Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-227/2016

Urteil vom 7. Februar 2017

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

1. Politische Gemeinde Tägerwilen,

vertreten durch

Dr. iur. Mike Gessner, Rechtsanwalt,

Fürer Partner Advokaten,

Rheinstrasse 16, Postfach 128, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdeführerin 1,
Parteien
2. Storz Medical AG,

3. A._______,

beide vertreten durchlic. iur. Christopher Tillman, LL.M.,

Legis Rechtsanwälte AG,

Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerinnen 2,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Infrastruktur, Projekte Region Ost, K-RC-I,

Michel Clerc, Vulkanplatz 11, Postfach, 8021 Zürich 1,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Schaffhausen -
Gegenstand
Kreuzlingen, Standort Tägerwilen Gottlieben TAEG.

Sachverhalt:

A.
Das Schweizerische Schienennetz mit Normalspurbreite ist in Bezug auf die Bahnkommunikation in Haupt- und Nebenstrecken unterteilt. Auf den Hauptstrecken betreiben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: SBB) ein eigenes, digitales Mobilfunknetz für den Bahnfunk (sog. GSM-Rail bzw. GSM-R). Auf den Nebenstrecken basiert die Kommunikation auf analogen Funksystemen oder auf der GSM-Infrastruktur der Swisscom AG (sog. GSM-R Roaming). Die SBB beabsichtigen, auch die Nebenstrecken mit GSM-R auszurüsten, da - wo noch bestehend - die analogen Funksysteme am Ende ihrer Lebensdauer angelangt sind.

B.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beantragten die SBB dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Erteilung der Plangenehmigung zur Ausrüstung des Streckenabschnitts Schaffhausen - Kreuzlingen auf der Strecke Schaffhausen - Romanshorn mit dem Bahnfunk GSM-R. Das Streckenprojekt sieht den Bau von vier Basis- und drei abgesetzten Stationen (Repeatern) vor, die über ein Glasfaserkabel untereinander verbunden werden. Die Funkanlagen sollen das bereits abgeschaltete analoge Funksystem ersetzen und eine vollständige Abdeckung der Strecke mit dem Bahnfunk
GSM-R ermöglichen.

Die geplante Funkanlage Tägerwilen Gottlieben (Basisstation) besteht aus einem neuen, 20 m hohen Funkmasten mit zwei GSM-R-Antennen (130º und 280º) sowie einer Sendeanlage, die in einem bestehenden Technikgebäude der SBB installiert würde. Der neue Antennenmast ist im östlichen Bereich des Bahnhofs Tägerwilen-Gottlieben zwischen Gleisanlage und Kreuzlingerstrasse auf dem bahneigenen Grundstück Nr. 249 (Grundbuch Tägerwilen) vorgesehen. Die Anlage liegt im Bereich der Verzweigung der beiden Strecken Schaffhausen - Romanshorn und Wil - Kreuzlingen. Sie soll die Abdeckung der Teilstrecken Ermatingen - Tägerwilen und Lengwil - Kreuzlingen mit dem Bahnfunk GSM-R sicherstellen.

C.
Das BAV leitete ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren ein. Das Streckenprojekt lag - betreffend die im Kanton Thurgau geplanten Anlagen - vom 7. September 2012 bis zum 8. Oktober 2012 öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage gingen beim BAV 26 Einsprachen gegen die geplante Funkanlage Tägerwilen Gottlieben ein, darunter jene der Politischen Gemeinde Tägerwilen vom 3. Oktober 2012 sowie der Storz Medical AG und von A._______, je vom 24. September 2012.

Die Einsprechenden erhoben im Wesentlichen umwelt- und planungsrechtliche Einwände und rügten eine Beeinträchtigung des Orts- sowie des Landschaftsbildes. Zudem seien keine Alternativstandorte insbesondere ausserhalb des Siedlungsgebiets von Tägerwilen geprüft worden, obschon solche Standorte etwa bei der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Unters Tägermoos (Alternativstandort 1) und beim Fussballplatz Obers Tägermoos (Alternativstandort 2) zur Verfügung stünden. Auf die geplante Funkanlage sei aus diesen Gründen zu verzichten bzw. die nachgesuchte Plangenehmigung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Plangenehmigung unter zusätzlichen Auflagen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu erteilen.

Die Storz Medical AG, die u.a. im Bereich der Stosswellentechnologie tätig ist und Medizingeräte herstellt, sah schliesslich eine mögliche Beeinträchtigung ihrer hochsensiblen Geräte und (damit) der von ihr hergestellten Produkte durch die hochfrequente Strahlung der geplanten Funkanlage. Den Planunterlagen könne nicht entnommen werden, dass eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen sei, weshalb auch aus diesem Grund die nachgesuchte Plangenehmigung zu verweigern sei.

D.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm am 21. Dezember 2012 zum Streckenprojekt Stellung. Zum Standort der geplanten Funkanlage Tägerwilen Gottlieben hielt es u.a. fest:

Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) soll insbesondere das Landschafts- und Ortsbild geschont und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten werden. Die Antenne wird die Fahrleitungsmasten auf diesem Streckenabschnitt deutlich überragen. Der Standort zwischen der Bahnlinie und der Strasse liegt im technisch geprägten Umfeld des Bahnhofs. Im Sinne einer Bündelung der Infrastrukturanlagen ist der vorgesehene Standort optimal und stellt für das Landschaftsbild nur eine leichte Beeinträchtigung dar.

Das BAFU stimmte dem Standort der Funkanlage Tägerwilen Gottlieben sodann ohne Auflagen zu. Die weiteren zur Stellungnahme eingeladenen Bundesämter äusserten sich nicht zur geplanten Funkanlage am Standort Tägerwilen Gottlieben bzw. erhoben aus fachlicher Sicht keine Einwände.

E.
Die SBB nahmen am 20. November 2013 zu den Einsprachen Stellung und beantragten deren Abweisung. Nach Ansicht der SBB genügt die geplante Funkanlage Tägerwilen Gottlieben den umweltrechtlichen Anforderungen und nimmt durch die Bündelung von Infrastrukturanlagen auf die Anliegen von Ortsbild- und Landschaftsschutz hinreichend Rücksicht. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte seien geprüft worden, doch sei von diesen aus keine gleichwertige Funkversorgung in Richtung Ermatingen und Lengwil gewährleistet.

F.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beantragten die SBB dem BAV eine Teilplangenehmigung für die Funkanlage Tägerwilen Gottlieben.

G.
Das BAV hiess den Antrag der SBB auf Erteilung einer Teilplangenehmigung gut und erteilte den SBB am 24. November 2015 die nachgesuchte Plangenehmigung für den Bau und Betrieb der Bahnfunkanlage Tägerwilen Gottlieben unter verschiedenen Auflagen. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen wies es ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden konnten.

Zur Frage der Teilplangenehmigung hielt das BAV fest, Bahnfunkprojekte würden grundsätzlich für eine funktional zusammenhängende Strecke beurteilt, da sich Änderungen an einer Anlage unter Umständen auf deren Nachbaranlagen auswirken könnten. Vorliegend sei jedoch aufgrund der örtlichen und funktionalen Sachlage nicht davon auszugehen, dass sich der Standort der zu genehmigenden Anlage präjudizierend auf die benachbarten Funkanlagen auswirke.

Den weiteren Erwägungen des BAV lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die geplante Funkanlage den umweltrechtlichen Anforderungen entspreche und die massgebenden Grenzwerte gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) einhalte. Die Storz Medical AG lege schliesslich nicht begründet dar, dass von der Funkanlage ein besonderes Störpotential ausgehe und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- oder Personenschäden im Störungsfall bestehe. Davon sei mit Blick auf die elektrische Feldstärke der geplanten Funkanlage derzeit auch nicht auszugehen.

Das BAV hält sodann fest, die geplante Funkanlage nehme in genügender Weise auf die Umgebung Rücksicht. Der Standort der Anlage im technisch geprägten Umfeld erweise sich im Sinne einer Bündelung der Infrastrukturanlagen als optimal. Zudem benötigten Bahnfunkanlagen - wie Mobilfunkanalgen auch - eine gewisse Höhe, um ihre Funktion erfüllen zu können. Eine bundesrechtswidrige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei aus diesen Gründen nicht auszumachen und eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht erforderlich. Schliesslich zeigten die SBB in nachvollziehbarer Weise auf, weshalb weder die beiden vorgeschlagenen Alternativstandorte noch eine Versorgung mit Kleinzellenanlagen gleichwertig mit der geplanten Funkanlage seien. Insgesamt habe das BAV daher weder die Möglichkeit noch die Veranlassung, die gesuchstellenden SBB zu einer Projektänderung im Sinne der von den Einsprechenden gestellten Anträge zu verpflichten.

H.
Gegen die Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) vom 24. November 2015 erhebt zunächst die Politische Gemeinde Tägerwilen (Beschwerdeführerin 1) mit Schreiben vom 11. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-227/2016). Sie beantragt, es sei die Plangenehmigung vom 24. November 2015 aufzuheben und das Plangenehmigungsgesuch der SBB (Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt die Beschwerdeführerin mehrere Verfahrensanträge. Konkret verlangt sie die Durchführung eines Augenscheins, es sei ein Gutachten der ENHK bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen und es seien die SBB (Beschwerdegegnerin) zur Edition vollständiger Prädiktionskarten (Coverage) für die geplante Funkanlage Tägerwilen Gottlieben, die vorgeschlagenen Alternativstandorte und für die angrenzenden Funkanlagen Kreuzlingen, Lengwil und Berlingen zu verpflichten.

Die Beschwerdeführerin 1 rügt vorab eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So seien in unmittelbarer Nähe zur geplanten Funkanlage zwei Mehrfamilienhäuser erstellt und der kommunale Nutzungsplan revidiert worden. Die Vorinstanz habe jedoch beides ausser Acht gelassen, weshalb nicht für alle Orte mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte gemäss NISV nachgewiesen sei. Sie kritisiert sodann in formeller Hinsicht das Herauslösen der streitbetroffenen Funkanlage aus dem Streckenprojekt und damit den Erlass der Teilplangenehmigung als bundesrechtswidrig; das Vorgehen der Vorinstanz achte weder den bundesrechtlichen Koordinationsgrundsatz, noch liege es im öffentlichen Interesse. In der Sache macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei der Aufnahme von Gottlieben und der "Schlosslandschaft Untersee" in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht Rechnung getragen worden. Die streitbetroffene Funkanlage sei im Ortsbildvordergrund von Gottlieben und unmittelbar angrenzend an den zwischen Tägerwilen und Gottlieben gelegenen, geschützten Uferstreifen geplant. Sie beeinträchtige dergestalt die Fernwirkung der beiden Schutzobjekte erheblich, weshalb die Funkanlage an einen der beiden vorgeschlagenen Alternativstandorte zu verschieben sei.

I.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 lassen auch die Storz Medical AG und A._______ (Beschwerdeführerinnen 2) gemeinsam Beschwerde gegen die Plangenehmigung vom 24. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht führen (Verfahren A-356/2016). Sie beantragen gleich der Beschwerdeführerin 1 die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen und ein Gutachten der ENHK bzw. der EKD einzuholen.

(Auch) die Beschwerdeführerinnen 2 kritisieren in verschiedener Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Nebst den beiden neuen Mehrfamilienhäusern seien die Nutzungsreserven auf den nördlich gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerinnen 2 zu Unrecht nicht berücksichtigt und daher im Standortdatenblatt nicht ausgewiesen worden, wie hoch die Strahlenbelastung sei. Zudem sei ein allfälliges Störungspotential aus dem Betrieb der Funkanlage für Produkte und Geräte der Storz Medical AG bzw. die elektromagnetische Verträglichkeit nicht untersucht worden, obschon bekannt sei, dass hochfrequente Strahlung die Funktion technischer Geräte beeinträchtigen könne. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen sodann in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und die vorgezogene Genehmigung der Funkanlage Tägerwilen Gottlieben.

In der Sache kritisieren die Beschwerdeführerinnen 2 im Wesentlichen die Standortwahl der geplanten Funkanlage. Sie sind wie die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht, die Anlage beeinträchtige aufgrund des hohen Funkmasts, der sich klar von der Umgebung abhebe, die Gesamtwirkung und den Ausblick auf das geschützte Landschafts- und Ortsbild von Gottlieben und Umgebung erheblich. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die berührten Interessen gegeneinander abzuwägen. Damit stehe die angefochtene Plangenehmigung im Widerspruch insbesondere zu Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG, welcher zu einem ungeschmälerten Erhalt und jedenfalls zu einer Schonung der heimatlichen Landschafts- und Ortsbilder verpflichte.

J.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassungen vom 15. Februar 2016 und 3. März 2016 auf Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Plangenehmigung. Ergänzend hält sie fest, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die Funkanlage nötigenfalls anzupassen, wenn - wie vorliegend - in der Umgebung der Anlage neue Orte mit empfindlicher Nutzung entstünden und an einem dieser Orte die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten würden. Eine entsprechende Auflage sei unter Dispositiv Ziff. 2.4.2 verfügt worden.

K.
Mit Beschwerdeantworten vom 2. März 2016 und vom 14. März 2016 beantragt auch die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Zusammenfassend führt sie aus, dass aus dem zwischenzeitlich erfolgten Bau der Mehrfamilienhäuser nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden dürfe, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung führe. Vielmehr sei sie, wie die Vorinstanz auch ausgeführt habe, dazu verpflichtet, das Standortdatenblatt und allenfalls die Funkanlage anzupassen. Aus dem angepassten Standortdatenblatt vom 8. Februar 2016 sei ersichtlich, dass mit einer Anpassung des Neigungswinkels der Sektorantenne 1 auch an den neu erfassten Orten mit empfindlicher Nutzung die massgebenden Grenzwerte eingehalten würden. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht die nachgesuchte Teilplangenehmigung erteilt.

Die Beschwerdegegnerin ist schliesslich der Ansicht, dass Bahnfunkanlagen, jedenfalls soweit sie wie vorliegend unmittelbar an der Gleisanlage erstellt werden, als Teil der (bestehenden) Verkehrsinfrastruktur das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigten. Vorliegend sei zudem kein geschütztes Orts- oder Landschaftsbild unmittelbar betroffen und eine Beeinträchtigung der Fernwirkung der von den Beschwerdeführerinnen genannten Schutzobjekte nicht auszumachen; die im ISOS verzeichneten Objekte würden auch aus erhöhter Lage an der Bahnhofstrasse in Tägerwilen nicht als schützenswerte Objekte wahrgenommen.

L.
Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 22. April 2016 zu dem von der Beschwerdegegnerin angepassten Standortdatenblatt Stellung. Sie bestätigt, dass die Berechnungen korrekt durchgeführt worden seien und auch die geänderte Anlage die massgebenden Grenzwerte gemäss NISV einhalte. Die geänderte Funkanlage sei daher unter den in Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Plangenehmigung verfügten Auflagen genehmigungsfähig.

M.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2016 vereinigt die Instruktionsrichterin die erwähnten, gegen die Plangenehmigung vom 24. November 2015 anhängig gemachten Beschwerden und führt sie unter der Verfahrensnummer A-227/2016 weiter.

N.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) präzisiert mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016, das streitbetroffene Projekt betreffe zwar keine im ISOS aufgeführten Objekte in ihrer Kernzone, doch stehe die geplante Anlage in einer gewissen räumlichen Beziehung zum Schutzobjekt "Schlosslandschaft Untersee"; die an den Anlagenstandort angrenzende Freifläche "Gottlieberwiese" sei Teil der geschützten Umgebungsrichtung, für welche das Bundesinventar einen Erhalt in ihrer Beschaffenheit als Kulturland und Freifläche verlange. Die geplante Funkanlage sei jedoch aufgrund ihres Standorts dem Siedlungsgebiet zuzurechnen und stehe daher auch in dieser Hinsicht in keinem direkten Konflikt zum erwähnten Erhaltungsziel. Zwar sei anzuerkennen, dass dem Vorhaben in Bezug auf die Fernwirkung der Schutzobjekte eine gewisse Bedeutung zukomme. Insbesondere aufgrund der Vorbelastung durch die nördlich der Gleisanlage errichteten Bauten der Storz Medical AG bewirke das streitbetroffene Vorhaben jedoch keine zusätzliche Beeinträchtigung. Eine Beurteilung des Vorhabens durch die EKD bzw. die ENHK sei unter diesen Umständen nicht erforderlich.

O.
Das BAFU bestätigt mit Stellungnahme vom 24. Mai 2016 die Richtigkeit der Berechnungen im angepassten Standortdatenblatt vom 8. Februar 2016 und die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte gemäss NISV.

P.
Die Beschwerdeführerin 1 hält mit Replik vom 15. Juli 2016 an ihren Anträgen und an ihrer Begründung, insbesondere was die Beeinträchtigung der Fernwirkung der im ISOS verzeichneten Schutzobjekte betrifft, fest.

Q.
Auch die Beschwerdeführerinnen 2 halten mit Replik vom 25. Juli 2016 an ihren Anträgen und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerde vom 15. Januar 2016 fest. Sie weisen ergänzend darauf hin, dass die beiden vorgeschlagenen Alternativstandorte hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin als massgebend bezeichneten Kriterien Funkversorgung, Verfügbarkeit, Erschliessung, Zugänglichkeit und Kosten gleichwertig mit dem geplanten Antennenstandort seien, wobei die Funkanlage abseits der geschützten Objekte gemäss ISOS und dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) weit weniger störend in Erscheinung treten würde.

R.
Mit Duplik vom 21. September 2016 hält schliesslich die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und an ihren Ausführungen gemäss den Beschwerdeantworten vom 2. März 2016 und vom 14. März 2016 fest. Sie bringt aktualisierte Prädiktionskarten (Coverage) je vom 18. August 2016 bei und verweist zur erforderlichen Abdeckung auf die Versorgungsgütevorgaben der Vorinstanz.

S.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18. Oktober 2016 einen Augen-schein vor Ort durch und hat dabei den Standort der geplanten Funkanlage sowie die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene beiden Alternativstandorte besichtigt.

T.
Die Vorinstanz äussert sich auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 8. November 2016 zu den Grundlagen der Versorgungsgütevorgaben für den Bahnfunk GSM-R. Diese basierten auf den technischen Spezifikationen der International Union of Railways (UIC). Gestützt darauf und unter Einrechnung verschiedener Korrekturfaktoren ergebe sich schliesslich der geforderte Funknetzplanungswert von 68 dBµV/m.

U.
Die Beschwerdeführerin 1 bekräftigt mit Schlussbemerkungen vom 7. Dezember 2016 ihre Kritik an der Erteilung einer Teilplangenehmigung und am Standort der geplanten Funkanlage. Ergänzend führen sie aus, ein Funknetzpegel von 68 dBµV/m sei nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern decke aufgrund der eingerechneten grosszügigen Korrekturfaktoren auch die nicht sicherheitskritische Kommunikation von Rangier- und Bahnpersonal ab.

V.
Die Beschwerdeführerinnen 2 wenden sich mit Schlussbemerkungen vom 7. Dezember 2016 gegen die (ungeprüfte) Übernahme der technischen Spezifikationen der UIC ins schweizerische Recht bzw. gegen die (ungeprüfte) Anwendung auf die streitbetroffene Funkanlage. Sie verlangen, es sei ein Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der erforderlichen Funknetzabdeckung einzuholen.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 reichen die Beschwerdeführerinnen 2 eine weitere Stellungnahme ein.

W.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, sofern für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Als Vorinstanz hat vorliegend eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden und die Plangenehmigung vom 24. November 2015 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.3).

Bei Bauvorhaben muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient dabei die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Es darf jedoch nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse, wobei nebst quantitativen Kriterien auch solche qualitativer Natur zu berücksichtigen sind (Urteile des BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.2 f. und 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Bau von Mobilfunkanlagen bejaht das Bundesgericht die Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigung, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Radius wohnt, in dem die nichtionisierende Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt (Urteil des BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Eine allgemeine Beschwerdebefugnis von Gemeinden wird in der Rechtsprechung wiederum bejaht, wenn diese als Träger öffentlicher Aufgaben spezifische, schutzwürdige öffentliche Interessen geltend machen können und sie von einem Bauvorhaben in besonderem Mass betroffen sind (Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen 2 sind Eigentümerinnen von Grundstücken, welche sich innerhalb des praxisgemäss berechneten Radius zur Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigung von rund 553 m befinden. Darüber hinaus besteht eine direkte Sichtbeziehung zur geplanten Funkanlage. Sie sind daher vorliegend ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin 1. Sie vertritt als Gemeinde die Anliegen der Bevölkerung in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie auf genügenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung, wobei aufgrund des genannten Radius davon auszugehen ist, dass ein Grossteil der Bevölkerung von Tägerwilen zur Einsprache gegen die geplante Funkanlage berechtigt wäre (vgl. Urteil des BVGer A-55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG); die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus den Beschwerdegründen, welche das Gesetz zulässt. Es auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4; Urteil des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerinnen 2 rügen in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die Vorinstanz, obschon anbegehrt, keinen Augenschein durchgeführt und kein Gutachten der ENHK bzw. der EKD eingeholt. Zudem habe sie verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 zur Beeinträchtigung der Schutzobjekte gemäss BLN und ISOS nicht gehört bzw. gewürdigt und so ihre Begründungspflicht verletzt.

Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn die Behörde sich in ihrer Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt oder auf die Abnahme (weiterer) Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund abgenommener Beweise ihre Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür annehmen konnte, ihre Auffassung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 1C_231/2010 vom 24. August 2010 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 8.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz erwog zum Ortsbild- und Landschaftsschutz zusammenfassend, die geplante Funkanlage nehme darauf und mit Blick auf die öffentlichen Interessen an der bahnbetrieblichen Sicherheit hinreichend Rücksicht. Zwar werde die Antennenanlage die Fahrleitungsmasten deutlich überragen und sei zwangsläufig aus der Ferne sichtbar, doch liege der Standort in einem technisch geprägten Umfeld ausserhalb der Schutzobjekte gemäss BLN sowie ISOS und sei im Sinne der anzustrebenden Bündelung von Infrastrukturanlagen optimal. Diese Begründung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Für die Beschwerdeführerinnen 2 war ersichtlich, von welche Überlegungen die Vorinstanz sich hat leiten lassen und wie sie die berührten Interessen gewichtet und gegeneinander abgewogen hat. Die zuständigen Fachbehörden des Bundes, das BAFU und das BAK (Art. 12
SR 172.217.1 Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
OV-UVEK Art. 12 Bundesamt für Umwelt
1    Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
2    Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a  langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
b  Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
c  Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
3    Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
a  Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
b  Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK, SR 172.217.1]; Art. 6
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 6 Bundesamt für Kultur
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.
2    Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a  Rahmenbedingungen schaffen und sicherstellen, die ein unabhängiges Kulturschaffen und ein vielfältiges Kulturangebot ermöglichen;
b  das kulturelle Erbe erhalten und pflegen, den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland unterstützen und die Verständigung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften fördern.
3    Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:
a  Es gestaltet eine umfassende Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.
b  Es gestaltet und vollzieht mit bundeseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermassnahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören namentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmalpflege, Ortsbildschutz und Archäologie.
c  Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Kulturbereich und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.
d  Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.
e  Es betreibt und fördert Institutionen, welche der Sammlung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung von Kulturgut dienen.
4    Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:
a  ...
b  Es fördert die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer.
c  Es unterstützt die kulturelle Minderheit der Jenischen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern [OV-EDI, SR 172.212.1]), hielten in ihren Stellungnahmen zu Handen der Vorinstanz (sinngemäss) fest, dass das streitbetroffene Vorhaben die Schutzobjekte gemäss BLN und ISOS nicht (erheblich) beeinträchtigt. Beide Fachbehörden erhoben keine Einwände gegen den Standort der geplanten Funkanlage. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins (Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) verzichtete und - entsprechend der Stellungnahmen der Fachbehörden (Art. 7 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG) - keine Gutachten von ENHK bzw. EKD eingeholt wurden. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Planunterlagen eine sachgerechte Beurteilung der örtlichen Verhältnisse erlauben. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen 2 auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen. Ob die Einschätzungen der Vorinstanz und der Fachbehörden des Bundes in der Sache zutreffend sind, wird im Folgenden zu prüfen sein.

4.

4.1 In formeller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für die streitbetroffene Funkanlage eine Teilplangenehmigung erteilen durfte. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, das Vorgehen der Vorinstanz liege weder im öffentlichen Interesse, noch achte es den bundesrechtlichen Koordinationsgrundsatz. Eine gesamthafte Beurteilung des Streckenprojekts werde verunmöglicht.

4.2 Eisenbahnanlagen, d.h. Bauten und Anlagen, die wie die geplante Funkanlage ganz oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Vorinstanz erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
und 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Die Vorinstanz kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts insbesondere in raumplanerischer sowie umweltrechtlicher Hinsicht nicht präjudiziert (Art. 18h Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
EBG). Die Möglichkeit, Teilplangenehmigungen zu erteilen, soll insbesondere bei grösseren Projekten deren beförderliche Abwicklung bzw. Realisierung ermöglichen (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2635, nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz; Urteil des BGer 1C_152/2015 vom 20. Juli 2015 E. 4.1). Sie ist auch in anderen Bereichen des öffentlichen Baurechts ausdrücklich vorgesehen oder wird in der Praxis zugelassen (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]; Art. 32c des Baugesetzes des Kantons Bern [BauG, Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG] 721.0]; Andreas Baumann, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 59 Rz. 34). Die Aufteilung eines Bauvorhabens in mehrere Teile setzt dabei jeweils voraus, dass kein Koordinationsbedarf besteht (Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700]), eine umfassende Interessenabwägung - wo gefordert - also gewährleistet bleibt (vgl. Urteil des BGer 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2).

4.3 Mobilfunkanlagen wie die vorliegend geplante Funkanlage bilden Teil eines Netzes und dienen grundsätzlich je für sich der Beseitigung von Abdeckungslücken oder der Verbesserung der Kapazität des Netzes. Anders als beim (Aus-)Bau einer Eisenbahnstrecke oder einer Nationalstrasse ist die Beurteilung der Umweltauswirkungen daher grundsätzlich auf die einzelnen Funkanlagen beschränkt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass eine für eine einzelne Funkanlage erteilte Teilplangenehmigung präjudizierend auf die Standorte der benachbarten Anlage wirkt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind Bahnfunkprojekte daher grundsätzlich für eine funktional zusammenhängende Strecke zu beurteilen und zu genehmigen. Von diesem Grundsatz kann entsprechend dem vorstehend Ausgeführten jedoch abgewichen und eine Teilplangenehmigung erteilt werden, wenn für eine Aufteilung sachliche Gründe vorliegen und (daher) eine Präjudizierung ausgeschlossen werden kann.

Die streitbetroffene Funkanlage liegt im Bereich der Verzweigung zweier Eisenbahnstrecken und dient, wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, der Versorgung von Abschnitten beider Strecken. Zudem ergibt sich aus den Prädiktionskarten (Coverage) vom 18. August 2016, dass insbesondere aus topografischen Gründen und um eine redundante Versorgung der betreffenden Streckenabschnitte zu gewährleisten, eine Basisstation im Bereich der Verzweigung notwendig ist. Aufgrund der örtlichen und funktionalen Sachlage kann somit ausgeschlossen werden, dass sich der Standort der Funkanlage Tägerwilen Gottlieben präjudizierend auf die benachbarten Standorte auswirkt. Für die Aufteilung des Streckenprojekts sprechen sodann sachliche Gründe: Die Eisenbahnstrecke Wil - Kreuzlingen ist abgesehen vom Streckenabschnitt Lengwil - Kreuzlingen durchgehend mit Bahnfunk GSM-R versorgt, weshalb die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse daran hat, die Funkanlage Tägerwilen Gottlieben möglichst rasch erstellen und in Betrieb nehmen zu können. Die Teilplangenehmigung vom 24. November 2015 ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann in tatsächlicher Hinsicht, es sei nicht für alle Orte mit empfindlicher Nutzung die voraussichtliche Strahlenbelastung berechnet worden und somit nicht nachgewiesen, dass der massgebende Anlagegrenzwert gemäss NISV eingehalten sei.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Verordnungsgeber zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (vgl. zum Immissionsschutz Urteil des BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 4 und 4.1). Für Mobilfunkanlagen wie die vorliegend geplante Anlage bestimmt sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend auf Grund der Anlagegrenzwerte gemäss Anhang 1 Ziff. 64 NISV (Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV; BGE 138 II 173 E. 5.1). Die Anlagegrenzwerte gelten für die von einer Anlage allein erzeugten Emissionen und müssen jederzeit an allen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden (Dauerpflicht; Art. 3 Abs. 6
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
und Anhang 1 Ziff. 65 NISV; BGE 128 II 340 E. 4.1.1). Als solche gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten sowie Kinderspielplätze (Art. 3 Abs. 3 Bst. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
und b NISV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV fallen darunter auch diejenigen Bereiche von unüberbauten oder lediglich minimal überbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Bst. a und b zugelassen sind. Auf bereits überbauten Grundstücken müssen die Anlagegrenzwerte demgegenüber nur an den tatsächlich vorhandenen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten sein. Werden vorhandene Nutzungsreserven zu einem späteren Zeitpunkt realisiert, ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, diese gegebenenfalls anzupassen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den neu geschaffenen Orten mit empfindlicher Nutzung erforderlich ist. Der Zweck der NISV, der Schutz vor nichtionisierender Strahlung, bleibt damit gewahrt (BGE 131 II 616 E. 3.4.1; BGE 128 II 340 E. 3 und E. 4-4.1; Urteil des BGer 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 6.3.1). Zum Nachweis der Einhaltung der massgebenden Anlagegrenzwerte ist der Inhaber einer Anlage wie der vorliegend geplanten Funkanlage schliesslich verpflichtet, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einzureichen, welches u.a. Angaben über die von der Anlagen an den drei am stärksten belasteten Orten mit empfindlicher Nutzung erzeugte Strahlung enthält (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV).

Die Vorinstanz musste sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst sehen, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, zusätzlich zu den am stärksten belasteten Orten mit empfindlicher Nutzung auch jene auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen 2 im Standortdatenblatt aufzuführen; die im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Liegenschaften der Storz Medical AG beigebrachten Berechnungen zeigen, dass insbesondere aufgrund der horizontalen Abweichung zu den beantragten Hauptstrahlrichtungen der Sektorantennen der massgebliche Anlagegrenzwert deutlich unterschritten wird. Dasselbe gilt für (weitere) Nutzungsreserven, die sich allenfalls aus der Ortsplanrevision ergeben haben. Nicht zu beanstanden ist sodann die in Dispositiv Ziff. 2.4.2 verfügte Auflage, womit die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die streitbetroffene Funkanlage gegebenenfalls anzupassen, wenn in der Umgebung der Anlage neue Orte mit empfindlicher Nutzung entstehen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Wahrung der Parteirechte zu empfehlen, einen entsprechenden Vorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen (BGE 128 II 340 E. 4.1.1; vgl. auch das Urteil des BVGer A-55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 8.3). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Funkanlage aufgrund der zwischenzeitlich erstellten Mehrfamilienhäuser angepasst hat (Anpassung des Neigungswinkels der Sektorantenne 1), stellt demnach keine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die Beschwerdegegnerin war hierzu vielmehr gesetzlich verpflichtet und die Richtigkeit der Berechnungen im angepassten Standortdatenblatt wird von der Vorinstanz und vom BAFU bestätigt. Die Plangenehmigung vom 24. November 2015 ist daher insofern anzupassen, als in Dispositiv Ziff. 1.2 das Standortdatenblatt vom 11. September 2013 genehmigt wird und es ist das von der Beschwerdegegnerin beigebrachte Standortdatenblatt vom 8. Februar 2016 zum verbindlichen Bestandteil der Plangenehmigung betreffend das Vorhaben "Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Schaffhausen - Kreuzlingen, Standort Tägerwilen Gottlieben TAEG" zu erklären. Auf die Anordnung von Abnahmemessungen kann, da der Anlagegrenzwert nicht zu mehr als 80 % ausgeschöpft wird, verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 4.6).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 rügen im Weiteren, es sei im Plangenehmigungsverfahren nicht präventiv die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Funkanlage mit den Geräten und (damit) den Produkten der Storz Medical AG geprüft worden. Die Storz Medical AG produziert Geräte im Bereich der in der Humanmedizin eingesetzten Stosswellentherapie und befürchtet, infolge der Strahlung der Bahnfunkanlage würden etwa Messgeräte beeinflusst. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung zu einer präventiven Prüfung gesehen, da ein Störpotential der geplanten Funkanlage weder ersichtlich noch hinreichend begründet geltend gemacht worden sei.

Die Fragestellung ist Gegenstand der Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5), wobei während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eine geänderte VEMV in Kraft getreten ist. Soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Interesse, stimmen jedoch die neuen Bestimmungen mit den alten (inhaltlich) überein. Es rechtfertigt sich aus diesen Grund, nachfolgend auf die im Urteilszeitpunkt geltende VEMV abzustellen.

6.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik insbesondere so entworfen und gefertigt sein, dass sie gegen die elektromagnetischen Störungen, die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwarten sind, so geschützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (Art. 4 Bst. b
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
VEMV; sog. Störfestigkeit). Die Anforderungen werden durch die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichneten technischen Normen konkretisiert (Art. 5 Abs. 1
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 5 Technische Normen
1    Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun.
4    Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt13 durch Verweis.
VEMV). Für Betreiber von Funkanlagen wie der vorliegend geplanten Anlage ergibt sich somit die Verpflichtung, keine elektromagnetischen Einwirkungen zu verursachen, die über den massgeblichen Pegel hinausgehen. Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des Inhabers eines Betriebs wie vorliegend der Storz Medical AG, dafür zu sorgen, dass seine Anlage die geforderte Störfestigkeit besitzt und die erforderlichen Massnahmen wie etwa eine (zusätzliche) Abschirmung zu treffen. Sofern dies unmöglich oder im Einzelfall unzumutbar sein sollte, können zusätzliche Massnahmen vom Störer verlangt werden (Art. 28
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 28
1    Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu bestimmen.
2    Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM kostenlos Zugang zu allen Betriebsmitteln.
3    Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der durch diese Massnahmen verursachten Kosten.
VEMV; Urteil des BGer 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 8 und 9, insbes. E. 9.1-9.4).

Die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkanlagen mit anderen elektrischen und elektronischen Geräten ist in der Regel nicht im Bewilligungsverfahren für die Mobilfunkanlage zu prüfen, sondern erst, wenn sich Störflüsse infolge des Betriebs der Funkanlage ergeben. In solchen Fällen kontrolliert das BAKOM, ob die Bestimmungen im Bereich elektromagnetische Verträglichkeit eingehalten werden und ordnet die erforderlichen Massnahmen an (Art. 24 ff
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 24 Grundsätze
1    Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel dieser Verordnung entsprechen.
2    Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass ein Betriebsmittel nicht dieser Verordnung entspricht.
3    Um die Erfüllung dieser Verordnung zu kontrollieren, hat das BAKOM kostenlosen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen.
4    Es kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)24 verlangen, ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von Geräten zu erteilen.
5    Stösst das BAZG im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Geräte, bei denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie diese Verordnung nicht erfüllen, so erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM.
. VEMV; vgl. auch die Hinweise im Urteil des BGer 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5, insbes. E. 5.4 und 5.7). Ist hingegen im Bewilligungszeitpunkt (aufgrund der Besonderheiten im Einzelfall) ein Störpotential erkennbar ist und besteht die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden im Störungsfall, gebietet es das Vorsorgegebot, bereits im Bewilligungsverfahren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (Urteil des BGer 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 7.1; Urteil des BGer 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 9.1).

6.3 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darlegt, wird vorliegend der generelle Störfestigkeitswert gemäss der anwendbaren technischen Norm (Fachgrundnorm für die elektromagnetische Verträglichkeit EN 61000-6-2:2005) deutlich unterschritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen (vgl. vorstehend E. 2). Die Vorinstanz musste sich daher nicht veranlasst sehen, die Beschwerdegegnerin zu zusätzlichen Massnahmen (in Zusammenarbeit mit der Storz Medical AG) zu verpflichten, zumal die Storz Medical AG nicht begründet darlegt, alle ihr zumutbaren Massnahmen zur Sicherstellung der Störfestigkeit ihrer Anlagen und Produkte getroffen zu haben und die getroffenen Massnahmen nicht ausreichten. Darüber hinaus macht die Storz Medical AG nicht begründet geltend, von der streitbetroffenen Anlage ginge trotz getroffener eigener Massnahmen ein Störpotential aus, das eine Beurteilung der elektromagnetischen Verträglichkeit und die Anordnung (weitergehender) Massnahmen bereits im Plangenehmigungsverfahren erforderlich mache. Entsprechendes wäre ihr angesichts ihrer Sachkunde jedoch zuzumuten gewesen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der blosse Verweis darauf, die Beschwerdeführerin produziere Geräte, welche im Bereich der Humanmedizin eingesetzt würden, vermag für sich allein weder eine weitergehende präventive Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Plangenehmigungsverfahren noch weitergehende Pflichten der Beschwerdegegnerin zu begründen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung ist es somit zunächst Sache der Storz Medical AG, soweit erforderlich (weitere) Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störflüsse (allgemein) zu verhindern. Die angefochtene Plangenehmigung verletzt insofern kein Bundesrecht.

7.

7.1 In der Sache wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen den projektierten Standort der Funkanlage Tägerwilen Kreuzlingen. Sie sehen die Anlage insbesondere im Konflikt mit dem Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie dem Umweltschutz stehen. Die Beschwerdeführerinnen verlangen aus diesem Grund, dass die Anlage an einen der beiden vorgeschlagenen Alternativstandorte verschoben werde, wobei sie der Vorinstanz vorhalten, diese nie ernsthaft in Betracht bzw. detailliert geprüft zu haben. Die Vorinstanz hat die vorgeschlagenen Alternativstandorte aufgrund erheblicher Nachteile verworfen.

7.2 Die Plangenehmigung für den Bau einer Eisenbahnanlage setzt, wo das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht Spielräume belässt, eine umfassende Abwägung der berührten Interessen voraus (Art. 3 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.
der Eisenbahnverordnung [EBV, SR 742.141.1]; vgl. BGE 121 II 378 E. 12; Urteil des BVGer A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 3.3 f. mit Hinweisen; Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2601). Hierzu sind die berührten Interessen zu ermitteln, mit Hilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung möglichst umfassend zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen. Dies schliesst die Prüfung von Alternativen mit ein (vgl. ausführlich Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2 f.). Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen bzw. Standorte ist jedoch nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1).

Vor diesen Hintergrund ist im Folgenden anhand der (wesentlich) berührten Interessen (bahnbetriebliche Sicherheit, Kosten, Ortsbild- und Landschaftsschutz, Umweltschutz) zu prüfen, ob die Vorinstanz diese richtig bewertet und abgewogen hat und gestützt darauf die vorgeschlagenen Alternativstandorte von einer näheren Prüfung ausschliessen durfte. Es ist - mit anderen Worten - zu beurteilen, ob die Einschätzung der Vorinstanz, die Alternativstandorte seien im Vergleich zum gewählten Standort mit erheblichen Nachteilen belastet, vor Bundesrecht standhält.

7.3

7.3.1 Zunächst ist auf das öffentliche Interesse an einem sicheren Eisenbahnbetrieb einzugehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGB; Art. 2 Abs. 1
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
EBV).

Nach den Erwägungen der Vorinstanz besteht am Ersatz des zwischenzeitlich abgeschalteten analogen Funknetzes durch das bahneigene Mobilfunknetz GSM-R ein erhebliches öffentliches Interesse. Mit GSM-R seien - anders auch als mit dem heutigen GSM-R Roaming - neu Sammelrufe sowie eine funktionale Adressierung und Priorisierung von Anrufen möglich. Um diese Funktionen und damit einen sicheren Betrieb sicherstellen zu können, bedürfe es eines hinreichenden Versorgungspegels von zumindest 68 dBµV/m. Diese Versorgungsgütevorgabe werde mit der projektierten Basisstation Tägerwilen Gottlieben eingehalten, wohingegen von den beiden Alternativstandorten aus keine genügende Funkversorgung gewährleistet wäre.

7.3.2 Die Vorinstanz stützt sich für ihre Versorgungsgütevorgaben auf die technischen Spezifikationen der UIC ab (European Integrated Railway Radio Enhanced Network [EIRENE], System Requirements Specification [SRS], Version 15.4.0, nachfolgend: EIRENE SRS 15.4.0); sie verweist in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zwar auf die Version 15.3.0 der Spezifikationen, doch ist auch angesichts des Verweises in Anhang 7 Ziff. 3 EBV nicht klar, aus welchen Gründen vorliegend nicht die (im Wesentlichen) übereinstimmende neuere Version 15.4.0 anwendbar sein soll. Die technischen Spezifikationen sind Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und insoweit beachtlich. Sie enthalten als solche jedoch keine Rechtssätze und sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht (unmittelbar) verbindlich; ihre Anwendung muss im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten (vgl. Urteil des BGer 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer
A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.3 mit Hinweis; zudem Art. 2 Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
und 3
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
sowie Art. 15b Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen
1    Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797106.107
2    Als technische Ausführungsbestimmungen gelten die in Anhang 7 aufgeführten TSI.
3    Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.
i.V.m. Anhang 7 Ziff. 3 EBV, wobei Anhang A Ziff. 33 des in Anhang 7 Ziff. 3 EBV erwähnten Beschlusses ebenfalls auf die erwähnten technischen Spezifikationen der UIC verweist).

Die technischen Spezifikationen schreiben für Strecken ohne die Zugsicherung ETCS Level 2/3 - diese ist gemäss den Planunterlagen auf der vorliegend betroffenen Strecke nicht vorgesehen - und unter Berücksichtigung eines Ausbreitungsverlusts einen Versorgungspegel von 38.5 dBµV/m, gemessen in einer Höhe von 4 m ab Schienenoberkante, und eine Versorgungswahrscheinlichkeit von 95 % vor (Ziffn. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.5 EIRENE SRS 15.4.0). Diese Vorgabe ist als Mindeststandard zu verstehen (Ziff. 3.1.1 EIRENE SRS 15.4.0). Die Vorinstanz rechnet zu diesem Mindeststandard sodann verschiedene Korrekturfaktoren hinzu; gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. November 2016 sollen damit der Verlust an Empfangsfeldstärke etwa durch Abschattungen (Fading) oder das verdeckte Tragen von Empfangsgeräten beim Rangieren zwischen Eisenbahnwaggons (body loss) ausgeglichen und eine hinreichende Versorgung mit Bahnfunk auch auf Kupplungshöhe (1.5 m Höhe über Schienenoberkante) sichergestellt werden. Unter Einrechnung der Korrekturfaktoren ergibt sich eine Versorgungsgütevorgabe von 68 dBµV/m.

Diese Erwägungen und weiteren Ausführungen der Vorinstanz sind nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass etwa durch Abschattungen und verdecktes Tragen von Empfangsgeräten die Empfangsfeldstärke abnimmt und eine hinreichende Versorgung auch auf Kupplungshöhe und auch für den Rangierbetrieb gewährleistet sein muss, auch wenn die Korrekturfaktoren, welche die Vorinstanz (zusätzlich) einführt, insbesondere in ihrer Höhe nicht weiter - etwa durch Verweis auf Messungen - belegt sind. Die Vorinstanz legt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 nachvollziehbar dar, dass die bahnbetriebliche Kommunikation auch unter erschwerten Bedingungen wie etwa zwischen einzelnen Waggons gewährleistet sein muss. Zudem ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz für die Korrekturfaktoren vorbehältlich besonderer Umstände im Einzelfall auf Durchschnittswerte bzw. Erfahrungswerte abstellt und für die einzelnen Sicherheitslevels einheitliche Versorgungsgütevorgaben macht, unabhängig davon, wie regelmässig im Einzelfall auf einem konkreten Streckenabschnitt etwa Rangiermanöver tatsächlich stattfinden. Das Einhalten der Versorgungsgütevorgabe betreffend den Bahnfunk GSM-R kann daher insgesamt als für einen sicheren Bahnbetrieb notwendig angesehen werden. Sie ist insoweit auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch vorstehend E. 2).

7.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz aktualisierte Prädiktionskarten (Coverage) u.a. für den geplanten Standort Tägerwilen Gottlieben, die neue Basisstation Lengwil sowie für den Alternativstandort 1 beigebracht (zu den Akten genommen als Beilagen zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016). Demnach kann mit der projektierten Funkanlage eine der Versorgungsgütevorgabe entsprechende Verfügbarkeit beinahe lückenlos gewährleistet werden, wohingegen die Prädiktionskarte (Coverage) für den Alternativstandort 1 auf beiden Teilstrecken teils erhebliche Abdeckungslücken aufweist; auf dem Streckenabschnitt in Richtung Ermatingen wäre auf einer Länge von mehreren Hundert Metern mit nicht unerheblichen Versorgungseinbussen (Empfangsfeldstärke zwischen 54 und 60 dBµV/m) zu rechnen. Anlässlich des Augenscheins hat die Beschwerdegegnerin zudem nachvollziehbar dargelegt, dass auch der Alternativstandort 2 insbesondere aus topografischen Gründen mit denselben Nachteilen belastet ist und eine Versorgung der betreffenden Teilstrecken ebenfalls aus topografischen Gründen nicht allein durch die neue Basisstation Lengwil und die (geplante) Basisstation in Kreuzlingen möglich ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausging, dem Interesse an einem sicheren Bahnbetrieb komme allgemein und im Vergleich zwischen dem projektierten Standort und den beiden Alternativstandorten ein nicht unerhebliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinn das Urteil des BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.4

7.4.1 Einzugehen ist sodann auf das Interesse am Ortsbild- und Landschaftsschutz, auf welches die angefochtene Plangenehmigung nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die Schutzobjekte gemäss BLN und ISOS nicht hinreichend Rücksicht nimmt; aufgrund ihrer Lage unmittelbar angrenzend an die Schutzobjekte werde insbesondere deren Fernwirkung erheblich beeinträchtigt.

7.4.2 Das NHG unterscheidet bezüglich der zu schützenden Kulturstätten und Landschaften zwischen Objekten von nationaler und solchen von regionaler oder lokaler Bedeutung (Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG). Als Objekte von nationaler Bedeutung gelten u.a. jene, die im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz und im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler enthalten sind (Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenwerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]; Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11]). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG; vgl. zur erhöhten Schutzwürdigkeit inventarisierter Objekte Urteil des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 6.2 mit Hinweisen). Im Übrigen sorgen der Bund und die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben - wozu auch die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung gehört (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG; Urteil des BVGer
A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3) - dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objekts i.S.v. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG. Eine Massnahme darf jedoch nicht weiter gehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG); es sind die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen (vgl. Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 25.3).

7.4.3 Betroffen sind nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen vorliegend die Objekte "Gottlieben" und "Schlosslandschaft Untersee (Ermatingen u.a.)" gemäss dem ISOS sowie das Objekt Nr. 1411, Untersee-Hochrhein gemäss dem BLN. Gemäss dem Inventarblatt zum Schutzobjekt "Gottlieben" gehört zum geschützten Gebiet im Wesentlichen der (ursprüngliche) Ortskern von Gottlieben. Besonders hervorgehoben wird sodann das Schloss Gottlieben östlich des Ortskerns mitsamt des umzäunten Schlossparks, die beide in ihrer Substanz bzw. Beschaffenheit zu erhalten sind. Das in östlicher und westlicher Richtung verlaufende Rheinufer mit Bootsanlegestelle zählt zur Umgebungsrichtung. Es gehört zur Aufnahmekategorie "a", d.h. es ist von besonderer Bedeutung und ist als ein unerlässlicher Teil des Ortsbildes in seiner Beschaffenheit als Freifläche zu erhalten (Objektblatt zum Schutzobjekt "Gottlieben", S. 6 f., abrufbar unter
< www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Heimatschutz und Denkmalpflege
> Bundesinventar ISOS > map.geo.admin.ch Bundesinventar ISOS [besucht am 31. Januar 2017]. Nach den Erläuterungen zum ISOS ist die Umgebungsrichtung ein Bereich von ein- oder mehrseitig unbegrenzbarer Ausdehnung, der meist für den weiträumigen Bezug zwischen Bebauung und Landschaft von Bedeutung ist. Er wird daher auf der Karte durch eine gestrichelte Linie bzw. einen Pfeil angegeben, wobei die Ausdehnung in Pfeilrichtung nicht begrenzt ist (Erläuterungen zum ISOS vom 31. Oktober 2001, abrufbar unter < www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Heimatschutz und Denkmalpflege > Bundesinventar ISOS > Die nationalen Ortsbilder [besucht am 30. Januar 2017]).

Das Schutzobjekt "Schlosslandschaft Untersee (Ermatingen u.a.)" umfasst als Spezialfall ein grösseres Landschaftsgebiet am Untersee mit zahlreichen Schlössern, Landsitzen und Villen. Dazu gehört u.a. das Schloss Gottlieben samt des als Umgebungszone bezeichneten Schlossparks. Der teilweise bebaute Uferstreifen zwischen Rhein und der Bahnlinie bzw. der Überbauung im Gebiet Ochsegarte und Schlossäcker ist als Umgebungsrichtung ausgeschieden. Es hat - wie bereits das Rheinufer - das Erhaltungsziel "a", d.h. er ist in seiner Beschaffenheit als Kulturland und Freifläche zu erhalten und es ist - gemäss den generellen Erhaltungshinweisen in den Erläuterungen zum ISOS - insbesondere auf das Ausscheiden von Baugebieten zu verzichten (Objektblatt zum Schutzobjekt "Schlosslandschaft Untersee [Ermatingen u.a.]", S. 16 f. und 33).

Für die Objekte gemäss dem BLN enthalten die dazugehörigen Erläuterungen allgemeine Hinweise u.a. auf mögliche Formen der Gefährdung und auf Grundsätze zur Erreichung und Verbesserung des Schutzes. Demgemäss gelten als mögliche Formen der Gefährdung etwa Neueinzonungen und (neue) Infrastrukturanlagen wie Strassen und Eisenbahnlinien oder auch Fernmeldeanlagen (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Bern 1977, Erläuterungen Ziff. 5.1, nachfolgend: Erläuterungen BLN). Die natur- und kulturräumlichen Werte sind daher insbesondere durch Massnahmen der Raumplanung zu erhalten (Erläuterungen BLN, Ziffn. 6.2.2 und 6.2.11). Was das vorliegend interessierende BLN-Objekt betrifft, handelt es sich beim Objekt Nr. 1411, Untersee-Hochrhein, um eine "landschaftlich grossartige und kulturgeschichtlich bedeutsame See- und Stromlandschaft von noch weitgehend ursprünglichem Gepräge" mit ausgedehnten natürlichen Ufern und zahlreichen vorgeschichtlichen Ufersiedlungen, Ruinen von Kastell und Wachtürmen des römischen Limes und bedeutenden klösterlichen und städtischen Siedlungen des Mittelalters.

7.4.4 Die streitbetroffene Funkanlage Tägerwilen Gottlieben liegt nicht in einem Schutzobjekt gemäss ISOS und BLN, jedoch in deren unmittelbarer Umgebung; sowohl das Schutzobjekt "Schlosslandschaft Untersee (Ermatingen u.a.)" als auch das BLN-Objekt Untersee-Hochrhein reichen nördlich der Funkanlage bis (unmittelbar) an die Bahnlinie heran (vgl. zum örtlichen Geltungsbereich von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.3; ferner Urteile des BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2.2 und 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2 f.). Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzobjekte ist jedoch gleichwohl nicht auszumachen. Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, besteht vom Standort der projektierten Anlage aus keine freie Sicht auf den in einiger Distanz liegenden geschützten Ortskern von Gottlieben und das Schloss Gottlieben. Diese wird durch die den Ortskern umgebenden Wohnbauten und die Bäume des geschützten Schlossparks grösstenteils verdeckt. Zudem wurde der geschützte und in seiner Beschaffenheit als Freifläche zu erhaltende Uferstreifen zusätzlich bebaut; die Beschwerde führende Storz Medical AG hat unmittelbar nördlich der Bahngleise ein Produktionsgebäude mit Parkplatz errichten lassen. Eine Beeinträchtigung der Fernwirkung der Schutzobjekte gemäss ISOS und BLN ist daher nicht ersichtlich und auch von höher gelegenen Standorten aus stellt die geplante Anlage - wenn überhaupt - lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Sicht auf den Uferstreifen und Gottlieben dar; anders als die vom Bundesgericht im Verfahren 1C_38/2007 zu beurteilenden Funkanlage ist die vorliegend geplante Anlage nicht inmitten einer für die Fernwirkung äusserst bedeutsamen Ebene geplant. Die geplante Funkanlage liegt auch nicht innerhalb einer der geschützten (unbegrenzten) Umgebungsrichtungen der im ISOS verzeichneten Schutzobjekte und es ist nicht ersichtlich, dass durch den Bau der Anlage die Erhaltungsziele der in Tägerwilen geschützten Kulturobjekte beeinträchtigt würden. Schliesslich ist auch die Fernwirkung der in technischer Umgebung geplanten Anlage selbst nicht aussergewöhnlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf den Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen den gewählten Standort als optimal bezeichnet und dem Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes im Vergleich mit den vorgeschlagenen Alternativstandorten lediglich ein geringes Gewicht beigegeben hat; die beiden Alternativstandorte finden sich zwar nicht in unmittelbarer Umgebung zu Schutzobjekten gemäss ISOS oder BLN, doch müsste, um eine gleichwertige Funkabdeckung zu erreichen, ein höherer und damit weit herum sichtbarer Funkmast erstellt werden, was letztlich auch
von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bestritten wird. Bei diesem Ergebnis besteht schliesslich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass, ein Gutachten der EKD oder ENHK einzuholen (Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG).

7.5 In Betracht fallen weiter die Kosten für die Erstellung der Funkanlage und die Verfügbarkeit des hierfür notwendigen Landes.

Die Beschwerdegegnerin plant, die Funkanlage Tägerwilen Gottlieben auf einem bahneigenen Grundstück zu erstellen und die Sendeanlage in einem bestehenden Technikgebäude zu installieren. Es ist nachvollziehbar, dass damit die Kosten für die Erstellung der Funkanlage tief gehalten werden können. Demgegenüber würden, sollte die Anlage an einem der beiden Alternativstandorte erstellt werden, auf jeden Fall zusätzliche Kosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen. Zwar stellt die Gemeinde Tägerwilen - ohne einen entsprechenden Beschluss durch das zuständige Organ vorzulegen - in Aussicht, der Beschwerdegegnerin das erforderliche Land kostenlos zur Verfügung zu stellen, doch hätte die Beschwerdegegnerin auch in diesem Fall nicht unerhebliche Mehrkosten insbesondere für die Technikkabine zu tragen. Hinzu käme - selbst wenn das Land an sich kostenlos zur Verfügung gestellt würde - der Aufwand für die Sicherung der erforderlichen dinglichen Rechte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Realisierung der projektierten Funkanlage im Vergleich mit den beiden Alternativstandorten ein nicht unerhebliches Gewicht beigegeben hat.

7.6 Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist eine Verschiebung der Funkanlage an einen der beiden Alternativstandorte auch aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips geboten. Damit könne, im Vergleich zur projektierten Anlage, deren Sektorantenne 1 über das Siedlungsgebiet von Tägerwilen hinwegstrahle, eine erhebliche Verminderung der Strahlenbelastung für die Bevölkerung von Tägerwilen erreicht werden.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, regelt die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend und hält die projektierte Anlage die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss NISV ein (vgl. vorstehend E. 5). Für eine darüber hinausgehende Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
und Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) verbleibt daher auch im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung kein Raum. Insofern sind der Standort der projektierten Anlage und die beiden Alternativstandorte, soweit von diesem aus die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss NISV eingehalten werden können, aus umweltrechtlicher Hinsicht als gleichwertig anzusehen.

7.7 Schliesslich ist im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Vorinstanz die berührten Interessen entsprechend ihrer Gewichtung möglichst umfassend berücksichtigt hat. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass mit der projektierten Funkanlage - im Vergleich zu den beiden Alternativstandorten - dem Interesse an einem sicheren und kostensparenden Bahnbetrieb erheblich besser entsprochen werden kann. Demgegenüber fällt das Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, dem vom Alternativstandort 1 aus in Abhängigkeit der Masthöhe allenfalls besser entsprochen werden könnte, nicht in ausreichendem Mass ins Gewicht, als dass sich eine Verschiebung der Anlage rechtfertigen würde. Die beiden geforderten Alternativstandorte erweisen sich daher gestützt auf eine summarische Prüfung als mit erheblichen Nachteilen belastet, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, die Beschwerdegegnerin zu einer detaillierten Projektierung der Funkanlage an den beiden Alternativstandorten zu verpflichten und diese hiernach als echte Alternativen zu prüfen. Schliesslich bestand mit Blick auf die Gewichtung der berührten Interessen kein Anlass, die von den Beschwerdeführerinnen geforderte Versorgung der Teilstrecken mit Kleinzellenanlagen näher in Betracht zu ziehen. Die projektierte Anlage ist insofern konform mit dem Bundesrecht.

Bei diesem Ergebnis besteht keine Notwendigkeit, das von den Beschwerdeführerinnen geforderte Gutachten eines Sachverständigen i.S.v. Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG zu Fragen der Notwendigkeit der Anlage, der Höhe des Versorgungspegels und der Frequenzkoordination im grenznahen Bereich einzuholen. Der Beweisantrag ist in vorwegnehmender Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung bereits vorstehend E. 3).

8.
Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung verlangen mit der Begründung, es sei die bautechnische Statik des Antennenmasts nicht geprüft worden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz hat in Dispositiv Ziff. 2.1 als Auflage verfügt, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Ausführungsplanung u.a. die Prüfung der Tragsicherheit sicherzustellen und die Beschwerdegegnerin führt in ihren Beschwerdeantworten vom 2. März und vom 14. März 2016 aus, es werde praxisgemäss und in Nachachtung der verfügten Auflage eine Prüfstatik über das gesamte Bauwerk erstellt. Diese Prüfberichte sind sodann - gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassungen vom 15. Februar und 3. März 2016 der Vorinstanz einzureichen. Dieses Vorgehen zum Nachweis der Statik ist sachgerecht und nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerinnen 2 nicht substantiiert darlegen, inwieweit die angefochtene Plangenehmigung in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen soll.

9.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz berechtigt war, die nachgesuchte Teilplangenehmigung zu erteilen und weder eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Die projektierte Anlage genügt zudem den bundes(umwelt)rechtlichen Anforderungen und nimmt in hinreichendem Mass Rücksicht auf die Anliegen von Ortsbild- und Landschaftsschutz. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Alternativstandorte im Vergleich zum projektierten Standort nicht vorteilhafter bzw. mit Nachteilen belastet sind und darum von der Beschwerdegegnerin nicht näher in Betracht gezogen werden mussten. Die Beschwerden sind daher insgesamt abzuweisen.

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Vorliegend gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegend und haben daher grundsätzlich je die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, welche angesichts des verhältnismässig hohen Aufwandes für das vereinigte Beschwerdeverfahren (Schriftenwechsel, Durchführung eines Augenscheins) auf Fr. 3'500.- festzusetzen sind. Der Beschwerdeführerin 1 sind jedoch, da vorliegend nicht deren vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Den Beschwerdeführerinnen 2 sind Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.- zur Bezahlung aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführerinnen 2 in der Höhe von Fr. 2'500.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführerinnen 2 im Umfang von Fr. 750.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegenden Beschwerdeführerinnen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 9 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Die Plangenehmigung vom 24. November 2015 wird aufgehoben, soweit in Dispositiv Ziff. 1.2 das Standortdatenblatt vom 11. September 2013 genehmigt worden ist und es wird das Standortdatenblatt vom 8. Februar 2016 zum verbindlichen Bestandteil der Plangenehmigung vom 24. November 2015 betreffend das Vorhaben "Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Schaffhausen - Kreuzlingen, Standort Tägerwilen Gottlieben TAEG" erklärt.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.- werden in der Höhe von Fr. 1'750.- den Beschwerdeführerinnen 2 zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 2 in der Höhe von Fr. 2'500.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführerinnen 2 im Umfang von Fr. 750.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerinnen 2 haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerinnen 2 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-411.16-00001/00047/00001; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

- das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

- das Bundesamt für Kultur (BAK)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-227/2016
Datum : 07. Februar 2017
Publiziert : 25. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Schaffhausen - Kreuzlingen Standort Tägerwilen Gottlieben TAEG. Entscheid bestätigt, BGer 1C_152/2017 und 1C_164/2017 vom 28.08.2018.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EBG: 18 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18 Grundsatz
1    Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
1bis    Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.88
2    Genehmigungsbehörde ist das BAV.89
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197990 über die Raumplanung voraus.
6    Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
18h
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...111
EBV: 2 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik - 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
1    Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2    Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3    Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4    Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5    Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
3 
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.
15b
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen
1    Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797106.107
2    Als technische Ausführungsbestimmungen gelten die in Anhang 7 aufgeführten TSI.
3    Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.
NHG: 2 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
4 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
6 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NISV: 3 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
4 
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
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SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NSG: 28
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
OV-EDI: 6
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 6 Bundesamt für Kultur
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte.
2    Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a  Rahmenbedingungen schaffen und sicherstellen, die ein unabhängiges Kulturschaffen und ein vielfältiges Kulturangebot ermöglichen;
b  das kulturelle Erbe erhalten und pflegen, den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland unterstützen und die Verständigung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften fördern.
3    Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr:
a  Es gestaltet eine umfassende Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.
b  Es gestaltet und vollzieht mit bundeseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermassnahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören namentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmalpflege, Ortsbildschutz und Archäologie.
c  Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Kulturbereich und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.
d  Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.
e  Es betreibt und fördert Institutionen, welche der Sammlung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung von Kulturgut dienen.
4    Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben:
a  ...
b  Es fördert die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer.
c  Es unterstützt die kulturelle Minderheit der Jenischen.
OV-UVEK: 12
SR 172.217.1 Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
OV-UVEK Art. 12 Bundesamt für Umwelt
1    Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
2    Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
a  langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen;
b  Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle);
c  Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
3    Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:
a  Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.
b  Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
RPG: 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
USG: 1 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
VEMV: 4 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 4 Grundlegende Anforderungen - Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a  die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmöglichen kann;
b  sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagnetischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
5 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 5 Technische Normen
1    Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren.
2    Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3    Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun.
4    Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt13 durch Verweis.
24 
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 24 Grundsätze
1    Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel dieser Verordnung entsprechen.
2    Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass ein Betriebsmittel nicht dieser Verordnung entspricht.
3    Um die Erfüllung dieser Verordnung zu kontrollieren, hat das BAKOM kostenlosen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen.
4    Es kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)24 verlangen, ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von Geräten zu erteilen.
5    Stösst das BAZG im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Geräte, bei denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie diese Verordnung nicht erfüllen, so erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM.
28
SR 734.5 Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
VEMV Art. 28
1    Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu bestimmen.
2    Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM kostenlos Zugang zu allen Betriebsmitteln.
3    Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der durch diese Massnahmen verursachten Kosten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
121-II-378 • 128-II-168 • 128-II-340 • 131-II-616 • 133-II-35 • 136-I-229 • 137-II-30 • 138-II-173 • 139-II-499
Weitere Urteile ab 2000
1A.84/2001 • 1C_101/2016 • 1C_11/2016 • 1C_150/2009 • 1C_152/2015 • 1C_178/2014 • 1C_231/2010 • 1C_244/2007 • 1C_329/2013 • 1C_346/2014 • 1C_38/2007 • 1C_395/2012 • 1C_400/2008 • 1C_559/2015 • 1C_560/2010 • 1C_582/2013 • 1C_680/2013
Stichwortregister
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vorinstanz • plangenehmigung • bundesverwaltungsgericht • sbb • bundesinventar • landschaft • verfahrenskosten • strahlung • augenschein • technische spezifikation • gewicht • bundesgericht • vorsorgliche emissionsbegrenzung • gleichwertigkeit • sachverhaltsfeststellung • kommunikation • gemeinde • erheblicher nachteil • gerichtsurkunde • frage
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BVGer
A-1239/2012 • A-1251/2012 • A-227/2016 • A-2332/2014 • A-314/2016 • A-356/2016 • A-5459/2015 • A-55/2008 • A-5870/2014 • A-70/2010
BBl
1998/2591