Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.35

Urteil vom 6. September 2019 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Davide Colacino,

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

3. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'512.20, zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Davide Colacino, sei für die ab dem 29. November 2017 angeordnete amtliche Verteidigung des Beschuldigten in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei für nicht schuldig zu befinden und von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. A. sei eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.

Sachverhalt:

A. Am 13. Mai 2017, um 19.25 Uhr, wurde anlässlich des Challenge League Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur auf der Osttribüne im Sektor C ein pyrotechnischer Gegenstand («Thunder King») gezündet und auf das Spielfeld geworfen. Der Feuerwerkskörper explodierte mit einem lauten Knall auf Höhe Mittelkreis / -linie in unmittelbarer Nähe eines Spielers des FC Winterthurs, welcher in der Folge zu Boden ging. Es bestand der Verdacht, dass A. (nachfolgend: Beschuldigter) den pyrotechnischen Gegenstand geworfen hat.

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnete auf Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht etc. (Akten-Nr. C-1/2016/10023338). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 25. August 2017 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (BA pag. 02-00-0001). Am 31. August 2017 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0002).

C. Am 2. Oktober 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; BA pag. 01-00-0001).

D. Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) wertete die Fernsehbilder des Fussballspiels vom 13. Mai 2017 aus (vgl. unten E. 2.3.1). Die Täterschaft konnte anhand der Videoaufnahme nicht identifiziert werden (BA pag. 10-02-0005).

E. Am 12. Juni 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bundesstrafgericht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB).

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie einen Amtsbericht beim Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) vom 26. Juni 2019 zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand ein.

G. Am 6. September 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.

H. Der Beschuldigte hat innert gesetzlicher Frist die Berufung angemeldet (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben.

1.1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
StBOG.

1.2 Beweisantrag

1.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 im Hinblick auf die Strafzumessung den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Beschuldigten pendente Verfahren wegen Raubs.

1.2.2 Das pendente Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Beschuldigten wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprognose über das künftige Verhalten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.8.3). Der Einzelrichter wies daher den Antrag mangels rechtlicher Relevanz in Bezug auf die Strafzumessung ab (TPF pag. 3.720.004).

2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

2.1 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 12. Juni 2019 zusammengefasst vor, er habe am 13. Mai 2017 an einem Fussballspiel der Challenge League zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der 85. Spielminute einen pyrotechnischen Gegenstand («Thunder King»; Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung) gezündet und auf das Spielfeld in Richtung Mittelkreis bzw. -linie geworfen. Die Sprengkapsel sei rund 2 Meter neben einem Spieler des FC Winterthur mit einem lauten Knall explodiert. Der Spieler sei infolge der Detonation zu Boden gegangen und habe vorübergehend Ohrenschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht Leib und Leben von Menschen (Spieler, Schiedsrichter und Zuschauer) sowie fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht. Er habe aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht eingehaltenen Benützungsvorschriften Verletzungen von Personen sowie Sachbeschädigungen zumindest billigend in Kauf genommen.

Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 3.731.005, 009). Er bestreitet, den pyrotechnischen Gegenstand geworfen zu haben. Er macht hinsichtlich des fraglichen Zeitraums eine Erinnerungslücke in Form eines «Blackouts» geltend.

2.2 Rechtliches

2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG gilt auch für die Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2; Roelli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4).

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

2.2.3 Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (Roelli, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt es, jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Sodann setzt der subjektive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Roelli, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9; Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.3). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; a.M. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; Roelli, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9; Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). Der
Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2).

2.3 Beweismittel

2.3.1 Auswertung der sichergestellten Bild- und Tonaufnahmen

Die Bundesanwaltschaft holte bei der B. AG das Bildmaterial des Fussballspiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 ein (BA pag. 07-01-0005). Auf der Videosequenz ist in der 85. Spielminute ein im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor C) heranfliegender Knallköper mit unberechenbarer Flugbahn ersichtlich, welcher in der Nähe des Spielrands auf dem Spielfeld aufschlägt und eine erste Rauchwolke mit einem akustisch wahrnehmbaren dumpfen Laut verursacht. Daraus wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert. Diese bzw. der Knallkörper explodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere grössere Rauchwolke. In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zusammen. Der C. des FC Winterthur steht rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden. Er hält sich mit den Händen an den Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer sind wegen der Explosion entsetzt und pfeifen lautstark während rund zwei Minuten. Die kriminaltechnische Auswertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täterschaft (BA pag. 10-02-0005; vgl. Lit. D.).

2.3.2 Aussagen von Eishockeykollegen (Zeugen)

2.3.2.1 Am 15. Oktober 2018 sagte D. als Zeuge bei der Bundesanwaltschaft aus, er sei ein Kollege des Beschuldigten (BA pag. 12-04-0006). Der Beschuldigte habe ihm den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008, 0009). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12-04-0009). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander gestanden (BA pag. 12-04-0008, 0012). Er habe den Böller erst gesehen, als dieser auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04-0008). Nach dem Böllerwurf seien viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern «rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (BA pag. 12-04-0010). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04-0008). Abschliessend zum angeblichen Aussetzer des Beschuldigten in Form eines «Blackouts» befragt, erklärte er, der Beschuldigte habe einmal im Eishockeytraining auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aussetzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobachtet (BA pag. 12-04-0011).

2.3.2.2 E. sagte am 15. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (BA pag. 12-05-0011). Der Beschuldigte sei im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA pag. 12-05-0016). Er habe den Böller auf dem Spielfeld liegen sehen. Er habe aber nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA pag. 12-05-0012, 0016). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden (BA pag. 12-05-0014). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012). Er habe ausserdem gesehen, dass ein paar Zuschauer auf den Beschuldigten gezeigt hätten. Anschliessend sei der Beschuldigte von Security-Mitarbeitern hinausbegleitet worden (BA pag. 12-05-0012, 0014). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-05-0013). Zum angeblichen «Blackout» des Beschuldigten befragt, erklärte E., er wisse nichts von Aussetzern. Er habe beim Beschuldigten nie Aussetzer gesehen (BA pag. 12-05-0015).

2.3.2.3 Am 6. Dezember 2018 sagte F. bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, sie seien alle (gemeint: Eishockeykollegen) an das Spiel gegangen. Er kenne den Beschuldigten vom Hockey (BA pag. 12-06-0005). Auf Frage, welchen Eindruck der Beschuldigte im Stadion gemacht habe, sagte er aus: Ganz normal. Die Stimmung sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006, 0007). Es seien ca. 4 bis 5 Personen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100 Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (BA pag. 12-06-0008). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (BA pag. 12-06-0009). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008). F. bejahte die Frage, ob der Beschuldigte im Eishockeytraining Aussetzer gehabt habe (BA pag. 12-06-0011).

2.3.2.4 Am 6. Dezember 2018 sagte der Zeuge G. bei der Bundesanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei ein Kollege vom Eishockey. Er habe im Fussballstadion etwas neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chlapf» gegeben (BA pag. 12-07-0005). Der Beschuldigte habe sich mit den Kollegen der Eishockeymannschaft ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund 2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (BA pag. 12-07-0007). Er sei normal und präsent gewesen. Auch nicht in einer Stimmung, in welcher er ihn noch nie gesehen habe (BA pag. 12-07-00013). Auf Nachfrage, wie nah er das Rauchen neben ihm gesehen habe, sagte er aus: Er schätze 2.5 Meter links von ihm (G.). Der Zeuge wiederholte, dass der Beschuldigte links von ihm auf gleicher Höhe gestanden sei (BA pag. 12-07-0007, 0008). Er habe aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0008). Die Zuschauer hätten gesagt: «Sie sinds gsi» (gemeint: Beschuldigter). Der Beschuldigte sei schliesslich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (BA pag. 12-07-0009). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller auf das Feld geworfen habe. Es sei eine aufgeheizte, hektische und unangenehme Stimmung gewesen (BA pag. 12-07-0010). Auf Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich im Anschluss an das Fussballspiel mit Mannschaftskollegen in einem Restaurant beim Bahnhof Winterthur getroffen hätten, sagte er aus: «Wir fragten ihn, ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen» (BA pag.12-07-0011, 0014, 0016). Der Beschuldigte habe direkt gegenüber ihm gesessen (BA pag. 12-07-0014). Auf Nachfrage bestätigte G., dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Match zugegeben habe, dass er den pyrotechnischen Gegenstand gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0012; «korrekt, ja»). «Mir ist einfach der Moment geblieben, als ich A. darauf ansprach, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht hat» (BA pag. 12-07-0016). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt haben will, sagte G. aus: «Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte
er ja keinen Böller werfen, sorry». Der Beschuldigte habe dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12-07-0012). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. G. bestätige wiederholt, dass der Beschuldigte auch am 13. Mai 2017 definitiv präsent gewirkt habe. Er sei ganz normal gewesen (BA pag. 12-07-0013). G. verneinte, ein Feuerzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008). Auf den Alkoholkonsum vom 13. Mai 2017 angesprochen räumte er ein, dass er vor dem Spiel 5 dl Bier konsumiert habe. Kurz vor und während dem Spiel habe er mindestens 5 bis 6 3 dl-Becher Bier getrunken. Während dem Abendessen im Restaurant habe er nochmals rund 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken (BA pag. 12-07-0016). Natürlich sei er leicht angetrunken gewesen (BA pag. 12-07-0015).

2.3.3 Aussagen vom Sicherheitspersonal (Zeugen)

2.3.3.1 Am 15. Mai 2018 sagte H. bei der BKP als Zeuge aus, er sei als Sicherheitsangestellter beim Fussballmatch im Einsatz gewesen. Er habe aus dem Augenwinkel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach einen Tumult gegeben. Er sei hingegangen. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt und identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-01-0006). Der Beschuldigte sei ziemlich aufgeregt und nervös gewesen. H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007).

2.3.3.2 I. sagte am 15. Mai 2018 bei der BKP als Zeuge aus, er sei am Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 als Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes im Einsatz gewesen. Der Beschuldigte sei nach dem Böllerwurf vom Publikum im Sektor C in die Hände vom Sicherheitsdienst heruntergeschubst worden. Und dies mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe (BA pag. 12-02-0005). Der Beschuldigte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und kooperativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen und klaren Eindruck gemacht und verstanden habe, um was es gehe, sagte er aus: «Ja» (BA pag. 12-02-0006). Auf den Zustand des Beschuldigten angesprochen, erklärte er weiter, der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aussergewöhnliches bei ihm festgestellt (BA pag. 12-02-0007).

2.3.3.3 Am 15. Mai 2018 sagte J. bei der BKP als Zeuge aus, er sei beim Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 im Sicherheitsdienst gewesen. Sie hätten einen Knallkörper gehört und einen Rauchschwaden in der Nähe des Mittelkreises gesehen. Ein Spieler vom FC Winterthur sei in der Nähe auf dem Boden gelegen. Der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen. Der Grossteil der Zuschauer von der Tribüne hätten die Aggressionen gegen den Beschuldigten gerichtet (BA pag. 12-03-0005, 0006). Laut Aussagen der aufgebrachten Zuschauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe «ein Viertel der Tribüne gesagt». Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das «Arschloch» sei es laut Zuschauern gewesen (BA pag. 12-03-0006). Es habe Aussagen von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst würden sie es machen (BA pag. 12-03-0005, 0006). Sie hätten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit «vor dem Mob abgeführt» (BA pag. 12-03-0005). Der Beschuldigte habe eingeschüchtert gewirkt (BA pag. 12-03-0007).

2.3.4 Aussagen des Beschuldigten

2.3.4.1 a) Am 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekannten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen. Der «Thunder King» sei ca. 15 cm lang gewesen und habe grüne Farbe gehabt. Er habe danach am 13. Mai 2017 mit Kollegen vom Eishockeyclub auf Stehplätzen im Sektor C das Challenge League Spiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich angeschaut (BA pag. 13-01-0021 ff.). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm gestanden (BA pag. 13-01-0025). Er habe während dem Match seine Jacke mit dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter entfernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor dem Stadion wieder zu sich gekommen (BA pag. 13-01-0025). Er erinnere sich nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (BA pag. 13-01-0022, 0024). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelattacken und teilweiser Bewusstlosigkeit (BA pag. 13-01-0024). Die Kollegen hätten ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller geworfen habe (BA pag. 13-01-0022).

b) Bei der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2019 (BA pag. 13-01-0038 ff.) sagte der Beschuldigte weitestgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Stadion nirgends erwähnt worden sei, sagte er aus, dass er nie mit Ärzten darüber gesprochen habe (BA pag. 13-01-0039, 0041, 0043, 0045). Er bestätigte, den «Thunder King» vor dem Match erhalten und in der Jackentasche in das Stadion mitgenommen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Auf Frage räumte der Beschuldigte ein, er habe gewusst, dass er den «Thunder King» nicht hätte ins Stadion mitnehmen dürfen (BA pag. 13-01-0057). Die Stimmung im Stadion sei gut gewesen (BA pag. 13-01-0052). Er habe sich gut gefühlt. Er sei aber etwas bedrückt gewesen, wegen der Vorfälle mit den «Blackouts» (BA pag. 13-01-0059). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus, das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (BA pag. 13-01-0046, 0048, 0051, 0052). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem Stadion gewesen sei. Es treffe zu, dass er D. vor dem Match am Bahnhof den Böller gezeigt habe (BA pag. 13-01-0050). Nach dem Match sei er zusammen mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, sagte er aus: Er habe G. nicht direkt gesagt, dass er den Böller geworfen habe. Er habe nur gesagt, dass es möglich sei, dass er es gewesen sei, da er aus dem Stadion geworfen worden sei (BA pag. 13-01-0055).

c) An der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei, der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe, fest (TPF pag. 3.731.006 ff.). Er könne sich aber erinnern, dass seine Kollegen rechts von ihm gestanden seien (TPF pag. 3.731.007). Er habe zu Beginn gar nicht gewusst, dass G. auch am Spiel gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Er räumte ein, dass es nicht erlaubt sei, Feuerwerkskörper ins Stadion mitzunehmen. Es könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit dem Böller neben ihm am Boden deponiert gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Auf Vorhalt, warum in den Arztberichten von Mai 2017 bis Januar 2018 betreffend seine neurologischen Untersuchungen der angebliche Aussetzer im Stadion nicht erwähnt sei, sagte er aus: Er habe nichts gegenüber den Ärzten sagen wollen, weil eine Straftat passiert sei (TPF pag. 3.731.007). Auf seine angeblichen Aussetzer angesprochen, sagte er aus, wenn er solche Anfälle bekomme, dann würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem «Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, sagte er aus: «Nein» (TPF pag. 3.731.008). Abschliessend vom Einzelrichter zu den möglichen Verletzungen eines Böllerwurfs befragt, räumte der Beschuldigte ein, er wisse, dass ein solcher Böller verschiedene Verletzungen wie Brandverletzungen, Platzwunden und Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Auf Frage des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion, sagte er aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (TPF pag. 3.731.010).

2.3.5 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR)

Zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand und den von diesem ausgehenden Gefahren erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrichters sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials vom Fussballspiel mit-samt Foto (Symbolbild) vom verwendeten Feuerwerkskörper «Thunder King» einen Amtsbericht (TPF pag. 3.264.1.012, -062). Auf den Inhalt des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.6.1.1).

2.3.6 Ärztliche Berichte

a) Der Beschuldigte war am 20. April 2017 in einen Autounfall verwickelt und hatte danach Kopfschmerzen und Schwindelanfälle (BA pag. 18-01-0014 f.). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. K. vom 10. Mai 2017 bzw. drei Tage vor dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes wurden beim Beschuldigten Schwindel und Marklagerläsionen diagnostiziert (BA pag. 18-01-0013).

b) Der Beschuldigte wurde nach dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes von Mai 2017 bis Januar 2018 mehrfach spezialärztlich neurologisch untersucht (BA pag. 18-02-0003, -0025; 18-03-0005, -0045). Den Arztberichten von Dr. med. L. vom 24. Mai 2017, Dr. med. M. und Dr. med. N. vom O. Center vom 30. Juni 2017, vom 5. Oktober 2017, vom 23. November 2017 und vom 5. Januar 2018 sowie den Arztberichten des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Neurologie, von Prof. Dr. med. P., Dr. med. Q., Dr. med. R. und Dr. med. S. vom 4. Juli 2017 sowie des Universitätsspitals Zürich von Dr. med. T. sowie Prof. Dr. med. AA. vom 29. Juni 2017 sowie den Arztberichten von Dr. med. BB und Dr. med. L. vom 2. Juni 2017 sowie vom 18. August 2017 werden zusammengefasst beim Beschuldigten Schwindelgefühle, Schwankschwindel, Kopfschmerzen und episodenartige Bewusstlosigkeiten diagnostiziert (BA pag. 18-01-0009, -18-02-0025).

2.4 Beweiswürdigung

2.4.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt.

2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs - (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.23
und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

2.4.3 Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte der Werfer des Böllers war.

2.4.4 Die Täterschaft des Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien:

2.4.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt hat (BA pag. 13-01-0005). Der Zeuge D. forderte den Beschuldigten auf, den Böller nicht im Stadion einzusetzen (E. 2.3.2.1). Er hatte mithin Bedenken, dass der Beschuldigte den Böller einsetzen würde.

2.4.4.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen den pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Thunder King», welcher am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion Schützenwiese in Winterthur mitgenommen (E. 2.3.4.1 b und c). Auch wusste er von der Gefährlichkeit des «Thunder Kings», wenn er unsachgemäss im Fussballstadion verwendet wird (E. 2.3.4.1 c).

2.4.4.3 a) Der Zeuge G. schilderte detailliert den Standort des Beschuldigten während des inkriminierten Ereignisses. So stand der Beschuldigte während des Fussballmatches in der 85. Spielminute rund 2 bis 3 Meter links neben ihm. Der Zeuge sah rund 2.5 Meter links neben ihm etwas rauchen und auf das Spielfeld fliegen (E. 2.3.2.4). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig. Sie zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Ferner entlastete er den Beschuldigten, indem er aussagte, dass er nicht gesehen habe, wer den Böller geworfen und gezündet habe (E. 2.3.2.4; BA pag. 12-07-0008). Diese Entlastung des Beschuldigten ist ein Merkmal, welches für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). Es lag ihm daran, den Beschuldigten nicht zu denunzieren, sondern neutral zu berichten.

b) Demgegenüber sagte der Beschuldigte im Vorverfahren und zunächst an der Hauptverhandlung aus, seine Mannschaftskollegen inklusive G. seien rechts von ihm gestanden (TPF pag. 3.731.007 f.). Auf Frage seines Verteidigers zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung brachte er zum ersten Mal vor, G .sei nach der Halbzeitpause nicht mehr neben ihm gestanden. Diese Aussagen sind widersprüchlich und offensichtlich dem Stand des Verfahrens angepasst. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

c) Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Fussballstadion am Ort auf der Tribüne stand, wo der pyrotechnische Gegenstand gezündet und geworfen wurde.

2.4.4.4 Der Beschuldigte wurde nach der Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben, was darauf schliessen lässt, dass er von den Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet wurde. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als Werfer identifiziert (E. 2.3.3.1). Diese Wahrnehmungen decken sich mit den Aussagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschuldigt hätten, den Böller geworfen zu haben (E. 2.3.2.2). Ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist zudem, dass laut den stimmigen Aussagen der Zeugen die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten gezeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet hätten. Für das Gericht erscheint es unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sich sämtliche Zeugen in ihrer Wahrnehmung getäuscht haben. Die Aussagen der Zeugen sind vielmehr in sich stimmig und anschaulich. Sie geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das inkriminierte Geschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft des Beschuldigten. Es kann m.a.W. auch von Homogenität der Zeugenaussagen bezüglich des Kerngeschehens gesprochen werden (vgl. dazu Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 48). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welches Motiv die Kollegen haben sollten, eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr lässt die enge Bande der Hockeykollegen (haben über den Fall gesprochen; gemeinsame Freizeitaktivitäten; temporäre Anstellung des Beschuldigten im Dezember 2007 beim Vater vom Zeugen E.) und ihr kollegiales Verhältnis darauf schliessen, dass sie möglichst versucht waren, soweit wie möglich den Beschuldigten nicht zu belasten.

2.4.4.5 Die Zeugenaussagen des Sicherheitspersonals decken sich in Bezug auf das Kerngeschehen mit denjenigen der Eishockeykollegen, wonach die Zuschauer nach der Böllerexplosion den Beschuldigten gestellt und ihnen übergeben hätten. Dabei sollen sich laut den glaubhaften Aussagen des Zeugen J. die Aggressionen des Grossteils der Tribüne gegen den Beschuldigten gerichtet haben (E. 2.3.3.3). Selbst der Beschuldigte räumte aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn schliesslich ein, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen (vgl. E. 2.3.4.1 a; BA pag. 13-01-0024). Er hielt es für möglich, dass er es gewesen sei (E. 2.3.4.1 b). Die Aussagen ergeben ein in sich stimmiges Gesamtbild bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten.

2.4.4.6 Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten sind auch die mehrmaligen Aussagen des Zeugen G., wonach er beim gemeinsamen Abendessen nach dem inkriminierten Ereignis im Stadion vom Beschuldigten ein eindeutiges diesbezügliches Geständnis gehört habe. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von G. zu zweifeln (vgl. oben E. 2.4.4.3 a). Auch der unumwunden eingeräumte Alkoholkonsum während des Matchtages vom 13. Mai 2017 vermag keine Zweifel am Erinnerungsvermögen aufkommen zu lassen, konnte er doch den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nachvollziehbar wiedergeben. Er hat in seinen Erzählungen weder positiv noch negativ übertrieben. Vielmehr machte er den Eindruck, als wolle er im Verfahren als Zeuge möglichst genau berichten und der Wahrheit verpflichtet sein.

2.4.4.7 Überdies erscheint das alternative Szenario des Beschuldigten höchst unwahrscheinlich, wonach er – der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion gebracht hat – zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet dann irgendjemand den pyrotechnischen Gegenstand aus seiner Jackentasche behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben soll.

Aber auch folgende Gründe sprechen zweifelsfrei gegen ein «Blackout» des Beschuldigten:

a) Die Eishockeykollegen sowie das Sicherheitspersonal sagten deckungsgleich aus, dass sie im Verhalten des Beschuldigten im Stadion keine Auffälligkeiten festgestellt hätten. Keiner der Zeugen hat beim Beschuldigten einen Aussetzer oder dergleichen wahrgenommen. Der Zeuge G.hat den Beschuldigten im Tatzeitraum als normal wirkend beschrieben (E. 2.3.2.4). Da aber die angeblichen Aussetzer laut dem Beschuldigten jeweils 10 bis 15 Minuten dauern würden (TPF pag. 3.731.008), hätten die Zeugen ein «Blackout» von ihm sicherlich bemerkt.

b) Was das vom Beschuldigten (subsidiär) implizit geltend gemachte Szenario angeht, wonach er anlässlich des Wurfs infolge des «Blackouts» nicht schuldfähig gewesen sei, ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: Ein solch gezielter Wurf über die Zuschauer Richtung Mittelkreis bzw. -linie ist nur bei vollem geistigen und körperlichen Bewusstsein möglich. Auch der Beschuldigte hat eingeräumt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit einem «Blackout» den pyrotechnischen Gegenstand anzuzünden und gezielt über die Zuschauer Richtung Spieler zu werfen (E. 2.3.4.1 c; TPF pag. 3.731.008 «Nein».).

c) In den zahlreichen ärztlichen Berichten, welche auf den Angaben des Beschuldigten beruhen, wird der angebliche Aussetzer nicht erwähnt. Dass der Beschuldigte den angeblichen Vorfall im Stadion vom 13. Mai 2017 im Rahmen der zahlreichen neurologischen Untersuchungen nicht thematisiert, hätte er denn stattgefunden, ist unwahrscheinlich. Aber auch in den ärztlichen Untersuchungen werden keine Aussetzer diagnostiziert. Es handelt sich diesbezüglich unisono um unauffällige medizinische Befunde. Der Einwand des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, er habe gegenüber den Ärzten nichts vom Aussetzer erwähnt, weil im Stadion eine Straftat passiert sei, überzeugt im Gesamtkontext nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dem Beschuldigten die ärztliche Schweigepflicht bekannt war, gab er doch am 24. Mai 2017 eine Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht bzw. vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StGB zu den Akten (TPF pag. 3.731.007; BA 18-01-0002, 0008).

Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände ein «Blackout» des Beschuldigten beim Fussballmatch vom 13. Mai 2017 aus.

2.4.5 Beweisergebnis

Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lässt nur den Schluss zu, dass es der Beschuldigte war, der den Böller «Thunder King» am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur in der 85. Spielminute gezündet und gezielt über die Zuschauer auf das Spielfeld in Richtung Mittelkreis bzw. -linie geworfen hat. Durch die unberechenbare Flugbahn und Explosion des Knallkörpers hat er – wie auf dem Video ersichtlich – eine eindeutige und besonders gefährliche Situation für die Gesundheit der Spieler, anderer Beteiligten, Zuschauer und für die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung sowie den Fussballrasen geschaffen. Innerhalb des vom FOR angegebenen Sicherheitsabstandes von 15 bis 25 Metern (vgl. unten E. 2.6.1.1) haben sich zahlreiche Personen (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer) befunden. Die Sprengkapsel explodierte rund 2 Meter neben einem Fussballspieler mit einem lauten Knall, welcher in der Folge zu Boden ging. In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spieler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren schockiert. Der Beschuldigte wusste um die dadurch geschaffene Gefahr, was er an der Hauptverhandlung explizit einräumte (E. 2.3.4.1 c). Ebenso war ihm bewusst, dass er den Böller nicht bestimmungsgemäss einsetzte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt.

2.5 Einwände des Verteidigers

2.5.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sachverhaltsalternativen in Bezug auf die Täterschaft dar (BA pag. 3.721.038, -045). Aufgrund der schlüssigen Indizienkette sind alternative Hypothesen grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.2, zweiter Absatz). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevantesten Einwände vorgenommen. Diese sind aus folgenden Gründen nicht geeignet, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorzurufen:

2.5.1.1 Der Einwand des Verteidigers, kein Augenzeuge habe das Zünden und Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes beobachten und mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen können (sog. direkter Beweis), ist aufgrund des geführten Indizienbeweises (sog. indirekter Beweis) ohne rechtliche Relevanz. Der schlüssige Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.4.2, zweiter Absatz). Der Einwand ist daher unbegründet.

2.5.1.2 a) Der Verteidiger wandte weiter ein, die Aussagen des Zeugen G. seien aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 10. Juni 2017 nicht erwähnt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge am 13. Mai 2017 wegen seines Alkoholkonsums das angebliche Geständnis des Beschuldigten nach dem Match im Restaurant falsch verstanden. Schliesslich sei der Zeuge über den Beschuldigten wegen dessen Verdrängung aus dem Eishockeyteam verärgert gewesen.

b) Was den ersten Einwand anbelangt, so sagte der Zeuge am 6. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, dass er bei der telefonischen polizeilichen Befragung nicht nach einem Geständnis gefragt worden sei und daher nichts erwähnt habe (BA pag. 12-07-0017). Diese Aussage erscheint plausibel, zumal er kein Motiv hatte, seinen Kollegen ungefragt und von sich aus zu belasten. Dass der Alkoholkonsum keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen hatte, wurde dargelegt (E. 2.4.4.7). Der Vorwurf, der Zeuge habe wegen sportlichem Misserfolg wohl falsch ausgesagt, findet in den Akten keine Stütze. So hat auch kein Mannschaftskollege als Zeuge jemals erwähnt, es habe zwischen den beiden eine Feindschaft oder dergleichen bestanden. Der Einwand ist daher unbegründet.

2.5.1.3 Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte habe im Stadion seine Jacke ausgezogen und die anderen Mannschaftskollegen hätten vom pyrotechnischen Gegenstand in der Jackentasche gewusst. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person den pyrotechnischen Gegenstand angezündet und geworfen habe, zumal der Beschuldigte kein Feuerzeug dabeigehabt habe. Der Einwand, sämtliche Kollegen hätten vom Böller in der Jackentasche des Beschuldigten gewusst, ist nicht aktenkundig, gab doch lediglich der Zeuge D. an, diesen vor dem Match gesehen zu haben (E. 2.3.2.2). Auch der Beschuldigte gab an, diesen lediglich D. gezeigt zu haben (E. 2.3.4.1 b). Aufgrund der Zeugenaussagen zum Tathergang ist dieses alternative Szenario nicht plausibel. Der Einwand ist somit unbegründet.

2.5.1.4 Der Verteidiger wandte weiter ein, bei den Zuschauern und beim Sicherheitspersonal handle es sich lediglich um mittelbare Zeugen («Zeugen vom Hörensagen»). So genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers, um ein «Lauffeuer» in der Menschenmenge auszulösen, welche dann ohne eigene Wahrnehmung jemanden fälschlicherweise beschuldige. Die Sachverhaltsalternative ist aufgrund der Zeugenaussagen zur Täterschaft des Beschuldigten höchst unwahrscheinlich (vgl. E. 2.4.4.4 f.). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet.

2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand

2.6.1 Einsatz von Sprengstoff

Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich beim detonierten pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Thunder King», den der Beschuldigte gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat, um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB handelt. Der eingesetzte «Thunder King» ist als Sprengstoff im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren, sofern er zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 2.2.2, zweiter Absatz). Entscheidend ist, ob durch die Art, wie der Böller eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist oder nicht.

2.6.1.1 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR (E. 2.3.5) handelt es sich beim verwendeten «Thunder King» um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Der Gegenstand entspricht der Definition von Art. 7b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
SprstG. Es handelt sich um einen Feuerwerkskörper der Gruppe «Feuerwerksrohr V11». Er fällt in die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung. Von solchen Feuerwerkskörpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Sie dürfen grundsätzlich von jedermann über 18 Jahren eingesetzt werden.

Bezüglich der potenziell verletzenden Wirkung führt der Bericht des FOR aus, dass der Effektkörper des Feuerwerksrohres einen Blitzknallsatz beinhaltet. Blitzknallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Der Mindestabstand beträgt 15 Meter und der Sicherheitsabstand variiert je nach Hersteller gemäss Gebrauchsanleitung zwischen 15 bis 25 Metern. Alles, was sich innerhalb des Sicherheitsabstandes befindet, ist potenziell gefährdet. Der pyrotechnische Gegenstand wurde zudem offensichtlich missbräuchlich und nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (vgl. auch Bericht FOR [TPF pag. 3.246.1.019]).

Mögliche Verletzungen sind stark abhängig von der Distanz zum Abbrandort respektive zum Umsetzungsort des wegfliegenden Effektkörpers des pyrotechnischen Gegenstandes. Insbesondere durch den Schalldruck sind Schäden möglich. Besonders schwere Verletzungen wären bei einer Umsetzung des Effektkörpers direkt am menschlichen Körper zu erwarten. Beim Werfen ist die Eigengefährdung des Werfenden und der im Nahbereich stehenden Personen sehr hoch, da die Verzögerungszeit der Anzündung variieren kann. Zudem ist der ganze Vorgang des Anzündens, des Erkennens, des Abbrandes der Anzündhitze und das Ausholen zum Wurf respektive der Wurf relativ komplex und deshalb anfällig für Fehler. Die Endlage des pyrotechnischen Gegenstandes nach einem Wurf, die effektive Ausschussrichtung und der Explosionszeitpunkt des Effektkörpers sind mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Selbstredend sind alle Personen respektive das Publikum und die Sportler im Umfeld gefährdet. Diese Gefährdung war im konkreten Fall massiv erhöht, da der Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes auf das Fussballfeld erfolgte, auf welchem sich je nach Spielverlauf die Spieler und Schiedsrichter dynamisch bewegten und nicht vorauszusehen war, wo sie nach Ablauf der Zündung hinlaufen respektive stehen würden. Das FOR dokumentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmassen und Gegenständen.

2.6.1.2 Der vom Beschuldigten gezündete und gezielt über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall (BA pag. 07-01-0005). Es bestand ein hohes Risiko, Zuschauer und Spieler unmittelbar zu treffen. Die Detonation verursachte einen Blitz und eine Rauchwolke. Der Knallköper explodierte rund 2 Meter neben einem Spieler, welcher in der Folge zu Boden ging und am Ohr behandelt werden musste. Der grosse Explosionsdruck und Knalleffekt war auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz zurückzuführen (E. 2.6.1.1). In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spieler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren entsetzt und schockiert. Wird ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F3 – welchem definitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – in einem vollen Fussballstadion und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 15 bis 25 Metern im Bereich von Zuschauern gezündet und inmitten von Spielern zur Explosion gebracht, so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Bei direkter Umsetzung des Sprengkörpers am Körper wären schwere Verletzungen zu erwarten gewesen (E. 2.6.1.1).

Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand eingesetzt hat, es sich beim Böller um Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB gehandelt hat.

2.6.2 Konkrete Gefährdung

In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR verwiesen werden (E. 2.6.1.1). Wird ein Sprengstoff der vorliegenden Art in einem vollen Fussballstadion und unter krasser Missachtung des vom Hersteller vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von mindestens 15 Metern gezündet und geworfen, sind gemäss Bericht des FOR selbstverständlich das Publikum und die Spieler auf dem Spielfeld konkret gefährdet. Es befanden sich im Radius des Sicherheitsabstandes zahlreiche Zuschauer. In unmittelbarer Nähe zum explodierten Sprengkörper hielten sich vier Spieler auf. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte eher grosse Verletzungswahrscheinlichkeit liegt ebenfalls vor, erfolgte doch die Detonation nahezu inmitten des Spielfelds (E. 2.2.3). Anders kann die Gefahrenlage aufgrund der Zündung und des gezielten Wurfs des Böllers aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion und über die Zuschauer inmitten von Spielern nicht gewertet werden. Nachweislich befanden sich im Radius von 15 Metern beim Zünden und Wurf andere Zuschauer und am Zielort bei der Explosion mehrere Spieler. Nicht auszumalen, was geschehen wäre, wenn der Böller am Körper eines Zuschauers oder Spielers detoniert wäre. Dass in diesem näheren Umkreis ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung für die sich dort aufhaltenden Personen und Sachen ausgegangen werden kann, zeigen die Gehörsverletzung des Kapitäns des FC Winterthurs sowie die Beschädigung des Fussballrasens. Es bestand zusammenfassend eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben und Eigentum. Damit ist die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkrete Gefährdung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf den vom Beschuldigten gezündeten und geworfenen Böller zweifelsfrei nachgewiesen (E. 2.2.3).

2.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Zünden und Werfen des Sprengkörpers den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfüllt.

2.7 Subsumtion subjektiver Tatbestand

2.7.1 Der Beschuldigte zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Es war ihm klar, dass er den Böller nicht hätte ins Stadion mitnehmen und abfeuern dürfen (E. 2.3.4.1. b und c). Er wusste mithin, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine Gefahr vom Sprengkörper für Menschen und Sachen (Unversehrtheit der Stadioneinrichtung und des Rasens) ausging. Einen anderen Schluss lässt der gezielte Wurf des Böllers über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie nicht zu. Zwar konnte der Beschuldigte die Flugbahn und den Detonationsort nicht genau bestimmen, doch nahm er aufgrund der sich auf dem Platz bewegenden Spieler, deren Position er nicht genau kannte, in Kauf, dass der Böller in unmittelbarer Nähe eines Spielers explodiert, was ja dann auch geschah. Das Gefährdungsrisiko wurde dadurch verstärkt, weil der Beschuldigte nach Ablauf der Zündung nicht voraussehen konnte, wo die Spieler hinlaufen oder stehen werden. Ebenso wenig stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits bei der Zündung des Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die Flugbahn oder zum Auftreffpunkt begeben würde oder der Böller das anvisierte Ziel verfehlt. Er wusste um die Gefahr, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, gab er doch an der Hauptverhandlung unumwunden zu Protokoll, ein explodierter «Thunder King» könne unter anderem Brandverletzungen, Platzwunden und einen Tinitus verursachen (TPF pag. 3.731.009). Er räumte ausserdem ein, dass es bei Explosionen in der Nähe des Ohres Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Er hielt es somit für möglich, Personen zu verletzen und nahm dies in Kauf. Wie festgestellt wurde (E. 2.3.4.1 c), war dem Beschuldigten das Gefährdungspotenzial des von ihm eingesetzten Sprengkörpers in einem vollen Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre. Der Beschuldigte nahm weitergehende Delikte wie Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück erlitt offenbar kein Zuschauer oder Spieler einen Tinitus oder andere Verletzungen. Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz gegeben.

2.7.2 Der Beschuldigte hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (TPF pag. 3.264.1.019). Indem er den Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmittelbarer Nähe anderer Menschen zündete und auf das Spielfeld warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt (vgl. E. 2.2.4). Wer während laufendem Spiel einen pyrotechnischen Gegenstand der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld wirft, nimmt in Kauf, beliebigen Personen (Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter) einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheitsabstand von 15 bis 25 Metern) untermauert. Dass es nicht sein primäres Ziel gewesen sein muss, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu verletzen oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) ist angesichts seiner Vorgehensweise zu bejahen. Auch war sich der Beschuldigte bewusst, dass er den pyrotechnischen Gegenstand auf illegale Weise verwendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecherischer Absicht gegeben.

2.7.3 Zusammenfassend sind sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

2.8 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfüllt.

2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Implizit wurde von der Verteidigung unter dem Aspekt des Vorsatzes eine fehlende Schuldfähigkeit aufgrund eins «Blackouts» geltend gemacht. Die Behauptung des Beschuldigten, er leide unter «Blackouts» und könne sich an nichts mehr erinnern, was den Böllerwurf betrifft, hat sich indessen als Schutzbehauptung erwiesen (E. 2.4.4.7; 2.4.4). Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

2.10 Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

3.1 Rechtliches

3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist das alte, d.h. das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).

3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).

3.1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Die Asperation setzt die Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 94).

3.2 Strafrahmen

Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB).

3.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.2). Eine Zusatzstrafe unter dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz ist somit aufgrund ungleichartiger Strafen a priori ausgeschlossen (E. 3.1.3).

3.4 Tatkomponenten

3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen (Stadionbesucher, Fussballspieler, Schiedsrichter) konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) sowie die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich. Die Zuschauer und Spieler hatten wegen der äusseren Gegebenheiten im Stadion sowie wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Darin liegt eine hinterhältige und rücksichtslose Vorgehensweise durch den Beschuldigten. Die kriminelle Energie war nicht unerheblich. Dass der Beschuldigte den Böller aus dem voll besetzten Zuschauerbereich weg in Richtung Spielfeld warf, relativiert sein Verschulden nicht, denn es befanden sich auch auf dem Spielfeld Personen. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person durch den Einsatz verletzt wurde und diese keine bleibenden Schäden erlitten hat. Diese Umstände sind zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Das objektive Tatverschulden ist erheblich.

3.4.2 In subjektiver Hinsicht muss mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldigten offen bleiben, was genau sein Motiv war. Es ist aber davon auszugehen, dass er die Tat aus primitiven egoistischen Beweggründen begangen hat. Er war in keiner Fangruppe und stand nicht unter einem Gruppendruck. Das einzige plausible Motiv, zur Unterhaltung Radau zu machen, ist verwerflich und in keiner Weise zu entschuldigen. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich. Es spricht auch für fehlende Empathie und fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten, dass er als ambitionierter Eishockeyspieler ausgerechnet die körperliche Integrität von Fussballprofis sowie seiner Mannschaftskollegen grundlos gefährdet hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seine Tat und deren Tatfolgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht, sondern erheblich.

3.4.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.5 Täterkomponenten

3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist bald 22-jährig. Nach abgeschlossener Primar- und Sekundarschule begann er eine Lehre als Sanitär und danach als Heizungsinstallateur, welche er beide abbrach. Danach ging er in die USA Eishockey spielen. Die angestrebte Karriere als Hockeyprofi konnte er bis anhin verletzungsbedingt nicht erreichen. Der Beschuldigte ist zurzeit arbeitslos, hat aber eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er hat kein Einkommen und kein Vermögen (TPF pag. 3.731.003). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Der Beschuldigte wird von seinen Eltern finanziell unterstützt, wo er auch wohnt. Sozialhilfe bezieht er nicht (TPF pag. 3.731.004).

In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten kann auf Erwägung 2.3.6 verwiesen werden. Gemäss Lehrmeinung und Rechtsprechung reichen gesundheitliche Schwierigkeiten, wie beträchtliche neurologische Schmerzen, grundsätzlich nicht für eine Strafminderung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 152; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003). Die neurologischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten haben vorliegend nicht die erforderliche Intensität, um strafmindernd berücksichtigt zu werden.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 10. November 2014 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie eines geringfügigen Diebstahls verurteilt und zu einer persönlichen Leistung verpflichtet. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung und persönliche Betreuung angeordnet. Es wurde unter anderem ein Anti-Aggressions-Training angeordnet. Das Risiko-Assessment ergab ein mittleres Rückfallrisiko (BA pag. B18-04-001-0358). Der Beschuldigte würde dazu neigen, bei Provokationen und persönlicher Unsicherheit zuzuschlagen (BA pag. B18-04-001-0358). Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

3.5.2.1 Der Beschuldigte zeigte sich nicht kooperativ, bestritt er doch während des gesamten Verfahrens den Tatvorwurf. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen.

3.5.2.2 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl verhalten. So wurde er lediglich 5 Monate nach der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt (vgl. E. 3.3). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist straferhöhend zu berücksichtigen.

3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht straferhöhend aus.

3.6

3.6.1 Gemäss Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB N. 30).

3.6.2 Der Beschuldigte und der FC Winterthur haben sich im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung im Zusammenhang mit einer Busse, welche dem Fussballclub nach dem Vorfall vom 13. Mai 2017 vom Schweizerischen Fussballverband auferlegt wurde, verglichen. Der Beschuldige hat einen Teil dieser Busse bezahlt. Der Vergleich wurde ohne Anerkennung einer Schuld abgeschlossen (BA pag. 15-01-0009).

3.6.3 Das genannte Verhalten des Beschuldigten stellt keine aufrichtige Reue dar. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB sind mithin nicht gegeben.

3.6.4 Auch andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.

3.7 Konkrete Strafe

In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.

3.8 Bedingter Strafvollzug

3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem Gesagten nicht überschritten.

3.8.2 Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Materielle Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekriterium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem neuen Recht ein wichtiges Element zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Rückfallgefahr (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 69). Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 76). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens.

Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2).

3.8.3 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB gerade noch als erfüllt: Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Er ist sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle in Aussicht (TPF pag. 3.731.002 f.). Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Die bereits fünf Jahre zurückliegenden und unter das Jugendstrafrecht fallenden Delikte lassen zwar gewisse Bedenken in Bezug auf seine Legalprognose aufkommen. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten mit der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Rückfallrisiko ist indessen in Bezug auf ein erneutes Aggressionsdelikt als moderat einzustufen. Die pendente Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprognose nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.31 vom 18. September 2012 E. 5.7.2; mutatis mutandis im Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 29. November 2018 E. 1.4.4). Selbst die ältere Praxis des Bundesgerichts, auf die sich wohl die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung bezog (TPF pag. 3.721.031), lässt bei der Prognosestellung den Einbezug von pendenten Strafverfahren nur bei diesbezüglich geständigen Tätern zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). Bei einer Gesamtwürdigung werden die strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten durch die übrigen genannten Umstände (soziale Integration) kompensiert. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung wegen einer schweren Verfehlung den Beschuldigten von künftigem kriminellen Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt gerade noch keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden.

3.8.4 Dem Verschulden und gewissen Bedenken hinsichtlich der Prognose über das künftige Verhalten des Beschuldigten entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von drei Jahren als angezeigt.

4. Verfahrenskosten

4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

4.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 7'500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen.

Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 12.20 (Kosten für die Einvernahme des Zeugen H. [BA 24-00-0001]). Diese sind auferlegbar.

4.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
lit. a BStKR auf Fr. 7'540.-- festgesetzt.

Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 77.80 (Spesen).

4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3).

Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben.

Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 15'130.--.

4.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.

Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.--.

4.4 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt bzw. Berufung angemeldet hat (vgl. Lit. H.), fällt die in Dispositiv Ziffer 3 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.

5. Entschädigung Beschuldigter

Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung vom 7. November 2017 bis 29. November 2017 (TPF pag. 3.720.005; 3.721.049; 3.821.005). Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb keine Entschädigung i.S. von Art. 429 ABs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zuzusprechen ist. Der Antrag ist somit abzuweisen.

6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

6.1 Am 24. November 2017 stellte Rechtsanwalt Davide Colacino ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger des Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO (BA pag. 16-01-0015). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. November 2017 wurde Rechtsanwalt Davide Colacino in Anwendung von Art. 130 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
, Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und Art. 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-01-0015 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

6.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 2. September 2019 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 19'186.35 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.004, -009). Darin enthalten ist das Honorar für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November 2017 sowie bereits der Zeitaufwand und die Auslagen für die Hauptverhandlung vom 6. September 2019. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand setzt sich aus 63.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 4.45 Stunden zu einem Ansatz zu Fr. 100.--, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Portospesen, Reisespesen, Spesenpauschale) von Fr. 601.50 sowie die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'380.15 (vom 7. November 2017 bis 12. Dezember 2017 8% von Fr. 3'033.30 = Fr. 242.65; ab 9. Januar 2018 bis 6. September 2019 7.7 % von Fr. 14'772.90 = Fr. 1'137.50) zusammen.

6.4

6.4.1 Am 3. September 2019 teilte das Gericht dem Verteidiger telefonisch mit, dass die Honorarnote für die amtliche Verteidigung vom 2. September 2019 nicht Ziffer 4.2 des der Vorladung beigelegten Merkblatts für die Erstellung der Honorarnote der Verteidigung und der Rechtsbeistände in Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009; 3.821.001 [vgl. Merkblatt]). So fehlt eine Summierung des Arbeitsaufwands für die einzelnen Leistungsträger (Akten- und Rechtsstudium; Abfassen schriftlicher Eingaben; Einvernahmen; Besprechungen; Korrespondenz; Telefonate; Vorbereitung der Hauptverhandlung etc.). Dies erschwert es dem Gericht zu überprüfen, ob der Arbeitsaufwand angemessen war. Die Überprüfung der Honorarnote wird zusätzlich erschwert, indem teilweise zahlreiche Leistungsträger bloss mit einer Zeitangabe erfasst werden (z.B. 22. August 2019: Zeit 4.20 Std.; Arbeit an Plädoyernotizen; Aktenstudium; diverse ärztliche Berichte; Einvernahme). Für das Gericht ist somit mangels differenzierterer Darstellung nicht klar ersichtlich, welcher zeitliche Aufwand für die einzelnen Leistungsträger tatsächlich anfiel und ob dieser angemessen war. Der Verteidiger wurde angefragt, ob er die Kostennote im erwähnten Sinne nachbessern könnte. Der Verteidiger teilte mit, dass dies leider elektronisch nicht möglich sei. Ausserdem könne er bei der Aufführung mehrerer Leistungsträger mit einer Zeitangabe nicht mehr genau sagen, wie viel der zeitliche Aufwand für den einzelnen Leistungsträger effektiv gewesen sei (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009).

6.4.2 Anhand der nicht nachgebesserten Kostennote ist es für das Gericht nicht möglich, die Angemessenheit des Zeitaufwands für die einzelnen Leistungsträger genau zu bestimmen. Soweit der Zeitaufwand für verschiedene Leistungsträger mit einer Zeiteinheit angegeben ist, und dieser insgesamt nicht angemessen erscheint, erfolgt nachfolgend eine pauschale Kürzung des Arbeitsaufwands (E. 6.6.2; 6.7.2).

6.5 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 6.2).

6.6

6.6.1 Der Verteidiger fakturiert für die Zeit vom 7. November 2017 bis 12. Dezember 2017 9.3 Arbeitsstunden à Fr. 230.--, 4.1 Arbeitsstunden à Fr. 100.--, 2 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 84.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 242.65 (8%), insgesamt Fr. 3'275.95 (TPF pag. 3.821.004).

6.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnahmen, angemessen: Nicht zu entschädigen sind in diesem Kontext die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November 2017. Der zu kürzende Arbeitsaufwand für die erbetene Verteidigung beträgt insgesamt 5.90 Stunden à Fr. 230.-- und 4.1 Stunden à Fr. 100.--. Ferner sind folgende Aufwände zu kürzen: das E-Mail vom 5. Dezember 2017 betreffend den USA-Aufenthalt des Beschuldigten, 0.25 Stunden; das Telefonat vom 7. Dezember 2017 betreffend den USA-Aufenthalt, 0.3 Stunden. Die Reduktion für die Arbeitszeit beträgt somit 6.15 Stunden für den anwaltlichen Aufwand und 4.1 Stunden für die Praktikantentätigkeit.

6.6.3 Die Entschädigung für die Arbeitszeit beträgt somit Fr. 1'124.50 (3.15 Stunden Arbeitszeit x Fr. 230.--; 2 Stunden Reisezeit x Fr. 200.--). Die Auslagen von Fr. 84.30 erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar bis zum 12. Dezember 2017 Fr. 1'305.50 (inkl. 8% MWST auf Fr. 1'208.80, ausmachend Fr. 96.70).

6.7

6.7.1 Der Verteidiger macht ab dem 9. Januar 2018 bis und mit Hauptverhandlung vom 6. September 2019 eine Arbeitszeit von 54 Stunden à Fr. 230.--, 0.35 Stunden à Fr. 100.--, eine Reisezeit von 9 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 517.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'137.50 (7.7%), insgesamt Fr. 15'910.40 (gemeint: Fr. 15'910.--), geltend (TPF pag. 3.821.004).

6.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Aufwendungen, welche über das hinausgingen, was für eine gewissenhafte Verteidigung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war (vgl. E. 6.2):

- 11. April 2018: Durchsicht E-Mail von CC. (Fedpol) betreffend Zeugeneinvernahme, E-Mail an A. betreffend Terminrücksprache, Aktenstudium, E-Mail an CC. betreffend Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.75 auf 0.6 Stunden);

- 17. April 2018: Kurznachricht und E-Mail; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);

- 27. April 2018: E-Mails an CC. betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend Einvernahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 auf 0.20 Stunden);

- 2. Mai 2018: Durchsicht Mitteilungen Verfahrenshandlung von CC., E-Mail an A. betreffend Mitteilung durch CC.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);

- 14. Mai 2018: E-Mail an A. betreffend Zeugeneinvernahme, Aktenstudium, Vorbereitung Ergänzungsfragen Zeugeneinvernahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.60 Stunden (1.60 auf 1.00 Stunde);

- 2. Oktober 2018: Durchsicht Vorladung, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);

- 4. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend neue Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);

- 5. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden);

- 18. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.2 Stunden);

- 30. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weitere Zeugen, Aktenstudium betreffend Zeugen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (0.70 auf 0.35 Stunden);

- 3. Dezember 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Absage Schlusseinvernahme, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 Stunden auf 0.25 Stunden);

- 10. Dezember 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weiteres Vorgehen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.20 Stunden);

- 5. Februar 2019: Durchsicht Anklage, taktische und rechtliche Überlegungen zu möglichen Beweisergänzungsanträgen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden);

- 7. Februar 2019: Durchsicht Verfügung Bundesanwaltschaft, E-Mail an A. betreffend weiteres Vorgehen, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stunden);

- 22. Februar 2019: E-Mail an A. betreffend Beweisergänzungsanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stunden);

- 7. März 2019: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Akontozahlung; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.20 auf 0.00 Stunden, da Kanzleiaufwand);

- 13. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht der Anklageschrift, E-Mail an A. betreffend Anklageschrift; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden);

- 24. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 21. Juni 2019; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden);

- 28. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Entwurf Eingabe an Bundesstrafgericht betreffend Verhandlungstermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);

- 8. Juli 2019: Durchsicht Verfügung Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge, Durchsicht prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2019, Durchsicht Vorladung zur Hauptverhandlung vom 5. Juli 2019, E-Mail an A. betreffend Hauptverhandlung und mögliche Beweisanträge, Telefon mit Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.40 Stunden (0.80 auf 0.40 Stunden);

- 8. Juli 2019: Rechtliche Beurteilung der verschiedenen Handlungen der Bundesanwaltschaft; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden);

- 11. Juli 2019: Telefonat mit David Heeb (Bundesstrafgericht) betreffend Amtsbericht, Nachricht an A. betreffend Beweisanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden);

- 22. August 2019: Arbeit an Plädoyernotizen (Tathandlung, Indizien), Aktenstudium (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2017, diverse ärztliche Berichte, Einvernahme der Staatsanwaltschaft Winterthur / Oberland vom 24. August 2018); Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (4.20 auf 4.00 Stunden);

- 30. Oktober 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung, E-Mail an A. betreffend Ablauf Hauptverhandlung und Plädoyernotizen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (3.35 auf 3.00 Stunden);

- 2. September 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.75 Stunden (3.75 auf 3.00 Stunden).

Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 6.25 Stunden (zu je Fr. 230.--).

6.7.3 Die Auslagen von Fr. 517.20 erscheinen angemessen, mit folgender Ausnahme: Vom Amtes wegen sind die Kosten für das Mittagessen vom 6. September 2019 mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. 43 Abs. 1 lit. b
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1    Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
a  15 Franken für das Frühstück;
b  30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.93
2    Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3    In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.94
VBPV).

6.7.4 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 11'017.50 (47.75 Stunden x Fr. 230.--; 0.35 Stunden x Fr. 100.--) und das Honorar für die Reisezeit Fr. 1'800.-- (9 Stunden x Fr. 200.--). Die Auslagen betragen Fr. 544.70. Die zu entschädigenden Positionen ab dem 9. Januar 2018 bis und mit 6. September 2019 betragen somit Fr. 13'362.20 (Honorar Fr. 12'817.50 + Auslagen von Fr. 544.70). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'028.90) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 14'391.10 (inkl. MWST) festzusetzen.

6.8 Zusammengefasst ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insgesamt Fr. 15‘696.60 (Fr. 1'305.50 + Fr. 14'391.10 [inkl. MWST]) festzusetzen.

6.9 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. A. wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'130.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 7'500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 12.20; Gerichtsgebühr Fr. 7'540.--, Auslagen Gericht Fr. 77.80). Davon werden A. Fr. 5'000.-- auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4.

4.1 Der Antrag von A. auf Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.

4.2 Rechtsanwalt Davide Colacino wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15‘696.60 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Die Parteien erhalten das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 8. November 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2019.35
Datum : 06. September 2019
Publiziert : 03. Dezember 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
32
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs - (1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befasst wird.23
SprstG: 5 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
7 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
7b
SprstV: 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 2 Sprengstoffe - Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
a  einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
b  Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
c  Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
d  Sprengschnüre.
StBOG: 35 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
36 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht438 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.439
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.440
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
19 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
23 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
133 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
134 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
VBPV: 43
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten - (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1    Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
a  15 Franken für das Frühstück;
b  30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.93
2    Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3    In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.94
BGE Register
103-IV-241 • 104-IV-232 • 115-IV-111 • 124-IV-114 • 134-IV-1 • 135-IV-180 • 135-IV-37 • 136-IV-55 • 136-IV-76 • 137-IV-249 • 137-IV-57 • 138-IV-57 • 143-IV-361 • 144-IV-345 • 68-IV-71 • 80-IV-117
Weitere Urteile ab 2000
6B_1032/2017 • 6B_1038/2009 • 6B_118/2016 • 6B_1248/2017 • 6B_1427/2016 • 6B_154/2019 • 6B_235/2018 • 6B_299/2012 • 6B_332/2009 • 6B_360/2016 • 6B_414/2009 • 6B_459/2009 • 6B_54/2018 • 6B_785/2009 • 6B_79/2019 • 6B_913/2016 • 6B_947/2016 • 6S.120/2003 • 6S.253/2004 • 6S.489/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • zeuge • zuschauer • bundesgericht • bundesstrafgericht • e-mail • amtliche verteidigung • sprengstoff • frage • freiheitsstrafe • verhalten • einzelrichter • honorar • gefährdung durch sprengstoffe • sachverhalt • verfahrenskosten • explosion • eigentum • leben • strafkammer des bundesstrafgerichts
... Alle anzeigen
BVGer
C-1/2016
Entscheide BstGer
BK.2011.21 • SK.2015.28 • SK.2018.26 • SK.2010.31 • SK.2017.31 • SK.2010.28 • SN.2011.16 • SK.2017.17 • SK.2010.11 • SK.2019.35 • SK.2010.3