bahnfunkanlage, um einen sicheren Bahnbetrieb zu gewährleisten (vgl. oben E.6.5.2). Um eine möglichst grosse Funkabdeckung zu erreichen, muss diese gemäss der unbestrittenen Auskunft der Beschwerdegegnerin möglichst nahe an die Gleisanlage gebaut werden. Der direkt neben der Gleisanlage liegende Standort MSCW erweist sich in dieser Hinsicht als sachgerecht. Ausserdem ist das Grundstück für die Beschwerdegegnerin gut zugänglich und befindet sich in ihrem Eigentum. Es würden daher weder Kosten für einen Grundstückserwerb anfallen noch müsste allenfalls mittels Enteignung in fremdes Eigentum eingegriffen werden, was ebenfalls positiv zu werten ist (vgl. Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.5).
6.6.2.2 Weiter ist die unmittelbare Umgebung geprägt durch das Bahnhofsgelände mit dem Bahnhofsgebäude von Münsterlingen-Scherzingen, der Gleisanlage, den Streckenmasten und den Quertragwerken. In der Nähe befinden sich zudem eine Häuserreihe, ein grosser Kiesparkplatz, ein Bürogebäude sowie die nahe Hauptstrasse 13 (Seestrasse). Aus der Ferne würde sich die Bahnfunkanlage somit nicht nur ins Siedlungsgebiet, sondern spezifisch in eine bereits von Bahninfrastruktur geprägte Umgebung einordnen, was aus optischer und raumplanerischer Sicht zu begrüssen ist. Aufgrund der Dimension der Anlage erfährt das Ortsbild bzw. die Umgebungsrichtung III von Münsterlingen zwar eine geringfüge Beeinträchtigung (vgl. oben E. 6.6.1.3). Bahnfunkantennen ebenso wie andere Mobilfunkanlagen müssen indes über eine gewisse Höhe verfügen, weshalb sie zwangsläufig aus der Ferne sichtbar sind und grundsätzlich zum Ortsbild gehören, was den Eingriff relativiert (vgl. Urteile BGer 1C_231/2010 vom 24. August 2010 E. 2.3.2, 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 3.2 und 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.3; Urteile BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3.6, A-924/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.6 und A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 10.4). Im Übrigen ist das Ausmass und die Gestaltung der Bahnfunkantenne durch ihre Funktion bestimmt; eine schonungsvollere Umsetzung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 NHG ist daher nicht möglich.
6.6.2.3 Alsdann befinden sich im Umkreis diverse kantonale Natur- und Kulturobjekte. Die nächsten Kulturobjekte sind gemäss dem Schutzplan der Natur und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Münsterlingen das «Wohnhaus Atelier Garage» an der Dorfstrasse 49 (nach maps.geo.admin.ch ca. 270 m westlich), die «Evangelische Kirche Turm» an der Dorfstrasse 107z (ca. 220 m südlich) sowie das «Stationsgebäude Kiosk» an der Seestrasse 30 (ca. 200 m östlich). Inwiefern diese durch die Bahnfunkanlage beeinträchtigt würden, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und war anlässlich des Augenscheins weder Thema noch Gegenstand von Erörterungen. Auch für das Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau, welchem die Planvorlage unterbreitet wurde, bestand kein Grund zur Einreichung einer Stellungnahme. Kantonale Kulturobjekte würden daher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 durch die Bahnfunkanlage keine Beeinträchtigung widerfahren.
6.6.2.4 Ferner ist die für die Bahnfunkanlage vorgesehene Parzelle im Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Münsterlingen als Naturobjekt ausgewiesen. Danach gilt der Bereich der Böschung als Trockenstandort und die ebene Fläche als extensives Grünland, welches den Bereich der Böschung teilweise überlappt. Zusammengenommen belegen diese beiden Bereiche eine Fläche von ca. 800 m2 (vgl. Abmessung des Naturobjekts auf map.geo.tg.ch). Zudem ist die Parzelle der Freihaltezone zugeordnet. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) des Kantons Thurgau und dem gleichlautenden Art. 17 Abs. 1 des Baureglements 2016 der Politischen Gemeinde Münsterlingen umfassen Freihaltezonen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Insofern ist die Zuordnung der Parzelle zur Freihaltezone Ausdruck der Schutzwürdigkeit des Naturobjekts, welches sie beinhaltet. Gleichwohl sind Bauten und Anlagen in Freihaltezonen nach kantonalem und kommunalen Recht zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind (§ 10 Abs. 3 PBV bzw. Art. 17 Abs. 2 Baureglement 2016). Bezeichnenderweise gehören Freihaltezonen auch zu den Bauzonen (vgl. § 5 ff. PBV).
