Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2566/2019
Urteil vom 19. Mai 2020
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
1. A._______
2. B._______
3. C._______
4. D._______
5. X._______ AG
alle vertreten durch
lic. iur. Karl Tschopp,
Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA
3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung.
A-2566/2019
Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Alpnach ist über zwei Halbanschlüsse an die Nationalstrasse N08 angebunden. Der Halbanschluss Alpnach Nord kann aus und in Richtung Luzern, der Halbanschluss Alpnach Süd aus und in Richtung Sarnen/Brünig befahren werden. Westlich der N08 verläuft durch das Besiedlungsgebiet von Alpnach parallel die Kantonsstrasse K04 (Brünigstrasse). Als Zubringer der N08 beim Anschluss Alpnach Süd dient von einem Kreisel der Brünigstrasse herkommend (Knoten Brünigstrasse/Hofmättelistrasse [nachfolgend: Kreisel Hofmätteli]), die Hofmättelistrasse. Letztere liegt im Nationalstrassenperimeter bzw. befindet sich im Eigentum des Bundes. In die Hofmättelistrasse mündet kurz vor dem Halbanschluss Alpnach Süd von Norden her die parallel zur N08 verlaufende Industriestrasse, welche die Industrie- und Gewerbezone von Alpnach erschliesst. Zusammen mit der unteren Gründlistrasse besteht an jener Stelle eine vierarmige Kreuzung (Knoten Hofmättelistrasse/Industriestrasse). B.
Am 16. Dezember 2014 beantragte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK dem Bundesrat die Genehmigung des generellen Projekts «Nationalstrasse N08 Sarnen Süd-Alpnach Nord, Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd». Dieses sah die Erweiterung des Halbanschlusses Alpnach Süd mittels Erstellung je einer zusätzlichen Ein- und Ausfahrtsrampe zu einem Vollanschluss vor, wobei die Hofmättelistrasse die Funktion des Zubringers übernehmen sollte. Dadurch sollte der zunehmende Durchgangs- und Lastwagenverkehr auf der Brünigstrasse zwischen Luzern und Sarnen Nord ausgelagert und über die Hofmättelistrasse auf die N08 geleitet sowie die Industrie- und Gewerbezone von Alpnach besser an die N08 angebunden werden. Damit einhergehend versprach man sich eine Verringerung der Luft- und Lärmbelastung für das Dorf Alpnach sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Zum vollständigen Projekt gehörten zudem der Bau eines Kreisels beim Knoten Industriestrasse/Hofmättelistrasse (nachfolgend: Kreisel Industriestrasse) sowie flankierende Massnahmen zur Erhöhung des Durchfahrtswiderstands auf der Brünigstrasse. Beides sollte durch den Kanton finanziert und umgesetzt werden. Die flankierenden Massnahmen auf der Brünigstrasse seien nötig, da die geplante Anbindung an die N08 für Verkehrsteilnehmer aus dem südlichen Teil Alpnachs und aus Kägiswil ungünstig liege, indem ein deutlicher Umweg gefahren werden müsste. Die direkte Verbindung zum Anschluss Alpnach Nord sei Seite 2
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heute kürzer, schneller und attraktiver als die Benützung der N08 über einen Vollanschluss Alpnach Süd. Am 14. Januar 2015 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt und gab es zur Ausarbeitung des Ausführungsprojekts inklusive Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe frei. C.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 13. Juni 2017 dem UVEK das Ausführungsprojekt «N08 Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd inkl. Lärmschutz» zur Genehmigung ein. Um der zu erwarteten wahrnehmbaren Verkehrszunahme auf der N08 und insbesondere der Hoffmättelistrasse zu begegnen, sah dieses den Ersatz des Deckbelags der Hofmättelistrasse mit einem lärmarmen Belag sowie den Einbau von Lärmschutzfenstern bei diversen Liegenschaften vor. Realisiert und finanziert würden diese Massnahmen durch den Bund. Als flankierende Massnahmen zur Verkehrsbeeinflussung auf der Brünigstrasse seien Tempo 30, verkehrsberuhigende Massnahmen (Umgestaltung Brüngistrasse [Fahrbahnverengungen, Verkehrsinseln, etc.], Anpassung Beschilderung) sowie ein Durchfahrtsverbot für LKWs vorgesehen. Die Realisierung dieser Massnahmen sowie des Kreisels Industriestrasse seien eine zwingende Voraussetzung für den Bau des Vollanschlusses, jedoch kein Bestandteil des Ausführungsprojekts. Vielmehr würden diese im Verantwortungsbereich des Kantons Obwalden liegen. Die Freigabe der Bauarbeiten für den Vollanschluss würde erst nach kantonaler Planauflage und Genehmigung der flankierenden Massnahmen mittels Regierungsratsbeschluss erfolgen. Zudem werde die Abtretung des Nationalstrassenperimeters ab Standort des neu zu bauenden Kreisels Industriestrasse bis zum bestehenden Kreisel Hofmätteli an den Kanton Obwalden beabsichtigt.
D.
Das Ausführungsprojekt wurde vom 16. August 2017 bis 15. September 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen mehrere Einsprachen beim UVEK ein. Mitunter erhoben mit Schreiben vom 13. September 2017 A._______ (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft Nr. [X] GB Alpnach [Adresse]), B._______ (Bewohner der Liegenschaft Nr. [X] GB Alpnach), die X._______ AG (Eigentümerin der Liegenschaft Nr. [Y] GB Alpnach [Adresse]), C._______ und D._______ (beide Bewohner der Liegenschaft Nr. [Y] GB Alpnach) gemeinsam Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Darin beantragten sie Folgendes: 1. Der N08 Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd sei in dieser Form nicht zu genehmigen.
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2. Das Projekt sei mit allen allfälligen flankierenden und baulichen Folgemassnahmen neu aufzulegen. 3. Die aufgelisteten Massnahmen gemäss Schlussfolgerungen seien zu realisieren. 4. Der Bund, ev. der Kanton Obwalden haben den Einsprecher 1 [A._______] mit Fr. 200'000.00 und die Einsprecherin 5 [X._______ AG] mit Fr. 300'000.00 zu entschädigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes.
Im Wesentlichen bemängelten sie die zu erwartende Mehrbelastung der Hofmättelistrasse durch Verkehrslärm sowie die durch den Kanton zu realisierenden flankierenden Massnahmen. Konkret forderten sie stattdessen die Umsetzung folgender Massnahmen («Schlussfolgerungen»): Erarbeitung eines generellen Projekts durch Bund, Kanton, Gemeinde Alpnach und Sarnen, einholen eines neuen Lärmgutachtens, koordiniertes Vorgehen der Planverfahren mit allen nötigen baulichen Massnahmen, Neubau eines Vollanschlusses [insbesondere für das Industriegebiet] auf Gemeindegebiet Sarnen, Neubau eines Vollanschlusses Alpnach Süd, Verzicht auf alle verkehrsbehindernden Massnahmen im Dorfzentrum Alpnach, Verzicht auf ein [kaum durchführbares] Lastwagenverbot durchs Dorfzentrum von Alpnach, Neubau eines Kreisels an der Kreuzung Grunzstrasse-Hinterdorfstrasse-Hofmättelistrasse sowie Schaffung von gesicherten Fussgängerüberquerungen auf der Hofmättelistrasse. Die geforderten Entschädigungen betrachteten sie als eine «Inkonvenienzentschädigung» für den Minderwert ihrer Liegenschaften aufgrund der Mehrbelastung und Verkehrssicherheitseinschränkung. E.
Das ASTRA und das BAFU äusserten sich zur Einsprache mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bzw. 10. Januar 2018.
F.
Mit Plangenehmigung vom 10. April 2019 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Es gewährte für diverse Liegenschaften in der Gemeinde Alpnach Erleichterungen (Entbindung von der Pflicht des Eigentümers der Nationalstrasse, die Immissionsgrenzwerte [IGW] einzuhalten), da diese trotz den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen von einer Überschreitung der IGW betroffen sein würden. Infolgedessen verpflichtete es das ASTRA, die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern in die betreffenden Liegenschaften zu übernehmen. Davon betroffen war auch Seite 4
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die Liegenschaft der X._______ AG. Für die Liegenschaft von A._______ ordnete es keine Erleichterungen an, da die IGW auch mit der Realisierung des Projekts eingehalten würden. Zudem hielt es fest, dass das Entschädigungsbegehren der X._______ AG nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Eidgenössischen Schätzungskommission ESchK überwiesen würde. Im Übrigen wies es die gemeinsame Einsprache von A._______, B._______, der X._______ AG, C._______ und D._______ ab, soweit es darauf eintrat.
G.
A._______, B._______, die X._______ AG, C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) lassen gemeinsam mit Schreiben vom 27. Mai 2019 gegen die Plangenehmigung vom 10. April 2019 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragen sie die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. April 2019 mit Ausnahme der Erleichterung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 5 (X._______ AG) und die vollumfängliche Gutheissung ihrer am 12. September 2017 erhobenen Einsprache. Weiter sei der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 10. April 2019 für den Ausbau Vollanschluss Süd (inkl. Lärmschutz) gestützt auf die heute vorliegenden Planunterlagen und rechtlichen Voraussetzungen aufzuheben, eventualiter zur Vervollständigung der Plangenehmigungsunterlagen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Willkürverbots sowie Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen, den flankierenden Massnahmen und den Entschädigungsfolgen. H.
Das ASTRA beantragt mit Stellungnahme vom 7. August 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2019. I.
Mit Fachbericht vom 13. September 2019 hält das BAFU fest, dass es den Plangenehmigungsentscheid vom 10. April 2019 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erachte.
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J.
Die mit Verfügung vom 16. September 2019 gewährte Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen abschliessenden Stellungnahme nehmen sowohl das ASTRA als auch die Beschwerdeführenden nicht war. K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit relevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Einspracheverfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). 1.3
1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen. Er darf hingegen weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine im Infrastrukturbereich ergangene (bundesrechtliche) Plangenehmigungsverfügung, gilt die Besonderheit, dass die beschwerdeführende Par-
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tei nicht über die im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren hinausgehen oder diese qualitativ verändern darf. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. Art. 27d
NSG). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634; BGE 133 II 30 E. 2.1 ff. BVGE 2016/13 E. 1.3.4; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1). 1.3.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag, wonach die Plangenehmigungsverfügung als solche aufzuheben bzw. eventualiter an das UVEK zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, u. a. mit einem fehlenden «Tempo-30-Gutachten» i.S.v. Art. 108 Abs. 4
der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), was sie als Verletzung von Bundesrecht erachten. Soweit die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen als Einwand gegen das Projekt verstanden haben möchten, ist nicht darauf einzutreten. Die Herabsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf der Brünigstrasse ist eine flankierende Massnahme, für deren Umsetzung der Kanton Obwalden zuständig ist (vgl. dazu unten E. 4.6.3). Diese ist nicht Bestandteil der vorliegenden Plangenehmigung. Die betreffende Rüge ist daher im kantonalen Verfahren vorzubringen. Das gleiche gilt für allfällige weitere, neu vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen gegen die flankierenden Massnahmen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen (bzgl. den im Einspracheverfahren gegen die durch den Kanton zu realisierenden flankierenden Massnahmen vorgetragenen Rügen, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, vgl. unten E. 4.6.3). 1.4 Im Übrigen geben die weiteren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG) keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist unter Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkung (E. 1.3.2) auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat und darf sich auch seinerseits weitgehend auf die Meinung der Fachstellen stützen. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 und 139 II 185 E. 9.3; Urteile BVGer A-887/2019 vom 9. März 2020 E. 5.3.1 und A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 2; vgl. auch REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 138 [2019] II S. 5, 53). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden einerseits das Projekt an sich und die dabei vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. In diesem Zusammenhang rügen sie eine Verletzung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und des Willkürverbots (unten E. 4), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (unten E. 5) sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (unten E. 6). Andererseits wehren sie sich gegen die Abweisung bzw. Weiterleitung ihrer Entschädigungsforderungen an die ESchK (unten E. 7).
