Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.365/2002 /dxc

Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Postfach 2266, 6431 Schwyz,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.

Direktzahlungen

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Juni 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Juni 2002. Dieses hatte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2001 abgewiesen. Damit war der Entscheid der zuständigen kantonalen Behörden geschützt worden, X.________ für das Jahr 1999 wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften keine tierbezogenen Beiträge auszubezahlen. X.________ beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Nachzahlung der Direktzahlungen für das Jahr 1999 anzuordnen.
1.2 Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und das Departement selber haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
2.
2.1 Angefochten ist ein Entscheid über die Kürzung bzw. Verweigerung von Direktzahlungen nach Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
., insbesondere Art. 73
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
und 74
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) in Anwendung von Art. 170
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG. Auf diese bundesrechtlich geregelten Beiträge besteht grundsätzlich Anspruch und es gilt insofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Anwendungsfall als zulässig erweist (vgl. Art. 97 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
. OG, insbesondere Art. 99 Abs. 1 lit. h
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
sowie Art. 100 Abs. 1 lit. m
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
OG).
2.2 Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. August 2000, mit welchem soweit dies hier interessiert, die Feststellung des Regierungsrates des Kantons Schwyz geschützt wurde, X.________ habe die Tierschutzbestimmungen insofern nicht eingehalten, als der Nährzustand einiger Kühe nicht genügend gewesen sei. Dieses Urteil ist unabhängig vom vorliegend angefochtenen in Rechtskraft erwachsen, weshalb die darin enthaltene tatsächliche Feststellung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und als zutreffend zu gelten hat. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist nur noch Streitgegenstand, ob die getroffene Massnahme der Streichung der tierbezogenen Beiträge für das Jahr 1999 vor Bundesrecht standhält.
2.3 Im Übrigen ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (Art. 105 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
OG).
3.
3.1 Nach Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG können die gemäss dem Landwirtschaftsgesetz zu entrichtenden Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Nach Art. 70 Abs. 2 lit. a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG ist unter anderem Voraussetzung jeglicher Direktzahlungen, dass eine tiergerechte Haltung der Nutztiere nachgewiesen wird. Gemäss Art. 70 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen.

Da rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nicht eingehalten hat, erweist sich die Voraussetzung der Streichung bzw. Kürzung seiner tierbezogenen Beiträge nach Art. 73
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
und 74
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
LwG grundsätzlich als erfüllt.
3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei für ein im April 1999 festgestelltes Vergehen Recht angewendet worden, das erst ab Juli 1999 gegolten habe. Die hier massgeblichen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes sind indessen am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (vgl. den entsprechenden Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1998; AS 1998 3082). Der Beschwerdeführer bezieht sich wahrscheinlich auf die Richtlinien des Bundesamts für Landwirtschaft vom 2. Juli 1999. Dabei verkennt er jedoch, dass solche Richtlinien als verwaltungsinterne Weisungen die Behörden nicht davon dispensieren, das Gesetzesrecht dem Einzelfall angepasst anzuwenden. Es ist auch nicht unzulässig, erst nachträglich schriftlich in Richtlinien festgehaltene Kriterien, die dem schon vorher in Kraft getretenen Gesetzesrecht entsprechen, bereits auf Sachverhalte anzuwenden, die vor Abfassung der Richtlinien eingetreten sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz die fraglichen Richtlinien nicht unbesehen übernommen, sondern ist davon in sachgerechter Prüfung des vorliegenden Einzelfalles zumindest teilweise abgewichen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden ihm wiederholte Verstösse vorgeworfen und beruft sich dafür auf verschiedene Beanstandungen, die er im Zusammenhang mit der vorliegend fraglichen Sachlage erhalten habe. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet aber lediglich der Entscheid der Rekurskommission vom 20. Juni 2002. In der darin enthaltenen ausführlichen Begründung wird dem Beschwerdeführer nicht ein wiederholter Verstoss vorgeworfen, sondern es wird einzig auf den rechtskräftig festgestellten und im Übrigen nicht mehr bestrittenen ungenügenden Nährzustand von zwei Tieren abgestellt. Dies ist unter dem beschränkten Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
OG (vgl. E. 2.3) genausowenig zu beanstanden wie die übrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf angebliche Verfehlungen anderer Landwirte. Die Rekurskommission hat dazu zutreffend ausgeführt, dass er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat und dass eine ständige flächendeckende Kontrolle bei allen Landwirten auch nicht möglich erscheint.
3.5 Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer an angeblichen formellen Mängeln bei der tierärztlichen Kontrolle (namentlich Eindringen in den Stall ohne vorgängige Erlaubnis), bei welcher der ungenügende Nährzustand zweier seiner Kühe festgestellt worden ist. Erstens muss auch insofern in Betracht gezogen werden, dass das entsprechende Feststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und zweitens ändert sich daran am Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gegen Tierschutzbestimmungen verstossen hat.
3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Bestimmungen über die Tierhaltung einen Kernpunkt der Tierschutzgesetzgebung bildeten und der Verstoss des Beschwerdeführers daher schwer wiege, weshalb sich die angeordnete Streichung bzw. Kürzung der Direktzahlungen auch im verfügten Umfang rechtfertige und als verhältnismässig erweise. Diese Beurteilung hält vor Bundesrecht stand.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
OG).

Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen werden (Art. 152 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
OG). Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
OG), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 153a Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.365/2002
Datum : 01. Oktober 2002
Publiziert : 16. Oktober 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.365/2002 /dxc Urteil vom 1. Oktober


Gesetzesregister
LwG: 70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
73 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
74 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge - 1 Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften werden Landschaftsqualitätsbeiträge ausgerichtet.
2    Der Bund stellt den Kantonen je Hektare oder je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn:
a  die Kantone oder andere regionale Trägerschaften Ziele festgelegt und auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen definiert haben;
b  die Kantone mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen diesen Massnahmen entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen haben; und
c  die Ziele und Massnahmen die Voraussetzungen einer nachhaltigen Raumentwicklung erfüllen.
3    Der Anteil des Bundes beträgt höchstens 90 Prozent der vom Kanton gewährten Beiträge. Die Kantone verwenden die Mittel nach Massgabe eines projektspezifischen Schlüssels für die in den Bewirtschaftungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.
170
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
OG: 36a  97  99  100  105  152  153a  156
Weitere Urteile ab 2000
2A.365/2002
Stichwortregister
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AS 1998/3082