Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1854/2021
Urteil vom 5. Juli 2022
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
A._______ AG,
Parteien
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Agroscope (FoG Futtermittelkontrolle),
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sanktionierung von Verstössen gegen die
Futtermittelgesetzgebung, Verfügung vom 23. März 2021.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. Oktober 2020 hat Agroscope bei der C._______ AG in X._______ (nachfolgend: C.______) eine amtliche Futtermittelkontrolle durchgeführt. Dabei wurde aus der Zelle Z18 Bio-Futtergerste beprobt (Los [...]). Das Los umfasst gemäss Lieferavis zwei Lieferungen von total 50'280 kg (25'380 kg und 24'900 kg). Die Bio-Futtergerste stammt aus der Ernte 2018 und wurde im Februar 2019 aus Italien importiert.
A.b Eigentümerin der Bio-Futtergerste ist die A._______ AG (nachfolgend: A.______) mit Sitz in Y._______. Die Gesellschaft bezweckt den Import und Handel mit Getreide, Futtermittel und Rohstoffen. Mit Statutenänderung vom [...] und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt wurde die Firma von D._______ AG zu A._______ AG geändert (SHAB, Meldungsnummer: [...]). D._______ AG ist in der von Agroscope geführten Liste der registrierten und zugelassenen Betriebe für die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln registriert (https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/themen/nutztiere/futtermittel/futtermittelkontrolle/formulare1.html, abgerufen am 7. Juni 2022).
A.c Gemäss Inspektionsbericht Produktekontrolle der Agroscope Futtermittelkontrolle vom 26. November 2020 wurde in der Probe eine schwere Nicht-Konformität festgestellt. Die Qualität des Futtermittels entspreche nicht den allgemeinen Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV, SR 916.307). Es seien lebende Kornkäferlarven nachgewiesen worden. A._______ werde eine Gebühr von Fr. 150.- und eine Belastung von Fr. 450.- in Rechnung gestellt.
A.d Mit Schreiben vom 26. November 2020 und unter Beilage des Inspektionsberichts teilte Agroscope C._______ mit, im Rahmen der vorerwähnten Kontrolle bei der mikroskopischen Analyse einen Befall mit Kornkäfern festgestellt zu haben. C._______ wurde aufgefordert die Restware zu sperren und Agroscope über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
A.e A._______ wurde mit einer Kopie dieses Schreibens bedient. Gleichzeitig wurde ihr der Inspektionsbericht vom 26. November 2020 zugestellt.
A.f Mit E-Mail vom 27. November 2020 teilte C._______ mit, die Zelle intern gesperrt zu haben. Die Bio-Futtergerste werde nach Rücksprache mit A._______ mit Stickstoff behandelt, wie dies bereits in Italien vor der Einfuhr in die Schweiz erfolgt sei.
A.g A._______ erklärte am 23. Dezember 2020, mit der Beurteilung als schwere Nicht-Konformität und der ihr auferlegten Belastung nicht einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 teilte ihr Agroscope mit, den Inspektionsbericht insofern anzupassen, als dass "lebende und tote Kornkäfer" festgestellt worden seien. Im Übrigen werde an der Beurteilung gemäss Inspektionsbericht vom 26. November 2020 festgehalten. Der Kornkäferbefall wurde zusätzlich bildlich dokumentiert.
A.h In der Folge ersuchte A._______ mit E-Mail vom 29. Januar 2021 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 22. Februar 2021 gab Agroscope ihr Gelegenheit zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. März 2021 erhob A.______ keine Einwände gegen den Sachverhalt, beanstandete jedoch die rechtliche Qualifikation der festgestellten "Unregelmässigkeit" sowie die vorgesehene Belastung.
B.
B.a Am 23. März 2021 erliess Agroscope (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:
1. Der A._______ AG wird gemäss Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
2. Die A._______ AG wird dazu verpflichtet, eine Gebühr von CHF 300.- für die Ausfertigung dieser Verfügung zu bezahlen.
3. Der Totalbetrag von CHF 900.- (CHF 450.- Belastung und CHF 150.- Gebühr bereits verrechnet in Zusammenhang mit der Beurteilung Prüfbericht 20-02272_001 / Rechnung 679157007 vom 27.11.2020) ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Postcheckkonto von Agroscope einzuzahlen.
B.b Importiertes und in Verkehr gesetztes Futtermittel müsse gemäss Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
B.c Gestützt auf das interne Sanktionsreglement der amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope vom 30. Mai 2018 (Ligne directrice concernant les mesures administratives et les émoluments à prélever dans le cadre du contrôle officiel des aliments pour animaux - Règlement des sanctions" vom 30. Mai 2018) würden von der Norm oder gesetzlichen Regelung abweichenden Befunde in leichte, mittlere und schwere Nicht-Konformität eingeteilt. In der Regel werde eine schwere Nicht-Konformität angenommen, wenn ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
B.d Sowohl die Lagerhalterin als auch die Eigentümerin seien als Futtermittelunternehmen verpflichtet, die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel gemäss Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 22. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 betreffend Sanktionierung von Verstössen gegen die Futtermittelgesetzgebung sei aufzuheben.
Es sei - in Anwendung von Ziffer. 8.4 des Anhangs 1 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW, SR 910.11) - für die Futtermittelkontrolle eine Gebühr in der Höhe von 70.-- Franken zu erheben.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 betreffend Sanktionierung von Verstössen gegen die Futtermittelgesetzgebung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Sanktionierung wegen Verstosses gegen die Futtermittelgesetzgebung sowie die Erhebung der Gebühr neu zu beurteilen.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST -
C.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Kornkäfer als solche und deren Verzehr seien für Mensch und Tier ungefährlich. Ein Kornkäferbefall sei kein Zustand, der dem Futtermittel auf Dauer anhafte. Ein (erneuter) Befall könne vorkommen, selbst wenn das Futtermittel bereits wirksam mit Stickstoff behandelt worden sei. Da der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei Bio-Ware verboten sei, lasse sich ein Befall mit Kornkäfern auch bei Einhaltung aller Sorgfaltspflichten nicht vollständig ausschliessen. Trotz regelmässigen Kontrollen könne es vereinzelt Nester geben. Entsprechend stelle ein Futtermittel, welches Kornkäfer enthalte, zwar keinen Idealzustand dar, es sei aber von der Beschaffenheit her im Handel weder unüblich noch ungebräuchlich. Bei entsprechender Behandlung könne die Ware wieder zu Futterzwecken freigegeben werden.
C.c Im Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz vorgenommene Kategorisierung bezüglich der handelsüblichen Beschaffenheit i.S. der FMV erweise sich als untauglich. Zudem dürfe eine allfällige Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
C.d Zum Vorwurf des Verstosses gegen Art. 42 Abs. 4

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
C.e Während der Lagerung sei das Futtermittel ihrem effektiven Einflussbereich entzogen. Entsprechend sei nicht sie, sondern - wenn überhaupt - die Lagerhalterin für die vorgeworfenen Verstösse zu belangen.
C.f Bei der ausgesprochenen Belastung i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
C.g Das als Verwaltungsverordnung zu qualifizierende Sanktionsreglement gewährleiste keine einheitliche, verhältnismässige Verwaltungspraxis und diene auch nicht der Sicherstellung der willkürfreien und rechtgleichen Behandlung des Falles. Die enthaltene Bewertung gemäss Konformitätsstufen sei weder im LwG noch in der FMV vorgesehen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz für mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz sorgen sollen. Sie habe ihr weder das umfassende rechtliche Gehör gewährt noch eingehende Mitwirkungsrechte zugestanden.
C.h Schliesslich sei die ausgesprochene Belastung auch nicht verhältnismässig. Ein Kornkäferbefall stelle, wenn überhaupt, höchstens eine «non-conformité mineure» dar. Die Einstufung als schwere Nicht-Konformität sei nicht geeignet, schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern
oder die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Auch stünden mildere Massnahmen zur Verfügung. Die ausgesprochene Verwaltungsbusse sei nicht angemessen und unter sachlichen Gesichtspunkten nicht rational nachvollziehbar. Die Vorinstanz sei schematisch vorgegangen und habe nicht die Fakten des Einzelfalls berücksichtigt.
D.
D.a Die Vorinstanz liess sich am 2. Juli 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es sei ihr eine angemessene Schreibgebühr zuzusprechen. Ausserdem sei ein möglicher Interessenkonflikt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu überprüfen (Art. 12 Bst. c

