Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-684/2010
{T 1/2}

Urteil vom 1. Juli 2010

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

Parteien
BP (Switzerland) AG, Baarerstrasse 139, 6302 Zug,
Marché Restaurants Schweiz AG, Alte Poststrasse 2, 8310 Kemptthal,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Wyss, Advokatur Notariat Raumplanung, Dorfstrasse 16, Postfach 117, 2544 Bettlach,
Beschwerdeführerinnen 1

und

E-Rest AG Gunzgen, c/o Paul Zgraggen, Autobahnraststätte Gunzgen Nord, 4617 Gunzgen,
Yves Zgraggen, Autobahnraststätte Gunzgen Nord, 4617 Gunzgen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. Dominik Strub, Strub & Strub, Ringstrasse 1, Postfach, 4603 Olten,
Beschwerdeführende 2,

gegen

Kanton Solothurn, Amt für Verkehr und Tiefbau, 4509 Solothurn,
Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,

und

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Plangenehmigung Nationalstrasse N1, Härkingen-Wiggertal, Ausbau 6 Streifen.

Sachverhalt:

A.
Am 28. August 2007 reichten die Kantone Aargau und Solothurn beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Genehmigung des Auflageprojekts zum Ausbau der N1 zwischen den Verzweigungen Härkingen und Wiggertal von 4 auf 6 Fahrstreifen und zum Einbau eines neuen Fahrbahnbelages ein.

B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen zahlreiche Einsprachen gegen das Projekt ein, unter anderem auch der Baurechtsnehmer und Betreiber der beiden Autobahnraststätten Gunzgen Nord und Gunzgen Süd. Diese verlangten die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehransprüche für die Dauer der Sperrung der Raststätten und volle Entschädigung nach Art. 27d
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG bzw. die Feststellung, dass der Bund, eventualiter der Kanton Solothurn, für sämtliche Einbussen und Schäden infolge des 6-Streifens-Ausbaus entschädigungspflichtig sei.

C.
Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 11. Januar 2010 unter Vorbehalt verschiedener Auflagen. Auf die Entschädigungsforderungen trat es nicht ein, da diese auf dem zivilrechtlichen Weg zu beurteilen seien. Zwischen den Raststättenbetreibern und dem Kanton Solothurn beständen Baurechtsverträge. Der Fall einer Schliessung der Zufahrt und die damit zusammenhängende Entschädigungsfrage seien explizit in diesen zivilrechtlichen Verträgen geregelt worden. Folglich liege es nicht in der Kompetenz des UVEK, über die Entschädigungsfrage zu entscheiden.

D.
Dagegen erheben die BP (Switzerland) AG und die Marché Restaurants Schweiz AG für die Raststätte Gunzgen Süd (Beschwerdeführerinnen 1) am 4. Februar 2010 sowie die E-Rest Gunzgen und Yves Zgraggen für die Raststätte Gunzgen Nord (Beschwerdeführende 2) am 8. Februar 2010 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen übereinstimmend, die Plangenehmigung sei aufzuheben, soweit auf ihre Entschädigungsbegehren nicht eingetreten und die entsprechenden Einsprachepunkte auf den Zivilweg verwiesen worden seien. Es sei festzustellen, dass die Schäden und Entschädigungsforderungen aus Betriebs-, Umsatz- und Gewinneinbussen im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach NSG und EntG zu beurteilen seien (Beschwerdeführerinnen 1) bzw. der Bund gegenüber den Beschwerdeführenden für sämtliche Einbussen und Schäden entschädigungspflichtig sei (Beschwerdeführende 2). Weiter seien die Entschädigungsbegehren an die Eidg. Schätzungskommission zu überweisen. Zudem sei die Plangenehmigung aufzuheben, soweit eine angemessene Parteientschädigung verweigert worden sei (Beschwerdeführende 2). Die Anträge werden in beiden Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.

E.
Der Kanton Solothurn (Beschwerdegegner) beantragt am 8. April 2010 die Gutheissung der Beschwerden und die Behandlung der Entschädigungsansprüche im öffentlich-rechtlichen Verfahren.