Den Plänen zufolge ist die Installation der Bahnfunkanlage auf dem Bereich des extensiven Wieslands vorgesehen. Dies würde einen Eingriff in die Parzelle als Naturobjekt und - sofern kein Rechtfertigungsgrund nach § 10 Abs. 3 PBV bzw. Art. 17 Abs. 2 Baureglement 2016 gegeben ist - in die kommunale Nutzungsplanung darstellen. Was den Eingriff in die Parzelle als Naturobjekt anbelangt, wurde indes nicht dargelegt und war anlässlich des Augenscheins auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um ein solches von besonderer Bedeutung handelt. Weder wird behauptet, dass die Parzelle geschützte, gefährdete und seltene Pflanzen und Tierarten beherbergt (Art. 14 Abs. 6 Bst. a NHV), noch, dass sie eine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt hat (Bst. b), für die Vernetzung schützenswerter Biotope von Bedeutung ist (Bst. c) oder eine schützenswerte Eigenart oder typischen Charakter aufweist (Bst. d). Auch das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, welches im internen kantonalen Vernehmlassungsverfahren zum Projekt begrüsst wurde, sah sich nicht veranlasst, dazu Stellung zu beziehen. Es handelt sich mithin beim betroffenen Grünland nicht um ein besonders bedeutendes Naturobjekt. Infolgedessen muss das Eingriffsinteresse nicht von gewichtiger Natur sein (vgl. oben E. 6.5.6). Darüber hinaus würde die Technikkabine und der Fundamentsockel für den Antennenmast eine verhältnismässig kleine Fläche von 15 m2 in Anspruch nehmen, was das Ausmass des Eingriffs stark relativiert. Der Augenschein verdeutlichte, dass der grösste Teil der Fläche unversehrt bleiben würde. Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche, eisenbahnbetriebliche sowie raumplanerische Interesse an der Erstellung der Bahnfunkanlage an jener Stelle höher zu gewichten als das Interesse des ungeschmälerten Erhalts des Naturobjekts bzw. die Achtung der kommunalen Nutzungsplanung.
6.6.2.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass in Abwägung der unmittelbar den Standort MSCW betreffenden Interessen, jene zu dessen Gunsten die relativ leichtwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes, des Naturschutzes und möglicherweise jene der kommunalen Nutzungsplanung überwiegen (vgl. oben E.6.6.2.1 - 6.6.2.4). Es bleibt, den Standort MSCW in Relation zu den möglichen Alternativstandorten zu setzen.
6.6.3 Als Alternativstandorte stehen nach dem unbestrittenen Wegfall des Standorts MSCO noch der Standort MSCA sowie die Parzelle Nr. 360 zur Diskussion.
6.6.3.1 Bezüglich des Standorts MSCA machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass dieser zonenkonform sei («Bahnareal innerhalb von Bauzonen») und ebenfalls der Beschwerdegegnerin gehöre. Nördlich und östlich davon seien wenige Meter davon ebenfalls Bauzonen verzeichnet. Aufgrund seiner grünen Farbgebung und der Tatsache, dass er die Kronen der angrenzenden Baumreihen nicht überrage, würde sich der Mast gut an die Umgebung anpassen. Eine massgebliche negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei daher nicht gegeben. Auch aus funktechnischer Sicht sei dieser Standort unbedenklich.
Bei der Parzelle Nr. 360 sei die Zonenkonformität ebenfalls gegeben («Zone für öffentliche Bauten und Anlagen»). Deren Eigentümerin sei der Abwasserzweckverband Münsterlingen. Auf der Parzelle befinde sich deren ARA sowie eine Mobilfunkantenne. Die Beschwerdegegnerin habe ihr mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt, dass sie eine Bahnfunkanlage auf der Parzelle als funktechnisch realisierbar erachte, jedoch noch wegen den relativ vielen Werkleitungen Abklärungen mit den technischen Werken zu treffen seien. Sie habe ihr dann aber zu verstehen gegeben, dass sie den Standort MSCA favorisiere, da ein ausgearbeitetes Projekt vorliege. Dabei sei der Standort auf der Parzelle Nr. 360 ohne Weiteres bewilligungsfähig. Der Vorstand des Abwasserzweckverbands würde das benötigte Land zur Verfügung stellen. Man könne den betreffenden Protokollauszug aus der Vorstandssitzung nachreichen. Die Gemeinde Münsterlingen würde die Kosten dafür bei Bedarf übernehmen. Ebenfalls könnten die bestehenden Werkleitungen, soweit erforderlich, verlegt werden. Der Mast würde sich zudem bestens in das bestehende Umfeld einfügen; aufgrund der vorhandenen Belastung mit der ARA und dem Mobilfunkmast würde keine zusätzliche (ästhetische) Beeinträchtigung der Landschaft entstehen. Mithin würde der Anspruch auf «Bündelung der Infrastrukturen» am Standort MSCA bzw. auf der Parzelle Nr. 360 ideal erfüllt.
6.6.3.2 Für die Beschwerdegegnerin ist eine Bahnfunkanlage am Standort MSCA aus funktechnischer Sicht grundsätzlich denkbar. Das ARE des Kantons Thurgau und das BAFU hätten sich jedoch wiederholt und klar gegen diesen Standort ausgesprochen, weshalb sie nicht von dessen Bewilligungsfähigkeit ausgegangen seien. Eine Bahnfunkanlage auf der Parzelle Nr. 360 könnte aus funktechnischer Sicht realisierbar sein. Dies müsste jedoch noch eingehender abgeklärt werden. Jedenfalls müsste diese so nahe wie möglich bei der Gleisanlage, mithin bei der umzäunten Grundstücksgrenze zu stehen kommen. Je weiter weg der Antennenmast platziert würde, desto höher müsste dieser wegen den umliegenden Bäumen und dem Öffnungswinkel der Antennen ausfallen. Sodann sei eine Mitbenützung des bestehenden Mobilfunkantennenmasts geprüft worden. Da dieser Standort am höchstbelasteten OMEN bereits zu 87.2% ausgeschöpft sei, sei er nicht in Frage gekommen. Letztlich würden jedoch aufgrund der engen räumlichen Nähe zum Standort MSCA die vorerwähnten Vorbehalte auch für die Parzelle Nr. 360 gelten. Vor diesem Hintergrund stehe sie einer allfälligen erneuten Ausarbeitung eines Projekts auf der Parzelle Nr. 360 kritisch gegenüber. Zum einen bevorzuge sie aus Verfügbarkeitsgründen die Realisierung der Anlage auf ihrem eigenen Grundstück. Zum anderen sei eine weitere Projektierung sowohl mit zusätzlichen Kosten als auch mit erheblichen terminlichen Auswirkungen verbunden.
6.6.3.3 Das BAK bemerkt dazu, dass eine Bahnfunkanlage am Standort MSCA resp. auf der Parzelle Nr. 360 das Ortsbild nicht beeinträchtigen würde.
6.6.3.4 Das BAFU hält einen Antennenmast am Standort MSCA für deutlich besser in der Landschaft sichtbar. Er liege im Unterschied zum Standort MSCW ausserhalb der Siedlungsbegrenzung. Damit würde dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung der Landschaft nach Art. 3 NHG nicht genüge getan. Bezüglich eines Standorts auf der Parzelle Nr. 360 führte das BAFU anlässlich des Augenscheins aus, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bahnfunkanlage neben der Gleisanlage oder wenige Meter nebenan direkt hinter dem Zaun der Parzelle Nr. 360 stehe. Die landschaftsschutzrechtliche Beurteilung bleibe dieselbe. Der Standort MSCW erweise sich aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes und unter Berücksichtigung des Ortsbildschutzes als der geeignetste Standort.
