Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 315/2017

Urteil vom 4. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG,
Infrastruktur, Projekte Region Ost, 3000 Bern 65,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch die SBB AG, Recht und Compliance
Infrastruktur, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich,

Bundesamt für Verkehr (BAV),
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern.

Gegenstand
Plangenehmigung für Doppelspurausbau Goldach-Rorschach Stadt,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2017 (A-6544/2016).

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilte der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (im Folgenden: SBB AG) am 23. September 2016 die Plangenehmigung für den Ausbau der Eisenbahnstrecke zwischen Goldach und Rorschach auf einer Länge von rund 1,3 km auf Doppelspur. Das neue Gleis soll südlich des bestehenden Gleises verlegt werden. Von Goldach aus gesehen endet die neue Doppelspur nach der Haltestelle Rorschach Stadt. Anschliessend bleibt die Strecke einspurig bis zum Bahnhof Rorschach. Das Bauvorhaben bezweckt zur Hauptsache die Erhöhung der Streckenkapazität und der Fahrplanstabilität. Es ist Bestandteil der Massnahmen, die den Anschluss an den europäischen Hochgeschwindigkeitsverkehr (HGV) (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a HGV-Anschluss-Gesetz [SR 742.140.3]) verbessern sollen.
Bei der Projektauflage hatte unter anderem A.________ Einsprache erhoben. Sie ist Eigentümerin der an der Ausbaustrecke gelegenen, überbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 1600 und 1808 in Rorschach. Diese Liegenschaften befinden sich auf der südlichen Seite der Bahnstrecke und werden nur durch die Eisenbahnstrasse von der Gleisanlage getrennt. Das BAV hiess diese Einsprache mit Verfügung vom 23. September 2016 teilweise gut. Es verpflichtete die SBB AG, vor Baubeginn Zustandsaufnahmen bei diesen Liegenschaften auf ihre Kosten vorzunehmen; allfällige durch das genehmigte Bauprojekt bedingte Schäden habe die SBB AG auf ihre Kosten zu beheben. Im Übrigen wies es die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat, und erteilte der SBB AG mit zahlreichen Auflagen und einem Vorbehalt die Plangenehmigung.

B.
A.________ focht die Plangenehmigung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses stellte mit Urteil vom 1. Mai 2017 fest, dass die SBB AG auf die vorübergehende Landbeanspruchung von Kat.-Nr. 1808 für Bauarbeiten verzichtet habe. Insoweit schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde im Urteil vom 1. Mai 2017 ab. Dabei trat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschied zum BAV auf die enteignungsrechtlichen Entschädigungsbegehren aus nachbarrechtlichen Abwehrrechten, die A.________ in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte, ein und wies diese ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Mai 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bewilligung für das Projekt zu verweigern.
Die SBB AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BAV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet in seiner Vernehmlassung das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
Der Instruktionsrichter im bundesgerichtlichen Verfahren hat mit Verfügung vom 22. März 2018 das BAV um Zustellung der Kosten-Nutzen-Rechnung der SBB AG vom November 2015 zu einer Lärmschutzwand bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin ersucht. Mit derselben Verfügung hat er das BAFU um eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb bei den genannten Liegenschaften gebeten. Das BAV hat dem Bundesgericht am 29. März 2018 die fraglichen Unterlagen zugestellt. Das BAFU reicht am 27. April 2018 seine ergänzende Stellungnahme ein.
Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folge vorerst Gelegenheit erhalten, sich zum Schreiben des BAFU vom 27. April 2018 zu äussern. Die SBB AG und das Bundesverwaltungsgericht haben Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. Das BAV äussert, es teile die fachliche Beurteilung des BAFU und verzichte auf weitere Ausführungen. A.________ hält mit Eingabe vom 20. Juni 2018 an der Beschwerde fest.
In der Folge ist A.________ Frist für Bemerkungen zu den am 29. März 2018 dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen und zu den neuen Eingaben der SBB AG, des Bundesverwaltungsgerichts und des BAV angesetzt worden. Innerhalb der angesetzten Frist teilt A.________ mit Eingabe vom 9. Juli 2018 mit, sie halte an ihren Anträgen fest und verzichte auf eine nochmalige Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist als Nachbarin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Allerdings erstreckt sich der umstrittene Bahnausbau über rund 1,3 km. Bei grossen Anlagen ist es möglich, dass eine Beschwerdeführerin nur für bestimmte Anlageteile über eine genügende Beziehungsnähe verfügt. Die Legitimation darf jedoch nicht so eng gefasst werden, dass dadurch die Beurteilung funktional zusammenhängender Teile der Anlage auseinandergerissen wird (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1 S. 218). Es ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen, ob eine genügende Beziehungsnähe zu bestimmten Anlageteilen gegeben ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG); dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Trotz Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; je mit Hinweisen). In welchen Punkten die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht entspricht, wird im jeweiligen
Sachzusammenhang erörtert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit den genannten Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt, wie vor der Vorinstanz, den Beizug der Akten des abgeschlossenen Plangenehmigungsverfahrens betreffend den Ausbau der Eisenbahnstrecke Rorschach-Staad. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die damalige Plangenehmigung beurteilt (Urteil A-6362/2008 vom 8. September 2009). Die Beschwerdeführerin räumt allerdings ein, dass jenes Projekt durch das angefochtene Projekt grundlegend verändert worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem fraglichen Aktenbeizug neue entscheidwesentliche Erkenntnisse hätte gewinnen können, welche sich nicht aus den aktenkundigen Unterlagen ergeben. Deswegen durfte die Vorinstanz auf diesen Aktenbeizug verzichten. Nichts anderes gilt für das bundesgerichtliche Verfahren. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zum Einen die Rechtmässigkeit der Plangenehmigung mit umweltrechtlichen Einwänden. Diese Rügen betreffen den Betriebs- und Baulärm (unten E. 3), die Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb (unten E. 4) und die nichtionisierende Strahlung (unten E. 5). Zudem behauptet sie eine Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf persönliche Freiheit (unten E. 6). Zum Andern wehrt sich die Beschwerdeführerin für den Fall der Rechtmässigkeit des Bauvorhabens dagegen, dass die Vorinstanz ihre enteignungsrechtlichen Anträge abgewiesen hat (unten E. 7). Beiläufig erwähnt die Beschwerdeführerin Lichteinwirkungen. Dazu enthält die Beschwerdeschrift jedoch keine substanziierten Rügen, so dass darauf nicht einzutreten ist (oben E. 1.2).

2.2. Zunächst sind allerdings die Sachverhalts- und Gehörsrügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Sie wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in umweltrechtlicher Hinsicht ungenügend abgeklärt und im Ergebnis offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Es verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz dem Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu den angesprochenen Immissionen nicht entsprochen habe. Die Vorinstanz habe die nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG gebotene volle Überprüfung nicht ausgeschöpft.
Vorliegend wurde erstinstanzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsfeststellungen anlässlich des Augenscheins vom 15. März 2017 ergänzt. Das BAFU bekräftigt gegenüber dem Bundesgericht in der Stellungnahme vom 29. August 2017, die von der Beschwerdeführerin beantragten, umweltrechtlichen Massnahmen ausreichend abgeklärt zu haben. Weiter hat das BAFU in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2018 die Fragen des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters betreffend Erschütterungen aus dem Bahnbetrieb eingehend beantwortet. Zudem hat das BAV dem Bundesgericht am 29. März 2018 unter anderem den Bericht der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2015 zur Kosten-Nutzen-Analyse einer Lärmschutzwand bei den beschwerdeführerischen Liegenschaften eingereicht. Mit den dort geäusserten, ablehnenden Empfehlungen der Beschwerdegegnerin hatte sich das BAFU in der Vernehmlassung vom 3. März 2016 an das BAV einverstanden erklärt.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unzutreffende fachliche Beurteilung durch das BAV oder das BAFU ersichtlich (vgl. auch unten E. 3.5, 4.3 bis 4.6 und 5.4). Es besteht kein Anlass, weitere gerichtliche Gutachten zu dieser Thematik einzuholen (vgl. die Urteile 1C 162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.4.3; 1C 589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5, in: URP 2016 S. 319). Vielmehr durfte bereits die Vorinstanz den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Die Vorinstanz hat die Rügen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Sachverhalt und Rechtsfragen ausreichend geprüft. Die diesbezüglichen Rügen vermögen nicht zur Gutheissung der Beschwerde zu führen. Der Einwand, dass eine konkrete Kosten-Nutzen-Berechnung zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Lärmschutzwand nicht aktenkundig sei, war zwar berechtigt, konnte aber im bundesgerichtlichen Verfahren mit der Vorlage des genannten Berichts vom 3. November 2015 behoben werden. Diesem Umstand ist bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (dazu unten E. 8).

3.

3.1. In lärmrechtlicher Hinsicht geht die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz einig, dass das umstrittene Ausbauprojekt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage darstellt. Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten (vgl. dazu auch die in Urteil 1C 104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6 dargelegten Kriterien). Hingegen geht es bei der vorliegenden Plangenehmigung nicht um eine Lärmsanierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144). Vielmehr richtet sich die lärmrechtliche Beurteilung allein nach den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).
Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte (IGW) einhalten (Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, sind die Grundstücke der Beschwerdeführerin der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Die IGW für Eisenbahnlärm betragen bei der ES II 60 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2 Anhang 4 LSV). Dabei wird gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
1    Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
2    Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38
3    Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39
LSV auf einen Mittelungspegel Lr abgestellt, der sich aus dem akustischen Mass und den Pegelkorrekturen (K1, K2) zusammensetzt (vgl. BGE 126 II 522 E. 43a S. 576). Für die Prognose massgeblich ist der im Jahresmittel erzeugte Lärm des Fahr- und Rangierbetriebs, der für den Tag (06-22 Uhr) und die Nacht (22-06 Uhr) separat berechnet wird (Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 4 LSV). Nach der Rechtsprechung wird die Lärmprognose gemäss Art. 38
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
1    Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
2    Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38
3    Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39
LSV jeweils anhand der prognostizierten Verkehrszahlen ermittelt (vgl. BGE 126 II 522 E. 14 S. 543; Urteil 1A.116/2006 vom 8. November 2006 E. 6.1).

3.2. Im angefochtenen Urteil wird unter Bezugnahme auf den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) dargelegt, dass der Lärmprognose die Verkehrszahlen gemäss dem Planungshorizont im Jahr 2025 (Programm "Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur" [ZEB] 2025) zugrunde liegen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Lärmimmissionen an den am stärksten belasteten Punkten bei der Liegenschaft Nr. 1600 mit 57,7 dB (A) tagsüber und 48,1 dB (A) nachts sowie bei der Liegenschaft Nr. 1808 mit 57,5 dB (A) tagsüber und 47,9 dB (A) nachts beziffert. Diese Werte sind zumindest am Tag deutlich tiefer als gemäss der Prognose auf Basis des Emissionsplans 2015, die im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2008 vom 8. September 2009 überprüft wurde. Dort wurden bei der Liegenschaft Nr. 1600 tagsüber ein Immissionswert von 60,2 dB (A) angenommen und der Beschwerdegegnerin eine Erleichterung wegen Überschreitens der IGW gewährt (vgl. erwähntes Urteil E. 3.4).

3.3. An der Verkehrs- und Lärmprognose übt die Beschwerdeführerin hauptsächlich pauschale Kritik, die sich als unbegründet erweist. So findet ihre Behauptung, dass die Lärmimmissionen in der Nacht die Grenzwerte überschreiten würden, in den Akten keine Stütze. Ein Kritikpunkt verdient allerdings eine nähere Erörterung. Bei der Prognose im vorliegenden Verfahren wurde angenommen, dass das auf der Strecke eingesetzte Rollmaterial - insbesondere von Güterwagen - beim Planungshorizont 2025 lärmsaniert sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Annahme.
Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 4 Emissionsbegrenzungen
1    Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2    Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest. Er berücksichtigt die technische Entwicklung.
3    Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020.11
4    Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben.12
5    Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen.13
BGLE in der Fassung vom 27. September 2013 hat der Bundesrat für sämtliche Güterwagen auf dem Normalspurnetz Emissionsgrenzwerte zu erlassen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats vom 30. November 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl 2013 S. 489 ff., 519). Aus wichtigen Gründen kann das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschoben werden (Art. 4 Abs. 4
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 4 Emissionsbegrenzungen
1    Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2    Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest. Er berücksichtigt die technische Entwicklung.
3    Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020.11
4    Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben.12
5    Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen.13
BGLE). Zu diesem Zweck hat der Bundesrat Art. 4
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 4 Emissionsgrenzwert für Güterwagen
1    Auf dem Schweizer Normalspurnetz verkehrende Güterwagen müssen den Emissionsgrenzwert für das Vorbeifahrgeräusch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1304/20145 einhalten. Bei Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen wird ohne Prüfung davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen.
2    Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge.
3    Überschreitungen des Emissionsgrenzwerts nach Absatz 1 werden mit Busse nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG bestraft.
der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE; SR 742.144.1) beschlossen, in dem verbindliche Emissionsgrenzwerte für Güterwagen vorgeschrieben sind. Diese Bestimmung tritt gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1    Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2    Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
3    Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
VLE am 1. Januar 2020 in Kraft (vgl. AS 2015 5691 ff., 5695).
Aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen ist die Lärmsanierung sämtlicher Güterwagen auf Strecken der vorliegenden Art bis zum Planungshorizont 2025 ausreichend sichergestellt. Die Beschwerdeführerin erwidert, dass es bisher zu Verzögerungen bei der Umsetzung von Vorschriften über die Lärmsanierung beim Eisenbahnverkehr gekommen ist. Dieser Umstand rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unter Einbezug der vorgeschriebenen Lärmsanierung des Rollmaterials entkräftet es die Plausibilität der fraglichen Prognose nicht, wenn diese - trotz des umstrittenen Ausbaus - von einer Reduktion des Bahnlärms im Vergleich zum Emissionsplan 2015 ausgeht.

3.4. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Einhaltung der IGW aus dem Bahnbetrieb beim Bauvorhaben ausgegangen ist. Dies entbindet jedoch grundsätzlich nicht von der Prüfung von Lärmschutzmassnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
und Art. 8 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV; Urteil 1C 530/2008 vom 30. Juni 2010 E. 3.4, in: URP 2010 S. 705). Nach Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG und Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beurteilen (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318).

3.5. Als Massnahme der umweltrechtlichen Vorsorge fordert die Beschwerdeführerin den Einbau einer Lärmschutzwand zwischen Bahngleis und Eisenbahnstrasse im Abschnitt ihrer Liegenschaften. Dieses Begehren wurde vom BAV und von der Vorinstanz verworfen.
Die Vorinstanz hat dabei Art. 5
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 5 Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen
1    Die Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und dem Nutzen für die von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte betroffene Bevölkerung.
2    Die Berechnung der Kosten, die Ermittlung des Nutzens und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden in Anhang 1 geregelt.
i.V.m. Ziff. 2.2/2 Anhang 1 VLE beigezogen. Daraus folgt nach ihrer Ansicht, dass die Wirtschaftlichkeit ergänzender Lärmschutzmassnahmen nur zu bejahen sei, wenn im betroffenen Bereich die IGW überschritten werden. Bei der Heranziehung dieser Vorschriften läuft die trotz Einhaltung der IGW gebotene Prüfung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung leer. Vorliegend geht es indessen nicht um eine reine Lärmsanierung, sondern um die wesentliche Änderung der Anlage in lärmrechtlicher Sicht (vgl. oben E. 3.1). Daher wäre es nicht sachgerecht, wenn sich die Beschwerdegegnerin, etwa unter Hinweis auf die VLE, einer konkreten Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer Lärmschutzwand entziehen könnte. So verhält es sich aber nicht.
Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem vor Bundesgericht zu den Akten genommenen Bericht vom 3. November 2015 eine eingehende Berechnung des wirtschaftlichen Tragbarkeits-Indexes (WTI) ausgewiesen. Diese entspricht, wie das BAFU am 3. März 2016 bestätigt hat, den Anforderungen der BAFU-Publikation "Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen; Optimierung der Interessenabwägung; Umwelt-Vollzug Nr. 0609" von 2006. Nach dieser Analyse beträgt der WTI 0,3 für die fragliche Lärmschutzwand bei Investitionskosten von Fr. 220'000.--. Ein WTI unter 1,0 wird als ungenügend, ein solcher unter 0,5 als schlecht betrachtet.
Das BAFU hat am 3. März 2016 seine fachliche Beurteilung ergänzend anhand einer Berechnung des Kosten-Nutzen-Faktors (KNF) begründet. Es wies darauf hin, dass die IGW eingehalten seien, und erläuterte, die WTI-Berechnung könne deshalb nur ungünstig ausfallen. Das BAFU erachtet für nicht so teure Lärmschutz-Massnahmen und für solche im Bereich der umweltrechtlichen Vorsorge eine Berechnung des Kosten-Nutzen-Faktors (KNF) als besser geeignet. Unter Zugrundelegung der Kennzahlen der WTI-Berechnung gelangt das BAFU zu einem KNF von über Fr. 4'000.--/[Person x dB (A)]. Seiner Ansicht nach sollte dieser Faktor nicht über Fr. 5'000.--/[Person x dB (A)] liegen. Dennoch sei der Verzicht auf eine Lärmschutzwand am fraglichen Ort gerechtfertigt.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde demnach die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzwand konkret berechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Ermittlung des KNF-Werts grundsätzlich geeignet ist, Aufschlüsse über die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Massnahme im Bereich der umweltrechtlichen Vorsorge zu liefern. Dabei kommen standardisierte Kriterien zur Ermittlung der Anzahl der mit der geprüften Massnahme besser geschützten Personen zum Einsatz. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, dass die bei der konkreten Berechnung verwendeten Kriterien die tatsächlich betroffene Personenzahl offensichtlich unrichtig erfassen würde. Die Herleitung des KNF-Werts von über Fr. 4'000.--/[Person x dB (A)] durch das BAFU ist anhand der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Damit liegt dieser Kennwert am oberen Rand des vom BAFU noch als zumutbar erachteten Kosten-Nutzen-Rahmens. Die Abschirmung durch die Lärmschutzwand ist für die beiden mehrstöckigen Gebäude begrenzt, weil die Massnahme für obere Stockwerke wenig wirksam ist, und bei einem der beiden Gebäude wurden bereits Schallschutzfenster bezahlt, wie das BAFU dargelegt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung verstösst es nicht gegen
Bundesrecht, wenn eine Lärmschutzwand als Massnahme der umweltrechtlichen Vorsorge im konkreten Fall abgelehnt wird.

3.6. Eine weitere lärmrechtliche Rüge der Beschwerde betrifft die Bauphase. Die Beschwerdeführerin beansprucht ein Verbot lärmintensiver Bauarbeiten während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. Sie ist damit beim BAV und der Vorinstanz nicht durchgedrungen.
Das BAV und die Vorinstanz haben das Projekt in dieser Hinsicht anhand der Baulärm-Richtlinie des BAFU beurteilt. Die gestützt auf Art. 6
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 6 Baulärm-Richtlinien - Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
LSV erlassene Richtlinie ist eine Vollzugshilfe für eine Lärmart, deren Komplexität keine Anwendung von Grenzwerten erlaubt. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2006 (Stand 2011). Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern (Urteil 6B 87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.3). Zu diesem Zweck unterscheidet sie zwischen drei Massnahmenstufen (A-C). Die im Massnahmenkatalog (a.a.O., S. 17 ff.) vorgesehenen Massnahmen richten sich nach dem Abstand zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung, der Tageszeit und dem Wochentag, an welchen Bauarbeiten ausgeführt werden, der lärmigen Bauphase bzw. der Dauer der lärmintensiven Bauarbeiten sowie der Lärmempfindlichkeit. Der Massnahmenkatalog umfasst unter anderem die Wahl der Bauweise, organisatorische Massnahmen (Zeitbeschränkung für lärmintensive Arbeiten), Maschinen und Geräte (zulässiger Schallleistungspegel) und die Einsatzplanung und Arbeitsvorbereitung (wonach bspw. Arbeiten mit hohen Lärmimmissionen gleichzeitig durchzuführen sind).
Der Katalog ist nicht abschliessend. Gestützt auf Art. 11 f
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
. USG sind gegebenenfalls weitere Massnahmen anzuordnen (Urteil 1C 393/2014 vom 3. März 2016 E. 11.5).
Wie sich der Plangenehmigung entnehmen lässt, sind für die lärmigen und lärmintensiven Bauarbeiten an Werktagen tagsüber die Massnahmenstufe B und für die Arbeiten während der übrigen Zeitfenster die Massnahmenstufe C gemäss Baulärm-Richtlinie vorgesehen. Ausserdem wurde die Beschwerdegegnerin in der Plangenehmigung mit einer Auflage verpflichtet, während der Bauphase zum Schutz exponierter Gebäude, u.a. jene der Beschwerdeführerin, - insbesondere bei lärmintensiven Arbeiten - mobile Lärmschutzwände vorzusehen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, dass ein Verbot lärmintensiver Bauarbeiten während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen aus Rücksichtnahme auf den zu den übrigen Zeiten bestehenden Bahnbetrieb nicht gerechtfertigt ist. Dem von der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang angerufenen Prinzip der umweltrechtlichen Vorsorge wurde mit den dargelegten Lärmschutzmassnahmen bezüglich Bauarbeiten Genüge getan.

4.
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sind die Erschütterungen und der Körperschall aus dem Bahnbetrieb nach der Realisierung des Ausbauprojekts übermässig und rechtswidrig.

4.1. Erschütterungen, wozu der Körperschall zu zählen ist, sind Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG. Körperschall ist Schall, der am Empfangsort wegen Schwingungen eines dafür geeigneten Bauteils entsteht (vgl. Urteil 1A.111/1998 vom 20. November 1998 E. 3d/ bb, in: URP 1999 S. 264). Der Bundesrat hat noch keine IGW für Erschütterungen festgelegt (Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG). Zur Verhinderung schädlicher oder lästiger Einwirkungen müssen daher Emissionsbegrenzungen mit unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz gestützten Verfügungen getroffen werden (Art. 12 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG). In der Rechtsprechung wird die Weisung vom 20. Dezember 1999 für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) beigezogen, die das BAFU zusammen mit dem BAV herausgegeben hat (vgl. Urteil 1C 343/2011 vom 15. März 2012 E. 6). Die Anwendbarkeit dieser Vollzugshilfe auf das vorliegende Bauprojekt ist unbestritten. Danach sind die entsprechenden Immissionen in betroffenen Räumen zu ermitteln und zu beurteilen.

4.2. Für die Beurteilung des Körperschallsenthält Ziff. 3.2 BEKS unter anderem Immissionsrichtwerte für Um- und Ausbauten. Diese betragen für reine Wohnzonen 40 dB (A) am Tag (gemittelt über 16 Stunden) und 30 dB (A) in der Nacht (gemittelt über die lauteste Nachtstunde).
Gemäss Ziff. 3.1 BEKS sind Erschütterungen nach der DIN-Norm 4150-2 "Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" (Ausgabe vom Juni 1999) zu beurteilen. Die DIN 4150-2 enthält gemäss ihrer Ziff. 1 sog. Anhaltswerte, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass erhebliche Belästigungen der Menschen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang das Zusammenspiel der Anhaltswerte Ao, der sich auf die maximale Schwingstärke bezieht, und A r, der sich auf die Beurteilungs-Schwingstärke bezieht (vgl. Ziff. 6.2 und 6.5.3.1 DIN 4150-2). Das A r -Kriterium dient einer angemessenen Beurteilung stark schwankender und/oder nur kürzere Zeit einwirkender, aber relevanter Erschütterungen. Die in der Tabelle 1 von DIN 4150-2 definierten Anhaltswerte sind anhand der Empfindlichkeit des Gebiets im Hinblick auf die bauliche Nutzung und je für den Tag bzw. die Nacht gestuft. Im vorliegenden Fall geht es um ein Wohngebiet gemäss Zeile 4 der genannten Tabelle 1. Bei Um- und Ausbauten, die unter die BEKS fallen, geht die Praxis jedoch gemäss den Erläuterungen des BAFU von erhöhten Anhaltswerten im Vergleich zu jenen gemäss Tabelle 1 der DIN 4150-
2 aus. So werden die dort genannten Anhaltswerte grundsätzlich mit 1,5 multipliziert; der Wert Ao für die Nacht beträgt diesfalls gebietsunabhängig 0,6 (vgl. Ziff. 6.5.3.4 lit. c und Ziff. 6.5.3.5 DIN 4150-2).

4.3. Ziff. 2.1 BEKS bestimmt, dass die Vorbelastung durch bestehende Schienenverkehrsanlagen zu messen ist. Die Prognose basiert auf der Simulation der Quelle mit Immissionsmessung oder auf dem Einsatz eines analytisch-messtechnischen Prognoseverfahrens, wie das Berechnungsmodell VIBRA-2 oder ein gleichwertiges Verfahren. Die Vorbelastung wurde im konkreten Fall mit Messungen im Jahr 2009 ermittelt. Diese bezweckten, die Grundlagendaten für die Ausbreitung der Erschütterungen zu definieren, die gemäss den Darlegungen des BAFU von der Boden- und Gebäudedynamik abhängig sind. Die Grundlagendaten fliessen in die Berechnungen bei der Immissionsprognose ein.
Die Beschwerdeführerin nimmt daran Anstoss, dass die von ihr geforderten zusätzlichen Messungen zum Thema Erschütterungen und Körperschall nicht angeordnet worden sind. Sie bestreitet allerdings nicht substanziiert, dass sich an den Boden- und Gebäudeeigenschaften der betroffenen Liegenschaften seit den Messungen im Jahr 2009 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Messergebnisse nicht als überholt beurteilt hat. Da diese Messungen ausbreitungs- bzw. empfangsbezogene Grundlagendaten liefern, kommt es nicht darauf an, ob der Bahnverkehr seit 2009 zugenommen hat. Im Übrigen bilden auch die Veränderungen am Untergrund bei der Gleisanlage und der parallel verlaufenden Eisenbahnstrasse infolge des Bauvorhabens keinen triftigen Grund für zusätzliche Messungen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit blosse Anpassungen bei den Prognoseberechnungen aufgrund von Erfahrungswerten unzureichend wären. Die vorliegende Konstellation entspricht dem Regelfall, bei dem im Rahmen eines Um- bzw. Ausbaus mit vorangehenden Messungen Grundlagendaten zur Vorbelastung erhoben werden, um eine genügend präzise Prognose mittels Berechnungen zu erstellen. Demgegenüber sind bei einer Neubaustrecke
solche Messungen technisch erst nach der Erstellung möglich, so dass dort im Bewilligungsstadium vergleichsweise grössere Unsicherheiten hinzunehmen sind (vgl. BGE 121 II 378 E. 15d/cc S. 408; Urteil 1C 343/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2 und E. 7).
Die bei den Messungen von 2009 erfasste Stichprobe mit 9 Dienst- und Güterzügen, 39 Reisezügen und 50 FLIRT hat das BAFU in der ergänzenden Vernehmlassung an das Bundesgericht als ausreichend pro Kategorie bezeichnet. Es hat zudem eingeräumt, dass der Beladungsgrad der Güterzüge bei den Messungen nicht bekannt ist. Auch dieser Umstand entkräftet seiner Ansicht nach die Tauglichkeit der Messergebnisse als Grundlagendaten nicht. Bei den Prognoseberechnungen werden Emissionsspektren aus Datenbanken verwendet, die auf Mittelwerten verschiedener Ladungszustände beruhen. Im Übrigen weist das BAFU darauf hin, dass nur relativ wenige Güterzüge beim Planungshorizont 2025 auf der Strecke verkehren. Nach seinen Angaben werden dann am Tag 3,97 Güter- und 7,1 Dienstzüge (gegenüber etwa 175 Passagierzügen) sowie in der Nacht 0,04 Güter- und 2,4 Dienstzüge (gegenüber etwa 30 Passagierzügen) die Strecke befahren. Aufgrund des geringen Anteils an Güterzügen ist gemäss dem BAFU davon auszugehen, dass der Beladungsgrad eine vernachlässigbare Wirkung auf die Immissionsprognose hat. Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin überzeugend und ausreichend, um die Tauglichkeit der angestellten Messungen im Hinblick auf die
Erfassung von Güterzügen zu begründen. Insbesondere besteht vorliegend kein Anlass, nähere Angaben zu den Erfahrungswerten aus den Datenbanken für die Emissionsspektren der verschiedenen Beladungsgrade von Güterzügen einzuholen.

4.4. Ein anderer Einwand der Beschwerdeführerin betrifft den massgeblichen Abstand zur Liegenschaft. Die Vorgaben von BEKS und DIN 4150-2 dienen dem Schutz des Aufenthalts von Menschen in Räumen (oben E. 4.1). Somit ist die Distanz der Gleisanlage vom Gebäude, nicht aber von der Grundstücksgrenze von Belang. Die Vorinstanz hat allerdings an ihrem Augenschein festgestellt, dass die Abstände zwischen Gleis und Gebäuden grösser sind als jene, die vom BAV und BAFU angegeben wurden. Nach den Ausführungen des BAFU in der ergänzenden Stellungnahme an das Bundesgericht sind unabhängig davon die korrekten Abstände gemäss der in den aufgelegten Projektplänen vorgesehenen zukünftigen Situation bei den Berechnungen für die Erschütterungsprognose im UVB zugrunde gelegt worden. Das angefochtene Urteil erweist sich im Hinblick auf die Aussagekraft der Prognose unter dem Blickwinkel des Abstands zu den Liegenschaften nicht als offensichtlich unrichtig und ist insoweit nicht zu beanstanden. Weitere Rügen mit Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben zum Körperschall sind in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, so dass keine zusätzlichen Erwägungen zu dieser Thematik nötig sind.

4.5. Im Hinblick auf die Erschütterungen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Prognose habe eine permanente Überschreitung des Nachtwerts ergeben. Im UVB werden Resultate für die Berechnung nach dem reinen Modell VIBRA-2 und solche unter Einbezug der erfolgten Messungen zur Vorbelastung (kalibrierte Berechnung) unterschieden. Hinsichtlich der als kritisch erachteten Liegenschaft Kat.-Nr. 1600 gelangt der UVB mittels VIBRA-2 zu folgender Prognose:
Ao Tag Nacht A r Tag Nacht
Anhaltswerte 4,5 0,6 0,105 0,075
Prognose nach VIBRA-2:
reine Modellrechnung 0,690 0,690 0,082 0,049
kalibrierte Berechnung 0,604 0,517 0,063 0,023
Aufgrund dieser Resultate hat die Vorinstanz eine Überschreitung des Anhaltswerts Ao in der Nacht als nicht ausgeschlossen erachtet. Insgesamt ging sie aufgrund von rechtlichen Überlegungen dennoch von der Einhaltung der DIN 4150.2 aus. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Das BAFU hat in der ergänzenden Stellungnahme an das Bundesgericht erklärt, dass die Zuverlässigkeit der Prognose der kalibrierten Berechnung mit VIBRA-2 höher ist als jene einer reinen Modellberechnung. Diese kalibrierte Berechnungsvariante bezieht die konkreten Verhältnisse bei der Ausbreitung der Erschütterungen stärker ein und ist damit einer reinen Modellrechnung überlegen. Es ist somit vorliegend nicht angezeigt, auf die Resultate gemäss der reinen Modellberechnung VIBRA-2 abzustellen, wie es die Vorinstanz tat. Daraus folgt, dass die Erschütterungsrichtwerte bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 1600 eingehalten sind.

4.6. Die Vorinstanz hat überdies Massnahmen der umweltrechtlichen Vorsorge mit Blick auf Erschütterungen und Körperschall geprüft.
Das bereits behandelte Begehren um Erstellung einer Lärmschutzwand (oben E. 3.5) wird von der Beschwerdeführerin auch zur Dämpfung der Erschütterungen und des Körperschalls beansprucht. Dies hat die Vorinstanz als ungeeignete Massnahme bezeichnet. Das BAFU bestätigt in der ergänzenden Stellungnahme an das Bundesgericht die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin die Lärmschutzwand als Ganzes beansprucht, kommt es nicht darauf an, inwiefern mit einem speziellen Fundament allein eine gewisse vibrationshemmende Wirkung erzielt werden könnte. Vielmehr ist die Verhältnismässigkeit einer Lärmschutzwand auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
Als weitere Massnahme spricht die Beschwerdeführerin eine Senkung der Höchstgeschwindigkeit zur Verringerung der Erschütterungen an. Eine solche Massnahme ist jedoch für den Bahnbetrieb im konkreten Fall nicht zumutbar bzw. nicht verhältnismässig. Der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten.

5.
Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben im Hinblick auf die nichtionisierende Strahlung als rechtswidrig.

5.1. Nach der Vorinstanz handelt es sich um die Änderung einer alten Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
und Art. 9
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Gemäss Art. 9
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
NISV gelten bei der Änderung einer alten Anlage im Sinne von Anhang 1 die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält. Die Vorinstanz betrachtet Ziff. 52 i.V.m. Ziff. 57 Anhang 1 NISV als derartige Sondervorschriften. Ziff. 52 Anhang 1 NISV bestimmt, dass der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise als Änderung einer Bahnanlage gilt. Geänderte alte Anlagen müssen gemäss Ziff. 57 Abs. 1 Anhang 1 NISV im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllen: Die magnetische Flussdichte darf an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, nicht zunehmen (lit. a), und der Anlagegrenzwert darf an den anderen OMEN nicht überschritten werden (lit. b). Ziff. 57 Abs. 2 Anhang 1 NISV sieht die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen nach den Voraussetzungen von Ziffer 55 Absatz 2 Anhang 1 NISV vor. Gemäss Ziff. 55 Abs. 2 Anhang 1 NISV bewilligt die Behörde Ausnahmen,
wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe bei den Hinleitern ausgerüstet ist, welche die grössten Ströme führen (lit. a) und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (lit. b). Für Eisenbahnanlagen, die mit Wechselstrom betrieben werden, beträgt der dabei massgebliche Anlagegrenzwert für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magnetischen Flussdichte 1 µT (Ziff. 54 Anhang 1 NISV).

5.2. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt wird, wird mit dem prognostizierten Betrieb gemäss UVB bei zehn OMEN an der Ausbaustrecke der Anlagegrenzwert von 1 µT überschritten; die Liegenschaften der Beschwerdeführerin (Kat.-Nrn. 1600 und 1808) gehören nicht dazu. In der Plangenehmigung wurde für die Überschreitung dieses Grenzwerts bei den zehn betroffenen OMEN Ausnahmebewilligungen erteilt. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei mangels besonderer Betroffenheit mit ihren Rügen gegen diese Ausnahmebewilligungen nicht zu hören. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen nicht erfüllt sein sollten. Die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin bestreitet, dass auf ihren Grundstücken die Grenzwerte der NISV eingehalten sind, erachtet die Vorinstanz nicht für stichhaltig.

5.3. Im Hinblick auf die Legitimation der Beschwerdeführerin zu Rügen im Zusammenhang mit der NISV ist zu differenzieren. Soweit es um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung auf den eigenen Liegenschaften der Beschwerdeführerin geht, ist sie zu derartigen Vorbringen gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ohne Weiteres befugt. Hinsichtlich Drittgrundstücken ist die Legitimation nach der oben bei E. 1.1 dargelegten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen; indessen wird eine genügende Beziehungsnähe verlangt. Bei grossen Infrastrukturvorhaben betrachtet die Rechtsprechung es als genügend, wenn der gerügte Mangel eine Aufhebung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der Beschwerdeführerin bewirken könnte (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.3 S. 505 mit Hinweis). Es obliegt der Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Aufgrund der Akten liegt es nicht auf der Hand, inwiefern die Kritik an den Ausnahmebewilligungen eine Aufhebung oder Änderung der Linienführung im Nahbereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften bewirken könnte. Die von den Ausnahmebewilligungen betroffenen OMEN liegen in einiger Entfernung
von den Parzellen der Beschwerdeführerin oder befinden sich, soweit sie im Nahbereich sind, auf der gegenüberliegenden Seite der umstrittenen Doppelspur. Das Vorhaben ist gemäss dem Standortdatenblatt in Abschnitte mit unterschiedlichen Mastabständen unterteilt. Deshalb sind Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Begründung der Legitimation in diesem Punkt geboten. Da solche Ausführungen fehlen, ist auf die Beschwerde im Hinblick auf die angesprochenen Ausnahmebewilligungen nicht einzutreten.

5.4. Auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1600 und 1808 beschränkt sich der Kreis der OMEN auf Räume im Gebäudeinnern (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Da beide Grundstücke mehr als minimal überbaut sind, werden die Nutzungsreserven auf den Aussenflächen grundsätzlich nicht als OMEN berücksichtigt. Auf derartige Grundstücksflächen findet Art. 3 Abs. 3 lit. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV über den Einbezug unüberbauter Grundstücke als OMEN keine Anwendung; allerdings ist die Anlage anzupassen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (vgl. BGE 128 II 340 E. 3.7 S. 349; Urteil 1C 680/2013 vom 26. November 2014 E. 6.3.1, in: URP 2015 S. 417). Auch Sitzgelegenheiten im Garten und Balkone stellen nach Bundesrecht keine OMEN dar (BGE 128 II 378 E. 6.1 und 6.2.2 S. 383 ff.). Die davon abweichenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zur Überprüfung der Rechtsprechung in dieser Hinsicht.
Entgegen der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt im Hinblick auf die nichtionisierende Strahlung bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin genügend und nicht offensichtlich unzutreffend ermittelt (oben E. 2.2). Daraus folgt, dass der Anlagegrenzwert von 1 µ T bei den OMEN im Sinne der Rechtsprechung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1600 und 1808 nicht überschritten wird.

5.5. Die Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem, dass die Vorinstanz das umstrittene Bauvorhaben bloss als Änderung im Sinne von Ziff. 57 Anhang 1 NISV eingestuft hat. Ihre Kritik ist insoweit berechtigt, als dieses Projekt eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG bildet, die eine Sanierungspflicht auslöst. Ziel der Sanierung ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG, d.h. die Einhaltung der Anlagegrenzwerte von Anhang 1 NISV. Es verhält sich im vorliegenden Fall analog wie bei dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 1C 172/2011 vom 15. November 2011 (in: URP 2012 S. 238) betreffend Änderung bzw. Ersatz einer Hochspannungsleitung. Nach dessen E. 3.7.3 darf sich die Behörde in einem solchen Fall grundsätzlich nicht mit einem Verschlechterungsverbot begnügen. Art. 9
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
NISV i.V.m. Ziff. 52 Anhang 1 NISV ist daher nicht als Vorbehalt gegenüber der Sanierungspflicht gemäss Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG bei einer wesentlichen Änderung der Anlage zu verstehen. Vielmehr ist diesfalls grundsätzlich die für Neuanlagen erlassene Ziff. 55 Anhang 1 NISV anwendbar. Danach ist die Einhaltung des Anlagegrenzwerts vorgeschrieben
(Abs. 1); Erleichterungen sind aber nicht ausgeschlossen (Abs. 2). Soweit die Vorinstanz eine abweichende Rechtsauffassung vertritt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gebot der Einhaltung der Anlagegrenzwerte bei der Plangenehmigung hilft der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Diese Anforderung ist bei den OMEN auf Kat.-Nrn. 1600 und 1808 erfüllt (vgl. oben E. 5.4) und sie hat es unterlassen, ihre Legitimation zur Anfechtung der Ausnahmebewilligungen bzw. der Erleichterungen bei den betroffenen Drittgrundstücken darzutun (vgl. oben E. 5.3).

5.6. Im Ergebnis dringen die Rügen betreffend die nichtionisierende Strahlung nicht durch, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorstehend angesprochenen Immissionen verletzten ihr Grundrecht auf körperliche bzw. geistige Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV. Dieses Grundrecht richtet sich einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat (vgl. BGE 135 I 113 E. 2.1 S. 117). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte anderseits auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 140 II 315 E. 4.8 S. 330 mit Hinweisen). Weder der Anspruch auf körperliche bzw. geistige Unversehrtheit noch der als Abwehrrecht verstandene Anspruch auf Leben sind allerdings - von vorliegend nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen - absolut (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224; 136 I 87 E. 4.2 S. 96). Im Rahmen der Verfassungsordnung ist es in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, durch Festlegung der zulässigen bzw. unzulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung der Gesundheit und einem hinzunehmenden Restrisiko zu definieren (BGE 140 II 315 E. 4.8 S. 330 mit Hinweisen). Insofern stellt die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung gesetzlich konkretisierten Grundrechtsschutz dar. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass sich die
umstrittene Plangenehmigung als mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts vereinbar erweist. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird demzufolge das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit nicht verletzt.

7.

7.1. Zusätzlich wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung der enteignungsrechtlichen Begehren durch die Vorinstanz. Diese hat nicht nur die enteignungsrechtlichen Einsprachen, sondern auch die angemeldeten Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin für den derzeitigen Zeitpunkt als unbegründet erachtet.
Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz auf eine vorübergehende, teilweise Enteignung der Parzelle Nr. 1808 für die Bauarbeiten verzichtet. Gemäss dem Auflageprojekt werden enteignungsrechtlich von der Beschwerdegegnerin keine anderen Rechte an den Parzellen Nr. 1600 und 1808 beansprucht. Hingegen soll gemäss Auflageprojekt die Eisenbahnstrasse in einem Streifen entlang der Eisenbahnlinie definitiv, für die Verbreiterung der Bahnanlage, und ansonsten temporär, für die Bauarbeiten, von der Politischen Gemeinde Rorschach als Eigentümerin enteignet werden. Nach der Erstellung der Doppelspur wird die Eisenbahnstrasse weiterhin für den Motorfahrzeugverkehr befahrbar sein. Während der Bauarbeiten wird aber der Zugang bzw. die Zufahrt zu der über diese Strasse erschlossene Liegenschaft Kat.-Nr. 1808 erschwert.
Die enteignungsrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin beruhen auf nachbarrechtlichen Abwehransprüchen. Gemäss ihrer Einsprache verlangt sie im Hinblick auf die Bauphase, dass die Zufahrt zur Liegenschaft Kat.-Nr. 1808 jederzeit gewährleistet bleibt. Ausserdem fordert sie eine Entschädigung für den Minderwert beider Liegenschaften aus einer eingeschränkten Nutzung während dieser Phase und aus übermässigen Bauimmissionen, einschliesslich Schadloshaltung von Ansprüchen der Mieterschaft. Mit Bezug auf die Betriebsphase nach der Realisierung des Projekts wird eine Entschädigung für den Minderwert der beiden Liegenschaften wegen übermässiger Immissionen und der Erschwerung der Zufahrt zur Liegenschaft Kat.-Nr. 1808 infolge der Verengung der Eisenbahnstrasse beansprucht.

7.2. Der Beschwerdegegnerin steht für eisenbahnrechtliche Infrastrukturvorhaben das Enteignungsrecht zu (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG; SR 742.101] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]). Gegenstand des Enteignungsrechtes können gemäss Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein (Abs. 1). Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (Abs. 2). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG).
Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche für die Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegen unvermeidbare Immissionen aus dem Betriebeines öffentlichen Werks setzen praxisgemäss voraus, dass (kumulativ) die Unvorhersehbarkeit der Immissionen, die Spezialität der Immissionen und die Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. BGE 142 II 136 E. 2.1 S. 138; 130 II 394 E. 7.1 S. 402). Unvermeidbare vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeitenergeben, haben die Nachbarn öffentlicher Werke nach ständiger Praxis in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen. Dagegen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen, die für die Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke verlangt werden, für die Beeinträchtigungen durch Baustellen nicht (BGE 134 II 164 E. 8.1 S. 168; 132 II 427 E. 3 S. 434 ff.; je mit Hinweisen).

7.3. Gehen von einem öffentlichen Werk unvermeidbare übermässige Einwirkungen aus und steht dem Werkeigentümer wie hier das Enteignungsrecht zu, so werden die nachbarlichen Abwehrrechte auf dem Enteignungsweg unterdrückt (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 3 S. 244 f.). Steht jedoch noch nicht fest, ob die mit dem Bau oder Betrieb des Werks verbundenen Einwirkungen ein Übermass erreichen, ist der Enteigner nicht in der Lage, schon anlässlich der Planauflage zu umschreiben, ob und welche Nachbarrechte er entziehen oder beschränken möchte. Nach der Rechtsprechung ist er deshalb davon befreit, in der Grunderwerbstabelle diese Rechte zu bezeichnen und öffentlich aufzulegen (vgl. BGE 111 Ib 15 E. 8 S. 24).
Mit der Plangenehmigung entscheidet die dafür zuständige Behörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
EBG). Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der örtlich zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung durchgeführt; dabei werden nur angemeldete Forderungen behandelt (vgl. Art. 18k Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG115 durchgeführt.116
2    ...117
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EBG). Das Plangenehmigungsverfahren ist das massgebliche Verfahren für den Entscheid darüber, ob die Enteignung rechtmässig ist bzw. ob allfällige übermässige Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden könnten (BGE 130 II 394 E. 6 S. 401). Der Schätzungskommission obliegt es hingegen im Anschluss an den Plangenehmigungsentscheid darüber zu befinden, ob ein Schaden entstanden und hierfür Entschädigung zu leisten ist (BGE 128 II 368 E. 3.1 S. 375).
In der Regel tritt die Plangenehmigungsbehörde auf die angemeldeten, enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen nicht ein, sondern überweist diese, nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens, an die Schätzungskommission. Die genannten Bundesbestimmungen und Rechtsprechungsgrundsätze schliessen es indessen nicht aus, dass die Plangenehmigungsbehörde solche Forderungen materiell beurteilt, wenn grundlegende Entschädigungsvoraussetzungen - wie die Übermässigkeit einer nachbarrechtlichen Störung - nicht erfüllt sind. Dann kann bereits in der Plangenehmigung die angemeldete Forderung abschliessend abgewiesen werden. In einem solchen Fall käme eine Überweisung an die Schätzungskommissionen einem formalistischen Leerlauf gleich. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, hindert eine solche Abweisung der angemeldeten Entschädigungsforderung nicht die allfällige Zulassung einer nachträglichen Forderung; dies gilt namentlich, wenn eine bei der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt (vgl. Art. 18f Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat - als Rechtsmittelinstanz der Plangenehmigungsbehörde - im vorliegenden Fall nicht beanstandet, dass keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche enteignet werden. Sie hat sogar eine enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht verneint, so dass sich eine Überweisung an die Schätzungskommission erübrigt. Zu prüfen ist, ob diese Beurteilung in der Sache rechtmässig ist.

7.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz dauern die geplanten Bauarbeiten rund vier Monate. Dabei ist mit nicht unerheblichen, aber unvermeidbaren Lärmimmissionen zu rechnen (vgl. oben E. 3.6). Die Immissionen aus Erschütterungen, Körperschall, nichtionisierender Strahlung sowie die lufthygienisch relevanten Immissionen (Staubentwicklung) sind während der Bauzeit nach der Vorinstanz von untergeordneter Bedeutung. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Bei dieser Sachlage ist von einer nach Art, Stärke und Dauer nicht aussergewöhnlichen Störung aus Bauarbeiten auszugehen (oben E. 7.2). Das Kriterium der Übermässigkeit der Immissionen während der Bauzeit ist nicht gegeben.
Für die Bauarbeiten wird die Eisenbahnstrasse teilweise gesperrt. Daraus folgen nach der Vorinstanz Einschränkungen bei der Zufahrt zu den Parkplätzen auf dem Grundstück Nr. 1808. Die betroffenen Parkplätze stehen zwar jeweils als Abstellfläche zur Verfügung; infolge der teilweisen Strassensperrung sind sie dann kaum praktisch nutzbar. Auf Kat.-Nr. 1808 gibt es zwölf Aussenparkplätze und achtzehn Parkplätze in der Sammeltiefgarage. Die Beschwerdegegnerin hat ein Ersatzkonzept mit Parkplätzen in der Nähe ausgearbeitet. Während rund zwei Monaten bietet dieses Konzept allerdings für zwei Parkplätze keinen Ersatz an und während zwei - allenfalls drei - Wochen eines weiteren Monats sogar keinen Ersatz für fünf Parkplätze. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Vermeidbarkeit dieser Einschränkungen und hält der Vorinstanz in allgemeiner Weise eine ungenügende Prüfung in dieser Hinsicht vor. Sie führt jedoch vor Bundesgericht nicht substanziiert aus, mit welchen Massnahmen die Beschwerdegegnerin die Einschränkungen bei der Parkplatzzufahrt noch weiter reduzieren oder zusätzliche Ersatzparkplätze in der Nähe anbieten könnte. Insoweit als die diesbezüglichen Rügen genügend substanziiert sind (oben E. 1.2), gehen sie fehl.
Die Pflicht, einen Teil der Motorfahrzeuge während der Bauzeit in der nahen Umgebung auf Ersatzflächen statt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1808 abzustellen, bewirkt keinen übermässigen Eingriff in die Nachbarrechte. Immerhin kann durch den beschriebenen, fehlenden Ersatz für einzelne Parkplätze ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Nach einem Grundsatz des Enteignungsrechts trifft indessen die Enteigneten die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den Schaden zu vermindern oder zu vermeiden (vgl. BGE 134 II 172 E. 6.2 S. 175 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht mit dem Begehren begnügen, sie sei von allen Entschädigungsforderungen der Mieterschaft schadlos zu halten. Vielmehr ist es bei der vorliegenden Konstellation für sie zumutbar, Lösungen zu suchen, damit das Ungenügen des Ersatzangebots an Parkplätzen der Beschwerdegegnerin keine Mieter übermässig belastet. Dafür sind von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch Flächen auf dem benachbarten Grundstück Nr. 1600 übergangsweise zur Verfügung zu stellen; sie macht in der Beschwerdeschrift selbst in anderem Zusammenhang geltend, dass die beiden Parzellen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auch in dieser Hinsicht durfte die Vorinstanz eine
enteignungsrechtlich relevante Übermässigkeit der Einschränkungen verneinen.
Demzufolge war es nicht nötig, dass die Beschwerdegegnerin eine temporäre Enteignung von Nachbarrechten der Beschwerdeführerin für die Bauarbeiten beantragte. Ebenso durfte die Vorinstanz eine enteignungsrechtliche Entschädigungspflicht in dieser Hinsicht bereits bei der Überprüfung der Plangenehmigung ablehnen.

7.5. Im Hinblick auf die Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb nach der Realisierung des Bauvorhabens hat die rechtliche Überprüfung ergeben, dass die IGW bzw. die massgeblichen Richtwerte gemäss der Prognose eingehalten werden. Die Voraussetzung der Spezialität ist nach ständiger Praxis insbesondere dann gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegten IGW überschritten sind (BGE 130 II 394 E. 12.2 S. 415 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, dass die Einhaltung der IGW bzw. der massgeblichen Richtwerte nur in aller Regel das Vorliegen der Spezialität ausschliesst, so ist für eine Ausnahme von dieser Regel doch eine besondere Situation erforderlich, bei der eine aussergewöhnliche Intensität der Immissionen vorliegt. Daran fehlt es vorliegend. Für eine solche Ausnahme kann es entgegen der Beschwerdeführerin nicht in allgemeiner Weise genügen, dass die IGW bzw. Richtwerte im Einzelfall nahezu ausgeschöpft sind. Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht angenommen, dass die Spezialität der Immissionen nicht gegeben ist.
Die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin werden durch den Bahnbetrieb nach der Realisierung des Bauprojekts - aufgrund der massgeblichen Prognose - nicht in enteignungsrechtlich relevanter Weise beschränkt. Folglich kommt es enteignungsrechtlich auch nicht darauf an, inwiefern die Verbreiterung der Bahnanlage oder der Bahnbetrieb zu einer Wertverminderung bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin führt. Die Vorinstanz durfte die Forderungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abweisen. Falls sich die massgebliche Immissionsprognose nach der Betriebsaufnahme als falsch herausstellen und es zu übermässigen Immissionen kommen sollte, kann die Beschwerdeführerin mit einem nachträglichen Begehren gemäss Art. 18f Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
EBG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG an die Plangenehmigungsbehörde gelangen (oben E. 7.3).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. In Anbetracht ihrer berechtigten Rüge zum Fehlen des Berichts der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2015 in den Verfahrensakten (oben E. 2.2) ist der Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist ihr aber keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_315/2017
Datum : 04. September 2018
Publiziert : 27. September 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Gegenstand : Plangenehmigung für Doppelspurausbau Goldach-Rorschach Stadt


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGLE: 4
SR 742.144 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE)
BGLE Art. 4 Emissionsbegrenzungen
1    Die Lärmemissionen der Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
2    Der Bundesrat legt die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Einzelnen fest. Er berücksichtigt die technische Entwicklung.
3    Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020.11
4    Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben.12
5    Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen.13
BV: 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
EBG: 3 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 3
1    Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung geltend gemacht werden.12
2    Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3    Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
18f 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18f Einsprache
1    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968102 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.103 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2    Wer nach den Vorschriften des EntG104 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.105
3    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
18h 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
18k
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18k
1    Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG115 durchgeführt.116
2    ...117
3    Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
EntG: 3 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
5 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
16 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
LSV: 6 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 6 Baulärm-Richtlinien - Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.
7 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
8 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
13 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
38
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
1    Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
2    Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38
3    Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39
NISV: 3 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
9
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
USG: 7 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
11 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
12 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
15 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
VLE: 4 
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 4 Emissionsgrenzwert für Güterwagen
1    Auf dem Schweizer Normalspurnetz verkehrende Güterwagen müssen den Emissionsgrenzwert für das Vorbeifahrgeräusch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1304/20145 einhalten. Bei Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen wird ohne Prüfung davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen.
2    Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge.
3    Überschreitungen des Emissionsgrenzwerts nach Absatz 1 werden mit Busse nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a USG bestraft.
5 
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 5 Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen
1    Die Wirtschaftlichkeit ergänzender Massnahmen ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und dem Nutzen für die von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte betroffene Bevölkerung.
2    Die Berechnung der Kosten, die Ermittlung des Nutzens und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden in Anhang 1 geregelt.
17
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)
VLE Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1    Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2    Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
3    Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2028.
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BGE Register
106-IB-241 • 111-IB-15 • 121-II-378 • 126-II-522 • 127-II-306 • 128-II-340 • 128-II-368 • 128-II-378 • 130-II-394 • 132-II-427 • 133-II-249 • 134-II-164 • 134-II-172 • 135-I-113 • 136-I-87 • 138-I-274 • 139-I-218 • 139-II-499 • 140-II-214 • 140-II-315 • 140-III-86 • 141-IV-369 • 142-I-99 • 142-II-136
Weitere Urteile ab 2000
1A.111/1998 • 1A.116/2006 • 1C_104/2017 • 1C_162/2012 • 1C_172/2011 • 1C_315/2017 • 1C_343/2011 • 1C_393/2014 • 1C_530/2008 • 1C_589/2014 • 1C_680/2013 • 6B_87/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • immission • plangenehmigung • nacht • prognose • sbb • bundesverwaltungsgericht • messung • nachbarrecht • tag • sachverhalt • beschwerdeschrift • strahlung • dauer • legitimation • schaden • zufahrt • bahnanlage • wiese
... Alle anzeigen
BVGer
A-6362/2008 • A-6544/2016
AS
AS 2015/5691
BBl
2013/489
URP
1999 S.264 • 2010 S.705 • 2012 S.238 • 2015 S.417 • 2016 S.319