F.
Die Vorinstanz unterzog sich am 12. April 2010 teilweise den Beschwerdeanträgen. Den Baurechtsverträgen käme bei der Klärung der Entschädigungsfrage eine zentrale Rolle zu. Die Entschädigungsforderungen könnten aber ohne Weiteres an die Schätzungskommission, die über ihre Zuständigkeit selbst entscheide, weitergeleitet werden. Insoweit könne den Rechtsbegehren entsprochen werden. Das UVEK hält jedoch daran fest, dass es selber zu Recht darauf nicht eingetreten sei. Abzuweisen sei der Antrag der Beschwerdeführenden 2 auf Feststellung einer Entschädigungspflicht des Bundes; hierüber habe die Schätzungskommission zu entscheiden. Weil der Anwendung des Enteignungsrechts zuzustimmen sei, sei den Beschwerdeführerinnen 1 für ihre Einsprache eine Parteientschädigung von Fr. 800.- und den Beschwerdeführenden 2 eine solche von Fr. 600.- zuzusprechen. Gegenstandslos sei der Antrag der Beschwerdeführenden 2, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

G.
Von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführerinnen 1 am 27. April 2010 Gebrauch. Sie erachten die von der Vorinstanz vorgeschlagene Parteientschädigung von Fr. 800.- als zu tief. Allein der Umfang der Einsprache lasse keine Schlüsse über den zeitlichen Aufwand des Verfahrens, der sehr gross gewesen sei, zu. Gestützt darauf ersuchen sie darum, basierend auf der beigelegten Kostennote eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

H.
Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2010 an der Beschwerde fest. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Parteientschädigung von Fr. 600.- erachten sie mit Verweis auf eine beigelegte Kostennote ebenfalls als zu niedrig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den Entscheid der Vorinstanz, auf ihre Entschädigungsbegehren nicht einzutreten und sie auch nicht an die Eidgenössische Schätzungskommission zu überweisen, beschwert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG).

2.
Weil die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG), erweist sich der Antrag 2 der Beschwerdeführenden 2 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

3.
Vorab sind der Streitgegenstand festzulegen, dessen Zulässigkeit zu prüfen und die Parteistellung der Kantone zu definieren.

3.1 Die beiden Beschwerdeführenden 1 verfügen über Baurechte (Art. 779 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
1    Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2    Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3    Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), die ihnen vom Kanton Solothurn eingeräumt wurden und im Grundbuch Gunzgen eingetragen sind (GB-Nr. 1044 bzw. 1265). Gemäss Baurechtsverträgen sind sie zum Betrieb einer Tankstelle bzw. einer Raststätte berechtigt (Gunzgen Süd). Bei den Beschwerdeführenden 2 ist es der beteiligten Aktiengesellschaft auf Grund eines weiteren Baurechtsvertrages des Kantons Solothurn erlaubt, auf dem Grundstück GB-Nr. 1043 eine Raststätte zu betreiben (Gunzgen Nord). Diese Raststätte hat sie an den privaten Beteiligten der Beschwerde vermietet bzw. verpachtet.

3.2 Vorliegend geht es unbestritten nicht um eine allfällige Reduktion der vertraglich vereinbarten Baurechtszinsen. Vielmehr machen die Beschwerdeführenden Schadenersatz bzw. Entschädigungsforderungen aus der vorübergehenden Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehransprüche (Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB) geltend. Die durch den Autobahnausbau bedingte temporäre Schliessung ihrer Betriebe stelle eine übermässige nachbarliche Einwirkung auf ihr Eigentum dar. Sie seien grundsätzlich bereit, diese hinzunehmen. Für die Unterdrückung ihrer Abwehransprüche seien sie aber vom Werkeigentümer für ihre Umsatz-, Ertrags- und Gewinneinbussen zu entschädigen.

3.3 Gegenstand der Enteignung können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein (Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Gehen Immissionen von einem Werk aus, das wie Nationalstrassen im öffentlichen Interesse liegt, steht somit dem Mieter bzw. Pächter bei der Beschränkung seiner obligatorischen Rechte neben der enteignungsrechtlichen Einsprache ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner zu. Bauberechtigte können sich gleich einem Grundeigentümer gegen die Unterdrückung ihrer nachbarrechtlichen Abwehransprüche wehren (BGE 111 II 236 E. 2) und gestützt auf Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG zusätzlich zur enteignungsrechtlichen Einsprache ebenfalls Entschädigung fordern. Solche Begehren sind als Forderungen aus formeller Enteignung zu behandeln (BGE 113 Ia 353 E. 2). Die Beschwerdeführenden waren demzufolge berechtigt, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens enteignungsrechtliche Einsprachen zu erheben und Entschädigungsforderungen wegen der vorübergehenden Störung durch die Bauarbeiten an der Nationalstrasse zu stellen.

3.4 Damit fragt sich, gegen wen sich diese Forderungen richten. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
NSG, AS 2007 5779). Die Kantone bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
NSG). Als Folge davon steht das Enteignungsrecht neu auch dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu, wobei sich für die Kantone im Rahmen der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes nichts ändert (Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur NFA [BBl 2005 6029 S. 6149]). Zudem bleiben die Kantone bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben, die am 1. Januar 2008 hängig waren, bis zum Abschluss der Verfahren zuständig (Art. 62a Abs. 7
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007). Weil es sich vorliegend um ein Plangenehmigungsverfahren handelt, das am 1. Januar 2008 bereits hängig war, sind die beiden Kantone Aargau und Solothurn je für ihr Gebiet für den fraglichen Ausbau zuständig und hierfür mit dem Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG ausgestattet. In diesem Sinne haben sie das Genehmigungsgesuch für das strittige Ausführungsprojekt eingereicht und die Vorinstanz hat ihnen in ihrer Eigenschaft als Enteigner in Anwendung von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG Parteientschädigungen auferlegt (Dispositiv Ziff. 9 der Plangenehmigungsverfügung; vgl. auch nachfolgend E. 5).

4.
Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Entschädigungsfrage sei in den Baurechtsverträgen geregelt, womit die Forderungen auf zivilrechtlichem Weg zu beurteilen seien. Im Rahmen der Vernehmlassung hält sie an ihrem Nichteintreten fest, stimmt aber einer Überweisung der Forderungen an die Eidgenössische Schätzungskommission zu, da diese über ihre Zuständigkeit selbständig zu entscheiden habe. Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Verfahrensstadium von welcher Behörde die geltend gemachten enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen zu behandeln sind.

4.1 Im konzentrierten Entscheidverfahren ist innerhalb der Auflagefrist nicht nur Einsprache gegen das Ausführungsprojekt zu erheben, sondern es sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 27d Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
und 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG). Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 28 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
NSG).

4.2 Die Plangenehmigungsbehörde hat damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind. Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen, sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 und 14.3 und A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2, mit Hinweisen). Bei Baustellen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen allerdings nicht. Ersatz ist nur dann zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen (BGE 134 II 164 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3 mit Hinweisen).

4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Schliessung der Tankstelle und Raststätten sowie die Verhältnismässigkeit der Schliessungsdauer geprüft. Insoweit ist sie auf die sinngemäss erhobenen enteignungsrechtlichen Einsprachen eingetreten und hat sie - hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 1 beantragten Kürzung der Schliessungsdauer - gutgeheissen. In diesem Punkt wurde die Plangenehmigung nicht angefochten. Soweit die Vorinstanz hingegen auf die mit dem Ausführungsprojekt zusammenhängenden Entschädigungsbegehren - allfällige Schäden sowie Betriebs-, Umsatz- und Gewinneinbussen - nicht eingetreten ist, hat sie übersehen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese angemeldeten und nicht von vornherein unbegründeten Forderungen dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zur Prüfung und Behandlung zu übermitteln (Art. 39 Abs. 3
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
NSG). In diesem Punkt sind die Beschwerden gutzuheissen, die Ziff. 6.7 und 6.16 der Plangenehmigung sind hinsichtlich des Nichteintretens auf die Entschädigungsbegehren mit der Begründung, für deren Beurteilung sei der Zivilrichter zuständig, aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die angemeldeten Forderungen zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Schätzungskommission zu überweisen (vgl. Urteil des BVGer A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.3). Es wird Aufgabe der Schätzungskommission sein, unter anderem zu prüfen, ob den Baurechtsverträgen über die Regelung des Baurechtszinses hinaus eine Vereinbarung entnommen werden kann, wonach Sperrungen generell bzw. auch die vorliegend strittigen Bauarbeiten entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 3c.aa).

