Urteilskopf

137 II 366

31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Landwirtschaftsamt und Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011

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Sachverhalt ab Seite 367

BGE 137 II 366 S. 367

A. X. führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler W. Am 2. Mai 2008 stellte er ein Gesuch für Direktzahlungen für das Jahr 2008. Ein Gesuch um Auszahlung von Akontozahlungen per Mitte Jahr wurde vom Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. August 2008 abgewiesen. Am 24. November 2008 verfügte das Landwirtschaftsamt, es erfolge keine Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2008 an X. Dieser erhob dagegen Rekurs an
BGE 137 II 366 S. 368

das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV), welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. April 2009 abwies.
B. X. erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2008 und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragte (...). Mit Urteil vom 14. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C. X. erhebt mit Eingabe vom 28. Juni 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (...). Er beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass er zum Bezug von Direktzahlungen für das Jahr 2008 berechtigt sei, und es seien ihm sämtliche für das Jahr 2008 zustehenden Direktzahlungen zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 31. Dezember 2008 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wurde letztinstanzlich mit Urteil (des Bundesgerichts) 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt. Zwar trifft es zu, dass dieses Urteil Sachverhalte betrifft, die sich vor dem Jahre 2008 zugetragen haben, zuletzt das am 25. Juni 2007 erfolgte unsachgemässe Beschlagen eines Jungpferds, was mit dessen Tod endete, sowie verschiedene Mängel in der Pferde- und Rinderhaltung, die der Amtstierarzt anlässlich einer Kontrolle vom 9. Juli 2007 festgestellt hatte. Das macht aber die Verweigerung der Beiträge nicht rechtswidrig: Der Beitragsanspruch für die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (im Folgenden: RGVE-Beiträge) für Rinder richtet sich nach den Verhältnissen zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 1 lit. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
1    Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2    Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3    Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4    Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a  die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b  keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG38 geschützt sind.39
5    Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.40
6    Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a  Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b  Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c  Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.41
7    In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.42
8    Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.43
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV; SR 910.13]). Dasselbe muss für die Ethobeiträge gelten (Urteil 2C_588/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen in dieser Periode die Voraussetzungen eingehalten sein. Die im Juni und Juli 2007 erfolgten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung können deshalb zur
BGE 137 II 366 S. 369

Verweigerung der Beiträge für das Jahr 2008 führen. Zwar spricht Art. 70 Abs. 1 lit. e
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV134;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997135 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»137:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV nur von Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes; indessen ist nach Art. 70 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Art. 5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
DZV auch die Einhaltung der Tierschutzvorschriften Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen.
3.2 Mit der Missachtung der Tierschutzvorschriften kann jedoch nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge begründet werden: Der Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegt darin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1 lit. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
und c sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verweigerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (PAUL RICHLI, in: Wirtschaftsstrukturrecht, SBVR Bd. XIII, 2005, S. 264 Rz. 729). Das ergibt sich auch aus Art. 70 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG, wonach nur die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der (u.a.) Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist; damit wollte der Gesetzgeber bewusst einen Zusammenhang zwischen Gesetzesverstoss und betrieblicher Tätigkeit statuieren (Urteil 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 5.3). So wurde denn auch im Urteil 2A.365/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 3.1 festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Streichung bzw. Kürzung der tierbezogenen Beiträge nach Art. 73
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
und 74
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
LwG grundsätzlich erfüllt sind, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht eingehalten sind.
3.3 Die vom Bewirtschafter zu erbringenden Leistungen sind je nach Art der Direktzahlung unterschiedlicher Natur:
3.3.1 Die RGVE-Beiträge dienen der Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung (Art. 73 Abs. 1
BGE 137 II 366 S. 370

LwG). Die Beitragsberechtigung setzt das Halten von Raufuttergrossvieheinheiten voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere - Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
DZV), worunter selbstverständlich nur ein rechtmässiges Halten gemeint sein kann. Werden die Tiere unter Missachtung von Tierschutzvorschriften gehalten, sind damit die Voraussetzungen für die RGVE-Beiträge nicht erfüllt. Dasselbe gilt umso mehr für die Ethobeiträge, welche für besonders tierfreundliche Produktionsformen ausgerichtet werden (Art. 70 Abs. 3 lit. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
und Art. 76a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge - 1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
2    Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a  die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
b  die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
c  die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.
LwG; Art. 59 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.109
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.109
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG110 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.111
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.112
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.113
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.114
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.115
DZV); diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (Urteil 2A.365/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 3.1). In Bezug auf diese Beiträge erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet.
3.3.2 Demgegenüber werden die Flächenbeiträge für die blosse Bewirtschaftung von Flächen ausgerichtet (Art. 72
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
LwG; Art. 4
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
und 27
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten - Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
DZV) und damit unabhängig von einer Tierhaltung (abgesehen von der Einhaltung der Höchstbestände, Art. 2 Abs. 2 lit. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV; vgl. Urteil 2A.40/2005 vom 16. August 2005). Wenn es für die Berechtigung unerheblich ist, ob überhaupt Tiere gehalten werden, kann es auch keine Rolle spielen, ob die Tiere vorschriftskonform gehalten werden. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und den Flächenbeiträgen, weshalb diese nicht mit der Begründung verweigert werden können, Tierschutzvorschriften seien verletzt worden. Dasselbe gilt für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträge : Diese werden unter Voraussetzungen gewährt, die keinen Zusammenhang mit der Nutztierhaltung aufweisen (Art. 40 ff
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes - 1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
1    Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
a  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
b  die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
2    ...62
3    Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4    Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
. DZV; Art. 2 ff
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV134;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997135 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»137:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
. der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001[ÖQV;SR 910.14]). Sie können damit nicht mit der Begründung, Pferde undRinder seien unter Verletzung von Tierschutzvorschriften gehalten worden, verweigert werden.
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Dokument : 137 II 366
Datum : 18. Juni 2011
Publiziert : 01. Dezember 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : 137 II 366
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 70 Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1, Art. 76 und 76a LwG; Art. 4, 5, 27, 28 Abs. 1, Art. 40 ff., 59 Abs.


Gesetzesregister
DZV: 2 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
4 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
5 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen - Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
27 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten - Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
28 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere - Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
29 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen - 1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
1    Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2    Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3    Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4    Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a  die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
b  keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG38 geschützt sind.39
5    Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.40
6    Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a  Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b  Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c  Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.41
7    In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.42
8    Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.43
40 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes - 1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
1    Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
a  Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
b  die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
2    ...62
3    Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4    Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
59 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II - 1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.109
1    Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.109
1bis    Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG110 sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.111
2    Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.112
3    Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.113
4    Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.114
5    Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6    Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.115
70
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV134;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997135 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»137:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
LwG: 1 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
2 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
72 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität;
b  einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen;
c  einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen.
2    Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen.
3    Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden.
73 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
74 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
76 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge - 1 Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft sowie zur Verbesserung der Effizienz beim Einsatz von Produktionsmitteln werden Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
2    Die Beiträge werden für Massnahmen zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken oder betrieblichen Verfahren gewährt. Sie sind zeitlich befristet.
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden. Die Beiträge werden gewährt, wenn:
a  die Wirksamkeit der Massnahme erwiesen ist;
b  die Massnahme nach Ablauf der Förderung weitergeführt wird;
c  die Massnahme für die Landwirtschaftsbetriebe in absehbarer Zeit wirtschaftlich tragbar ist.
76a
ÖQV: 2
BGE Register
137-II-366
Weitere Urteile ab 2000
2A.365/2002 • 2A.40/2005 • 2C_560/2010 • 2C_588/2010 • 6B_711/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
direktzahlung • thurgau • landwirtschaftsbetrieb • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesgesetz über die landwirtschaft • departement • sachlicher zusammenhang • pferd • bundesgericht • sanktion • sachverhalt • rechtsmittel • entscheid • tierhalter • unternehmung • widerrechtlichkeit • begründung des entscheids • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • voraussetzung • verzugszins
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