118 Ib 17
3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Februar 1992 i.S. August Brändle und Mitb. gegen Käsereigenossenschaft Mosnang und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).
Regeste (de):
- Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. - 1. Standortgebundenheit für den Schweinemaststall bejaht, da er in einer Bauzone in der näheren Region nicht verwirklicht werden kann und eine Lösung über eine Zonenplanrevision im vorliegenden Fall wenig sinnvoll wäre (E. 2).
- 2. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Regeste (fr):
- Art. 24 LAT; autorisation pour une porcherie.
- 1. En l'espèce, l'implantation est imposée par la destination du bâtiment, car celui-ci ne peut pas être réalisé dans une zone à bâtir proche; la révision du plan de zones ne constituerait pas non plus une mesure adéquate (consid. 2).
- 2. Dans le cadre de la pesée des intérêts selon l'art. 24 al. 1 let. b LAT, il faut prendre en considération non seulement les questions d'aménagement du territoire et de protection de l'environnement, mais également celles de protection des animaux (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 24 LPT; autorizzazione per la costruzione di un'azienda di allevamento di suini.
- 1. Ammissione del requisito dell'ubicazione vincolata per un'azienda di allevamento di suini: essa non può infatti essere realizzata in una zona edificabile vicina e una revisione della pianificazione non costituirebbe una soluzione adeguata (consid. 2).
- 2. Nell'ambito della ponderazione degli interessi, prescritta dall'art. 24 cpv. 1 lett. b LPT, non devono essere unicamente considerati i problemi di pianificazione del territorio e di protezione dell'ambiente, ma anche quelli riguardanti la protezione degli animali (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 17
BGE 118 Ib 17 S. 17
Die Käsereigenossenschaft Mosnang beabsichtigt, einen neuen Schweinestall für 480 Mastschweine (inkl. Abräumstall und Futter- und Installationsraum) zu errichten. Die Baute soll auf der rund 300 m südlich des Dorfkerns von Mosnang liegenden Parzelle Nr. 1866 in der Landwirtschaftszone erstellt werden. Beim nächstgelegenen eingezonten Land handelt es sich um eine zweigeschossige Wohnzone. Der Neubau soll den im Dorf befindlichen, seit einem Jahr stillgelegten und baufälligen Schweinestall ersetzen. Das projektierte Gebäude ist ca. 31 m lang und 20 m breit und liegt in einem kleinen Tälchen unmittelbar an der Strasse Mosnang-Libingen. Den 480
BGE 118 Ib 17 S. 18
Mastschweinen soll vor allem die aus der Käserei anfallende Schotte zweimal pro Tag verfüttert werden. Die Schotte wird gegenwärtig täglich in einem Tankwagen in die rund 50 km entfernte Milchpulverfabrik Sulgen/TG abgeführt. Gegen das Bauvorhaben erhoben August Brändle, Beat Gmür und die Erbengemeinschaft Josef Brändle Einsprache beim Gemeinderat Mosnang. Dieser wies die Einsprache am 16. Februar 1989 sowohl in öffentlich- als auch privatrechtlicher Hinsicht (Art. 684
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.610 |
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. a) Unbestritten ist, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist, da es sich um einen bodenunabhängigen Betrieb handelt (vgl. dazu BGE 115 Ia 297 mit Hinweisen). Es ist daher eine Bewilligung gestützt auf Art. 24
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 118 Ib 17 S. 19
wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art. 24 Abs. 1 lit. a) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 230 E. 3 mit Hinweis). Da es sich um einen Neubau handelt, kommt Art. 24 Abs. 2
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
b) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, das Bauvorhaben sei nicht standortgebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit; BGE 116 Ib 230; BGE 115 Ib 299 E. a, je mit Hinweisen) oder wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit; BGE 115 Ib 300; BGE 114 Ib 187, BGE 111 Ib 218). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 116 Ib 230; 115 Ib 300). Dass der hier zur Diskussion stehende Schweinemaststall, der bodenunabhängig betrieben wird, aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht einzusehen. Zu prüfen ist daher, ob der Schweinemaststall in einer Bauzone überhaupt sinnvoll betrieben werden könnte. c) Das Bundesgericht hat im nicht veröffentlichten Entscheid vom 21. März 1984 i.S. Hui die Meinung vertreten, für Tierheime sei die Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig seien. Dieselbe Ansicht vertrat es auch in bezug auf die Behausungen von 60 Schlittenhunden (Huskies) (Urteil vom 16. Juni 1989 i.S. Schmid, in ZBl 91/1990, S. 188, E. 5b); dabei erwog es, Voraussetzung für die Standortgebundenheit sei, dass die geplante Nutzung sich in einer Bauzone nicht verwirklichen lasse. Das Bundesgericht hielt sodann fest, die Standortgebundenheit sei zu bejahen, wenn eine so intensive Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung durch das Bauvorhaben erfolge, dass die betreffende Nutzung nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden könne. Diese Voraussetzungen wurden für eine Papageienzucht sowie in zwei Fällen auch für Pferdestallungen verneint (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 7. April
BGE 118 Ib 17 S. 20
1989 i.S. Messer, E. 3, vom 22. Juni 1988 i.S. Gilardoni, E. 4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler, E. 3). Das Bundesgericht hielt weiter fest, das Vorliegen einer Standortgebundenheit dürfe nicht von den konkreten planerischen Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Es sei deshalb grundsätzlich auch ohne Belang, dass in einer bestimmten Gemeinde offensichtlich kein Bedürfnis nach einer neuen, reinen Gewerbe- oder Industriezone bestehe. Entscheidend sei lediglich, ob sich ein Bauvorhaben in keiner entsprechenden Zone verwirklichen lasse (unveröffentlichtes Urteil vom 10. Dezember 1987 i.S. Bundesamt für Raumplanung c. Beyeler, E. 2). In BGE 115 Ib 301 führt das Bundesgericht schliesslich aus, die - dort behandelte - Haltung von 80 Mutterschweinen zur jährlichen Produktion von 1400 bis 1700 Jagern in einem vollklimatisierten, gegen aussen praktisch abgeschlossenen hochmodernen Schweinestall könne nicht mit einem Tierheim verglichen werden. Ein Schweinezuchtbetrieb müsse ganz allgemein den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen. Die in diesem Gesetz und den Verordnungen umschriebenen Vorschriften bezweckten, eine übermässige Beeinträchtigung der Umgebung zu verhindern (Art. 1 Abs. 1
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
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1 | Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
2 | Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: |
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1 | Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: |
a | Emissionsgrenzwerten; |
b | Bau- und Ausrüstungsvorschriften; |
c | Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; |
d | Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; |
e | Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. |
2 | Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. |
BGE 118 Ib 17 S. 21
Standortgebundenheit anzuerkennen (unveröffentlichtes Urteil vom 4. Dezember 1985 i.S. Galli, E. 4a). Allerdings waren im damaligen Zeitpunkt die Luftreinhalte-Verordnung und die Lärmschutz-Verordnung noch nicht in Kraft. d) Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht werden kann, entscheidet sich, wie auch das Bundesamt für Raumplanung in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend nach regionalen Gesichtspunkten. Die Frage der Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht (vgl. unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 1990 i.S. Cotting, E. 4 und vom 27. Februar 1989 i.S. Theiler, E. 3c). Anlässlich des bundesgerichtlichen Augenscheins ergab sich, dass der Schweinemaststall, so wie er geplant ist, aus zonenrechtlichen Gründen (Kernzone) am Ort der alten, baufälligen Stallgebäulichkeiten nicht in Frage kommt. Für die Installation der in dieser Zone nötigen Umweltschutzeinrichtungen ist zudem kein genügender Platz vorhanden. Denkbar wäre indessen die Errichtung des Schweinemaststalles in einer Industriezone. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht in BGE 115 Ib 300 festgehalten, dass gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung genügend rechtliche Möglichkeiten bestünden, um zu verhindern, dass von einem Schweinezuchtbetrieb in einer Industrie- oder Gewerbezone eine übermässige Belästigung der Umgebung bewirkt werde. Indessen mangelt es in den bestehenden gemischten Gewerbe-Industriezonen der Gemeinde Mosnang an einem hinreichend grossen Areal für einen Neubau samt den dazu nötigen Umweltschutzeinrichtungen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die Gemeinde zu verpflichten sei, die bestehende Gewerbe-Industriezone zu erweitern oder eine Industriezone auszuscheiden (vgl. dazu BGE 115 Ib 150 ff., in welchem das Bundesgericht ausgeführt hat, dass Bauvorhaben, die ihrer Zweckbestimmung gemäss in eine Nutzungszone gehören, nicht einfach gestützt auf Art. 24
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 118 Ib 17 S. 22
rechtfertigen den Verzicht auf die Erweiterung oder auf die Schaffung der erwähnten Zonen, wie der Gemeinderat anlässlich der bundesgerichtlichen Instruktionsverhandlung überzeugend dargelegt hat. Aus diesen in den speziellen Verhältnissen der Gemeinde Mosnang liegenden Gründen wäre es vorliegend wenig sinnvoll, die Gemeinde zur Anpassung ihres Zonenplans zu verhalten. Es ergibt sich somit, dass der Schweinemaststall in der Gemeinde Mosnang selber in einer Bauzone nicht verwirklicht werden kann. Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob in der Region eine geeignete Bauzone vorhanden wäre. Das Bundesgericht hat dies anlässlich der Instruktionsverhandlung nachgeholt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Industriezone im ca. 3 bis 4 km entfernten Bütschwil überbaut ist, soweit sie erschlossen ist. Das nächste, für das Bauvorhaben in Frage kommende eingezonte Areal befindet sich in der rund 10 km entfernten Bauzone der Gemeinde Bazenheid. Diese Distanz erweist sich indessen wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles (Genossenschaftsstall, Fütterung der Tiere mit der aus der Käserei von Mosnang anfallenden Schotte sowie Betreuung der Tiere durch den Käser und nicht durch einen in unmittelbarer Nähe wohnenden Landwirt) als zu gross. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Bauvorhaben in der Gemeinde Mosnang und in der nähern Region nicht innerhalb des Baugebietes realisieren lässt. Die entsprechende Nutzung könnte hier nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen verwirklicht werden. Angesichts der besonderen Situation in Mosnang wäre zudem eine Lösung über eine Zonenplanrevision, mit welcher eine Industriezone zu schaffen wäre, wenig sinnvoll. Aus diesen Gründen ist die (negative) Standortgebundenheit des Schweinemaststalles im vorliegenden Fall zu bejahen. Für die Frage der (negativen) Standortgebundenheit nicht entscheidend, aber immerhin erwähnenswert ist die Tatsache, dass der Schweinemastbetrieb für die Erhaltung der Landwirtschaft in der Gemeinde Mosnang von erheblicher Bedeutung ist. In die Käserei Mosnang werden von den örtlichen Landwirten pro Jahr 1,5 Mio. l Milch eingeliefert. Es handelt sich dabei zum grossen Teil um kleinere Landwirtschaftsbetriebe in der Hügel- bzw. Bergzone. Die Milch wird zur Hauptsache zu Käse verarbeitet, da eine Vermarktung als Frischmilch nicht möglich ist. Dabei entstehen grosse Mengen an Schotte. Diese lässt sich ökologisch am einwandfreisten durch Verfütterung an die Schweine verarbeiten bzw. beseitigen. Aus Gründen des Umweltschutzes ist es wichtig, dass diese Verwertung
BGE 118 Ib 17 S. 23
der Schotte in der Gemeinde Mosnang selbst oder in der unmittelbaren Umgebung erfolgen kann. Jedenfalls ist der heutige Transport der Schotte in die rund 50 km entfernte Milchpulverfabrik Sulgen/TG unter ökologischen Gesichtspunkten negativ zu werten.
3. Zu prüfen bleibt, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
a) Der Schweinemaststall soll ca. 200-250 m südlich der Bauzone von Mosnang an der Libingerstrasse gebaut werden. Die Entfernung zur Käserei beträgt ca. 350 m, und die Zufahrt kann über die Libingerstrasse ohne weiteres gelöst werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist gegen den gewählten Standort nichts einzuwenden. Insbesondere liegen die anlässlich der Instruktionsverhandlung geprüften Alternativstandorte wesentlich ungünstiger (schwierige topographische Verhältnisse, grössere Entfernung zur Käserei, ungünstige Zufahrt bzw. Erschliessung usw.). b) Der Gemeinderat hat den Einbau einer Bypass- oder Injektorlüftung verfügt. Gemäss Gutachten der Ökoplan AG, Flawil, muss mit diesem Lüftungssystem zur Bauzone eine Distanz von 137 m eingehalten werden, weshalb der Stall, so wie er von den kantonalen Behörden bewilligt wurde, unter dem Gesichtspunkt der LRV Anhang 2 Ziffer 512 keine grösseren Probleme aufwirft. Es entspricht jedoch dem Grundsatz einer umfassenden Interessenabwägung, dass nicht die erstbeste Lösung gewählt, sondern dass nach Alternativen gesucht wird, mit welchen die Auswirkungen auf die Umwelt so weit begrenzt werden können, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In diesem Sinne wäre mit einem Biofilter für die Stallabluft eine Reduktion der Geruchsstoffe um 90-95% erzielbar. Die Befragung des Experten der Ökoplan AG am bundesgerichtlichen Augenschein ergab indessen, dass im vorliegenden Fall der Einbau einer Bio-/Erdfilteranlage nicht möglich ist, da die dazu benötigte ebene Fläche von 250 m2 den topographischen Verhältnissen zufolge nicht vorhanden ist. Für die Herabsetzung der Luftschadstoffe kommt dagegen der Einbau eines sogenannten Luftwaschfilters
BGE 118 Ib 17 S. 24
in Betracht. Dadurch würde sich die gemäss LRV erforderliche Distanz gegenüber bewohnten Zonen um ca. 30% verringern (d.h. im vorliegenden Fall müsste eine Distanz von 110-120 m eingehalten werden), und die Geruchsstoffe könnten um 75-85% reduziert werden. Unter diesen Umständen ist die Ausnahmebewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass ein Luftwaschfilter einzubauen ist. c) Zur Vermeidung übermässiger Lärmimmissionen hat schon der Gemeinderat Mosnang mit seinen Auflagen, die Tierumschläge zusammenzufassen, auf das Notwendigste zu beschränken und in zeitlicher Hinsicht rücksichtsvoll anzusetzen, Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführer getroffen. Praktisch vernachlässigt werden können die Fahrten für das Ausbringen der Jauche, da pro Werktag durchschnittlich nur 1,6 Fuhren notwendig sind. Zudem führt ein Teil der Fahrten talaufwärts, d.h. nicht an den Häusern der Beschwerdeführer vorbei. Pro Richtung ergibt sich deshalb pro Werktag durchschnittlich nicht einmal eine ganze Jauchetransportfahrt. d) Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b
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BGE 118 Ib 17 S. 25
beeinträchtige. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Ausnahmebewilligung mit der Auflage zu verbinden, dass ein anderes Aufstallungssystem als Vollspaltenböden einzubauen ist. Aus der erwähnten Stellungnahme ergibt sich nämlich, dass zahlreiche tiergerechtere und umweltschutzfreundlichere Systeme zur Verfügung stehen (z.B. verbesserte Formen von Teilspaltenböden, Buchten mit Auslauf im Kaltstall, Kistenstall sowie den zwar erst in der Entwicklungsphase befindlichen sogenannten Kompoststall).
4. a) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in ihrem Hauptpunkt (Standortgebundenheit) unbegründet ist. Die Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
b) es ist ein anderes Aufstallungssystem als Vollspaltenböden einzurichten. Im übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.