6.6.3.5 Der Standort MSCA befindet sich ca. 580 m nordwestlich des Standorts MSCW ausserhalb des Siedlungsgebiets. Er liegt auf einem schmalen Grasstreifen zwischen der nordwestlich verlaufenden Gleisanlage der Bahnstrecke Kreuzlingen-Rorschach und der parallel davon liegenden Hafenfeldstrasse, über welche der Bodenseeradweg führt. Das betreffende Grundstück ist der Zone «Bahnareal innerhalb von Bauzonen» zugeordnet. Ca. 30. m nordwestlich davon fliesst der Töbelibach aus südwestlicher Richtung kommend unter der Hafenfeldstrasse hindurch. Der Bach wird auf beiden Seite von hohen Bäumen gesäumt. Südwestlich vom Standort MSCA liegt das «Obers Rietfäld», ein ca. 30'000 m2 grosses Feld, welches der Landschaftsschutzzone zugeordnet ist. Auf der anderen Seite der Hafenfeldstrasse liegt im nördlichen Bereich das Grundstück des Abwasserzweckverbands Münsterlingen mit der sich darauf befindenden ARA (Parzelle Nr. 360) sowie östlich davon angrenzend die ebenfalls zur Landschaftsschutzzone gehörende ca. 10'000 m2 grosse «Rietwiese», welche auf zwei Seiten den Fussballplatz des FC Münsterlingen umfasst. Vom unverbauten Ufer des Bodensees ist der Standort MSCA ca. 150 m entfernt (vgl. zum Ganzen maps.geo.admin.ch).
Zugunsten des Standorts MSCA ist anzuführen, dass dieser nicht der kommunalen Nutzungsplanung widerspricht. Ebenfalls positiv zu werten ist der Umstand, dass die Bahnfunkanlage weder das Ortsbild von Münsterlingen noch unmittelbar ein Naturobjekt beeinträchtigen würde. Weiter ist der Standort aus funktechnischer Sicht realisierbar und die Parzelle befindet sich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Was dagegen stark negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass die Bahnfunkanlage relativ weit ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen würde und dadurch grundsätzlich nicht mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu vereinbaren wäre (vgl. oben E. 6.5.3). Wie das BAFU zu Recht bemerkt, wäre sie aufgrund ihrer Höhe von weitem gut in der Landschaft sichtbar, was dem Grundsatz der Schonung der Landschaft zuwiderläuft. Mithin würde sie als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen, was es zu vermeiden gilt. Daran würde auch ihr grüner Anstrich und die Nähe zur ARA nichts ändern. Trotz der benachbarten ARA wird die Gegend hauptsächlich durch die offene Landschaft geprägt und bietet somit keinen Raum für eine stimmige Eingliederung der Bahnfunkanlage. Demgegenüber erfordert zwar eine Bahnfunkanlage am Standort MSCW jeweils relativ leichtwiegende Eingriffe in das Ortsbild von Münsterlingen, in ein Naturobjekt sowie möglicherweise in die kommunale Nutzungsplanung (vgl. oben E. 6.6.2.5). In der Summe erscheinen diese jedoch als geringfügiger als der Eingriff der Anlage am Standort MSCA in die Landschaft. Der Standort MSCW ist daher letzterem vorzuziehen.
6.6.3.6 Die Erstellung einer Bahnfunkanlage auf der Parzelle Nr. 360 würde sich wie der Standort MSCA als zonenkonform erweisen, kein Naturobjekt unmittelbar beeinträchtigen und nicht in das Ortsbild von Münsterlingen eingreifen. Hingegen wäre eine Bahnfunkanlage an der Grundstücksgrenze der Parzelle 360 nur wenige Meter vom Standort MSCA entfernt und damit nach wie vor gut in der Landschaft sichtbar, wie das BAFU zu Recht bemerkt. Zwar ist es zutreffend, dass die Parzelle Nr. 360 aufgrund der sich darauf befindenden ARA und der Mobilfunkantenne vorbelastet ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag indes nicht jede vorbestehende unerwünschte oder beeinträchtigte Situation automatisch jegliche Neubauprojekte zu rechtfertigen (BGE 136 II 214 E. 6.5; Alain Griffel, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht - Entwicklungen 2010, njus.ch, 2001, S. 103). Durch die dazwischenliegende Wiese bestünde einerseits eine räumliche Trennung zwischen dem Standort der Antennenanlage und der ARA. Anderseits stehen diese beiden Anlagen in keinem sachlichen Zusammenhang zueinander; der Antennenmast würde nach wie vor in keine bewusste Beziehung zur ARA treten. Daran ändert auch der Mobilfunkantennenmast, welcher bereits auf dem Gelände steht, nichts. Letzterer befindet sich direkt neben dem Anlagekomplex der ARA und gliedert sich dadurch - zumindest räumlich - besser in diesen ein. Abgesehen davon warf das BAFU anlässlich des Augenscheins zu Recht die Frage auf, ob der im kommunalen Verfahren bewilligte Mobilfunkantennenmast an jenem Ort mit den Bestimmungen des NHG vereinbar ist. Mit seiner Höhe von 38 m erscheint die Zulässigkeit seines Standorts selbst im Umfeld der ARA als fraglich. Als Rechtfertigung für einen weiteren Antennenmast kann dieser deshalb nicht ohne Weiteres herhalten. Eine Platzierung der Antennenanlage näher zur ARA fällt zudem ausser Betracht. Der Eindruck vor Ort bestätigte, dass in diesem Fall die dafür notwendige Höhe des Masts, welche durch die umliegenden Bäume und dem einzuhaltenden Öffnungswinkel der Antennen bedingt wäre, in keinem Verhältnis zum Nutzen der Anlage stehen würde. Hinzu käme - selbst wenn die Gemeinde Münsterlingen die dabei entstehenden Kosten übernehmen würde - der zeitliche Aufwand für die Sicherung der erforderlichen dinglichen Rechte und die mögliche Verlegung der Werkleitungen, was - insbesondere in Anbetracht der bereits beträchtlichen Verfahrensdauer - als zusätzlicher Nachteil zu werten ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.5).
Im Ergebnis ist der Standort MSCW auch einem Standort auf der Parzelle Nr. 360 vorzuziehen. Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht dazu anhielt, auch noch eine detaillierte Projektierung für die Alternativstandorte auf der Parzelle Nr. 360 auszuarbeiten. Aufgrund der geringen Distanz zum Standort MSCA und mangels gewichtigen Vorteilen im Vergleich zu diesem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beurteilung der Parzelle Nr. 360 als Antennenanlagestandort ähnlich ausfallen und somit keine echte Alternative darstellen würde.
6.7 Zusammengefasst erweist sich der Standort MSCW in Abwägung der Interessen des sicheren Eisenbahnbetriebs, des Ortsbildschutzes, der Raumplanung, des Naturschutzes und der kommunalen Nutzungsordnung im Vergleich zu den Standorten MSCA und jenen auf der Parzelle Nr. 360 als am geeignetsten. Insofern ist der Standort MSCW im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV auch (relativ) standortgebunden und bundesrechtskonform. Ob dieser auch standortgebunden im Sinne des kantonalen und kommunalen Recht ist, kann dahingestellt bleiben, da der Eingriff in die kommunale Nutzungsordnung gestützt auf Art. 18 Abs. 4 EBG ohnehin rechtens wäre. Den Rügen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Standortwahl MSCW ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
7.
Weiter moniert die Beschwerdeführerin 2, dass die Bahnfunkanlage am Standort MSCW die Gesundheit der Anwohner gefährden würde.
7.1 Hierzu stellt sich die Beschwerdeführerin 2 auf den Standpunkt, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Anwohner durch die elektromagnetische Bestrahlung selbst unter Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht ausgeschlossen werden könne. Es seien deshalb die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse einzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin müsse zudem verpflichtet werden, die durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Immissionen entstehende Gesamtsituation abzuklären und auszuweisen. Ansonsten liege ein Verstoss gegen Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) vor. Für eine Ausnahme von Art. 8 USG bestehe keine rechtliche Grundlage. Sollte die Abklärung der Gesamtsituation (noch) nicht möglich sein, habe die Erstellung von weiteren Anlagen zu unterbleiben. Im Übrigen überarbeite das BAFU derzeit die Vollzugsempfehlungen für Mobilfunksendeanlagen. Entsprechend seien die Beurteilungen des BAFU und der Vorinstanz, welche auf der überholten Vollzugsempfehlung basieren würden, ohne jede Aussagekraft.
7.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass das BAFU verpflichtet sei, den Stand von Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen würden. Sie sei der Auffassung, dass das BAFU dem nachkomme. Letztlich sei einzig von Bedeutung, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten seien. Für eine verschärfte Emissionsbegrenzung durch die Anwendung tieferer Grenzwerte bestehe kein Raum. Sie, das BAFU und das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau hätten die Berechnungen überprüft und für korrekt befunden. Das Bauvorhaben entspreche vollumfänglich den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Eine gesundheitliche Gefährdung durch das Projekt sei nach heutigem Kenntnisstand von Wissenschaft und Forschung nicht zu befürchten. Was die Durchsetzung der Forderung nach einer Gesamtbetrachtung anbelange, so fehle es heute am notwendigen Instrumentarium. Es könne daher nicht verlangt werden, dass die Beschwerdegegnerin die durch das Zusammenwirken unterschiedlicher Immissionen entstehende Gesamtsituation umfassend ausweise. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
7.3 Das BAFU bestätigt, dass sie das Standortdatenblatt für die geplante Bahnfunkanlage am Standort MSCW überprüft und die zugrundeliegenden Berechnungen nachvollzogen habe. Es sei vollständig und korrekt. Insbesondere habe sie keine Hinweise darauf, dass die Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte nicht gewährleistet sei. Die zuständigen Behörden hätten sich bei ihrer Beurteilung auf die aktuell geltende Vollzugsempfehlung für Mobilfunkanlagen stützen dürfen. Der momentan in Erarbeitung stehende Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV und WLL-Basisstationen betreffe nur die Beurteilung von adaptiven Antennen auf der Grundlage der am 17. April 2019 revidierten Ziffer 63 von Anhang NISV. Die vorliegend strittige Anlage umfasse jedoch keine solche adaptive Antenne, weshalb der ausstehende Nachtrag zur Vollzugshilfe für ihre Beurteilung nicht relevant sei. Zur Rüge einer möglichen Gesundheitsgefährdung bei Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte verweise sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Aufgrund des heutigen Forschungsstands könne sie keinen Anpassungsbedarf der NISV erkennen. Im Übrigen seien keine weiteren Mobilfunkantennen in der Umgebung der projektierten Anlage ersichtlich, die bei der Anwendung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte hätten einbezogen werden müssen.
7.4 Das USG bezweckt im Bereich des Immissionsschutzes, Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG); zudem sollen im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig begrenzt werden. Diese beiden Schutzzwecke werden in Art. 11 ff . USG aufgegriffen: Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 128 I 59 E. 2bb). Zu den Einwirkungen zählen auch die von Mobilfunkantennen ausgehenden Strahlungen (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG; BGE 128 II 378 E. 6.2). Neue und alte Mobilfunkanlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziff. 64 einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Regelungen in der NISV abschliessend, und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Immissionsschutzes. Eine weitergehende Begrenzung kann im Einzelfall nicht verlangt werden. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte sind verfassungs- und gesetzeskonform (BGE 126 II 399 E. 3c; Urteile BGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).
Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Einer Gesamtbetrachtung sind jedoch in vielen Fällen wissenschaftlich-technische Grenzen gesetzt. Im Bereich des Strahlenschutzes fehlen z.B. bislang wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung. Das Bundesgericht erachtet deshalb die Lösung des Verordnungsgebers als sachgerecht, getrennte Summierungsvorschriften für hoch- und niederfrequente nichtionisierende Strahlung aufzustellen und, im Sinne einer Sicherheitsmarge, strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anzuordnen (Urteile BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3, 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 4.1 und 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4).
7.5 Die Beschwerdeführerin 2 stellt nicht in Frage, dass die umstrittene Bahnfunkanlage den Vorschriften der NVIS entspricht. Es bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Im Übrigen verfolgt der Bund permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (Urteil BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2). Die Forderung nach dem Beizug der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, zumal das BAFU auch bestätigte, dass die NISV nach dem aktuellen Forschungsstand nicht angepasst werden muss. Was den behaupteten Verstoss gegen Art. 8 USG anbelangt, so unterlässt es die Beschwerdeführerin, jene Immissionen zu bezeichnen, welche sie in die Prüfung der Gesamtsituation miteinbezogen haben möchte. Sofern sie damit die Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung meint, so nennt sie keine wissenschaftlichen Studien oder Untersuchungen, die diesbezüglich auf neue Erkenntnisse schliessen liessen (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.4). Andere Mobilfunkanlagen, welche mitberücksichtigt werden müssten, befinden sich gemäss dem BAFU keine in der Gegend. Ein Verstoss gegen Art. 8 USG durch die Errichtung der Bahnfunkanlage liegt somit nicht vor. Schliesslich legt das BAFU glaubhaft dar, dass der Inhalt der überarbeiteten Vollzugsempfehlungen die umstrittene Bahnfunkantenne nicht betrifft. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen keine stichhaltigen Argumente dagegen vorbrachte, gibt es keinen Anlass, die Aussage des BAFU in Zweifel zu ziehen.
8.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin 2 eine Wertverminderung ihrer Liegenschaft durch die geplante Bahnfunkantenne am Standort MSCW.
8.1 Diesbezüglich macht sie geltend, dass sie die Parzelle Nr. (...), Grundbuch Münsterlingen, (...), 8596 Scherzingen, im Sommer 2017 erworben habe, um darauf ein Mehrfamilienhaus zu realisieren. Die Eigentumsübertragung sei anfangs 2018 erfolgt. Die Planung des Mehrfamilienhauses sei weit fortgeschritten. Die geplante Bahnfunkanlage befinde sich nördlich (frontal) und nur mit einer Distanz von ca. 40 m von ihrer Parzelle in Sichtdistanz entfernt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil BGer 1P.68/2007 vom 17. August 2007 E. 4.3.4) würden Mobilfunkanlagen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden und massiver Druck auf den Kaufpreis oder den Anfangsmietzins entstehe. Dies gelte selbst bei baurechtlich und umweltrechtlich konformen Mobilfunkanlagen. Sie werde diesen Eingriff in ihr Eigentum im Sinne einer formellen Enteignung ihrer Nachbarrechte und die damit einhergehenden finanziellen Nachteile nicht hinnehmen, zumal es valable Alternativstandorte gebe.
8.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass offen bleiben könne, ob das Begehren um Minderwertentschädigung sinngemäss als Enteignungsantrag nachbarrechtlicher Abwehransprüche zu qualifizieren sei. Wie dargelegt, führe das Projekt nicht zu übermässigen Immissionen durch schädliche oder lästige nichtionisierende Strahlung. Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens falle mithin ausser Betracht. Deshalb sei sie gestützt auf das Urteil 1E.2/2004 des Bundesgerichts vom 21. April 2004 auf die sinngemässe Entschädigungsforderung infolge Minderwerts der betreffenden Liegenschaft nicht eingetreten.
8.3 Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (vgl. Art. 18h Abs. 1 EBG). In diesem Fall kommen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) zur Anwendung. Per 1. Januar 2021 sind diesbezüglich diverse Änderungen in Kraft getreten (Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. AS 2020 4085). Nachdem das Plangenehmigungsverfahren jedoch noch vor diesem Datum eingeleitet wurde, sind die bisherigen Bestimmungen des EntG heranzuziehen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Danach können im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nicht nur Entschädigungsforderungen angemeldet, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung im engeren Sinn erhoben sowie Planänderungsgesuche und Begehren nach den Artikeln 7-10 aEntG gestellt werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 aEntG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb der Plangenehmigungsbehörde, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sind (BGE 130 II 394 E. 6). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteile BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 10.1 und A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 4.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3). In dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid war dies der Fall, da die beigezogenen Fachbehörden festgestellt hatten, dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte der betreffenden Hochspannungsleitung eingehalten und von dieser keine oder höchstens geringfügige Störungen zu erwarten seien (Urteil BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3).
Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5), sind in einem gesonderten Verfahren von der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600; Urteile BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2; Adrian Gossweiler, Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2018 [1C_315/2017], Baurecht [BR] 2019 S. 275 [nachfolgend: Urteilsbesprechung], 276). Bei (geltend gemachten) Nachbarrechtsenteignungen hat die ESchK im Schätzungsverfahren nicht nur über die Entschädigung zu entscheiden, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Eingriff in die Nachbarrechte vorliegt. Mithin obliegt es grundsätzlich dem Enteignungsrichter, sowohl über den Bestand der Entschädigungsforderung und damit über die Entschädigungsvoraussetzungen bzw. die Übermässigkeit der Immissionen (bspw. Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere) zu entscheiden als auch Art und Höhe der Entschädigung festzulegen (Gossweiler, a.a.O., S. 277; vgl. zur Ausnahme Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3; Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 7.5 f. und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.4). In der Regel tritt daher die Plangenehmigungsbehörde auf die angemeldeten, enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen nicht ein, sondern überweist diese nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an die ESchK (Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3).
8.4 Die Vorinstanz ist auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten. Gleichzeitig unterliess sie es, dieses an die ESchK weiterzuleiten. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass übermässige Beeinträchtigungen von vornherein durch das Werk ausgeschlossen werden können. Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihre nachbarrechtlichen Abwehransprüche nicht wie im Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 wegen befürchteten materiellen Immissionen in der Form von Strahlungen geltend. Vielmehr richtete sie sich gegen die immateriellen bzw. ideellen Immissionen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Einhaltung der Strahlungsgrenzwerten von Mobilfunkantennen ausgehen können (vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.4; Urteile BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3, 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.3 und 1P.68/2007 vom 17. August 2007 E. 4.3.4). Dies ergibt sich aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid (vgl. oben E.8.1). Nachdem der Standort MSCW relativ nahe und in Sichtweite der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2 liegt, kann das Vorliegen von übermässigen ideellen Immissionen nicht von vornherein klar verneint werden. Vor diesem Hintergrund ist zwar ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedoch hätte sie das Entschädigungsbegehren zur näheren Prüfung an die ESchK überweisen müssen. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
9.
In ihren Hauptanträgen verlangten beide Beschwerdeführerinnen die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Plangenehmigung vom 21. Januar 2020, wozu jedoch kein Grund besteht. Die angeführten Rügen erwiesen sich grösstenteils als unbegründet. Im Hauptantrag ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 deshalb abzuweisen. Jene der Beschwerdeführerin 2 ist teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die sinngemäss angemeldete Forderung mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen ESchK zu überweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
10.
Eventualiter verlangten die Beschwerdeführerinnen die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz steht daher von vornherein ausser Frage, weshalb die Beschwerden in den eventualiter gestellten Anträgen ebenfalls abzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund wird auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, ein Gutachten der ENHK und/oder EKD einzuholen, gegenstandslos.
11.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
11.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - ihnen missbeliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 257 Rz. 4.47 ff.; Urteile BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.1 und A-312/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 14.2; vgl. ferner Art. 12f NHG e contrario). Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Spezialbestimmungen des EntG (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5; Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 und A-6382/2017 vom 28. Dezember 2018 E. 9.1). Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es dabei - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Kommt das EntG zur Anwendung, trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Von dieser Möglichkeit ist indes zurückhaltend Gebrauch zu machen, mithin im Wesentlichen bei missbräuchlicher Beschwerdeführung und unnötiger Kostenverursachung. Wenn die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Beizug eines Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Falles erforderlich war, kommt ein Abweichen von der im Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3; Urteil BVGer A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1).
Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Gemeinde, welche ihre Beschwerde nicht zum Schutz ihrer vermögensrechtlichen Interessen erhob. Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Vorinstanz und die obsiegende Beschwerdegegnerin, soweit es das von der Beschwerdeführerin 1 angestrengte Verfahren betrifft.
Für das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfahren wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- erhoben. Nachdem letzterer die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte infolge ideeller Immissionen droht (vgl. oben E. 8.4), richtet sich die Auferlegung der Verfahrenskosten nach dem EntG. Zwar wurden die Begehren der Beschwerdeführerin 2 zum grössten Teil abgewiesen. Jedoch waren diese in guten Treuen vertretbar. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen und der in dieser Höhe erhobene Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Im Anwendungsbereich des EntG hat die Parteientschädigung in der Regel ebenfalls der Enteigner zu tragen (vgl. oben E. 11.1).
Dementsprechend haben die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin 1 als Behörden von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Sie ist zwar gegenüber der Beschwerdeführerin 1 obsiegend, jedoch nicht anwaltlich vertreten und macht auch keine Auslagen geltend (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff . VGKE). Hingegen steht der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zu den Verfahrenskosten verwiesen werden (vgl. oben E. 11.1).
11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2).
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 steht eine Parteientschädigung zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das Verfahren ist eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- angemessen. Diese ist der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdegegnerin zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Einholung eines Gutachtens der EDK und/oder ENHK zur Frage, ob der Standort MSCW frei von Antennenanlagen zu halten oder sonst wie zu schonen sei, wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die sinngemäss angemeldete Forderung mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Im Übrigen werden keine weiteren Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 1(Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. hoc / 2014/1007; Einschreiben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU
- das BAK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG