Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1038/2009
Urteil vom 27. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Aa.________ und Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens;
Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 26. August 2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ verunfallte am 22. Juni 2005 als Lenker eines Subaru Impreza auf der Autostrasse in Wolhusen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er sei mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und auf die Gegenfahrbahn geraten. Dort sei ihm ein korrekt fahrendes Auto (Fahrzeuglenker: B.________) entgegengekommen, wobei eine Kollision habe vermieden werden können. X.________ sei auf seine eigene Fahrspur zurückgekommen, sei dann nach links abgetrieben worden und von der Strasse abgekommen. Seine beiden Mitfahrer C.________ und Ac.________ seien aus dem Fahrzeug geschleudert worden und auf der Unfallstelle verstorben.
B.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ am 5. Dezember 2008 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Ac.________ und C.________, mehrfacher fahrlässiger Tötung und grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (AS 49 279) bzw. AuG (SR 142.20) stellte es mangels Anklage ein. Auf Appellation von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 26. August 2009 das erstinstanzliche Urteil.
C.
Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Ac.________ und C.________ freizusprechen. Es sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszufällen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs der Gefährdung des Lebens sei er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, zu bestrafen. Der zu vollziehende Strafteil sei auf 6 Monate festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Aa.________ und Ab.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1.2 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (BGE 94 IV 63 E. 2a S. 63 mit Hinweisen).
1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die unmittelbare Lebensgefahr nicht erst aufgrund des Unfallgeschehens eingetreten, sondern schon infolge seiner Fahrweise zu bejahen. Er befuhr nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nachts die langgezogene Rechtskurve einer Autostrasse mit mindestens 188 km/h. Dabei war das Gewindefahrwerk seines Fahrzeugs Subaru Impreza zu tief eingestellt, was zu unberechenbaren Fahreigenschaften führen konnte (angefochtenes Urteil S. 7), wobei er als Automonteur in dieser Hinsicht fachkundig war (angefochtenes Urteil S. 15). Gemäss dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich war es je nach gewählter Linie möglich, die Kurve mit maximal 212 bis 223 km/h zu befahren (angefochtenes Urteil S. 8). Dabei hätten ein leichtes Abbremsen oder die unterschrittenen Mindestmasse der Fahrwerkseinstellung nach dem Gutachten möglicherweise tiefere Kurvengrenzgeschwindigkeiten nach sich gezogen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Bereits der kleinste Fahrfehler konnte zum Verlust der Herrschaft des Fahrzeugs führen, weshalb das Risiko eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen ausgesprochen hoch war (angefochtenes Urteil S. 15). Indem der Beschwerdeführer sehr nahe
an der maximal möglichen Kurvengrenzgeschwindigkeit fuhr, schuf er eine konkrete Lebensgefahr für seine Mitfahrer. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kumulative Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz erachtet den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. Hauptsächliche Unfallursache sei die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die auf der Autostrasse 100 km/h betrage, um 88 km/h überschritten. Dieses Tempo habe es nicht erlaubt, auf mögliche Hindernisse oder Gefahren, mit welchen immer zu rechnen sei, zu reagieren. Der Beschwerdeführer habe um das sehr hohe Risiko eines Unfalls mit tödlichen Folgen für die Fahrzeuginsassen gewusst. Die Pflichtwidrigkeit sei als sehr schwer bzw. krass sorgfaltswidrig einzustufen. Es habe kein Rennen stattgefunden und insofern keine Situation bestanden, in welcher der Beschwerdeführer alles andere einem Sieg untergeordnet hätte. Er habe in hohem Mass auch sich selbst gefährdet. Es bestünden keine Anzeichen, dass er dem Tod seiner beiden besten Freunde bzw. dem eigenen Tod gleichgültig gegenüber gestanden wäre. Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten seien die eingetretenen Folgen nicht unvermeidbar gewesen. Die Möglichkeit des ortskundigen Beschwerdeführers, mit Fahrgeschick die Kurve unfallfrei zu passieren, sei nicht ausserhalb jeder Möglichkeit gelegen. Deshalb sei der Beschwerdeführer der
fahrlässigen Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2.2 Die konkrete Lebensgefahr der beiden Opfer im Sinne von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.3
2.3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
2.4 Das Bundesgericht hatte sich in seiner publizierten Rechtsprechung noch nie ausdrücklich mit der Frage der Konkurrenz zwischen Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
der Todesfolge einhergehen. Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.5 In der früheren Fassung lautete aArt. 129 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.6 Die Lehre bejaht, soweit ersichtlich, überwiegend die echte Konkurrenz zwischen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
niemand gefährdet wurde bzw. N. 8 zu Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.7 Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
|
1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
StGB zu bejahen.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz sei von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen und habe wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung ihres Ermessens falsch gewichtet.
3.1 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Die Begründung muss die Höhe der ausgesprochenen Strafe rechtfertigen. Hingegen ist der Richter nicht gehalten, in Zahlen anzugeben, wie er welche Strafzumessungskriterien würdigt. Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss die Begründung der Strafzumessung sein. Dies gilt insbesondere dort, wo die Strafe innerhalb des Strafrahmens sehr hoch angesetzt wird. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz verwendete Begriff "getunter Subaru Impreza" suggeriere eine Leistungssteigerung. Es habe sich aber lediglich um optische Anpassungen gehandelt. Die Vorinstanz habe diesen Umstand der Leistungssteigerung zu Unrecht in die Strafzumessung einfliessen lassen.
3.2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies das Unfallfahrzeug nicht nur optische Veränderungen, sondern unter anderem auch ein unter das zulässige Minimum eingestelltes Gewindefahrwerk auf (angefochtenes Urteil S. 7). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem "getunten" Fahrzeug ausgeht, mit welchem der Beschwerdeführer die zulässige Geschwindigkeit überschritt.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz würdige die grosse Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen beiden Kollegen unter Verletzung von Bundesrecht in doppelter Weise straferhöhend, einerseits beim Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit und andererseits innerhalb des konkreten Strafrahmens. Er beanstandet zudem, die Vorinstanz berücksichtige die Rücksichtslosigkeit gegenüber B.________ zu Unrecht als straferhöhend, obwohl er diesbezüglich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen worden sei.
3.3.2 Das Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Er verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteil 6S.84/1998 vom 28 Januar 1999 E. 8a mit Hinweis).
3.3.3 Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit (188 km/h) lasse auf eine grosse Rücksichtslosigkeit schliessen, nicht nur gegenüber seinen beiden getöteten Kollegen, sondern generell gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, die sich im Tatzeitpunkt auf dem entsprechenden Streckenabschnitt befanden (angefochtenes Urteil S. 26). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dadurch das Doppelverwertungsverbot nicht verletzt. Zur Strafzumessung gehört die Gewichtung der Tatschwere, welche unterschiedlich gross sein kann. Selbst wenn das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
B.________), eine ganz erhebliche Gefahr schuf und diesbezüglich wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen der Strafzumessung sei zu seinen Gunsten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die beiden Opfer mit seiner Fahrweise einverstanden gewesen seien. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich. Einerseits erwäge sie, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Opfer in die eigene Lebensgefährdung eingewilligt hätten. Andererseits führe sie aus, es bleibe unklar, ob er den Opfern etwas habe beweisen wollen, doch dürfe angenommen werden, dass sie sein Fahrverhalten zur Genüge kannten.
3.4.2 Die Vorinstanz prüft die Einwilligung der Opfer in die Lebensgefährdung als möglichen Rechtfertigungsgrund und verwirft einen solchen ausdrücklich (angefochtenes Urteil S. 20). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den Erwägungen zu seinem Tatmotiv oder zum generellen Bewusstsein seiner Kollegen hinsichtlich seines Fahrstils nichts zur Frage herleiten, ob sie auch im konkreten Fall mit seiner Fahrweise einverstanden waren. Insoweit ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz würdige sein Nachtatverhalten zu Unrecht negativ. Der Vorwurf, er habe als Geschäftsführer eines Bordells primär sein eigenes wirtschaftliches Fortkommen im Visier, sei willkürlich. Die Vorinstanz verfalle in unzulässige Mutmassungen, wenn sie ihm unterstelle, er halte sein Einkommen bewusst tief und schöpfe seine finanzielle Kapazität nicht voll aus, um keine Rückstellungen oder Akontozahlungen für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu tätigen. Die Vorinstanz dürfe dies, wie auch die bloss dem Grundsatz nach erfolgte Anerkennung der Schadenersatzforderungen, nicht straferhöhend berücksichtigen. Die Übernahme des Bordells sei nicht negativ bzw. straferhöhend zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer reicht zwei weitere Berichte betreffend seines Verhaltens anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2002 ein. Zudem stellt er ein Gesuch um Einholung eines Leistungsberichts der Armee.
3.5.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer bezwecke mit dem Bordellbetrieb einen finanziellen Gewinn, ist vertretbar, denn dies stellt seine einzige Einkommensquelle dar. Hingegen kann dieser Umstand nicht zu Lasten des Beschwerdeführers in die Strafzumessung einfliessen, solange die Tätigkeit legal ist und keinen Zusammenhang zu den begangenen Delikten aufweist. Nichts für die Strafzumessung hergeleitet werden darf auch aus der unklaren Einkommenshöhe sowie der Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer Teilzahlungen an die Hinterbliebenen leisten könnte. Denn insoweit verfällt die Vorinstanz in blosse Spekulation über die mutmassliche Einkommenshöhe, ohne sich an konkreten Beweismitteln zu orientieren. Auch wenn die leicht negative Gewichtung der Tätigkeit im Sexgewerbe und die Mutmassung hinsichtlich der Einkommenshöhe nicht bundesrechtskonform sind, so ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Leumund des Beschwerdeführers insgesamt als erheblich getrübt bezeichnet. Denn er verfügt über mehrere einschlägige Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich, welche zwischen dem 14. März 2001 und dem 24. November 2003, mithin nicht lange Zeit vor dem Unfall, datieren und welche offensichtlich keine Wirkung
zeitigten. Darüber hinaus delinquierte er während eines laufenden Strafverfahrens erneut (Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Ebenfalls als bundesrechtskonform erscheint es, dass die Vorinstanz infolge bisher unterbliebener Zahlungen an die Opfer nicht von tätiger oder aufrichtiger Reue nach aArt. 64 Abs. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
|
1 | Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
a | auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder |
b | auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht. |
1bis | Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60 |
a | Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. |
b | Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. |
c | Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61 |
2 | Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62 |
3 | Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63 |
4 | Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
Soweit der Beschwerdeführer neue Beweismittel hinsichtlich eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2002 einreicht und zu seinem Nachtatverhalten gewürdigt haben will, ist festzustellen, dass diese vor der Tat am 22. Juni 2005 datieren und sich daraus nichts für die Strafzumessung herleiten lässt. Im Übrigen legt er nicht dar, dass er den Beweisantrag hinsichtlich des Leistungsberichts der Armee nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte stellen können. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz spreche in willkürlicher Weise eine exemplarisch hohe Strafe aus. Im verkehrspsychologischen Eignungsgutachten vom 22. Dezember 2005 sei er als charakterlich fahrgeeignet bezeichnet worden. Zudem sei er beim Unfall zu 100 % fahrtüchtig und nüchtern gewesen. Die Vorinstanz gewichte die Tatfolgen (2 Todesopfer) zu stark. Die tatsächlichen Folgen hätten wenig zu tun mit der persönlichen Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. In Vergleichsfällen, insbesondere auch gegenüber vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Tötungsdelikten, seien niedrigere Strafen ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie den vollbedingten Strafvollzug.
3.6.2 Die Vorinstanz geht von einem erweiterten Strafrahmen von 7 ½ Jahren für die Gefährdung des Lebens aus und erhöht die Strafe infolge der Mehrheit der Delikte. Sie würdigt das Verschulden innerhalb des Strafrahmens als sehr schwer, weil der Beschwerdeführer mit 188 km/h besonders rücksichtslos gefahren sei. Dabei bezieht sie den verschuldeten Erfolg, den Tod seiner beiden Freunde sowie die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ein. Straferhöhend wertet sie die drei einschlägigen Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich sowie das Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54) während eines laufenden Strafverfahrens, für welches der Beschwerdeführer am 9. April 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt wurde. Strafmindernd veranschlagt sie, dass der Beschwerdeführer die Tat bereut, von den Unfallfolgen in persönlicher und beruflicher Hinsicht selbst erheblich betroffen ist, in geordneten Verhältnissen lebt und sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat. Sie erachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als der Tat und dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Diese spricht sie
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 9. April 2008 aus.
3.6.3 Die Vorinstanz bringt mit dem als sehr schwer bewerteten Tatverschulden und der Bejahung des direkten Vorsatzes sowie der Skrupellosigkeit im Rahmen des subjektiven Tatbestandes der Gefährdung des Lebens zum Ausdruck, dass sie die Tat ausgesprochen nahe an einer eventualvorsätzlichen Tötung ansiedelt. Sie misst, unter Berücksichtigung strafmindernder Faktoren, eine hohe Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu, welche in der Nähe der maximal möglichen Strafe (7 ½ Jahre Freiheitsstrafe) liegt. Die ausgefällte Strafe resultiert primär aus dem sehr schweren Verschulden, der mehrfachen Tatbegehung, der Mehrheit der Delikte, der mehreren einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens. Dabei siedelt die Vorinstanz diese infolge strafmindernder Elemente (vgl. E. 3.5.3) unterhalb des maximal möglichen Strafrahmens an. Die vorinstanzliche Begründung fällt angesichts der Strafhöhe (eher) knapp aus. Dies ist aber im vorliegenden Fall, wo keine Tatzeugen existieren und sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den Verkehrsunfall erinnert, im Ergebnis nicht zu beanstanden, berücksichtigt sie doch die wesentlichen Elemente der Strafzumessung. Im Zusammenhang mit der Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass beim
inzwischen abgeschafften Tatbestand der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge (vgl. E. 2.5) der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichte. Insgesamt erscheint die Strafe nicht als unhaltbar hoch.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch