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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 16a [1] Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone |
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| Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn: | ||||||
| die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat; | ||||||
| Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und | ||||||
| die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden. [2] | ||||||
| Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der zulässige Umfang der inneren Aufstockung wird bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt. [3] Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [4] | ||||||
| Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; 2025 636; BBl 2021 1666). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
||||||
| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
||||||
| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
||||||
| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
||||||
| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
||||||
| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
||||||
| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
||||||
| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
||||||
| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
|
SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1-3 RPG) |
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| In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: | ||||||
| die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; | ||||||
| die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. | ||||||
| Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: | ||||||
| die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; | ||||||
| die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und | ||||||
| der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. | ||||||
| Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. | ||||||
| Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: | ||||||
| die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; | ||||||
| der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und | ||||||
| der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. | ||||||
| Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. | ||||||
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SR 700.1 RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) Art. 34b [1] Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG) |
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| Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). | ||||||
| Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. | ||||||
| Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [3] (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. | ||||||
| Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. | ||||||
| Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: | ||||||
| dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden; | ||||||
| können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; | ||||||
| dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; | ||||||
| sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten; | ||||||
| dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; | ||||||
| können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; | ||||||
| dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; | ||||||
| müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. | ||||||
| Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. | ||||||
| Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). [2] SR 211.412.11 [3] SR 455.1 | ||||||