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
D.b Zwar seien Kornkäferlarven, lebende Käfer und Käferleichen an sich nicht krankheitserregend. Aber Exkremente, Fäden der Larven und Puppen könnten in höherer Konzentration Symptome auslösen, wie sei einer Vergiftung mit Mykotoxinen eigen seien (z.B. vermehrte Aborte und/oder Totgeburten). Die Nährstoffe der befallenen Körner würden durch die Larven aufgefressen. Zudem werde das Getreide durch eine von den Kornkäfern verursachte erhöhte Temperatur und Luftfeuchtigkeit muffig und es würden sich vermehrt Bakterien, Milben und Schimmelpilze ansammeln. Das deutsche Umweltbundesamt beurteile durch Kornkäfer verunreinigte Lebensmittel deshalb als gesundheitsschädlich. Entsprechend sei ein mit Insekten befallenes Futtermittel nicht von handelsüblicher Beschaffenheit.
D.c Aufgrund der Gleichstellung der Futtermittelunternehmen in der FMV liege es in ihrem Ermessen, welche der beteiligten Unternehmen aufgrund von Verstössen belangt würden. Da ein minderschwerer Verstoss vorliege, habe sie im Sinne eines effizienten Verfahrens auf einen Einbezug der Lagerhalterin in die Verfügung verzichtet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei kein Nachweis des Verschuldens notwendig, da es sich bei einer Belastung gemäss Art. 169 Abs. 1 bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
E.
E.a Mit Eingabe vom 18. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Rechtsvertreterin lege das Mandat nieder, um einen möglichen Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden, der jedoch bestritten werde. Fortan werde die Beschwerdeführerin durch ihren Mitarbeiter B._______ vertreten.
E.b Mit Replik vom 23. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragte sie, das interne Sanktionsreglement der Vorinstanz sei in deutscher Sprache bekanntzumachen oder zumindest auf Deutsch zu übersetzen. Ausserdem sei die Delegationsnorm aufzuzeigen, die den Erlass und die externe Anwendung des Sanktionsreglements begründe, da der Verweis auf allgemeines Verwaltungsrecht und die FMV nicht genüge.
E.c Im Weiteren hielt sie fest, die beprobte Bio-Futtergerste sei weder mit Pilzen, Bakterien oder Schimmel befallen gewesen, noch sei eine erhöhte Temperatur festgestellt worden. Auch sei nicht der Zustand des Futtermittels im Zeitpunkt der Probeentnahme massgebend. Das Futtermittel habe bei Verlassen des (Pflicht-)Lagers frei von Kornkäfern zu sein. Die Lagerhalterin sei vertraglich verpflichtet, die Ware bei Einlagerung zu begutachten, wobei vorliegend alles in Ordnung gewesen sei. Auch habe die Lagerhalterin zwischen Februar 2019 und Oktober 2020 das Futtermittel überwacht und keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Während der Lagerung trage die Lagerhalterin die Verantwortung. Eine häufige präventive Behandlung des Futtermittels sei unverhältnismässig.
F.
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 19. Oktober 2021 die Duplik und die mit Verfügung vom 27. August 2021 verlangte Übersetzung des internen Sanktionsreglements ein.
G.
Mit Eingabe vom 18. November 2021 machte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das übersetzte Sanktionsreglement geltend, die Feststellung einer Nicht-Konformität gelte nur, wenn die Analysenergebnisse durch eine zweite Analyse bestätigt würden. Vorliegend fehle es an einer zweiten Analyse. Das Sanktionsreglement enthalte im Übrigen verbindliche Regelungen, die unmittelbar angewendet würden, was nahelege, dass es keine Verwaltungsverordnung darstelle, sondern in Form einer Rechtsverordnung hätte erlassen werden müssen.
H.
Die Vorinstanz nahm am 7. Dezember 2021 zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei keine zweite Laboranalyse durchgeführt worden, Stellung.
I.
Am 14. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme ein.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245 |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt - 1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt. |

SR 915.7 Verordnung vom 6. November 2024 über die landwirtschaftliche Forschung (VLF) VLF Art. 3 Aufgaben - 1 Agroscope hat folgende Aufgaben: |
|
1 | Agroscope hat folgende Aufgaben: |
a | Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft; |
b | Bereitstellung von Entscheidgrundlagen in Bezug auf die Gesetzgebung des Bundes und von Expertise, Durchführung von Evaluationen und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation; |
c | Erfüllung von Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern. |
2 | Soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, sorgt Agroscope dafür, dass die Resultate ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere durch Beratung, Zusammenarbeit in den Versuchsstationen, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote. |
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021 unterliegt als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid vom 23. März 2021 besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer B-2193/2021 vom 31. März 2022 E. 2.1; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 19; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8).
2.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wie erwähnt eine Belastung i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
2.3 Somit steht vorliegend die Rechtmässigkeit der auferlegten Belastung wegen Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
2.4 Auf das Begehren um Prüfung, ob bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Interessenskonflikt gemäss Art. 12 Bst. c

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |

SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 15 Meldepflicht - 1 Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
3.
3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.192). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft dabei den Entscheid der unteren Instanz, setzt sich aber nicht an deren Stelle. Fungiert als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.H.; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.192). Eine solche Fachbehörde ist auch die Vorinstanz (Art. 115

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 115 - 1 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt hat insbesondere folgende Aufgaben: |
|
a | Sie erarbeitet die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung. |
b | Sie erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide. |
c | Sie entwickelt, begleitet und evaluiert agrarpolitische Massnahmen. |
d | Sie liefert Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft. |
e | Sie liefert Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen. |
f | Sie erfüllt Vollzugsaufgaben.180 |

SR 915.7 Verordnung vom 6. November 2024 über die landwirtschaftliche Forschung (VLF) VLF Art. 5 Agroscope-Rat - 1 Der Agroscope-Rat erlässt Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung von Agroscope im Bereich von Forschung und Entwicklung. |
|
1 | Der Agroscope-Rat erlässt Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung von Agroscope im Bereich von Forschung und Entwicklung. |
2 | Der Direktor oder die Direktorin des BLW präsidiert den Agroscope-Rat. Er oder sie beruft die Sitzungen ein und leitet sie. |
3 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ernennt die übrigen Mitglieder des Agroscope-Rates. Im Agroscope-Rat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die landwirtschaftliche Praxis, die Agrarforschung und die Bundesverwaltung vertreten sein. |
4 | Die Mitglieder des Agroscope-Rates haben keinen Anspruch auf Entschädigung. |
5 | Das WBF erlässt ein Reglement über die Organisation, die Zusammensetzung, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Agroscope-Rates. |
3.3 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 und B-2864/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9).
3.4 Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung liegt - soweit vorliegend interessierend - nicht vor. Der Fall ist deshalb nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Probeentnahme, d.h. im Oktober 2020, galt. Da sich die einschlägigen Bestimmungen seit 2020 allerdings nicht geändert haben, werden sie im Folgenden in der aktuell gültigen Fassung zitiert.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte für mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz sorgen müssen, da das interne Sanktionsreglement keine einheitliche, verhältnismässige Verwaltungspraxis gewährleiste und auch nicht einer willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung diene. Deshalb genüge eine Anhörung der Partei unter Anordnung relativ kurzer Fristen zur Wahrung eines umfassenden rechtlichen Gehörs nicht. Auch hätte ihr die Möglichkeit gegeben werden müssen, ihre Mitwirkungsrechte eingehender wahrzunehmen, beispielsweise durch die Möglichkeit des Einholens eines Gutachtens (s. Bst. C.g oben).
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
4.3 Im Allgemeinen genügt es, wenn sich die Partei zu allen relevanten Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann. Die aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.4 Behördlich angesetzte Fristen müssen angemessen, d.h. so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, andererseits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N. 48).
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden - Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 2018 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1).
4.6 Die Beschwerdeführerin hatte ab Zustellung des Inspektionsberichts vom 26. November 2020 Kenntnis von der Hängigkeit und vom Inhalt des Verfahrens. Sie äusserte sich erstmals mit E-Mail vom 23. Dezember 2020 zum Inspektionsbericht und der erhaltenen Rechnung über total Fr. 600.-. Nachdem ihr die Vorinstanz am 22. Februar 2021 den Verfügungsentwurf zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, reichte sie am 8. März 2021 eine zweiseitige Stellungnahme ein. Entsprechend erhielt die Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen zu äussern, sondern sie konnte auch zur vorgesehenen rechtlichen Würdigung Stellung nehmen. Die angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf von rund 14 Tagen erscheint insbesondere aufgrund der eher geringen Komplexität des Sachverhalts und des Umfangs des Verfügungsentwurfes von sechs Seiten angemessen. Auch hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und sich in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt. Insofern ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.7 Sollte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Mitwirkungsrechte darin gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin erst mit der angefochtenen Verfügung einen Auszug aus dem hauptsächlich auf Französisch verfassten Sanktionsreglement erhalten hat, wurde diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt (s. E. 4.5 oben). Das gesamte Sanktionsreglement wurde im Beschwerdeverfahren - wie erwähnt (s. Bst. F oben) - auf Deutsch übersetzt und der Beschwerdeführerin zugestellt. Sie hat Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat.
4.8 Schliesslich ist auch keine Verletzung der Mitwirkungsrechte erkennbar. Der Beschwerdeführerin war es unbenommen, vor der Vorinstanz das Einholen eines Gutachtens oder weitere Beweismassnahmen zu beantragen. Sie hat davon aber offensichtlich abgesehen. Die Vorinstanz muss die Verfahrensbeteiligten nicht explizit auf diese Möglichkeiten hinweisen.
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Futtermittel in Verkehr gebracht hat, das nicht von handelsüblicher Beschaffenheit war (Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
5.2 Nach Art. 159 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: |
|
a | sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; |
b | bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und |
c | Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 158 Begriff und Geltungsbereich - 1 Als Produktionsmittel221 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. |
|
a | die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; |
b | Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; |
c | Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.223 |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 160 Zulassungspflicht - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. |
|
a | die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; |
b | Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; |
c | Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.223 |
5.3 Die Futtermittelverordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere (Art. 1

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. |
2 | Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom 23. November 20057 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. |
3 | Die Verordnung gilt nicht für: |
a | Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht; |
b | die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht; |
c | die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch. |
4 | Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 2 Regelungsbereiche - Geregelt werden: |
|
a | im 2. Kapitel: |
a1 | das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, |
a2 | die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung; |
b | im 3. Kapitel: |
b1 | das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, |
b2 | die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen; |
c | im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung; |
d | im 5. Kapitel: |
d1 | die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, |
d2 | die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, |
d3 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben; |
e | im 6. Kapitel: |
e1 | die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln, |
e2 | die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 6 - 1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. |
|
1 | Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. |
2 | Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 201113 über tierische Nebenprodukte.14 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 2 Regelungsbereiche - Geregelt werden: |
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a | im 2. Kapitel: |
a1 | das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, |
a2 | die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung; |
b | im 3. Kapitel: |
b1 | das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, |
b2 | die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen; |
c | im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung; |
d | im 5. Kapitel: |
d1 | die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, |
d2 | die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, |
d3 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben; |
e | im 6. Kapitel: |
e1 | die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln, |
e2 | die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 35 Gegenstand - Dieses Kapitel gilt für alle Futtermittel, inklusive Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen. Es gilt ebenfalls für die Futtermittel aus der Primärproduktion. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 2 Regelungsbereiche - Geregelt werden: |
|
a | im 2. Kapitel: |
a1 | das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, |
a2 | die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung; |
b | im 3. Kapitel: |
b1 | das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, |
b2 | die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen; |
c | im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung; |
d | im 5. Kapitel: |
d1 | die Anforderungen an die Futtermittelhygiene, |
d2 | die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, |
d3 | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben; |
e | im 6. Kapitel: |
e1 | die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln, |
e2 | die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 40 - Dieses Kapitel gilt nicht für den Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln. |
5.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
oder das Tierbefinden haben (Bst. b), die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen (Bst. c), die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen (Bst. d) sowie unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind (Bst. e).
5.5 Nach Art. 41

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 41 Allgemeine Pflichten - Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nach den geltenden Vorschriften und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
5.6 Bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden, wobei Art. 169 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
6.
6.1 Bei der kontrollierten Bio-Futtergerste (Los [...]) handelt es sich um ein Einzelfuttermittel, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist. Das Futtermittel wies im Zeitpunkt der Probeentnahme unbestritten einen Befall mit lebenden und toten Kornkäfern auf.
6.2 Kornkäfer sind Getreide- und Vorratsschädlinge. Die Schädlinge werden in der Regel beim Kauf von bereits befallenen Getreide eingeschleppt, da sie nicht fliegen können. Das Weibchen frisst zur Eiablage ein Loch in die Samenschale des Korns. Die gesamte Entwicklung vom Ei bis zur Puppe vollzieht sich im Inneren des Getreidekorns. Die Larven höhlen das Getreidekorn fast vollständig aus. Daher kommt es bei den befallenen Körnern zu Gewichts- und Nährstoffverlusten. Erst die Käfer verlassen das Getreidekorn wieder, um sich zu paaren und um Eier abzulegen. Insgesamt kann ein Weibchen im Laufe seines Lebens 100 bis 300 Eier ablegen. Die Käfer sind vergleichsweise langlebig und können bei einer konstanten Temperatur von 10°C über 2 Jahre leben. In geheizten Lagerräumen treten 3 bis 4 Generationen solcher Käfer pro Jahr auf. Es kann zu einer Erhöhung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit im Lagergut kommen. Das Getreide wird in der Folge muffig und es siedeln sich vermehrt Bakterien (wie z.B. Salmonellen), Milben und Schimmelpilze an (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, https://www.ages.at/pflanze/pflanzengesundheit/schaderreger-von-a-bis-z/kornkaefer, abgerufen am 7. Juni 2022; Umweltbundesamt, https://www.umweltbundesamt.de/kornkaefer#gefahrenabschatzung, abgerufen am 7. Juni 2022; Deutscher Schädlingsbekämpfer Verband e. V, https://www.dsvonline.de/fuer-verbraucher/schaedlingsverzeichnis/schaedlinge-h-n/kornkaefer.html, abgerufen am 7. Juni 2022; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4 f.).
6.3 Gemäss der Bild- und Videodokumentation in den Akten war die kontrollierte Bio-Futtergerste erheblich mit lebenden und toten Kornkäfern befallen. Nicht nachgewiesen wurde hingegen eine erhöhte Temperatur oder Luftfeuchtigkeit. Ebenfalls nicht festgestellt wurde eine Ansiedelung von Bakterien (wie z.B. Salmonellen), Milben und Schimmelpilzen.
6.4 Die Vorinstanz verneinte die handelsübliche Beschaffenheit des beprobten Futtermittels, da Kornkäfer als gefürchtete Schädlinge in der Getreidelagerung gälten. Ein Befall könne massive Folgen auf die mikrobiologische Qualität von Getreide haben. Zudem handle es sich um Bio-Ware (s. Bst. B.b oben). Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, Kornkäfer als solche und deren Verzehr seien für Mensch und Tier ungefährlich. Ein Kornkäferbefall sei kein Zustand, der dem Futtermittel auf Dauer anhafte. Ein (erneuter) Befall könne vorkommen. Entsprechend stelle ein Futtermittel, welches Kornkäfer enthalte, zwar keinen Idealzustand dar, es sei aber von der Beschaffenheit her im Handel weder unüblich noch ungebräuchlich. Bei entsprechender Behandlung könne die Ware auch wieder zu Futterzwecken freigegeben werden (s. Bst. C.b oben).
6.5 Um zu prüfen, ob ein Futtermittel mit der vorerwähnten Beschaffenheit handelsüblich ist, ist der Sinngehalt von Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 175 ff.).
6.6 Während der deutsche Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
6.7 Zu untersuchen ist im Weiteren wie der Begriff "handelsüblich" in anderen Regelungen, die im ähnlichen Kontext stehen, verstanden wird. Nach Art. 2 der Verordnung des WBF vom 20. Mai 2019 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.111) muss die Qualität der eingelagerten Waren jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Réservesuisse zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen. Die Durchführungsbestimmung zur Warengruppe Getreide vom 20. August 2019 von Réservesuisse, der der Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben zur Durchführung der Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln obliegt, verweist zum Begriff Handelsüblichkeit auf die Usancen der Schweizerischen Getreidebörse Luzern und die Übernahmebedingungen von swiss granum (Ziff. 1.1.1 der Durchführungsbestimmung; vgl. Beilage 12 zur Eingabe der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021). Die Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern halten in Art. 8 Abs. 2 zur Beschaffenheit und Qualität fest (https://www.boerseluzern.ch/de/usancen/usancen-schiedsgericht.html, abgerufen am 5. Juli 2022):
"als handelsüblich gelten Getreide und Futtermittel, die den rechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes entsprechen. Wird Ware in der Schweiz in Verkehr gebracht, hat sie den Vorgaben der schweizerischen Gesetzgebung sowie den gängigen, branchenspezifischen Qualitätsbestimmungen zu entsprechen."
Swiss granum, die Schweizerische Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen, nennt in den Übernahmebedingungen Brot- und Futtergetreide, Eiweisspflanzen der Ernte 2021 vom 2. März 2021 insbesondere die Bestandteile des Besatzes, sowie Toleranz- und Grenzwerte für Gerste (Ziff. 2.3.2 der Übernahmebedingungen; https://www.swissgranum.ch/uebernahmebedingungen; abgerufen am 5. Juli 2022). Danach beträgt für tote Insekten und Insektenteile der Toleranzwert max. 0.5% und der Grenzwert max. 1.0%. Für Schädlingsfrass wird ein Toleranzwert von max. 5.0% und ein Grenzwert von max. 6.0% bestimmt. Als Schädlingsfrass gelten diejenigen Körner, die Frassstellen aufweisen.
6.8 Die Regelungen von swiss granum legen somit einen präzisen Toleranz- und Grenzwert für tote Insekten und Insektenteile fest. Die beprobte Futtergerste enthielt mit den toten Kornkäfern eben solche toten Insekten. Der Befall war wie erwähnt augenscheinlich. Allerdings wurde kein Pro-zentanteil der im Futtermittel enthaltenen toten Kornkäfer ermittelt. Entsprechend bleibt offen, ob die Toleranz- und Grenzwerte von max. 0.5% bzw. 1.0% gemäss diesen Regelungen überschritten wurden. Gleiches gilt für den Schädlingsfrass.
6.9 In systematischer Hinsicht nennt Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: |
|
a | sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; |
b | bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und |
c | Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
|
a | Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. |
b | Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. |
c | Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel. |
d | Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen. |
e | Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten. |
f | Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
|
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; |
c | Pflege der Kulturlandschaft; |
d | dezentralen Besiedelung des Landes; |
e | Gewährleistung des Tierwohls. |
6.10 Die systematischen und teleologischen Elemente legen damit nahe, dass Futtermittel von handelsüblicher Beschaffenheit nicht eine erhöhte Gefahr der Ansiedlung von Bakterien (wie z.B. Salmonellen), Milben und Schimmelpilzen aufweisen soll. Gleiches gilt für Nährstoffverluste des Futtermittels. Bei erheblich mit lebenden und toten Kornkäfern befallenen Futtermittel bestehen nach dem in E.6.2 Gesagten jedoch diese Risiken. Auch das Ziel, die Umwelt zu schützen, gebietet, die Verbreitung von Schädlingen, welche letztlich allenfalls nur noch mit Pestiziden bekämpft werden können - was bei Bio-Getreide jedoch weitestgehend ausgeschlossen ist (vgl. Art. 11 der Verordnung vom 22. September 1997 über biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel [Bio-Verordnung, SR 910.18]) -, zu verhindern.
6.11 Im Ergebnis ergibt die grammatikalische, teleologische und systematische Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
6.12 Umstritten ist im Weiteren, in welchem Zeitpunkt die geforderte Beschaffenheit vorliegen muss.
6.13 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, massgebend sei der Zeitpunkt der Probeentnahme. Die Entnahme von Proben für die Futtermittelkontrolle erfolge immer an Losen, die zum Verkauf stünden. Der Zeitpunkt der Probeentnahme sei deshalb identisch mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware das Lager im Verkaufsfall verlasse bzw. potentiell verlassen könnte. Von den vorliegend eingeführten total 50'280 kg Futtergerste seien bei der Beprobung noch ca. 48'000 kg vorhanden gewesen. Ca. 2'000 kg der beanstandeten Ware seien somit bereits verkauft worden und der Rest zum Verkauf bereitgestanden.
6.14 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, relevant sei ausschliesslich der Zeitpunkt, in dem die Ware das (Pflicht-)Lager tatsächlich verlasse. Die uneingeschränkte Verhinderung eines Kornkäferbefalls während der gesamten Dauer der Lagerung würde sehr hohe Kosten für eine engmaschige Kontrolle und Behandlung des Futtermittels verursachen, obwohl es Mensch, Tier und Umwelt keinen Vorteil verschaffe.
6.15 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 3 Begriffe - 1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
|
1 | Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
2 | In Bezug auf Futtermittel bedeuten: |
a | Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; |
b | Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht; |
c | Mischfuttermittel: Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist; |
d | Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht; |
e | Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird; |
f | Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 Prozent Rohasche, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; |
g | Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, das es eindeutig von gängigen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann; Fütterungsarzneimittel im Sinne der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20188 zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke; |
h | Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen; |
i | Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangsprodukten absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Bearbeitung oder der Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken; |
j | Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen; |
k | besonderer Ernährungszweck: Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können; |
l | Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind; |
m | Trägerstoff: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern. |
3 | In Bezug auf Kennzeichnung bedeuten: |
a | Mindesthaltbarkeitsdauer: der Zeitraum, während dessen der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gewährleistet, dass das Futtermittel unter ordnungsgemässen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; |
b | Kennzeichnung: auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Verschluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken; |
c | Etikett: Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind; |
d | Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden; |
e | für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb: der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird; |
f | Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird. |
4 | In Bezug auf Tiere bedeuten: |
a | nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Heimtier): jedes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, in Europa üblicherweise jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
b | der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden; |
c | Pelztier: ein Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
d | Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung im Durchschnitt pro Tag benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 Prozent; |
e | orale Tierfütterung: die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten; |
f | Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und zu den Salmonidae gehörende Fische. |
5 | In Bezug auf Unternehmen bedeuten: |
a | Futtermittelunternehmen: alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind; |
b | Betrieb: jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsanlage eines Futtermittelunternehmens; |
c | Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Einfuhr, von der Primärproduktion eines Futtermittels bis zu dessen Lagerung, Beförderung, Verkauf und Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; |
d | Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe; |
e | Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; |
f | Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen. |
6 | In Bezug auf Futtermittelsicherheit bedeuten: |
a | Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebens- oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann; |
b | Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr; |
c | Risikoanalyse: Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation; |
d | Risikobewertung: einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung; |
e | Risikomanagement: Prozess, der sich der von der Risikobewertung unterscheidet und bei dem strategische Alternativen nach Rücksprache mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden. |
7 | Im Übrigen bedeuten: |
a | unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen; |
b | Endverwenderin: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen; |
c | Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Massnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten; |
d | aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber weder GVO enthaltend noch daraus bestehend; |
e | Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel wie Katalog, Internet, elektronische Post, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Verwenderin oder einem Verwender und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann; |
f | Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behälter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett. |
6.16 Die beprobte Futtergerste wurde im Februar 2019 importiert und seither für die spätere Weitergabe bzw. den Verkauf gelagert. Während der Lagerung wurde sie somit zu Verkaufszwecken bereitgehalten. Entsprechend gilt das Futtermittel seit Februar 2019 als in den Verkehr gebracht und muss ab dann bis und mit zum tatsächlichen Verkauf bzw. zu dessen Verwendung - namentlich auch bei der Probeentnahme am 21. Oktober 2020 - die in Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
6.17 Dass das Futtermittel während der ganzen Dauer des Bereithaltens zu Verkaufswecken die von Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
6.18 Im Ergebnis galt die beprobte Futtergerste am 21. Oktober 2020 bereits als in den Verkehr gebracht. Sie wies in diesem Zeitpunkt einen erheblichen Befall mit lebenden und toten Kornkäfern auf, was keine handelsübliche Beschaffenheit darstellt. Damit ist mit der Vorinstanz ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
7.
7.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch gegen Art. 42 Abs. 4

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
7.2 Wer Futtermittel in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel namentlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und von einwandfreier Qualität sind. Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren (Art. 42 Abs. 4

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
7.3 Die Vorinstanz bejahte einen Verstoss gegen Art. 42 Abs. 4

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
7.4 Die in Art. 42 Abs. 4

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 3 Begriffe - 1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
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1 | Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
2 | In Bezug auf Futtermittel bedeuten: |
a | Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; |
b | Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht; |
c | Mischfuttermittel: Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist; |
d | Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht; |
e | Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird; |
f | Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 Prozent Rohasche, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; |
g | Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, das es eindeutig von gängigen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann; Fütterungsarzneimittel im Sinne der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20188 zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke; |
h | Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen; |
i | Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangsprodukten absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Bearbeitung oder der Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken; |
j | Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen; |
k | besonderer Ernährungszweck: Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können; |
l | Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind; |
m | Trägerstoff: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern. |
3 | In Bezug auf Kennzeichnung bedeuten: |
a | Mindesthaltbarkeitsdauer: der Zeitraum, während dessen der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gewährleistet, dass das Futtermittel unter ordnungsgemässen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; |
b | Kennzeichnung: auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Verschluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken; |
c | Etikett: Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind; |
d | Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden; |
e | für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb: der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird; |
f | Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird. |
4 | In Bezug auf Tiere bedeuten: |
a | nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Heimtier): jedes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, in Europa üblicherweise jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
b | der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden; |
c | Pelztier: ein Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
d | Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung im Durchschnitt pro Tag benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 Prozent; |
e | orale Tierfütterung: die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten; |
f | Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und zu den Salmonidae gehörende Fische. |
5 | In Bezug auf Unternehmen bedeuten: |
a | Futtermittelunternehmen: alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind; |
b | Betrieb: jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsanlage eines Futtermittelunternehmens; |
c | Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Einfuhr, von der Primärproduktion eines Futtermittels bis zu dessen Lagerung, Beförderung, Verkauf und Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; |
d | Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe; |
e | Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; |
f | Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen. |
6 | In Bezug auf Futtermittelsicherheit bedeuten: |
a | Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebens- oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann; |
b | Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr; |
c | Risikoanalyse: Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation; |
d | Risikobewertung: einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung; |
e | Risikomanagement: Prozess, der sich der von der Risikobewertung unterscheidet und bei dem strategische Alternativen nach Rücksprache mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden. |
7 | Im Übrigen bedeuten: |
a | unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen; |
b | Endverwenderin: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen; |
c | Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Massnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten; |
d | aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber weder GVO enthaltend noch daraus bestehend; |
e | Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel wie Katalog, Internet, elektronische Post, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Verwenderin oder einem Verwender und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann; |
f | Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behälter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett. |
7.5 Ebenfalls unbestritten ist, dass die kontrollierte Futtergerste bereits einmal mit Kornkäfern befallen war und in Italien vor der Auslieferung deshalb mit Stickstoff behandelt worden war. Wurde bei einem Futtermittel bereits einmal ein Befall mit Insekten festgestellt, entspricht es unbestritten der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es mit einer gewissen erhöhten Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Befall kommen kann. So ist insbesondere damit zu rechnen, dass trotz einer an sich erfolgreichen Behandlung nicht restlos alle Insekten vernichtet wurden und diese sich während der Lagerung erneut vermehren könnten. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. April 2021 selbst was folgt ein:
"Selbst wenn Futtermittel bereits, wie vorliegend, wirksam mit Stickstoff behandelt worden ist, was in casu unstreitig der Fall und ein geeignetes Mittel ist, kann ein erneuter Befall vorkommen. Da der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei Bio-Ware verboten ist, lässt sich ein Befall von Kornkäfer in diesem Bereich letztlich auch bei Einhaltung aller Sorgfaltspflichten nicht vollständig ausschliessen.".
Mit Stellungnahme vom 18. November 2021 hält sie zudem fest:
"Die einschlägige Fachliteratur ist sich auch einig, dass beim Kornkäfer trotz Begasung der Befall nicht 100% ausgeschaltet werden kann.".
7.6 Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der einmaligen Behandlung eines Kornkäferbefalles habe sie gerade davon ausgehen können, dass das Futtermittel den Vorschriften entspreche, mag zwar für den Zeitpunkt des Importes zutreffen, überzeugt im Übrigen aber nicht. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin deshalb Grund zur Annahme, dass es zu einem "erneuten" Kornkäferbefall kommen könnte und dass das Futtermittel diesfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und nicht von einwandfreier Qualität sein würde.
7.7 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätten (regelmässige) Selbstkontrollen eine geeignete und zumutbare Massnahme dargestellt, um die einwandfreie Qualität und die handelsübliche Beschaffenheit des Futtermittels sicherzustellen. Die von der Vorinstanz durchgeführte Produktekontrolle hat gezeigt, dass der Kornkäferbefall bereits durch blosse mikroskopische Probeuntersuchungen hätte festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin hat solche Kontrollen offensichtlich unterlassen oder zumindest ungenügend durchgeführt oder angeordnet. Ebenso hat sie weder die bereits verkaufte Futtergerste vom Markt genommen, noch die zuständigen Behörden informiert. Vielmehr hat sie das Futtermittel ohne diese Massnahmen zu ergreifen während über 1,5 Jahren gelagert bzw. zum Verkauf bereitgehalten sowie zu einem kleinen Teil bereits verkauft (s. E.6.16 oben).
7.8 Mit der Vorinstanz ist somit auch ein Verstoss gegen Art. 42 Abs. 4

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
8.
8.1 Sodann zu prüfen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung aufgrund formaler Fehler bei der Analyse des Futtermittels aufzuheben sei. Die Nicht-Konformität sei nicht, wie im internen Sanktionsreglement vom 30. Mai 2018 vorgeschrieben, durch eine zweite Analyse bestätigt worden. Ihr sei weder eine zweite Analyse bzw. Probenahme noch deren Ergebnis mitgeteilt worden.
8.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Prüfung der Probe sei gemäss den festgelegten Prozessen mittels akkreditierten Methoden erfolgt. Die Prozesse und deren Durchführung seien im Laborinformations- und Managementsystem LIMS dokumentiert. Diese Dokumentation sei Teil des ISO-zertifizierten Prozesses. Das Prüfergebnis habe einen von Auge sichtbaren Befall mit Schädlingen ergeben, die als Kornkäfer identifiziert worden seien. Der Befall sei von der ausführenden Laborantin und der Leiterin des Labors bestätigt worden. Das im Inspektionsbericht ausgewiesene Resultat sei immer der Durchschnitt von allen Analysen für den gemessenen Parameter. Die methodische Analyse sei prozessgemäss zweimal durchgeführt worden, wobei diesbezüglich keine zu beanstandenden Nicht-Konformitäten festgestellt worden seien.
8.3 Die Futtermittelverordnung selbst enthält keine Bestimmungen zur Frage, nach welchen Prozessen die Analyse der Proben durchgeführt werden muss. Gemäss Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Anhang 9 der Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV, SR 916.307.1) haben die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle den Anhängen I-VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln zu entsprechen. Buchstabe B Ziffer 3 des Anhangs 3 dieser Verordnung sieht was folgt vor:
"Bei der Analyse auf unerwünschte Stoffe sind - sofern das Ergebnis der ersten Bestimmung deutlich ( 50 %) unter dem zu kontrollierenden Sollwert liegt - keine weiteren Bestimmungen erforderlich, vorausgesetzt, dass die geeigneten Qualitätsverfahren angewandt werden. In anderen Fällen ist eine Zweitanalyse (Zweitbestimmung) erforderlich, um eine interne Kreuzkontamination oder eine versehentliche Vermischung der Proben auszuschließen. Anhand des Mittelwerts der beiden Bestimmungen wird - unter Berücksichtigung der Messunsicherheit - die Einhaltung der Höchstgehalte überprüft.".
8.4 Das interne Sanktionsreglement vom 30. Mai 2018, welches als Verwaltungsverordnung keine gesetzliche Grundlage darstellt (s. E. 10.3.11 ff. unten), hält im 5. Abschnitt des 2. Kapitels fest, die Feststellung einer Nicht-Konformität gälte nur, wenn die Analyseergebnisse durch eine zweite Analyse bestätigt würden und verweist dabei auf den oben erwähnten Anhang 9 der FMBV bzw. dessen 3. Kapitel.
8.5 Massgebend sind die Vorgaben von Anhang 9 der FMBV bzw. die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. Die oben erwähnte Verordnungsbestimmung (s. E. 8.3 oben) bezieht sich auf unerwünschte Stoffe. Für einen Insektenbefall ist keine spezifische Regelung ersichtlich.
8.6 Im Laborprotokoll "Microscopie - resultats d'analyse - MICK (autres)" vom 17. Oktober 2020 wurde zur relevanten Probe mit der Nr. 20-02272-001 unter Gewicht die Einheiten 384.06 g und 384.8 g und die Prüfungsfeststellung "insectes morts et vivants + dégâts sur les grains charançon = Kornkäfer" notiert. Zudem wurde der Protokolleintrag mit zwei Kürzeln visiert und auf "28.10." datiert. Daraus ist zu schliessen, dass zwei Probeeinheiten mikroskopisch untersucht wurden, wobei von zwei Personen der Befall mit lebenden und toten Kornkäfern bestätigt wurde.
8.7 Formale Fehler bei der Probeentnahme und Analyse in Bezug auf den festgestellten Insektenbefall sind damit nicht ersichtlich. Die Analyse wurde korrekt durchgeführt.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, als Eigentümerin des Futtermittels während der Lagerung für den Befall mit Kornkäfern verantwortlich zu sein. Es gäbe im Futtermittelzyklus von der Produktion bis zur Ablieferung verschiedene Verantwortlichkeiten. Während der Lagerhaltung sei die Lagerhalterin für die Konformität des Futtermittels zuständig. In dieser Zeit sei das Futtermittel dem effektiven Einflussbereich der Eigentümerin bzw. der Importeurin entzogen. Es sei branchenüblich, dass die Lagerhalterin für die Kontrolle bei der Annahme und während der Lagerung verantwortlich sei. Andernfalls würden Importeure öffentlich-rechtlich auch für mögliches Fehlverhalten der Lagerhalterinnen haften.
9.2 Die Vorinstanz hat die Lagerhalterin angewiesen, die beanstandete Ware zu sperren. Der Beschwerdeführerin hat sie eine Belastung und die Gebühren auferlegt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es stehe in ihrem Ermessen, welche der im Futtermittelzyklus beteiligten Unternehmen belangt würden. In diesen Ermessensentscheid beziehe sie die Schwere des Verstosses und die davon ausgehenden Gefahren mit ein. Die Produkte seien in der Regel eindeutig einer Eigentümerin zuzuordnen, welche die gesamte Lieferkette kenne. Zudem habe die Eigentümerin regelmässig den grössten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vertrieb der Futtermittel. Deshalb stelle sie die Beprobung und allfällige Belastungen regelmässig der Eigentümerin in Rechnung. Es werde grundsätzlich der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 3 Begriffe - 1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
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1 | Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
2 | In Bezug auf Futtermittel bedeuten: |
a | Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; |
b | Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht; |
c | Mischfuttermittel: Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist; |
d | Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht; |
e | Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird; |
f | Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 Prozent Rohasche, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; |
g | Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, das es eindeutig von gängigen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann; Fütterungsarzneimittel im Sinne der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20188 zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke; |
h | Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen; |
i | Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangsprodukten absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Bearbeitung oder der Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken; |
j | Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen; |
k | besonderer Ernährungszweck: Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können; |
l | Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind; |
m | Trägerstoff: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern. |
3 | In Bezug auf Kennzeichnung bedeuten: |
a | Mindesthaltbarkeitsdauer: der Zeitraum, während dessen der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gewährleistet, dass das Futtermittel unter ordnungsgemässen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; |
b | Kennzeichnung: auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Verschluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken; |
c | Etikett: Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind; |
d | Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden; |
e | für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb: der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird; |
f | Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird. |
4 | In Bezug auf Tiere bedeuten: |
a | nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Heimtier): jedes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, in Europa üblicherweise jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
b | der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden; |
c | Pelztier: ein Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
d | Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung im Durchschnitt pro Tag benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 Prozent; |
e | orale Tierfütterung: die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten; |
f | Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und zu den Salmonidae gehörende Fische. |
5 | In Bezug auf Unternehmen bedeuten: |
a | Futtermittelunternehmen: alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind; |
b | Betrieb: jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsanlage eines Futtermittelunternehmens; |
c | Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Einfuhr, von der Primärproduktion eines Futtermittels bis zu dessen Lagerung, Beförderung, Verkauf und Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; |
d | Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe; |
e | Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; |
f | Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen. |
6 | In Bezug auf Futtermittelsicherheit bedeuten: |
a | Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebens- oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann; |
b | Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr; |
c | Risikoanalyse: Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation; |
d | Risikobewertung: einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung; |
e | Risikomanagement: Prozess, der sich der von der Risikobewertung unterscheidet und bei dem strategische Alternativen nach Rücksprache mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden. |
7 | Im Übrigen bedeuten: |
a | unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen; |
b | Endverwenderin: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen; |
c | Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Massnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten; |
d | aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber weder GVO enthaltend noch daraus bestehend; |
e | Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel wie Katalog, Internet, elektronische Post, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Verwenderin oder einem Verwender und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann; |
f | Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behälter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett. |
9.3 Bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können nach Art. 169 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
9.4 Bei der Ermessensausübung sind Verwaltungsbehörden aber nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
9.5 Für polizeiliche Massnahmen wurde aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip das sogenannte Störerprinzip abgeleitet. Danach hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hat. Als Störer gilt zunächst der Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar die polizeiliche Gefahr oder Störung verursacht (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 56 Rz. 20, 28 f. und 31; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2608). Ebenso als Störer gilt der Zustandsstörer. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Anknüpfungspunkt für die Haftung des Zustandsstörers ist die Möglichkeit, auf die gefahrbringende Sache einzuwirken. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers wird insbesondere angeführt, dass dieser die Vorteile seiner Sache geniesst und daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selbst zu tragen hat und nicht der Allgemeinheit aufbürden kann (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E 2.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2614).
9.6 Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1; BVGE 2010/38 E. 8.1). Bei einer Mehrzahl von Störern kann die zuständige Behörde alternativ oder kumulativ jedem Störer die Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes auferlegen. Diesfalls erfolgt die Auswahl des bzw. der Handlungspflichtigen durch die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen. Dabei darf sich die Behörde auch von Praktikabilitätsüberlegungen leiten lassen (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2017, S. 114). Ist die Störung oder Gefahr rasch möglichst zu beseitigen, um grösseren Schaden zu verhindern, so wird die richtige Wahl auf jenen Störer fallen, der dem Gefahrenherd am nächsten und zudem sachlich und persönlich zur Beseitigung fähig ist. Ist dagegen die Wiederherstellung der Ordnung nicht besonders dringlich und hat allenfalls der polizeiwidrige Zustand schon seit längerer Zeit angedauert, so kann eine andere, möglicherweise differenziertere Beseitigungsregelung getroffen werden (BVGE 2010/38 E. 8.2). Falls mehrere Störer gleich fähig und geeignet sind, um die Gefahr abzuwenden bzw. die Störung zu beseitigen, ist derjenige zu belangen, der für den polizeiwidrigen Zustand in erster Linie verantwortlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2628).
9.7 Das oben erwähnte Störerprinzip ist sinngemäss auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der C._______ liegt die Störereigenschaft vor. Unbestritten ist auch, dass sowohl die Beschwerdeführerin als Eigentümerin als auch C._______ als Lagerhalterin Futtermittelunternehmen i.S.v. Art. 3 Abs. 5 Bst. a

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 3 Begriffe - 1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
|
1 | Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. |
2 | In Bezug auf Futtermittel bedeuten: |
a | Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; |
b | Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht; |
c | Mischfuttermittel: Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist; |
d | Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht; |
e | Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird; |
f | Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 Prozent Rohasche, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; |
g | Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, das es eindeutig von gängigen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann; Fütterungsarzneimittel im Sinne der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20188 zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke; |
h | Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen; |
i | Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangsprodukten absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Bearbeitung oder der Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken; |
j | Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen; |
k | besonderer Ernährungszweck: Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können; |
l | Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind; |
m | Trägerstoff: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern. |
3 | In Bezug auf Kennzeichnung bedeuten: |
a | Mindesthaltbarkeitsdauer: der Zeitraum, während dessen der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gewährleistet, dass das Futtermittel unter ordnungsgemässen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; |
b | Kennzeichnung: auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Verschluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken; |
c | Etikett: Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind; |
d | Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden; |
e | für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb: der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird; |
f | Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird. |
4 | In Bezug auf Tiere bedeuten: |
a | nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Heimtier): jedes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, in Europa üblicherweise jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
b | der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden; |
c | Pelztier: ein Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird; |
d | Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung im Durchschnitt pro Tag benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 Prozent; |
e | orale Tierfütterung: die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten; |
f | Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und zu den Salmonidae gehörende Fische. |
5 | In Bezug auf Unternehmen bedeuten: |
a | Futtermittelunternehmen: alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind; |
b | Betrieb: jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsanlage eines Futtermittelunternehmens; |
c | Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Einfuhr, von der Primärproduktion eines Futtermittels bis zu dessen Lagerung, Beförderung, Verkauf und Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; |
d | Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe; |
e | Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; |
f | Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen. |
6 | In Bezug auf Futtermittelsicherheit bedeuten: |
a | Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebens- oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann; |
b | Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr; |
c | Risikoanalyse: Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation; |
d | Risikobewertung: einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung; |
e | Risikomanagement: Prozess, der sich der von der Risikobewertung unterscheidet und bei dem strategische Alternativen nach Rücksprache mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden. |
7 | Im Übrigen bedeuten: |
a | unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen; |
b | Endverwenderin: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen; |
c | Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Massnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten; |
d | aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber weder GVO enthaltend noch daraus bestehend; |
e | Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel wie Katalog, Internet, elektronische Post, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Verwenderin oder einem Verwender und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann; |
f | Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behälter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
9.8 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorinstanz eine Produktekontrolle des Futtermittels der Beschwerdeführerin und nicht eine Kontrolle des Betriebs der C._______ durchgeführt hat. Weiter ist die Beschwerdeführerin als Importeurin von Futtermittel, das bereits vor dem Import gegen Käferbefall behandelt werden musste, in erster Linie für den polizeiwidrigen Zustand, der bei der Probeentnahme bereits längere Zeit angedauert hatte, verantwortlich. Da sie zudem einen grossen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vertrieb des Futtermittels hat und als Eigentümerin der Ware die C._______ als Lagerhalterin auch mit (regelmässigen) Kontrollen der eingelagerten Ware hätte beauftragen können, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensentscheids die Verwaltungsmassnahme gemäss Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.
10.1 Bei Widerhandlungen gegen das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können, wie erwähnt, nach Art. 169 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.1.1 Bei den in Art. 169

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.1.2 Allgemein setzt die Zulässigkeit von verwaltungsrechtlichen Massnahmen eine gesetzliche Grundlage voraus, die Massnahme muss verhältnismässig sein und die Behörde für deren Anordnung zuständig (Wasserfallen, a.a.O., Art. 169 N. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 9-14).
10.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund des pönalen Charakters der Verwaltungssanktion müsse zusätzlich auch ein Verschulden gegeben sein. Dabei könne mangels anderslautender expliziter Regelung nur (eventual-)vorsätzliches Handeln mit einer Massnahme belastet werden. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es handle sich um eine general- und spezialpräventive verwaltungsrechtliche Verwaltungsmassnahme, welche den gleichen Zweck wie eine Beitragskürzung gemäss Art. 170

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
10.1.4 Bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen wird zwischen exekutorischen und repressiven Sanktionen sowie der Zufügung administrativer Rechtsnachteile unterschieden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1441). Exekutorische Sanktionen bezwecken unmittelbar die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten. Sie werden auch als Massnahmen des Verwaltungszwangs oder der Vollstreckung bezeichnet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1442; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 7). Ein Verschulden ist bei exekutorischen Massnahmen nicht erforderlich (Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, S. 314). Repressive Sanktionen zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie die Betroffenen unter Druck setzen, ihre Obliegenheit künftig korrekt zu erfüllen. Die vorgefallene Verfehlung bleibt bestehen und es geht nur mehr um eine mittelbare Erzwingung verwaltungsrechtlicher Pflichten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1444; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 8). Sie sanktionieren das Verhalten des Pflichtigen und sind in der Regel vom Verschulden abhängig (Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 314). Administrative Rechtnachteile sind Massnahmen, durch welche die fehlbare Person gewisse Annehmlichkeiten verlustig geht (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 N. 39). Es braucht mithin einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Privaten und der verweigerten Leistung bzw. der verletzten Bestimmung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1527; Paul Richli, in: Wirtschaftsstrukturrecht, SBVR Bd. XIII, 2. Aufl. 2018, S. 314 Rz. 729; vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2). Soweit administrative Rechtsnachteile in erster Linie der Herstellung des rechtmässigen Zustands dienen, setzt die Sanktion kein Verschulden voraus (restitutorische administrative Rechtsnachteile). Werden mit ihnen hingegen Pflichtverletzungen sanktioniert, weisen sie einen repressiven Charakter auf und sind vom Verschulden abhängig (pönale administrative Rechtsnachteile; Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 314; Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Verwaltungsrecht, FHB - Fachhandbuch, 2015, Rz. 23.79; Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 240).
10.1.5 Gemäss Rechtsprechung stellt die Verweigerung der Beiträge nach Art. 170

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.1.6 Auch vorliegend besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin und den verletzten Bestimmungen. Hinzu kommt, dass Futtermittelunternehmen marktwirtschaftlich tätig sind und keine Beiträge gemäss der landwirtschaftlichen Gesetzgebung erhalten, die gekürzt werden können. Für die Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelunternehmen ist eine Registrierung und Zulassung erforderlich (Art. 46 ff

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 46 Grundsatz - 1 Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen: |
|
1 | Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen: |
a | nach Artikel 47 registriert sein; oder |
b | nach Artikel 48 zugelassen sein, sofern eine Zulassung erforderlich ist. |
2 | Für Betriebe der Primärproduktion von Futtermitteln sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 200543 über die Primärproduktion geregelt.44 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung - Das BLW entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn: |
|
a | der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt; |
b | der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat; |
c | es ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und das Futtermittelunternehmen noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 41 Allgemeine Pflichten - Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nach den geltenden Vorschriften und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System - 1 Futtermittelunternehmen: |
|
1 | Futtermittelunternehmen: |
a | erbringen dem BLW in der geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 44 erfüllen; |
b | stellen sicher, dass alle Unterlagen, in denen die gemäss Artikel 44 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind. |
2 | Das BLW berücksichtigt die Art des Futtermittelunternehmens bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Form des Nachweises. |
3 | Es kann Leitlinien für die Erarbeitung der HACCP-Unterlagen erlassen. |
10.1.7 Die Belastung i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.1.8 Vorliegend kann letztlich offen gelassen werden, ob der ausgesprochenen Belastung i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
|
1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |
10.1.9 Aus dem Gesagten folgt, dass selbst bei Annahme eines pönalen Charakters von Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.1.10 Das Vorliegen eines objektivierten Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eines Organisationsverschuldens ist vorliegend mit Verweis auf E. 7.5 ff. ohne weiteres zu bejahen.
10.2 Während die Zuständigkeit der Vorinstanz unbestritten ist, sind nachfolgend somit noch die beiden weiteren Voraussetzungen zu prüfen (gesetzliche Grundlage [E. 10.3] und Verhältnismässigkeit [E. 10.4]).
10.3 Die mit der angefochtenen Verfügung auferlegte Verwaltungssanktion stützt sich auf Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
10.3.1 Art. 169 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
B-5840/2010 vom 22. Mai 2012 E. 5.1.5; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 14 Rz. 21 und § 19 Rz. 43). Die Delegation muss sich auf eine bestimmte Materie beziehen und in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Das formelle Gesetz hat die Grundzüge der delegierten Regelung zu umschreiben, sofern sie die Rechtsstellung der Normadressaten schwerwiegend berührt. Zudem darf die Delegation gesetzlich nicht ausgeschlossen sein (Urteil B-5840/2010 E. 5.1.5; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 164

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 164 Umsatzstatistik - Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen. |
10.3.2 Das Landwirtschaftsgesetz enthält in Art. 177

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159a Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung - Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: |
|
a | sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; |
b | bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und |
c | Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes. Das aus dem Legalitätsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot besagt, dass die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen so formuliert sein müssen, dass das Handeln der Verwaltungsbehörden im Einzelfall
voraussehbar und rechtsgleich sein muss. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.3, 144 I 242 E. 3.1.2 125 I 361 E. 4a; Urteil B-5839/2010 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann a.a.O., Rz. 343). Es ist dabei zwischen der Vorhersehbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktion und der Vorhersehbarkeit der Rechtsfolgen zu unterscheiden (Urteil B-5839/2010 E. 4.4.4).
10.3.4 Berücksichtigt man Art. 159

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 159 Grundsätze - 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: |
|
a | sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; |
b | bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und |
c | Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
10.3.5 Mit Bezug auf die Rechtsfolgen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 169 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
10.3.6 Die angeordnete Massnahme stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 169 Abs. 1

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |
10.3.7 Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festlegung und Bemessung der Verwaltungsmassnahme im Weiteren an ihrem internen Sanktionsreglement vom 30. Mai 2018 (Ligne directrice concernant les mesures administratives et les émoluments à prélever dans le cadre du contrôle officiel des aliments pour animaux - Règlement des sanctions). Dieses enthält insbesondere Regelungen zur Produktekontrolle und sieht vor, dass bei nicht-konformen Produkten zwischen leichter (Niveau 1 und 2), mittlerer (Niveau 3 und 4) und schwerer (Niveau 5, 6 und 7) Nicht-Konformität unterschieden wird. Eine sehr schwere Nicht-Konformität (Niveau 7) sei ein Verstoss gegen die Gesetzgebung, der die Gesundheit von Mensch und/ oder Tier gefährde oder gefährden könne oder ein Risiko für die Umwelt darstelle. Das Sanktionsreglement ordnet einen Verstoss gegen Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
10.3.8 Die Beschwerdeführerin beanstandet das interne Sanktionsreglement der Vorinstanz und deren Anwendung in mehrfacher Hinsicht. Nachdem sie in ihrer Beschwerde zunächst noch davon ausgegangen ist, es handle sich um eine Verwaltungsverordnung, bestritt sie im weiteren Schriftenwechsel diese Qualifikation. Zudem gewährleiste das Sanktionsreglement keine einheitliche, verhältnismässige Verwaltungspraxis und diene auch nicht der Sicherstellung der willkürfreien und rechtgleichen Behandlung des Falles. Der Entscheid sei für die Beschwerdeführerin infolge der fehlenden Publikation des Sanktionsreglements nicht genügend vorhersehbar und transparent gewesen. Weder das LwG noch die FMV enthielten Bewertungen gemäss Konformitätsstufen in Bezug auf Verwaltungsbussen oder Gebühren. Die Bewertung dieser Nicht-Konformitäten sei intransparent.
10.3.9 Rechtsverordnungen richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und räumen dem Einzelnen Rechte ein oder auferlegen ihm Pflichten. Sie werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren von der zuständigen Stelle erlassen und sind in der Gesetzessammlung zu publizieren, um für den Privaten rechtswirksam zu sein (Urteil des BVGer A-2066/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 78 ff.). Demgegenüber richten sich Verwaltungsverordnungen an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 142 II 182 E. 2.3.2 S. 190 f.; 141 II 103 E. 3.5 S. 108; 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.). Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten (Urteil des BGer 2C_209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1). Sie dienen der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis und erhöhen Kohärenz, Kontinuität sowie Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert dessen Kontrolle (Urteil des BVGer A-2066/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1.1). Verwaltungsverordnungen sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Rechtsbestimmungen (Urteil des BVGer A-4242/2020 vom 1. Februar 2022 E. 8.2.2). Ist eine Verwaltungsverordnung darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die Anwendung des Gesetzes bzw. der Verordnung Weisungen zu erteilen, entfaltet sie aber unvermeidlich mittelbar oder unmittelbare Auswirkungen auf Private (Urteile des BVGer A-2066/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1.1; A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 3.1;Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103). Verwaltungsverordnungen finden keine förmliche gesetzliche Delegation und beruhen daher auf keiner rechtssatzmässigen Grundlage (Urteile des BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.2, 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.4; Urteil A-4242/2020 E. 8.2.2).
10.3.10 Sie bedürfen keiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (BGE 121 II 473 E. 2b; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil A-4242/2020 E. 8.2.2). Art. 13 Abs. 2

SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz PublG Art. 13 - 1 Im Bundesblatt werden veröffentlicht: |
|
1 | Im Bundesblatt werden veröffentlicht: |
a | die Botschaften und Entwürfe des Bundesrates zu Erlassen der Bundesversammlung; |
b | die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der Bundesversammlung zu Erlassen der Bundesversammlung und die entsprechenden Stellungnahmen des Bundesrates; |
c | ... |
d | die Bundesbeschlüsse zu Verfassungsänderungen sowie über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV; |
e | die Bundesgesetze und die dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse; |
f | die einfachen Bundesbeschlüsse, die nicht nach Artikel 2 Buchstabe h in der AS veröffentlicht werden; |
fbis | Weisungen des Bundesrates; |
g | weitere Texte, die nach der Bundesgesetzgebung aufzunehmen sind. |
2 | Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden: |
a | Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates, der Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte, soweit sie nicht nach Absatz 1 veröffentlicht werden müssen; |
b | Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates; |
c | Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.25 |
3 | Soweit es zweckmässig erscheint, kann die Veröffentlichung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 5) beschränkt werden. |
4 | Für die Berichtigung der Texte gilt Artikel 10 sinngemäss. |

SR 170.512.1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsverordnung PublV Art. 18 Inhalt - Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder. |

SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente - (Art. 21 Bst. c BGÖ) |
|
a | keinen unangemessenem Aufwand verursacht; und |
b | der Veröffentlichung im Internet keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. |

SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
2 | Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. |
3 | Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. |

SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. |
2 | Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. |
3 | Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. |

SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente - (Art. 21 Bst. c BGÖ) |
|
a | keinen unangemessenem Aufwand verursacht; und |
b | der Veröffentlichung im Internet keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. |

SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 1 Zweck und Gegenstand - Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. |

SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für: |
a | die Bundesverwaltung; |
b | Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; |
c | die Parlamentsdienste. |
2 | Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4 |
3 | Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: |
a | dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; |
b | deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder |
c | die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. |

SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung VBGÖ Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente - (Art. 21 Bst. c BGÖ) |
|
a | keinen unangemessenem Aufwand verursacht; und |
b | der Veröffentlichung im Internet keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. |
10.3.11 Verwaltungsverordnungen stellen keine gesetzliche Grundlage dar. Für Gerichte sind sie nicht verbindlich. Sie sollen sie bei ihrer Entscheidung jedoch berücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 121 II 473 E. 2b; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).
10.3.12 Die Funktion des internen Sanktionsreglements vom 30. Mai 2018 besteht darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis hinsichtlich der Verwaltungsmassnahmen und Gebühren im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrollen sicherzustellen. Im Sanktionsreglement selbst wird der Zweck einleitend wie folgt definiert:
"Dieses Dokument soll die gesetzlichen Grundlagen und das Vorgehen bei der Betriebs- und Produktekontrolle im Bereich Futtermittel klären. Anhand von Beispielen wird gezeigt, wie vorzugehen ist und welche Sanktionen anzuwenden sind. Das Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient lediglich als Arbeitsgrundlage für Agroscope.".
Das Reglement wurde weder in der Gesetzessammlung publiziert noch sonst wie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Vielmehr richtet es sich an die mit dem Vollzug betraute Behörde, die Vorinstanz. Das interne Sanktionsreglement stellt somit eine Verwaltungsverordnung dar.
10.3.13 Eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen durch das Sanktionsreglement ist grundsätzlich ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. aber E. 8.3 - 8.5oben). Auch wenn es der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung nicht ausdrücklich vorsieht, kann und muss die Vorinstanz bei der Beurteilung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Verletzung unterscheiden. Diese Abstufung soll die Verhältnismässigkeit der Sanktion sicherstellen, indem bei einem leichten Verstoss eine tiefe Belastung und bei einer schweren Verletzung eine hohe Belastung auszusprechen ist. In diesem Sinne muss es auch zulässig sein, in einer Verwaltungsverordnung zur Verwirklichung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis solche "Kategorien" bzw. vorliegend solche "Nicht-Konformitäts-Niveaus" für typischen Regelfälle festzuhalten, was selbstverständlich nicht davon entbindet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Auch das Sanktionsreglement hält einleitend in Kapitel 2 zu den Sanktionen fest:
"Als Vollzugsbehörde muss Agroscope die Sanktionen in einer Höhe festsetzen, die ausreicht, um den Betrieb dazu bewegen, seine Verpflichtungen wahrzunehmen, wobei die Schwere des Falls und die Schwere der Situation und die Lage des Betriebs zu berücksichtigen sind. Die in den folgenden Kapiteln festgelegten Beträge können deshalb unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen angepasst werden. In diesem Sinne handelt es sich bei den angegebenen Beträgen um Richtbeträge, die auf die Situation abgestimmt werden können.".
10.3.14 Inwiefern das Sanktionsreglement keine einheitliche, verhältnismässige Verwaltungspraxis gewährleistet und auch nicht der willkürfreien und rechtsgleichen Behandlung des Falles dient, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der im Sanktionsreglement vorgesehenen Einteilung in leichte, mittlere und schwere Nichtkonformitäten auch nicht um eine untaugliche Kategorisierung. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es im Sanktionsreglement nicht darum geht, leichte, mittlere und schwere Nicht-Konformitäten der handelsüblichen Beschaffenheit festzulegen, sondern die verschiedenen bei einer Produktekontrolle typischerweise feststellbaren Verstösse insgesamt als leicht, mittelschwer und schwer einzuteilen. So soll beispielsweise ein leichter Verstoss vorliegen, wenn bei einem Produkt ein Deklarationsfehler festgestellt wurde, der keine negativen Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder für die Umwelt hat. Ein sehr schwerer Verstoss liege vor, wenn die Gesundheit von Mensch und/oder Tier gefährdet sei oder gefährdet sein könnte oder ein Risiko für die Umwelt darstelle, z.B. wenn mehrere unerlaubte Stoffe nachgewiesen werden (wie beispielsweise Antibiotika). Ein Verstoss gegen Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
10.3.15 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich beim Aussprechen der Massnahme unter anderem auch am internen Sanktionsreglement orientiert hat. Dies entbindet, wie erwähnt, aber nicht davon im Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist, was im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Diese Prüfung ist nachfolgend vorzunehmen.
10.4 Massgebliche Kriterien bei der Festlegung und Bemessung der Verwaltungssanktion ist die Schwere der Widerhandlung und die Tragweite der Auswirkungen, welche die Sanktion für den Betroffenen zeitigen (Urteil des BVGer B-6199/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 8.2). Zu prüfen ist, ob die Höhe der Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung der Rechtsgüter und Interessen steht, welche durch die Normen, gegen die die Beschwerdeführerin verstossen hat, geschützt werden (Urteil des BVGer B-3631/2011 vom 12. März 2013 E. 3.4). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend darf eine Massnahme nicht über das hinausgehen, was nach pflichtgemässen Ermessen zur Erreichung des Zweckes als notwendig erscheint. Sie muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein milderes Mittel genügt, um das Ziel der Sanktion zu erreichen. Ausserdem muss der Zweck der Sanktion deren Wirkung rechtfertigen (Andreas Wasserfallen, a.a.O., Art. 169 N. 3). Da die Vorinstanz bei der Verhängung einer Verwaltungssanktion über ein eigenes Entschliessungsermessen verfügt, hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Urteile des BVGer
A-6830/2017 E. 7.3, B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 m.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 638).
10.4.1 Die Vorinstanz hat den in Art. 169 Abs. 1 Bst. h LWG für die Belastung vorgesehenen Rahmen von Fr. 10'000.- bei Weitem nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist sie mit der Belastung von Fr. 450.- am untersten Rand geblieben.
10.4.2 Die Vorinstanz erwog, sobald ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
10.4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, statuiert weder Art. 169

