123 II 256
30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. April 1997 i.S. Schweizer Heimatschutz gegen Pilatus-Bahn-Gesellschaft und Gemeinderat Hergiswil sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: a die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b das Land erschlossen ist. 3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. - Die Beleuchtungskörper stellen eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: a die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b das Land erschlossen ist. 3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. - Die Scheinwerfer sind nicht als geringfügige Änderung der Bergstation zu betrachten, weshalb sie nicht gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. - Standortgebundenheit der Anlage bejaht (E. 5a).
- Bei der Beurteilung der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist von der Umschreibung von dessen Schutzgehalt auszugehen (E. 6a). Wird die Bewilligung der Beleuchtung an Bedingungen und Auflagen geknüpft, wird vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft nicht wesentlich abgewichen. Die vom Inventarschutz auch erfassten Aspekte der Sagenumwobenheit und der Aussichtsfunktion des Pilatus werden durch die Beleuchtung hervorgehoben (E. 6d). Vom Bundesgericht verfügte zusätzliche Einschränkungen der Beleuchtungszeit (E. 6e).
- Keine präjudizielle Wirkung für die grossflächige Beleuchtung anderer Berggipfel, da sich der Pilatus in verschiedener Hinsicht wesentlich von solchen unterscheidet (E. 7).
Regeste (fr):
- Art. 22 al. 1 LAT et 24 LAT; art. 6 LPN. Aménagement du territoire et protection de l'environnement; autorisation pour une installation d'éclairage du sommet du Pilate (objet IFP no 1605).
- Les projecteurs constituent une installation soumise à autorisation au sens de l'art. 22 al. 1 LAT (consid. 3).
- La pose des projecteurs n'est pas une transformation mineure de la station supérieure; une autorisation selon l'art. 24 al. 2 LAT est partant exclue (consid. 4).
- Installation dont la localisation est imposée par sa destination (consid. 5a).
- Pour déterminer comment conserver intact un objet IFP, il faut se référer à la description du contenu de la protection (consid. 6a). Comme l'autorisation relative à l'éclairage est soumise à des charges et des conditions, on ne déroge pas notablement au principe selon lequel l'objet mérite d'être conservé intact. L'inventaire tient aussi compte du caractère légendaire de la région du Pilate et du panorama à cet endroit; l'éclairage met ces éléments en évidence (consid. 6d). Limitations supplémentaires des horaires d'éclairage imposées par le Tribunal fédéral (consid. 6e).
- Ce jugement n'a pas valeur de précédent pour l'éclairage de parties importantes d'autres sommets dont les caractéristiques seraient sensiblement différentes, à divers égards, de celles du Pilate (consid. 7).
Regesto (it):
- Art. 22 cpv. 1 LPT e 24 LPT; art. 6 LPN. Pianificazione del territorio e protezione dell'ambiente - autorizzazione dell'impianto d'illuminazione sulla cima del Pilato (oggetto IFP n. 1605).
- I proiettori costituiscono un impianto sottoposto ad autorizzazione ai sensi dell'art. 22 cpv. 1 LPT (consid. 3).
- La posa dei proiettori non costituisce un'esigua trasformazione della stazione a monte; un'autorizzazione secondo l'art. 24 cpv. 2 LPT è quindi esclusa (consid. 4).
- Il requisito dell'ubicazione vincolata dell'impianto è ammesso nel caso concreto (consid. 5a).
- Per determinare come conservare intatto un oggetto IFP occorre riferirsi alla descrizione del contenuto della protezione (consid. 6a). Poiché l'autorizzazione relativa all'illuminazione è soggetta a condizioni e a oneri, non ci si scosta in maniera rilevante dal principio secondo cui l'oggetto dev'essere conservato intatto. L'inventario tiene conto anche del carattere leggendario della regione del Pilato e del panorama di questo luogo; l'illuminazione mette in evidenza questi elementi (consid. 6d). Limitazioni supplementari degli orari di illuminazione imposti dal Tribunale federale (consid. 6e).
