Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1248/2017, 6B 1278/2017

Urteil vom 21. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
6B 1248/2017
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdegegner.

und

6B 1278/2017
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
2. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B 1248/2017
Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, vorsätzliche schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,

6B 1278/2017
Genugtuung (schwere Körperverletzung usw.),

Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 9. August 2017 (SK.2017.17).

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft wirft X.________ zusammengefasst vor, er habe sich anlässlich des Super League Fussballspiels FC C.________- FC D.________ vom 21. Februar 2016 mit einer grossen Anzahl von Sympathisanten des FC D.________ im Gästesektor C6 des Stadions E.________ in C.________ aufgehalten. X.________ habe kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper (Ultra Rauchtopf Schwarz) gezündet und in den Strafraumbereich des Spielfelds geworfen. Die zwei Rauchkörper seien auf dem Spielfeld abgebrannt und hätten einen dichten, schwarzen Rauch mit toxischen Eigenschaften erzeugt. Anschliessend habe X.________ zwei Sprengkörper (Kreiselblitz mit Silberperlenschweif) gezündet und zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds geworfen. Der erste Sprengkörper habe sich nicht umgesetzt (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper sei in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf detoniert. In den betroffenen Bereichen des Spielfelds und den angrenzenden Sektoren hätten sich Spieler, Zuschauer, ein Schiedsrichter und ein Stewart sowie Gegenstände befunden, welche durch die gezündeten Rauch- beziehungsweise Sprengkörper gefährdet worden seien. Die zwei
Rauchkörper hätten zudem auf dem Stadionrasen zwei Brandlöcher verursacht und damit das Eigentum der E.________ AG geschädigt. Aufgrund der Detonation des zweiten Sprengkörpers habe der Zuschauer A.________ im Sektor D1 eine massive Hörschädigung erlitten. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers sei zudem seine Jacke beschädigt worden. X.________ habe wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht gehandelt, indem er mit dem Wurf der vier pyrotechnischen Gegenstände einerseits das Spielfeld beschädigt und andererseits aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften eine Verletzung von mehreren Personen sowie insbesondere mit dem Wurf des zweiten Sprengkörpers eine schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A.________ zumindest in Kauf genommen habe.
Ausserdem habe X.________ diverse pyrotechnische Gegenstände - alle ohne CH-Identifikationsnummer - besessen.

B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ am 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 und Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- (Dispositiv-Ziff. I). Es zog die beschlagnahmten Gegenstände ein (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete X.________, A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 12'000.-- sowie einen zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 99.-- zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies es A.________ auf den Zivilweg. Ferner nahm es Vormerk, dass X.________ die Zivilansprüche der E.________ AG im Umfang von Fr. 800.-- anerkennt. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies es
die E.________ AG auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. III). Schliesslich entschied das Gericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. IV).

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, Dispositiv-Ziff. I und IV des Urteils des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der vorsätzlichen schweren Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Bundesstrafgericht lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet.

D.
A.________ führte ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, Dispositiv-Ziff. III.6.1 des Urteils des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und X.________ sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 40'000.--, zuzüglich Zins seit dem 21. Februar 2016 zu bezahlen.
Das Bundesstrafgericht, die Bundesanwaltschaft und X.________ verzichten auf eine Stellungnahme, das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
A.________ teilt mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 mit, dass sich die Parteien gütlich geeinigt hätten, weshalb er kein Interesse mehr an einer Verurteilung oder Bestrafung von X.________ habe. Er zieht sämtliche Strafanträge zurück und beantragt, das Strafverfahren gegen X.________ aufgrund seiner Desinteresseerklärung einzustellen sowie X.________ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und betreffen die gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 24 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP und Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).

2.
Vorliegend bilden ausschliesslich Offizialdelikte und keine Antragsdelikte Verfahrensgegenstand, da sich X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit seiner Beschwerde nicht gegen den Schuldspruch wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung wendet. Der Rückzug des Strafantrags von A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hat daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Auswirkungen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid gütlich geeinigt haben und der Beschwerdeführer sein Desinteresse an der Verurteilung des Beschwerdeführers erklärt, bleibt im Verfahren vor Bundesgericht als echtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdegegner hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 zurückgezogen, womit das Verfahren 6B 1278/2017 als gegenstandslos abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde in Strafsachen die vorinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen (Dispositiv-Ziff. III) ausdrücklich nicht an (vgl. Beschwerde S. 6). Damit anerkennt er die vorinstanzliche Verurteilung, dem Beschwerdegegner eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 12'000.-- und einen zu verzinsenden Schadenersatz von Fr. 99.-- zu bezahlen. Die Zivilansprüche sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. Er rügt, die Vorinstanz verletze bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo". In rechtlicher Hinsicht argumentiert er, der Sprengkörper mit dem Handelsnamen "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" sei kein Sprengstoff im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB, da er nicht der Zerstörung diene und keine besonders grosse Zerstörung bewirke. Ferner fehle es an einer konkreten Gefährdung, dem Vorsatz und der verbrecherischen Absicht. Selbst wenn dies alles bejaht würde, läge keine mehrfache Begehung vor. Schliesslich verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie ihr Urteil nicht hinreichend begründe und sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandersetze.

4.2.

4.2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).

4.2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

4.2.3. Der In-dubio-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Sachgericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel hätte haben müssen. Das Bundesgericht kann nicht schon das
Übersehen von bloss "erheblichen" Zweifeln ahnden. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts in ihrer Wirkung nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (Urteile 6B 484/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.3.3 mit Hinweis auf: 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

4.2.4. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

4.2.5. Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Der Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Sprengstoffbegriff des Sprengstoffgesetzes. Danach gelten als Sprengstoffe "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind" (Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, gelten hingegen als pyrotechnische Gegenstände und fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. Art. 7 lit. b
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG). Pyrotechnische Gegenstände sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke
der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. Ia; Urteil 6B 299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 48; BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 15; TRECHSEL/CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB).
Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht vorausgesetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt; vielmehr genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt. Deshalb kann bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats ein vollendetes Delikt sein. Versagt etwa der Zündmechanismus, so hat doch schon der Versuch eine Gefahr geschaffen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 16; ROELLI, a.a.O., N. 7 zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB).
Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 10 S. 49; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 6 zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 10 S. 49 f.; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 7 zu Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB).

4.3.

4.3.1. Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geworfenen Gegenständen um Sprengstoff handelt, ist unbestritten, dass dies bei den beiden Rauchkörpern nicht der Fall ist. Unbestritten ist zudem, dass die beiden Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 sind. Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte "Feuerwerkskörper zum gewerblichen Gebrauch") und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Folglich sind die Sprengkörper kein Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Umstritten ist jedoch, ob die Sprengkörper Sprengstoff im Sinne von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB sind.

4.3.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Sprengkörper sei mit einem lauten Knall detoniert und habe Funken geworfen. Der grosse Explosionsdruck und der Knalleffekt seien auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz - ein energiereiches pyrotechnisches System mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit - zurückzuführen. Werde ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F4 - welchem definitionsgemäss eine grosse Gefahr immanent sei - in einem Fussballstadion, im Bereich von Zuschauern und Spielern, durch eine nicht autorisierte Person ohne Einhaltung der Nutzungsbedingungen und des Sicherheitsabstands von mindestens 55 Metern gezündet, könne er eine grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken. Gemäss dem Bericht "Verletzungspotenzial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper" des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 seien - bei direkter Umsetzung am Körper - Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, erwiesen bei Detonation eines pyrotechnischen Gegenstands mit einer Menge Blitzknallsatz (10g), wie sie vorliegend die Kreiselblitze aufwiesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die beiden pyrotechnischen Gegenstände "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif"
Sprengstoff im Sinne von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB darstellen (Urteil E. 4.3.1.2 S. 27 f.).

4.3.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, wird ihm weder von der Bundesanwaltschaft noch von der Vorinstanz vorgeworfen, dass er die beiden Sprengkörper zum Zwecke der Zerstörung einsetzte. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, die Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" könnten in Anbetracht der konkreten Umstände - in einem Fussballstadion, im Bereich von Zuschauern und Spielern, durch eine nicht autorisierte Person ohne Einhaltung der Nutzungsbedingungen und des Sicherheitsabstands gezündet - eine besonders grosse Zerstörung bewirken, weshalb sie unter den Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB fielen. Sie stellt also darauf ab, ob die Sprengkörper bei der konkreten Verwendung eine besonders grosse Zerstörung bewirken könnten. Dies ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Folge dieser Einschätzung, dass ein pyrotechnischer Gegenstand je nach den konkreten Umständen einmal als Sprengstoff im Sinne von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren ist und in einer anderen Konstellation nicht, ist hinzunehmen und im schweizerischen Strafrecht keineswegs einmalig (vgl. zum Tatmittel des gefährlichen Gegenstands gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB: BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285;
Urteile 6B 555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1; 6B 181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände und gestützt auf die Gutachten davon ausgeht, die Sprengkörper hätten eine grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken können. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges darzulegen. Wird ein pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F4 in einem Fussballstadion im Bereich der Zuschauer von einer Person ohne die erforderlichen Fachkenntnisse, ohne Berücksichtigung der Verwendungsbestimmungen und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands von mindestens 55 Metern gezündet und während dem Spiel auf das Spielfeld geworfen, kann er zweifellos grosse Zerstörung an Menschen und Eigentum bewirken, indem Menschen schwer verletzt oder Sachen stark beschädigt werden. Ob vorliegend die konkrete Gefahr einer besonders grossen Zerstörung bestand, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist (vgl. jedoch zur konkreten Gefährdung nachfolgende E. 4.4). Nach dem Gesagten begründet die Vorinstanz hinreichend und zutreffend, dass die
Sprengkörper "Kreiselblitz mit Silberperlenschweif" vorliegend unter den Sprengstoffbegriff von Art. 224 Abs. 1
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB fallen.

4.4.

4.4.1. Bezüglich des Tatbestandselements der konkreten Gefährdung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Sprengkörper aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion gezündet. Der vom Hersteller vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 55 Metern sei nicht annähernd beachtet worden. Es hätten sich zahlreiche Personen und Sachen im unmittelbaren sowie näheren Umkreis und damit im Gefahrenbereich beider Sprengkörper befunden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, im Moment des Wurfs hätten sich etwa vier Spieler in der Nähe der Detonation, in zirka 10 bis 15 Metern Entfernung, aufgehalten. Dass in diesem näheren Umkreis ohne weiteres von einer konkreten Gefährdung für sich dort aufhaltende Personen und Sachen ausgegangen werden könne, zeige die Gehörsverletzung und die Beschädigung der Jacke des Beschwerdegegners, der im Sektor D1 in 20.3 Meter Distanz zur Gefahrenquelle beziehungsweise zum Detonationspunkt gesessen sei. Die konkrete Gefährdung sei in Bezug auf beide vom Beschwerdeführer geworfenen Sprengkörper nachgewiesen, da diese gemäss der Rechtsprechung auch bezüglich des nicht detonierten Sprengkörpers bestanden habe (Urteil E. 4.3.2 S. 28 f.).

4.4.2. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsdelikt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafdrohung ab (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130; 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 und E. 2d S. 74; je mit Hinweisen). Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von einem Jahr bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe in Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist für diesen Tatbestand eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (hierzu: BGE 103 IV 243 E. I.1 S. 243; Botschaft vom 31. März 1924
über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen, BBl 1924 I 593 f. Ziff. IV; zur qualifizierten Brandstiftung: BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130 mit Hinweisen).

4.4.3. Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vor, diese seien in tatsächlicher Hinsicht teilweise aktenwidrig und willkürlich. In rechtlicher Hinsicht habe er aufgrund seiner Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gemäss seiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht voraussehen können und müssen. Damit verkennt er, dass das objektive Tatbestandselement der konkreten Gefährdung nicht subjektiv anhand der Kenntnis des Beschwerdeführers beurteilt wird. Vielmehr ist aufgrund objektiver Feststellungen zu prüfen, ob die eher grosse Möglichkeit einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter bestand. An der Sache vorbei geht der Einwand, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, ob die von ihr festgestellte konkrete Gefährdung auch wahrscheinlich war. Indem die Vorinstanz von einer konkreten Gefährdung der sich im näheren Umkreis aufhaltenden Personen und Sachen ausgeht, nimmt sie per definitionem an, deren Verletzung sei wahrscheinlich gewesen, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich feststellt. Unabhängig von der Frage, ob die vorinstanzliche Feststellung, es hätten sich der Stewart und der Torwart in unmittelbarer Nähe zur Gefahrenquelle
aufgehalten, willkürlich ist, ist der vorinstanzliche Schluss, es seien Personen und Sachen konkret gefährdet worden, bundesrechtskonform. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde im Gutachten der World Federation of the Deaf (WFD) die Gefährdung durch Funkenwurf (Brandverletzungen, Materialschäden) für einen Radius von 20.3 Meter zum explodierenden pyrotechnischen Gegenstand bejaht (Beschwerde S. 14; Urteil E. 3.2.2 S. 19). Auch wurde die Jacke des Beschwerdegegners beschädigt. Wird in einer Menschenmenge ein pyrotechnischer Gegenstand gezündet, besteht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die grosse Wahrscheinlichkeit, dass Menschen durch die Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden. Damit kann an dieser Stelle offenbleiben, ob auch die nahe Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Gehörs bestand. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht. Aus ihrer Begründung ergibt sich, auf welche Überlegungen sie ihr Urteil stützt; dass sie sich dabei mit allen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzt, ist nicht erforderlich.

4.5.

4.5.1. Zum Gefährdungsvorsatz erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Sprengkörper wissentlich und willentlich gezündet und geworfen. Er habe um die Gefahr gewusst, welche von diesen Sprengkörpern ausgegangen sei. So habe er ausgeführt, ihm sei bewusst gewesen, dass er mit dem Wurf Spieler gefährde, deshalb habe er geschaut, dass sich nicht zu viele Spieler in der Nähe befinden würden. Demnach habe er es für möglich gehalten, Personen zu verletzen. Die grosse Menge der bei ihm sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände und seine Aussage, dass er ständig ein Lager an solchen Gegenständen habe, weil er am 1. August und an Silvester jeweils sehr grosse Feuerwerke abbrenne, liessen darauf schliessen, dass er sich besonders gut mit Pyrotechnika auskenne. Dies stütze die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Gefährdungspotenzial der von ihm eingesetzten Sprengkörper in einem gut besetzten Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst gewesen sei. Hinzu komme, dass zwischen dem Zünden der Rauchkörper und dem Werfen der Sprengkörper die Stadionansage zweimal deutlich auf das Verbot des Einsatzes von Pyrotechnika hingewiesen habe. Der Gefährdungsvorsatz sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe um die Gefahr für
Leib und Leben von Menschen gewusst und die beiden Sprengkörper trotzdem eingesetzt (Urteil E. 4.4.1 S. 29).

4.5.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die vorinstanzliche Interpretation seiner Aussage sei willkürlich. Auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, mit diesem Wurf Spieler zu verletzen, habe er erwidert, ja, deshalb habe er geschaut, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe gewesen seien. Diese Antwort könne nur so interpretiert werden, dass er keine Spieler habe gefährden wollen und deshalb so gezielt habe, dass keine Spieler in der Nähe gewesen seien. Auch könne aus dem Besitz einer grossen Menge an Pyrotechnik und dem Umstand, dass er pyrotechnische Gegenstände abgefeuert habe, nicht abgeleitet werden, er kenne deren Gefährdungspotenzial. Es sei ferner willkürlich, ohne Einbezug der gesamten Umstände von der Kenntnis des Gefährdungspotenzials auf den Gefährdungswillen zu schliessen. Hierzu äussere sich die Vorinstanz nicht und treffe keinerlei Feststellung, womit sie ihre Begründungspflicht verletze.

4.5.3. Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteil 6B 1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B 913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1).

4.5.4. Unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz würdige die Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich. Dieser weist zwar zutreffend darauf hin, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er bei seiner Einvernahme vom 7. März 2016 unter anderem angegeben habe, er habe definitiv niemanden verletzen wollen (Akten Bundesanwaltschaft, act. 13-01-0011) und es sei nie sein Plan gewesen, jemanden zu verletzen oder Schaden zuzuführen (Akten Bundesanwaltschaft, act. 13-01-0016). Jedoch stellt sich diese Frage beim Gefährdungsvorsatz nicht. Die Vorinstanz prüft vielmehr, ob der Beschwerdeführer sich bewusst war, dass er mit seinem Handeln andere Personen und Sachen gefährdete und trotzdem handelte. Auf die Frage, wie viele Spieler sich bei seinem Wurf in unmittelbarer Nähe befunden hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, sicher der Torwart vom FC C.________ und der rechte Verteidiger. Es seien insgesamt zirka vier Spieler gewesen, aber alle zirka 10 bis 15 Meter von der Detonation entfernt. Die Frage, ob er sich bewusst gewesen sei, diese Spieler mit dem Wurf zu gefährden, bejahte der Beschwerdeführer und ergänzte, deshalb habe er eigentlich geschaut, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe seien (Akten Bundesanwaltschaft, act. 13-01-
0015). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe es für möglich gehalten, Personen zu verletzen, ist dies frei von Willkür. Denn seine Aussage kann entgegen seiner Ansicht auch so verstanden werden, dass er nicht zu viele Spieler gefährden wollte und deshalb darauf achtete, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe sind. Aus seiner Antwort ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass er sich der Gefahr seines Handelns bewusst war. Dass er die Verwirklichung dieser Gefahr gemäss seinen Angaben nicht direktvorsätzlich anstrebte, ändert daran nichts.
Nach dem Gesagten ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bereits in Würdigung seiner Aussagen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Gefahr gekannt. Wenn sie diese Feststellung durch weitere Umstände (Besitz einer grossen Menge an Pyrotechnik, Abbrennen grosser Feuerwerke am 1. August und an Silvester, Stadiondurchsage) gestützt sieht, ist dies ebenso wenig zu beanstanden.
Insgesamt gelangt die Vorinstanz willkürfrei zu der Ansicht, der Beschwerdeführer habe um die Gefahr für Leib und Leben von Menschen gewusst und trotzdem gehandelt. Indem sie gestützt darauf den (direkten) Gefährdungsvorsatz bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht. Demnach erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Eventualvorsatz einzugehen. Schliesslich ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich; der vorinstanzlichen Begründung sind alle massgebenden Überlegungen zu entnehmen.

4.6.

4.6.1. Hinsichtlich der verbrecherischen Absicht erwägt die Vorinstanz, wer sich vermumme und während laufendem Spiel pyrotechnische Gegenstände der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld werfe, nehme zumindest in Kauf, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht werde durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften untermauert. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Verwenden der Sprengkörper vermummt habe, um von der Polizei nicht identifiziert werden zu können, lasse auf nicht lautere Absichten schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Aussage ein Motiv für seine Taten, die Durchführung einer Art "Vergeltungsaktion" gegen den (ehemaligen) Sicherheitsverantwortlichen des FC C.________. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage nach dem nicht detonierten ersten Kreiselblitz einen zweiten Kreiselblitz gezündet und geworfen habe, spreche ebenfalls für eine Schädigungsabsicht. Wenn der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe die Sprengkörper wegen ihrer Gefährlichkeit dorthin geworfen, wo sich weniger Spieler aufgehalten hätten, könne er nur in der Eventualabsicht gehandelt haben,
beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen. Dass dies nicht sein primäres Ziel gewesen sein müsse oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein möge, sei unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) sei zu bejahen (Urteil E. 4.4.2 S. 29 f.).

4.6.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich und unvollständig. Er argumentiert, eine Person, die sich vermumme, wolle einfach nicht erkannt werden. Inwiefern und in welchem Ausmass sie jedoch Rechtsgüter Dritter zu gefährden oder gar zu verletzen gedenke, könne daraus schlicht nicht abgeleitet werden. Das Motiv für seine Tat habe er nie als Vergeltungsaktion bezeichnet. Er habe lediglich gewollt, dass es zum Schluss der Choreographie einmal knalle, jedoch habe er nicht die Gefährdung von Personen beabsichtigt. Schliesslich seien seine Beweggründe einzig für die Strafzumessung und nicht für den Vorsatz von Bedeutung.

4.6.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandselements der verbrecherischen Absicht Eventualabsicht (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Hinweis auf BGE 80 IV 117; a.M.: DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 10 S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 29 N. 20; ROELLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., N. 7 zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; siehe auch: BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, volume II, 3. Aufl. 2010, S. 52 N. 16). In BGE 80 IV 117, dem eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu Grunde lag, definierte das Bundesgericht zunächst das Wort "Absicht". Demnach bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch als Absicht nicht einen bestimmten Beweggrund, sondern den auf ein künftiges Handeln oder auf einen noch nicht eingetretenen Erfolg gerichteten Willen; beabsichtigt ist, was man tun oder erreichen will, aber noch nicht getan bzw. noch nicht erreicht hat. Es erwog, die Absichtsdelikte würden sich von den Erfolgsdelikten nur dadurch unterscheiden, dass der gewollte und der tatsächlich eingetretene Erfolg sich nicht zu decken brauchen. Strafwürdig ist hier, wer einen bestimmten Erfolg erreichen will und ihm in der im objektiven Tatbestand des Verbrechens
umschriebenen Weise nahe kommt. [...]. Gewollt aber sei ein Erfolg nicht nur, wenn ihn der Täter "von ganzem Herzen erstrebe", sondern auch, wenn er wisse, dass der Erfolg eintreten werde, und er die Tat trotzdem bewusst und aus freiem Willen begehe, ja sogar schon dann, wenn er ihn nur eventualiter wolle, das heisse, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolgs nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhalte; in letzterem Falle handelt er mit Eventualabsicht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Absichtsdelikten in gleicher Weise genüge wie bei den Erfolgsdelikten der Eventualvorsatz (BGE 80 IV 117 mit Hinweisen).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen).

4.6.4. Zutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er sich unmittelbar vor dem Verwenden der Sprengkörper vermummte, lasse sich nichts zu einer allfälligen verbrecherischen Absicht entnehmen. Aus der Vermummung ist einzig zu schliessen, dass er bei seiner zweifellos illegalen Handlung nicht erkannt werden wollte. Dass er jemanden (eventualiter) verletzen oder Sachen beschädigen wollte, lässt sich daraus jedenfalls nicht frei von Willkür schliessen. Zutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sein Handeln nie als Vergeltungsaktion bezeichnete; davon geht jedoch die Vorinstanz nicht aus. Diese interpretiert seine Aussage, er habe die Gegenstände aus "Verrücktheit" über Herrn F.________ gezündet, willkürfrei, indem sie festhält, sein Motiv sei die Durchführung einer Art "Vergeltungsaktion" gewesen. Jedoch lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Motiv für seine Taten hatte, beziehungsweise aus dem Motiv selbst, nichts hinsichtlich seiner allfälligen verbrecherischen Absichten ableiten. Dass der Beschwerdeführer nach dem nicht detonierten ersten Kreiselblitz einen zweiten gezündet und geworfen hat, lässt ebenfalls nicht willkürfrei auf eine Schädigungsabsicht schliessen.
Diese Argumentation hätte zur Folge, dass keine Schädigungsabsicht vorgelegen hätte, wenn bereits der erste Kreiselblitz detoniert wäre. Letztlich kann aus der Anzahl der gezündeten Sprengkörper nichts hinsichtlich der verbrecherischen Absicht geschlossen werden.
Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist demgegenüber die vorinstanzliche Feststellung, wer während laufendem Spiel pyrotechnische Gegenstände auf das Spielfeld werfe und dabei die Handhabungsvorschriften missachte, nehme zumindest in Kauf, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Nach dem Gesagten, war sich der Beschwerdeführer der Gefahr für Leib und Leben von Menschen aufgrund seiner Handlungen bewusst (siehe E. 4.5.4 hiervor). Trotzdem warf er zwei Sprengkörper. Folglich hielt ihn die Aussicht auf bloss mögliche, nicht sichere, Schädigungen von Menschen und Sachen nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat ab. Der vorinstanzliche Schluss, eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs sei zu bejahen und die verbrecherische Absicht gegeben, verletzt kein Bundesrecht.

4.7. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den zweiten Sprengkörper gezündet, weil der erste nicht detoniert sei, es liege ein neuer Tatentschluss vor. Damit habe er den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB mehrfach erfüllt (Urteil E. 4.5 S. 30).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei von einer Einheit des Tathandlungszusammenhangs auszugehen und er habe einen entsprechenden Gesamtvorsatz gebildet, weshalb keine mehrfache Begehung vorliege.
Die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (z.B. eine "Tracht Prügel"; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; Urteil 6B 976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b S. 67; Urteile 6B 543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; 6B 609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; je mit Hinweisen).
Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung seiner Aussagen in Willkür verfällt. Auch verletzt diese kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund des neuen Tatentschlusses von einer mehrfachen Tatbegehung ausgeht und damit das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit implizit verneint.

4.8. Zusammenfassend verletzt der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht weder Bundes- noch Verfassungsrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und macht geltend, die Vorinstanz gehe in bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB, aufgrund einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und unter Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, er habe eventualvorsätzlich gehandelt. Vielmehr habe er die schwere Körperverletzung allenfalls fahrlässig verschuldet, was jedoch nie angeklagt worden sei, weshalb er dafür nicht verurteilt werden könne.

5.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführers sei natürlich und adäquat kausal für den Hörverlust des Beschwerdegegners von 85 % auf dem linken Ohr. Hingegen bestehe keine natürliche Kausalität zwischen der Detonation des Sprengkörpers und dem Tonhörverlust von 18 % auf dem rechten Ohr, da dieser gemäss Gutachten auf eine bereits vorhandene Altersschwerhörigkeit zurückzuführen sei. Die einseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit des Beschwerdegegners auf dem linken Ohr sei als schwer im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB einzustufen (Urteil E. 5.2 S. 31 ff.). In subjektiver Hinsicht sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe. Diesem sei die Gefahr, die von den Sprengkörpern ausgehe, bekannt gewesen. Aufgrund seiner Erfahrung mit pyrotechnischen Gegenständen habe er sich bei der unsachgemässen Verwendung der beiden Kreiselblitze im Klaren gewesen sein müssen, dass diese einen erheblichen Lärmpegel und Funkenwurf verursachen, sie mithin bei derartiger Verwendung zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen im Wurfbereich führen könnten. Der Herstellerhinweis bezüglich des einzuhaltenden Mindestabstands von 55 Metern habe ihm dies zusätzlich bewusst machen müssen.
Deshalb sei es unerheblich, dass er nur damit gerechnet habe, Spieler - und nicht auch Zuschauer - zu gefährden. Das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung beziehungsweise einer schweren Hörschädigung sei zu bejahen. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht wissen müssen, welche Art von Verletzungen er konkret habe verursachen können. So hätten etwa auch Verletzungen durch den Funkenwurf eintreten können. In Würdigung der beiden medizinischen Gutachten sei zu schliessen, dass die Wahrscheinlichkeit einer schweren Gehörsschädigung bei einer bestimmten Person in 20.3 Metern Entfernung von der Detonation des Sprengkörpers klein sei, aber keineswegs als aussergewöhnliche Folge der Detonation zu betrachten sei. Bei dieser Sachlage brauchten keine weiteren Umstände hinzuzutreten, damit vom Wissen des Beschwerdeführers um den möglichen Erfolgseintritt auf Eventualvorsatz geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen; er habe demnach eventualvorsätzlich gehandelt und sei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB schuldig zu sprechen (Urteil E. 5.3 f. S. 36 ff.).

5.3. Wegen schwerer Körperverletzung wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB).
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB; BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweisen). Während die Wissensseite bei Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit übereinstimmt, vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter im Gegensatz zum eventualvorsätzlich handelnden Täter darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f., 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen), ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

5.4. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit dem Zünden und Werfen des zweiten Sprengkörpers objektiv den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB erfüllt hat, weshalb die entsprechende rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu überprüfen ist. Hingegen kritisiert er die vorinstanzlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB.
Soweit er wiederholt geltend macht, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze die Unschuldsvermutung, indem sie davon ausgehe, ihm sei bewusst gewesen, dass er mit seinem Wurf Spieler gefährde, ist seine Rüge unbegründet; es kann auf das hierzu Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.5.4 hiervor). Ferner gelangt die Vorinstanz frei von Willkür und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss, mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen (Urteil E. 4.4.2 S. 29 f.; vgl. E. 4.6.4 hiervor). Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer vorgenannten Feststellungen sowie in Anbetracht der Erfahrung des Beschwerdeführers mit pyrotechnischen Gegenständen und des Hinweises auf der Herstelleretikette auf den einzuhaltenden Mindestabstand schliesst, der Beschwerdeführer habe um die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung beziehungsweise einer schweren Hörschädigung gewusst. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass der vorinstanzliche Schluss willkürlich und damit offensichtlich unrichtig ist.
Zutreffend ist auch der vorinstanzliche Hinweis, der Beschwerdeführer habe nicht wissen müssen, welche Art von Verletzungen er konkret verursachen könnte. Dem Bericht der WFD, auf den die Vorinstanz hinweist, lässt sich hierzu entnehmen, dass im Radius von 20.3 Metern Entfernung eine Gefährdung durch Funken (Brandverletzungen, Materialschäden) bestanden habe (Akten Bundesanwaltschaft, act. 11-01-0015). Wie die Vorinstanz zutreffend an anderer Stelle erwägt, hatte der Beschwerdeführer auf die Wurfweite zwar Einfluss, konnte jedoch nur ungefähr abschätzen, wie weit genau und in welche Richtung der Sprengkörper fliegt. Aufgrund der Zeitverzögerung der Zündung von zirka 10 Sekunden konnte er zudem nur annähernd vorhersehen, ob dieser im Flug oder erst nach dem Aufprall auf dem Stadionrasen explodiert. Es hing also vom Zufall ab, in welcher Entfernung von den Zuschauern und Spielern der Sprengkörper explodierte (vgl. Urteil E. 5.2.3.3 S. 34). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war damit eine schwere Körperverletzung durch Funkenwurf möglich.
Die Vorinstanz verfällt bei der Würdigung der Gutachten der Suva und von Dr. G.________ nicht in Willkür. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie das Gutachten von Dr. G.________ beziehungsweise dessen Antwort auf die Frage B.2 (Akten Bundesstrafgericht, act. 3 291 015) dahingehend interpretiert, dass die schwere Gehörsschädigung des Beschwerdegegners nicht ungewöhnlich sei. Insgesamt ist ihr Schluss aus den beiden Gutachten, dass die Wahrscheinlichkeit einer schweren Gehörsschädigung bei einer bestimmten Person in 20.3 Metern Entfernung von der Detonation des Sprengkörpers klein sei, aber keineswegs als aussergewöhnliche Folge der Detonation zu betrachten sei, nicht willkürlich (vgl. Urteil E. 3.3.1 S. 20, E. 3.3.4 S. 22, E. 5.3.3 S. 37 f.; Beschwerde S. 22). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz auch fest, dass dieser um das Risiko einer schweren Hörschädigung wusste (Urteil E. 5.3.3 S. 37). Dass die Wahrscheinlichkeit hierfür eher klein ist, brauchte er hingegen nicht zu wissen (vgl. BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 6).
Aufgrund der willkürfrei festgestellten Umstände darf die Vorinstanz auf Eventualvorsatz schliessen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Beschwerdeführer wusste um den möglichen Erfolgseintritt. Er konnte das ihm bekannte, wenn auch geringe Risiko weder kalkulieren noch dosieren und der Beschwerdegegner hatte keinerlei Abwehrchancen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung ist bundesrechtskonform.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 Sprst G (gemäss Vorinstanz Besitz ohne Bewilligung). Demgegenüber anerkennt er den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
, Art. 22 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
i.V.m. Art. 38 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG (Missachtung von Schutz- und Sicherheitsvorschriften). Er rügt, in Bezug auf den unbestrittenen Besitz von 24 Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 stelle die Vorinstanz in Missachtung von Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB und der Unschuldsvermutung sowie in willkürlicher Feststellung des Sachverhalts fest, er habe den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG erfüllt. Da sie mit keinem Wort auf seine Argumente eingehe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleiches gelte hinsichtlich der 922 bodenknallenden Feuerwerkskörper. Ihm werde einzig Besitz vorgeworfen, welcher das Gesetz nicht unter Strafe stelle.

6.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz von 24 Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 war. Deren Erwerb und damit auch deren Besitz setze einen Erwerbsschein voraus; diesem gleichgestellt sei eine Abbrandbewilligung. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Erwerbsschein noch über eine Abbrandbewilligung. Er mache auch nicht geltend, dass er vor dem 1. Januar 2014 in den Besitz der Feuerwerkskörper gelangt sei; hierfür bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Damit stehe fest, dass er objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG erfüllt habe (Urteil E. 8.3.2.1 S. 46).
Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschwerdeführer 922 bodenknallende Feuerwerkskörper besessen habe. Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) habe hierfür eine Empfehlung erstellt. Darin halte sie fest, dass sie für derartige Feuerwerkskörper gestützt auf Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
SprstG grundsätzlich keine Einfuhrbewilligungen erteile. Nur in äusserst restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen könnten gegen Knallartikel-Erklärung oder Erwerbsschein solche Produkte bezogen werden. Ein legaler Besitz sei daher in der Schweiz abgesehen von diesen Ausnahmefällen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keinen Erwerbsschein für bodenknallende Feuerwerkskörper. Die Einfuhr im Reiseverkehr sei untersagt (Art. 31 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV); mithin könne er auch nicht auf diese Weise legal in den Besitz dieser Feuerwerkskörper gelangt sein. Damit stehe fest, dass er auch in Bezug auf die 922 bodenknallenden Feuerwerkskörper objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG erfüllt habe (Urteil E. 8.3.2.2 S. 46 f.).
Hinsichtlich der weiteren sichergestellten Gegenstände stellt die Vorinstanz fest, dass weder deren Erwerb noch deren Besitz bewilligungspflichtig sei, womit deren Besitz nicht strafbar sei (Urteil E. 8.3.2.3 ff. S. 47 f.).
Zum subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, aufgrund des Umfangs und der Art des sichergestellten pyrotechnischen Materials sowie der Aussage des Beschwerdeführers, er brenne an Feiertagen jeweils sehr grosse Feuerwerke ab, könne zwanglos geschlossen werden, dass er Kenntnis von den Vorschriften über den Besitz und die dafür allenfalls notwendigen Bewilligungen gehabt habe. Er habe selbst eingeräumt, dass ein Teil der fraglichen Gegenstände illegal sei. Damit könne er nur gemeint haben, dass entweder der Erwerb verboten sei oder er nicht über die notwendigen Bewilligungen für den Besitz verfügt habe. Ob er gewusst habe, welche Feuerwerkskategorie und damit welche von ihm besessenen Gegenstände unter die Bewilligungspflicht fallen, sei nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe mit Wissen sowie Willen gehandelt (Urteil E. 8.3.3 S. 48). Er sei daher der vorsätzlich begangenen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG schuldig zu sprechen (Urteil E. 8.3.4 S. 48).

6.3. Das Sprengstoffgesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
Satz 1 SprstG). Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar. Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
SprstG).
Pyrotechnische Gegenstände sind gemäss Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Gemäss Art. 1a Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten:
1    In dieser Verordnung bedeuten:
a  Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
b  Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;
c  Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413);
d  Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
e  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
ebis  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
f  Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
g  Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19
SprstV bedeuten die Begriffe "Feuerwerkskörper" pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorien F1-F4 (lit. c) und "Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch" Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (lit. d). Art. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 5 Pyrotechnische Gegenstände - 1 Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.21
1    Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.21
2    Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle.
3    Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
SprstV definiert zunächst die pyrotechnischen Gegenstände, während Art. 6
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
1    Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4    Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5    Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
und Art. 7
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV zwischen den pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken im Sinne von Art. 7 lit. a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG und Feuerwerkskörpern gemäss Art. 7 lit. b
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG unterscheiden. Letztere sind gemäss den Kriterien in Anhang 1 Ziff. 2 SprstV in vier Kategorien eingeteilt (Art. 7 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (die eine grosse Gefahr darstellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet) sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von
Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden und dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden (Art. 7 Abs. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten:
1    In dieser Verordnung bedeuten:
a  Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
b  Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;
c  Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413);
d  Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
e  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
ebis  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
f  Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
g  Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19
SprstV).
Das Sprengstoffgesetz regelt im 3. Abschnitt die "Berechtigung zum Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen". Hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände hält es fest, diese dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden (Art. 9 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 9
1    Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz.22
1bis    Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich:
a  nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist;
b  nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.23
2    Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.24
3    Die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 202025 betreffend die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen und den Erwerb und den Besitz der von privaten Verwenderinnen hergestellten explosionsfähigen Stoffe bleiben vorbehalten.26
Satz 1 SprstG). Wer im Inland mit pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 10 Bewilligung zum Verkauf im Inland
1    Wer im Inland mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.27
2    Die Bewilligung wird von dem Kanton erteilt, in welchem der Verkäufer seine geschäftliche Niederlassung hat; bei Niederlassungen in mehreren Kantonen haben sich diese vorher zu verständigen.
3    Die Bewilligung gilt für den Verkauf in der ganzen Schweiz. Im Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke gilt sie nur im Kanton, der sie ausgestellt hat.
4    Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Unternehmen und gut beleumdeten Personen erteilt, die über die erforderlichen Kenntnisse und die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügen.
5    Die Abgabe von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private erfolgt in Einvernahme mit der Zentralstelle.28
Satz 1 SprstG). Art. 12 Abs. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 12 Erwerbsschein
1    Wer als Verbraucher Sprengmittel beziehen will, bedarf eines Erwerbsscheines; dieser ist dem Verkäufer vor dem Bezug der Ware zu übergeben und von ihm aufzubewahren.
2    Der Erwerbsschein nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Käufers, Art und Menge der Sprengmittel sowie Zweck und Ort der Verwendung. Bei Unternehmen und Amtsstellen sind der Sitz sowie die Personalien der für sie handelnden Personen anzugeben.
3    Der Erwerbsschein wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Käufer wohnt oder seinen Sitz hat. Er wird nur abgegeben, wenn die Angaben des Käufers glaubhaft sind und für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr besteht.
4    Wer Sprengmittel, die er herstellt oder in die Schweiz einführt, selber verwenden will, hat der zuständigen Behörde des Verwendungsortes die Angaben nach Absatz 2 zu machen.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen, für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist.29 Er kann die Voraussetzungen zum Bezug erleichtern oder von Auflagen ganz befreien, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.30
Satz 1 SprstG ist zu entnehmen, dass der Bundesrat Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen erlässt, für die ein Ausweis nach Art. 14 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG erforderlich ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG dürfen Sprengladungen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen. Das gilt nach Abs. 2 auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
SprstV ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 ein Erwerbsschein erforderlich. Liegt eine vom
Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig (Art. 47 Abs. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
SprstV). Art. 52 Abs. 6
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
1    Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
b  Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
2    Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
b  mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
3    Der Eintrag C berechtigt:
a  allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
b  allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
4    Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
5    Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
6    Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89
6bis    Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90
7    Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
a  in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
b  aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91
SprstV bestimmt, dass der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 berechtigt. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 (AS 2010 2229) in Art. 119a Abs. 7
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180
1    und 2 ...180
3    Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
4    ...181
5    Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig.
6    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
7    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
8    Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
9    Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
SprstV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
In Art. 15 regelt das Sprengstoffgesetz sodann den "verbotenen Verkehr", wobei in den einzelnen Absätzen lediglich das Herstellen, Einführen, Verkaufen, Abgeben, Weitergeben und Verwenden erwähnt werden.
Die Sprengstoffverordnung regelt im 3. Titel die "Berechtigung zum Verkehr". Das 1. Kapitel behandelt die Herstellung und Einfuhr, das 2. Kapitel den Verkauf, das 3. Kapitel beinhaltet gemeinsame Bewilligungsbestimmungen und das 4. Kapitel regelt den Erwerb, das 5. Kapitel trägt schliesslich den Titel "Ausweis".
Gemäss Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG mit der Marginalie "unbefugter Verkehr" wird bestraft, wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet.

6.4.

6.4.1. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG erscheint zunächst fraglich, ob das Sprengstoffgesetz und die dazugehörende Verordnung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen. Bei den 24 Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke (vgl. Art. 7 lit. b
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG). Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, diese hergestellt, importiert oder verkauft, sondern sie ohne Bewilligung besessen zu haben. Würde auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG, der den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände für Vergnügungszwecke definiert, abgestellt, wäre das Gesetz auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dieser eingeschränkte Geltungsbereich des Gesetzes steht nun in Widerspruch zu dessen Art. 12 Abs. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 12 Erwerbsschein
1    Wer als Verbraucher Sprengmittel beziehen will, bedarf eines Erwerbsscheines; dieser ist dem Verkäufer vor dem Bezug der Ware zu übergeben und von ihm aufzubewahren.
2    Der Erwerbsschein nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Käufers, Art und Menge der Sprengmittel sowie Zweck und Ort der Verwendung. Bei Unternehmen und Amtsstellen sind der Sitz sowie die Personalien der für sie handelnden Personen anzugeben.
3    Der Erwerbsschein wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Käufer wohnt oder seinen Sitz hat. Er wird nur abgegeben, wenn die Angaben des Käufers glaubhaft sind und für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr besteht.
4    Wer Sprengmittel, die er herstellt oder in die Schweiz einführt, selber verwenden will, hat der zuständigen Behörde des Verwendungsortes die Angaben nach Absatz 2 zu machen.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen, für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist.29 Er kann die Voraussetzungen zum Bezug erleichtern oder von Auflagen ganz befreien, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.30
und Art. 15 Abs. 4
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG. Während Art. 14 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die zu Vergnügungszwecken dienen, einer Ausweispflicht zu unterstellen, knüpfen Art. 12 Abs. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 12 Erwerbsschein
1    Wer als Verbraucher Sprengmittel beziehen will, bedarf eines Erwerbsscheines; dieser ist dem Verkäufer vor dem Bezug der Ware zu übergeben und von ihm aufzubewahren.
2    Der Erwerbsschein nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Käufers, Art und Menge der Sprengmittel sowie Zweck und Ort der Verwendung. Bei Unternehmen und Amtsstellen sind der Sitz sowie die Personalien der für sie handelnden Personen anzugeben.
3    Der Erwerbsschein wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Käufer wohnt oder seinen Sitz hat. Er wird nur abgegeben, wenn die Angaben des Käufers glaubhaft sind und für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr besteht.
4    Wer Sprengmittel, die er herstellt oder in die Schweiz einführt, selber verwenden will, hat der zuständigen Behörde des Verwendungsortes die Angaben nach Absatz 2 zu machen.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen, für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist.29 Er kann die Voraussetzungen zum Bezug erleichtern oder von Auflagen ganz befreien, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.30
und Art. 15 Abs. 4
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
SprstG an diese Ausweispflicht an; Ersterer beauftragt den Bundesrat mit der Regelung des Bezugs ausweispflichtiger pyrotechnischer
Gegenstände, Letzterer verbietet deren Weitergabe. Art. 47 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
und Art. 52 Abs. 6
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
1    Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
b  Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
2    Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
b  mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
3    Der Eintrag C berechtigt:
a  allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
b  allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
4    Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
5    Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
6    Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89
6bis    Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90
7    Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
a  in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
b  aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91
SprstV unterstellen den Erwerb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 einer Ausweispflicht. Obwohl also das Sprengstoffgesetz und entsprechend die Sprengstoffverordnung gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG bei pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar ist, unterstellen Gesetz und Verordnung den Erwerb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zu Vergnügungszwecken der Kategorie F4 einer Ausweispflicht und verbieten deren Weitergabe.
Dieser Konflikt ist dahingehend zu lösen, dass Art. 12 Abs. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 12 Erfüllung der Anforderungen - 1 Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU44 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.45
1    Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU44 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.45
2    Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
3    Stimmen die Sprengmittel nicht oder nur teilweise mit den technischen Normen überein, ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
4    Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungs- und Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
5    Die Tatsache der Konformität entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr einzuholen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 15) vorgelegt werden können.
, Art. 14 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren - Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU47 durchgeführt werden:
a  die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren:
a1  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2),
a2  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),
a3  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E),
a4  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
b  Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
und Art. 15 Abs. 4
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 15 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen - 1 Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
1    Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
a  nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199648 akkreditiert;
b  von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
c  durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2    Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen.
i.V.m. Art. 47 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
und Art. 52 Abs. 6
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
1    Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
b  Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
2    Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
b  mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
3    Der Eintrag C berechtigt:
a  allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
b  allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
4    Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
5    Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
6    Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89
6bis    Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90
7    Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
a  in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
b  aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91
SprstV als neuere Bestimmungen vorgehen. Sie wurden im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse mit dem Ziel eingeführt, das schweizerische Recht an die Richtlinie 2007/23/EG beziehungsweise die Nachfolge-Richtlinie 2013/29/EU anzupassen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, BBl 2008 7345 ff. Ziff. 2.11.5; AS 2010 2617; AS 2010 2229). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit dem Sprengstoffgesetz auch den Erwerb, die Verwendung und die Weitergabe von gewissen pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken regeln wollte. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage hat der Verordnungsgeber den Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 einer Bewilligungspflicht unterstellt, womit auch deren Weitergabe verboten ist. Demnach sind Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung über den Wortlaut von Art. 1 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG hinaus auch auf Erwerber, Verwender und Abgeber von pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke der Kategorie F4 anwendbar.
Weniger eindeutig ist die Sachlage hinsichtlich der 922 bodenknallenden Feuerwerkskörper. Unklar erscheint insbesondere die Frage, in welche Kategorie pyrotechnischer Gegenstände diese einzuteilen sind. Während ihre Bezeichnung zunächst darauf hindeutet, dass es sich dabei um Feuerwerkskörper handelt und der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 lit. a
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV so interpretiert werden kann, dass sie der Kategorie F1, F2 oder F3 zuzuordnen sind, scheint der Arbeitsausschuss Sprengstoff und Pyrotechnik (ASP) der ZSP davon auszugehen, dass bodenknallende Feuerwerkskörper in der Schweiz in die Kategorie P1 und P2 eingeteilt würden, womit sie keine Feuerwerkskörper, das heisst, pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke im Sinne von Art. 1 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
SprstG, sondern pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (vgl. Art. 7 lit. a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG und Art. 6
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
1    Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4    Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5    Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
SprstV) wären und von Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung ohne Einschränkung erfasst würden (Empfehlung des ASP zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit Bodenknallern, Akten Bundesanwaltschaft, act. 11-01-0029; vgl. auch Merkblatt Voraussetzung für das Inverkehrbringen Konformitäts- bzw. Zulassungsverfahren, Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 für die Schweiz, des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, vom 1. November 2016). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung auch auf Erwerber, Verwender und Abgeber von bodenknallenden Feuerwerkskörpern anwendbar sind, letztlich offengelassen werden.

6.4.2. Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG als erstellt, weil der Beschwerdeführer 24 Feuerwerkskörper der Kategorie F4 und 922 bodenknallende Feuerwerkskörper ohne Bewilligung besessen hat. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer einzig der Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände vorgeworfen wird; wie er zutreffend vorbringt, ist dem Anklagesachverhalt und den übrigen Akten nichts zu deren Erwerb zu entnehmen. Das Sprengstoffgesetz stellt in Art. 37 nicht jeglichen, sondern nur den unbefugten Verkehr unter Strafe. Als unbefugt gilt gemäss Ziff. 1 Abs. 1 dieser Bestimmung der Verkehr, der ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen erfolgt (vgl. Botschaft vom 20. August 1975 zu einem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, BBl 1975 II 1306 Ziff. 361). Hinsichtlich des Verkehrs unterscheidet das Sprengstoffgesetz ausdrücklich zwischen Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
und Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG). Diesbezüglich ist ein Vergleich mit den Strafbestimmungen des BetmG (SR 812.121) angebracht. Wie Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG unterscheidet
auch Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG klar zwischen einzeln aufgezählten Handlungen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial [KMG; SR 514.51], der nur jene Handlungen erwähnt, die gemäss Art. 2
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 2 Grundsatz - Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:
a  die Herstellung von Kriegsmaterial;
b  der Handel mit Kriegsmaterial;
c  die Vermittlung von Kriegsmaterial;
d  die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;
e  die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.
KMG bewilligungspflichtig sind). Nach der Rechtsprechung zu aArt. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG hat jede der darin aufgezählten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestands, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 S. 405 mit Hinweisen). Angesichts des vergleichbaren Wortlauts der Strafbestimmungen erscheint es angemessen, diese Rechtsprechung auch auf Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG anzuwenden. Demnach ist der unbefugte Besitz ein anderer Straftatbestand als beispielsweise der unbefugte Erwerb.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die fraglichen pyrotechnischen Gegenstände ohne Bewilligung oder trotz Verboten besessen hat. Wie sich aus der Darstellung der einschlägigen Bestimmungen ergibt (vgl. E. 6.3 hiervor), unterstellen das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung lediglich Herstellung, Einfuhr, Handel, Erwerb und Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände einer Bewilligungspflicht. Demgegenüber erklärt weder das Gesetz noch die Verordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen als bewilligungspflichtig. Demnach dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Bewilligung besessen werden. Auch ist der Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände nicht verboten. Art. 15
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
SprstG äussert sich unter der Marginale "verbotener Verkehr" einzig zu Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Abgabe, Weitergabe und Verwendung. Auch hier wird der Besitz nicht erwähnt. Da das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnung den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen weder einer Bewilligungspflicht unterstellen noch generell verbieten, ist er nie unbefugt im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und damit nicht strafbar.
Indem die Vorinstanz den Besitz mit dem Erwerb gleichsetzt beziehungsweise davon ausgeht, für den Besitz der fraglichen pyrotechnischen Gegenstände bedürfees einer Bewilligung, verletzt sie das Legalitätsprinzip (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB). Kommt hinzu, dass sie dem Beschwerdeführer faktisch unterstellt, er habe die pyrotechnischen Gegenstände ohne Berechtigung eingeführt beziehungsweise erworben, womit sie den Anklagegrundsatz verletzt, da ein entsprechendes Verhalten in der Anklageschrift nicht umschrieben ist. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
i.V.m. Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, die Unschuldsvermutung und das Willkürverbot verletze, einzugehen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe macht er geltend, die Strafzumessung sei offensichtlich unhaltbar, verstosse gegen Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
sowie Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB und sei damit willkürlich.

7.2. Die Vorinstanz spricht für die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie die schwere Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus. Für die Vergehen (Art. 37 Ziff. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
SprstG und Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) erachtet sie eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und für die Übertretungen (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB und Art. 38 Ziff. 1
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SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstG) eine Busse von Fr. 700.-- als schuldangemessen (Urteil E. 10.3 ff. S. 53 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Da es hinsichtlich Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
und Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB bei der Verurteilung bleibt, können die gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen geprüft werden.

7.3. Die Vorinstanz erachtet die Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB als schwerstes Delikt und bildet für den Wurf des ersten Sprengkörpers die Einsatzstrafe. Sie bezeichnet das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht und setzt eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest. In der Folge erhöht sie die Strafe für die zweite Verurteilung nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB um sechs Monate, wobei sie das objektive Tatverschulden gleich und das subjektive Tatverschulden als höher gewichtet als beim ersten Wurf. Das objektive und subjektive Tatverschulden hinsichtlich der schweren Körperverletzung bezeichnet sie als nicht mehr leicht bis mittelschwer und erhöht die Strafe um 15 Monate. Die Täterkomponenten gewichtet sie als neutral und setzt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fest, deren Vollzug sie im Umfang von 18 Monaten aufschiebt (Urteil E. 10.3 ff. S. 53 ff.).

7.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; Urteil 6B 523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

7.5.

7.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Festsetzung der Einsatzstrafe. Er bezeichnet die Bewertung des Tatverschuldens als willkürlich, unhaltbar und zu der tatsächlichen Situation im Stadion in Widerspruch stehend. Es könne höchstens von einem sehr leichten bis leichten Verschulden gesprochen werden.
Zutreffend ist der beschwerdeführerische Standpunkt, für die Bewertung des objektiven Verschuldens sei die Frage entscheidend, wie wahrscheinlich eine konkrete Gefährdung aufgrund des konkreten Tatablaufs sei. Hiervon geht jedoch auch die Vorinstanz aus. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe eine grosse Zahl an Menschen konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum gefährdet. Die Personen hätten keine Möglichkeit gehabt, der Gefahr auszuweichen. Darin liege eine hinterhältige Vorgehensweise. Dass der Beschwerdeführer die Sprengkörper aus dem Zuschauerbereich weg in Richtung Spielfeld geworfen habe, relativiere sein Verschulden nicht, denn es hätten sich auch auf dem Spielfeld Personen befunden. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt worden sei. Diese Umstände zeigten das Ausmass der konkreten Gefährdung auf (Urteil E. 10.3.2.1 S. 54). Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht explizit, in welchem Ausmass Personen und Eigentum konkret gefährdet wurden. Allerdings ergibt sich bereits aus den vorinstanzlichen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die grosse Wahrscheinlichkeit bestand, dass
Menschen durch die Funken verletzt oder Sachen beschädigt werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Vielzahl von Personen konkret gefährdete, wenn auch die möglichen Verletzungen nicht zwingend schwer gewesen wären, und es rein zufällig bei einer verletzten Person geblieben ist. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht bezeichnet. Auch genügt die vorinstanzliche Begründung den Anforderungen von Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens wendet, legt er in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar sein sollen. Da er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, ist auf seine pauschale Kritik nicht weiter einzugehen.
Die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den Wurf des ersten Sprengkörpers liegt im vorinstanzlichen Ermessen.

7.5.2. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe lediglich eine Detonation und damit eine Gefährdung gewollt, womit gedanklich nur eine Einsatzstrafe ohne Asperation festzusetzen sei, ist sein Einwand unbegründet. Wie dargelegt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von einer mehrfachen Tatbegehung ausgeht (vgl. E. 4.7 hiervor). Folglich hat sie ihre für den ersten Wurf gedanklich festgesetzte Einsatzstrafe für den zweiten Wurf in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgegenüber trifft es zu, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein soll als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage war bei beiden Würfen die gleiche. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewertet als beim ersten Wurf. Vielmehr ist bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz wird neu festlegen müssen, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht.

7.5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Bewertung der Tatkomponenten hinsichtlich der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung ist im Ergebnis unbegründet. Die objektive Tatschwere beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; Urteil 6B 1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zwar wendet der Beschwerdeführer zutreffend ein, dass die Gesundheit des Beschwerdegegners schwer und in irreversibler Weise geschädigt wurde, sei objektive Tatbestandsvoraussetzung der schweren Körperverletzung und dürfe nicht zusätzlich verschuldens- beziehungsweise straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt werden (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72; 118 IV 342 E. 2b S. 347). Jedoch spiegelt sich innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbestand gesetzten Strafrahmens das konkrete Ausmass der betreffenden Faktoren in der - quantifizierenden - Strafzumessung wieder (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Anders als etwa bei einer Tötung kann bei einer Körperverletzung der Unrechtsgehalt abgestuft werden (zum Ganzen: Urteil 6B 1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demnach darf die Vorinstanz im Rahmen
des objektiven Tatverschuldens berücksichtigen, dass die Lebensqualität des Beschwerdegegners durch die Tat in grossem Masse und dauernd eingeschränkt wurde, womit der verursachte Erfolg erheblich ist. Die vorinstanzlichen Feststellungen, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei rücksichtslos und hinterhältig gewesen, er habe in Kauf genommen, eine beliebige Person zu verletzen, er habe nicht direktvorsätzlich gehandelt, sein Motiv eines "Vergeltungsakts" sei nicht nachvollziehbar und verwerflich sowie die Tat insgesamt nicht entschuldbar und leicht zu vermeiden gewesen, bemängelt der Beschwerdeführer nicht. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Wahrscheinlichkeit der konkret eingetretenen schweren Körperverletzung eher klein war. Einerseits wusste er dies nicht zwingend, andererseits rechnete er auch mit anderen Verletzungen (vgl. E. 5 hiervor).
Die vorinstanzliche Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer und die darauf gestützte Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate ist ermessenskonform.

7.5.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige sein Geständnis zu Unrecht nicht im Umfang von einem Drittel strafmindernd.
Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ob sich bei einem vollumfänglichen Geständnis nach der hypothetischen Formulierung in BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 die Strafe allenfalls um einen Fünftel bis zu einem Drittel mindern liesse, kann hier offen bleiben (so bereits Urteil 6B 687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B 523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B 687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B 846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
Der vorinstanzliche Schluss, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerdeführers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlungen beigetragen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde anhand von Videoaufnahmen als Täter identifiziert und in der Folge polizeilich befragt. Dabei gestand er seine Urheberschaft als Werfender der Rauchtöpfe sowie Sprengkörper ein und schilderte den Tatablauf, womit er den äusseren Sachverhalt zugab (Urteil E. 3.1.1 S. 10 ff., E. 3.1.3 S. 15 ff., E. 10.7.2.2 S. 60). Hingegen weigerte er sich preiszugeben, wer ihm die Gegenstände im Stadion übergab. In den folgenden Einvernahmen verweigerte der Beschwerdeführer die Aussagen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits vor der ersten Einvernahme als Täter identifiziert war und sich der Tathergang aus den Videoaufnahmen ergibt, erleichterte das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen nicht. Auch trug er nichts zur Identifikation allfälliger weiterer Täter bei.
Nur teilweise zutreffend ist demgegenüber die vorinstanzliche Einschätzung des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass er vor der Vorinstanz mit Ausnahme der Sachbeschädigung gegenüber der E.________ AG Freisprüche beantragt hat. Ebenso zutreffend weist jedoch der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritt, sondern vorwiegend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage stellte. Hinsichtlich des Vorfalls im Stadion legt der Beschwerdeführer überzeugend dar, nie bestritten zu haben, dass er mit dem Zünden der Sprengkörper widerrechtlich handelte. Jedoch war er der Meinung, sein Verhalten sei rechtlich als Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu qualifizieren, was jedoch nicht angeklagt gewesen sei (Akten Bundesstrafgericht, act. 3 925 038). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung räumt er zwar vor Bundesgericht ein, für diese verantwortlich zu sein, vor der Vorinstanz bestritt er jedoch noch, dass der Hörschaden des Beschwerdegegners auf sein Verhalten zurückzuführen sei (Akten Bundesstrafgericht, act. 3 925 021 und 3 925 041). Nichtsdestotrotz müsste die Vorinstanz das beschränkt bestehende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers
strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen hat, liegt im sachrichterlichen Ermessen.
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer zeige keine aufrichtige Reue, weshalb die "bedingte" Entschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner keine strafmindernde Wirkung zeigt, beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.

7.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das subjektive Verschulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers falsch gewichtet und bei der Bewertung des Nachtatverhaltens das zumindest teilweise vorhandene Unrechtbewusstsein des Beschwerdeführers ausser Acht lässt. Sie wird daher die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Da offen ist, ob sie wiederum eine teilbedingte Strafe aussprechen wird, sind die Rügen des Beschwerdeführers zu der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafteils nicht zu behandeln.

8.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1248/2017 ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. I und IV des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde im Verfahren 6B 1278/2017 ist als gegenstandslos abzuschreiben.
Im Verfahren 6B 1278/2017 werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. Im Verfahren 6B 1248/2017 werden die Parteien grundsätzlich im Umfang ihres Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
sowie 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wobei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft; Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und ausnahmsweise dem Beschwerdegegner (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG) keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Unterliegens die Kosten zu tragen. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1248/2017 und 6B 1278/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1248/2017 wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. I und IV des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1278/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B 1248/2017 werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.

5.
Im Verfahren 6B 1278/2017 werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der E.________ AG und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1248/2017
Datum : 21. Februar 2019
Publiziert : 13. März 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, vorsätzliche schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Willkür, rechtliches Gehör; Genugtuung (schwere Körperverletzung usw.)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KMG: 2 
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 2 Grundsatz - Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:
a  die Herstellung von Kriegsmaterial;
b  der Handel mit Kriegsmaterial;
c  die Vermittlung von Kriegsmaterial;
d  die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;
e  die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.
33
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:37
a  ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c  Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e  an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f  bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.39
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.40
4    Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
SprstG: 1 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 1 Geltungsbereich
1    Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver.5 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.6
2    Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3    Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.7
4    Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.8
5    Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.9
3 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 3 Umgang
1    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2    Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Umgang im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
5 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
7 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
8a 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
9 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 9
1    Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz.22
1bis    Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich:
a  nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist;
b  nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.23
2    Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.24
3    Die Bestimmungen des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. September 202025 betreffend die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen durch private Verwenderinnen und den Erwerb und den Besitz der von privaten Verwenderinnen hergestellten explosionsfähigen Stoffe bleiben vorbehalten.26
10 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 10 Bewilligung zum Verkauf im Inland
1    Wer im Inland mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.27
2    Die Bewilligung wird von dem Kanton erteilt, in welchem der Verkäufer seine geschäftliche Niederlassung hat; bei Niederlassungen in mehreren Kantonen haben sich diese vorher zu verständigen.
3    Die Bewilligung gilt für den Verkauf in der ganzen Schweiz. Im Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke gilt sie nur im Kanton, der sie ausgestellt hat.
4    Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Unternehmen und gut beleumdeten Personen erteilt, die über die erforderlichen Kenntnisse und die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügen.
5    Die Abgabe von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private erfolgt in Einvernahme mit der Zentralstelle.28
12 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 12 Erwerbsschein
1    Wer als Verbraucher Sprengmittel beziehen will, bedarf eines Erwerbsscheines; dieser ist dem Verkäufer vor dem Bezug der Ware zu übergeben und von ihm aufzubewahren.
2    Der Erwerbsschein nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Käufers, Art und Menge der Sprengmittel sowie Zweck und Ort der Verwendung. Bei Unternehmen und Amtsstellen sind der Sitz sowie die Personalien der für sie handelnden Personen anzugeben.
3    Der Erwerbsschein wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Käufer wohnt oder seinen Sitz hat. Er wird nur abgegeben, wenn die Angaben des Käufers glaubhaft sind und für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr besteht.
4    Wer Sprengmittel, die er herstellt oder in die Schweiz einführt, selber verwenden will, hat der zuständigen Behörde des Verwendungsortes die Angaben nach Absatz 2 zu machen.
5    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen, für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist.29 Er kann die Voraussetzungen zum Bezug erleichtern oder von Auflagen ganz befreien, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.30
14 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
15 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 15 Verbotener Umgang
1    Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei38 vorher ein Muster zu unterbreiten.
2    Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3    An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4    Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.39
5    Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
17 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 17 Grundregel - Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
22 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 22 Sicherung
1    Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2    Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
37 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 37 Unbefugter Umgang
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet;
b  unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind;
c  eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Mit Busse wird bestraft, wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt.
38
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 38 Andere Widerhandlungen
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer Ausführungsverordnung missachtet;
b  die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt;
c  in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35) zuwiderhandelt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
SprstV: 1a 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 1a Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeuten:
1    In dieser Verordnung bedeuten:
a  Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
b  Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;
c  Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1-F413);
d  Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
e  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
ebis  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
f  Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1-F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
g  Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU16, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU17 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG18. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15-17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14-16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.19
5 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 5 Pyrotechnische Gegenstände - 1 Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.21
1    Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.21
2    Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle.
3    Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
6 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken - 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
1    Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4    Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5    Die Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE)23 kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
7 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
12 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 12 Erfüllung der Anforderungen - 1 Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU44 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.45
1    Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU44 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.45
2    Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
3    Stimmen die Sprengmittel nicht oder nur teilweise mit den technischen Normen überein, ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
4    Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungs- und Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
5    Die Tatsache der Konformität entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr einzuholen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 15) vorgelegt werden können.
14 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren - Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU47 durchgeführt werden:
a  die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren:
a1  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2),
a2  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),
a3  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E),
a4  Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
b  Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
15 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 15 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen - 1 Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
1    Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
a  nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199648 akkreditiert;
b  von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
c  durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2    Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen.
31 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
47 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände - 1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
1    Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2    Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3    Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4    Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5    Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
52 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 52 - 1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
1    Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
b  Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
2    Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
a  mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
b  mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
3    Der Eintrag C berechtigt:
a  allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
b  allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
4    Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
5    Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
6    Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.89
6bis    Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.90
7    Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
a  in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
b  aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.91
119a
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 119a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 - 1 und 2 ...180
1    und 2 ...180
3    Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
4    ...181
5    Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSE für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig.
6    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
7    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
8    Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
9    Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
172ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
BGE Register
101-IV-285 • 103-IV-241 • 104-IV-232 • 111-IV-123 • 115-IV-111 • 118-IV-342 • 119-IV-193 • 120-IV-67 • 121-IV-202 • 121-IV-67 • 123-IV-128 • 124-IV-114 • 129-IV-230 • 129-IV-6 • 130-IV-58 • 131-IV-1 • 131-IV-83 • 133-IV-1 • 133-IV-222 • 133-IV-256 • 133-IV-9 • 134-I-83 • 134-IV-189 • 135-IV-12 • 136-IV-55 • 136-IV-76 • 137-IV-1 • 138-IV-57 • 138-IV-81 • 139-IV-179 • 141-III-28 • 141-III-564 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-III-364 • 142-IV-401 • 143-I-310 • 143-IV-138 • 143-IV-241 • 143-V-19 • 144-IV-217 • 80-IV-117 • 94-IV-65
Weitere Urteile ab 2000
6B_1038/2009 • 6B_1038/2017 • 6B_1248/2017 • 6B_1278/2017 • 6B_181/2017 • 6B_299/2012 • 6B_484/2018 • 6B_523/2018 • 6B_543/2016 • 6B_555/2018 • 6B_609/2010 • 6B_687/2016 • 6B_804/2017 • 6B_846/2013 • 6B_913/2016 • 6B_976/2017
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Entscheide BstGer
SK.2017.17
AS
AS 2010/2229 • AS 2010/2617
BBl
1924/I/593 • 1975/II/1306 • 2008/7345
EU Richtlinie
2007/23 • 2013/29