Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1096/2016

Urteil vom 18. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Feuerwehr, Thurgauerstrasse 56, 8052 Zürich.

Gegenstand
Kosten Feuerwehreinsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Oktober 2016 (VB.2016.00230).

Sachverhalt:

A.
Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr Affoltern am Albis aufgeboten, weil es auf der SBB-Bahnstrecke beim Bahnhof Affoltern am Albis zu einem Personenunfall (Suizid) gekommen war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und sorgte für den Sichtschutz.

B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 überwälzte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: SBB) die durch den Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 entstandenen Kosten von Fr. 14'500.--. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 fest.
Den dagegen erhobenen Rekurs der SBB hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich am 31. März 2016 teilweise gut und reduzierte den zu überwälzenden Betrag um pauschal 20% auf Fr. 11'600.--. Zur Begründung führte das Baurekursgericht an, die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen sei teilweise nicht überzeugend dargelegt worden, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden.
Gegen diesen Entscheid gelangten die SBB an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2016 abwies.

C.
Die SBB erheben am 2. Dezember 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Entscheid des Baurekursgerichts und die Verfügung der GVZ aufzuheben und festzustellen, dass ihnen - den SBB - aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten aufzuerlegen seien.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die GVZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 18. Mai 2018 in einer öffentlichen Sitzung beraten und entschieden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Geldforderung eines Gemeinwesens gegenüber einer Aktiengesellschaft gestützt auf kantonales öffentliches Recht. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids offensichtlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird; die vorausgegangenen kantonalen Entscheide gelten als mitangefochten. Das Feststellungsbegehren geht im Hauptantrag auf, weshalb sich eine selbständige Behandlung erübrigt.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 138 V 74 E. 2 S. 76; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

1.3. Die Auferlegung von Kosten für Feuerwehreinsätze ist im kantonalen Recht geregelt. Das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit der fraglichen Norm mit der Verfassung im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle.

1.3.1. Eine Norm ist willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 23 E. 8 S. 42; 131 I 1 E. 4.2 S. 6; 129 I 1 E. 3 S. 3).

1.3.2. Bei der Auslegung von kantonalem Recht kann das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns zwar auch ausserhalb von Grundrechtsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden. Eine Intervention ist jedoch nur angezeigt, wenn das Gebot der Verhältnismässigkeit offensichtlich missachtet worden ist und damit zugleich ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt (BGE 143 I 37 E. 7.5; 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 28; 138 I 378 E. 8.2 S. 393; 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182; 134 I 153 E. 4.2 S. 157 f.).

2.

2.1. Die Feuerwehr ist ein öffentlicher Dienst zum Schutz von Polizeigütern wie Leben, Gesundheit oder Eigentum. Der originäre Aufgabenbereich der Feuerwehr umfasst die Brand-, Explosions- und Elementarschadenbekämpfung sowie den ABC-Schutz (Einsätze bei Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden). Die Besorgung der Feuerwehr ist eine öffentliche Aufgabe; das Gemeinwesen hat grundsätzlich die Kosten aus der Erfüllung dieser Aufgabe zu tragen. Deshalb erfolgen die Einsätze der Feuerwehr seit jeher mehrheitlich unentgeltlich. Nur in besonderen Fällen, wie etwa der vorsätzlichen Verursachung eines Brandes, werden die Einsatzkosten auf den Verursacher überwälzt (vgl. MARTIN GEHRER, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der st. gallischen Gesetzgebung, ZBl 96/1995, S. 149.). Im Lauf der Zeit dehnte sich das Tätigkeitsfeld der Feuerwehr aus, so dass der Anteil der Einsätze im Kernbereich abnahm. Zum erweiterten Aufgabenbereich gehören Dienstleistungen wie die Hilfe bei Verkehrsunfällen, der Ordnungsdienst bei Festanlässen, die Bewachung von Sachwerten, Tierrettungen, das Bergen von Toten (Suizidfälle), Einsätze bei Bahn- und Liftunfällen, das Öffnen von Türen und vieles mehr (vgl. GEHRER, a.a.O., S. 152).
Indessen verläuft die Grenze zwischen Kostenfreiheit und Kostenauferlegung nicht entlang der Grenzen der genannten Aufgabenbereiche der Feuerwehr, zumal diese sich überschneiden können. Infolge der vielfältigen Einsatzbereiche hat der Kostendruck auf die Feuerwehr generell zugenommen (vgl. GEHRER, a.a.O., S. 151). Deswegen sehen kantonale Gesetze mitunter vor, dass die Kosten für bestimmte Feuerwehreinsätze dem Verursacher oder Störer überwälzt werden.

2.2. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Bedeutsam ist es vor allem im Umweltrecht und im Zusammenhang mit der Durchführung von Grossveranstaltungen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 548 Rz. 39; STEFAN LEUTERT, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, 2005, S. 148 f.). Es ist ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 547 Rz. 36; MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, 2004, S. 81). Ausserhalb von Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorgesehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerten Legalitätsprinzip (Urteil 2C 995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 547 Rz. 37; FRICK, a.a.O., S. 77).

2.3. Ausgehend vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns wurde für das Polizeirecht das Störerprinzip entwickelt (MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Bd. I, 3. Aufl. 2012, S. 828). Danach hat sich polizeiliches Handeln gegen diejenigen Personen zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 544 Rz. 28). Das Störerprinzip konkretisiert somit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in persönlicher Hinsicht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2608). Es hat insofern Verfassungsrang, als es eine verhältnismässige (und damit willkürfreie) Zurechnung vorschreibt. Dort, wo das Gesetz keine Regel enthält, kommt dem Störerprinzip eine lückenfüllende Funktion zu.

2.4. Störer ist derjenige, welcher durch sein eigenes oder ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Störung oder Gefahr verursacht oder dessen Sachen aufgrund ihres Zustands oder ihrer Beschaffenheit für eine derartige Situation verantwortlich sind. Die Störereigenschaft bestimmt sich ausschliesslich nach diesen objektiven Kriterien. Eine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden sind nicht vorausgesetzt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 544 Rz. 28; HANS REINHARD, Allgemeines Polizeirecht, 1993, S. 176). Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1 S. 154). Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen des im Umweltschutzrecht einschlägigen Verursacherprinzips, welches weitgehend auf den Störerbegriff abstellt (BGE 139 II 106 E. 3.1.1 S. 109), das Erfordernis der Unmittelbarkeit etabliert. Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380).

2.5. Die Lehre und Rechtsprechung unterscheidet zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern (die umstrittene Figur des Zweckveranlassers [vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2619 ff.] ist hier nicht einschlägig). Die beiden Kategorien knüpfen an die Unterscheidung "Verhalten eines Menschen" und "Zustand einer Sache" an (REINHARD, a.a.O., S. 177).

2.5.1. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist (z.B. Kinder), die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2612 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 545 Rz. 31).

2.5.2. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat über Sachen, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2614 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 545 Rz. 32). Anknüpfungspunkt für die Haftung des Zustandsstörers ist die Möglichkeit, auf die gefahrbringende Sache einzuwirken. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers wird auch angeführt, dass dieser die Vorteile seiner Sache geniesst und daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selbst zu tragen hat und nicht der Allgemeinheit aufbürden kann. Es ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (BGE 139 II 106 E. 3.1.3 S. 111; 114 Ib 44 E. 2c/aa S. 50 f.). Grundsätzlich soll der Eigentümer oder Betreiber einer Sache bzw. Anlage für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf deren Ursache - eigenes Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer Gewalt, Zufall - stets voll einzustehen haben. Eine Grenze findet
die Haftung des Zustandsstörers dort, wo ein unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung der an sich ungefährlichen Sache die Gefahr herbeiführt (KARL-HEINRICH FRIAUF, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Eberhard Schmidt-Assmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, S. 144 Rz. 86, S. 146 Rz. 90).

2.6. Bei der Frage, wie das Störerprinzip auf Verhaltensstörer einerseits und Zustandsstörer andererseits angewendet wird, ist zwischen den polizeirechtlichen und den abgaberechtlichen Folgen zu unterscheiden. In polizeirechtlicher Hinsicht haben Verhaltens- und Zustandsstörer aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit gleichermassen den Eingriff zu dulden, mit dem der polizeiwidrige Zustand beseitigt wird (Urteil 1P.584/1997 vom 14. Dezember 1998 E. 4a, RDAT 1999 I S. 107). Dieser auf Praktikabilitätsüberlegungen beruhende Grundsatz kann dagegen bei der Kostenauflage nicht gelten, weil rasches Handeln hier nicht erforderlich ist (BGE 101 Ib 410 E. 6 S. 419). Bei der Haftungskonkurrenz in abgaberechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass Verhaltens- und Zustandsstörer nicht gemeinsam die Störung bewirken, sondern dass diese aus ihrem Zusammentreffen resultiert. Grundsätzlich soll daher die Haftung den subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung entsprechen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR) analog heranzuziehen sind (BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380; 102 Ib 203 E. 5b S. 209; 101 Ib 410 E. 6 S. 418 f.). In erster Linie ist in der Regel der schuldhafte
Verhaltensstörer zu belangen, während der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen ist (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747; 102 Ib 203 E. 5c S. 211). Durch die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. SCHNYDER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. 2013, Rz. 115, 128) kann die Haftung des Zustandsstörers ganz entfallen (vgl. E. 2.5.2 am Ende).

2.7. Der Verursacherbegriff ist nicht deckungsgleich mit dem Störerbegriff, denn es gibt Nichtstörer, welche - eine gesetzliche Grundlage vorausgesetzt - als Verursacher ins Recht gefasst werden können. Ein Störer ist immer auch Verursacher, nicht aber umgekehrt. Das Verursacher- und das Störerprinzip unterscheiden sich zudem hinsichtlich ihrer Funktion in der Rechtsordnung: Das Verursacherprinzip ist ein rechtspolitisches, programmatisches Leitprinzip für den Gesetzgeber, welches nicht zwischen Störern und Nichtstörern unterscheidet und aus dem keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden können (LEUTERT, a.a.O., S. 149). Demgegenüber hat das Störerprinzip insoweit Verfassungsrang, als es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Polizeirecht konkretisiert (vgl. E. 2.3). Für den kantonalen Gesetzgeber bedeutet dies, dass das Störerprinzip in die Gesetzgebung einfliessen soll, soweit es die Materie gebietet. Weil aber das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit kantonaler Normen nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (vgl. E. 1.3), geht die Überprüfung der Implementierung des Störerprinzips in der Willkürprüfung auf.

3.

3.1. Gemäss § 16a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG/ZH; LS 861.1) ist die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben verpflichtet (lit. a), leistet Hilfe bei atomaren, biologischen und chemischen Schadenereignissen (ABC-Schutz, lit. b) und leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes (lit. c). Gestützt auf § 16a Abs. 2 FFG/ZH kann die Feuerwehrverordnung des Kantons Zürich vom 22. April 2009 (LS 861.2) der Feuerwehr weitere mit dem Auftrag gemäss § 16a Abs. 1 FFG/ZH zusammenhängende Aufgaben übertragen. § 1 der Feuerwehrverordnung trägt den Randtitel "Kern- und Hilfeleistungsaufgaben". Neben der Gefahrenabwehr bei Bedrohungen nach § 16a Abs. 1 lit. a FFG/ZH (§ 1 lit. a der Feuerwehrverordnung) leistet die Feuerwehr Hilfe bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden (§ 1 lit. b Ziff. 1 der Feuerwehrverordnung), ferner bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren (§ 1 lit. b Ziff. 2 der Feuerwehrverordnung) und bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein
Elementarereignis verursacht wurden (§ 1 lit. b Ziff. 3 der Feuerwehrverordnung). Gemäss § 2 der Feuerwehrverordnung mit dem Randtitel "Dienstleistungen" können die Gemeinden die Feuerwehr für Dienstleistungen einsetzen, wenn die Erfüllung der Kern- und Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist.

3.2. § 27 Abs. 1 FFG/ZH sieht die Übernahme der Kosten für einen Feuerwehrersatz nach einem Regel-Ausnahme-Schema vor: Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG/ZH sowie nach den §§ 28 und 29 FFG/ZH. § 27 Abs. 2 FFG/ZH nennt verschiedene Kategorien von Personen, denen die Gemeinde den Ersatz der Kosten auferlegen kann. § 28 FFG/ZH trägt den Randtitel "Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände"; § 29 FFG/ZH den Randtitel "ABC-Schutz".

3.3. Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung (§ 28 Abs. 1 FFG/ZH). Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes (§ 28 Abs. 2 FFG/ZH). Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz (§ 28 Abs. 3 FFG/ZH); sie erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten (§ 28 Abs. 4 FFG/ZH).

3.4. § 29 FFG/ZH sieht die Überwälzung der Kosten für ein A-, B- oder C-Ereignis auf den jeweiligen Verursacher vor. Diese Bestimmung hat indessen keine eigenständige Bedeutung, weil sie Bundesrecht (Art. 59
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
USG [SR 814. 01] bzw. Art. 54
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.
GSchG [SR 814.20]) umsetzt (Urteil 2C 162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1).

3.5. Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht (Art. 40b Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40b Grundsätze
1    Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
2    Er haftet für Schäden:
a  an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009215;
b  an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Obligationenrecht217 und den massgeblichen internationalen Vereinbarungen.
3    Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz oder im Gütertransportgesetz vom 25. September 2015218 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.219
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG; SR 742.101]). Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
EBG). Derartige Sachverhalte sind insbesondere höhere Gewalt (Art. 40c Abs. 2 lit. a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
EBG) oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Art. 40c Abs. 2 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
EBG).

4.

4.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf § 28 FFG/ZH. Ein Suizid stelle einen Unfall im Sinn von § 28 Abs. 1 FFG dar, für dessen Kostenfolgen der Fahrzeughalter kausal einzustehen habe. Die Gebührenforderung sei für eine Dienstleistung erhoben worden, welche sich im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin (also der Bahn) als notwendig erwiesen habe. Wäre zur Erledigung dieser Arbeiten nicht die Feuerwehr aufgeboten worden, hätten sie von der Beschwerdeführerin selbst oder einem anderen beizuziehenden Dritten erledigt werden müssen. Zwar seien die Kosten durch ein Ereignis ausgelöst worden, welches auf den Suizidenten als Verursacher zurückzuführen sei. Letztlich seien sie aber dadurch entstanden, dass die Feuerwehr ihren Einsatz für die Beschwerdeführerin als Dienstleistung erbracht habe. Demzufolge komme das Verursacherprinzip nicht zum Tragen. Die Kostenüberwälzung stütze sich auf § 28 FGG/ZH und sei nicht willkürlich. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, dass bei sofortigem Handlungsbedarf keine Zeit damit verloren gehen solle, die kostenpflichtige Person ausfindig zu machen. § 28 FFG/ZH lege im Aussenverhältnis eine Gebühr für die Beseitigung einer Betriebsstörung fest, während Art. 40c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
EBG die Haftung
des Eisenbahnbetreibers gegenüber der geschädigten Person bzw. die Frage des Haftungsausschlusses im Innenverhältnis regle. Entsprechend des unterschiedlichen Regelungsgegenstands stelle sich auch die Frage nicht, ob § 28 FFG/ZH dem höherrangigen Art. 40c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
EBG widerspreche.

4.2. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip hat hier keine eigenständige Bedeutung, da es als abgaberechtliche Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots in der Willkürprüfung aufgeht (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 S. 158; 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108).

4.3. Die Beschwerdeführerin will das Verursacherprinzip auf den vorliegenden Fall anwenden mit der Begründung, dieses regle die sachgerechte Kostenüberwälzung auf den Störer und die Überwälzung von Feuerwehreinsatzkosten gehöre zum typischen Anwendungsbereich des Verursacherprinzips. Gemäss dem im Verwaltungsrecht massgebenden Verursacherprinzip seien die Kosten - falls mehrere Verursacher existierten - auf die einzelnen Verursacher zu verteilen, im Verhältnis zu ihren jeweiligen subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung. Die Kosten seien in erster Linie vom schuldhaften Verhaltensstörer zu tragen, während der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen sei. Der Kostenanteil eines verstorbenen Verursachers gehe auf dessen Erben über.
Das Verursacherprinzip ist hier nicht zielführend (vgl. E. 2.7). Die Beschwerdeführerin blendet aus, dass sie als Betreiberin der Bahn die Gefahr geschaffen und den Unfall als Zustandsstörerin mit "verursacht" hat. Die Frage ist vielmehr, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Schaffung der Gefahr und der Verantwortlichkeit für das Eintreffen des Unglücks durch das Verhalten eines weiteren Störers - hier des Suizidenten - unterbrochen werden kann bzw. ob das Störerprinzip unter dem Blickwinkel der Willkür den Ausschluss der Verantwortlichkeit infolge Wegfall der Adäquanz gebietet.

4.4. § 28 Abs. 1 FFG/ZH erfasst Verkehrsunfälle sowie Brände an Fahrzeugen aller Art. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Suizid auf den Bahnschienen einen Unfall im Sinn von § 28 Abs. 1 FFG/ZH darstellt. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Unfalls gemäss Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG (SR 830.1) ist enger gefasst, indem (mit Blick auf allfällige Leistungsansprüche) absichtlich herbeigeführte Ereignisse gesetzlich ausgeschlossen sind. Dieses Element soll im Regelungsbereich von § 28 FFG/ZH nicht ausschlaggebend sein, wie die Vorinstanz anhand der Materialien dargelegt hat. § 28 Abs. 1 FFG/ZH stellt einzig auf die Haltereigenschaft ab und weicht insofern von der in E. 2.5 und 2.6 dargeglegten Konzeption ab. Der Zurechnungsnorm liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Bahnbetreiber Zustandsstörer ist, wenn sich ein typisches Risiko in seinem Herrschaftsbereich verwirklicht. In solchen Fällen kann die Haltereigenschaft ein sinnvolles Zurechnungskriterium sein. Im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle ist zu fragen, ob es mit dem Willkürverbot vereinbar ist, den Suizid auf den Schienen als ein für den Bahnbetrieb typisches Risiko zu qualifizieren und der Betreiberin der Bahn die Kosten zu überbinden, welche als unmittelbare
Folge des Geschehens anfallen.

4.5. Der Suizid auf den Schienen ist ein Ereignis, welches leider nicht selten vorkommt, so dass nicht gesagt werden kann, es sei ganz ungewöhnlich. Indessen kann ein fahrender Zug im Zusammenhang mit einem Suizid nicht als Betriebsgefahr gelten, da sich die Gefahr erst durch das Verhalten des Suizidenten verwirklicht. Der Suizid auf den Schienen ist nicht vergleichbar mit anderen Bahnverkehrsunfällen, weil dabei der Bahnbetrieb absichtlich zu einem sachfremden Zweck missbraucht wird, ohne dass die Betreiberin der Anlage einen Einfluss auf das Geschehen hätte. Sie kann dieses Risiko nicht beherrschen, weil der Suizident sich über Schutzmassnahmen - etwa in Form von Abschrankungen - hinwegsetzen wird. Es handelt sich um ein qualifiziertes Drittverschulden, welches die Zustandshaftung zurückdrängt (vgl. E. 2.5.2). Zwar erscheint die Grenzziehung zwischen beherrschbaren und nicht beherrschbaren Risiken schwierig. So wäre beispielsweise zweifelhaft, ob ein in grober Fahrlässigkeit durch eine Drittperson verursachter Bahnunfall den Kausalzusammenhang ebenfalls unterbricht. Darüber ist hier jedoch ebenso wenig zu entscheiden wie über die Frage, ob der Fall im Zusammenhang mit einer anderen Fahrzeuggattung gleich zu entscheiden wäre.
Hier gilt es einzig festzuhalten, dass der Suizid auf den Schienen nicht unmittelbar durch die Bahnbetreiberin verursacht wird und daher keine Haftung derselben als Zustandsstörerin begründen kann (vgl. E. 2.5.2). Der gleiche Gedanke liegt dem Haftungsausschluss gemäss Art. 40c Abs. 2 lit. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
EBG zugrunde, wie aus der Botschaft vom 8. Juni 2007 zur Güterverkehrsvorlage (BBl 2007 4377), welche die Integration der revidierten Haftungsbestimmungen ins Eisenbahngesetz vorsah, klar hervorgeht (vgl. BBl 2007 4481). Dahinter steht die Überlegung, dass es unbillig wäre, bei grobem Verschulden der geschädigten Person die Bahnbetreiberin zur Leistung von Schadenersatz aus dem Ereignis zu verpflichten. So erscheint es auch hier stossend, der Bahnbetreiberin als Fahrzeughalterin Kosten zu überbinden, die als Folge des mit dem Betriebszweck nicht zu vereinbarenden, missbräuchlichen und nicht beherrschbaren Verhaltens einer aussenstehenden Person entstanden sind. Die Kostenauflage zu Lasten der Bahn ist sachlich nicht gerechtfertigt und erweist sich somit als willkürlich.

4.6. Es bleibt daran zu erinnern, dass § 28 Abs. 1 FFG/ZH eine Sondernorm für Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände darstellt (vgl. E. 3.2). Der zürcherische Gesetzgeber hat dabei die Tatsache der Schaffung einer Gefahr durch den Fahrzeughalter in den Vordergrund gestellt. Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters verdrängt die Verantwortlichkeit jener Personen, welche nach § 27 Abs. 2 lit. a FFG/ZH ebenfalls kostenpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Anlass zu einem Feuerwehreinsatz gegeben haben. Gleichzeitig erhellt daraus, dass nach der Konzeption des kantonalen Gesetzgebers neben Fahrzeughaltern auch andere Personenkategorien für die Inanspruchnahme der Feuerwehr haften sollen. Demgemäss ist es nicht systemfremd, wenn die Kosten - wie im vorliegenden Fall - vom Gemeinwesen zu tragen sind.

4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anwendung von § 28 FFG/ZH in der vorliegenden Fallkonstellation zu einem Entscheid führt, welcher dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht standhält.

4.8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Behandlung der übrigen Rügen der Beschwerdeführerin.

5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben.

5.1. Die unterliegende GVZ, um deren Vermögensinteresse es sich handelt, trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG e contrario).

5.2. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG i.V.m. Art. 2
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
und 3
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
SBBG; Urteil 2C 380/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5, nicht publ. in: BGE 139 II 289; BGE 126 II 54 E. 8 S. 62).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_1096/2016
Datum : 18. Mai 2018
Publiziert : 20. Juli 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Kosten Feuerwehreinsatz


Gesetzesregister
ATSG: 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EBG: 40b 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40b Grundsätze
1    Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
2    Er haftet für Schäden:
a  an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009215;
b  an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Obligationenrecht217 und den massgeblichen internationalen Vereinbarungen.
3    Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz oder im Gütertransportgesetz vom 25. September 2015218 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.219
40c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 40c Entlastung
1    Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
2    Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
a  höhere Gewalt; oder
b  grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
GSchG: 54
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.
OR: 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
SBBG: 2 
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz
1    Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern.
2    Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen.
3    Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5
3
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze
1    Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen.
2    Die SBB können alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, diesen zu fördern. Sie können namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten. Sie können Grundstücke und Anlagen erwerben, verwalten und veräussern.
3    Die SBB sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Sie erhalten die Eisenbahninfrastruktur in gutem Zustand und passen sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik an.
4    ...6
USG: 59
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
BGE Register
101-IB-410 • 102-IB-203 • 114-IB-44 • 126-II-54 • 129-I-1 • 131-I-1 • 131-II-743 • 132-II-371 • 134-I-153 • 134-I-23 • 135-V-172 • 136-II-304 • 138-I-274 • 138-I-378 • 138-V-74 • 139-I-229 • 139-II-106 • 139-II-289 • 139-II-7 • 141-I-1 • 141-I-105 • 143-I-1 • 143-I-147 • 143-I-37
Weitere Urteile ab 2000
1P.584/1997 • 2C_1096/2016 • 2C_162/2014 • 2C_380/2012 • 2C_995/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verhalten • sbb • verursacherprinzip • suizid • bundesgericht • weiler • frage • fahrzeughalter • gerichtskosten • eisenbahngesetz • schaden • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • vorinstanz • höhere gewalt • norm • ausserhalb • sachverhalt • explosion • verfahrensbeteiligter • gemeinde
... Alle anzeigen
BBl
2007/4377 • 2007/4481