- Questo giudizio non ha valore pregiudiziale per l'illuminazione, su grandi aree, di altre cime, le cui caratteristiche sarebbero notevolmente differenti, sotto diversi punti di vista, da quelle del Pilato (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 258
BGE 123 II 256 S. 258
Die Pilatus-Bahn-Gesellschaft beleuchtet seit 1991 zeitweise die beiden Pilatusgipfel "Esel" und "Oberhaupt" grossflächig mit neun Scheinwerfern. Aufgrund verschiedener Reaktionen sah sich die Baudirektion des Kantons Nidwalden veranlasst, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für diese Beleuchtungsanlage zu verlangen, in welchem u.a. der Schweizer Heimatschutz Einsprache erhob. Am 17. August 1993 erteilte die Baudirektion der Pilatus-Bahn-Gesellschaft unter den folgenden Bedingungen und Auflagen nachträglich die raumplanerische Ausnahmebewilligung für die Erstellung und den Betrieb der Anlage:
"Der Beginn der Beleuchtung ist der jeweiligen Dämmerungszeit anzupassen. Die Dauer der Beleuchtung ist auf maximal 2 Stunden pro Nacht zu begrenzen. Zwischen der Betriebseinstellung der Zahnradbahn, spätestens jedoch ab Ende November, und bis Mitte März darf die Beleuchtung nur an Samstagen und Sonntagen sowie an einzelnen ausserordentlichen Anlässen betrieben werden. Bei Nebel und tiefhängenden Wolken darf nicht beleuchtet werden. Der Beleuchtungsbeginn und das Ende haben in gestaffelter zeitlicher Reihenfolge innerhalb minimum 5 Minuten zu erfolgen. Sollten wider Erwarten auf die Tierwelt negative Auswirkungen festgestellt werden, wird auf vorliegende Bewilligung zurückgekommen. Veränderungen der Beleuchtung (Lichtstärke, Farbe, Intensität, Zeitdauer, Flächenbestrahlung) sind nicht erlaubt resp. müssten wiederum raumplanerisch beurteilt werden. Die Baudirektion behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung obiger Bedingungen und Auflagen vorliegende Bewilligung zu entziehen." Gegen diese Bewilligung erhob der Schweizer Heimatschutz Beschwerde an den Nidwaldner Regierungsrat. Dieser wies am
BGE 123 II 256 S. 259
30. Mai 1994 die Beschwerde ab und führte aus, die Beleuchtungsanlage beinhalte nur teilweise Änderungen in der nach kantonalem Richtplan als "touristische Kopfstation" ausgewiesenen Region der Pilatusgipfel, so dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Mit Urteil vom 12. Dezember 1994 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die vom Schweizer Heimatschutz gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde ab. Gegen dieses Urteil reichte der Schweizer Heimatschutz am 14. Februar 1995 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beleuchtung des Pilatus sowie die dazu erforderliche Anlage seien als unzulässig zu bezeichnen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
3. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, bei der Beleuchtungsanlage handle es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Anlage. Sie begründet dies damit, die Beleuchtungskörper seien nicht fest mit dem Boden verbunden und liessen sich ohne weiteres kurzfristig entfernen. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
BGE 123 II 256 S. 260
insgesamt neun Scheinwerfer nicht fest im Boden verankert, sondern auf Sockeln, an Wänden und Seilen mit Schrauben festgemacht und innert kürzester Zeit demontierbar sind, ist die Beleuchtungsanlage auf Dauer angelegt. Sie ist daher sowohl mit Blick auf die bauliche Anlage (Scheinwerfer) wie auch mit Blick auf deren Einsatz als grossflächige Beleuchtung von wesentlicher räumlicher Bedeutung. Die von der Anlage ausgehende zeitweise Beleuchtung ist geeignet, den angestrahlten Raum - insbesondere das Landschaftsbild - vorübergehend zu verändern. Die kantonalen Instanzen haben daher zu Recht die Bewilligungspflicht der Anlage bejaht.
4. Die Beleuchtungsanlage liegt ausserhalb einer Bauzone, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
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1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften. |
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1 | Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften. |
2 | Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87 |
3 | Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 123 II 256 S. 261
Scheinwerfer baulich nicht besonders hervorstechen. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats geht es dabei jedoch nicht um eine nur teilweise Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
5. Die umstrittene Beleuchtungsanlage und deren Betrieb dürfen nach Art. 24 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 123 II 256 S. 262
Kopfstation der Pilatusgipfel bereits bestehenden Infrastrukturanlagen angewiesen ist. Die erste Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist somit erfüllt. b) aa) Zu prüfen ist, ob der Beleuchtungsanlage überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
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1 | Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
2 | Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. |
3 | Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24 |
BGE 123 II 256 S. 263
anzupassen und die Dauer der Beleuchtung auf maximal zwei Stunden pro Nacht zu begrenzen sei. Ferner dürfe die Beleuchtung ab Ende November bis Mitte März nur an Samstagen und Sonntagen sowie an einzelnen ausserordentlichen Anlässen betrieben werden. Bei Nebel und tiefhängenden Wolken dürfe nicht beleuchtet werden.
6. a) Der Pilatus ist - wie gesagt - im BLN-Inventar aufgeführt. Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
An diesen Komponenten des Schutzgehalts hat sich die Gewichtung des vorliegend zu beurteilenden Eingriffs durch die Beleuchtung zu orientieren. b) Das Bundesgericht hatte sich schon verschiedentlich mit dem für BLN-Objekte verlangten Schutz der ungeschmälerten Erhaltung zu befassen. In BGE 114 Ib 81 ging es um eine Wasserskianlage mit Sprungschanze in der Chamer Bucht des Zugersees. Nach Ansicht des Bundesgerichts wäre mit der Bewilligung dieser Anlage von der von
BGE 123 II 256 S. 264
Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 123 II 256 S. 265
Lichterscheinung aus der Dunkelheit herausleuchten. Würde das künstliche Betonen der Gipfellandschaft generell bei schönem Wetter zugelassen, so wäre es kaum mehr möglich, bei klaren Witterungsverhältnissen die nächtliche Berglandschaft in ihrer natürlichen Ausstrahlung zu betrachten. Um eine solche Denaturierung der Landschaft zu verhindern, ist die Beleuchtung derart einzuschränken, dass eine Ansicht des ursprünglichen Landschaftsbildes gewährleistet bleibt. Die Baudirektion verkannte als Bewilligungsbehörde nicht, dass die grossflächige Erhellung des Pilatus als Fremdkörper empfunden werden könnte. Insbesondere stellte sie fest, die Beleuchtung könnte dann als problematisch empfunden werden, wenn sie ohne Bezug auf die Dämmerung in der Nacht plötzlich eingeschaltet würde. Aus diesen Gründen knüpfte sie die Bewilligung an die genannten Bedingungen und Auflagen. Wie die Beschwerdegegnerin am Augenschein darlegte, wurde im regenreichen Sommer 1996 die Beleuchtung von Mai bis 30. September nur ca. fünfmal eingeschaltet. Als wesentlich erscheint, dass die Beleuchtung eher eine Ausnahme und nicht die Regel darstellen darf. Mit einer entsprechend restriktiven zeitlichen Beschränkung kann gewährleistet werden, dass auch im Sommer in schönen und (mond)klaren Nächten die Silhouette der Gipfellandschaft sowie die natürliche Dämmerung ohne Beleuchtung erlebbar bleiben. Wird diese Möglichkeit gewahrt, so wird von der ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft des Pilatus, insbesondere von dem auch zum natürlichen Landschaftsbild gehörenden Wechsel von Tag und Nacht, nicht wesentlich abgewichen. Bei klar eingeschränkten Betriebszeiten für die Beleuchtung kann somit nicht von einer gemäss Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 123 II 256 S. 266
und keineswegs mehr eine unberührte Naturlandschaft. Seit Jahrzehnten ist auf dem Pilatusgipfel auch bereits eine Beleuchtung in Form von fünf Lampen vorhanden, welche den Fussweg auf dem Pilatus-Kulm beleuchten und von Luzern aus gut sichtbar sind. Wird jedoch gesamthaft betrachtet der Zustand des BLN-Objekts unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert, liegt kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vor. Somit ist nicht erforderlich, dass gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung ins Feld geführt werden können (Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
7. Entgegen der Auffassung der ENHK, des BUWAL und des Bundesamtes für Raumplanung hat eine Bewilligungserteilung keine präjudizielle Wirkung für die grossflächige Beleuchtung anderer Berggipfel. Genügend Besonderheiten unterscheiden den Pilatus von anderen Bergen in ebenfalls touristisch erschlossenen Gebieten ganz erheblich. Dies ergibt sich vorab bereits aus dem Schutzzweck, der neben der schützenswerten Flora und der besonderen Felsformation des Pilatus ebenso dessen Sagenumwobenheit sowie dessen touristische Bedeutung nennt (E. 6a hievor). Als besonderes weiteres Merkmal ist die Nähe des Pilatus zur Stadt Luzern zu nennen.
BGE 123 II 256 S. 267
Schon diese Eigenheiten grenzen den Pilatus von anderen charakteristischen Bergen (z.B. Rochers de Naye, Corvatsch, etc.) ab. Wie der Gutachter Dr. André Meyer aufgezeigt hat, handelt es sich beim Pilatus um ein Naturobjekt mit ganz besonderer kulturgeschichtlicher Bedeutung innerhalb der "Tourismus-Landschaft" um den Vierwaldstättersee. Von dieser Epoche des Frühtourismus in der Region zeugen noch heute zahlreiche Bauten (Hotels, Quaianlagen, Dampfschiffe mit ihren Salons, Tal- und Bergstationen der nahen Ausflugsziele, Bergrestaurants auf der Rigi, dem Bürgenstock und dem Stanserhorn, etc.). In dieses Gesamtbild der kulturgeschichtlich relevanten touristischen Erschliessungen gehören auch die Merkpunkte, die dieser besonderen Tourismus-Landschaft auch bei Dunkelheit ihr Gepräge verleihen. Deren zeitweise Hervorhebung durch die Beleuchtung des Luzerner "Hausbergs" kann in dem Sinne als Fortsetzung einer langen historischen Tradition betrachtet werden. Die Situation des Pilatusgipfels unterscheidet sich schliesslich von vielen andern Berggipfeln auch durch die in die Zeit der Anfänge des Tourismus zurückgehende Zahnradbahn. Der Erteilung der Ausnahmebewilligung (Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |