Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_846/2013

Urteil vom 16. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo,Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ reiste ungefähr Mitte Mai 2010 nach Sao Paulo/Brasilien und hielt sich dort während mehrerer Tage bei einer nicht näher bekannten "Rosinha/Margarida" auf. Gegen Ende seines Aufenthalts erhielt er von "Rosinha/Margarida" den Auftrag, auf dem Rückflug in die Schweiz Kokain mitzunehmen. Ungefähr am 24. Mai 2010 liess er sich in Sao Paulo ca. 800 Gramm Kokain (720 Gramm reines Cocain-Hydrochlorid) an seine Beine kleben und reiste damit in die Schweiz ein. Nach seiner Ankunft fuhr er unverzüglich mit dem Taxi an den Wohnort seines Cousins A.________ nach D.________, wo er vor dem Haus wartete. Als dieser wenig später in Begleitung von B.________ und C.________ eintraf, informierte X.________ diese über den Drogentransport. C.________ half ihm daraufhin, das Kokain von seinen Beinen zu entfernen, und übergab die Betäubungsmittel B.________. Diese hatte in der Zwischenzeit mit "Rosinha/Margarida" Kontakt aufgenommen und war von ihr angewiesen worden, das Kokain an einen nicht näher bekannten Brasilianer weiter zu geben.

B.
Das Bezirksgericht Bülach erklärte X.________ mit Urteil vom 3. Oktober 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 18 Monaten bedingt auf, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; im Übrigen erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Ferner verpflichtete es X.________ im Umfang des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 1'000.-- an den Staat.

Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Mai 2013 das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wobei es an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich 18 Tage Untersuchungshaft anrechnete, welche X.________ in einem im Kanton Schaffhausen gegen ihn geführten Verfahren erstanden hatte.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und er sei angemessen, höchstens aber mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 28 Monaten zu bestrafen, mit teilbedingtem Strafvollzug, wobei der zu vollziehende Strafanteil auf 6 Monate festzusetzen sei. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht strafmildernd berücksichtigt, dass er den Transport des Kokains nicht aus freien Stücken, sondern unter dem Eindruck einer schweren Drohung durchgeführt habe. Die Reise nach Sao Paulo sei ihm teilweise von seinem Cousin A.________ bezahlt worden, weil er diesen zuvor ohne Entgelt bei seiner Tätigkeit als Kurierfahrer unterstützt habe. Er habe diese nicht angetreten, um bei der Rückreise Drogen in die Schweiz einzuführen. Er sei in Brasilien, wo er in einer ihm unbekannten Gegend auf sich alleine gestellt gewesen sei, von drei professionellen Drogenhändlern unter Androhung ernsthafter Nachteile gegen seine Person derart unter Druck gesetzt worden, dass er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als die Drogen gegen seinen Willen in die Schweiz einzuführen. Die Beschuldigten B.________ und A.________ hätten bei ihren Einvernahmen bestätigt, dass er zur Einfuhr der Drogen gezwungen worden sei. Wer im Hintergrund den Drogentransport arrangiert habe, habe er nicht gewusst. Aus seiner Sicht hätten einzig B.________ und A.________ etwas damit zu tun haben können, weshalb er nach seiner Rückkehr umgehend mit diesen Kontakt aufgenommen habe,
um die Drogen loszuwerden. B.________ habe denn auch den Weitertransport der Drogen in die Wege geleitet, nachdem sie zuvor abgeklärt habe, für wen dieselben bestimmt gewesen seien. Dass er letztlich für seinen Dienst Fr. 5'000.-- erhalten habe, spreche nicht gegen die Zwangssituation. Soweit die Vorinstanz annehme, er habe den Transport ungeachtet einer Bedrohungssituation vorgenommen, würdige sie die Aussagen der Beteiligten willkürlich (Beschwerde S. 5, 7 ff.).

Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Rahmen der Strafzumessung seine Kooperation mit den Untersuchungsbehörden und sein Geständnis nicht angemessen berücksichtigt. Er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2011 den Drogentransport vollumfänglich eingestanden sowie detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt (Beschwerde S. 10).

1.2. Die Vorinstanz nimmt unter Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil an, bei der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Rückreise aus Brasilien von mehreren Personen unter Drohungen gezwungen worden sei, Drogen in die Schweiz einzuführen, handle es sich offensichtlich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung bzw. um eine massive Übertreibung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die weiteren Beteiligten ihm die Reise nach Brasilien hätten (zumindest mit-) finanzieren sollen, wenn sie nicht ein vordringliches Eigeninteresse daran gehabt hätten. Dem Beschwerdeführer habe daher klar sein müssen, dass seine Reise nicht als Ferienaufenthalt gedacht gewesen sei, sondern primär einem anderen Zweck gedient habe. Seine Erklärung, wonach sein Cousin ihm die Reise finanziert habe, weil er für seine Arbeit in dessen Kurier-Unternehmen nicht bezahlt worden sei, erscheine nicht glaubhaft und erkläre nicht, warum auch B.________ einen Teil der Kosten mitgetragen habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zum Transport gezwungen worden, hätte er im Übrigen bei seinem Eintreffen in Zürich die Schweizer Behörden kontaktieren können. Statt dessen habe er sofort die Personen aufgesucht, für welche die Drogen bestimmt
gewesen seien, und habe ihnen diese abgeliefert. Schliesslich habe er sich eine Entlöhnung von Fr. 5'000.-- auszahlen lassen. Es treffe zu, dass B.________ und A.________ die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Deren Erklärungen seien indes wenig glaubhaft bzw. ganz erheblich zu relativieren, da sie ihre Aussagen erst gemacht hätten, nachdem ihnen die Bekundungen des Beschwerdeführers vorgehalten worden seien. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB sei nicht nachgewiesen (angefochtenes Urteil S. 6 f.; erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).

Im Rahmen der Strafzumessung nimmt die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers an, die erste Initiative zum Drogentransport sei nicht von ihm selber ausgegangen, auch wenn ein Handeln unter Zwang nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei der Versuchung eines schnellen, hohen Verdienstes und der Überredung durch seine Hinterleute erlegen. Sein Geständnis sei - wenn auch nicht in erheblichem Masse, da es sich lediglich auf den äusseren Sachverhalt bezogen habe - zu seinen Gunsten zu werten (angefochtenes Urteil S. 9 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 20 f.).

2.

2.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als in der Beschwerde substantiiert dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei rechtfertigt sich eine Aufhebung nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach seine Aussagen sowie diejenigen der Beschuldigten B.________ und A.________ nicht glaubhaft seien, setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat und geltend zu machen, es gebe keinen Grund, die Aussagen von B.________ und A.________ als weniger glaubhaft einzustufen als diejenigen des Beschuldigten C.________ (Beschwerde S. 9 ff.). Auch wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137
I 1
E. 2.4). Dies gilt namentlich auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem Umstand, dass er von der ihm ausbezahlten Entschädigung für den Drogentransport B.________ einen Betrag von Fr. 4'000.-- überlassen habe, ergebe sich, dass er auf seine Belohnung verzichtet habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, handelt es sich bei der Übergabe von Fr. 4'000.-- um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz nicht von einem Verzicht auf den Betrag ausgeht (angefochtenes Urteil S. 7).

Insgesamt ist die Feststellung des Sachverhalts und damit die Verneinung einer Zwangslage bzw. einer notstandsähnlichen Situation im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
oder 3 StGB (vgl. hiezu BGE 107 IV 94 E. 4a; 104 IV 186 E. 3b) nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.

3.
Das angefochtene Urteil verletzt auch in Bezug auf die Strafzumessung kein Bundesrecht. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Dass die Vorinstanz dem Geständnis in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens nicht hinreichendes Gewicht beigemessen hätte, ist nicht ersichtlich. Sie anerkennt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Drogentransport zunächst bestritten hatte (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 4/10), den äusseren Sachverhalt eingestanden hat, und berücksichtigt dies zu seinen Gunsten. Doch nimmt sie an, der
Beschwerdeführer zeige kein eigentliches Unrechtsbewusstsein, so dass ihm weder Reue noch Einsicht attestiert werden könne (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Dies ist im Lichte des willkürfrei festgestellten Sachverhalts, namentlich der Verneinung einer Zwangslage, nicht zu beanstanden.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_846/2013
Datum : 16. Juni 2014
Publiziert : 25. Juni 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo,Strafzumessung


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
BGE Register
104-IV-186 • 107-IV-94 • 121-IV-202 • 132-IV-102 • 133-IV-286 • 134-IV-17 • 136-II-489 • 136-IV-55 • 137-I-1 • 138-I-171 • 138-I-49 • 138-III-217 • 138-V-74
Weitere Urteile ab 2000
6B_473/2011 • 6B_846/2013 • 6B_974/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • strafzumessung • freiheitsstrafe • monat • reis • sachverhalt • brasilien • ermessen • unentgeltliche rechtspflege • beschuldigter • weiler • untersuchungshaft • gerichtsschreiber • probezeit • tag • berechnung • richtigkeit • verfahrensbeteiligter • druck
... Alle anzeigen