Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8435/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. August 2008
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bahnfunk GSM-R SBB-Areal Kaltbrunn (Strecke ZürichZiegelbrücke).
A-8435/2007
Sachverhalt:
A.
Für die bahnbetriebliche Kommunikation wird heute in der Schweiz eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen analogen Funksystemen eingesetzt. Diese haben diverse Nachteile. Zudem stehen die dafür vorgesehenen Frequenzen aufgrund der vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) angeordneten Frequenzaufteilung ab dem Jahr 2010 nicht mehr zur Verfügung. Als künftige einheitliche Kommunikationsplattform richten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) deshalb das digitale Funksystem "Global System of Mobile CommunicationRail" (GSM-R) ein. Mit GSM-R können sämtliche betrieblichen Bahnmobilkommunikationsbedürfnisse abgedeckt werden. Der Ausbau des gesamten SBB Schienennetzes ist in sogenannte Streckenprojekte aufgeteilt.
B.
Mit Gesuch vom 22. Dezember 2004 unterbreiteten die SBB dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Ausrüstung der Strecke Zürich Ziegelbrücke mit GSM-R und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Projekt umfasst den Bau von 18 Basisstationen, wovon eine auf dem Gebiet der Gemeinde Kaltbrunn gebaut werden soll. Die dort vorgesehene Anlage mit den Koordinaten 720'048.04/230'831.67 setzt sich gemäss technischem Bericht im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusammen: einem mit einer GSM-R Antenne des Typs K739622 bestückten, 16.10 m langen Funkmast sowie einer Sendeanlage Base Transceiver Station (BTS). Die BTS soll in ein bestehendes SBB-Technikgebäude eingebaut werden. Die GSM-R Antenne weist eine Hauptstrahlrichtung von 160° auf. Die Kosten für den Bau der in Kaltbrunn vorgesehenen Basisstation GSM-R belaufen sich gemäss Projektleitblatt auf Fr. 45'000.--.
C.
Gegen dieses Projekt erhob das Ehepaar A._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2005 beim BAV Einsprache. Es machte darin im Wesentlichen geltend, die GSM-R Antenne sei nicht auf die Bahnlinie, sondern auf das angrenzende Wohngebiet ausgerichtet. Dass die im Standortdatenblatt angegebene äquivalente Strahlungsleistung (Effective Radiated Power, ERP) 340 Watt ERP betragen solle, sei unglaubwür-
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dig. Der 16 m hohe Stahlmast störe das ausserordentlich schöne Landschaftsbild überdies gewaltig.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 genehmigte das BAV die Planvorlage der SBB unter Festlegung verschiedener Auflagen. Die Einsprache des Ehepaars A._______ wies es ab. E.
Am 12. Dezember 2007 hat das Ehepaar A._______ (Beschwerdeführende) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, die SBB hätten den Funkmasten um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer zu verschieben und ihnen schriftlich zu bestätigen, dass die GSM-R Antenne nicht durch private Provider genutzt werde. Zur Begründung verweisen sie einerseits auf die bereits in ihrer Einsprache gemachten Ausführungen. Andererseits bemängeln sie, dass das Funktionieren des Qualitätssicherungssystems (QSS) nicht gewährleistet sei und die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vorgesehenen Anlage- und Immissionsgrenzwerte Menschen, Tiere und Pflanzen nicht zu schützen vermöchten. Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 stellen die Beschwerdeführenden zudem den Antrag, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass die Antenne am vom BAV bewilligten Standort gebaut werden dürfe, verlangen sie eine Minderwertentschädigung für ihre Liegenschaft. F.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das vom Bundesgericht als wirksame Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zugelassene QSS habe sie per 30. April 2007 eingeführt. Die Betriebsdaten würden täglich mit den bewilligten Daten verglichen. Eine allfällige Überschreitung müsse sofort behoben und der Vollzugsbehörde gemeldet werden. Die massgeblichen Anlagegrenzwerte (AGW) seien an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Da die Belastung beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden (OMEN X._______) 10 Mal kleiner als der erlaubte Grenzwert sei, erübrige sich eine Verschiebung des Funkmasten um 50 m westwärts Richtung Veloständer. Die ge-
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plante GSM-R Anlage werde ausschliesslich für den Bahnbetrieb genutzt. Sollte ein Public Provider die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt mitbenutzen wollen, müsse dessen Baugesuch im kantonalrechtlichen Verfahren aufgelegt und bewilligt werden. G.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werde, sei in der NISV abschliessend geregelt. In immissionsrechtlicher Hinsicht sei damit einzig von Bedeutung, ob eine Anlage die Grenzwerte der NISV einhalte, was bei der vorliegend zu beurteilenden Bahnfunkanlage der Fall sei. Das Bundesgericht habe zudem bereits mehrfach entschieden, dass ein QSS ein geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage darstelle. H.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weist in seinem Fachbericht vom 25. Februar 2008 darauf hin, dass es in der Tat nicht auf der Hand liege, weshalb eine vom Bahntrassee weg gerichtete Antenne die notwendigen Abdeckungsbedürfnisse zweckmässig erfüllen solle. Gemäss Streckenübersicht erscheine aber denkbar, dass die Beschwerdegegnerin damit einen erheblichen Teil der Strecke UznachZiegelbrücke abdecken wolle. I.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) macht in seinem Fachbericht vom 29. Februar 2008 aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung keine Einwände gegen die erteilte Plangenehmigung geltend. Der für die hier strittige Mobilfunkanlage massgebende AGW von 4 V/m sei an allen OMEN deutlich eingehalten. Die Beschwerdegegnerin habe ein QSS eingeführt, wie dies vom BAFU in seinem Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 empfohlen worden sei. Sie habe ihr QSS am 31. Mai 2007 überdies durch die Société Générale de Surveillance SA auf den Standard ISO 15504-2:2003 zertifizieren lassen. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität der Grenzwerte der NISV habe das Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt und ausführlich begründet.
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J.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 haben die Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie hätten einen weiteren Alternativstandort für die geplante Bahnfunkantenne gesucht und auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 gefunden. Diese Parzelle liege unmittelbar am Bahntrassee KaltbrunnUznach, nur ca. 400 m westlich vom projektierten Standort entfernt. K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2008 führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, sie habe das Gesuch der Beschwerdegegnerin inkl. den vollständigen Plandossiers den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig habe sie als Leitbehörde die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden des Bundes eingeholt. Weder der Kanton St. Gallen noch die Gemeinde Kaltbrunn hätten Vorbehalte gegen den gewählten Standort geäussert. Auch das ARE habe sich im Plangenehmigungsverfahren nicht gegen den projektierten Standort ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund habe sie keine Veranlassung gesehen, den Standort der Bahnfunkanlage im Bereich des Bahnhofs aus raumplanungsrechtlichen Gründen in Zweifel zu ziehen, nachdem die eisenbahn-, elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungsfähigkeit der Anlage bestätigt hätte.
L.
Mit Stellungnahme vom 18. März 2008 macht die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, der Standort Kaltbrunn sei aus Gründen der Funknetzplanung am geplanten Ort gewählt worden. So versorge die Antenne einerseits das Gebiet zwischen Benken und Ziegelbrücke, weswegen sie an einem erhöhten Standort vorgesehen und Richtung Ziegelbrücke ausgerichtet sei. Mit den Nebenkeulen der Antenne werde andererseits der Nahbereich um den Bahnhof Richtung Uznach abgedeckt. Die Antenne versorge zudem den Bereich in Richtung Portal des Rickentunnels. Aus diesem Grund sei der Standort so weit wie möglich nach Osten verlegt worden, damit die Kurve zum Tunnelportal abgedeckt werde. Falls die Antenne nicht am genehmigten Standort gebaut werden könne, müssten für den Streckenabschnitt Uznach Ziegelbrücke zwei zusätzliche GSM-R Anlagen im Gebiet Schänis und Starrberg sowie für den Streckenabschnitt Uznach Rickentunnel zwei GSM-R Anlagen im Bahnhofgebiet von Kaltbrunn gebaut werden.
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Diese Ausführungen vervollständigte die Beschwerdegegnerin am 7. April 2008 insofern, als sie darauf hinwies, dass eine Verschiebung des Standortes Richtung Westen nicht möglich sei. Bei dem von den Beschwerdeführenden ausserhalb des Baugebiets vorgeschlagenen Standort auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 müsste überdies die gesamte Infrastruktur gebaut werden, was Mehrkosten in der Höhe von Fr. 450'000.- nach sich ziehe.
M.
In einer weiteren Eingabe vom 23. April 2008 bestreiten die Beschwerdeführenden die Angaben der Beschwerdegegnerin und fordern erneut eine Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaft. N.
In seinem ergänzenden Fachbericht vom 15. Mai 2008 bestätigt das ARE, dass die Standortwahl der Beschwerdegegnerin und die gegen eine Verschiebung angeführten Argumente nachvollziehbar seien. Die Lage in der Grünzone ausserhalb des Baugebiets stelle einen gewichtigen Nachteil des von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorts dar. Verbunden mit den Nachteilen im Bereich Abdeckung könne ausgeschlossen werden, dass dieser Alternativstandort gegenüber dem genehmigten Standort insgesamt derartige Vorzüge aufweisen könnte, dass die Anlage gemäss Plangenehmigungsgesuch als nicht genehmigungsfähig erscheine. O.
Mit ergänzenden Fachberichten vom 23. Mai bzw. 12. Juni 2008 hat das BAFU dem Bundesverwaltungsgericht den Auswertungsbericht "Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen" vom 10. April 2008 zugestellt und ausgeführt, das QSS der SBB sei noch keiner vergleichbaren Kontrolle unterzogen worden. Ihr QSS sei aber ebenfalls von einer unabhängigen Firma auditiert und auf den Standard zertifiziert worden, auf den auch das QSS von Swisscom zertifiziert sei. Zumindest die Voraussetzungen für die wirksame Selbstkontrolle zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV seien also auch beim GSM-R-Netz der SBB erfüllt.
P.
Die Vorinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2008 ihrerseits mit, das QSS der Beschwerdegegnerin werde im Verlauf des Sommers 2008 kontrolliert und die Resultate anschliessend ausgewertet. Der entsprechende Auswertungsbericht werde im Verlauf des
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Herbstes 2008 publiziert. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass ihr QSS die geforderten Kontrollen erlaube. So würden bei fehlerhaften bzw. nicht den genehmigten Parametern entsprechenden Werten automatisch sog. Error-Reports erstellt, welche die Beschwerdegegnerin dem BAV regelmässig übermittle.
Q.
In ihrer Replik vom 1. Juli 2008 führen die Beschwerdeführenden aus, weil die Resultate der Kontrolle des QSS der Beschwerdegegnerin erst diesen Herbst vorlägen, mache es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, eine aufschlussreiche Entscheidung zu treffen. Ohnehin brauche es in Kaltbrunn keinen Funkausbau. Die Berechnungen einer Fachperson hätten im Übrigen ergeben, dass die Funkantenne mit einer Leistung von 1200 Watt ERP betrieben werden könne, was eine Überschreitung des AGW zur Folge habe.
R.
Am 7. Juli 2008 hat die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Duplik zugestellt. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 18. Juli 2008 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. S.
In ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2008 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren bisherigen Stellungnahmen fest.
T.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
und 34
VGG genannten
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Behörden. Das BAV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG und daher eine zulässige Vorinstanz. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden wohnen in der Nachbarschaft der geplanten Bahnfunkantenne, sind wegen der potentiellen Strahlungsimmissionen von mindestens 10% des Anlagegrenzwertes gemäss Anhang 1 Ziff. 64 Bst. a NISV besonders betroffen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.3.1, BGE 128 II 168 E. 2.3 mit Hinweisen) und haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Sie haben am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen (vgl. Art. 18f Abs. 1
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] i.V.m. Art. 48 Bst. a
VwVG) und sind durch die angefochtene Verfügung beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. 3.
Gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Beschwerdebegehren können nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (vgl. ANDRÉ MOSER in: ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.88; BGE 133 II 30 E. 2.2). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 32, mit Hinweisen). Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen sind grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt hingegen
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nicht, ebensowenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 1.3, BGE 123 V 335 E. 1a, BGE 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c
VwVG).
3.1 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2007 beantragen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin den Funkmasten um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer zu verschieben und ihnen zudem schriftlich zu bestätigen habe, dass die GSM-R Antenne nicht durch private Provider genutzt werde. Am 16. Januar 2008 stellten die Beschwerdeführenden zusätzlich den Antrag, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass die Antenne am von der Vorinstanz bewilligten Standort gebaut werden dürfe, verlangen sie eine Minderwertentschädigung für ihre Liegenschaft. Der zuletzt genannte Antrag auf Minderwertentschädigung ist als Antragserweiterung und nicht als Präzisierung der mit Beschwerde vom 12. Dezember 2007 gestellten Anträge einzustufen. Als solche wurde sie selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet vorgebracht, weshalb darauf nachfolgend nicht einzutreten ist. Zu behandeln ist demgegenüber der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei mündlich bzw. vor Ort das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser verfahrensrechtliche Antrag kann von den Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Schriftenwechsels während des ganzen Beschwerdeverfahrens gestellt werden (Art. 29
VwVG sowie nachfolgende E. 11). 3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge verweisen die Beschwerdeführenden einerseits auf ihre Einsprache, andererseits formulieren sie zusätzlich verschiedene Rügen. Nachdem Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig sind, sofern sie nicht pauschal erfolgen, sind die in der Einsprache erhobenen und in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich wiederholten Rügen hier ebenfalls zu behandeln. Eine Behandlung rechtfertigt sich auch deshalb, weil einige Rügen, beispielsweise die-
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jenige zum Landschaftsschutz, in späteren Stellungnahmen wiederum vorgebracht worden sind.
Insofern ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
5.
Die umstrittene Anlage ist Teil eines Ausbauprojekts, das gesamte Schienennetz der Beschwerdegegnerin mit digitalem Mobilfunk GSMR auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18
EBG. Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18
-18i
EBG (Art. 22
EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen Planungsrecht. Das kantonale und kommunale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4
EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und 4, Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, in Kaltbrunn sei der Ausbau auf GSM-R unnötig. Zur Begründung verweisen sie auf ein Schreiben der Vorinstanz aus dem Jahr 2003, in dem diese ausgeführt haben soll, dass es in Kaltbrunn weder Rangierfunk noch einen Funkausbau brauche. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert.
6.2 Die geplante Bahnfunkanlage soll in Kaltbrunn auf Bahnareal innerhalb der Bauzone gebaut werden. Verlangt wird aus bundesrechtlicher Sicht deshalb nur die Zonenkonformität. Raum für eine umfassen-
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de Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht grundsätzlich nicht (vgl. auch nachfolgende E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 3.1; Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur um Umwelt [REKO/INUM] D-2005-28 vom 9. Juni 2006 E. 5.2 und 10.2).
6.3 Das Bahnareal ist gemäss Zonenplan der Gemeinde Kaltbrunn als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschieden. Die Zonenkonformität der Anlage wird von den Beschwerdeführenden deshalb zu Recht nicht bestritten. Gemäss glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin gehören die Streckenabschnitte Rapperswil-Uznach-Kaltbrunn und Uznach-Ziegelbrücke zudem zu den wenigen Strecken, die heute nicht mit Zugfunk ausgerüstet sind. Mit der Einführung von GSM-R soll diese Lücke geschlossen werden, weshalb der Bedarf nach einer Bahnfunkantenne in Kaltbrunn selbst dann zu bejahen wäre, wenn die Vorinstanz eine Bedürfnisprüfung hätte durchführen müssen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb als unbegründet.
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die geplante GSM-R Anlage halte die in der NISV vorgesehenen Grenzwerte nicht ein.
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz machen demgegenüber geltend, die fragliche Bahnfunkanlage respektiere die massgeblichen Anlage- und Immissionsgrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung bzw. für den kurzfristigen Aufenthalt. 7.1.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Die Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Diese Regelung ist abschliessend. Die Anordnung einer weitergehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist unzulässig (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; HEINZ AEMISEGGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung [VLP-ASPAN], Nr. 2/08, S. 3).
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Gemäss Art. 1 Abs. 2
USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1
USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG, Vorsorgeprinzip). In Konkretisierung dieser Bestimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1
NISV Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt (Art. 13 Abs. 1
USG). Während die IGW überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV), müssen die Anlagegrenzwerte (AGW) ausschliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV).
7.1.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Vorinstanz ein NIS-Standortdatenblatt vom 7. Dezember 2004 eingereicht, das auch nach Auffassung des BAFU den Anforderungen von Art. 11
NISV genügt. Dem Standortdatenblatt kann entnommen werden, dass die Strahlung an den OMEN den AGW von 4 V/m für die elektrische Feldstärke (Art. 4 Abs. 1
NISV i.V.m. Ziff. 64 Bst. a Anhang 1 NISV) klar berücksichtigt. Die Berechnung der Feldstärke beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden (OMEN Nr. X._______) ergab einen Wert von 0.38 V/m. Der IGW am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) wird mit einer Ausschöpfung von 4.5 % ebenfalls bei weitem eingehalten. Die geplante Anlage hält sich somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden vollumfänglich an die bundesrechtlich vorgegebenen Grenzwerte. 7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass weder die AGW noch die IGW Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen vermöchten. 7.2.2 Zu den grundsätzlichen Bedenken der Beschwerdeführenden ist auszuführen, dass das Bundesgericht die AGW und IGW der NISV bisher stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt hat. Auch neuere Forschungen hätten keine Evidenz für gesundheitliche Wirkungen von Hochfrequenzstrahlung im Niederfrequenzbereich durch Mo-
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bilfunkbasisstationen ergeben. Zwar sei die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich, namentlich durch Mobilfunkbasisstationen, noch immer sehr lückenhaft, weshalb Forschungsprogramme besonders wichtig seien. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigten es aber nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, diese Frage anders zu beurteilen. So ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Bundesverwaltungsgerichts, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (so auch Urteil des Bundesgerichts 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1). 7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die GSM-R Anlage sei in Kaltbrunn nicht auf die Bahnlinie, sondern auf das Wohngebiet ausgerichtet. 7.3.2 Die Hauptstrahlrichtung der Antenne weicht mit Azimut 160° tatsächlich vom nördlich gelegenen Bahntrasse ab. Dem technischen Bericht der Beschwerdegegnerin kann jedoch entnommen werden, dass die Basisstation Kaltbrunn auch die Funkversorgung der Teilstrecke Kaltbrunn Ziegelbrücke sicherstellen soll. Sie ist aus diesem Grund an einem erhöhten Standort vorgesehen und Richtung Ziegelbrücke ausgerichtet. Die Ausrichtung der Antenne ist damit ausreichend begründet, weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht näher einzugehen ist.
7.4
7.4.1 In umweltrechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, die Bahnfunkanlage könne nicht nur mit einer Leistung von 340 Watt ERP, sondern mit einer solchen von 1200 Watt ERP betrieben werden. Das QSS sei zudem kein taugliches Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und Einstellwinkel. Die Plangenehmigung sei zu verweigern, weil die Leistung der Bahnfunkanlage nicht aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage auf die im Standortdatenblatt deklarierte Leistung beschränkt sei.
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Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 7. Juli 2008 darauf hin, im aktuellen Standortdatenblatt sei ausgewiesen, dass die Anlage mit maximal 340 Watt ERP betrieben werden könne. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 geltend, gestützt auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheine ein QSS durchaus als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage. 7.4.2 Die Anwohner einer Mobilfunkanlage haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare Vorkehrungen gewährleistet wird. Dies ist einerseits sichergestellt, wenn aufgrund baulicher Vorkehrungen an der Anlage keine höhere als die bewilligte Sendeleistung möglich ist. Andere Kontrollsysteme sind aber ebenfalls zulässig, sofern sie eine wirksame Kontrolle ermöglichen. Ein solches, durch das Bundesgericht wiederholt als tauglich anerkanntes Kontrollsystem ist das vom BAFU in seinem Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 empfohlene QSS. Dieses stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden eine mögliche Alternative zur Kontrolle durch Hardwareelemente dar und erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass mit dem QSS Überschreitungen der bewilligten Sendeleistung nicht gänzlich verhindert werden könnten. Das Kontrollsystem sorge jedoch dafür, dass diese sofort erkannt und regelmässig schon am folgenden Tag behoben würden. Nicht jede Überschreitung der Sendeleistung führe im Übrigen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwertes. Unter Beachtung der Vorteile des Kontrollsystems sei die Möglichkeit kurzfristiger Überschreitungen jedenfalls bis zu dessen Auswertung per Ende 2007 nicht zu beanstanden. Nur wenn sich ein QSS, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als ungenügend erweisen sollte, müsse wieder auf die Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückgekommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.1). 7.4.3 Die vom Bundesgericht geforderte Auswertung ist in der Zwischenzeit teilweise erfolgt. So sind im Sommer bzw. Herbst 2007 die QSS der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und Tele 2 ei-
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ner eingehenden Prüfung unterzogen worden. Dem von der Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air herausgegebenen Bericht "Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen" vom 10. April 2008 kann entnommen werden, dass die Anforderungen an die QSS bei allen vier kontrollierten Mobilfunkbetreibern im Wesentlichen als erfüllt zu betrachten sind. Die QSS haben sich als geeignet erwiesen, die Einhaltung der bewilligten ERP und weiterer NIS-relevanter Anlageeinstellungen weitgehend zu gewährleisten. Laut Bericht ergänzen die QSS die bisherigen Kontrollen wirksam, vermögen Fehler zuverlässig und rasch zu entdecken und Grenzwertüberschreitungen zu verhindern. Massnahmen zur Verbesserung der QSS sollen in den meisten Fällen bis Ende 2008 umgesetzt werden (vgl. S. 4 des erwähnten Berichts). 7.4.4 Wie das BAFU in seinem Fachbericht vom 29. Februar 2008 ausführt, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein QSS eingeführt, wie dies von ihm in seinem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 empfohlen worden ist. Dieses ist mit Gültigkeit ab 31. Mai 2007 durch die SGS Société Générale de Surveillance SA auf den Standard ISO 15504-2:2003 und damit auf denselben Standart zertifiziert worden, wie das QSS von Swisscom. Erst im Verlaufe dieses Sommers wird das QSS der Beschwerdegegnerin zwar einer vergleichbaren Kontrolle unterzogen wie die QSS der vier Mobilfunkbetreiberinnen. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2008 jedoch darauf hin, dass bereits mehr als dreihundert Anlagen für GSM-R in Betrieb stünden und das QSS der Beschwerdegegnerin aufgrund der bisherigen Erfahrungen die geforderten Kontrollen erlaube. So würden bei fehlerhaften bzw. nicht den genehmigten Parametern entsprechenden Werten automatisch sog. Error-Reports erstellt, welche die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz regelmässig übermittle. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach heutigem Kenntnisstand deshalb keinen Grund daran zu zweifeln, dass auch die Beschwerdegegnerin über ein zulässiges Kontrollsystem verfügt, das den Anforderungen der NISV entspricht (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 8.2). Die grundsätzlichen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich deshalb als unbegründet. Erst wenn sich das QSS der Beschwerdegegnerin aufgrund der durchgeführten Kontrolle und trotz allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen als ungenügend erweisen sollte, müsste die Beschwerdegegnerin folglich auf die Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückkommen.
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7.4.5 Im Standortdatenblatt ist grundsätzlich die maximale Strahlungsleistung der Mobilfunkanlage anzugeben. Diese beträgt im vorliegenden Fall 340 Watt ERP. Anhaltspunkte dafür, dass die Bahnfunkanlage mit einer Leistung von 1200 Watt ERP betrieben werden könnte, hat das Bundesverwaltungsgericht keine. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 1. Juli 2008 ausführen, die Berechnungen einer Fachperson hätten ergeben, dass die Anlage mit dieser Leistung betrieben werden könne, begründen sie ihre Behauptung nicht. Sie legen auch keinen Nachweis für diese Berechnung ins Recht.
Änderungen an Eisenbahnanlagen dürfen gemäss Art. 18 Abs. 1
EBG nur nach erfolgter Genehmigung vorgenommen werden. Auch die NISV verlangt, dass bei gewissen Änderungen an einer bestehenden Sendeanlage ein neues Standortdatenblatt ausgefüllt und eingereicht wird. Als solche Änderung gilt gemäss Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 NISV die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung oder die Änderung von Senderichtungen. Ebenso gelten als Änderung der Ersatz einer Antenne durch eine solche mit grösserem Öffnungswinkel und die Neuanordnung der Antennen am Mast, insbesondere in der Höhe, oder auf dem Dach (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, hrsg. vom BUWAL, Bern 2002, S. 19). Die Beschwerdegegnerin müsste folglich im Falle entsprechender Änderungen ein neues Gesuch einreichen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin könne die genehmigte Anlage mit einer über das Standortdatenblatt hinausgehenden Strahlungsleistung betreiben, erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführenden befürchten zudem, die Beschwerdegegnerin könnte ihren Antennenmast an private Telekommunikations-Unternehmen vermieten und beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihnen schriftlich zu bestätigen, dass keine Nutzung durch private Provider erfolge. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, müsste das Baugesuch eines Public Providers im kantonalrechtlichen Verfahren aufgelegt und bewilligt werden, sofern dieser die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt mitbenutzen wollte. Eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung findet nicht statt, wenn eine Anlage nicht überwiegend dem Betrieb der Eisenbahn dient (Art. 18 Abs. 1
EBG). Ohnehin hat die vorlie-
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gend strittige Plangenehmigung einzig die Anlage der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand. Ein allfälliger späterer Ausbau der Antennenanlage oder die Mitbenutzung durch private Fernmeldedienstanbieterinnen würde somit ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich machen, an dem sich die Beschwerdeführenden erneut beteiligen könnten. Die von ihnen geforderte schriftliche Bestätigung erübrigt sich deshalb, weshalb ihr Antrag abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde ebenfalls, dass die Bahnfunkanlage um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer verschoben wird. Mit Eingabe vom 17. März 2008 haben sie zudem vorgeschlagen, dass die Antenne auf der GrundstückParzelle Nr. 1385, ca. 400 m westlich vom projektierten Standort entfernt, gebaut wird. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 wehrt sich die Beschwerdegegnerin gegen eine Verschiebung des Funkmasten in Richtung Veloständer. Eine Verschiebung sei nicht erforderlich, weil der massgebliche AGW beim OMEN Nr. X._______ bei weitem eingehalten sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2008 führt sie ergänzend aus, der Standort Kaltbrunn sei aus Gründen der Funknetzplanung und aufgrund der Geländegegebenheiten am genehmigten Standort gewählt worden. Die Pläne "Coverage, aktuelle Planung" und "Coverage, ohne KABX" zeigten die Abdeckung der Streckenabschnitte, die durch diesen Standort versorgt würden. Generell werde ein Pegel von grösser 68 dBuV/m gefordert (grüne und blaue Farbe). In Ausnahmefällen würden auf Nebenstrecken kurze (bis ungefähr 100 m lange) Versorgungseinbussen von bis minimal 49 dBuV/m zugelassen (gelbe Farbe).
9.2 Wird eine Bahnfunkanlage innerhalb der Bauzone gebaut und ist dort zonenkonform (vgl. dazu vorne E. 6.3), können Standortalternativen nur verlangt werden, wenn das anwendbare kommunale und kantonale Recht dies vorsehen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.148/ 2002 vom 12. August 2003 E. 2.2). Ob dies vorliegend zutrifft, kann offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen belegen, ist die Interessenabwägung der Vorinstanz so oder so nicht zu beanstanden. 9.3 So haben im vorinstanzlichen Verfahren weder der Kanton St. Gallen noch die Gemeinde Kaltbrunn Vorbehalte gegen den Standort Kaltbrunn KABX geäussert. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons
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St. Gallen hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Mai 2005 vielmehr die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Anlage aus kantonaler Sicht bestätigt. Auch das ARE hat sich im Plangenehmigungsverfahren nicht gegen den projektierten Standort ausgesprochen. 9.4 Sodann konnte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachweisen, dass es für sie unverhältnismässig wäre, wenn sie die Bahnfunkanlage an einem anderen Standort bauen müsste. Der Plan "Coverage Planungsalternative" belegt, dass die Beschwerdegegnerin zwei zusätzliche GSM-R Standorte im Gebiet Schänis und Starrberg für den Streckenabschnitt Uznach Ziegelbrücke und einen zusätzlichen Standort im Bahnhofgebiet Kaltbrunn für den Streckenabschnitt Uznach Richtentunnel bauen müsste, wenn die GSM-R Anlage Richtung Bahnhof verschoben würde. Ansonsten würde der im Regelfall geforderte Pegel von 68 dBuV/m nicht erreicht. Die Realisierung dieser zusätzlichen Standorte würde gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin Mehrkosten von mindestens 1 Mio Franken nach sich ziehen. Dazu käme der Aufwand für den Betrieb dieser zusätzlichen Standorte. Der von den Beschwerdeführenden ebenfalls vorgeschlagene Standort auf der GrundstückParzelle Nr. 1385 liegt zudem in der Grünzone ausserhalb des Baugebiets. Dort wäre sie nicht zonenkonform, was einen gewichtigen Nachteil gegenüber dem genehmigten Standort darstellt. Auch dieser Standort weist überdies eine schlechtere Abdeckung als der genehmigte Standort auf. Da mit dem vorgeschlagenen Standort der Portalbereich des Rickentunnel unterversorgt wäre, müsste die Versorgung mit einer zusätzlichen Portalantenne sichergestellt werden. Kommt hinzu, dass beim Standort auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 die gesamte Infrastruktur, nämlich u.a. die Mastanlage, die Kabine, die Gleisquerungen, die Niederspannungserschliessung und die unterbruchsfreie Stromversorgung neu erstellt werden müsste, was ca. Fr. 400'000.-- kosten würde.
9.5 Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die geforderte Funknetzabdeckung auf den geplanten Standort auf dem Bahnareal Kaltbrunn angewiesen ist. Aufgrund der Nachteile im Bereich der Abdeckung, wegen den von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geltend gemachten Mehrkosten und teilweise auch wegen ihrer Lage kann auch nach Auffassung des ARE ausgeschlossen werden, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte aus raumplanerischer Sicht derarti-
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ge Vorzüge haben könnten, dass die Anlage gemäss Plangenehmigungsgesuch als nicht genehmigungsfähig erschiene. Nachdem die eisenbahn-, elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungsfähigkeit der Anlage bestätigt hat, hatte die Vorinstanz deshalb keine Veranlassung, den Standort der Bahnfunkanlage im Bereich des Bahnhofs aus raumplanerischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Wahl eines anderen Standortes ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die 16 m hohe Anlage störe das Landschaftsbild. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben sich in ihrer Eingaben nicht zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert. 10.2 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar. Nach Art. 3
NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Abs. 2 Bst. a). Die Pflicht zur Schonung des heimatlichen Orts- und Landschaftsbildes gilt unabhängig davon, ob ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung betroffen ist (Abs. 3 i.V.m. Art. 4
NHG). Das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung beschränkt sich dagegen im Wesentlichen auf Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 6
NHG). 10.3 Da vorliegend kein Objekt eines Bundesinventars nach Art. 6
NHG betroffen ist, sind die Auswirkungen auf die Landschaft und das Ortsbild nach Art. 3
NHG zu beurteilen.
10.4 Der 16.1 m lange Funkmast der Bahnfunkanlage soll in Kaltbrunn direkt neben der Gleisanlage auf ein Fundament aus Stahlbeton montiert werden. Die Sendeanlage BTS wird in ein bestehendes SBBTechnikgebäude eingebaut. In ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 29. April 2005 machte die Gemeinde
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Kaltbrunn geltend, im Bereich der bereits bestehenden Fahrleitungen und Masten störe der neue Funkmasten die Landschaft nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass ein Mast für die Bahnfunkversorgung gut in unmittelbare Nähe zur optisch bereits kompakt zusammengefügten Bahntechnik passt und so in genügender Weise Rücksicht auf ihre Umgebung nimmt. Dass eine Bahnfunkanlage überdies über eine gewisse Höhe verfügen muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, liegt auf der Hand. Wie andere Mobilfunkantennen sind Bahnfunkantennen daher zwangsläufig aus der Ferne sichtbar und gehören grundsätzlich zum Ortsbild (Entscheid des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 4.3). Je nach Standortanforderung betragen die Antennenhöhen auf der Strecke Zürich Ziegelbrücke überdies bis zu 27.10 m. Mit 16.10 m fällt die Masthöhe in Kaltbrunn damit massvoll aus. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung das Schonungsgebot von Art. 3
NHG zu wenig berücksichtigt haben sollte. Weder das BAFU noch das Bundesamt für Kultur (BAK) haben denn aus Gründen des Landschaftsschutzes Einwände gegen das Projekt erhoben.
11.
11.1 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführenden zu behandeln, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdeführenden verlangen somit nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a
VwVG i.V.m. Art. 6
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sondern die mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages. Damit ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob ihnen ein solches mündliches Anhörungsrecht gewährt werden muss (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2).
11.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen räumen weder Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Art. 29
VwVG einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Auch stehen die Verfassungsgarantie oder Art. 33
VwVG einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf
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die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509 ff.). 11.3 Die Beschwerdeführenden konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Replik und in Form von Schlussbemerkungen schriftlich zu allen rechtserheblichen Punkten Stellung nehmen. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht zudem unaufgefordert Eingaben eingereicht. Ihrem Anhörungsanspruch wurde somit in genügender Weise Rechnung getragen, zumal ihnen das rechtliche Gehör kein Recht auf mündliche Äusserung gewährleistet. Aufgrund der vorhandenen Vorakten, der eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie gestützt auf die eingeforderten Fachberichte des ARE und des BAFU wurden die relevanten Tatsachen für das Bundesverwaltungsgericht auch in optischer Hinsicht genügend ersichtlich, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden konnte. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins das rechtliche Gehör zu gewähren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 12.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
13.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind unter Berücksichtigung des Aufwands, der dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entstanden ist, auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
14.
Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG entstanden sind, steht auch ihr keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.1 bw I; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU
das ARE
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Yasemin Cevik
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
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{T 0/2}
Urteil vom 4. August 2008
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bahnfunk GSM-R SBB-Areal Kaltbrunn (Strecke ZürichZiegelbrücke).