4.
4.1 Bezüglich des Projekts an sich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass gemäss Art. 5
NSG Nationalstrassen und deren Ausbau eine sichere sowie wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs zu ermöglichen haben. In dieser Hinsicht reiche der Vollanschluss in Sarnen vollkommen aus. Es entspreche nicht einer wirtschaftlichen Verkehrsführung, innerhalb einer Distanz von ca. 4 km in Alpnach einen erneuten Vollanschluss zu bauen. Insbesondere nachdem das kleine Einzugsgebiet um Kägiswil zum erheb-
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lichen Mehrverkehr beitragen werde und sich dieser heute in einer sinnvollen Aufteilung zwischen Alpnach und Sarnen verteile. Ein neuer Vollanschluss in der verfügten Form verletze damit Bundesrecht. Weiter werde das Projekt zu einer Verkehrszunahme von über 70% auf der Hofmättelistrasse führen. Die Folge davon sei eine erhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm. Die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen würden bei weitem nicht ausreichen und nur eine minimale Verbesserung der Lärmwerte mit sich bringen. Zudem sei die Schlussfolgerung, wonach als einzige Möglichkeit zur Lärmreduktion der Einbau von Schallschutzfenstern zur Verfügung stehe, inkonsequent und laufe den gesetzlichen Begrenzungspflichten von schädlichen oder lästigen Immissionen zuwider. Ferner sei die Behauptung der Vorinstanz willkürlich, wonach die Gewährung der Verkehrssicherheit dem Kanton zufalle. Es gehe nicht an, dass ein Projekt auf einer Strasse des Bundes realisiert werde und die daraus entstehenden verkehrstechnischen Probleme pauschal auf den Kanton umgewälzt würden. Zwar falle das Lastwagenverbot durch das Dorfzentrum nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Indirekt sei es aber mit den Massnahmen auf der Hofmättelistrasse verbunden. So sei offensichtlich, dass sich ein massiver Rückstau auf der Hofmättelistrasse bilden werde, sollte die Tempo 30 Zone und das Lastwagenfahrverbot auf der Brünigstrasse ab Kreisel Hofmätteli realisiert werden. Der Rückstau sei aber nicht etwa auf diese flankierenden Massnahmen zurückzuführen, sondern auf den Vollanschluss, welcher das massive Verkehrsmehraufkommen überhaupt erst ermögliche. 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass sich neben dem Neubau einer Lärmschutzwand entlang der N08 der Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelages entlang des Zubringers Hofmättelistrasse zwischen Brünig- und Industriestrasse (Typ SDA4) bzw. zwischen Industriestrasse und dem Anschluss (Typ SDA8-12) als technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Lärmschutzmassnahme erweisen würden, um die Lärmimmissionen in den betroffenen Bereichen soweit als möglich zu begrenzen. Bei jenen Gebäuden, bei welchen trotz dieser vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen weiterhin Grenzwertüberschreitungen durch die Immissionen der Nationalstrasse zu erwarten seien, würden Erleichterungen gewährt. Lärmrechtlich sei das Projekt deshalb als bundesrechtskonform zu beurteilen. Aufgrund der Überschreitung der IGW seien jedoch bei diversen Liegenschaften auf Kosten des Bundes Schallschutzfenster einzubauen. Seite 9
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Die IGW beim Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 würden gemäss dem BAFU mit dem Projekt deutlich eingehalten (59 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachtsüber). Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 5 sei an seiner NordFassade bereits früher tagsüber über dem IGW lärmbelastet gewesen, weshalb es mit einer Erleichterung gegenüber dem Strasseninhaber belastet sei. Trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen werde die Überschreitung des IGW tagsüber infolge des Mehrverkehrs auf dem jetzigen Niveau bleiben (67 dB(A)). Nachts werde das betreffende Wohnhaus neu eine zusätzliche Lärmbelastung über den IGW erfahren (58 dB(A)). Als massiv könne der zu erwartende Mehrlärm aufgrund des Einbaus des lärmarmen SDA-4 Belags jedoch nicht bezeichnet werden. Weitere Massnahmen seien nicht geplant resp. nicht möglich. So würde sich eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h auf der Hofmättelistrasse als unverhältnismässig erweisen. Auch die Positionierung einer Lärmschutzwand sei aufgrund der Lage des Gebäudes direkt bei der Hofmättelistrasse mit vorgelagerten Parkplätzen keine Option.
Im Übrigen sei die bemängelte Verkehrssicherheit nicht Bestandteil des vorliegenden Auflageprojekts. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten im Rahmen des Projekts «flankierende Massnahmen» von Kanton und der Gemeinde bearbeitet werden, inkl. Planauflageverfahren nach kantonalem Recht. Der Kanton plane zur Verbesserung der Verkehrssicherheit den Bau des Kreisels Industriestrasse mit Schutzinseln bei den Fussgängerübergängen. Allfällige weitere Massnahmen auf der Hofmättelistrasse seien Sache des Kantons. Die Beschwerdeführenden hätten Gewähr, dass der Bund den Vollanschluss erst baue, wenn die kantonalen flankierenden Massnahmen rechtlich und finanziell gesichert seien. Aufgrund dieser Ausgangslage sei keine neue (bundesrechtliche) Planauflage mit allfälligen flankierenden und baulichen Folgemassnahmen notwendig. 4.3 Gemäss dem ASTRA entspricht das vorliegende Projekt vollumfänglich den bundesrechtlichen Vorgaben. Zur Begründung verweist es grundsätzlich auf die angefochtene Plangenehmigungsverfügung und ihre Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Die dortigen Ausführungen decken sich weitgehend mit jenen des UVEK (vgl. oben E. 4.2).
4.4 Das BAFU zeigt sich mit den beabsichtigten Lärmschutzmassnahmen einverstanden. Es betont ebenfalls, dass die Realisierung der flankierenden Massnahmen durch den Kanton eine zwingende Voraussetzung für
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den Bau des Vollanschlusses sei. Der Bund habe keine Kompetenz, über die flankierenden Massnahmen abschliessend zu entscheiden. 4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) stellt der Bund die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher. Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1
NSG). Aus Art. 5 Abs.1
NSG geht das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke hervor; es darf im Übrigen als aktuell und allgemein bekannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte, wie z.B. die Verkehrssicherheit, die Mobilität und die wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (Urteil BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.5.1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2
NSG). Zum Bestandteil der Nationalstrasse gehören unter anderem die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln (vgl. Art. 2 Bst. c
der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). 4.5.2 Nationalstrassen stellen ortsfeste Anlagen i.S.v. Art. 7 Abs. 7
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) dar (vgl. Urteil BVGer A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 4.2). Letzteres bezweckt u. a. den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (vgl. Art. 1 Abs. 1
USG). Zu solchen Einwirkungen gehört Lärm, der durch Bau und Betrieb von Nationalstrassen erzeugt wird (Art. 7 Abs. 1
USG i.V.m. Art. 7 Abs. 7
USG). Nach dem Vorsorgeprinzip sind Einwirkungen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1
USG i.V.m. Art. 11 Abs. 2
USG; Urteil BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 13.4.2). Grundsätzlich entspricht ein Projekt dem Vorsorgegrundsatz dann am besten, wenn es insgesamt zu einer möglichst geringen Umweltbelastung Seite 11
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führt, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) zu beachten ist. Im Bau- oder Plangenehmigungsverfahren können Opponenten einer Anlage gestützt auf Art. 11 Abs. 2
USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip zwecks vorsorgeweiser Emissionsbegrenzung denn auch unter Umständen projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber nicht eigentliche Projektvarianten durchsetzen, jedenfalls nicht solche, die mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2
USG dürfte sich mit anderen Worten grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte als verhältnismässig erweisen. Es würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2
USG widersprechen, wenn die vorsorglichen Massnahmen zu einer unerwünschten Verfahrensausuferung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führten (BGE 124 II 517 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.4 und 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 4.7; Urteile BVGer A-3339/2015 vom 22. August 2016 E. 7.3.1 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 5.5.3). Emissionsbegrenzende Massnahmen können u. a. Emissionsgrenzwerte, Bau und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrsoder Betriebsvorschriften umfassen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a
- c USG). 4.5.3 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
USG). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 18
USG i.V.m. Art. 8 Abs. 1
der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.4]; BGE 141 II 483 E. 3.3; kritisch zu Art. 18
USG als Rechtsgrundlage für Art. 8 Abs. 1
LSV ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht - Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019, S. 193 ff.). Bei wesentlich geänderten Anlagen sind mindestens die IGW einzuhalten (Art. 8 Abs. 2
LSV), welche in Anhang 3 Ziff. 2 LSV definiert sind. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3
Satz 1 LSV). Dabei sind nicht einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts entscheidend. Vielmehr muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als Seite 12
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«wesentlich» qualifiziert zu werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6). Für eine wesentliche Änderung spricht bei Strassenbauprojekten mitunter die Erhöhung der Lärmimmissionen durch das Projekt um mindestens 1 dB (A). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (Urteil BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; Urteile BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 2.4.1 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1; ADRIAN GOSSWEILER, Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, URP 2018 S. 600 ff., Fn. 86 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.1 ff; DALCHER/LAUKO/BERARD, Lärmsanierungsrecht bei Strassen, Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, PBG 2018/1, S. 5 ff. S. 12). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3
Satz 2 LSV). Können bei einer neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten Anlage die lärmschutzrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren und die Eigentümer verpflichten, die Fenster bestehender lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 Abs. 1
LSV, Art. 25 Abs. 2
und 3
USG). Die Kosten für solche Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 11 Abs. 3
LSV). Erleichterungen dürfen bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage dann gewährt werden, wenn analog zu Art. 17 Abs. 1
USG bzw. Art. 7 Abs. 2
und Art. 14 Abs. 1
LSV das öffentliche Interesse an der geänderten Anlage überwiegt und die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte zu unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen führen oder untragbare Kosten verursachen würde (BGE 141 II 483 E. 3.3.2 und 136 II 263 E. 8.2; Urteil BGer 1C_480/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.1; Urteil BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 4.1). 4.6
4.6.1 Die Industriestrasse erschliesst die Industrie- und Gewerbezone von Alpnach. Weiter lässt sich der kantonalen Richtplanung 2006 - 2020 entnehmen, dass die Prüfung von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse auf der östlichen Seite der N08 bei Alpnach sowie im Bereich Sarnen Nord vorgesehen ist, was im Falle ihrer Realisierung zusätzlichen Verkehr in Richtung Norden generieren würde (abrufbar unter www.ow.ch > Kanton > Publikationen > Richtplanung 2006 - 2020: Richtplankarte [besucht am 11.05.2020]). Der Ausbau des Halbanschlusses Alpnach Süd zu einem Vollanschluss würde somit zur Kanalisierung des betreffenden IndustrieSeite 13
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und Gewerbeverkehrs in und aus Richtung Norden ermöglichen. Dass der projektierte Vollanschluss der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs förderlich wäre, ist offensichtlich. Ein Verzicht darauf würde auch das Problem des hohen Verkehrsaufkommens auf der Dorfdurchfahrt nicht lösen bzw. könnte sich dieses ohne den Vollanschluss akzentuieren. Soweit die Beschwerdeführenden dem Projekt daher die Förderung der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs absprechen, ist ihnen nicht zu folgen. Im Übrigen machen sie konkret keine schutzwürdigen Interessen i.S.v. Art. 5 Abs. 2
NSG gegen das Projekt geltend. Weder sind solche ersichtlich noch haben die involvierten Fachbehörden Bedenken gegen den Vollanschluss geäussert. Zusammengefasst verletzt das Ausführungsprojekt die Vorgaben des Art. 5
NSG nicht. 4.6.2 Weiter qualifiziert die Vorinstanz das Projekt aus umweltrechtlicher Sicht als eine wesentlich geänderte Anlage i.S.v. Art. 8
LSV. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden: Aus baulicher Sicht handelt es sich offensichtlich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Änderung einer bestehenden Anlage. Zudem steht fest, dass der projektbedingte Mehrverkehr auf der N08 sowie auf der Hofmättelistrasse wahrnehmbar (>1 dBA) zunehmen wird. Es sind daher mindestens die IGW einzuhalten (vgl. oben E. 4.5.3). Um die Lärmimmissionen zu begrenzen ist der Neubau einer Lärmschutzwand entlang der N08 sowie der Ersatz des Deckbelags der Hofmättelistrasse vorgesehen. Weitere geprüfte Massnahmen zur Begrenzung des Lärms erwiesen sich aus Sicht der Vorinstanz entweder als unverhältnismässig (Temporeduktion von 50 auf 30 km/h auf der Hofmättelistrasse) oder als nicht realisierbar (Lärmschutzwand entlang der Hofmättelistrasse). Trotz der vorgesehenen Massnahmen wurde festgestellt, dass bei 13 Liegenschaften die IGW weiterhin wegen den Immissionen der Nationalstrassen überschritten werden würden, weshalb das ASTRA entsprechende Erleichterungen beantragte. Das BAFU als Fachbehörde zeigte sich sowohl in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2018 an die Vorinstanz sowie in ihrem Fachbericht an das Bundesverwaltungsgericht mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen und den beantragten Erleichterungen einverstanden. Demgegenüber erachten die Beschwerdeführenden die vorgesehenen Massnahmen als nicht ausreichend. Sie legen jedoch weder dar, weshalb die weiteren geprüften Massnahmen zu Unrecht verworfen worden seien, noch welche sonstigen Massnahmen die Vorinstanz hätte prüfen sollen. Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich; die Erleichterungen wurden für die betroffenen Liegenschaften zu Recht gewährt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wieso der Einbau von Schallschutzfenstern inkonsequent und den gesetzlichen Begrenzungspflichten zuwiderlaufen Seite 14
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sollte. Vielmehr entspricht der Einbau von Schallschutzfenstern gerade den gesetzlichen Vorgaben, wenn wie vorliegend die IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden können (vgl. oben E. 4.5.3). 4.6.3 Schliesslich haben das ASTRA und der Kanton die Abtretung der Hofmättelistrasse ab der Stelle des neu zu bauenden Kreisels Industriestrasse bis zum bestehenden Kreisel Hofmätteli, vereinbart. Der Nationalstrassenperimeter wird somit zukünftig vom Vollanschluss gesehen vor dem Kreisel Industriestrasse enden. Als Zeitpunkt des Eigentümerwechsels wurde das Vorliegen der rechtsgültigen Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz beschlossen. Die Durchführung der kantonalen Planauflage für den Kreisel Industriestrasse sowie den flankierenden Massnahmen auf der Brünigstrasse ist denn auch erst vorgesehen, nachdem die Hofmättelistrasse in diesem Bereich in das Eigentum des Kantons Obwalden übergegangen ist. Die Bereinigung des Nationalstrassenperimeters müsste auch ohne das Projekt Vollanschluss umgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Bericht des Regierungsrats zu einem Objektkredit für das Projekt N8 Vollanschluss Alpnach Süd vom 27. März 2018, S. 5 ff; abrufbar unter: www.ow.ch > MyServices > Suchen > PDF Dokument: Bericht Vollanschluss Alpnach Süd [besucht am 11.05.2020]). Es ist daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf die Begehren der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verkehrssicherheit auf der Hofmättelistrasse (Neubau eines Kreisels an der Grunz-/Hinterdorf-/Hofmättelistrasse; Schaffung von gesicherten Fussgängerüberquerungen auf der Hofmättelistrasse) nicht eingetreten ist, betreffen diese doch eine zukünftige Kantonsstrasse, bezüglich welcher der Bund nicht als Planbehörde fungieren wird (vgl. zur Willkür in der Rechtsanwendung statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Daran ändert auch ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem zu realisierenden Vollanschluss und zukünftigen Rückstaus auf der Hofmättelistrasse nichts. Ebenfalls zu Recht nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die restlichen «Schlussfolgerungen» bzw. Begehren, welche sinngemäss eine Neuauflage des Projekts mit Einbezug von baulichen Massnahmen auf dem Gemeindegebiet Sarnen fordern, geht doch eine solche Forderung über eine bloss umweltrechtliche Optimierung des Projekts hinaus (vgl. oben E. 4.5.2).
4.7 Im Ergebnis ist den Rügen der Beschwerdeführenden, soweit diese eine Verletzung umweltrechtlicher Normen, Bestimmungen des NSG und des Willkürverbots betreffen, nicht zu folgen.
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5.
5.1 Was ihre Sachverhaltsrügen anbelangt, führen die Beschwerdeführenden aus, dass der Umweltverträglichkeitsbericht auf ein Lärmgutachten Bezug nehme, welches aufgrund seines Erstellungsdatums als veraltet gelten müsse. Es entspreche nicht den aktuellen Ansprüchen an ein Bauprojekt. Weiter hätten sich weder das ASTRA, das BAFU noch die Vorinstanz zu allfälligen weiteren problematischen bautechnischen Bedingtheiten, wie z.B. höherer Lärmimmission durch Markierungen, Schachtabdeckungen, etc. geäussert. Es sei daher als willkürlich zu taxieren, dass von einer generellen Lärmimmissionsreduktion alleine aufgrund des Einbaus eines SDA-Belags ausgegangen werde. Dazu komme, dass entlang des Zubringers zwischen Industriestrasse und dem Anschluss an einen für Schwerverkehr optimierten SDA8-12 Belag, zwischen Industriestrasse und Brünigstrasse aber nur an einen SDA4-Belag gedacht werde. Dies obwohl nicht restlos geklärt sei, wo der Schwerverkehr effektiv einst durchgeleitet werde. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Weiter sei es fadenscheinig, die Aufteilung der Zuständigkeit heranzuziehen, um davon abzulenken, dass, abgesehen vom Einbau eines lärmarmen Belags und der Finanzierung von Schallschutzfenstern, keine Massnahmen zur Reduktion des Verkehrslärms seitens des Bundes auf der Hofmättelistrasse getroffen würden oder geplant seien. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 5.2 Die Vorinstanz bemerkt, dass im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet worden sei, warum im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden keine weiteren Lärmschutzmassnahmen möglich seien, die sich als wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig erweisen würden. Ferner sei grundsätzlich festzuhalten, dass ein SDA4-Belag leiser als ein SDA12-Belag sei. Die Beschwerdeführenden würden von falschen Voraussetzungen ausgehen.
5.3 Das ASTRA weist darauf hin, dass das Lärmgutachten nach dem anerkannten Stand der Technik und des Wissens erstellt worden sei. Inwiefern dieses veraltet sein solle, gehe aus der Eingabe der Beschwerdeführenden nicht hervor. Die Erstellung eines neuen Lärmgutachtens sei aus fachlicher Sicht unnötig, da es zu keinen anderen Ergebnissen führen würde. Die erwähnten bautechnischen Bedingtheiten (Markierungen, Schachtabdeckungen) würden im Lärmmodell zwar nicht explizit erfasst, jedoch bei den Messungen beim Eichen des Modells berücksichtigt
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5.4 In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung hält das BAFU fest, dass das Lärmgutachten zwar auf bereits bestehende Verkehrsdaten abstelle, aber die Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2040 (Prognosehorizont) einberechne. Die vom ASTRA eingereichten Verkehrs- und Belastungsdaten seien ausreichend, um das vorliegende Projekt lärmrechtlich beurteilen zu können. Ein neues Gutachten würde keine anderen Erkenntnisse bringen. Sodann werde beim Einbau von lärmmindernden Belägen üblicherweise darauf geachtet, eine Markierung mit möglichst geringem Mehrlärm zu verwenden, da Lärmemissionen aufgrund von Schachtabdeckungen oder Markierungen nicht auszuschliessen seien. Schachtdeckel würden nach Möglichkeit ausserhalb der Radspur und niveaugleich eingebaut. In der Ermittlung der Belagswirkung sei es allerdings üblich, nur die Auswirkungen des Belags zu berücksichtigen. Die Lärmauswirkungen von Markierungen und Schachtdeckeln könnten bei den Lärmmessungen, die der Eichung des Modells dienten, eine Rolle spielen und seien gemäss Angaben des ASTRA vorliegend berücksichtigt worden. Es sei auch zutreffend, dass SDA4-Beläge über eine grössere akustische Wirkung verfügten als SDA8Beläge, weshalb diese zu bevorzugen seien. In mechanischer Hinsicht würden sich SDA8-Beläge allerdings in der Regel als stabiler erweisen. Bei hohem Schwerverkehrsanteil könne der Einbau eines SDA8-Belags daher sinnvoll sein. Die unterschiedliche Belagswahl sei jedenfalls begründet; sie gereiche den Beschwerdeführenden auch nicht zum Nachteil. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob der vorinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (vgl. oben E. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft werden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentliche Sachumstände berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019 Rz. 29 zu Art. 49
VwVG; Urteile BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 7.2 und A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1).
5.6 Für die lärmrechtliche Beurteilung des Projekts ist den Akten zufolge die Lärmentwicklung ab Realisierung des Vollanschlusses bis zum Ende des Projekthorizonts im Jahr 2040 massgebend. Die Gutachter mussten
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zu diesem Zweck zwar Messungen aus dem Jahr 2015 heranziehen. Bedeutend sind jedoch die Prognosen zur Lärmentwicklung. Erfahrungsgemäss sind die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Zusätzliche Untersuchungen und weitere Gutachten können in der Regel keine Klärung bringen. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (statt vieler BGE 126 II 522 E. 14 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass sich die relevanten Parameter massgeblich geändert hätten oder dass die Herleitung der Prognose als solche falsch sei. Mit dem ASTRA und dem BAFU ist daher davon auszugehen, dass ein neues Lärmgutachten zu keinen anderen Ergebnissen führen würde. Weiter bestätigte das ASTRA, dass die zu erwartenden Lärmauswirkungen von Markierungen und Schachtabdeckungen bei der Eichung der Messgeräte berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführenden haben diese Fachauskunft nicht in Zweifel gezogen. Gründe für derartige Zweifel bestehen auch keine. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Einbau eines SDA-Belags zu einer generellen Lärmimmissionsreduktion führen würde, willkürlich sein soll (vgl. zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung statt vieler BGE 140 III 264 E. 2.3). Vielmehr ist belegt, dass die Wirkung des Einbaus eines SDA-Belags auf der Hofmättelistrasse 50% beträgt. So werden dadurch die IGW nur noch bei 13 anstatt bei 26 Liegenschaften überschritten. Ferner haben die Vorinstanz und das BAFU übereinstimmend erklärt, dass der SDA4Belag, welcher im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingebaut werden soll, leiser ist als der zwischen Anschluss und dem Kreisel Industriestrasse einzubauende SDA8-12-Belag. Insofern ist es unerheblich, wie das BAFU richtig bemerkt, wo der Schwerverkehr einst umgeleitet wird, erleiden doch die Beschwerdeführenden aufgrund des gewählten Strassenbelags ohnehin keinen Nachteil. Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, noch weitere Massnahmen zur Lärmreduktion zu prüfen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 4.6.2). 5.7 Zusammengefasst kann der Vorinstanz keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.
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6.
6.1 Betreffend die gerügte Gehörsverletzung führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Vorinstanz bezüglich der Abweisung ihres zweiten Einsprachepunkts auf die Ausführungen des ASTRA verwiesen und sich nicht weiter mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Auch auf ihre weiteren Einwendungen sei sie nicht eingegangen. Mit keinem Wort habe sie sich zu ihrem Begehren bezüglich eines neu einzuholenden Lärmgutachtens geäussert. Auch habe sie die geforderte Erarbeitung eines generellen Projekts durch Bund, Kanton, Gemeinden Alpnach und Sarnen nicht geprüft. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aufteilung der Zuständigkeit herangezogen habe, um davon abzulenken, dass ausser dem lärmarmen Belag und den Schallschutzfenstern keine Massnahmen zur Reduktion des Verkehrslärms seitens Bund auf der Hofmättelistrasse getroffen würden oder geplant seien.
6.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie für eine sach- und fachgerechte Beurteilung der Plangenehmigungsgesuche für Lärmschutzprojekte sowohl das ASTRA als auch das BAFU als technische resp. umweltspezifische Fachbehörde beiziehe. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren geschehen. Die jeweiligen Stellungnahmen habe man den Beschwerdeführenden weitergeleitet. Bei ihrer Beurteilung stütze sie sich jeweils auf diese Fachmeinungen, da gerade bei Fragen der Technik und der Umweltbelange die Expertenmeinung einen wichtigen Stellenwert habe. Zufolge der Lage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 hätten sich ausser die bereits Genannten keine weiteren Lärmschutzmassnahmen als sinnvoll und verhältnismässig erwiesen. Das BAFU habe dem Projekt in Bezug auf die Lärmsituation der Beschwerdeführenden zugestimmt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daher nicht die Rede sein. 6.3 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). Diese Pflicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 29
VwVG (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft Seite 19
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geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfügung im Einzelfall zu begründen ist, können auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht ausser Acht gelassen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss tendenziell auch die Entscheidbegründung ausfallen (BVGE 2013/46 E. 6.2.5; Urteile BVGer A-1591/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4.3 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.1.3; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 35
VwVG).
6.4 Die Stellungnahme des ASTRA zur Einsprache der Beschwerdeführenden wurde in der Verfügung der Vorinstanz wortwörtlich zitiert. Bezüglich des zweiten Einsprachepunkts legte das ASTRA ausführlich dar, weshalb die Bedenken hinsichtlich den flankierenden Massnahmen im kantonalen Planauflageverfahren vorzubringen seien. Die Vorinstanz schloss sich dessen Ausführungen vollumfänglich an. Dass sie ihren Entscheid nicht noch in eigene Worte fasste, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass den Beschwerdeführenden ohne weiteres bewusst werden müsste, weshalb die Vorinstanz den besagten Einsprachepunkt abgewiesen und weshalb sie auf jene «Schlussfolgerungen» bzw. Begehren, welche flankierende Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Kantons forderten, nicht eingetreten war. Insbesondere nachdem die Vorinstanz auch ausführlich begründet hatte, weshalb keine weiteren, vom Bund zu realisierenden Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien (vgl. oben E. 4.6.2). Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz auf das geforderte neue Lärmgutachten nicht explizit einging. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Einsprache indes lediglich aus, dass das Projekt mit einem veralteten Lärmgutachten ausgeschrieben worden sei, obwohl noch keine flankierenden Massnahmen bekannt seien. Das Ganze werteten sie als «Salamitaktik», da mögliche Gegner der flankierenden Massnahmen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen würden. Sinngemäss machten sie damit wiederum ihre Befürchtung geltend, dass sie ihre Einwände gegen die (vom Kanton zu realisierenden) flankierenden Massnahmen nicht vorbringen könnten. Dass dem nicht so ist, legte die Vorinstanz jedoch wie soeben erwähnt mit dem Verweis auf die Ausführungen des ASTRA bereits dar. Im Übrigen begründeten die Beschwerdeführenden nicht, wieso das Lärmgutachten veraltet sein soll. Von einem wesentlichen Punkt, den die Vorinstanz Seite 20
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gesondert hätte behandeln müssen, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft gesprochen werden, zumal auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines veralteten Lärmgutachtens bestanden (vgl. oben E. 5.6). Zudem brachte sie mit der Genehmigung des Projekts implizit zum Ausdruck, dass kein Anlass für eine Neuauflage des Projekts mit dem Einbezug der Gemeinde Sarnen besteht. Der betreffende Antrag entbehrte ebenfalls jeglicher Begründung. Eine explizite Auseinandersetzung konnte vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden.
6.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden lässt sich nach dem Gesagten nicht feststellen. 7.
7.1 Hinsichtlich ihrer abgewiesen resp. an die ESchK weitergeleiteten Entschädigungsforderungen führen die Beschwerdeführenden aus, dass durch die Erleichterung, welche in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 gewährt worden sei, von der Vorinstanz anerkannt werde, dass ihre Nachbarrechte beeinträchtigt seien. Dies sei bei allen Beschwerdeführenden der Fall. Nur auf die Lärmbelastung im Gebäudeinnern abzustellen, genüge nicht. Bei einer derart massiven Mehrbelastung durch Verkehrslärm seien die Auswirkungen insgesamt sowie der Lärm ausserhalb ihrer Wohnungen zu betrachten. Es gehe ihnen nicht nur darum, dass die Verkehrszunahme an sich belastend sei und wertvermindernd wirke, sondern dass dadurch vor allem eine massiv längere Belastung stattfinden werde. So würden die ca. 4'000 Fahrzeuge pro Tag zeitlich verteilt die Hofmättelistrasse befahren, was zu einer quantitativen Mehrbelastung in Bezug auf die Dauer führen werde. Dementsprechend sei den Beschwerdeführenden 1 und 5 Entschädigungen zu gewähren. 7.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführerin 5 keineswegs rechtswidrig eine Entschädigung verwehrt werde. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 würden die IGW nicht überschritten, womit von vornherein ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung entfalle. Bezüglich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 sei für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren aus Enteignung/Minderwert nicht sie, sondern die ESchK zuständig. 7.3 Das ASTRA pflichtet der Vorinstanz bei. Falls eine grundlegende Entschädigungsvoraussetzung fehle, könne die Plangenehmigungsbehörde enteignungsrechtliche Entschädigungsbegehren ohne weiteres materiell Seite 21
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beurteilen. Die Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers 1 sei nicht zu beanstanden, da bei der fraglichen Liegenschaft die IGW nicht überschritten würden und somit eine grundlegende Entschädigungsvoraussetzung (Kriterium der Spezialität) nicht gegeben sei. Bei der Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin 5 würden hingegen die diesbezüglich grundlegenden Entschädigungsvoraussetzungen offensichtlich nicht fehlen. Richtigerweise habe die Vorinstanz deshalb die Forderung an die ESchK überwiesen. 7.4 Ebenfalls mit der Vorinstanz übereinstimmend äussert sich das BAFU. Ergänzend hält es fest, dass die IGW am offenen Fenster und nicht im Innern des Gebäudes zu messen seien.
7.5
7.5.1 Art. 26 Abs. 1
BV gewährleistet das Eigentum (Eigentumsgarantie). Rechtmässige Eigentumsbeschränkungen sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (VALLENDER/HETTICH, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 26 N 60). Gemäss Art. 26 Abs. 2
BV besteht eine Entschädigungspflicht einzig für (formelle) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignungen; zum Ganzen BGE 140 I 176 E. 9.5). 7.5.2 Auf formelle Enteignungen findet dabei das Enteignungsgesetz (EntG, SR 711) Anwendung. Gegenstand dieses Enteignungsrechts können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1
EntG). Objekt einer formellen Enteignung können somit auch die nachbarlichen bzw. nachbarrechtlichen Abwehrrechte sein, welche sich aus Art. 684
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergeben und den Eigentümer vor von benachbarten Grundstücken ausgehenden übermässigen Immissionen schützen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn Letztere von einem öffentlichen Werk ausgehen bzw. das hoheitlich handelnde Gemeinwesen als Enteigner auftritt (BGE 134 II 49 E. 10, 132 II 427 E. 3 und 116 Ib 11 E. 2; zum Ganzen Urteil BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.1).
7.5.3 Der Grundstückseigentümer, der von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684
ZGB betroffen ist und sich daher auf eine Unterdrückung Seite 22
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seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte nach Art. 679 Abs. 1
ZGB berufen kann, hat einen Entschädigungsanspruch. Übermässig sind die Einwirkungen, wenn kumulativ die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Immissionen, der sogenannten Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (statt vieler BGE 142 II 136 E. 2.1; Urteile A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.2 und A-3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6.3.1). Die Voraussetzung der Spezialität ist dann gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, welche das Mass des Üblichen und des Zumutbaren übersteigt. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann regelmässig anzunehmen, wenn die in der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes festgelegten IGW überschritten werden. Daraus folgt umgekehrt, dass die Voraussetzung der Spezialität im Allgemeinen nicht erfüllt ist, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (BGE 134 II 164 E. 7; Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.2; Urteile BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.2 und A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 5.6.2.4.10). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1
LSV). 7.5.4 Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (Art. 28 Abs. 1
NSG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600; Urteile BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2; ADRIAN GOSSWEILER, Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2018 [1C_315/2017], Baurecht [BR] 2019 S. 275 [nachfolgend: Urteilsbesprechung], 276). 7.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu im Verfahren A-6544/2016 mit Urteil vom 1. Mai 2017 relativierend fest, dass eine Plangenehmigungsbehörde aus prozessökonomischen Gründen einen geltend Seite 23
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gemachten enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch bereits im Plangenehmigungsverfahren materiell beurteilen und gegebenenfalls abweisen dürfe, wenn es an einer Voraussetzung für eine Enteignungsentschädigung mangelt (vgl. Urteil BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.4). Das Bundesgericht schützte diese Auffassung. Es betonte insbesondere, dass eine Überweisung an die ESchK nur einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, wenn die angemeldete Forderung bereits in der Plangenehmigung abschliessend abgewiesen werden könne (vgl. Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3). In der Lehre stösst diese Rechtsprechung nur teilweise auf Zustimmung (zustimmend ARNOLD MARTI, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4. September 2018, 1C_315/2017, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 120/2019 S. 281, 286; ablehnend GOSSWEILER, Urteilsbesprechung, a.a.O., S. 276 ff.). 7.6
7.6.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich ihre Liegenschaften in einer Nutzungszone der Empfindlichkeitsstufe III i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. c
LSV befinden. Zulässig ist somit ein IGW von 65 dB (A) tagsüber und ein solcher von 55 dB (A) nachtsüber (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 LSV). Dabei sind die Werte ausserhalb der Liegenschaft bzw. in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume und nicht jene im Innern der betreffenden Liegenschaft entscheidend (vgl. oben E. 7.5.3). Die bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ermittelten Werte (59 dB (A) tagsüber, 50 dB (A) nachtsüber) werden von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Es fehlt somit, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bei der genannten Liegenschaft eindeutig an der Spezialität der Immissionen (vgl. oben E. 7.5.3). Abgesehen davon sieht die Bundesgesetzgebung keine «Inkonvenienzentschädigung» für eine «generelle massive Mehrbelastung» vor. Die Abweisung der betreffenden Entschädigungsforderung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise, mithin wie vorliegend bei klaren und eindeutigen Fälle erfolgen soll. 7.6.2 Demgegenüber ist die Überschreitung der IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 ausgewiesen. Über die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Entschädigungsforderung hat die ESchK zu entscheiden (vgl. oben E. 7.5.4). Die Überweisung der Forderung an die ESchK erweist sich deshalb als rechtmässig. Es erübrigt sich vor diesem Seite 24
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Hintergrund, auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführenden einzugehen. Diese können vor der ESchK vorgebracht werden.
7.6.3 Im Ergebnis ist der Beschwerde auch in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsforderungen nicht Folge zu leisten. 8.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zudem bestehen keine Gründe, die Plangenehmigung als solche aufzuheben. Folglich ist die Beschwerde in den beiden Hauptbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Ist jedoch gleichzeitig mit der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Begehren zu entscheiden, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5; Urteile BVGer A-6382/2017 vom 28. Dezember 2018 E. 9.1 und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 11.1). Demnach trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1
EntG). Die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1
EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im VwVG vor (Urteile BVGer A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 12.1) Die enteignungsrechtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen schliesst nur jene Kosten ein, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehen. Für die übrigen Kosten gilt die eingangs erwähnte Kostenverteilung anhand von Obsiegen und Unterliegen. Keine Kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterlie-
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gen hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 9.1). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.-- fest (Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Davon betrifft ca. 1/5 des Beschwerdeverfahrens enteignungsrechtliche Fragestellungen. Die dem entsprechenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind daher dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1
EntG). Im Übrigen bestimmen sich die Kostenfolgen nach Obsiegen und Unterliegen. Vorliegend sind die Beschwerdeführenden als unterliegend anzusehen. Die verbleibenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ihrem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Mehrbetrag von Fr. 500.-- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 9.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4250/2019 vom 22. März 2020 E. 4.2). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht vorliegend eine Parteientschädigung für den enteignungsrechtlichen Teil der Beschwerde zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten von Amtes wegen festzusetzen. In Anbetracht des diesbezüglich mutmasslichen Zeitaufwandes ist eine Entschädigung von Fr. 1`000.-- angemessen. Diese hat das ASTRA als Enteigner den Beschwerdeführenden zu entrichten (Art. 116 Abs. 1
EntG). Für den übrigen Teil der Beschwerde steht weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zu (vgl. oben E. 9.1). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem ASTRA im Umfang von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Restbetrag der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00245; Gerichtsurkunde) das ASTRA (Einschreiben)
das BAFU
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
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Urteil vom 19. Mai 2020
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
1. A._______
2. B._______
3. C._______
4. D._______
5. X._______ AG
alle vertreten durch
lic. iur. Karl Tschopp,
Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA
3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung.
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Sachverhalt:
A.
Die Gemeinde Alpnach ist über zwei Halbanschlüsse an die Nationalstrasse N08 angebunden. Der Halbanschluss Alpnach Nord kann aus und in Richtung Luzern, der Halbanschluss Alpnach Süd aus und in Richtung Sarnen/Brünig befahren werden. Westlich der N08 verläuft durch das Besiedlungsgebiet von Alpnach parallel die Kantonsstrasse K04 (Brünigstrasse). Als Zubringer der N08 beim Anschluss Alpnach Süd dient von einem Kreisel der Brünigstrasse herkommend (Knoten Brünigstrasse/Hofmättelistrasse [nachfolgend: Kreisel Hofmätteli]), die Hofmättelistrasse. Letztere liegt im Nationalstrassenperimeter bzw. befindet sich im Eigentum des Bundes. In die Hofmättelistrasse mündet kurz vor dem Halbanschluss Alpnach Süd von Norden her die parallel zur N08 verlaufende Industriestrasse, welche die Industrie- und Gewerbezone von Alpnach erschliesst. Zusammen mit der unteren Gründlistrasse besteht an jener Stelle eine vierarmige Kreuzung (Knoten Hofmättelistrasse/Industriestrasse). B.
Am 16. Dezember 2014 beantragte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK dem Bundesrat die Genehmigung des generellen Projekts «Nationalstrasse N08 Sarnen Süd-Alpnach Nord, Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd». Dieses sah die Erweiterung des Halbanschlusses Alpnach Süd mittels Erstellung je einer zusätzlichen Ein- und Ausfahrtsrampe zu einem Vollanschluss vor, wobei die Hofmättelistrasse die Funktion des Zubringers übernehmen sollte. Dadurch sollte der zunehmende Durchgangs- und Lastwagenverkehr auf der Brünigstrasse zwischen Luzern und Sarnen Nord ausgelagert und über die Hofmättelistrasse auf die N08 geleitet sowie die Industrie- und Gewerbezone von Alpnach besser an die N08 angebunden werden. Damit einhergehend versprach man sich eine Verringerung der Luft- und Lärmbelastung für das Dorf Alpnach sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Zum vollständigen Projekt gehörten zudem der Bau eines Kreisels beim Knoten Industriestrasse/Hofmättelistrasse (nachfolgend: Kreisel Industriestrasse) sowie flankierende Massnahmen zur Erhöhung des Durchfahrtswiderstands auf der Brünigstrasse. Beides sollte durch den Kanton finanziert und umgesetzt werden. Die flankierenden Massnahmen auf der Brünigstrasse seien nötig, da die geplante Anbindung an die N08 für Verkehrsteilnehmer aus dem südlichen Teil Alpnachs und aus Kägiswil ungünstig liege, indem ein deutlicher Umweg gefahren werden müsste. Die direkte Verbindung zum Anschluss Alpnach Nord sei Seite 2
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heute kürzer, schneller und attraktiver als die Benützung der N08 über einen Vollanschluss Alpnach Süd. Am 14. Januar 2015 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt und gab es zur Ausarbeitung des Ausführungsprojekts inklusive Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe frei. C.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 13. Juni 2017 dem UVEK das Ausführungsprojekt «N08 Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd inkl. Lärmschutz» zur Genehmigung ein. Um der zu erwarteten wahrnehmbaren Verkehrszunahme auf der N08 und insbesondere der Hoffmättelistrasse zu begegnen, sah dieses den Ersatz des Deckbelags der Hofmättelistrasse mit einem lärmarmen Belag sowie den Einbau von Lärmschutzfenstern bei diversen Liegenschaften vor. Realisiert und finanziert würden diese Massnahmen durch den Bund. Als flankierende Massnahmen zur Verkehrsbeeinflussung auf der Brünigstrasse seien Tempo 30, verkehrsberuhigende Massnahmen (Umgestaltung Brüngistrasse [Fahrbahnverengungen, Verkehrsinseln, etc.], Anpassung Beschilderung) sowie ein Durchfahrtsverbot für LKWs vorgesehen. Die Realisierung dieser Massnahmen sowie des Kreisels Industriestrasse seien eine zwingende Voraussetzung für den Bau des Vollanschlusses, jedoch kein Bestandteil des Ausführungsprojekts. Vielmehr würden diese im Verantwortungsbereich des Kantons Obwalden liegen. Die Freigabe der Bauarbeiten für den Vollanschluss würde erst nach kantonaler Planauflage und Genehmigung der flankierenden Massnahmen mittels Regierungsratsbeschluss erfolgen. Zudem werde die Abtretung des Nationalstrassenperimeters ab Standort des neu zu bauenden Kreisels Industriestrasse bis zum bestehenden Kreisel Hofmätteli an den Kanton Obwalden beabsichtigt.
D.
Das Ausführungsprojekt wurde vom 16. August 2017 bis 15. September 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen mehrere Einsprachen beim UVEK ein. Mitunter erhoben mit Schreiben vom 13. September 2017 A._______ (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft Nr. [X] GB Alpnach [Adresse]), B._______ (Bewohner der Liegenschaft Nr. [X] GB Alpnach), die X._______ AG (Eigentümerin der Liegenschaft Nr. [Y] GB Alpnach [Adresse]), C._______ und D._______ (beide Bewohner der Liegenschaft Nr. [Y] GB Alpnach) gemeinsam Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Darin beantragten sie Folgendes: 1. Der N08 Ausbau Vollanschluss Alpnach Süd sei in dieser Form nicht zu genehmigen.
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2. Das Projekt sei mit allen allfälligen flankierenden und baulichen Folgemassnahmen neu aufzulegen. 3. Die aufgelisteten Massnahmen gemäss Schlussfolgerungen seien zu realisieren. 4. Der Bund, ev. der Kanton Obwalden haben den Einsprecher 1 [A._______] mit Fr. 200'000.00 und die Einsprecherin 5 [X._______ AG] mit Fr. 300'000.00 zu entschädigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes.
Im Wesentlichen bemängelten sie die zu erwartende Mehrbelastung der Hofmättelistrasse durch Verkehrslärm sowie die durch den Kanton zu realisierenden flankierenden Massnahmen. Konkret forderten sie stattdessen die Umsetzung folgender Massnahmen («Schlussfolgerungen»): Erarbeitung eines generellen Projekts durch Bund, Kanton, Gemeinde Alpnach und Sarnen, einholen eines neuen Lärmgutachtens, koordiniertes Vorgehen der Planverfahren mit allen nötigen baulichen Massnahmen, Neubau eines Vollanschlusses [insbesondere für das Industriegebiet] auf Gemeindegebiet Sarnen, Neubau eines Vollanschlusses Alpnach Süd, Verzicht auf alle verkehrsbehindernden Massnahmen im Dorfzentrum Alpnach, Verzicht auf ein [kaum durchführbares] Lastwagenverbot durchs Dorfzentrum von Alpnach, Neubau eines Kreisels an der Kreuzung Grunzstrasse-Hinterdorfstrasse-Hofmättelistrasse sowie Schaffung von gesicherten Fussgängerüberquerungen auf der Hofmättelistrasse. Die geforderten Entschädigungen betrachteten sie als eine «Inkonvenienzentschädigung» für den Minderwert ihrer Liegenschaften aufgrund der Mehrbelastung und Verkehrssicherheitseinschränkung. E.
Das ASTRA und das BAFU äusserten sich zur Einsprache mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bzw. 10. Januar 2018.
F.
Mit Plangenehmigung vom 10. April 2019 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Es gewährte für diverse Liegenschaften in der Gemeinde Alpnach Erleichterungen (Entbindung von der Pflicht des Eigentümers der Nationalstrasse, die Immissionsgrenzwerte [IGW] einzuhalten), da diese trotz den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen von einer Überschreitung der IGW betroffen sein würden. Infolgedessen verpflichtete es das ASTRA, die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern in die betreffenden Liegenschaften zu übernehmen. Davon betroffen war auch Seite 4
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die Liegenschaft der X._______ AG. Für die Liegenschaft von A._______ ordnete es keine Erleichterungen an, da die IGW auch mit der Realisierung des Projekts eingehalten würden. Zudem hielt es fest, dass das Entschädigungsbegehren der X._______ AG nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Eidgenössischen Schätzungskommission ESchK überwiesen würde. Im Übrigen wies es die gemeinsame Einsprache von A._______, B._______, der X._______ AG, C._______ und D._______ ab, soweit es darauf eintrat.
G.
A._______, B._______, die X._______ AG, C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) lassen gemeinsam mit Schreiben vom 27. Mai 2019 gegen die Plangenehmigung vom 10. April 2019 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragen sie die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 10. April 2019 mit Ausnahme der Erleichterung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 5 (X._______ AG) und die vollumfängliche Gutheissung ihrer am 12. September 2017 erhobenen Einsprache. Weiter sei der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 10. April 2019 für den Ausbau Vollanschluss Süd (inkl. Lärmschutz) gestützt auf die heute vorliegenden Planunterlagen und rechtlichen Voraussetzungen aufzuheben, eventualiter zur Vervollständigung der Plangenehmigungsunterlagen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Willkürverbots sowie Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen, den flankierenden Massnahmen und den Entschädigungsfolgen. H.
Das ASTRA beantragt mit Stellungnahme vom 7. August 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2019. I.
Mit Fachbericht vom 13. September 2019 hält das BAFU fest, dass es den Plangenehmigungsentscheid vom 10. April 2019 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erachte.
Seite 5
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J.
Die mit Verfügung vom 16. September 2019 gewährte Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen abschliessenden Stellungnahme nehmen sowohl das ASTRA als auch die Beschwerdeführenden nicht war. K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit relevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27d [1] |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen. Er darf hingegen weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine im Infrastrukturbereich ergangene (bundesrechtliche) Plangenehmigungsverfügung, gilt die Besonderheit, dass die beschwerdeführende Par-
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tei nicht über die im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Begehren hinausgehen oder diese qualitativ verändern darf. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. Art. 27d
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27d [1] |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten |
||||||
| Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV [1]) anordnen. [2] | ||||||
| Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn: | ||||||
| eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist; | ||||||
| bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen; | ||||||
| auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann; | ||||||
| dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. [5] | ||||||
| Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. [6] | ||||||
| Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. [7] | ||||||
| In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG. [8] | ||||||
| Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig: | ||||||
| auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; | ||||||
| auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; | ||||||
| auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; | ||||||
| auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; | ||||||
| innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b. | ||||||
| Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest. [14] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). [3] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [6] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498). [9] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [10] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [11] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [12] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1119). [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719). [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden einerseits das Projekt an sich und die dabei vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. In diesem Zusammenhang rügen sie eine Verletzung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und des Willkürverbots (unten E. 4), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (unten E. 5) sowie die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (unten E. 6). Andererseits wehren sie sich gegen die Abweisung bzw. Weiterleitung ihrer Entschädigungsforderungen an die ESchK (unten E. 7).
4.
4.1 Bezüglich des Projekts an sich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass gemäss Art. 5
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
||||||
| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
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lichen Mehrverkehr beitragen werde und sich dieser heute in einer sinnvollen Aufteilung zwischen Alpnach und Sarnen verteile. Ein neuer Vollanschluss in der verfügten Form verletze damit Bundesrecht. Weiter werde das Projekt zu einer Verkehrszunahme von über 70% auf der Hofmättelistrasse führen. Die Folge davon sei eine erhebliche Mehrbelastung durch Verkehrslärm. Die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen würden bei weitem nicht ausreichen und nur eine minimale Verbesserung der Lärmwerte mit sich bringen. Zudem sei die Schlussfolgerung, wonach als einzige Möglichkeit zur Lärmreduktion der Einbau von Schallschutzfenstern zur Verfügung stehe, inkonsequent und laufe den gesetzlichen Begrenzungspflichten von schädlichen oder lästigen Immissionen zuwider. Ferner sei die Behauptung der Vorinstanz willkürlich, wonach die Gewährung der Verkehrssicherheit dem Kanton zufalle. Es gehe nicht an, dass ein Projekt auf einer Strasse des Bundes realisiert werde und die daraus entstehenden verkehrstechnischen Probleme pauschal auf den Kanton umgewälzt würden. Zwar falle das Lastwagenverbot durch das Dorfzentrum nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Indirekt sei es aber mit den Massnahmen auf der Hofmättelistrasse verbunden. So sei offensichtlich, dass sich ein massiver Rückstau auf der Hofmättelistrasse bilden werde, sollte die Tempo 30 Zone und das Lastwagenfahrverbot auf der Brünigstrasse ab Kreisel Hofmätteli realisiert werden. Der Rückstau sei aber nicht etwa auf diese flankierenden Massnahmen zurückzuführen, sondern auf den Vollanschluss, welcher das massive Verkehrsmehraufkommen überhaupt erst ermögliche. 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass sich neben dem Neubau einer Lärmschutzwand entlang der N08 der Einbau eines lärmarmen Fahrbahnbelages entlang des Zubringers Hofmättelistrasse zwischen Brünig- und Industriestrasse (Typ SDA4) bzw. zwischen Industriestrasse und dem Anschluss (Typ SDA8-12) als technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Lärmschutzmassnahme erweisen würden, um die Lärmimmissionen in den betroffenen Bereichen soweit als möglich zu begrenzen. Bei jenen Gebäuden, bei welchen trotz dieser vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen weiterhin Grenzwertüberschreitungen durch die Immissionen der Nationalstrasse zu erwarten seien, würden Erleichterungen gewährt. Lärmrechtlich sei das Projekt deshalb als bundesrechtskonform zu beurteilen. Aufgrund der Überschreitung der IGW seien jedoch bei diversen Liegenschaften auf Kosten des Bundes Schallschutzfenster einzubauen. Seite 9
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Die IGW beim Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 würden gemäss dem BAFU mit dem Projekt deutlich eingehalten (59 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachtsüber). Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 5 sei an seiner NordFassade bereits früher tagsüber über dem IGW lärmbelastet gewesen, weshalb es mit einer Erleichterung gegenüber dem Strasseninhaber belastet sei. Trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen werde die Überschreitung des IGW tagsüber infolge des Mehrverkehrs auf dem jetzigen Niveau bleiben (67 dB(A)). Nachts werde das betreffende Wohnhaus neu eine zusätzliche Lärmbelastung über den IGW erfahren (58 dB(A)). Als massiv könne der zu erwartende Mehrlärm aufgrund des Einbaus des lärmarmen SDA-4 Belags jedoch nicht bezeichnet werden. Weitere Massnahmen seien nicht geplant resp. nicht möglich. So würde sich eine Temporeduktion von 50 auf 30 km/h auf der Hofmättelistrasse als unverhältnismässig erweisen. Auch die Positionierung einer Lärmschutzwand sei aufgrund der Lage des Gebäudes direkt bei der Hofmättelistrasse mit vorgelagerten Parkplätzen keine Option.
Im Übrigen sei die bemängelte Verkehrssicherheit nicht Bestandteil des vorliegenden Auflageprojekts. Die diesbezüglichen Vorbringen müssten im Rahmen des Projekts «flankierende Massnahmen» von Kanton und der Gemeinde bearbeitet werden, inkl. Planauflageverfahren nach kantonalem Recht. Der Kanton plane zur Verbesserung der Verkehrssicherheit den Bau des Kreisels Industriestrasse mit Schutzinseln bei den Fussgängerübergängen. Allfällige weitere Massnahmen auf der Hofmättelistrasse seien Sache des Kantons. Die Beschwerdeführenden hätten Gewähr, dass der Bund den Vollanschluss erst baue, wenn die kantonalen flankierenden Massnahmen rechtlich und finanziell gesichert seien. Aufgrund dieser Ausgangslage sei keine neue (bundesrechtliche) Planauflage mit allfälligen flankierenden und baulichen Folgemassnahmen notwendig. 4.3 Gemäss dem ASTRA entspricht das vorliegende Projekt vollumfänglich den bundesrechtlichen Vorgaben. Zur Begründung verweist es grundsätzlich auf die angefochtene Plangenehmigungsverfügung und ihre Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Die dortigen Ausführungen decken sich weitgehend mit jenen des UVEK (vgl. oben E. 4.2).
4.4 Das BAFU zeigt sich mit den beabsichtigten Lärmschutzmassnahmen einverstanden. Es betont ebenfalls, dass die Realisierung der flankierenden Massnahmen durch den Kanton eine zwingende Voraussetzung für
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den Bau des Vollanschlusses sei. Der Bund habe keine Kompetenz, über die flankierenden Massnahmen abschliessend zu entscheiden. 4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 83 [1] Strasseninfrastruktur |
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| Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. | ||||||
| Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
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| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
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| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
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| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen |
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| Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: | ||||||
| der Strassenkörper; | ||||||
| die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter; | ||||||
| die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln; | ||||||
| Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege; | ||||||
| Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen; | ||||||
| Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; | ||||||
| Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen; | ||||||
| Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz; | ||||||
| Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; | ||||||
| Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist; | ||||||
| Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; | ||||||
| Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; | ||||||
| Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors; | ||||||
| Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten; | ||||||
| Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 7 Definitionen |
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| Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. [1] | ||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. | ||||||
| Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. [2] | ||||||
| Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. | ||||||
| Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. [3] | ||||||
| Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. [4] | ||||||
| Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. [5] | ||||||
| Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. [6] | ||||||
| Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. [7] | ||||||
| Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. [8] | ||||||
| Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung. [9] [10] | ||||||
| Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. [11] | ||||||
| Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. | ||||||
| Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. [12] | ||||||
| Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [13] | ||||||
| Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [9] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [12] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 7 Definitionen |
||||||
| Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. [1] | ||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. | ||||||
| Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. [2] | ||||||
| Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. | ||||||
| Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. [3] | ||||||
| Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. [4] | ||||||
| Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. [5] | ||||||
| Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. [6] | ||||||
| Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. [7] | ||||||
| Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. [8] | ||||||
| Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung. [9] [10] | ||||||
| Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. [11] | ||||||
| Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. | ||||||
| Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. [12] | ||||||
| Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [13] | ||||||
| Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [9] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [12] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 7 Definitionen |
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| Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. [1] | ||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. | ||||||
| Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. [2] | ||||||
| Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. | ||||||
| Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. [3] | ||||||
| Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. [4] | ||||||
| Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. [5] | ||||||
| Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. [6] | ||||||
| Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. [7] | ||||||
| Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. [8] | ||||||
| Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung. [9] [10] | ||||||
| Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. [11] | ||||||
| Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. | ||||||
| Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. [12] | ||||||
| Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [13] | ||||||
| Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [9] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [12] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
A-2566/2019
führt, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 12 Emissionsbegrenzungen |
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| Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: | ||||||
| Emissionsgrenzwerten; | ||||||
| Bau- und Ausrüstungsvorschriften; | ||||||
| Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; | ||||||
| Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; | ||||||
| Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. | ||||||
| Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen |
||||||
| Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. | ||||||
| Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden. | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
||||||
| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen |
||||||
| Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. | ||||||
| Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden. | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
||||||
| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
||||||
| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
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| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
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«wesentlich» qualifiziert zu werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6). Für eine wesentliche Änderung spricht bei Strassenbauprojekten mitunter die Erhöhung der Lärmimmissionen durch das Projekt um mindestens 1 dB (A). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (Urteil BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; Urteile BVGer A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 2.4.1 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1; ADRIAN GOSSWEILER, Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, URP 2018 S. 600 ff., Fn. 86 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.1 ff; DALCHER/LAUKO/BERARD, Lärmsanierungsrecht bei Strassen, Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, PBG 2018/1, S. 5 ff. S. 12). Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
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| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden |
||||||
| Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen. | ||||||
| Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern. | ||||||
| Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: | ||||||
| sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; | ||||||
| überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; | ||||||
| das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen |
||||||
| Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. | ||||||
| Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen |
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| Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. | ||||||
| Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 11 Kosten |
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| Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht. | ||||||
| Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: | ||||||
| die Projektierung und Bauleitung; | ||||||
| die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten; | ||||||
| die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat; | ||||||
| allfällige Gebühren. | ||||||
| Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer. | ||||||
| Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt. | ||||||
| Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall |
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| Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen. | ||||||
| Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen |
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| Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: | ||||||
| als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und | ||||||
| dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. | ||||||
| Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1] | ||||||
| Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 582). | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen |
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| Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden. | ||||||
4.6.1 Die Industriestrasse erschliesst die Industrie- und Gewerbezone von Alpnach. Weiter lässt sich der kantonalen Richtplanung 2006 - 2020 entnehmen, dass die Prüfung von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse auf der östlichen Seite der N08 bei Alpnach sowie im Bereich Sarnen Nord vorgesehen ist, was im Falle ihrer Realisierung zusätzlichen Verkehr in Richtung Norden generieren würde (abrufbar unter www.ow.ch > Kanton > Publikationen > Richtplanung 2006 - 2020: Richtplankarte [besucht am 11.05.2020]). Der Ausbau des Halbanschlusses Alpnach Süd zu einem Vollanschluss würde somit zur Kanalisierung des betreffenden IndustrieSeite 13
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und Gewerbeverkehrs in und aus Richtung Norden ermöglichen. Dass der projektierte Vollanschluss der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs förderlich wäre, ist offensichtlich. Ein Verzicht darauf würde auch das Problem des hohen Verkehrsaufkommens auf der Dorfdurchfahrt nicht lösen bzw. könnte sich dieses ohne den Vollanschluss akzentuieren. Soweit die Beschwerdeführenden dem Projekt daher die Förderung der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs absprechen, ist ihnen nicht zu folgen. Im Übrigen machen sie konkret keine schutzwürdigen Interessen i.S.v. Art. 5 Abs. 2
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
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| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
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| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
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SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
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| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
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sollte. Vielmehr entspricht der Einbau von Schallschutzfenstern gerade den gesetzlichen Vorgaben, wenn wie vorliegend die IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 trotz der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden können (vgl. oben E. 4.5.3). 4.6.3 Schliesslich haben das ASTRA und der Kanton die Abtretung der Hofmättelistrasse ab der Stelle des neu zu bauenden Kreisels Industriestrasse bis zum bestehenden Kreisel Hofmätteli, vereinbart. Der Nationalstrassenperimeter wird somit zukünftig vom Vollanschluss gesehen vor dem Kreisel Industriestrasse enden. Als Zeitpunkt des Eigentümerwechsels wurde das Vorliegen der rechtsgültigen Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz beschlossen. Die Durchführung der kantonalen Planauflage für den Kreisel Industriestrasse sowie den flankierenden Massnahmen auf der Brünigstrasse ist denn auch erst vorgesehen, nachdem die Hofmättelistrasse in diesem Bereich in das Eigentum des Kantons Obwalden übergegangen ist. Die Bereinigung des Nationalstrassenperimeters müsste auch ohne das Projekt Vollanschluss umgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Bericht des Regierungsrats zu einem Objektkredit für das Projekt N8 Vollanschluss Alpnach Süd vom 27. März 2018, S. 5 ff; abrufbar unter: www.ow.ch > MyServices > Suchen > PDF Dokument: Bericht Vollanschluss Alpnach Süd [besucht am 11.05.2020]). Es ist daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz auf die Begehren der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verkehrssicherheit auf der Hofmättelistrasse (Neubau eines Kreisels an der Grunz-/Hinterdorf-/Hofmättelistrasse; Schaffung von gesicherten Fussgängerüberquerungen auf der Hofmättelistrasse) nicht eingetreten ist, betreffen diese doch eine zukünftige Kantonsstrasse, bezüglich welcher der Bund nicht als Planbehörde fungieren wird (vgl. zur Willkür in der Rechtsanwendung statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Daran ändert auch ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem zu realisierenden Vollanschluss und zukünftigen Rückstaus auf der Hofmättelistrasse nichts. Ebenfalls zu Recht nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die restlichen «Schlussfolgerungen» bzw. Begehren, welche sinngemäss eine Neuauflage des Projekts mit Einbezug von baulichen Massnahmen auf dem Gemeindegebiet Sarnen fordern, geht doch eine solche Forderung über eine bloss umweltrechtliche Optimierung des Projekts hinaus (vgl. oben E. 4.5.2).
