Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6199/2007
{T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2008

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger;

Gerichtsschreiber Jürg Studer.

Parteien
A._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verwaltungsmassnahmen.

Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______, hat die Förderung der Milchproduktion und -verwertung in der Region C._______ zum Zweck. Für die Käseproduktion sind das Einzelunternehmen D._______ sowie die E._______ zuständig. Der Käsehandel wird über die F._______ abgewickelt. D._______ war bis zum 8. Juli 2008 als Mitglied der Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons G._______ eingetragen.
Am 4. November 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesamt für Landwirtschaft (Vorinstanz) um Bewilligung einer Mehrmenge von 12 Mio. kg Milch für das Milchjahr 2006/07. Dieses Gesuch wurde nach Rücksprache mit der Vorinstanz am 17. Februar 2006 überarbeitet eingereicht und mit Verfügung vom 19. Juli 2006 durch die Vorinstanz abgelehnt. Die Vorinstanz sah insbesondere in der gewählten Produktbezeichnung (Svizzerotaler oder Goldtaler) eine ungenügende Abhebung von der Marke Emmentaler, weshalb sie eine nichtkonforme Vermarktung der beantragten Mehrmenge befürchtete.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte am 22. August 2006 für die selbe Mehrmenge und das gleiche Milchjahr ein zweites, überarbeitetes Gesuch ein. Dieses sah im Projektbeschrieb vor, die Mehrmenge unter der Bezeichnung "H._______" (ohne Benützung der Bezeichnung "Emmentaler" oder eines damit verwechselbaren Zeichens) im EU-Raum abzusetzen. In ihrem Gesuch ging die Beschwerdeführerin von einem Total der exportierten Käsemenge in der Basisperiode 2005 von 2'061'114 kg und einem geplanten Mehrexport der Marke "H._______" von 1 Mio. kg aus. Dieses Gesuch lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2006 ab. Dabei bemängelte sie insbesondere, dass bei einer Mehrmenge von 12 Mio. kg mindestens 1,078 Mio. kg Käse exportiert werden müsse. Die im Gesuch angegebene Menge von 1 Mio kg "H._______" Käse sei daher zu klein oder die nachgefragte Mehrmenge zu hoch. Des Weiteren verlangte die Vorinstanz eine Zusicherung, dass die gesamte für den Export bestimmte Menge unter der Zolltarifnummer 0406.9099 mit Schlüssel 994 ausgeführt werde.
A.c Mit Eingabe vom 12. September 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um eine Mehrmenge von 12 Mio. kg für das Milchjahr 2006/07 ein. Die Beschwerdeführerin verbesserte dabei die von der Vorinstanz in den vorherigen Gesuchen bemängelten Punkte und hielt insbesondere fest, dass fortan die gesamte Menge übriger Hartkäse unter der Bezeichnung "H._______" vermarktet und unter der Zolltarif-Nummer 0406.9099 mit Schlüssel 994 ausgeführt werde.
Diesem Gesuch entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2006 für eine Mehrmenge von 8 Mio. kg Milch. An die Verfügung knüpfte sie unter anderem die Bedingungen, dass die Mehrmengenmilch zu Grosslochhartkäse verarbeitet und unter der Bezeichnung "H._______" vermarktet werde (siehe auch E. 6).
Für den Fall, dass die genannten Bedingungen nicht oder nur teilweise eingehalten werden sollten, hielt die Vorinstanz unter Ziff. 2 die Aufhebung der Mehrmenge fest.
A.d Am 29. März 2007 kontrollierte die Vorinstanz die E._______ in L._______ zwecks Einhaltung der Mehrmengenbewilligung. Dabei kritisierte sie insbesondere die mangelhaften Produktespezifikationen auf den Lieferscheinen, welche eine Sortenzuteilung der Käse verunmögliche sowie die Abweichung der Käsebezeichnungen auf den der Vorinstanz nachträglich zugestellten Rechnungen von den Lieferscheinen. Des Weiteren seien Korrekturen auf den Zolldokumenten vorgenommen worden und auf den Schrumpffolien, welche für die Vakuumierung der in Keile aufgeschnittenen Grosslochkäse verwendet würden, sei unerlaubterweise die Bezeichnung Emmentaler aufgedruckt.
Gestützt auf die Kontrolle wurde im Besprechungsprotokoll vom 29. März 2007 festgehalten, dass ab 1. November 2006 die gesamte Basis- und Mehrmenge zu übrigem Hartkäse verarbeitet und der TSM Treuhand GmbH (TSM) unter der Produktenummer 222 gemeldet werde. Ein Verkauf von Emmentaler aus der Produktion ab 1. November 2006 würde somit in jedem Fall einen Verstoss gegen die Bedingungen der Mehrmengenverfügung darstellen.
A.e Mit Schreiben vom 23. April 2007 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Controllings und die ihres Erachtens festgestellten Verstösse. Gleichzeitig sah sie jedoch von der Aufhebung der bewilligten Mehrmenge ab und wies die Beschwerdeführerin an, die Bedingungen unter Berücksichtigung der Produktionsänderung gemäss Besprechung vom 29. März 2007 strikte einzuhalten.
Anhand der bei der TSM von der Beschwerdeführerin eingereichten TSM1-Formulare "Erhebung der Milchverwertung" vom 5. April 2007 stellte die Vorinstanz im Frühjahr 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin während der für das Gesuch relevanten Erhebungsperiode im Monat März 2007 Emmentaler produziert hatte.
A.f Eine Nachkontrolle der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz am 7. Mai 2007 konnte nicht uneingeschränkt stattfinden, zumal die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nur teilweise zur Verfügung stellte und die Einsicht in die Verkaufsadministration nicht gewährte.
Seitens der Oberzolldirektion wurde die Vorinstanz am 9. Mai 2007 orientiert, dass beim Tessiner Zollamt Chiasso Strada verschiedene Ausfuhrsendungen "Emmentaler" verzollt worden waren. Der Exporteur, die F._______, hatte dabei auf dem Formular den Käseschlüssel für "Hartkäse vollfett" mit der TSM Nr. 994 und nicht denjenigen für Emmentaler (TSM Nr. 991) verwendet, obschon die Ware Etiketten mit dem Hinweis "Emmentaler" trugen. Die Zollbehörden korrigierten deshalb die Zollpapiere indem sie den Schlüssel von "Hartkäse vollfett (Nr. 994) auf "Emmentaler" (Nr. 911) abänderten, um die Warenkonformität sicherzustellen.
A.g Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zu, in welchem sie die Aufhebung der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/07 und die Ergreifung von Verwaltungsmassnahmen beabsichtigte. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 15. Juni 2007 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz am 26. Juni 2007 eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf ein und bestritt in dieser eine Verletzung der Verfügung vom 18. September 2006.
A.h Am 8. August 2007 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der bewilligten Mehrmenge von 8 Mio. kg und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 575'000.-. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin von der Berechtigung ausgeschlossen, für die Milchjahre 2007/08 und 2008/09 ein Gesuch um eine Mehrmenge zu stellen.

B.
Mit Beschwerde vom 13. September 2007 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2007.
Zur Begründung wird hauptsächlich angeführt, die Beschwerdeführerin habe mehr als die bewilligten 8 Mio. kg Milch gemäss Verfügung zu Grosslochkäse verarbeitet, unter der Produktenummer 222 der TSM gemeldet und unter der Tarifnummer 0406.9099 mit Schlüssel 994 exportiert und bis zum Endverbraucher als "H._______" vermarktet. Der von der Vorinstanz bemängelte Hinweis "Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler" sei einzig auf den Zollpapieren angebracht und stelle damit keinen Verstoss gegen die Bewilligungsverfügung vom 18. September 2006 dar, zumal dieser Hinweis vom Zoll verlangt werde. Die für den nach den Vorgaben der Bewilligungsverfügung produzierten Nichtemmentaler gewählte Bezeichnung "I._______" im Austausch von "H._______" stelle ebenfalls keine Falschbezeichnung dar. Der Vorinstanz sei es um eine genügende Unterscheidung zwischen Emmentaler und Nicht-Emmentaler gegangen, mit der Bezeichnung "I._______" sei dieses Kriterium gleichermassen erfüllt. In den Betrieben von D._______ bzw. der E._______ bestehe zudem ein taugliches und transparentes System zur Unterscheidung von "Emmentaler" und "Nichtemmentaler". Daneben sei auch die Vereinbarung vom 29. März 2007 vollumfänglich eingehalten worden, zumal in der Produktionszeitspanne vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2007 weder Emmentaler hergestellt noch als solchen bezeichnet worden sei.

Auf jeden Fall seien die ausgesprochenen Verwaltungsmassnahmen unverhältnismässig und würden die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz bedrohen.

C.
Unter Hinweis auf die Akten beantragt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Instruktionsverfügungen vom 1. Februar 2008 und 27. Februar 2008 verlangte das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin, der TSM und der Oberzolldirektion weitere Unterlagen und Informationen ein.
Mit Schreiben vom 10. April 2008 bzw. 11. April 2008 nahmen die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ausführungen der Oberzolldirektion vom 13. März 2008.
Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2007 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdefrist sind gewahrt (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 36a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
LwG kann der Bundesrat Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 8 Selbsthilfe - 1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
1    Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
1bis    Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.19
2    Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
LwG oder zusammen mit einem bedeutend regionalen Milchverwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 von der Milchkontigentierung ausnehmen, wenn die Organisation:
a) eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;
b) Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten Mengen überschritten werden; und
c) Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.

Mit der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontigentierung vom 10. November 2004 (VAMK, SR 916.350.4) stellte der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Verfügung. Im 3. Abschnitt der VAMK werden die Basismenge (Art. 6 VAMK) und die Mehrmenge (Art. 12 VAMK) geregelt. Die Vermarktung einer zusätzlichen Milchmenge (Mehrmenge) benötigt die Zustimmung des Bundesamtes, welche für ein Milchjahr erteilt wird, wenn die Organisation den Bedarf für die Mehrmenge ausweisen kann.

3.
Die Beschwerdeführerin, eine Produzenten-Milchverwerter-Organisation (PMO) im Sinne von Art. 5 VAMK, macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, einzig die Verfügung vom 18. September 2006 sei - entgegen der Meinung der Vorinstanz - Streitgegenstand, zumal die Protokolle der Inspektionen vom 23. März 2007 und 7. Mai 2007 rechtlich keine eigenständige Bedeutung hätten. Die Vorinstanz habe die Beweise betreffend eines allfälligen Verstosses gegen die Verfügungsbedingungen nicht vorgelegt, obwohl sie die Beweislast trage. Die Verfügung gelte sodann nur für die Mehrmenge von 8 Mio. kg und nicht für die gesamte Produktionsmenge und der von der Vorinstanz gerügte Hinweis "Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler" sei gemäss Oberzolldirektion (zoll-)rechtlich notwendig. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Bezeichnung "I._______" im Austausch von "H._______" stelle aufgrund der klaren Abgrenzung zur Marke Emmentaler kein Problem dar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Vorgaben der Inspektion vom 29. März 2007 verstossen, da die E._______ in der Zeitspanne vom 1. November 2006 bis 28. Februar 2007 weder Emmentaler produziert noch Käse aus dieser Produktion als "Emmentaler" bezeichnet habe.

4.
In einem ersten Schritt ist die Frage der Beweislast zu klären, erachten doch beide Parteien die andere als beweisbelastet.
Die Frage der Beweislast gelangt zur Anwendung, sofern der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung gelangt, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht. Dabei ist der Beweis geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die Beweislast regelt somit, zu wessen Nachteil der Richter entscheidet, wenn eine Tatsache nicht bewiesen wird. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zum Tragen. (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 2 B V c, S. 6; Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. St. Gallen 1998, S. 113 ff.). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus unbewiesen gebliebenen Tatsachen ein Recht ableiten will (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 4A.48/2008 E. 3.2 vom 10. Juni 2008; BGE 115 V 38 E. 2b, BGE 121 V 204 E. 6a). Für die vorliegend belastende Verfügung trägt nach der allgemeinen Beweislastregel die Verwaltung die Beweislast (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 E. 6.1).
Die allgemeine Beweislastregel erweist sich jedoch als zu schematisch oder findet ihr Gegengewicht in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Es wäre für das Verwaltungsrecht undenkbar und der Rechtsverwirklichung hinderlich, wollte man auf sie allein abstellen. Die Verwaltung weiss nur zu oft weniger gut Bescheid über die Sachlage als die Partei, gegen die sich eine belastende Verfügung richtet. Das bedingt Auskunft-, Melde-, Buchführungs- und andere Pflichten, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Für die nicht beweisbelastete Beschwerdeführerin machen sie die Mitwirkungspflichten aus. Diese ziehen zwar keine Änderung der Beweislastverteilung nach sich, können aber bei Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung in die Beweiswürdigung einfliessen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff.).
Vorliegend auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2006 neben Mitwirkungspflichten auch Bedingungen und regelte unter Ziff. 2 wie folgt die Beweislast "Stellt das BLW fest, dass die Bedingungen nicht oder nur teilweise eingehalten werden, gilt die bewilligte Mehrmenge als aufgehoben". Damit folgt die Vorinstanz der allgemeinen Beweislastregel und hält diese in der Verfügung explizit fest. Die Beschwerdeführerin ist damit aber nicht von jeder Mitwirkung befreit, vielmehr hat sie im Rahmen ihrer auferlegten Pflichten, namentlich im Bereich Controlling, effektiv zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.

5.
Des Weiteren wurde von den Parteien zumindest implizit die Frage aufgeworfen, welche rechtliche Bedeutung den Besprechungsprotokollen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den durchgeführten Kontrollen vom 29. März 2007 und 7. Mai 2007 zukommt.
Streitpunkt bildet in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 29. März 2007 der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass seit dem 1. November 2006 sowohl die gesamte Basis- als auch die Mehrmenge Milch in den Betrieben der E._______ zu "übrigem Hartkäse" verarbeitet werde. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin nun vor, sie habe zumindest im März 2007 und somit in der für das Gesuch relevanten Erhebungsperiode Emmentaler hergestellt und folglich gegen die Verfügung vom 18. September 2006 und die anlässlich der Besprechung vom 29. März 2007 getroffene Vereinbarung verstossen.
Der Argumentation der Vorinstanz kann indes nicht gefolgt werden. Vorliegend ermahnen zwar das Protokoll vom 29. März 2007, datiert vom 20. April 2007, als auch das dazugehörige Schreiben vom 23. April 2007 die Beschwerdeführerin die Bedingungen der Verfügung vom 18. September 2006 einzuhalten. Infolge fehlender Regelung von neuen Rechten und Pflichten stellen sie aber keine neue Verfügungen dar, zudem wurde die über den möglichen Verzicht der Emmentalerproduktion verfasste Aktennotiz lediglich von der Vorinstanz unterschrieben und die Beschwerdeführerin zu keiner Stellungnahme aufgefordert. (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 503; Fritz Gygi, a.a.O., S. 137).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Besprechungsprotokolle der Vorinstanz weder eigenständige Verfügungen noch einen integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 18. September 2006 darstellen. Es kann somit offen gelassen werden, ob und in welchem Umfang diese allenfalls neue Auflagen oder Bedingungen beinhalten.

6.
Umstritten ist zudem, ob die Verfügungsbedingungen einzig für die bewilligte Mehrmenge von 8 Mio. kg oder für die gesamte Produktionsmenge (Basis- und Mehrmenge) von Grosslochhartkäse Geltung haben.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie habe den Geltungsbereich der Bedingungen im Sinne eines effektiven Controllings und unter Rücksichtnahme des Vorschlages durch die Beschwerdeführerin auf die gesamte Grosslochhartkäseproduktion ausgedehnt. Dagegen erachtet die Beschwerdeführerin den Geltungsbereich der Bedingungen auf die bewilligte Mehrmenge von 8 Mio. kg beschränkt.
Es stellt sich somit die Frage, welcher Sinn der Verfügung vom 18. September 2006 beizumessen ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 II 703 E. 4.1).

Die Mehrmengenbewilligung wurde gemäss Verfügung der Vorinstanz an folgende Bedingungen geknüpft:
a) die Mehrmengenmilch wird zu Grosslochhartkäse verarbeitet
b) der Käse wird der TSM unter der Produktnummer 222 (übrige Hartkäse vollfett) gemeldet
c) der Käse wird unter der Tarifnummer 0406.099 mit Schlüssel 994 exportiert
d) der Käse wird bis zum Endverbraucher unter der Bezeichnung "H._______" vermarktet
e) für Käse, der aus der übrigen Milch hergestellt wird und die Anforderungen als Emmentaler nicht erfüllt, gilt der gleiche Vorbehalt; Buchstabe c) gilt jedoch nur, soweit er exportiert wird.

Vorliegend ist der Wortlaut unmissverständlich und lässt zweifelsfrei auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis schliessen. Die Auslegung der obengenannten Bedingungen und namentlich von Buchstabe e) ergibt, dass neben der Produktion von Emmentaler einzig die Herstellung von übrigem Hartkäse erlaubt ist und sowohl die Basis- als auch die Mehrmenge erfasst wird. Die Bedingungen sind zudem abschliessend formuliert und lassen für die Produktion von weiteren Käsesorten keinen Platz.
Des Weiteren wird auch die Bezeichnung der produzierten Grosslochhartkäse und damit dessen Vermarktung unter Buchstabe d) i.V.m. Buchstabe e) geregelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der produzierte Käse aus der Basis- oder der Mehrmengenmilch hergestellt wird. Denn im Gegensatz zur Bezeichnung von Käse aus der Mehrmengenmilch, welcher ausschliesslich als H._______ vermarktet werden darf, ist die Verwendung der Marke Emmentaler von Käse aus der Basismenge nicht ausgeschlossen.
Damit ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als der Käse, welcher den gestellten Produktions- und Vermarktungsvorschriften als Grosslochhartkäse bzw. als Emmentaler oder H._______ nicht genügt, eine Verletzung der Mehrmengenverfügung darstellt.

7.
Zu prüfen ist demzufolge, ob die Beschwerdeführerin Käse produzierte oder vermarktete, welcher nicht unter die Kategorie Grosslochhartkäse fällt (E. 7.1) oder die für die jeweilige Milchmenge vorgeschriebenen Bezeichnungen Emmentaler bzw. H._______ missachtete (E. 7.2 ff.).
7.1 Die von der TSM dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten TSM1-Formulare (Erhebung der Milchverwertung) des Käseproduzenten der A._______ zeigen für das Milchjahr 2006/07 sowohl die Produktion von Emmentaler, mit Einstellung der Produktion in der Zeitspanne von November 2006 bis Februar 2007 als auch die ganzjährige Herstellung von übrigem Hartkäse. Die Produktion von Nicht-Grosslochhartkäse ist weder ersichtlich noch wird sie von der Vorinstanz geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang sei zudem noch einmal erwähnt, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz, weder die Produktionsänderung während des Winterhalbjahres 2006/2007 noch die Produktion von Emmentaler und übrigem Hartkäse einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. September 2006 darstellt (E. 5 und 6). Weitere Erläuterungen hiezu erübrigen sich somit und ein Verstoss gegen die Verfügung liegt nicht vor.
7.2 In Bezug auf die Bezeichnung "I._______" ist der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie behauptet, diese verstosse nicht gegen die Verfügungsbedingungen und grenze sich genügend von der Bezeichnung Emmentaler ab. Aus den Vernehmlassungsunterlagen der Vorinstanz geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Käse neben der erlaubten Bezeichnung "H._______" mit "J._______" oder mit "K._______" und "I._______" etikettierte. Die Bezeichnung "I._______" tritt somit nicht alleine, sondern stets mit "K._______" in Erscheinung. Da die Vorinstanz eine klare Trennung von "Emmentaler" und "H._______" anstrebte, stellen die verschiedenen Mischformen der Bezeichnungen einen Verstoss gegen Buchstabe d der Verfügung dar.
Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den aus der Mehrmilchmenge produzierten Käse als Emmentaler bezeichnete, obwohl sie von den genannten Bedingungen Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet den erwähnten Sachverhalt indes auch gar nicht, sondern anerkennt im Gegenteil in ihrer Beschwerde vom 13. September 2007 die nicht erlaubte Verwendung der Bezeichnung Emmentaler.
7.3 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ferner vor, diese habe auf Zolldokumenten und Rechnungen den nichtkonformen Hinweis "Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler" aufgeführt. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass kein Verstoss vorliegen könne, zumal der vom Zoll gewünschte Hinweis "Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler" für den Konsumenten nicht direkt ersichtlich sei.
Gemäss Angaben der Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, gelangte D._______ im August 2005 im Zusammenhang mit an der Grenze blockierten Käsesendungen telefonisch an die OZD. Im Laufe dieser Gespräche schlug D._______ der OZD vor, in der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (WVB) den Vermerk "Käse (EU-Bezeichnung Emmentaler) anzubringen. Mit diesem Vorschlag war die OZD einverstanden, da die WVB als Ursprungsnachweis lediglich auf Behördenstufe zirkuliert und ein solcher Vermerk die Bestimmungen des Freihandelsabkommens mit der EU nicht berührt. Der Hinweis "Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler" wurde von der Beschwerdeführerin indes nicht nur auf den WVB verwendet sondern auch auf ihren Rechnungsformularen.
Die Verwendung des Hinweises auf den WVB und auf den Rechnungsformularen ist rechtlich gesondert zu beurteilen. In Bezug auf die WVB kann keine Verletzung vorliegen, da ein direkter Bezug zum Konsumenten und damit eine allfällige Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Anders ist hingegen die Verwendung des Hinweises auf den Rechnungsformularen zu beurteilen. Diese zirkulieren auf Stufe Gross- und Detailhandel und dienen diesen bei fehlender oder ungenügender Bezeichnung der Käselaibe als Grundlage für den Weiterverkauf. Damit besteht die reelle Möglichkeit einer Fehlbezeichnung bis zum Konsumenten. Der Hinweis auf den Rechnungen ist nebstdem problematisch und eine Verwechslung insoweit möglich, als dass eine Markenbezeichnung (Emmentaler, H._______) gänzlich fehlt und auf den Rechnungen lediglich die abstrakte Bezeichnung "Schweizer Käse" angeführt wird. Aufgrund dieser Faktenlage ist es schwer nachzuvollziehen, welche Käsesorte von der F._______ an eine Käuferin geliefert wurde. Dieser Sachverhalt stellt demzufolge ebenfalls eine Verletzung von Buchstabe d der Verfügung vom 18. September 2006 dar.
7.4 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin schliesslich vor, sie habe im Rahmen der Ausfuhr ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt, indem sie der Ware Zolldeklarationspapiere beigelegt habe, welche den Deklarationsschlüssel für übrigen Grosslochhartkäse (Schlüssel 994) aufweise, den zu verzollenden Käse aus der Mehrmengenmilch jedoch mit Emmentaler etikettiert und verpackt. Die Zollbehörden seien dadurch veranlasst worden, eine Korrektur des Produkteschlüssels von "übriger Grosslochhartkäse" (994) zu "Emmentaler" (911) vorzunehmen.
Die Ausführungen der Vorinstanz wurden mit einschlägigen Unterlagen des Zollamts Chiasso Strada vom 14. und 16. Mai 2007 dokumentiert und sind in sich schlüssig; die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Angesichts der wiederholten Unstimmigkeiten und der dokumentierten Menge kann ein Versehen von Seiten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden.
Wie in E. 6 dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin einzig erlaubt, Emmentaler aus der Basismenge herzustellen und entsprechend zu vermarkten. Aufgrund der dargelegten Fakten sieht es das Bundesverwaltungsgericht jedoch als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin unter dem Deklarationsschlüssel von "übriger Grosslochhartkäse" (994), Emmentaler exportieren wollte, welcher aus Mehrmengenmilch hergestellt wurde. Die fehlende Übereinstimmung von Deklarationsschlüssel zur verzollenden Ware stellt somit eine Verletzung von Buchstabe c der Verfügung dar.
7.5 Ebenfalls eine Verletzung von Buchstabe d der Verfügung stellt der von der Vorinstanz gerügte und auf den Lieferscheinen und Rechnungen angebrachte Text "Schweiz Swiss Suisse Svizzera Original Emmentaler" neben einem farbigen Logo mit Berglandschaft, Alphornbläser und Schweizerfahne dar. Obwohl es der Beschwerdeführerin weiterhin erlaubt war, neben der Produktion von übrigem Hartkäse Emmentaler herzustellen, wird durch die Beschriftung "Original Emmentaler" in der Fusszeile in Verbindung mit der Bezeichnung "Schweizer Käse (Artikelbezeichnung in der EU: Emmentaler)" auf den Rechnungsformularen der Anschein erweckt, es handle sich beim verkauften Produkt um Emmentaler. Die Beschriftung der Fusszeile unterscheidet sich auch optisch zu wenig vom massgebenden Inhalt der Rechnung, welcher die verkaufte Ware mit Anzahl Stück, Artikelbezeichnung, Gewicht, Preis etc. genau umschreibt. Eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamtbildes der Rechnung kann daher nicht ausgeschlossen werden und ein Verstoss gegen die Verfügung liegt vor.
7.6 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl Buchstabe d als auch Buchstabe c der Verfügung vom 18. September 2006 verletzt hat. Den inhaltlich gleichen Rügen der Vorinstanz, die am 7. Mai 2007 durchgeführte Nachkontrolle und weitere Ermittlungen hätten keine genügenden Anstrengungen gezeigt, um die festgestellten Mängel in der Bezeichnung und Vermarktung des übrigen Hartkäses zu beheben, kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu.
7.7 Um das Ausmass der Verletzung festzustellen, ist als Weiteres die Menge des nicht korrekt vermarkteten Käses von Belang. Dabei trägt die Vorinstanz die Beweislast und die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beweis für die nicht korrekt vermarktete Mehrmilchmenge nicht erbrachte. Vielmehr ging sie zumindest implizit davon aus, dass die gesamte Mehrmilchmenge den Bedingungen widersprach; damit klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend ab. In diesem Zusammenhang ist auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin, insbesondere im Rahmen der Nachkontrolle vom 7. Mai 2007, während welcher sie die Herausgabe von Dokumenten und die Einsicht in die Verkaufsadministration verweigerte, zu berücksichtigen. Die Beweislast der Vorinstanz wird dadurch zulasten der Beschwerdeführerin herabgesetzt und die Beweiswürdigung führt zum Ergebnis, dass die gesamte im Milchjahr 2006/07 produzierte Mehrmilchmenge von 5,8 Mio. kg gegen die Verfügung vom 18. September 2006 verstiess. Gegen die Annahme einer tieferen Mehrmilchmenge spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin dadurch einen Vorteil erlangen würde, was in Anbetracht der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nicht angeht und dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne eines loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Staat widersprechen würde.
7.8 Nach dem Ausgeführten kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin durch den Gebrauch der Bezeichnungen K._______ / I._______ auf den Käselaiben und Original Emmentaler auf den Rechnungsformularen sowie aufgrund der fehlenden Übereinstimmung von Deklarationsschlüssel zur verzollenden Ware im Umfang der gesamten Mehrmilchmenge von 5,8 Mio. kg die Bedingungen von Buchstabe d und c der Verfügung vom 18. September 2006 verletzte.

8.
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügten Verwaltungsmassnahmen angemessen sind.
8.1 Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können Verwaltungsmassnahmen wie den Entzug von Bewilligungen, den Ausschluss von Berechtigungen oder die Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu einem Betrag, der höchstens dem Erlös der zu Unrecht vermarkteten Produkte entspricht, angeordnet werden (Art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG). Art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG räumt der Vorinstanz ein Entschliessungs- und Auswahlermessen ein. Die Verwaltungsbehörde kann sogar von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Gesetz aufgrund der Kann-Vorschrift den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431). Der Vorinstanz wird bei der Bemessung der zu treffenden Massnahme ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der indessen die Schranken der verfassungsmässigen Grundsätze der rechtsgleichen Behandlung und der Verhältnismässigkeit als ermessensbindende Prinzipien zu beachten hat. Massgebliche Kriterien müssen dabei die Schwere der Widerhandlung und die Tragweite der Auswirkungen sein, welche die Sanktion für den Betroffenen zeitigen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend darf eine Massnahme nicht über das hinausgehen, was nach pflichtgemässen Ermessen zur Erreichung des Zweckes als notwendig erscheint. In Anwendung von Art. 169 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
, c und h LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VAMK hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die für das Milchjahr 2006/07 bewilligte Mehrmenge von 8 Mio. kg entzogen, sie von der Berechtigung, für die Milchjahre 2007/08 und 2008/09 ein Mehrmengengesuch zu stellen, ausgeschlossen und ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 575'000.- auferlegt.
8.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang. Dieser fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Die Vorinstanz darf somit bei Auferlegung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG, diese nicht nach Belieben festsetzen, sondern muss bei der Ausübung ihres Ermessens die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).
8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie vorbringt, die Mehrmengenbewilligung sei schon alleine aufgrund ihres Präventivhinweises unter Ziff. 2 der Verfügung vom 18. September 2006 zu entziehen. Der Entzug der Mehrmilchmenge bei Nichteinhaltung der Bedingungen stellt eine allgemeine Verwaltungsmassnahme nach Art. 169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
LwG dar und unterliegt dementsprechend und unabhängig, ob ein allfälliger Entzug in der Verfügung selber festgehalten wurde, dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Somit ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Anordnung einer Verwaltungsmassnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.
Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ergibt sich in der Durchsetzung einer ordnungsgemässen Vermarktung des aus der Mehrmengenmilch hergestellten Käses, wobei eine klare Abgrenzung zum Produkt Emmentaler im Vordergrund steht. Die von der Vorinstanz verfügten Verwaltungsmassnahmen sind geeignet, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel zu erreichen. Daneben müssen die Administrativmassnahmen jedoch im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn gleich geeignete, aber mildere Massnahmen für den angestrebten Erfolg ausreichen würden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591). Eine Teilaufhebung der Mehrmenge oder die Kürzung des Gesuchsausschlusses um ein Jahr würden zwar mildere Massnahmen darstellen; das angestrebte Ziel der Einhaltung der auferlegten Pflichten und Gebote würde dabei jedoch eingeschränkt, wenn nicht gar verfehlt. Somit ist letztlich im Rahmen der nachfolgenden - und von der Beschwerdeführerin gerügten - Interessenabwägung zu entscheiden, ob die verfügten Massnahmen durch die Vorinstanz verhältnismässig im engeren Sinn sind.
Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 614).
8.3.1 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Beschwerdeführerin über eine länger dauernde Periode und selbst nach Ermahnungen und Verwarnungen die Bedingungen wiederholt missachtet hat, Umgehungsstrategien entwickelt und dabei in schwerwiegender Weise gegen die Verfügung verstossen habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem schon von Anfang an über die Aufhebung der Vorteile bei einer allfälligen Verletzung der Bedingungen im Bilde gewesen. Die Ordnungsbusse sei in Anbetracht der Schwere der Verstösse und der grossen Menge unrechtmässig vermarkteter Milch (5,8 kg Mio. kg) angemessen.
Hiergegen führt die Beschwerdeführerin an, die ausgesprochenen Verwaltungsmassnahmen seien unverhältnismässig und ausser-ordentlich hart. Der Ausschluss von jeder weiteren Mehrmenge für die Milchjahre 2007/08 und 2008/09 seien ruinös, werde damit doch das finanzielle Überleben der Beschwerdeführerin und der Businessplan zur Sanierung der finanziell angeschlagenen Käserei D._______ in Frage gestellt. Des Weiteren seien ihre objektiven und subjektiven Pflicht-verletzungen äusserst gering, zumal sie keine Gesetzesverletzung begangen habe und lediglich den aus der (silofreien) Mehrmilchmenge produzierten Emmentaler, infolge vernachlässigtem Controlling gegenüber der E._______, als Emmentaler bezeichnen liess.
8.3.2 Die Bedeutung der öffentlichen Interesse ergibt sich aus dem Motiv der Vorinstanz zum Erlass der Bedingungen, welches eine klare Abgrenzung des übrigen Hartkäses zum Produkt Emmentaler anstrebt. Dieses öffentliche Interesse ist in Anbetracht der international bekannten Bezeichnung Emmentaler und eines wirksamen Schutzes der Konsumenten gegenüber "Nichtemmentaler-Produkten" als überaus gewichtig einzustufen. Demgegenüber steht das in erster Linie wirtschaftlich begründete Argument der Beschwerdeführerin ihr Fortkommen sei ohne Mehrmenge nicht gewährleistet und ein Konkurs von ihr und weiterer Kreise möglich.
Die begangenen Verstösse erscheinen im Rahmen der Beweiswürdigung als erheblich, da die gesamte produzierte Mehrmenge von 5,8 Mio. kg nicht korrekt vermarktet wurde. Dennoch drängt sich eine Anpassung der Verwaltungsmassnahmen auf; denn entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt kein wiederholter Verstoss gegen die Verfügung vom 18. September 2008 vor. Wie in E. 5 festgehalten, haben die Besprechungsprotokolle der Kontrollen durch die Vorinstanz keine eigenständige rechtliche Bedeutung und stellen weder eine eigenständige Verfügung noch einen integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 18. September 2008 dar. Folglich konnte die Verfügung auch nicht mehrmals verletzt werden. Vielmehr handelt es sich um einen einmaligen schweren Verstoss. Aus diesem Grunde erscheinen die verfügten Verwaltungsmassnahmen insgesamt als unverhältnismässig, weshalb daran nicht festgehalten werden kann. Als Folge sind die verfügten Massnahmen zu reduzieren. Im Hinblick auf den angestrebten Zweck und in Anbetracht der genannten objektiven Schwere stellt der Entzug der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/2007 sowie die Auferlegung einer Ordnungsbusse von Fr. 575'000.- verhältnismässige Massnahmen dar. Die Berechnung der Ordnungsbusse durch die Vorinstanz erweist sich als schlüssig, da sie sich auf den Ansatz für Überlieferungstatbestände von Milch stützte. Der Ausschluss zur Einreichung eines Mehrmengenmilchgesuches für die Milchjahre 2007/2008 und 2008/2009 erscheint hingegen aufgrund des einmaligen Verstosses als unverhältnismässig und ist aufzuheben.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, als der Ausschluss für die kommenden zwei Milchjahre ein Gesuch um Mehrmenge zu stellen, aufzuheben ist. Demgegenüber wird der Entzug der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/2007 sowie die Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 575'000.- bestätigt.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, reichte dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine detaillierte Kostennote ein. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der Komplexität und Umfang der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Ausschluss für die Milchjahre 2007/08 und 2008/09 ein Gesuch um Mehrmenge zu stellen sowie die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 1'000.- gemäss Ziff 2, 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 8. August 2007 werden aufgehoben.

Der Entzug der Mehrmenge für das Milchjahr 2006/2007 sowie die Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 575'000.-, Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 8. August 2007, werden bestätigt.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Bundesamtes für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesamt für Landwirtschaft zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-05-16/331; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Jürg Studer

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 17. Oktober 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6199/2007
Datum : 15. Oktober 2008
Publiziert : 07. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Verwaltungsmassnahmen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
LwG: 8 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 8 Selbsthilfe - 1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
1    Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
1bis    Die Branchenorganisationen können Standardverträge ausarbeiten.19
2    Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
36a  166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
169
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 169 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen - 1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
1    Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen;
c  Ausschluss von Berechtigungen;
d  Ausschluss von der Direktvermarktung;
e  Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre;
f  Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation;
g  Beschlagnahme;
h  Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2    Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.227
3    Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a  Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b  Rückweisung von Produkten bei der Ein­ oder Ausfuhr;
c  Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d  Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.228
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
115-V-38 • 121-V-204 • 131-II-697 • 131-V-107 • 133-V-9
Weitere Urteile ab 2000
4A.48/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bedingung • bundesverwaltungsgericht • buchstabe • produktion • stelle • beweislast • milch • mitwirkungspflicht • menge • bundesamt für landwirtschaft • frage • sachverhalt • sanktion • bundesgesetz über die landwirtschaft • original • gerichtsurkunde • bundesgericht • ermessen • verwechslungsgefahr
... Alle anzeigen
BVGer
B-6199/2007 • C-1170/2006