Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 364/2021, 6B 438/2021
Urteil vom 5. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
6B 364/2021
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin 1,
und
6B 438/2021
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Müller,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B 364/2021 und 6B 438/2021
Mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses; Willkür etc.,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Oktober 2020 (4M 20 1).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 1. September 2014 trat B.________ eine Stelle als designierter CFO (Chief Financial Officer) bei der A.________ AG an. Als solcher war er zuständig für das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Aufbereitung von strategischen Entscheidungshilfen für den CEO (Chief Executive Officer) und es bestand die Absicht, ihn innert zwei Jahren zum CFO aufzubauen.
A.b. Im vorliegend interessierenden Zeitraum gehörte die A.________ AG zusammen mit der A.________ GmbH, mit Sitz in U.________, und der C.________ AG der A.________ Gruppe an. Die D.________ Holding GmbH, mit Sitz in V.________, war dabei als Holdinggesellschaft die alleinige Aktionärin der A.________ AG.
A.c. Ansprech- und Vertrauensperson sowie direkter Vorgesetzter von B.________ bei der A.________ AG war E.________, Geschäftsführer und Verwaltungsrat. Dessen Anstellung wurde jedoch am 28. April 2015 gekündigt, er wurde umgehend freigestellt und seine Zeichnungsberechtigungen für die A.________ AG sowie die C.________ AG im Handelsregister wurden gelöscht. E.________ musste sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der A.________ AG zurückgeben und ihm wurde weitgehend verboten, das Betriebsgelände zu betreten oder mit Angestellten des Unternehmens Kontakt aufzunehmen. Er leitete in der Folge einen Zivilprozess ein, in dem er von der A.________ AG einen Betrag von Fr. 1'343'185.15 zzgl. 5 % Zins seit 5. Mai 2015 sowie eine Entschädigung forderte. Infolge einer von der A.________ AG am 15. September 2015 beschlossenen Kapitalherabsetzung ersuchte er am 23. November 2015 zudem um die Errichtung einer Handelsregistersperre, woraufhin die A.________ AG von einer Kapitalherabsetzung absah.
A.d. Am 5. Mai 2015 löste die A.________ AG auch das Mandat von F.________, dem ehemaligen CFO und zweiten Ansprechpartner von B.________, der weiterhin für die Gesellschaft als Berater tätig war, per sofort auf. Faktisch waren in der Folge G.________ und H.________ seine Vorgesetzten. Beide hielten sich jedoch nur selten an seinem Arbeitsort auf.
A.e. Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 stand B.________ mit E.________ auch nach dessen Entlassung in Kontakt. Dabei sandte er ihm im Zeitraum vom 10. bis zum 24. Juli 2015 per E-Mail verschiedene Dokumente zu und gab ihm dabei folgende Tatsachen preis:
1. Die A.________ AG erachtete es als möglich, dass E.________ in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit ihr obsiegt und rechnete mit erheblichen Parteikosten (Dokument 1, Schreiben von Rechtsanwalt Roger Müller an G.________ und den Verwaltungsrat der A.________ AG vom 10. Juli 2015 betreffend "Prüfung Jahresabschluss zum 31.12.2015" sowie Dokument 2, Schreiben von Rechtsanwalt I.________ an G.________ und den Verwaltungsrat der A.________ AG vom 17. Juli 2015 betreffend "Prüfung Jahresabschluss zum 30.06.2015").
2. Die A.________ AG erwog am 24. Juli 2015 eine Strafklage gegen E.________, hatte diesbezüglich aber gewisse Bedenken (Dokument 6 , E-Mail von B.________ an E.________ vom 24. Juli 2015 betreffend ein Gespräch mit G.________).
3. Die A.________ AG bildete keine Rückstellung für die arbeitsrechtliche Forderung von E.________ (Dokument 4a, Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der A.________ AG vom 22. Juli 2015, Dokument 4b, Bilanz und Erfolgsrechnung der A.________ AG vom 30. Juni 2015 bzw. 21. Juli 2015und Dokument 5, Memorandum der Revisionsstelle der A.________ AG betreffend "D.________ Holding GmbH Group Audit Instructions 30 June 2015").
4. Informationen über die finanzielle Situation der A.________ AG (Aktiven, Passiven, Aufwände, Erträge, Performance etc.; Dokumente 4b und 5).
5. Informationen über die finanzielle Situation der C.________ AG (Aktiven, Passiven, Aufwände, Erträge; Dokument 3a, Erfolgsrechnungen der C.________ AG der Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 sowie Dokument 4c, Bilanz der C.________ AG vom 21. Juli 2015).
6. Informationen über die finanzielle Situation der A.________ GmbH (Schulden, Aufwände sowie der Umstand, dass eine Schuld gegenüber der A.________ AG wertberichtigt werden musste; Dokument 3b, Aufstellung von Informationen über Angestellte, Immobilien, Hypothekarschulden, Mietaufwände, Derivate und Lagerbestände der A.________ GmbH per 30. Juni 2015und das bereits erwähnte Dokument 5).
A.f. Am 9. Februar 2016 kündigte B.________ seine Anstellung bei der A.________ AG per 31. Mai 2016. In gegenseitigem Einvernehmen wurde das Arbeitsverhältnis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses 2015/2016 jedoch bis zum 31. Juli 2016 verlängert. Am 13. Juni 2016 wurde er fristlos entlassen.
B.
B.a. Mehrere Gesellschaften der A.________ Gruppe reichten gegen B.________ am 22. Juni 2016 Strafanzeige ein wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Nachdem er gegen einen in der Sache ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, Abteilung 5, Wirtschaftsdelikte, Einsprache erhoben hatte, sprach das Bezirksgericht Willisau B.________ mit Urteil vom 20. Oktober 2017 frei. Auf Berufung der A.________ AG, der A.________ GmbH und der D.________ Holding GmbH hob das Kantonsgericht Luzern dieses Urteil am 13. August 2018 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück.
B.b. Am 11. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, mit dem sie B.________ wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 1'700.--, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage, belegte.
B.c. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Mit Urteil vom 25. Oktober 2019 folgte das Bezirksgericht Willisau der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt und betreffend Geldstrafe, verzichtete aber auf das Aussprechen einer Busse.
B.d. B.________ wendete sich mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern, welches ihn mit Urteil vom 26. Oktober 2020 von sämtlichen Anklagevorwürfen freisprach.
C.
C.a. Gegen dieses Urteil führen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen.
C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil aufzuheben und B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu verurteilen (6B 364/2021).
C.c. Die A.________ AG stellt Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung von B.________ wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B 438/2021).
D.
B.________ und das Kantonsgericht des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerden. Von der A.________ AG wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.2.
2.2.1. Die Privatklägerschaft kann im Strafverfahren adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
|
1 | Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
2 | In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ: |
a | die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); |
b | adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
2.2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
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1 | Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
2 | In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ: |
a | die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); |
b | adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
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1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
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1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |
2 | Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. |
2.2.3. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erklärt ausdrücklich, im Strafverfahren keine Adhäsionsklage erhoben zu haben. Stattdessen leitet sie ihre Beschwerdelegitimation aus dem Umstand ab, dass B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ihr seit seiner fristlosen Entlassung die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen nach Art. 337c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337c - 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
|
1 | Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. |
2 | Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. |
3 | Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen. |
2.2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zielen auf einen allfälligen, künftigen Zivilprozess ab, in welchem sie einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen den Beschwerdegegner geltend machen will. Sie behält sich eine negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdegegner aktuell einzig vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren angeblichen Anspruch nicht mit der Straftat, sondern einem allfälligen Freispruch begründet. Der von ihr geltend gemachte Anspruch könnte selbst in ihrer Darstellung erst bei einem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdegegners überhaupt entstehen. Die Beschwerdeführerin 2, die sich vom Strafverfahren einzig erhofft, dass dieses eine Schlechterstellung ihrer Erfolgsaussichten in einem allfälligen künftigen Zivilprozess betreffend einen behaupteten arbeitsvertraglichen Anspruch gegen den Beschwerdegegner verhindert, ist nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
2.2.5. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin 2 unbesehen ihrer ansonsten fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis", vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B 1145/2021 vom 4. Juli 2022 E. 5; je mit Hinweisen), erhebt sie keine. Auf ihre Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
4.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner den objektiven Tatbestand von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
enthalten hätten, die aus der Zeit nach seiner Entlassung stammten.
Der Beschwerdegegner habe sich nach dem Weggang von E.________ und F.________ im Stich gelassen gefühlt und aus seiner damaligen Perspektive auch von seinen Vorgesetzten keine Unterstützung erhältlich machen können. Die neue Geschäftsführung habe für seine Belange geringes Interesse gezeigt und ihm bei ihren sporadischen Besuchen vor Ort jeweils lediglich etwa eine halbe bis maximal eine Stunde gewidmet. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners sei erstellt, dass er sich auf das Ziel einer korrekten Erstellung des Jahresabschlusses fokussiert und subjektiv in dieser für ihn überfordernden, ausweglosen Situation keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich von E.________ helfen zu lassen. Dabei habe er sämtliche Warnsignale und Hinweise, die er bei objektiver Betrachtung hätte erkennen können und müssen, nicht mehr berücksichtigt. Er habe übersehen, dass E.________ als Dritter nicht mit unternehmensinternen Informationen hätte bedient werden dürfen, und habe deshalb nicht einmal in Betracht gezogen, dass er mit der Weitergabe von Dokumenten an seinen ehemaligen Vorgesetzten Geschäftsgeheimnisse preisgebe. Im Ergebnis geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner durch eine ausweglose
Überforderungssituation in einen unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum versetzt worden sei, der seinen Vorsatz entfallen lasse.
4.2. Die Beschwerdeführerin 1 hält diese Ausführungen für willkürlich und wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verletzen. Ausserdem prüfe sie den Eventualvorsatz unvollständig. Eine korrekte Berücksichtigung sämtlicher Umstände führe zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund der äusserst grossen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts und der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe. Von seinem gesamten Wissen könne auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Sein Vorbringen, in E.________ keine Drittperson gesehen zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Das Risiko, E.________ Geschäftsgeheimnisse zu verraten, sei als derart hoch zu werten, dass es dem Beschwerdegegner mit Sicherheit bekannt gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen habe er die fraglichen Informationen zudem nicht weitergegeben, um Hilfe bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu erhalten, sondern um E.________, seinem Förderer, Mentor und Bekannten aus dem gemeinsamen Fussballverein, zu helfen. Eine derart schwerwiegende Ausweglosigkeit, wie die Vorinstanz sie
feststelle, ergebe sich weder aus den Aussagen des Beschwerdegegners noch aus den weiteren aktenkundigen Umständen.
Wer wisse, so das Fazit der Beschwerdeführerin 1, dass der Informationsempfänger in einem Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin betreffend eine Forderung in der Höhe von rund Fr. 1,5 Mio. stehe, und sehe, dass dieser konkrete Unterlagen und Informationen einfordere, die mehrheitlich und offensichtlich zu einem Zeitpunkt nach dessen fristlosen Kündigung entstanden sind und sich auf diesen Rechtsstreit beziehen, der nehme zumindest in Kauf, dass der Informationsempfänger kein Recht darauf habe und die Preisgabe die Arbeitgeberin schädigen könne. Dies gelte vorliegend umso mehr, wenn man den persönlichen Wissens- und Erfahrungshorizont des Beschwerdegegners berücksichtige. An dieser Sichtweise vermöge die kurzfristig eingetretene Verunsicherung und eine mögliche mangelhafte Unterstützung durch die neue Geschäftsführung nichts zu ändern.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; 125 IV 242 E. 3c; je mit Hinweisen).
4.3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
von Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
4.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm - insbesondere die Frage, ob er sich irrte - betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.3.5. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Grundsatz "in dubio pro reo", der durch Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.4.
4.4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner sich nicht gewachsen fühlte, seinen ersten Jahresabschluss für die Beschwerdeführerin 2 ohne Hilfe zu erstellen. Fraglich ist jedoch, ob die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen darf, dass er sich aufgrund fehlender Unterstützung seitens seiner Arbeitgeberin diesbezüglich in einer ausweglosen Lage befand. Ebenso fraglich ist, ob die Vorinstanz einer solchen Situation derart grosses Gewicht beimessen darf, dass daraus ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum betreffend die Berechtigung zur Weiterleitung der Unterlagen bzw. Informationen an E.________ resultiert.
4.4.2. In den vorinstanzlichen Erwägungen zur Situation des Beschwerdegegners bei der Begehung der Taten finden sich mehrfach Unstimmigkeiten. So erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre aus Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
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1 | Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120 |
2 | Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122 |
versucht, vor der Kontaktierung von E.________ bei seinen (neuen) Vorgesetzten konkret um Hilfe zu ersuchen. Damit stellt die Vorinstanz fest, dass es für den Beschwerdegegner durchaus noch einen anderen Ausweg als die Kontaktierung von E.________ gegeben hätte.
Ferner gilt es zu beachten, wie von der Beschwerdeführerin 1 zutreffend eingewendet wird, dass die Gespräche über den Jahresabschluss ausschliesslich im privaten Umfeld anlässlich den Spielen des FC W.________ stattfanden und die fraglichen Unterlagen über die private E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners versendet wurden. Die von der Vorinstanz festgestellte Überforderung steht dagegen in einem rein geschäftlichen Kontext, was zumindest die Frage aufwirft, weshalb er seine Erkundigungen bei E.________ nicht während der Arbeit vorgenommen hat. Mit der Beschwerdeführerin 1 zu erwähnen ist schliesslich, dass die WhatsApp-Nachricht, die der Beschwerdegegner am 13. Juni 2016 und damit kurz nach seiner fristlosen Entlassung versandte, als gewichtiges Indiz dagegen zu werten ist, dass er aus reiner Überforderung heraus gehandelt hat. Damals schrieb er unter anderem: "Skandal esch de [E.________] (ex-chef), ehm hani dazumal infos gäh woni ned hätt selle...aso dütsch gseid ech ha ehm welle hälfe[,] dass er ned id cheschte chond... im gägezog hed är mech jetzt verpfeffe.." (kant. Akten pag. 12.2.2). Vor diesem Hintergrund erfährt die vermeintliche subjektive "Zwangslage" des Beschwerdegegners eine weitere, erhebliche Relativierung. Ob es,
wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, geradezu unhaltbar ist, seine Situation generell als hoffnungslos zu bezeichnen, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen nicht weiter geprüft zu werden.
4.4.3. Selbst in einem Zustand starker Überforderung, wie die Vorinstanz ihn annehmen will, stellt es einen Unterschied dar, ob der aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mentor lediglich um Unterstützung gebeten wird oder ob ihm Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden. Die Vorinstanz übergeht diese Unterscheidung und setzt die beiden Reaktionsweisen auf die von ihr festgestellte Überforderungssituation einander gleich. Die vermittelten Tatsachen beinhalten einerseits Informationen über die finanzielle Situation verschiedener Unternehmen der A.________ Gruppe, andererseits aber auch Informationen, die unmittelbar die Rechtsstreitigkeit der Beschwerdeführerin 2 mit E.________ betrafen. Die Vorinstanz erläutert zwar teilweise den Inhalt der fraglichen Dokumente, bezieht diesen dann aber nicht in ihre Erwägungen betreffend das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands mit ein. Weshalb es aus Sicht des Beschwerdegegners notwendig gewesen sein soll, E.________ zwecks Erhalt der benötigten Unterstützung die oben unter Sachverhalt lit. A.e aufgeführten Informationen bzw. Dokumente zukommen zu lassen, begründet sie nicht, sondern sie geht pauschal davon aus, dass er aufgrund seiner Überforderung die Tragweite seines Tuns nicht mehr
erkannt habe. Sie hätte jedoch darlegen müssen, inwiefern diese Informationen in der Vorstellung des Beschwerdegegners für die Erstellung des Jahresabschlusses relevant gewesen sein sollen. Dies gilt besonders für die Informationen betreffend den Rechtsstreit, die E.________ noch nicht bekannt sein konnten und deren Geheimnischarakter auch aus Sicht der Vorinstanz grösstenteils offensichtlich ist. Soweit die preisgegebenen Tatsachen für den Jahresabschluss nicht oder nur von ganz nebensächlicher Bedeutung waren und ihr Geheimnischarakter leicht erkennbar war, muss das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, mit der Beschwerdeführerin 1 als äusserst hoch gewertet werden. Die Bereitschaft, dieses Risiko durch Weitergabe der Informationen hinzunehmen, kann daher letztlich nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdegegner den Erfolgseintritt in Kauf nahm, mag er ihm auch unerwünscht gewesen sein.
Dabei hilft es dem Beschwerdegegner im Übrigen nicht, dass er seine Arbeitgeberin laut vorinstanzlichen Feststellungen nicht schädigen wollte und nicht raffiniert, planend oder berechnend agierte. Diese Umstände können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sind jedoch für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nicht von Relevanz.
4.4.4. Die Vorinstanz äussert sich zudem nicht klar zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner bei objektiver Betrachtung hätte bewusst sein müssen, dass E.________ nicht mehr mit Geschäftsunterlagen hätte bedient werden dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner nicht nur gesetzlich, sondern spezifisch auch durch seinen Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 zur Geheimhaltung verpflichtet war. Zudem war er über das gerichtliche Vorgehen von E.________ gegen die Beschwerdeführerin 2 orientiert worden. Dennoch liess er E.________, der Gegenpartei seiner Arbeitgeberin in einem laufenden Rechtsstreit, auf dessen Ersuchen hin verschiedene Informationen über diesen Rechtsstreit sowie die Einschätzung der entsprechenden Prozesschancen durch seine Arbeitgeberin zukommen. Die damit einhergehende Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber seiner Arbeitgeberin wiegt sehr schwer. Sie ist ein wesentliches Element, welches es bei der Zuschreibung des Eventualvorsatzes zu berücksichtigen gilt (E. 5.3.2 oben).
4.5. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung erweist sich als mangelhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
Dem Bundesgericht steht es nicht zu, sich in eigener Würdigung der Beweise an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B 688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.3; 6B 164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5 und 3.3; je mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil wird daher in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
5.
5.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demnach wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig, während der Kanton Luzern keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
5.2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten, womit sie kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 364/2021 und 6B 438/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Oktober 2020 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
4.
Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Clément