Urteilskopf
137 II 366
31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Landwirtschaftsamt und Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 367
BGE 137 II 366 S. 367
A. X. führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler W. Am 2. Mai 2008 stellte er ein Gesuch für Direktzahlungen für das Jahr 2008. Ein Gesuch um Auszahlung von Akontozahlungen per Mitte Jahr wurde vom Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. August 2008 abgewiesen. Am 24. November 2008 verfügte das Landwirtschaftsamt, es erfolge keine Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2008 an X. Dieser erhob dagegen Rekurs an
BGE 137 II 366 S. 368
das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV), welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. April 2009 abwies.
B. X. erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2008 und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragte (...). Mit Urteil vom 14. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C. X. erhebt mit Eingabe vom 28. Juni 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (...). Er beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass er zum Bezug von Direktzahlungen für das Jahr 2008 berechtigt sei, und es seien ihm sämtliche für das Jahr 2008 zustehenden Direktzahlungen zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 31. Dezember 2008 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde letztinstanzlich mit Urteil (des Bundesgerichts) 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt. Zwar trifft es zu, dass dieses Urteil Sachverhalte betrifft, die sich vor dem Jahre 2008 zugetragen haben, zuletzt das am 25. Juni 2007 erfolgte unsachgemässe Beschlagen eines Jungpferds, was mit dessen Tod endete, sowie verschiedene Mängel in der Pferde- und Rinderhaltung, die der Amtstierarzt anlässlich einer Kontrolle vom 9. Juli 2007 festgestellt hatte. Das macht aber die Verweigerung der Beiträge nicht rechtswidrig: Der Beitragsanspruch für die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (im Folgenden: RGVE-Beiträge) für Rinder richtet sich nach den Verhältnissen zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 1 lit. a
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV; SR 910.13]). Dasselbe muss für die Ethobeiträge gelten (Urteil 2C_588/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen in dieser Periode die Voraussetzungen eingehalten sein. Die im Juni und Juli 2007 erfolgten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung können deshalb zur
BGE 137 II 366 S. 369
Verweigerung der Beiträge für das Jahr 2008 führen. Zwar spricht Art. 70 Abs. 1 lit. e
DZV nur von Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes; indessen ist nach Art. 70 Abs. 4
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Art. 5
DZV auch die Einhaltung der Tierschutzvorschriften Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen.
3.2 Mit der Missachtung der Tierschutzvorschriften kann jedoch nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge begründet werden: Der Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegt darin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1 lit. b
und c sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b
LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verweigerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (PAUL RICHLI, in: Wirtschaftsstrukturrecht, SBVR Bd. XIII, 2005, S. 264 Rz. 729). Das ergibt sich auch aus Art. 70 Abs. 4
LwG, wonach nur die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Vorschriften der (u.a.) Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist; damit wollte der Gesetzgeber bewusst einen Zusammenhang zwischen Gesetzesverstoss und betrieblicher Tätigkeit statuieren (Urteil 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 5.3). So wurde denn auch im Urteil 2A.365/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 3.1 festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Streichung bzw. Kürzung der tierbezogenen Beiträge nach Art. 73
und 74
LwG grundsätzlich erfüllt sind, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht eingehalten sind.
3.3 Die vom Bewirtschafter zu erbringenden Leistungen sind je nach Art der Direktzahlung unterschiedlicher Natur:
3.3.1 Die RGVE-Beiträge dienen der Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung (Art. 73 Abs. 1
BGE 137 II 366 S. 370
LwG). Die Beitragsberechtigung setzt das Halten von Raufuttergrossvieheinheiten voraus (Art. 28 Abs. 1
DZV), worunter selbstverständlich nur ein rechtmässiges Halten gemeint sein kann. Werden die Tiere unter Missachtung von Tierschutzvorschriften gehalten, sind damit die Voraussetzungen für die RGVE-Beiträge nicht erfüllt. Dasselbe gilt umso mehr für die Ethobeiträge, welche für besonders tierfreundliche Produktionsformen ausgerichtet werden (Art. 70 Abs. 3 lit. b
und Art. 76a
LwG; Art. 59 Abs. 1
DZV); diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (Urteil 2A.365/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 3.1). In Bezug auf diese Beiträge erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet.
3.3.2 Demgegenüber werden die Flächenbeiträge für die blosse Bewirtschaftung von Flächen ausgerichtet (Art. 72
LwG; Art. 4
und 27
DZV) und damit unabhängig von einer Tierhaltung (abgesehen von der Einhaltung der Höchstbestände, Art. 2 Abs. 2 lit. c
DZV; vgl. Urteil 2A.40/2005 vom 16. August 2005). Wenn es für die Berechtigung unerheblich ist, ob überhaupt Tiere gehalten werden, kann es auch keine Rolle spielen, ob die Tiere vorschriftskonform gehalten werden. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und den Flächenbeiträgen, weshalb diese nicht mit der Begründung verweigert werden können, Tierschutzvorschriften seien verletzt worden. Dasselbe gilt für die Beiträge für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträge : Diese werden unter Voraussetzungen gewährt, die keinen Zusammenhang mit der Nutztierhaltung aufweisen (Art. 40 ff
. DZV; Art. 2 ff
. der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001[ÖQV;SR 910.14]). Sie können damit nicht mit der Begründung, Pferde undRinder seien unter Verletzung von Tierschutzvorschriften gehalten worden, verweigert werden.
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31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Landwirtschaftsamt und Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011
Regeste (de):
- Art. 70 Abs. 3 lit. b
und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
Art. 70 Grundsatz
1. Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. 2. Die Direktzahlungen umfassen: a. Kulturlandschaftsbeiträge; b. Versorgungssicherheitsbeiträge; c. Biodiversitätsbeiträge; d. Produktionssystembeiträge; e. Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; f. Übergangsbeiträge. [1] 3. Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
, Art. 76SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
Art. 73 [1] Biodiversitätsbeiträge
1. Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen. 2. Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
und 76aSR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
Art. 76 [1] Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
1. Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für: a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen; b. die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2. Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden. 3. Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. 4. Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG; Art. 4SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
Art. 76 [1] Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
1. Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für: a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen; b. die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2. Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden. 3. Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. 4. Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
, 5SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. 2. Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. 3. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. 4. Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. [3] 5. Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. [4] 6. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. [5] [1] SR 412.10
[2] SR 910.91
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
, 27SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 5 [1] Mindestarbeitsaufkommen
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
, 28 Abs. 1SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
, Art. 40 ff., 59 Abs. 1SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
und Art. 70 Abs. 1 lit. eSR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II
1. Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind. [1] 1bis. Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG [2] sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind. [3] 2. Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden. [4] 3. Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet. [5] 4. Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert. [6] 5. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig. 6. Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet. [7] [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[2] SR 451
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
DZV; Art. 2 ffSR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
1. Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; b. im Rebbau; c. im Beerenanbau. 2. Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. 3. Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: a. im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; b. [3] im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. 4. Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. 5. Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: a. [5] im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; b. im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; c. im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». [1] SR 910.91
[2] SR 910.18
[3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
[4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf.
[5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
. ÖQV; Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften.SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
1. Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; b. im Rebbau; c. im Beerenanbau. 2. Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. 3. Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: a. im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; b. [3] im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. 4. Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. 5. Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: a. [5] im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; b. im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; c. im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». [1] SR 910.91
[2] SR 910.18
[3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
[4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf.
[5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
- Mit der Missachtung von Tierschutzvorschriften kann nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungen begründet werden. Es muss vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (E. 3.1 und 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere sowie Ethobeiträgen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (E. 3.3.1). Demgegenüber fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und Flächenbeiträgen, Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträgen; diese dürfen nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden (E. 3.3.2).
Regeste (fr):
- Art. 70 al. 3 let. b et al. 4, art. 72, 73 al. 1, art. 76 et 76a LAgr; art. 4, 5, 27, 28 al. 1, art. 40 ss, 59 al. 1 et art. 70 al. 1 let. e OPD; art. 2 ss OQE; réduction ou refus des paiements directs pour violation des prescriptions en matière de protection des animaux.
- L'inobservation des prescriptions en matière de protection des animaux ne permet pas de justifier le refus de n'importe quel type de paiements directs. Il faut encore qu'il existe un rapport entre la sanction (réduction ou refus de la contribution) et la violation de la disposition incriminée (consid. 3.1 et 3.2). Les conditions pour l'octroi des contributions pour la garde d'animaux consommant des fourrages grossiers et pour l'octroi des contributions éthologiques ne sont pas remplies en cas d'inobservation des prescriptions en matière de protection des animaux (consid. 3.3.1). En revanche, les contributions à la surface, les contributions de compensation écologique et les contributions à la qualité écologique ne peuvent pas être refusées en raison de la violation de telles prescriptions, faute de lien objectif entre la violation et les contributions en cause (consid. 3.3.2).
Regesto (it):
- Art. 70 cpv. 3 lett. b e cpv. 4, art. 72, 73 cpv. 1, art. 76 e 76a LAgr; art. 4, 5, 27, 28 cpv. 1, art. 40 segg., 59 cpv. 1 e art. 70 cpv. 1 lett. e OPD; art. 2 segg. OQE; riduzione o rifiuto di pagamenti diretti a causa della violazione di prescrizioni in materia di protezione degli animali.
- La mancata osservanza di prescrizioni in materia di protezione degli animali non permette di giustificare il rifiuto di ogni tipo di pagamento diretto. Occorre in effetti che esista un rapporto tra la sanzione (riduzione o diniego del contributo) e la disposizione lesa (consid. 3.1 e 3.2). In caso d'inosservanza delle prescrizioni in materia di protezione degli animali, le condizioni per la concessione di contributi per la detenzione di animali da reddito che consumano foraggio greggio come pure di contributi etologici non sono adempiute (consid. 3.3.1). Per contro, manca un legame oggettivo tra la violazione di prescrizioni in materia di protezione degli animali e contributi di superficie, contributi per la compensazione ecologica e contributi per la qualità ecologica; con la motivazione della violazione di prescrizioni in materia di protezione degli animali, questi contributi non possono venire rifiutati (consid. 3.3.2).
Sachverhalt ab Seite 367
BGE 137 II 366 S. 367
A. X. führt einen Landwirtschaftsbetrieb im Weiler W. Am 2. Mai 2008 stellte er ein Gesuch für Direktzahlungen für das Jahr 2008. Ein Gesuch um Auszahlung von Akontozahlungen per Mitte Jahr wurde vom Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. August 2008 abgewiesen. Am 24. November 2008 verfügte das Landwirtschaftsamt, es erfolge keine Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2008 an X. Dieser erhob dagegen Rekurs an
BGE 137 II 366 S. 368
das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV), welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. April 2009 abwies.
B. X. erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2008 und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragte (...). Mit Urteil vom 14. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C. X. erhebt mit Eingabe vom 28. Juni 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (...). Er beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass er zum Bezug von Direktzahlungen für das Jahr 2008 berechtigt sei, und es seien ihm sämtliche für das Jahr 2008 zustehenden Direktzahlungen zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 31. Dezember 2008 auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde letztinstanzlich mit Urteil (des Bundesgerichts) 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt. Zwar trifft es zu, dass dieses Urteil Sachverhalte betrifft, die sich vor dem Jahre 2008 zugetragen haben, zuletzt das am 25. Juni 2007 erfolgte unsachgemässe Beschlagen eines Jungpferds, was mit dessen Tod endete, sowie verschiedene Mängel in der Pferde- und Rinderhaltung, die der Amtstierarzt anlässlich einer Kontrolle vom 9. Juli 2007 festgestellt hatte. Das macht aber die Verweigerung der Beiträge nicht rechtswidrig: Der Beitragsanspruch für die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (im Folgenden: RGVE-Beiträge) für Rinder richtet sich nach den Verhältnissen zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 1 lit. a
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen |
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| Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. | ||||||
| Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. | ||||||
| Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. | ||||||
| Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn: | ||||||
| die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und | ||||||
| keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG [1] geschützt sind. [2] | ||||||
| Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu. [3] | ||||||
| Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten: | ||||||
| Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. | ||||||
| Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt. | ||||||
| Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind. [4] | ||||||
| In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen. [5] | ||||||
| Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen. [6] | ||||||
| [1] SR 451 [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). | ||||||
BGE 137 II 366 S. 369
Verweigerung der Beiträge für das Jahr 2008 führen. Zwar spricht Art. 70 Abs. 1 lit. e
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen |
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| Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: | ||||||
| im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; | ||||||
| im Rebbau; | ||||||
| im Beerenanbau. | ||||||
| Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. | ||||||
| Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: | ||||||
| im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; | ||||||
| im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. | ||||||
| Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. | ||||||
| Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: | ||||||
| im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; | ||||||
| im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; | ||||||
| im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». | ||||||
| [1] SR 910.91 [2] SR 910.18 [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). [4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. [5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 5 [1] Mindestarbeitsaufkommen |
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| Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
3.2 Mit der Missachtung der Tierschutzvorschriften kann jedoch nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge begründet werden: Der Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegt darin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1 lit. b
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 1 Zweck |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; | ||||||
| Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedelung des Landes; | ||||||
| Gewährleistung des Tierwohls. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 2 Massnahmen des Bundes |
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| Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: | ||||||
| Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. | ||||||
| Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. | ||||||
| Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. | ||||||
| Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. | ||||||
| Er unterstützt Strukturverbesserungen. | ||||||
| Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht. | ||||||
| Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4]. | ||||||
| Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert. | ||||||
| Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5] | ||||||
| Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6] | ||||||
| Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7] | ||||||
| Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 73 [1] Biodiversitätsbeiträge |
||||||
| Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 74 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). |
3.3 Die vom Bewirtschafter zu erbringenden Leistungen sind je nach Art der Direktzahlung unterschiedlicher Natur:
3.3.1 Die RGVE-Beiträge dienen der Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung (Art. 73 Abs. 1
BGE 137 II 366 S. 370
LwG). Die Beitragsberechtigung setzt das Halten von Raufuttergrossvieheinheiten voraus (Art. 28 Abs. 1
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere |
||||||
| Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
||||||
| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 76 [1] Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität |
||||||
| Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für: | ||||||
| die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen; | ||||||
| die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. | ||||||
| Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden. | ||||||
| Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. | ||||||
| Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II |
||||||
| Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind. [1] | ||||||
| Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG [2] sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind. [3] | ||||||
| Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden. [4] | ||||||
| Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet. [5] | ||||||
| Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert. [6] | ||||||
| Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig. | ||||||
| Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [2] SR 451 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
3.3.2 Demgegenüber werden die Flächenbeiträge für die blosse Bewirtschaftung von Flächen ausgerichtet (Art. 72
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge |
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| Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: | ||||||
| einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; | ||||||
| einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; | ||||||
| einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen. | ||||||
| Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen. | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung |
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| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: | ||||||
| berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; | ||||||
| Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; | ||||||
| höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. | ||||||
| Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: | ||||||
| einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder | ||||||
| einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. | ||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. | ||||||
| Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. [3] | ||||||
| Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. [4] | ||||||
| Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. [5] | ||||||
| [1] SR 412.10 [2] SR 910.91 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten |
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| Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 2 Direktzahlungsarten |
||||||
| Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge:Offenhaltungsbeitrag,Hangbeitrag,Steillagenbeitrag,Hangbeitrag für Rebflächen,Alpungsbeitrag,Sömmerungsbeitrag; | ||||||
| Offenhaltungsbeitrag, | ||||||
| Hangbeitrag, | ||||||
| Steillagenbeitrag, | ||||||
| Hangbeitrag für Rebflächen, | ||||||
| Alpungsbeitrag, | ||||||
| Sömmerungsbeitrag; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge:Basisbeitrag,Produktionserschwernisbeitrag,Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; | ||||||
| Basisbeitrag, | ||||||
| Produktionserschwernisbeitrag, | ||||||
| Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; | ||||||
| Biodiversitätsbeitrag; | ||||||
| ... | ||||||
| Produktionssystembeiträge:Beitrag für die biologische Landwirtschaft,Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,Beitrag für die funktionale Biodiversität,Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,Tierwohlbeiträge,Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; | ||||||
| Beitrag für die biologische Landwirtschaft, | ||||||
| Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, | ||||||
| Beitrag für die funktionale Biodiversität, | ||||||
| Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, | ||||||
| Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, | ||||||
| Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, | ||||||
| Tierwohlbeiträge, | ||||||
| Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; | ||||||
| Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| ... | ||||||
| Übergangsbeitrag. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023, Ziff. 8 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes |
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| Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: | ||||||
| Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; | ||||||
| die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. | ||||||
| Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen |
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| Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: | ||||||
| im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; | ||||||
| im Rebbau; | ||||||
| im Beerenanbau. | ||||||
| Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. | ||||||
| Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: | ||||||
| im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; | ||||||
| im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. | ||||||
| Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. | ||||||
| Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: | ||||||
| im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; | ||||||
| im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; | ||||||
| im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». | ||||||
| [1] SR 910.91 [2] SR 910.18 [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). [4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. [5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). | ||||||
Gesetzesregister
DZV 2
DZV 4
DZV 5
DZV 27
DZV 28
DZV 29
DZV 40
DZV 59
DZV 70
LwG 1
LwG 2
LwG 70
LwG 72
LwG 73
LwG 74
LwG 76
LwG 76 aÖQV 2
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 2 Direktzahlungsarten |
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| Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge:Offenhaltungsbeitrag,Hangbeitrag,Steillagenbeitrag,Hangbeitrag für Rebflächen,Alpungsbeitrag,Sömmerungsbeitrag; | ||||||
| Offenhaltungsbeitrag, | ||||||
| Hangbeitrag, | ||||||
| Steillagenbeitrag, | ||||||
| Hangbeitrag für Rebflächen, | ||||||
| Alpungsbeitrag, | ||||||
| Sömmerungsbeitrag; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge:Basisbeitrag,Produktionserschwernisbeitrag,Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; | ||||||
| Basisbeitrag, | ||||||
| Produktionserschwernisbeitrag, | ||||||
| Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen; | ||||||
| Biodiversitätsbeitrag; | ||||||
| ... | ||||||
| Produktionssystembeiträge:Beitrag für die biologische Landwirtschaft,Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,Beitrag für die funktionale Biodiversität,Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,Tierwohlbeiträge,Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; | ||||||
| Beitrag für die biologische Landwirtschaft, | ||||||
| Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, | ||||||
| Beitrag für die funktionale Biodiversität, | ||||||
| Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, | ||||||
| Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau, | ||||||
| Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, | ||||||
| Tierwohlbeiträge, | ||||||
| Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen; | ||||||
| Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| ... | ||||||
| Übergangsbeitrag. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023, Ziff. 8 in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 671). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung |
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| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: | ||||||
| berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1] (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; | ||||||
| Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; | ||||||
| höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. | ||||||
| Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: | ||||||
| einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder | ||||||
| einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. | ||||||
| Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [2] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. | ||||||
| Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. [3] | ||||||
| Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. [4] | ||||||
| Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden. [5] | ||||||
| [1] SR 412.10 [2] SR 910.91 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 5 [1] Mindestarbeitsaufkommen |
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| Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten |
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| Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden. | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere |
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| Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen |
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| Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen. | ||||||
| Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen. | ||||||
| Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden. | ||||||
| Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn: | ||||||
| die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und | ||||||
| keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG [1] geschützt sind. [2] | ||||||
| Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu. [3] | ||||||
| Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten: | ||||||
| Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. | ||||||
| Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt. | ||||||
| Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind. [4] | ||||||
| In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen. [5] | ||||||
| Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen. [6] | ||||||
| [1] SR 451 [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes |
||||||
| Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: | ||||||
| Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; | ||||||
| die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden. | ||||||
| Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4149). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II |
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| Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a-f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind. [1] | ||||||
| Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG [2] sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind. [3] | ||||||
| Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden. [4] | ||||||
| Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet. [5] | ||||||
| Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert. [6] | ||||||
| Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig. | ||||||
| Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [2] SR 451 [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4497). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen |
||||||
| Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: | ||||||
| im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; | ||||||
| im Rebbau; | ||||||
| im Beerenanbau. | ||||||
| Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. | ||||||
| Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: | ||||||
| im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; | ||||||
| im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. | ||||||
| Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. | ||||||
| Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: | ||||||
| im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; | ||||||
| im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; | ||||||
| im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». | ||||||
| [1] SR 910.91 [2] SR 910.18 [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). [4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. [5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 1 Zweck |
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| Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: | ||||||
| sicheren Versorgung der Bevölkerung; | ||||||
| Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; | ||||||
| Pflege der Kulturlandschaft; | ||||||
| dezentralen Besiedelung des Landes; | ||||||
| Gewährleistung des Tierwohls. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 2 Massnahmen des Bundes |
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| Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: | ||||||
| Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. | ||||||
| Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. | ||||||
| Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. | ||||||
| Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. | ||||||
| Er unterstützt Strukturverbesserungen. | ||||||
| Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht. | ||||||
| Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln [4]. | ||||||
| Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert. | ||||||
| Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. [5] | ||||||
| Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten. [6] | ||||||
| Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft. [7] | ||||||
| Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge |
||||||
| Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: | ||||||
| einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; | ||||||
| einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; | ||||||
| einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen. | ||||||
| Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen. | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] SR 631.0 | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 73 [1] Biodiversitätsbeiträge |
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| Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 74 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). |
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 76 [1] Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität |
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| Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für: | ||||||
| die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen; | ||||||
| die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. | ||||||
| Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden. | ||||||
| Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. | ||||||
| Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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