145 II 182
17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Gemeinderat Wölflinswil und Regierungsrat des Kantons Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_319/2018 vom 7. Februar 2019
Regeste (de):
- Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. 1bis Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38 2 Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39 3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: a die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. 2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; b die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und c der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. 3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. 4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). 2 Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. 3 Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. b Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. 4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: a dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; b können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; c dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; d sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; e dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; f können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; g dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; h müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. 5 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. 6 Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). 2 Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. 3 Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. b Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. 4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: a dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; b können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; c dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; d sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; e dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; f können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; g dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; h müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. 5 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. 6 Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. - Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). 2 Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. 3 Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. b Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. 4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: a dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; b können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; c dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; d sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; e dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; f können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; g dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; h müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. 5 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. 6 Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: a die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. 2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; b die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und c der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. 3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. 4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: a die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. 2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; b die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und c der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. 3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. 4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
Regeste (fr):
- Art. 16a al. 1 et art. 16abis LAT; art. 34 al. 3 et art. 34b al. 5 OAT; construction de nouveaux bâtiments d'habitation en zone agricole en lien avec la détention et l'utilisation de chevaux; interprétation et portée de l'art. 34b al. 5 OAT; examen de la conformité à la zone.
- L'art. 34b al. 5 OAT exclut en principe la construction de nouveaux bâtiments d'habitation en zone agricole qui ne rempliraient la condition de conformité à la zone posée par l'art. 34 al. 3 OAT qu'en raison de la détention et l'utilisation de chevaux sur l'exploitation agricole concernée. Cela comprend également les nouveaux bâtiments d'habitation qui, comme ceux de la génération qui prend sa retraite, n'ont qu'un lien indirect avec la détention ou l'utilisation de chevaux (consid. 5). La conformité à la zone, litigieuse en l'espèce, d'un nouveau bâtiment d'habitation pour la génération qui prend sa retraite au sens de l'art. 34 al. 3 OAT ne peut par conséquent pas être examinée à la lumière de la détention et l'utilisation de chevaux (consid. 5.8).
Regesto (it):
- Art. 16a cpv. 1 e art. 16abis LPT; art. 34 cpv. 3 e art. 34b cpv. 5 OPT; costruzione di nuovi edifici abitativi in zona agricola in relazione con la tenuta e l'utilizzazione di cavalli; interpretazione e portata dell'art. 34b cpv. 5 OPT; esame della conformità alla zona.
- L'art. 34b cpv. 5 OPT esclude di principio la costruzione di nuovi edifici abitativi in zona agricola che rispetterebbero le esigenze della conformità alla zona dell'art. 34 cpv. 3 OPT solo per il fatto che nelle aziende agricole interessate sono tenuti o utilizzati cavalli. Ciò comprende parimenti i nuovi edifici abitativi che, come quelli per la generazione che si ritira dalla vita attiva, hanno unicamente un rapporto indiretto con la tenuta e l'utilizzazione di cavalli (consid. 5). La conformità alla zona, litigiosa nella fattispecie, di un nuovo edificio abitativo destinato alla generazione che si ritira dalla vita attiva secondo l'art. 34 cpv. 3 OPT deve di conseguenza essere esaminata prescindendo dalla tenuta e dall'utilizzazione di cavalli (consid. 5.8).
Sachverhalt ab Seite 183
BGE 145 II 182 S. 183
A. A.A. und B.A. führen in der aargauischen Gemeinde Wölflinswil das landwirtschaftliche Gewerbe "B.", auf dem sie Pferde und Sömmerungsrinder halten, Acker- und Futterbau betreiben sowie eine Obstanbaufläche bewirtschaften. Am 5. Dezember 2016 ersuchten sie beim Gemeinderat Wölflinswil um den baurechtlichen Vorentscheid, dass sie auf dem Gewerbe Wohnraum für die abtretende Generation bzw. ein Stöckli erstellen dürften. Am 16. März 2017 verneinte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die Bewilligungsfähigkeit des zusätzlichen Wohnraums bzw. eines Stöckli und wies ihr Gesuch ab. Diesen Entscheid eröffnete ihnen der Gemeinderat mit Beschluss vom 3. April 2017. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 13. September 2017 ab.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrats gelangten A.A. und B.A. an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 24. Mai 2018 wies dieses ihr Rechtsmittel ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Juni 2018 an das Bundesgericht beantragen A.A. und B.A., das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr Vorentscheidsgesuch zu bewilligen. Der Gemeinderat beurteilt die Beschwerde als plausibel und nachvollziehbar. Der Regierungsrat beantragt deren Abweisung, soweit
BGE 145 II 182 S. 184
darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE erachtet das angefochtene Urteil als im Ergebnis korrekt und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.A. und B.A. haben am 15. Oktober 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Ob Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
|
1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
5.2 Gemäss dem in den drei Amtssprachen übereinstimmenden Wortlaut von Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
BGE 145 II 182 S. 185
5.3 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang insbesondere vor, die Anwendung von Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
|
1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
5.4 Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
5.5 Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats führt in ihrem Bericht zu dieser Teilrevision aus, die
BGE 145 II 182 S. 186
vorgesehene Öffnung berge die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte "Landwirtschaftsbetriebe" gründeten, nur um Wohnhäuser und Reitställe in der Landwirtschaftszone zu errichten. Dem werde dadurch begegnet, dass nur bestehende Betriebe, die zudem die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB erfüllten, in den Genuss der neuen Möglichkeiten kommen sollten. Ein Betrieb, der Pferde halten wolle, müsse also einerseits eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen und andererseits über bestehende Betriebsgebäude verfügen. Dazu gehöre namentlich eine bestehende Wohnbaute, damit die Überwachung der Pferde sichergestellt sei. Die Pferdehaltung solle nicht zur Errichtung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone führen (vgl. den vorstehend zitierten Bericht, BBl 2012 6595 Ziff. 3.1). Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE nimmt in seinem erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf für die Teilrevision der RPV vom 2. April 2014 (AS 2014 909), mit der unter anderem Art. 34b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
5.6 Angesichts dieser Ausführungen in den beiden Berichten ist davon auszugehen, Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
BGE 145 II 182 S. 187
die nur wegen der Pferdehaltung oder -nutzung beansprucht werden könnten, generell ausschliessen soll. Dies gilt umso mehr, als die beiden Berichte keine einschränkenden Bemerkungen bezüglich des Anwendungsbereichs der Bestimmung enthalten. Es liegt somit nahe, dass Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
|
1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
5.7 Dieser weiten Auslegung steht nicht entgegen, dass Art. 34 Abs. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
|
1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
5.8 Soweit sich aus den übrigen Auslegungselementen massgebliche Anhaltspunkte ergeben, legen diese demnach die erwähnte weite Auslegung von Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
BGE 145 II 182 S. 188
keine einschränkenden Bemerkungen bezüglich des Anwendungsbereichs der Bestimmung (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung Pferd und Raumplanung, Aktualisierte Version 2015, S. 10; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 4 zu Art. 16abis RPG; JEANNETTE KEHRLI, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, S. 235 Rz. 108; dies., Der Begriff der Landwirtschaft im Raumplanungsrecht des Bundes, 2015, S. 269; CAVIEZEL/FISCHER, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 118 Rz. 3.74 und 3.77; IRIS BACHMANN, Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone, Blätter für Agrarrecht 2014 S. 163 f.). Damit ist davon auszugehen, Art. 34b Abs. 5
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
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1 | In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
a | die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; |
b | die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. |
2 | Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: |
a | die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; |
b | die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und |
c | der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. |
3 | Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. |
4 | Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: |
a | die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; |
b | der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und |
c | der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. |
5 | Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
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1 | Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
2 | Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. |
3 | Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 200837 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
a | Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. |
b | Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. |
4 | Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: |
a | dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; |
b | können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; |
c | dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; |
d | sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; |
e | dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; |
f | können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; |
g | dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; |
h | müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. |
5 | Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. |
6 | Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. |