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Sachverhalt:
A.
Für die bahnbetriebliche Kommunikation wird heute in der Schweiz eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen analogen Funksystemen eingesetzt. Diese haben diverse Nachteile. Zudem stehen die dafür vorgesehenen Frequenzen aufgrund der vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) angeordneten Frequenzaufteilung ab dem Jahr 2010 nicht mehr zur Verfügung. Als künftige einheitliche Kommunikationsplattform richten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) deshalb das digitale Funksystem "Global System of Mobile CommunicationRail" (GSM-R) ein. Mit GSM-R können sämtliche betrieblichen Bahnmobilkommunikationsbedürfnisse abgedeckt werden. Der Ausbau des gesamten SBB Schienennetzes ist in sogenannte Streckenprojekte aufgeteilt.
B.
Mit Gesuch vom 22. Dezember 2004 unterbreiteten die SBB dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Ausrüstung der Strecke Zürich Ziegelbrücke mit GSM-R und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Projekt umfasst den Bau von 18 Basisstationen, wovon eine auf dem Gebiet der Gemeinde Kaltbrunn gebaut werden soll. Die dort vorgesehene Anlage mit den Koordinaten 720'048.04/230'831.67 setzt sich gemäss technischem Bericht im Wesentlichen aus folgenden Elementen zusammen: einem mit einer GSM-R Antenne des Typs K739622 bestückten, 16.10 m langen Funkmast sowie einer Sendeanlage Base Transceiver Station (BTS). Die BTS soll in ein bestehendes SBB-Technikgebäude eingebaut werden. Die GSM-R Antenne weist eine Hauptstrahlrichtung von 160° auf. Die Kosten für den Bau der in Kaltbrunn vorgesehenen Basisstation GSM-R belaufen sich gemäss Projektleitblatt auf Fr. 45'000.--.
C.
Gegen dieses Projekt erhob das Ehepaar A._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2005 beim BAV Einsprache. Es machte darin im Wesentlichen geltend, die GSM-R Antenne sei nicht auf die Bahnlinie, sondern auf das angrenzende Wohngebiet ausgerichtet. Dass die im Standortdatenblatt angegebene äquivalente Strahlungsleistung (Effective Radiated Power, ERP) 340 Watt ERP betragen solle, sei unglaubwür-
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dig. Der 16 m hohe Stahlmast störe das ausserordentlich schöne Landschaftsbild überdies gewaltig.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 genehmigte das BAV die Planvorlage der SBB unter Festlegung verschiedener Auflagen. Die Einsprache des Ehepaars A._______ wies es ab. E.
Am 12. Dezember 2007 hat das Ehepaar A._______ (Beschwerdeführende) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, die SBB hätten den Funkmasten um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer zu verschieben und ihnen schriftlich zu bestätigen, dass die GSM-R Antenne nicht durch private Provider genutzt werde. Zur Begründung verweisen sie einerseits auf die bereits in ihrer Einsprache gemachten Ausführungen. Andererseits bemängeln sie, dass das Funktionieren des Qualitätssicherungssystems (QSS) nicht gewährleistet sei und die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vorgesehenen Anlage- und Immissionsgrenzwerte Menschen, Tiere und Pflanzen nicht zu schützen vermöchten. Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 stellen die Beschwerdeführenden zudem den Antrag, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass die Antenne am vom BAV bewilligten Standort gebaut werden dürfe, verlangen sie eine Minderwertentschädigung für ihre Liegenschaft. F.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das vom Bundesgericht als wirksame Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zugelassene QSS habe sie per 30. April 2007 eingeführt. Die Betriebsdaten würden täglich mit den bewilligten Daten verglichen. Eine allfällige Überschreitung müsse sofort behoben und der Vollzugsbehörde gemeldet werden. Die massgeblichen Anlagegrenzwerte (AGW) seien an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Da die Belastung beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden (OMEN X._______) 10 Mal kleiner als der erlaubte Grenzwert sei, erübrige sich eine Verschiebung des Funkmasten um 50 m westwärts Richtung Veloständer. Die ge-
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plante GSM-R Anlage werde ausschliesslich für den Bahnbetrieb genutzt. Sollte ein Public Provider die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt mitbenutzen wollen, müsse dessen Baugesuch im kantonalrechtlichen Verfahren aufgelegt und bewilligt werden. G.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werde, sei in der NISV abschliessend geregelt. In immissionsrechtlicher Hinsicht sei damit einzig von Bedeutung, ob eine Anlage die Grenzwerte der NISV einhalte, was bei der vorliegend zu beurteilenden Bahnfunkanlage der Fall sei. Das Bundesgericht habe zudem bereits mehrfach entschieden, dass ein QSS ein geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage darstelle. H.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weist in seinem Fachbericht vom 25. Februar 2008 darauf hin, dass es in der Tat nicht auf der Hand liege, weshalb eine vom Bahntrassee weg gerichtete Antenne die notwendigen Abdeckungsbedürfnisse zweckmässig erfüllen solle. Gemäss Streckenübersicht erscheine aber denkbar, dass die Beschwerdegegnerin damit einen erheblichen Teil der Strecke UznachZiegelbrücke abdecken wolle. I.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) macht in seinem Fachbericht vom 29. Februar 2008 aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung keine Einwände gegen die erteilte Plangenehmigung geltend. Der für die hier strittige Mobilfunkanlage massgebende AGW von 4 V/m sei an allen OMEN deutlich eingehalten. Die Beschwerdegegnerin habe ein QSS eingeführt, wie dies vom BAFU in seinem Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 empfohlen worden sei. Sie habe ihr QSS am 31. Mai 2007 überdies durch die Société Générale de Surveillance SA auf den Standard ISO 15504-2:2003 zertifizieren lassen. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität der Grenzwerte der NISV habe das Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt und ausführlich begründet.
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J.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 haben die Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie hätten einen weiteren Alternativstandort für die geplante Bahnfunkantenne gesucht und auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 gefunden. Diese Parzelle liege unmittelbar am Bahntrassee KaltbrunnUznach, nur ca. 400 m westlich vom projektierten Standort entfernt. K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 18. März 2008 führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, sie habe das Gesuch der Beschwerdegegnerin inkl. den vollständigen Plandossiers den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig habe sie als Leitbehörde die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden des Bundes eingeholt. Weder der Kanton St. Gallen noch die Gemeinde Kaltbrunn hätten Vorbehalte gegen den gewählten Standort geäussert. Auch das ARE habe sich im Plangenehmigungsverfahren nicht gegen den projektierten Standort ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund habe sie keine Veranlassung gesehen, den Standort der Bahnfunkanlage im Bereich des Bahnhofs aus raumplanungsrechtlichen Gründen in Zweifel zu ziehen, nachdem die eisenbahn-, elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungsfähigkeit der Anlage bestätigt hätte.
L.
Mit Stellungnahme vom 18. März 2008 macht die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, der Standort Kaltbrunn sei aus Gründen der Funknetzplanung am geplanten Ort gewählt worden. So versorge die Antenne einerseits das Gebiet zwischen Benken und Ziegelbrücke, weswegen sie an einem erhöhten Standort vorgesehen und Richtung Ziegelbrücke ausgerichtet sei. Mit den Nebenkeulen der Antenne werde andererseits der Nahbereich um den Bahnhof Richtung Uznach abgedeckt. Die Antenne versorge zudem den Bereich in Richtung Portal des Rickentunnels. Aus diesem Grund sei der Standort so weit wie möglich nach Osten verlegt worden, damit die Kurve zum Tunnelportal abgedeckt werde. Falls die Antenne nicht am genehmigten Standort gebaut werden könne, müssten für den Streckenabschnitt Uznach Ziegelbrücke zwei zusätzliche GSM-R Anlagen im Gebiet Schänis und Starrberg sowie für den Streckenabschnitt Uznach Rickentunnel zwei GSM-R Anlagen im Bahnhofgebiet von Kaltbrunn gebaut werden.
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Diese Ausführungen vervollständigte die Beschwerdegegnerin am 7. April 2008 insofern, als sie darauf hinwies, dass eine Verschiebung des Standortes Richtung Westen nicht möglich sei. Bei dem von den Beschwerdeführenden ausserhalb des Baugebiets vorgeschlagenen Standort auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 müsste überdies die gesamte Infrastruktur gebaut werden, was Mehrkosten in der Höhe von Fr. 450'000.- nach sich ziehe.
M.
In einer weiteren Eingabe vom 23. April 2008 bestreiten die Beschwerdeführenden die Angaben der Beschwerdegegnerin und fordern erneut eine Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaft. N.
In seinem ergänzenden Fachbericht vom 15. Mai 2008 bestätigt das ARE, dass die Standortwahl der Beschwerdegegnerin und die gegen eine Verschiebung angeführten Argumente nachvollziehbar seien. Die Lage in der Grünzone ausserhalb des Baugebiets stelle einen gewichtigen Nachteil des von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorts dar. Verbunden mit den Nachteilen im Bereich Abdeckung könne ausgeschlossen werden, dass dieser Alternativstandort gegenüber dem genehmigten Standort insgesamt derartige Vorzüge aufweisen könnte, dass die Anlage gemäss Plangenehmigungsgesuch als nicht genehmigungsfähig erscheine. O.
Mit ergänzenden Fachberichten vom 23. Mai bzw. 12. Juni 2008 hat das BAFU dem Bundesverwaltungsgericht den Auswertungsbericht "Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen" vom 10. April 2008 zugestellt und ausgeführt, das QSS der SBB sei noch keiner vergleichbaren Kontrolle unterzogen worden. Ihr QSS sei aber ebenfalls von einer unabhängigen Firma auditiert und auf den Standard zertifiziert worden, auf den auch das QSS von Swisscom zertifiziert sei. Zumindest die Voraussetzungen für die wirksame Selbstkontrolle zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV seien also auch beim GSM-R-Netz der SBB erfüllt.
P.
Die Vorinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2008 ihrerseits mit, das QSS der Beschwerdegegnerin werde im Verlauf des Sommers 2008 kontrolliert und die Resultate anschliessend ausgewertet. Der entsprechende Auswertungsbericht werde im Verlauf des
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Herbstes 2008 publiziert. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass ihr QSS die geforderten Kontrollen erlaube. So würden bei fehlerhaften bzw. nicht den genehmigten Parametern entsprechenden Werten automatisch sog. Error-Reports erstellt, welche die Beschwerdegegnerin dem BAV regelmässig übermittle.
Q.
In ihrer Replik vom 1. Juli 2008 führen die Beschwerdeführenden aus, weil die Resultate der Kontrolle des QSS der Beschwerdegegnerin erst diesen Herbst vorlägen, mache es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, eine aufschlussreiche Entscheidung zu treffen. Ohnehin brauche es in Kaltbrunn keinen Funkausbau. Die Berechnungen einer Fachperson hätten im Übrigen ergeben, dass die Funkantenne mit einer Leistung von 1200 Watt ERP betrieben werden könne, was eine Überschreitung des AGW zur Folge habe.
R.
Am 7. Juli 2008 hat die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Duplik zugestellt. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 18. Juli 2008 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet. S.
In ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2008 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren bisherigen Stellungnahmen fest.
T.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
Seite 7
A-8435/2007
Behörden. Das BAV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18f [1] Einsprache |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Gemäss Art. 52 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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A-8435/2007
nicht, ebensowenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 1.3, BGE 123 V 335 E. 1a, BGE 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
3.1 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2007 beantragen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin den Funkmasten um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer zu verschieben und ihnen zudem schriftlich zu bestätigen habe, dass die GSM-R Antenne nicht durch private Provider genutzt werde. Am 16. Januar 2008 stellten die Beschwerdeführenden zusätzlich den Antrag, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins rechtliches Gehör zu gewähren. Für den Fall, dass die Antenne am von der Vorinstanz bewilligten Standort gebaut werden dürfe, verlangen sie eine Minderwertentschädigung für ihre Liegenschaft. Der zuletzt genannte Antrag auf Minderwertentschädigung ist als Antragserweiterung und nicht als Präzisierung der mit Beschwerde vom 12. Dezember 2007 gestellten Anträge einzustufen. Als solche wurde sie selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet vorgebracht, weshalb darauf nachfolgend nicht einzutreten ist. Zu behandeln ist demgegenüber der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei mündlich bzw. vor Ort das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser verfahrensrechtliche Antrag kann von den Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Schriftenwechsels während des ganzen Beschwerdeverfahrens gestellt werden (Art. 29
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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A-8435/2007
jenige zum Landschaftsschutz, in späteren Stellungnahmen wiederum vorgebracht worden sind.
Insofern ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
5.
Die umstrittene Anlage ist Teil eines Ausbauprojekts, das gesamte Schienennetz der Beschwerdegegnerin mit digitalem Mobilfunk GSMR auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18i [1] Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren |
||||||
| Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: | ||||||
| örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; | ||||||
| Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; | ||||||
| Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. | ||||||
| Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen |
||||||
| Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i. [1] | ||||||
| [1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, in Kaltbrunn sei der Ausbau auf GSM-R unnötig. Zur Begründung verweisen sie auf ein Schreiben der Vorinstanz aus dem Jahr 2003, in dem diese ausgeführt haben soll, dass es in Kaltbrunn weder Rangierfunk noch einen Funkausbau brauche. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben sich zu diesem Vorbringen nicht geäussert.
6.2 Die geplante Bahnfunkanlage soll in Kaltbrunn auf Bahnareal innerhalb der Bauzone gebaut werden. Verlangt wird aus bundesrechtlicher Sicht deshalb nur die Zonenkonformität. Raum für eine umfassen-
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de Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht grundsätzlich nicht (vgl. auch nachfolgende E. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 3.1; Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur um Umwelt [REKO/INUM] D-2005-28 vom 9. Juni 2006 E. 5.2 und 10.2).
6.3 Das Bahnareal ist gemäss Zonenplan der Gemeinde Kaltbrunn als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschieden. Die Zonenkonformität der Anlage wird von den Beschwerdeführenden deshalb zu Recht nicht bestritten. Gemäss glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin gehören die Streckenabschnitte Rapperswil-Uznach-Kaltbrunn und Uznach-Ziegelbrücke zudem zu den wenigen Strecken, die heute nicht mit Zugfunk ausgerüstet sind. Mit der Einführung von GSM-R soll diese Lücke geschlossen werden, weshalb der Bedarf nach einer Bahnfunkantenne in Kaltbrunn selbst dann zu bejahen wäre, wenn die Vorinstanz eine Bedürfnisprüfung hätte durchführen müssen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb als unbegründet.
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die geplante GSM-R Anlage halte die in der NISV vorgesehenen Grenzwerte nicht ein.
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz machen demgegenüber geltend, die fragliche Bahnfunkanlage respektiere die massgeblichen Anlage- und Immissionsgrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung bzw. für den kurzfristigen Aufenthalt. 7.1.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Die Verordnung regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Diese Regelung ist abschliessend. Die Anordnung einer weitergehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist unzulässig (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; HEINZ AEMISEGGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung [VLP-ASPAN], Nr. 2/08, S. 3).
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Gemäss Art. 1 Abs. 2
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
||||||
| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
|
SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung |
||||||
| Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. | ||||||
| Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
|
SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte |
||||||
| Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. | ||||||
| Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt. | ||||||
7.1.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Vorinstanz ein NIS-Standortdatenblatt vom 7. Dezember 2004 eingereicht, das auch nach Auffassung des BAFU den Anforderungen von Art. 11
|
SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 11 Meldepflicht |
||||||
| Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4). [1] | ||||||
| Das Standortdatenblatt muss enthalten: | ||||||
| die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; | ||||||
| den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; | ||||||
| Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, undan allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; | ||||||
| an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, | ||||||
| an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und | ||||||
| an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; | ||||||
| einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). | ||||||
|
SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung |
||||||
| Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. | ||||||
| Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
7.2.1 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass weder die AGW noch die IGW Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen vermöchten. 7.2.2 Zu den grundsätzlichen Bedenken der Beschwerdeführenden ist auszuführen, dass das Bundesgericht die AGW und IGW der NISV bisher stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt hat. Auch neuere Forschungen hätten keine Evidenz für gesundheitliche Wirkungen von Hochfrequenzstrahlung im Niederfrequenzbereich durch Mo-
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bilfunkbasisstationen ergeben. Zwar sei die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich, namentlich durch Mobilfunkbasisstationen, noch immer sehr lückenhaft, weshalb Forschungsprogramme besonders wichtig seien. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigten es aber nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, diese Frage anders zu beurteilen. So ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Bundesverwaltungsgerichts, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (so auch Urteil des Bundesgerichts 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1). 7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die GSM-R Anlage sei in Kaltbrunn nicht auf die Bahnlinie, sondern auf das Wohngebiet ausgerichtet. 7.3.2 Die Hauptstrahlrichtung der Antenne weicht mit Azimut 160° tatsächlich vom nördlich gelegenen Bahntrasse ab. Dem technischen Bericht der Beschwerdegegnerin kann jedoch entnommen werden, dass die Basisstation Kaltbrunn auch die Funkversorgung der Teilstrecke Kaltbrunn Ziegelbrücke sicherstellen soll. Sie ist aus diesem Grund an einem erhöhten Standort vorgesehen und Richtung Ziegelbrücke ausgerichtet. Die Ausrichtung der Antenne ist damit ausreichend begründet, weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht näher einzugehen ist.
7.4
7.4.1 In umweltrechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, die Bahnfunkanlage könne nicht nur mit einer Leistung von 340 Watt ERP, sondern mit einer solchen von 1200 Watt ERP betrieben werden. Das QSS sei zudem kein taugliches Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und Einstellwinkel. Die Plangenehmigung sei zu verweigern, weil die Leistung der Bahnfunkanlage nicht aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage auf die im Standortdatenblatt deklarierte Leistung beschränkt sei.
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Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 7. Juli 2008 darauf hin, im aktuellen Standortdatenblatt sei ausgewiesen, dass die Anlage mit maximal 340 Watt ERP betrieben werden könne. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 geltend, gestützt auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheine ein QSS durchaus als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage. 7.4.2 Die Anwohner einer Mobilfunkanlage haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare Vorkehrungen gewährleistet wird. Dies ist einerseits sichergestellt, wenn aufgrund baulicher Vorkehrungen an der Anlage keine höhere als die bewilligte Sendeleistung möglich ist. Andere Kontrollsysteme sind aber ebenfalls zulässig, sofern sie eine wirksame Kontrolle ermöglichen. Ein solches, durch das Bundesgericht wiederholt als tauglich anerkanntes Kontrollsystem ist das vom BAFU in seinem Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 empfohlene QSS. Dieses stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden eine mögliche Alternative zur Kontrolle durch Hardwareelemente dar und erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass mit dem QSS Überschreitungen der bewilligten Sendeleistung nicht gänzlich verhindert werden könnten. Das Kontrollsystem sorge jedoch dafür, dass diese sofort erkannt und regelmässig schon am folgenden Tag behoben würden. Nicht jede Überschreitung der Sendeleistung führe im Übrigen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwertes. Unter Beachtung der Vorteile des Kontrollsystems sei die Möglichkeit kurzfristiger Überschreitungen jedenfalls bis zu dessen Auswertung per Ende 2007 nicht zu beanstanden. Nur wenn sich ein QSS, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als ungenügend erweisen sollte, müsse wieder auf die Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückgekommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.1). 7.4.3 Die vom Bundesgericht geforderte Auswertung ist in der Zwischenzeit teilweise erfolgt. So sind im Sommer bzw. Herbst 2007 die QSS der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und Tele 2 ei-
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ner eingehenden Prüfung unterzogen worden. Dem von der Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air herausgegebenen Bericht "Evaluation der Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunksendeanlagen" vom 10. April 2008 kann entnommen werden, dass die Anforderungen an die QSS bei allen vier kontrollierten Mobilfunkbetreibern im Wesentlichen als erfüllt zu betrachten sind. Die QSS haben sich als geeignet erwiesen, die Einhaltung der bewilligten ERP und weiterer NIS-relevanter Anlageeinstellungen weitgehend zu gewährleisten. Laut Bericht ergänzen die QSS die bisherigen Kontrollen wirksam, vermögen Fehler zuverlässig und rasch zu entdecken und Grenzwertüberschreitungen zu verhindern. Massnahmen zur Verbesserung der QSS sollen in den meisten Fällen bis Ende 2008 umgesetzt werden (vgl. S. 4 des erwähnten Berichts). 7.4.4 Wie das BAFU in seinem Fachbericht vom 29. Februar 2008 ausführt, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls ein QSS eingeführt, wie dies von ihm in seinem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 empfohlen worden ist. Dieses ist mit Gültigkeit ab 31. Mai 2007 durch die SGS Société Générale de Surveillance SA auf den Standard ISO 15504-2:2003 und damit auf denselben Standart zertifiziert worden, wie das QSS von Swisscom. Erst im Verlaufe dieses Sommers wird das QSS der Beschwerdegegnerin zwar einer vergleichbaren Kontrolle unterzogen wie die QSS der vier Mobilfunkbetreiberinnen. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2008 jedoch darauf hin, dass bereits mehr als dreihundert Anlagen für GSM-R in Betrieb stünden und das QSS der Beschwerdegegnerin aufgrund der bisherigen Erfahrungen die geforderten Kontrollen erlaube. So würden bei fehlerhaften bzw. nicht den genehmigten Parametern entsprechenden Werten automatisch sog. Error-Reports erstellt, welche die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz regelmässig übermittle. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach heutigem Kenntnisstand deshalb keinen Grund daran zu zweifeln, dass auch die Beschwerdegegnerin über ein zulässiges Kontrollsystem verfügt, das den Anforderungen der NISV entspricht (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 8.2). Die grundsätzlichen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich deshalb als unbegründet. Erst wenn sich das QSS der Beschwerdegegnerin aufgrund der durchgeführten Kontrolle und trotz allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen als ungenügend erweisen sollte, müsste die Beschwerdegegnerin folglich auf die Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückkommen.
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7.4.5 Im Standortdatenblatt ist grundsätzlich die maximale Strahlungsleistung der Mobilfunkanlage anzugeben. Diese beträgt im vorliegenden Fall 340 Watt ERP. Anhaltspunkte dafür, dass die Bahnfunkanlage mit einer Leistung von 1200 Watt ERP betrieben werden könnte, hat das Bundesverwaltungsgericht keine. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 1. Juli 2008 ausführen, die Berechnungen einer Fachperson hätten ergeben, dass die Anlage mit dieser Leistung betrieben werden könne, begründen sie ihre Behauptung nicht. Sie legen auch keinen Nachweis für diese Berechnung ins Recht.
Änderungen an Eisenbahnanlagen dürfen gemäss Art. 18 Abs. 1
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
8.
Die Beschwerdeführenden befürchten zudem, die Beschwerdegegnerin könnte ihren Antennenmast an private Telekommunikations-Unternehmen vermieten und beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihnen schriftlich zu bestätigen, dass keine Nutzung durch private Provider erfolge. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, müsste das Baugesuch eines Public Providers im kantonalrechtlichen Verfahren aufgelegt und bewilligt werden, sofern dieser die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt mitbenutzen wollte. Eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung findet nicht statt, wenn eine Anlage nicht überwiegend dem Betrieb der Eisenbahn dient (Art. 18 Abs. 1
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
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| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
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gend strittige Plangenehmigung einzig die Anlage der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand. Ein allfälliger späterer Ausbau der Antennenanlage oder die Mitbenutzung durch private Fernmeldedienstanbieterinnen würde somit ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich machen, an dem sich die Beschwerdeführenden erneut beteiligen könnten. Die von ihnen geforderte schriftliche Bestätigung erübrigt sich deshalb, weshalb ihr Antrag abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde ebenfalls, dass die Bahnfunkanlage um mindestens 50 m in Richtung Bahnhof/Veloständer verschoben wird. Mit Eingabe vom 17. März 2008 haben sie zudem vorgeschlagen, dass die Antenne auf der GrundstückParzelle Nr. 1385, ca. 400 m westlich vom projektierten Standort entfernt, gebaut wird. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 wehrt sich die Beschwerdegegnerin gegen eine Verschiebung des Funkmasten in Richtung Veloständer. Eine Verschiebung sei nicht erforderlich, weil der massgebliche AGW beim OMEN Nr. X._______ bei weitem eingehalten sei. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2008 führt sie ergänzend aus, der Standort Kaltbrunn sei aus Gründen der Funknetzplanung und aufgrund der Geländegegebenheiten am genehmigten Standort gewählt worden. Die Pläne "Coverage, aktuelle Planung" und "Coverage, ohne KABX" zeigten die Abdeckung der Streckenabschnitte, die durch diesen Standort versorgt würden. Generell werde ein Pegel von grösser 68 dBuV/m gefordert (grüne und blaue Farbe). In Ausnahmefällen würden auf Nebenstrecken kurze (bis ungefähr 100 m lange) Versorgungseinbussen von bis minimal 49 dBuV/m zugelassen (gelbe Farbe).
9.2 Wird eine Bahnfunkanlage innerhalb der Bauzone gebaut und ist dort zonenkonform (vgl. dazu vorne E. 6.3), können Standortalternativen nur verlangt werden, wenn das anwendbare kommunale und kantonale Recht dies vorsehen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.148/ 2002 vom 12. August 2003 E. 2.2). Ob dies vorliegend zutrifft, kann offen bleiben. Wie die nachfolgenden Ausführungen belegen, ist die Interessenabwägung der Vorinstanz so oder so nicht zu beanstanden. 9.3 So haben im vorinstanzlichen Verfahren weder der Kanton St. Gallen noch die Gemeinde Kaltbrunn Vorbehalte gegen den Standort Kaltbrunn KABX geäussert. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons
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St. Gallen hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Mai 2005 vielmehr die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Anlage aus kantonaler Sicht bestätigt. Auch das ARE hat sich im Plangenehmigungsverfahren nicht gegen den projektierten Standort ausgesprochen. 9.4 Sodann konnte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachweisen, dass es für sie unverhältnismässig wäre, wenn sie die Bahnfunkanlage an einem anderen Standort bauen müsste. Der Plan "Coverage Planungsalternative" belegt, dass die Beschwerdegegnerin zwei zusätzliche GSM-R Standorte im Gebiet Schänis und Starrberg für den Streckenabschnitt Uznach Ziegelbrücke und einen zusätzlichen Standort im Bahnhofgebiet Kaltbrunn für den Streckenabschnitt Uznach Richtentunnel bauen müsste, wenn die GSM-R Anlage Richtung Bahnhof verschoben würde. Ansonsten würde der im Regelfall geforderte Pegel von 68 dBuV/m nicht erreicht. Die Realisierung dieser zusätzlichen Standorte würde gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin Mehrkosten von mindestens 1 Mio Franken nach sich ziehen. Dazu käme der Aufwand für den Betrieb dieser zusätzlichen Standorte. Der von den Beschwerdeführenden ebenfalls vorgeschlagene Standort auf der GrundstückParzelle Nr. 1385 liegt zudem in der Grünzone ausserhalb des Baugebiets. Dort wäre sie nicht zonenkonform, was einen gewichtigen Nachteil gegenüber dem genehmigten Standort darstellt. Auch dieser Standort weist überdies eine schlechtere Abdeckung als der genehmigte Standort auf. Da mit dem vorgeschlagenen Standort der Portalbereich des Rickentunnel unterversorgt wäre, müsste die Versorgung mit einer zusätzlichen Portalantenne sichergestellt werden. Kommt hinzu, dass beim Standort auf der Grundstück-Parzelle Nr. 1385 die gesamte Infrastruktur, nämlich u.a. die Mastanlage, die Kabine, die Gleisquerungen, die Niederspannungserschliessung und die unterbruchsfreie Stromversorgung neu erstellt werden müsste, was ca. Fr. 400'000.-- kosten würde.
9.5 Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die geforderte Funknetzabdeckung auf den geplanten Standort auf dem Bahnareal Kaltbrunn angewiesen ist. Aufgrund der Nachteile im Bereich der Abdeckung, wegen den von der Beschwerdegegnerin glaubhaft geltend gemachten Mehrkosten und teilweise auch wegen ihrer Lage kann auch nach Auffassung des ARE ausgeschlossen werden, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte aus raumplanerischer Sicht derarti-
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ge Vorzüge haben könnten, dass die Anlage gemäss Plangenehmigungsgesuch als nicht genehmigungsfähig erschiene. Nachdem die eisenbahn-, elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungsfähigkeit der Anlage bestätigt hat, hatte die Vorinstanz deshalb keine Veranlassung, den Standort der Bahnfunkanlage im Bereich des Bahnhofs aus raumplanerischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Wahl eines anderen Standortes ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die 16 m hohe Anlage störe das Landschaftsbild. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben sich in ihrer Eingaben nicht zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführenden geäussert. 10.2 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 2 |
||||||
| Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1] ist insbesondere zu verstehen: [2] | ||||||
| die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; | ||||||
| die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. | ||||||
| Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt. [4] | ||||||
| [1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306). [4] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 3 |
||||||
| Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1] | ||||||
| Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: | ||||||
| eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); | ||||||
| Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); | ||||||
| Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). | ||||||
| Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 4 |
||||||
| Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1], sind zu unterscheiden: | ||||||
| Objekte von nationaler Bedeutung; | ||||||
| Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. | ||||||
| [1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 6 |
||||||
| Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1] | ||||||
| Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 6 |
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| Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1] | ||||||
| Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 3 |
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| Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1] | ||||||
| Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: | ||||||
| eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); | ||||||
| Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); | ||||||
| Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). | ||||||
| Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). | ||||||
10.4 Der 16.1 m lange Funkmast der Bahnfunkanlage soll in Kaltbrunn direkt neben der Gleisanlage auf ein Fundament aus Stahlbeton montiert werden. Die Sendeanlage BTS wird in ein bestehendes SBBTechnikgebäude eingebaut. In ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 29. April 2005 machte die Gemeinde
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Kaltbrunn geltend, im Bereich der bereits bestehenden Fahrleitungen und Masten störe der neue Funkmasten die Landschaft nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass ein Mast für die Bahnfunkversorgung gut in unmittelbare Nähe zur optisch bereits kompakt zusammengefügten Bahntechnik passt und so in genügender Weise Rücksicht auf ihre Umgebung nimmt. Dass eine Bahnfunkanlage überdies über eine gewisse Höhe verfügen muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, liegt auf der Hand. Wie andere Mobilfunkantennen sind Bahnfunkantennen daher zwangsläufig aus der Ferne sichtbar und gehören grundsätzlich zum Ortsbild (Entscheid des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 4.3). Je nach Standortanforderung betragen die Antennenhöhen auf der Strecke Zürich Ziegelbrücke überdies bis zu 27.10 m. Mit 16.10 m fällt die Masthöhe in Kaltbrunn damit massvoll aus. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung das Schonungsgebot von Art. 3
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 3 |
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| Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1] | ||||||
| Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: | ||||||
| eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); | ||||||
| Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); | ||||||
| Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). | ||||||
| Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). | ||||||
11.
11.1 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführenden zu behandeln, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdeführenden verlangen somit nicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 40 [1] |
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| Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 281.1 | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
11.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen räumen weder Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
Seite 20
A-8435/2007
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509 ff.). 11.3 Die Beschwerdeführenden konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Replik und in Form von Schlussbemerkungen schriftlich zu allen rechtserheblichen Punkten Stellung nehmen. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht zudem unaufgefordert Eingaben eingereicht. Ihrem Anhörungsanspruch wurde somit in genügender Weise Rechnung getragen, zumal ihnen das rechtliche Gehör kein Recht auf mündliche Äusserung gewährleistet. Aufgrund der vorhandenen Vorakten, der eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie gestützt auf die eingeforderten Fachberichte des ARE und des BAFU wurden die relevanten Tatsachen für das Bundesverwaltungsgericht auch in optischer Hinsicht genügend ersichtlich, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden konnte. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei anlässlich einer Gerichtsverhandlung oder eines Augenscheins das rechtliche Gehör zu gewähren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 12.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
13.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
14.
Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 21
A-8435/2007
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
-
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.1 bw I; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das BAFU
das ARE
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich
Yasemin Cevik
Seite 22
A-8435/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BV 29
EBG 18
EBG 18 f
EBG 18 i
EBG 22
EMRK 6
NHG 2
NHG 3
NHG 4
NHG 6
NISV 4
NISV 11
NISV 13
USG 1
USG 11
USG 13
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 34
VGG 37
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 22 a
VwVG 29
VwVG 33
VwVG 40
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18 [1] Grundsatz |
||||||
| Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. | ||||||
| Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2] | ||||||
| Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3] | ||||||
| Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. | ||||||
| Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. | ||||||
| Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus. | ||||||
| Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [4] SR 700 | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18f [1] Einsprache |
||||||
| Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. | ||||||
| Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5] | ||||||
| Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] SR 711 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 18i [1] Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren |
||||||
| Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: | ||||||
| örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; | ||||||
| Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; | ||||||
| Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. | ||||||
| Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. | ||||||
| Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. | ||||||
| Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
|
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 22 Signal- und Fernmeldeanlagen |
||||||
| Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18-18i. [1] | ||||||
| [1] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 2 |
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| Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1] ist insbesondere zu verstehen: [2] | ||||||
| die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; | ||||||
| die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. | ||||||
| Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt. [4] | ||||||
| [1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306). [4] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 3 |
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| Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1] | ||||||
| Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: | ||||||
| eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); | ||||||
| Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); | ||||||
| Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). | ||||||
| Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 4 |
||||||
| Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung [1], sind zu unterscheiden: | ||||||
| Objekte von nationaler Bedeutung; | ||||||
| Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. | ||||||
| [1] [AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 6 |
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| Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. [1] | ||||||
| Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). | ||||||
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SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung |
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| Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. | ||||||
| Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
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SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 11 Meldepflicht |
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| Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4). [1] | ||||||
| Das Standortdatenblatt muss enthalten: | ||||||
| die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; | ||||||
| den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; | ||||||
| Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, undan allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; | ||||||
| an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, | ||||||
| an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und | ||||||
| an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; | ||||||
| einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). | ||||||
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SR 814.710 NISV Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte |
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| Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. | ||||||
| Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1] | ||||||
| Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 11 Grundsatz |
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| Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). | ||||||
| Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. | ||||||
| Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 13 Immissionsgrenzwerte |
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| Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. | ||||||
| Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 34 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
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| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
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| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 40 [1] |
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| Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 [2] über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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