4.7 Im Ergebnis ist den Rügen der Beschwerdeführenden, soweit diese eine Verletzung umweltrechtlicher Normen, Bestimmungen des NSG und des Willkürverbots betreffen, nicht zu folgen.
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5.
5.1 Was ihre Sachverhaltsrügen anbelangt, führen die Beschwerdeführenden aus, dass der Umweltverträglichkeitsbericht auf ein Lärmgutachten Bezug nehme, welches aufgrund seines Erstellungsdatums als veraltet gelten müsse. Es entspreche nicht den aktuellen Ansprüchen an ein Bauprojekt. Weiter hätten sich weder das ASTRA, das BAFU noch die Vorinstanz zu allfälligen weiteren problematischen bautechnischen Bedingtheiten, wie z.B. höherer Lärmimmission durch Markierungen, Schachtabdeckungen, etc. geäussert. Es sei daher als willkürlich zu taxieren, dass von einer generellen Lärmimmissionsreduktion alleine aufgrund des Einbaus eines SDA-Belags ausgegangen werde. Dazu komme, dass entlang des Zubringers zwischen Industriestrasse und dem Anschluss an einen für Schwerverkehr optimierten SDA8-12 Belag, zwischen Industriestrasse und Brünigstrasse aber nur an einen SDA4-Belag gedacht werde. Dies obwohl nicht restlos geklärt sei, wo der Schwerverkehr effektiv einst durchgeleitet werde. Insofern sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Weiter sei es fadenscheinig, die Aufteilung der Zuständigkeit heranzuziehen, um davon abzulenken, dass, abgesehen vom Einbau eines lärmarmen Belags und der Finanzierung von Schallschutzfenstern, keine Massnahmen zur Reduktion des Verkehrslärms seitens des Bundes auf der Hofmättelistrasse getroffen würden oder geplant seien. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 5.2 Die Vorinstanz bemerkt, dass im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet worden sei, warum im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden keine weiteren Lärmschutzmassnahmen möglich seien, die sich als wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig erweisen würden. Ferner sei grundsätzlich festzuhalten, dass ein SDA4-Belag leiser als ein SDA12-Belag sei. Die Beschwerdeführenden würden von falschen Voraussetzungen ausgehen.
5.3 Das ASTRA weist darauf hin, dass das Lärmgutachten nach dem anerkannten Stand der Technik und des Wissens erstellt worden sei. Inwiefern dieses veraltet sein solle, gehe aus der Eingabe der Beschwerdeführenden nicht hervor. Die Erstellung eines neuen Lärmgutachtens sei aus fachlicher Sicht unnötig, da es zu keinen anderen Ergebnissen führen würde. Die erwähnten bautechnischen Bedingtheiten (Markierungen, Schachtabdeckungen) würden im Lärmmodell zwar nicht explizit erfasst, jedoch bei den Messungen beim Eichen des Modells berücksichtigt
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5.4 In Bezug auf die Sachverhaltsabklärung hält das BAFU fest, dass das Lärmgutachten zwar auf bereits bestehende Verkehrsdaten abstelle, aber die Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2040 (Prognosehorizont) einberechne. Die vom ASTRA eingereichten Verkehrs- und Belastungsdaten seien ausreichend, um das vorliegende Projekt lärmrechtlich beurteilen zu können. Ein neues Gutachten würde keine anderen Erkenntnisse bringen. Sodann werde beim Einbau von lärmmindernden Belägen üblicherweise darauf geachtet, eine Markierung mit möglichst geringem Mehrlärm zu verwenden, da Lärmemissionen aufgrund von Schachtabdeckungen oder Markierungen nicht auszuschliessen seien. Schachtdeckel würden nach Möglichkeit ausserhalb der Radspur und niveaugleich eingebaut. In der Ermittlung der Belagswirkung sei es allerdings üblich, nur die Auswirkungen des Belags zu berücksichtigen. Die Lärmauswirkungen von Markierungen und Schachtdeckeln könnten bei den Lärmmessungen, die der Eichung des Modells dienten, eine Rolle spielen und seien gemäss Angaben des ASTRA vorliegend berücksichtigt worden. Es sei auch zutreffend, dass SDA4-Beläge über eine grössere akustische Wirkung verfügten als SDA8Beläge, weshalb diese zu bevorzugen seien. In mechanischer Hinsicht würden sich SDA8-Beläge allerdings in der Regel als stabiler erweisen. Bei hohem Schwerverkehrsanteil könne der Einbau eines SDA8-Belags daher sinnvoll sein. Die unterschiedliche Belagswahl sei jedenfalls begründet; sie gereiche den Beschwerdeführenden auch nicht zum Nachteil. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob der vorinstanzliche Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (vgl. oben E. 2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft werden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentliche Sachumstände berücksichtigt hat (BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019 Rz. 29 zu Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
5.6 Für die lärmrechtliche Beurteilung des Projekts ist den Akten zufolge die Lärmentwicklung ab Realisierung des Vollanschlusses bis zum Ende des Projekthorizonts im Jahr 2040 massgebend. Die Gutachter mussten
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zu diesem Zweck zwar Messungen aus dem Jahr 2015 heranziehen. Bedeutend sind jedoch die Prognosen zur Lärmentwicklung. Erfahrungsgemäss sind die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Zusätzliche Untersuchungen und weitere Gutachten können in der Regel keine Klärung bringen. Insofern entziehen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (statt vieler BGE 126 II 522 E. 14 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass sich die relevanten Parameter massgeblich geändert hätten oder dass die Herleitung der Prognose als solche falsch sei. Mit dem ASTRA und dem BAFU ist daher davon auszugehen, dass ein neues Lärmgutachten zu keinen anderen Ergebnissen führen würde. Weiter bestätigte das ASTRA, dass die zu erwartenden Lärmauswirkungen von Markierungen und Schachtabdeckungen bei der Eichung der Messgeräte berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführenden haben diese Fachauskunft nicht in Zweifel gezogen. Gründe für derartige Zweifel bestehen auch keine. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Einbau eines SDA-Belags zu einer generellen Lärmimmissionsreduktion führen würde, willkürlich sein soll (vgl. zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung statt vieler BGE 140 III 264 E. 2.3). Vielmehr ist belegt, dass die Wirkung des Einbaus eines SDA-Belags auf der Hofmättelistrasse 50% beträgt. So werden dadurch die IGW nur noch bei 13 anstatt bei 26 Liegenschaften überschritten. Ferner haben die Vorinstanz und das BAFU übereinstimmend erklärt, dass der SDA4Belag, welcher im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingebaut werden soll, leiser ist als der zwischen Anschluss und dem Kreisel Industriestrasse einzubauende SDA8-12-Belag. Insofern ist es unerheblich, wie das BAFU richtig bemerkt, wo der Schwerverkehr einst umgeleitet wird, erleiden doch die Beschwerdeführenden aufgrund des gewählten Strassenbelags ohnehin keinen Nachteil. Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, noch weitere Massnahmen zur Lärmreduktion zu prüfen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 4.6.2). 5.7 Zusammengefasst kann der Vorinstanz keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.
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6.
6.1 Betreffend die gerügte Gehörsverletzung führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Vorinstanz bezüglich der Abweisung ihres zweiten Einsprachepunkts auf die Ausführungen des ASTRA verwiesen und sich nicht weiter mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Auch auf ihre weiteren Einwendungen sei sie nicht eingegangen. Mit keinem Wort habe sie sich zu ihrem Begehren bezüglich eines neu einzuholenden Lärmgutachtens geäussert. Auch habe sie die geforderte Erarbeitung eines generellen Projekts durch Bund, Kanton, Gemeinden Alpnach und Sarnen nicht geprüft. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aufteilung der Zuständigkeit herangezogen habe, um davon abzulenken, dass ausser dem lärmarmen Belag und den Schallschutzfenstern keine Massnahmen zur Reduktion des Verkehrslärms seitens Bund auf der Hofmättelistrasse getroffen würden oder geplant seien.
6.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie für eine sach- und fachgerechte Beurteilung der Plangenehmigungsgesuche für Lärmschutzprojekte sowohl das ASTRA als auch das BAFU als technische resp. umweltspezifische Fachbehörde beiziehe. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren geschehen. Die jeweiligen Stellungnahmen habe man den Beschwerdeführenden weitergeleitet. Bei ihrer Beurteilung stütze sie sich jeweils auf diese Fachmeinungen, da gerade bei Fragen der Technik und der Umweltbelange die Expertenmeinung einen wichtigen Stellenwert habe. Zufolge der Lage der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 hätten sich ausser die bereits Genannten keine weiteren Lärmschutzmassnahmen als sinnvoll und verhältnismässig erwiesen. Das BAFU habe dem Projekt in Bezug auf die Lärmsituation der Beschwerdeführenden zugestimmt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daher nicht die Rede sein. 6.3 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Um zu bestimmen, wie eingehend eine Verfügung im Einzelfall zu begründen ist, können auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht ausser Acht gelassen werden. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss tendenziell auch die Entscheidbegründung ausfallen (BVGE 2013/46 E. 6.2.5; Urteile BVGer A-1591/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4.3 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.1.3; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 35
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
6.4 Die Stellungnahme des ASTRA zur Einsprache der Beschwerdeführenden wurde in der Verfügung der Vorinstanz wortwörtlich zitiert. Bezüglich des zweiten Einsprachepunkts legte das ASTRA ausführlich dar, weshalb die Bedenken hinsichtlich den flankierenden Massnahmen im kantonalen Planauflageverfahren vorzubringen seien. Die Vorinstanz schloss sich dessen Ausführungen vollumfänglich an. Dass sie ihren Entscheid nicht noch in eigene Worte fasste, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass den Beschwerdeführenden ohne weiteres bewusst werden müsste, weshalb die Vorinstanz den besagten Einsprachepunkt abgewiesen und weshalb sie auf jene «Schlussfolgerungen» bzw. Begehren, welche flankierende Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Kantons forderten, nicht eingetreten war. Insbesondere nachdem die Vorinstanz auch ausführlich begründet hatte, weshalb keine weiteren, vom Bund zu realisierenden Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien (vgl. oben E. 4.6.2). Weiter trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz auf das geforderte neue Lärmgutachten nicht explizit einging. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Einsprache indes lediglich aus, dass das Projekt mit einem veralteten Lärmgutachten ausgeschrieben worden sei, obwohl noch keine flankierenden Massnahmen bekannt seien. Das Ganze werteten sie als «Salamitaktik», da mögliche Gegner der flankierenden Massnahmen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen würden. Sinngemäss machten sie damit wiederum ihre Befürchtung geltend, dass sie ihre Einwände gegen die (vom Kanton zu realisierenden) flankierenden Massnahmen nicht vorbringen könnten. Dass dem nicht so ist, legte die Vorinstanz jedoch wie soeben erwähnt mit dem Verweis auf die Ausführungen des ASTRA bereits dar. Im Übrigen begründeten die Beschwerdeführenden nicht, wieso das Lärmgutachten veraltet sein soll. Von einem wesentlichen Punkt, den die Vorinstanz Seite 20
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gesondert hätte behandeln müssen, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft gesprochen werden, zumal auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines veralteten Lärmgutachtens bestanden (vgl. oben E. 5.6). Zudem brachte sie mit der Genehmigung des Projekts implizit zum Ausdruck, dass kein Anlass für eine Neuauflage des Projekts mit dem Einbezug der Gemeinde Sarnen besteht. Der betreffende Antrag entbehrte ebenfalls jeglicher Begründung. Eine explizite Auseinandersetzung konnte vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden.
6.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden lässt sich nach dem Gesagten nicht feststellen. 7.
7.1 Hinsichtlich ihrer abgewiesen resp. an die ESchK weitergeleiteten Entschädigungsforderungen führen die Beschwerdeführenden aus, dass durch die Erleichterung, welche in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 gewährt worden sei, von der Vorinstanz anerkannt werde, dass ihre Nachbarrechte beeinträchtigt seien. Dies sei bei allen Beschwerdeführenden der Fall. Nur auf die Lärmbelastung im Gebäudeinnern abzustellen, genüge nicht. Bei einer derart massiven Mehrbelastung durch Verkehrslärm seien die Auswirkungen insgesamt sowie der Lärm ausserhalb ihrer Wohnungen zu betrachten. Es gehe ihnen nicht nur darum, dass die Verkehrszunahme an sich belastend sei und wertvermindernd wirke, sondern dass dadurch vor allem eine massiv längere Belastung stattfinden werde. So würden die ca. 4'000 Fahrzeuge pro Tag zeitlich verteilt die Hofmättelistrasse befahren, was zu einer quantitativen Mehrbelastung in Bezug auf die Dauer führen werde. Dementsprechend sei den Beschwerdeführenden 1 und 5 Entschädigungen zu gewähren. 7.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführerin 5 keineswegs rechtswidrig eine Entschädigung verwehrt werde. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 würden die IGW nicht überschritten, womit von vornherein ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung entfalle. Bezüglich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 sei für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren aus Enteignung/Minderwert nicht sie, sondern die ESchK zuständig. 7.3 Das ASTRA pflichtet der Vorinstanz bei. Falls eine grundlegende Entschädigungsvoraussetzung fehle, könne die Plangenehmigungsbehörde enteignungsrechtliche Entschädigungsbegehren ohne weiteres materiell Seite 21
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beurteilen. Die Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers 1 sei nicht zu beanstanden, da bei der fraglichen Liegenschaft die IGW nicht überschritten würden und somit eine grundlegende Entschädigungsvoraussetzung (Kriterium der Spezialität) nicht gegeben sei. Bei der Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin 5 würden hingegen die diesbezüglich grundlegenden Entschädigungsvoraussetzungen offensichtlich nicht fehlen. Richtigerweise habe die Vorinstanz deshalb die Forderung an die ESchK überwiesen. 7.4 Ebenfalls mit der Vorinstanz übereinstimmend äussert sich das BAFU. Ergänzend hält es fest, dass die IGW am offenen Fenster und nicht im Innern des Gebäudes zu messen seien.
7.5
7.5.1 Art. 26 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
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| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
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| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 5 |
||||||
| Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. | ||||||
| Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 684 |
||||||
| Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. | ||||||
| Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
7.5.3 Der Grundstückseigentümer, der von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 684 |
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| Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. | ||||||
| Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
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seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte nach Art. 679 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 679 |
||||||
| Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. | ||||||
| Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 39 Ort der Ermittlung |
||||||
| Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden. [1] | ||||||
| Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. | ||||||
| In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 7. Mai 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 1337). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 28 [1] |
||||||
| Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. | ||||||
| Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. | ||||||
| Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. | ||||||
| Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 68 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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gemachten enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch bereits im Plangenehmigungsverfahren materiell beurteilen und gegebenenfalls abweisen dürfe, wenn es an einer Voraussetzung für eine Enteignungsentschädigung mangelt (vgl. Urteil BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.4). Das Bundesgericht schützte diese Auffassung. Es betonte insbesondere, dass eine Überweisung an die ESchK nur einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, wenn die angemeldete Forderung bereits in der Plangenehmigung abschliessend abgewiesen werden könne (vgl. Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3). In der Lehre stösst diese Rechtsprechung nur teilweise auf Zustimmung (zustimmend ARNOLD MARTI, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4. September 2018, 1C_315/2017, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 120/2019 S. 281, 286; ablehnend GOSSWEILER, Urteilsbesprechung, a.a.O., S. 276 ff.). 7.6
7.6.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sich ihre Liegenschaften in einer Nutzungszone der Empfindlichkeitsstufe III i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. c
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 43 Empfindlichkeitsstufen |
||||||
| In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [1] gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. | ||||||
| Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
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Hintergrund, auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführenden einzugehen. Diese können vor der ESchK vorgebracht werden.
7.6.3 Im Ergebnis ist der Beschwerde auch in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsforderungen nicht Folge zu leisten. 8.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zudem bestehen keine Gründe, die Plangenehmigung als solche aufzuheben. Folglich ist die Beschwerde in den beiden Hauptbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 25
A-2566/2019
gen hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 9.1). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.-- fest (Art. 1 ff
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 26
A-2566/2019
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem ASTRA im Umfang von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Restbetrag der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- zugesprochen, welche ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist. 5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00245; Gerichtsurkunde) das ASTRA (Einschreiben)
das BAFU
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Andreas Kunz
Seite 27
A-2566/2019
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 28
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BV 5
BV 26
BV 29
BV 83
EntG 5
EntG 116
LSV 7
LSV 8
LSV 10
LSV 11
LSV 14
LSV 39
LSV 43
NSG 5
NSG 27 d
NSG 28
NSV 2
SSV 108
USG 1
USG 7
USG 11
USG 12
USG 13
USG 17
USG 18
USG 25
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 8
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 29
VwVG 35
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
ZGB 679
ZGB 684
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
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| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
||||||
| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 83 [1] Strasseninfrastruktur |
||||||
| Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden. | ||||||
| Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 5 |
||||||
| Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. | ||||||
| Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. | ||||||
|
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 116 [1] |
||||||
| Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. | ||||||
| In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen. | ||||||
| Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] SR 273 [4] SR 173.110 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen |
||||||
| Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: | ||||||
| als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und | ||||||
| dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. | ||||||
| Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1] | ||||||
| Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 582). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen |
||||||
| Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. [1] | ||||||
| Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung. | ||||||
| Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3223). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden |
||||||
| Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen. | ||||||
| Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern. | ||||||
| Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: | ||||||
| sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; | ||||||
| überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; | ||||||
| das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden. | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 11 Kosten |
||||||
| Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht. | ||||||
| Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: | ||||||
| die Projektierung und Bauleitung; | ||||||
| die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten; | ||||||
| die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat; | ||||||
| allfällige Gebühren. | ||||||
| Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer. | ||||||
| Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt. | ||||||
| Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer. | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen |
||||||
| Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit: | ||||||
| die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde; | ||||||
| überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen. | ||||||
| Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden. | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 39 Ort der Ermittlung |
||||||
| Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden. [1] | ||||||
| Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. | ||||||
| In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. | ||||||
| [1] Die Berichtigung vom 7. Mai 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 1337). | ||||||
|
SR 814.41 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) Art. 43 Empfindlichkeitsstufen |
||||||
| In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [1] gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; | ||||||
| die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. | ||||||
| Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. | ||||||
| [1] SR 700 | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 5 |
||||||
| Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. | ||||||
| Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 27d [1] |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 28 [1] |
||||||
| Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. | ||||||
| Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. | ||||||
| Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. | ||||||
| Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 68 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen |
||||||
| Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: | ||||||
| der Strassenkörper; | ||||||
| die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter; | ||||||
| die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln; | ||||||
| Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege; | ||||||
| Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen; | ||||||
| Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; | ||||||
| Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen; | ||||||
| Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz; | ||||||
| Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken; | ||||||
| Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist; | ||||||
| Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; | ||||||
| Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; | ||||||
| Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors; | ||||||
| Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten; | ||||||
| Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 479). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281). | ||||||
|
SR 741.21 SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten |
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| Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV [1]) anordnen. [2] | ||||||
| Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn: | ||||||
| eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist; | ||||||
| bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen; | ||||||
| auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann; | ||||||
| dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. [5] | ||||||
| Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. [6] | ||||||
| Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. [7] | ||||||
| In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG. [8] | ||||||
| Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig: | ||||||
| auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; | ||||||
| auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad; | ||||||
| auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; | ||||||
| auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; | ||||||
| innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b. | ||||||
| Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest. [14] | ||||||
| [1] SR 741.11 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213). [3] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). [6] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498). [9] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [10] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [11] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. [12] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1119). [13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719). [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 7 Definitionen |
||||||
| Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden. [1] | ||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. | ||||||
| Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme. [2] | ||||||
| Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. | ||||||
| Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. [3] | ||||||
| Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. [4] | ||||||
| Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. [5] | ||||||
| Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. [6] | ||||||
| Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können. [7] | ||||||
| Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. [8] | ||||||
| Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gelten jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle und die Vorbereitung zu deren Wiederverwendung. [9] [10] | ||||||
| Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen. [11] | ||||||
| Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. | ||||||
| Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz. [12] | ||||||
| Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [13] | ||||||
| Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden. [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2004 4763; 2005 2293; BBl 2000 687). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [9] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [12] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1021; BBl 2012 4323). [13] Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. März 2014 (AS 2016 2661; BBl 2013 5737, 5783). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 12 Emissionsbegrenzungen |
||||||
| Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: | ||||||
| Emissionsgrenzwerten; | ||||||
| Bau- und Ausrüstungsvorschriften; | ||||||
| Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; | ||||||
| Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; | ||||||
| Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. | ||||||
| Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall |
||||||
| Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen. | ||||||
| Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen |
||||||
| Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. | ||||||
| Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen |
||||||
| Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. | ||||||
| Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. [1] Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. | ||||||
| Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 679 |
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| Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. | ||||||
| Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 684 |
||||||
| Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. | ||||||
| Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
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