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
10.4.4 Da gemäss den erwähnten allgemeinen Grundsätzen bei der Festlegung und Bemessung der Verwaltungssanktion die Schwere der Verletzung und Gefährdung der Rechtsgüter und Interessen, die mit den vorliegend verletzten Futtermittelbestimmungen geschützt werden, aber ohnehin miteinzubeziehen sind (s. E.10.4 oben), ist vorliegend die konkrete und/oder potentielle Gefahr für das Tierwohl, die Versorgungssicherheit und die Umwelt bereits aus diesen Gründen zu berücksichtigen (s. E. 6.9 oben).
10.4.5 Bei der Schwere der Widerhandlung fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Bio-Futtergerste erheblich mit lebenden und toten Kornkäfern befallen war, der Befall sich über eine gewisse Zeitdauer hinweg entwickelt haben muss und mit relativ einfachen Mitteln bei Selbstkontrollen erkennbar gewesen wäre (s. E. 7.7 oben). Eine erhöhte Temperatur, erhöhte Luftfeuchtigkeit oder die Ansiedelung von Bakterien, Milben oder Schimmelpilzen wurde zwar, wie erwähnt, nicht festgestellt und die befallene Bio-Gerste wurde unterdessen von der Lagerhalterin nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin erneut mit Stickstoff behandelt. Aufgrund des erheblichen Befalls hätte es ohne Behandlung der Futtergerste im weiteren Verlauf aber zu diesen Auswirkungen kommen können (vgl. dazu E. 6.2 und 6.10 oben) und auch ein zunehmender Nährstoffverlust der Gerste hätte gedroht.
10.4.6 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die befallene Bio-Futtergerste hauptsächlich "erst" für Verkaufszwecke bereitgehalten und weitestgehend noch nicht an Bio-Betriebe ausgeliefert hat. Damit bestand die Gefahr, dass bei Auslieferung der befallenen Gerste ganze Bio-Betriebe hätten kontaminiert werden können. Die Bekämpfung von Schädlingen in Bio-Betrieben wäre, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nur mit grossem Aufwand möglich, da nur sehr eingeschränkt Pestizide eingesetzt werden dürfen und eine Behandlung mit Stickstoff nicht mehr möglich ist. Insofern bestand zwar keine unmittelbare und konkrete Gefahr für das Tierwohl, die Versorgungssicherheit und die Umwelt, jedoch durchaus eine potentielle. Diese Beurteilung der konkreten und potentiellen Gefahren ist weitestgehend selbstklärend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedurfte es keiner weiteren formell dokumentierter Risikoanalyse bzw. wissenschaftlichen Gefahrenanalyse.
10.4.7 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Übrigen ein pflichtwidriges Untätigbleiben ebenso schwer wiegen wie ein pflichtwidriges Handeln.
10.4.8 Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich aus Kostengründen darauf verzichtet, regelmässige Selbstkontrollen durchzuführen oder anzuordnen, obwohl sie mit einer gewissen erhöhten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Kornkäferbefalls des Futtermittels rechnen musste. Auch hat die Beschwerdeführerin als Futtermittelunternehmen von den möglichen schwerwiegenderen Folgen eines Kornkäferbefalls wissen müssen. Sie hat damit zumindest grobfahrlässig gehandelt. Das Verschulden wiegt damit nicht leicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht erstmalig gegen Futtermittelbestimmungen verstossen (s. E.10.4.14 unten).
10.4.9 Der vorliegende Verstoss erscheint damit klar schwerer als beispielsweise blosse Deklarationsfehler ohne negative Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder die Umwelt. Im Vergleich mit anderen möglichen Verstössen gegen Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |
10.4.10 Auch die Vorinstanz hielt fest, es handle sich um einen Verstoss gegen Art. 7

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
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1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
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1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.4.11 Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und den Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht.
10.4.12 Vorliegend besteht das Ziel der Massnahme darin, die Beschwerdeführerin dazu zu motivieren, ihre aus der FMV ergebenden Pflichten als Futtermittelunternehmen zukünftig umfassend wahrzunehmen. Das öffentliche Interesse, dass Futtermittel sicher und von einwandfreier Qualität ist, ist in Anbetracht der zugrundeliegenden grundsätzlichen Ziele des Schutzes der Versorgungssicherheit, des Tierwohls und der Umwelt als gewichtig einzustufen. Dem stehen auf Seiten der Beschwerdegegnerin vorwiegend wirtschaftliche Interessen gegenüber, die jedoch mit einer Belastung von Fr. 450.- nur leicht beeinträchtigt werden.
10.4.13 Zu prüfen bliebt, ob dieses mit der angefochtenen Verfügung verfolgte Ziel auch durch die Auferlegung einer geringeren Belastung oder einer anderen milderen Massnahme hätte erreicht werden können. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit der Anordnung einer Verwarnung i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. a

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.4.14 Die Beschwerdeführerin hat, wie erwähnt, nicht zum ersten Mal gegen Futtermittelbestimmungen verstossen. Sie wurde bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. August 2020 wegen Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten bezüglich des Inverkehrbringens von aufgrund Salmonellenbefalls gesperrtem Futtermittel mit einer Belastung i.S.v. Art. 169 Abs. 1 Bst. h

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
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a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 173 Übertretungen - 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:263 |
|
a | ... |
abis | den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; |
ater | den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt; |
b | gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist. |
c | bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; |
cbis | die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; |
d | in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; |
e | Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; |
f | ohne Bewilligung Reben pflanzt, seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt oder die Anforderungen an die weinspezifischen Begriffe nach Artikel 63 Absatz 4 verletzt; |
g | den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; |
gbis | die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; |
gquater | den nach Artikel 148a oder 165a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; |
gter | den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; |
h | den nach Artikel 152, 153 oder 153a273 zum Erhalt der Pflanzengesundheit erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; |
i | die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; |
k | der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); |
kbis | ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; |
kquater | verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a); |
kter | den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; |
l | pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); |
m | die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; |
n | die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; |
o | der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt. |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
10.4.15 Die auferlegte Belastung in der Höhe von Fr. 450.- erscheint notwendig, geeignet und angemessen, um die Beschwerdeführerin anzuhalten, in Zukunft die Anforderungen der Futtermittelgesetzgebung zu erfüllen. Sie ist daher verhältnismässig.
11.
Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 Bst. e

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 7 - 1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
|
1 | Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie: |
a | sicher sind; |
b | keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben; |
c | die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen; |
d | die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen; |
e | unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. |
1bis | Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201515 vorbehalten.16 |
2 | Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)17 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen. |

SR 916.307 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV) - Futtermittel-Verordnung FMV Art. 42 Besondere Pflichten - 1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
|
1 | Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.38 |
2 | Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. |
3 | Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen. |
4 | Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. |
5 | Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest. |
6 | Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.39 |

SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: |
|
a | Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen; |
b | Rückweisung von Produkten bei der Ein oder Ausfuhr; |
c | Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten; |
d | Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.254 |
e | Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; |
f | Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; |
g | Beschlagnahme; |
h | Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken. |
12.
12.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Gebühren von Fr. 150.- für die Beprobung und von Fr. 300.- für die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung auferlegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei nur eine Gebühr von Fr. 70.- zu erheben.
12.2 Die Erhebung von Gebühren durch das BLW einschliesslich seiner Forschungsanstalten für ihre Verfügungen und Dienstleistungen wird in der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW; SR 910.11) geregelt. Für die Bemessung gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2. Ist in den Anhängen kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 90.- bis Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 2

SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW GebV-BLW Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2. |
|
1 | Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2. |
1bis | Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201813 gilt Anhang 3.14 |
2 | Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken. |
3 | Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen. |
4 | Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169-171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.15 |

SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW GebV-BLW Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2. |
|
1 | Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2. |
1bis | Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201813 gilt Anhang 3.14 |
2 | Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken. |
3 | Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen. |
4 | Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169-171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.15 |
12.3 Da vorliegend die kontrolliere Futtergerste nicht den Anforderungen der Futtermittelgesetzgebung entsprach, hat die Vorinstanz die Gebühren zu Recht nach Zeitaufwand berechnet. Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 100.- und der ausgewiesene Aufwand von 3 Stunden für die Ausfertigung der angefochtenen siebenseitigen Verfügung erscheint ebenso angemessen wie die Gebühr von Fr. 150.- für die Beprobung.
12.4 Im Ergebnis erweist sich somit auch die der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühr von insgesamt Fr. 450.- als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist auch insofern abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
13.2 Die Höhe des verlangten Kostenvorschusses präjudiziert die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr nicht. Die Verfügung für den Kostenvorschuss gibt auch keine Vertrauensgrundlage für eine bestimmte oder eine maximale Höhe der Gebühr ab (Urteil des BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.4; Urteil des BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).
13.3 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
13.4 Die Vorinstanz ersucht um Ausrichtung einer angemessenen Schreibgebühr gemäss Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
13.5 Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, haben vor Bundesverwaltungsgericht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 12. Juli 2022
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)