4.4 Der selbständige Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 1 auf Feststellung, dass die aus dem Ausbau entstehenden Schäden bzw. Entschädigungsforderungen aus Einbussen im öffentlich-rechtlichen Verfahren nach NSG und EntG zu beurteilen seien, erweist sich mit der Anweisung an die Vorinstanz, die Entschädigungsbegehren an die Schätzungskommission zu überweisen, als gegenstandslos.

4.5 Auf das Begehren 3 der Beschwerdeführenden 2, es sei festzustellen, dass der Bund für sämtliche Einbussen und Schäden infolge des Ausbaus grundsätzlich entschädigungspflichtig sei, ist nicht einzutreten. Es liegt in der Zuständigkeit der Schätzungskommission, über die Entschädigungspflicht zu befinden. Damit kann offen bleiben, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung bestände. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste es abgewiesen werden, weil für den hier fraglichen Autobahnausbau nicht dem Bund, sondern den Kantonen das Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4). Fehl geht demnach auch die Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1, wonach sich ihre Forderung gegen den Bund in seiner Funktion als Planungs- und Genehmigungsbehörde sowie Werkeigentümer richte.

5.
Die Beschwerdeführenden 2 verlangen schliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Sie verlangen eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen. Die Beschwerdeführerinnen 1 stellen diesbezüglichen zwar nicht ausdrücklich einen Antrag. Bei Gutheissung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen die obsiegende Partei für das gesamte Verfahren zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2007 vom 12. Juni 2008 E. 4 letzter Absatz).

5.1 Wird in kombinierten Verfahren mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
NSG), richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen des EntG (Urteil des BVGer 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5).

5.2 Auch wenn die Entschädigungsbegehren zur Beurteilung an die Schätzungskommission zu überweisen sein werden, haben die Beschwerdeführenden zumindest sinngemäss enteignungsrechtliche Einsprachen erhoben (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinweisen). Diese verfahrensmässige Erfassung erfolgt auch dann, wenn keine Einsprache gegen die Enteignung im engeren Sinne erhoben, also die Zulässigkeit der Enteignung bzw. die Unvermeidbarkeit der übermässigen Einwirkungen nicht angezweifelt wurde. Die Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit entsprechend den enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen zu treffen.

5.3 Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, gemessen am Umfang der Einsprachen sei den Beschwerdeführerinnen 1 eine Entschädigung von Fr. 800.- und den Beschwerdeführenden 2, die bloss teilweise obsiegt hätten, eine solche von Fr. 600.- zuzusprechen. Die Beschwerdeführerinnen 1 erachten diese Entschädigung als zu tief. Sie machen für Besprechungen, Aktenstudium und Ausfertigung der Einsprache einen zeitlichen Aufwand ihres Rechtsvertreters von 22 Stunden geltend und beantragen die Zusprechung von Fr. 6'600.- plus Mehrwertsteuer (MWST). Die Beschwerdeführenden 2 führen Vertretungskosten von insgesamt Fr. 3'153.45 an, bestehend aus dem Honorar für 8.92 Stunden (ebenfalls à 300.- pro Stunde), Barauslagen und der MWST.
5.3.1 Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführerinnen 1 in zwei Punkten gutgeheissen. Auf den dritten Einsprachepunkt, die Frage der Enteignung und deren Entschädigung, ist sie - wie vorstehende Ausführungen gezeigt haben - zu Unrecht nicht eingetreten (vgl. E. 4.3). Damit steht den Beschwerdeführerinnen 1 eine Parteientschädigung für ihre notwendigen aussergerichtlichen Kosten im Enteignungsverfahren - zu der auch die strittige Frage der Schliessungsdauer gehört (vgl. E. 4.3) - zu. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Entschädigung von Fr. 800.-, die einem zeitlichen Aufwand von knapp 3 Stunden entspräche, erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz der gebotenen Zurückhaltung als zu tief. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zeitliche Aufwand von 22 Stunden geht jedoch über das Notwendige hinaus. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vielmehr eine Entschädigung von Fr. 4'500.- inkl. MWST als angemessen zu erachten. Diese Kosten sind dem Kanton Solothurn, dem im fraglichen Autobahnabschnitt das Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4), aufzuerlegen (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG).
5.3.2 Die Einsprache der Beschwerdeführenden 2 hat die Vorinstanz teilweise gutgeheissen. Abgewiesen hat sie den Antrag auf Nichtgenehmigung der Planvorlage. Auf Grund vorstehender Ausführungen (E. 4.3) ist sie zu Unrecht auf die enteignungsrechtliche Entschädigungsfrage nicht eingetreten und sie hat den Beschwerdeführenden 2 fälschlicherweise keine Parteientschädigung zugesprochen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands und gemessen am bloss teilweise Obsiegen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.- inkl. MWST als angemessen. Sie ist dem Kanton Solothurn, dem im fraglichen Autobahnabschnitt das Enteignungsrecht zusteht (vgl. E. 3.4), aufzuerlegen (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG).

6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Jene der Beschwerdeführenden 2 ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

7.
Die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ebenfalls nach den enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG).

Der Kanton Solothurn als Enteigner im fraglichen Autobahnabschnitt hat somit die auf Fr. 1'500.- zu beziffernden Verfahrenskosten sowie die von den Beschwerdeführenden beantragten und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gebenden Parteientschädigungen (Beschwerdeführerinnen 1: 8,5 Stunden bzw. Fr. 2743.80; Beschwerdeführende 2: 9.51 Stunden bzw. Fr. 3'166.70, jeweils inkl. MWST) zu entrichten. Den Beschwerdeführenden sind die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die angemeldeten Forderungen der Beschwerdeführenden zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu überweisen.

4.
Dem Kanton Solothurn werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5.
Den Beschwerdeführenden werden die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht Einzahlungsscheine zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu geben.

6.
Der Kanton Solothurn hat nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:

6.1 den Beschwerdeführerinnen 1: Fr. 7'243.80 (inkl. MWST);

6.2 den Beschwerdeführenden 2: Fr. 5'666.70 (inkl. MWST).

7.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunden)
die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunden)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-684/2010
Datum : 01. Juli 2010
Publiziert : 26. Juli 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung Nationalstrasse N1, Härkingen-Wiggertal, Ausbau 6 Streifen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EntG: 5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
115 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
NSG: 8 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 8
1    Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.15
2    Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.16
26 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
27d 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27d
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196854 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.55 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG56 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.57
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
28 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
39 
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 39
1    Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71
2    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73
3    ...74
4    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
62a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 62a
1    Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006116 entschädigungslos auf den Bund über.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
3    Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
4    Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
5    Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes117 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
6    Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
7    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
ZGB: 684 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
779
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 779 - 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
1    Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2    Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3    Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
BGE Register
111-II-236 • 113-IA-353 • 129-II-106 • 133-II-30 • 134-II-164
Weitere Urteile ab 2000
1C_293/2007 • 1E.2/2004 • C_60/01
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • plangenehmigung • uvek • nationalstrasse • weiler • nachbarrecht • bundesgericht • enteigneter • stelle • aargau • restaurant • kommunikation • umsatz • gerichtsurkunde • beschwerdegegner • rechtsanwalt • immission • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGer
A-5466/2008 • A-6362/2008 • A-684/2010
AS
AS 2007/5779
BBl
2005/6029