Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7579/2015

Urteil vom 6. Januar 2017

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Elisabeth Brüngger, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz,

Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
Strategie, Koordination & Recht,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Direktzahlungen 2014.

Sachverhalt:

A.

Aufgrund früher festgestellter Mängel in der Tierhaltung, unter anderem am 27. Januar 2012, führte das Veterinäramt des Kantons Zürich am 21. Januar 2014 eine nicht angemeldete Nachkontrolle im Bereich Tierschutz auf dem Betrieb von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Stallungen an der X- und Y-Strasse durch. Dabei wurden insbesondere die Nichteinhaltung der am 13. September 2013 verfügten Tierzahlbegrenzung (7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde und 2 Kleinpferde), die mangelhafte Pflege einer Stute sowie die ungenügend eingestreute Liegefläche zweier Shetlandponys bemängelt. Die entsprechenden Formulierungen im Kontrollrapport lauten wie folgt:

"Shettys Unterstand ungenügend eingestreut, ab sofort besser einstreuen", "Hufpflege - Hufe des Pferdes (Name des Pferdes), vor allem vorne, in mässigem Zustand, Verdacht auf Hufrehe besteht, Klammer Gang, Pferd[e] muss Hufschmied, evtl. Tierarzt vorgestellt werden [...]", "Verfügung vom 13.9.13 Teilweises Verbot für das Halten von Tieren der Pferdegattung ist nicht eingehalten (2 Jungpferde oder 5 Pferde über 30 Mon. zu viel)".

B.

Aufgrund dieser Mängel und vor dem Hintergrund, dass es sich um Wiederholungsfälle handle, kürzte das Amt für Landschaft und Natur (ALN) des Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) mit Verfügung vom 30. März 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin die Direktzahlungen 2014 im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) infolge Verstösse gegen den qualitativen Tierschutz im Umfang von Fr. 600.-. Zudem wurden die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) für das Jahr 2014 aufgrund mehrmaliger Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vollständig, das heisst in Höhe von Fr. 1'026.- bzw. Fr. 2'451.-, verweigert. Insgesamt ergab sich aus diesen drei Posten eine Kürzung der Direktzahlungen 2014 um Fr. 4'077.-.

Ferner hielt die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 30. März 2015 fest, dass die beitragsberechtigte Anzahl Hochstamm-Feldobstbäume 2014 auf 254 und damit einhergehend die Standardarbeitskraft (SAK) auf 1.00976 festzusetzen seien. Die Erstinstanz korrigierte damit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anzahl von beitragsberechtigten Hochstamm-Feldobstbäumen um 29 nach unten, in dem sie für eine der Parzellen der Beschwerdeführerin, für die 19 Are grosse Parzelle Kat.-Nr. (...) nicht die beantragten 52, sondern lediglich 23 Hochstamm-Feldobstbäume für die Beitragsberechtigung berücksichtigte. Sie begründete diese Korrektur im Wesentlichen damit, dass pro Hektare maximal für 120 Kernobst- und Steinobstbäume bzw. für 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume Beiträge auszurichten und die beitragsberechtigten Bäume gemäss Lehre in einer Distanz von acht bis zehn Metern anzupflanzen seien, um eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit zu gewährleisten.

C.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2015 Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Sie stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dementsprechend seien keine Kürzungen bei den Direktzahlungen für das Jahr 2014 vorzunehmen und es sei die Anzahl Hochstammbäume aufgrund der Neuanpflanzung von 29 Bäumen auf der Parzelle Kat.-Nr. (...) bei 282 (recte: 283 [254 + 29]) zu belassen und demgemäss sei die Standardarbeitskraft statt auf 1.00976 auf 1.03776 (recte: 1.03876) festzulegen.

D.

Mit Rekursentscheid vom 15. Oktober 2015 wies die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung vom 30. März 2015 der Erstinstanz ab. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf die anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 festgestellten Mängel und hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen und Auflagen des ÖLN nicht vollständig erfüllt habe, weshalb die Direktzahlungen 2014 zu Recht wegen wiederholten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung gekürzt worden seien.

Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume schützte die Vorinstanz die Berechnung der Erstinstanz, wonach auf der Parzelle Kat.-Nr. (...) höchstens für 23 Hochstamm-Feldobstbäume (1.2 Bäume x 19 Are) Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten, womit die Anzahl beitragsberechtigter Hochstamm-Feldobstbäume entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht 283 betrage, sondern auf 254 festzusetzen sei.

E.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dementsprechend seien bei den Direktzahlungen für das Jahr 2014 keine Kürzungen vorzunehmen.

Zu den vorgeworfenen Mängeln im Bereich Tierschutz führt die Beschwerdeführerin zunächst in grundsätzlicher Weise aus, dass es für das Verfügen einer Tierzahlbegrenzung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ihr werde mit der Tierzahlbegrenzung zudem unterstellt, sie liesse ihre Tiere leiden, was jedoch nicht zuträfe. Im Gegenteil weise ihr Pferdezuchtbetrieb ungewöhnlich grosse Weideflächen aus und beide Stallungen verfügten über ausreichend befestigte Freilaufflächen drinnen und draussen. Die Tierzahlbegrenzung sei nur deshalb verfügt worden, weil ihr ungenügende Einstreu und teilweise verschmutzte Pferde vorgeworfen worden seien, was bei nasskaltem Winterwetter bei Pferden, die nicht geschoren würden, jedoch unvermeidlich sei, zumal die Kontrollen jeweils am frühen Morgen stattgefunden hätten. Im Übrigen müsse eine gewisse Flexibilität bei der Handhabe der Tierzahlbegrenzung möglich sein, solange die Maximalzahl der grossen Tiere nicht überschritten werde. Bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Tierpflege bzw. dass eine Stute vermutlich an Hufrehe leide, habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass es sich um Ballentritt handle, der nicht ausheilen wolle. Sie habe ausserdem mittels Vorzeigen eines SMS-Verlaufs sofort belegen können, dass der Hufschmied bestellt worden sei. Die Angestellten des Zürcher Veterinäramts hätten das Huf nicht einmal angeschaut, sondern die falsche Diagnose Hufrehe gestellt, womit sie sich selber disqualifiziert hätten. Darüber hinaus gebe es bei den von ihr gezüchteten Pferden keine Fehlstellungen, wie man aufgrund des Vorwurfs der ungenügenden Hufpflege annehmen könnte. Die Bemängelung der Einstreu stelle angesichts der morgendlichen Visite, während der die Beschwerdeführerin im Stall an der X-Strasse am Arbeiten gewesen sei (Ausmisten und Einstreu sowie Behandlung Ballentritt) und den anderen Stall an der Y-Strasse noch nicht in Angriff genommen habe, reine Schikane dar.

Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin auch, dass es sich bei den vorgeworfenen Mängeln um Wiederholungsfälle handle. Sie stellt sich zudem auf den Standpunkt, bei der Kürzung der Direktzahlungen sei das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet worden bzw. die angefochtene Sanktionierung sei in ihrem Ausmass unhaltbar. Sie sei Opfer einer eigentlichen Verleumdungskampagne seitens eines anfänglich unangemessen, später geradezu schikanös handelnden Veterinäramts und einer Erstinstanz - welche nie einen Augenschein auf dem Hof durchgeführt habe -, die ihren Betrieb mit erstaunlicher Vehemenz ins Visier genommen habe. Ausserdem sei sie mit dem vor Ort vorgelegten Kontrollrapport nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Unterschrift verweigert hätte. Eine Nachkontrolle sei angekündigt gewesen, fand jedoch nicht statt.

Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die fraglichen 29 Bäume in guten Treuen und nach bestem Wissen und Gewissen auf der Parzelle Kat.-Nr. (...) gepflanzt. Diese mit einem Altbestand bestockte Fläche habe noch genügend offene Flächen ausgewiesen, um die Bäume im vorgeschriebenen Abstand zu pflanzen. Bei der Begehung mit dem Ackerbaustellenleiter im Zusammenhang mit der Erhebung der Betriebsdaten habe dieser jedenfalls keine Einwendungen gehabt, gleich wie sich auch der Fachberater der Gemeinde in Sachen Vernetzung an der Anordnung oder an der Anzahl der Bäume nicht gestossen habe. Die Aberkennung der Beiträge und demzufolge die Reduktion der SAK aufgrund einer im Nachhinein als nicht korrekt erfolgten Anpflanzung stelle unter dem Aspekt, dass offenbar selbst fachkundige Personen die Problematik nicht erkannt hätten, eine nicht haltbare Bestrafung dar.

F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem betont sie im Zusammenhang mit dem Kontrollbericht des Veterinäramts, dass innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Zweitbeurteilung hätte verlangt werden können.

Sie reicht zudem Fotos der Kontrolle vom 21. Januar 2014 ein, auf welchen insbesondere der Mangel der ungenügenden Einstreu dokumentiert sei. Gleichzeitig legt sie auch Fotos der früheren Kontrolle vom 27. Januar 2012 bei.

G.

Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 19. Januar 2016 vernehmen und beantragt mit Verweis auf die Erwägungen in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2015 und unter Beilage der gesamten Vorakten die Abweisung der Beschwerde.

H.

Mit Replik vom 4. Februar 2016 nimmt die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort der Erstinstanz vom 15. Januar 2016.

Sie führt zunächst aus, sie hätte sich gegen die Beurteilung durch den Kontrolleur nicht wehren können. Es treffe nicht zu, dass sie eine Nachkontrolle hätte verlangen können, da die ihr vorgeworfenen Tatbestände ungenügende Einstreu und mangelnde Hufpflege sofort hätten behoben werden können und eine Nachkontrolle an der Feststellung dieser Mängel nichts geändert hätte, gleich wie sich auch die Zählweise der Bäume im Rahmen einer Nachkontrolle nicht ändere. Einzig ihre Erklärung im Zusammenhang mit der Tierzahlbegrenzung, es seien zwei Pferde nur während des CSIO Zürich über das Wochenende bei ihr untergebracht gewesen, hätte sich bei einer Nachkontrolle als richtig erwiesen. Da aber gemäss Vorinstanz die Tierzahlbegrenzung absolut strikt und immer gelte, hätte eine Nachkontrolle auch diesbezüglich nichts genützt.

Die von der Erstinstanz eingereichten Fotos seien miserabel und liessen keine Schlüsse auf fehlende oder ungenügende Einstreu zu. Die Beschwerdeführerin streue zur Hauptsache mit Sägemehl ein und verwende nur ergänzend Stroh. Im Zusammenhang mit der mangelnden Tierpflege bzw. des Vorwurfs Hufrehe betont sie nochmals, der Hufschmied habe Ballentritt festgestellt. Das betreffende Pferd weise ausserdem eine ungewöhnlich flache Hufform auf, weshalb das Zurückfeilen heikel und unter dem Aspekt des Tierwohls ein längerer Huf einer allfälligen Verletzung durch zu starkes Verkürzen den Vorzug zu geben sei.

Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume sei zu beurteilen, ob sie aufgrund der unklaren gesetzlichen Grundlage und vor allem aber aufgrund der Nichtbeanstandung ihrer Zählung durch die Fachleute (Ackerbaustellenleiter und Fachberater der Gemeinde in Sachen Vernetzung) von der korrekten Anpflanzung ausgehen durfte und sich deshalb eine nachträgliche Aberkennung von 29 Jungbäumen als stossend erweise. Den Sachverhalt berichtigt die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie den Baum-Altbestand im Frühsommer 2014 ausgedünnt habe, nachdem zusammen mit den erwähnten Fachleuten die zu fällenden Bäume benannt worden seien, um genug Luft für junge Pflanzen zu bekommen. Daraufhin seien die fraglichen 29 Jungbäume gepflanzt worden. Diese seien - entgegen ihren früheren Ausführungen - nicht wieder gefällt worden, sondern stünden noch immer. Unterdessen seien im Frühjahr 2015 an einem anderen Ort nochmals 29 Bäumchen gesetzt worden.

I.

Mit Duplik vom 19. Februar 2016 hält die Erstinstanz an ihrem Antrag fest und reicht erneut Fotos der Kontrollen vom 27. Januar 2012 und vom 21. Januar 2014 ein.

J.

Mit Eingabe vom 7. März 2016 nimmt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selber zu den von der Erstinstanz eingereichten Fotos Stellung. Sie hält dafür, dass die Fotos fototechnisch bearbeitet worden seien, weshalb sie die Original-DVD und Ausdrucke einreiche, die alle Fotos in unbearbeitetem Zustand zeigten. Sie führt weiter an, im Zeitpunkt der Kontrolle 2012 hätte eine Extremsituation geherrscht, da unmittelbar neben dem Pferdestall eine neue Wasserleitung gebaut worden sei und zudem habe im Januar 2013 (recte: 2012) extreme Kälte geherrscht, der Boden sei gefroren gewesen, doch am Tag vor der Kontrolle sei es wärmer geworden und es habe zu regnen begonnen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Veterinäramt sei durch Verleumdung ihres Bruders und ihrer Nachbarn auf sie gehetzt worden. Schliesslich empfehle sie die Kontaktaufnahme mit Herrn Z._______, der sich anlässlich der Bundeskontrolle am 21. Juli 2014 verwundert über die erstaunlich gezielte und nicht gerechtfertigte Anschwärzung ihrer Tierhaltung geäussert hätte.

K.

Mit Eingabe vom 29. März 2016 nimmt die Erstinstanz zu den angeblich fototechnisch bearbeiteten Fotos wie folgt Stellung: Die Fotos seien der Erstinstanz per E-Mail zugestellt, so ausgedruckt und als Beilagen der Beschwerdeantwort bzw. der Duplik beigefügt worden. Es sei in erster Linie darum gegangen, die ausreichende Dokumentation anlässlich der Kontrollen aufzuzeigen.

L.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Zürich, LS 175.2] i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2014 ereignet, weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende Regelung treffen, was er indessen - soweit hier interessierend - nicht getan hat.

Im Folgenden werden deshalb die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) jeweils in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, also unter Berücksichtigung der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Totalrevision der Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
- 77
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 77 Übergangsbeiträge - 1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
2    Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991109.
3    Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a-c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b  die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
c  Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
LwG, angewendet und zitiert. Ebenfalls Anwendung findet die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend: Kürzungsrichtlinie), die erst per 2015 in Anhang 8 der DZV integriert wurde. Zwar nimmt die Kürzungsrichtlinie selber Bezug auf Art. 70 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV134;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997135 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»137:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
aDZV (DZV vom 7. Dezember 1998), doch schreibt Art. 105
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...225
DZV in der Fassung 2014 die Anwendung der Kürzungsrichtlinie explizit vor.

3.

Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Demzufolge ermittelt die Beschwerdeinstanz im konkreten Fall das einschlägige Recht selber und misst ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn bei. Das bedeutet auch, dass die Beschwerdeinstanz befugt ist, eine angefochtene Verfügung mittels Motivsubstitution zu schützen, wenn die rechtliche Begründung der Vor-instanz fehlerhaft sein sollte (vgl. Thomas Häberli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 62, N. 42 ff.; Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 62 Rebsortenverzeichnis - 1 Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
1    Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
2    Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
, N. 15).

Die Vorinstanz zitierte einleitend in E. 3 Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
aLwG und Art. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
aDZV, als sie ausführte: "Gestützt auf Art. 70a Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlen, Ökobeiträge und sogenannte Ethobeiträge (Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme [BTS] und Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien [RAUS] aus (vgl. Art. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13)." Mit der 2014 in Kraft getretenen Totalrevision des 3. Titels des LwG (Direktzahlungen) werden die BTS- und RAUS-Beiträge nicht mehr als Ethobeiträge, sondern als Direktzahlungen im Rahmen der Produktionssystembeiträge gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. e
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
i.V.m. Art. 75
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 75 Produktionssystembeiträge - 1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;
b  einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen;
c  einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.
LwG weitergeführt. Allerdings stützte sich die Vorinstanz in der Folge materiell auf die 2014 neu in Kraft getretenen Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. LwG bzw. die dazugehörige Verordnung. Damit hat die fälschlicherweise Erwähnung von Ethobeiträgen bzw. das Zitieren veralteter Gesetzesbestimmungen keine Auswirkungen und bewirkt insbesondere keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, zumal die Tierwohlprogramme BTS und RAUS instrumentell ohnehin ohne Änderung weitergeführt worden sind (BBl 2012 2075, 2221).

4.

Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - wie bereits angedeutet - gestützt auf Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV die Art. 70 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
. LwG sowie die auf Grund dessen vom Bundesrat erlassene DZV. Zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Direktzahlungen umfassen unter anderem die folgenden beiden Direktzahlungsarten (Art. 2 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
und e DZV): Biodiversitätsbeiträge, worunter Beiträge für Hochstamm-Feldobstbäume fallen (Art. 55 Abs. 1 Bst. l
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 55 - 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:79
1    Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:79
a  extensiv genutzte Wiesen;
b  wenig intensiv genutzte Wiesen;
c  extensiv genutzte Weiden;
d  Waldweiden;
e  Streueflächen;
f  Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g  Uferwiesen;
h  Buntbrachen;
i  Rotationsbrachen;
j  Ackerschonstreifen;
k  Saum auf Ackerfläche;
l  ...
m  ...
n  Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
o  artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
p  regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
q  Getreide in weiter Reihe.
1bis    Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:84
a  Hochstamm-Feldobstbäume;
b  einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.85
2    Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3    Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
a  Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;
b  Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
c  Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
4    Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5    Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG88 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6    Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7    Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.89
8    Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.90
DZV), und Produktionssystembeiträge, worunter die Beiträge der Tierwohlprogramme BTS und RAUS fallen (Art. 74
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 74 BTS-Beitrag - 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
1    Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
a  in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
b  in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
c  die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2    Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1-4 sowie 6-8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2-5 sowie Buchstaben f und g.
3    Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
und 75
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 75 RAUS-Beitrag - 1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
1    Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2    Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a-e, g und h.
3    Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b-d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4    Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
DZV).

4.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Erbringung des ÖLN, der insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere umfasst (Art. 70a Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
und Abs. 2 Bst. a LwG) und die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung vorschreibt (Art. 70a Abs. 1 Bst. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG, Art. 12
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung - Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
DZV). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugsbehörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
DZV). Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen (Art. 102 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen - 1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL217.
1    Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL217.
2    Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3    und 4 ...218
DZV). Die Kontrollperson teilt bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage bei der kantonalen Vollzugsbehörde eine Zweitbeurteilung verlangen (Art. 103 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...219
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV220 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.221
und 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...219
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV220 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.221
DZV). Der Kanton überprüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 108 Festsetzung der Beiträge - 1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
1    Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2    ...230
3    Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.231
4    Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
DZV).

4.2 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen
oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 Bst. c
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...225
DZV in der vorliegend anwendbaren Fassung bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss der Kürzungsrichtlinie kürzen oder verweigern, wenn der Gesuchsteller die Vorschriften der Direktzahlungsverordnung oder Auflagen nicht einhält (AS 2013 4145, 4184).

4.3 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) bestimmt, dass jeder, der mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
und Bst. b TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
TSchG). Tiere, die gehalten oder betreut werden, müssen angemessen ernährt, gepflegt und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft gewährt werden (Art. 6 TschG). In Bezug auf die Pflege konkretisiert Art. 3 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV, dass sie angemessen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und der Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei mit dem ihr vor Ort vorgelegten Kontrollrapport anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Unterschrift verweigert hätte. Eine Nachkontrolle sei angekündigt gewesen, jedoch nicht erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, die Erst- bzw. Vorinstanz hätten sich nicht auf den im Kontrollrapport festgehaltenen Sachverhalt stützen dürfen bzw. der Kontrollbericht sei aus dem Recht zu weisen, gilt Folgendes festzuhalten:

5.1 Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz schreibt der Behörde die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts der Streitsache vor. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (vgl. Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12, N. 28). Als Beweismittel können insbesondere Urkunden dienen, worunter Schriften zu verstehen sind, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
, N. 87). Der Untersuchungsgrundsatz wird rechtlich dadurch relativiert, dass den Parteien auf Grund von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG gewisse Rüge- und Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Parteien sind insbesondere gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

5.2 Mit der in Art. 103 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...219
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV220 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.221
DZV vorgesehenen Möglichkeit der Zweitbeurteilung (vgl. E. 4.1) wird sichergestellt, dass sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vor Erlass des Direktzahlungsentscheids zu dem im Kontrollrapport festgestellten Sachverhalt äussern kann. Obwohl die Beschwerdeführerin mit der Beurteilung im Kontrollrapport nicht einverstanden war, verlangte sie keine Zweitbeurteilung. Den Verzicht auf eine Zweitbeurteilung begründet sie damit, dass eine Zweitbeurteilung nichts genützt hätte, da die ihr vorgeworfenen Tatbestände ungenügende Einstreu und mangelnde Hufpflege sofort hätten behoben werden können bzw. die Tierzahlbegrenzung gemäss Vorinstanz absolut strikt und zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden müsse. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug von der Internetseite des Bundesamtes für Landwirtschaft ergibt sich zwar, dass eine Zweitbeurteilung von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde hätte abgelehnt werden können, wenn die Bewirtschafterin inzwischen die Möglichkeit hatte, den Mangel zu beheben. Diese hypothetische Ablehnungsmöglichkeit entbindet die Beschwerdeführerin allerdings nicht grundsätzlich davon, ihre Mitwirkungspflicht nach Möglichkeiten auszuüben, insbesondere da sie die Direktzahlungen beantragt hat. Gleiches gilt auch für ihr Argument, eine Nachkontrolle sei ohnehin angekündigt gewesen, weshalb sie nichts habe unternehmen müssen. Das im Kontrollrapport angekreuzte Kästchen "Nachkontrolle ist vorgesehen" führt nicht zu einer Belanglosigkeit der Obliegenheit, eine Zweibeurteilung zu verlangen, zumal eine Nachkontrolle eine eigenständige Kontrolle und nicht eine Zweitbeurteilung ist und die Beschwerdeführerin um den Ernst der Lage wusste, da der Kontrolleur sie gemäss Rapport darüber informierte, dass die Mängel betreffend Kürzung der Direktzahlungen der Stelle gemeldet werden müssten und dass sie mit strafrechtlichen Abklärungen zu rechnen habe. Daneben ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin, die schon seit vielen Jahren Direktzahlungen erhält, die Bedeutung von Kontrollberichten kannte, da aufgrund solcher Berichte auch schon Strafbefehle gegen sie erlassen worden sind, weshalb ein Tätigwerden ihrerseits angebracht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann insgesamt aus der Nichtvornahme einer Zweitbeurteilung bzw. neuerlichen Nachkontrolle nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Im Übrigen kann aus der blossen Verweigerung der Unterschrift der Beschwerdeführerin auch nicht geschlossen werden, der im Kontrollrapport festgehaltene Sachverhalt treffe nicht zu. Da auch keine weiteren Hinweise ersichtlich sind bzw. von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurden, ist der anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 erstellte und von den Kontrolleuren unterschriebene Kontrollrapport als Urkunde bzw. als Beweismittel dienlich.

5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass sich die Erst- und die Vorinstanz auf den im Kontrollrapport festgehaltenen Sachverhalt abgestützt haben.

6.

Nachdem der Kontrollrapport nicht aus dem Recht zu weisen ist, sind die darin festgestellten Mängel Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung, ungenügende Einstreu und mangelnde Tierpflege, mit welchen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist, zu beurteilen.

Weitere im Kontrollrapport festgehaltene Mängel entkräftete die Beschwerdeführerin bereits vor Erstinstanz (insbesondere hinsichtlich baulicher Massnahmen an den Stallungen und angeblich nicht korrekter Meldung des Pferdes [Name des Pferdes]) bzw. hatten auf die Höhe der Kürzung der Direktzahlung 2014 - wie dies auch die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2016 erwähnt - keinen Einfluss (namentlich das Zurückfeilen der Hufränder der Pferde im Stall Y-Strasse). Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

6.1 Die Beschwerdeführerin führt zunächst an, es fehle die Grundlage für eine Tierzahlbegrenzung, da gemäss gesetzlicher Regelung lediglich vollständige Tierhalteverbote ausgesprochen werden könnten.

6.1.1 Das Veterinäramt kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Art. 23 Abs. 1 TschG). Neben dem gänzlichen Tierhalteverbot wird auch die Reduktion des Tierbestandes auf eine Maximalanzahl von Tieren einer Gattung durch das Bundesgericht nicht beanstandet (Urteile des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012 und 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007), gleich wie auch in der Literatur davon ausgegangen wird, dass ein Teilhalteverbot den Inhalt haben könne, nicht mehr als einen bestimmten Bestand an Tieren zu halten (Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S. 202) bzw. dass es zulässig sei, den Tierbestand auf diejenige Anzahl und Art von Tieren zu beschränken, die in den vorhandenen Räumlichkeiten einwandfrei gehalten werden können (Brigitta, Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Bern 1994, S. 267). Auch die Botschaft über ein Tierschutzgesetz vom 9. Februar 1977 hält zu Art. 24 aTSchG fest, der im Wesentlichen mit Art. 23 TschG übereinstimmt, es soll die Möglichkeit geschaffen werden, zum Schutz eines Tieres wirksam einzuschreiten (BBl 1977 I 1075, 1094), worunter eine Begrenzung der Tierzahl mit Sicherheit fällt.

6.1.2 Vor diesem Hintergrund ist die am 13. September 2013 verfügte Begrenzung der Tierzahl (der Pferdegattung), wonach die Beschwerdeführerin 7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde und 2 Kleinpferde halten darf, zu verstehen. Die Tierzahlbegrenzung ist in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips anstelle eines Tierhalteverbots verfügt worden und stellt unzweifelhaft die mildere Massnahme dar. Auch die für diesen Schritt vorgetragene Begründung, die Beschwerdeführerin könne für wenige Tiere sorgen, ab einer gewissen Anzahl sei sie aber überfordert, vermag zu überzeugen. Im Übrigen ist die verfügte Tierzahlbegrenzung ohnehin in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Tierzahlbegrenzung sei nur deshalb verfügt worden, weil die Kontrollen jeweils am frühen Morgen bei nasskaltem Wetter erfolgt seien, es werde ihr damit unterstellt, sie liesse die Tiere leiden und es sei rätselhaft, wie die Tierzahlbegrenzung festgelegt worden sei, im Nachhinein nicht zu hören, nachdem sie die Verfügung vom 13. September 2013 nicht angefochten hat.

Ferner ist der Beschwerdeführerin nicht zuzustimmen, wenn sie ausführt, eine gewisse Flexibilität in der Handhabe der Tierzahlbegrenzung müsse möglich sein, solange sie die Maximalzahl der grossen Tiere nicht überschreite. Zum einen hat die Erstinstanz glaubhaft dargelegt, die Unterscheidung zwischen Pferden und Jungpferden (bis 30 Monate) sei deshalb wichtig, weil für diese beiden Tierkategorien unterschiedliche Bestimmungen gemäss Tierschutzverordnung gelten würden. Zum anderen ist auch in zeitlicher Hinsicht keine Flexibilität geboten, weil die entsprechende Verfügung vom 13. September 2013 die maximale Anzahl erlaubter Tiere aufführt, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf, auch nicht kurzzeitig während des CSIO Zürich, wie dies die Beschwerdeführerin ja selbst geltend macht. Das Bundesgericht hält nämlich unmissverständlich fest, dass Tierschutzbestimmungen während des gesamten Beitragsjahrs einzuhalten seien, weshalb auch zeitlich beschränkte Verstösse eine Nichteinhaltung der Tierschutzgesetzgebung darstellten (Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3).

6.1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 die am 13. September 2013 verfügte Tierzahlbegrenzung nicht eingehalten habe. Die Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung und damit eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung gilt nach dem Gesagten somit als erstellt.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Vorwurf der ungenügenden Einstreu sei unzutreffend. Die Fotos der Kontrolle seien miserabel bzw. fototechnisch bearbeitet worden und liessen keine Rückschlüsse auf ungenügende Einstreu zu. Auf der anderen Seite macht sie in diesem Zusammenhang geltend, angesichts des Umstands, dass sie 2 Ställe zu besorgen habe, die Kontrollen am Morgen seien zur Unzeit erfolgt.

6.2.1 Die Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
TSchV). Auch die Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
TSchV). Die befestigten Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Insbesondere die Liegebereiche der Tiere müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein und dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 59 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 59 Haltung - 1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
1    Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
2    Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3    Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.
4    Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.60
5    Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.61
und Art. 59 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 59 Haltung - 1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
1    Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
2    Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3    Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.
4    Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.60
5    Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.61
TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, müssen unverzüglich behoben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden (Art. 5 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV). Ein Hauptzweck der Einstreu ist die Bindung von Feuchtigkeit und Schmutz. Um diesen Zweck erfüllen zu können, muss die Einstreu in ausreichender Menge vorhanden sein und darf weder übermässig verschmutzt noch durchnässt sein (Weisungen und Erläuterungen 2014 zur DZV, Bundesamt für Landwirtschaft, März 2014, S. 32). Die Einstreu dient auch dazu, dass beim Liegen der Körperwärmeverlust reduziert und der Urin aufgesogen wird. Wird die Einstreu nicht ausreichend gepflegt, können Ammoniak und andere Schadgase in der durchnässten Einstreu die Atemwege der Pferde schädigen. Ungenügende Einstreu kann auch dazu führen, dass sich die Pferde nicht ausreichend lange hinlegen und sich nicht genügend erholen können (Einstreu für den Liegebereich von Pferden, Fachinformation Tierschutz des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom Dezember 2013, S. 1).

6.2.2 Grundsätzlich dürfen äussere Einflüsse und die Verfassung der Tiere nicht dazu führen, dass die Anforderungen an eine ausreichend saubere Einstreu herabgesetzt werden, sondern erfordern einen entsprechenden Mehraufwand der Tierhalter. Die einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung sind somit unabhängig vom Zeitpunkt der Kontrolle, der Paarungsbereitschaft der Tiere, der Wetterbedingungen und anderer äusserer Faktoren einzuhalten. Aus diesem Grund vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die morgendlichen Kontrollen seien Schikane, die Pferde seien rossig gewesen und - im Zusammenhang mit einer früheren Kontrolle - aufgrund der Kälte bzw. des Baus einer Wasserleitung habe eine Extremsituation geherrscht, eine ungenügende Einstreu nicht zu entschuldigen.

Es trifft zu, dass die von der Erstinstanz eingereichten Fotos der Kontrolle vom 21. Januar 2014 - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - für sich alleine die ungenügende Einstreu nicht eindeutig und unzweifelhaft zu belegen vermögen. Deswegen ist zusätzlich auf den Kontrollrapport abzustellen, in dem die zuständigen Fachleute ihre vor Ort gemachten Beobachtungen festhielten. Ferner kann vorliegend aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten unbearbeiteten Fotos entgegen ihrer Ansicht nicht geschlossen werden, die Einstreu sei genügend. Vielmehr erwecken die Fotos den Eindruck, die Einstreu sei zumindest knapp bemessen. Jedenfalls in Kombination mit dem im Kontrollrapport festgehaltenen Sachverhalt hat die ungenügende Einstreu als erstellt zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts vorbringt und keine weiteren Hinweise ersichtlich sind, die den vorgeworfenen Mangel entkräften könnten.

6.2.3 Damit muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Einstreu zweier Shetlandponys ungenügend war und somit gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen wurde.

6.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, ihr könne keine mangelnde Tierpflege vorgeworfen werden. Die Kontrolleure hätten nämlich festgehalten, eine Stute leide an Hufrehe, was nicht zuträfe, womit sie sich disqualifiziert hätten. Es habe sich nämlich um Ballentritt gehandelt, der nicht ausheilen wollte. Den Hufschmied hätte sie anvisiert gehabt, jedoch sei dieser ferienhalber abwesend gewesen.

6.3.1 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist unter anderem dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV). Die Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu pflegen, zu beschneiden und fachgerecht zu beschlagen (Art. 5 Abs. 4
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV). Die Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 60 Futter und Pflege - 1 Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
1    Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
2    Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.
TSchV).

Aus dem Kontrollrapport geht klar hervor, dass die Kontrolleure einen Verdacht auf Hufrehe kundtaten und nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - eine falsche Diagnose stellten. Ferner hält der Kontrollbericht unabhängig vom nicht zutreffenden Verdacht auf Hufrehe fest, die Hufe seien in mässigem Zustand und das Pferd habe einen klammen Gang. Der Empfehlung der Kontrolleure, das Pferd müsse einem Hufschmied vorgestellt werden, war die Beschwerdeführerin bereits insoweit gefolgt, als sie diesen bereits kontaktiert hatte und eine SMS vom 9. Januar 2014 vorlegen konnte, in welcher der Hufschmied mitteilte, er sei in den Ferien und komme Ende Januar zurück. Weiter hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2016 fest, sie habe das Pferd nicht zu einem fremden Hufschmied stressen wollen und in einem Schreiben an das Veterinäramt vom 2. Juli 2014 stellte sie sich auf den Standpunkt, das betreffende Pferd hätte im Winter Ballentritt gehabt und "die Wunde sei nicht schön geheilt, zu früh auf Sandplatz, erneute Entzündung". Die Vorinstanz führte vor dem dargelegten Hintergrund aus, das Tier sei über längere Zeit ungenügend behandelt worden, womit gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen worden sei. Angesichts der anhaltenden und von der Beschwerdeführerin eingestandenen gesundheitlichen Problemen des Pferdes und der Untätigkeit bzw. des Nichtvorführens des Pferdes bei einem Tierarzt bzw. Hufschmied für einen längeren Zeitraum (bis Ende Januar 2014) ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin selber der Ansicht ist, die Hufform des Pferdes sei besonders flach, was gemäss Darstellung der Erstinstanz dazu führe, dass gerade deswegen besonders auf regelmässige Pflege und entsprechendes Zurückfeilen der Hufe zu achten sei. Schliesslich vermag auch der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr gezüchteten Pferde hätten keine Fehlstellungen, den Vorwurf der mangelnden Tierpflege bei der betreffenden Stute nicht zu beseitigen. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und es sind keine weiteren Hinweise ersichtlich, welche den Vorwurf der mangelnden Tierpflege entkräften könnten.

6.3.2 Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Tierpflege mangelhaft war, womit eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung dargetan ist.

6.4 Bestritten wird von der Beschwerdeführerin sodann, dass es sich bei den als erstellt befundenen Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung um Wiederholungsfälle handle.

6.4.1 In Bezug auf die gegen die Beschwerdeführerin verfügte Tierzahlbegrenzung ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Oktober 2010 sprach das Veterinäramt gegenüber der Beschwerdeführerin ein teilweises Verbot für das Halten von Tieren der Pferdegattungen auf unbestimmte Zeit aus. Diese Verfügung wurde aufgrund neu geschaffener Stallplätze mit Verfügung vom 18. November 2010 ergänzt bzw. gelockert. Demnach durfte die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2010 maximal 7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde und 2 Kleinpferde halten. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wollte das Veterinäramt die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 und 18. November 2010 ersetzen und die maximal zulässige Anzahl von Tieren stärker einschränken. Allerdings erwuchs diese Verfügung nie in Rechtskraft, da sie im Rahmen eines Rekursverfahrens in Wiedererwägung gezogen worden ist. Hingegen wurde die Verfügung vom 13. September 2013 rechtskräftig, wonach die Beschwerdeführerin - entsprechend der bisherigen Tierzahlbegrenzung - entweder 7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde und 2 Kleinpferde halten darf; auf diese Verfügung vom 13. September 2013 stützt sich die Beanstandung anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 ab.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sämtliche Vorhaltungen einer Überschreitung der Tierzahl im Winter/Frühjahr 2012 dürften aufgrund des Rekurses gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 nicht berücksichtigt werden, ist nicht zu hören. Es ist nämlich nicht massgeblich, ob die Verfügung vom 9. Mai 2012, welche die Verschärfung der Tierzahlbegrenzung zum Gegenstand hatte, in Wiedererwägung gezogen wurden oder nicht. Da bereits am 27. Januar 2012 auf dem Hof der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen die Tierzahlbegrenzung, dannzumal gestützt auf die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 bzw. 18. November 2010, festgestellt und mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk (...) vom 16. März 2012, der in Rechtskraft erwachsen ist, geahndet wurde, ist erwiesen, dass es sich beim Verstoss gegen die Tierzahlbegrenzung vom 21. Januar 2014 um einen Wiederholungsfall handelt.

6.4.2 Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk (...) vom 17. Juni 2010 ergibt sich, dass im Zeitraum vom 15. Dezember 2009 bis 9. März 2010 auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt wurden, unter anderem die Haltung von Pferden ohne Einstreu. Ferner ist aus dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk (...) vom 16. März 2012 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2012 gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat, weil sie Pferde mit ungenügender Einstreu hielt und die Pferde ungenügend gepflegt wurden bzw. übermässig verschmutzt waren.

Damit vermag die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der mangelnden Tierpflege und der ungenügenden Einstreu mit ihrem Vorbringen, die am 21. Januar 2014 festgestellten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung seien keine Wiederholungsfälle, nicht durchzudringen.

6.5 Nach dem Gesagten sind folgende anlässlich der Kontrolle am 21. Januar 2014 festgestellten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung erwiesen: Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung, ungenügende Einstreu und mangelnde Tierpflege. Ebenfalls ist erstellt, dass es sich dabei um Wiederholungsfälle handelt, die innerhalb von vier Jahren stattfanden: Der Mangel der ungenügenden Einstreu ist der zweite Wiederholungsfall, die bemängelte Tierpflege und die Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung sind erste Wiederholungsfälle.

7.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Höhe der Kürzungen der Direktzahlungen im Bereich ÖLN qualitativer Tierschutz bzw. der BTS- und RAUS-Beiträge sei nicht verhältnismässig bzw. in ihrem Ausmass unhaltbar.

7.1 In der Kürzungsrichtlinie (vgl. E. 2) wird in Kapitel C Ziff. 2 die Kürzung der Beiträge bei Nichteinhaltung der Vorgaben im Bereich ÖLN qualitativer Tierschutz und im Kapitel E Ziff. 1 und 2 die Kürzung der BTS- und RAUS-Beiträge geregelt. Die Richtlinie unterscheidet weiter zwischen erstmaligen und wiederholten Verstössen. Als Wiederholungsfall gilt der gleiche oder analoge Mangel oder das gleiche oder analoge Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren (Kapitel A Ziff. 3 Kürzungsrichtlinie). Verstösse gegen den qualitativen Tierschutz haben grundsätzlich eine Kürzung der Beiträge von Fr. 100. pro Strafpunkt zur Folge, wobei mindestens ein Strafpunkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) belastet wird. Die Punktzahl ist beim zweiten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu verdoppeln und ab dem dritten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu vervierfachen (Kapitel C Ziff. 2 und 2.1 Kürzungsrichtlinie). Von den BTS- und RAUS-Beiträgen sind 100 % abzuziehen, wenn gegen die Tierschutzgesetzgebung mehr als zweimal in der entsprechenden Tierkategorie innerhalb von vier Jahren verstossen wurde (Kapitel E Ziff. 1 und 2 Kürzungsrichtlinie).

7.2 Die Vorinstanz schützte die von der Erstinstanz verfügten Kürzungen der Direktzahlungen. Im Bereich des qualitativen Tierschutzes berechnete die Erstinstanz die Kürzung von Fr. 600.- wie folgt:

"- 2 Jungpf. à 0.5 GVE Verf. 13.9.13 nicht eingehalten (Wiederh. x2) =2.0Punkte

- Ponys à 0.25 GVE ungen. eingestr. Liegefläche (Wiederh. x4) =2.0Punkte

- 1 Stute mit Fohlen à 1.0 GVE mangelnde Tierpflege (Wiederh. x2) =2.0Punkte

Total =6.0Punkte"

Die BTS- und RAUS-Beiträge in der Tierkategorie Pferdegattung verweigerte sie zu 100%, da in dieser Kategorie mehr als zweimal gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen worden sei. Demgemäss verweigerte sie die Bezahlung der BTS-Beiträge in Höhe von Fr. 1'026.- und die RAUS-Beiträge in Höhe von Fr. 2'451.-, basierend auf den von der Beschwerdeführerin jeweils gemeldeten bzw. anrechenbaren GVE und den entsprechenden Produktionssystembeiträgen je GVE (BTS: 11.4 GVE x Fr. 90.-; RAUS:12.9 GVE x Fr. 190.-).

7.3

7.3.1 Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegen darin, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten, um damit namentlich das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 Bst. e
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verweigerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2).

Gegen die Kürzung der Beiträge im Bereich ÖLN qualitativen Tierschutz im Umfang von Fr. 600.- ist demnach insoweit nichts einzuwenden, als ein Zusammenhang mit den einschlägigen Tierschutzbestimmungen besteht, die missachtet worden sind.

Bei der Tierhaltung gemäss BTS- oder RAUS-Programm müssen wesentlich höhere Anforderungen bezüglich Tierwohl erfüllt werden als bei der Tierhaltung, welche lediglich die Tierschutzgesetzgebung beachtet. Die Beteiligung an den BTS- und RAUS-Programmen bedingt entsprechende Mehrleistungen der Tierhalter. Demnach muss sich jeder Tierhalter bei der Anmeldung für die BTS- und RAUS-Beiträge bewusst sein, dass er die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4709/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.2.5). Weil die Beschwerdeführerin bereits die Minimalanforderungen, nämlich die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung nicht erfüllte, sondern mehrfach und wiederholt dagegen verstossen hat, ist nach dem Gesagten auch die vollständige Verweigerung der BTS- und RAUS-Beiträge in Höhe von Fr. 1'026.- bzw. Fr. 2'451.- durch die Vorinstanz für die Tierkategorie Pferdegattung nicht grundsätzlich zu beanstanden.

7.3.2 Ferner muss jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss die Massnahme in Abwägung des öffentlichen Interesses und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen zumutbar sein (statt vieler vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1).

Bei den hier zu beurteilenden Verletzungen der einschlägigen Tierschutzbestimmungen handelt es sich um mehrfache und wiederholte Verstösse gegen die im öffentlichen Interesse stehende Tierschutzgesetzgebung. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Kürzung der Direktzahlungen ohne Zweifel geeignet ist, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung zu erreichen. Die Streichung der tierbezogenen Direktzahlungen ist darüber hinaus im Hinblick auf den angestrebten Erfolg als erforderlich zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin war über die anlässlich der früheren Kontrollen jeweils festgestellten Mängel informiert und hätte daher die geeigneten Massnahmen für die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung ergreifen können. Schliesslich ist die Streichung bzw. Kürzung der tierbezogenen Direktzahlungen für das Jahr 2014 im vorliegenden Fall auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung ist äusserst gewichtig, was sich bereits in der verfassungsrechtlichen Ordnung zeigt (Art. 78 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
, Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
und Art. 120 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
1    Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
BV). Diesem grossen Stellenwert des Tierschutzes entspricht, dass Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben explizit zur Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet werden (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
i.V.m. 70a Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a LwG). Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn bei mehrfachen und wiederholten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung dennoch die vollen tierbezogenen Direktzahlungen ausgerichtet würden. Gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung ist vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausrichtung sämtlicher tierbezogener Direktzahlungen für das Jahr 2014 abzuwägen. Dieses rein wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'077.- muss allerdings angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zurücktreten, zumal dem Verhältnismässigkeitsprinzip bereits beim Erlass des Sanktionsschemas mittels Punktesystem bzw. mittels der Berücksichtigung von Wiederholungsfällen Rechnung getragen worden ist.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Streichung der tierbezogenen Direktzahlungen für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 4'077.- vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält und im Ausmass nicht unhaltbar ist.

8.

Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Anzahl beitragsberechtigter Hochstamm-Feldobstbäume 2014 betrage aufgrund der Neuanpflanzung von 29 Jungbäumen auf der Parzelle Kat.-Nr. (...) 283 und nicht 254, wie dies von der Vorinstanz festgesetzt worden sei. Zur Begründung führt sie an, die gesetzliche Grundlage sei unklar und die nachträgliche Aberkennung von 29 Jungbäumen stelle eine nicht haltbare Bestrafung dar bzw. sei stossend.

8.1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden nach Art. 73 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
LwG Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Unter anderem umfassen diese Beiträge einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitäsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen (Bst. a). Nach Art. 55 Abs. 1 Bst. l
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 55 - 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:79
1    Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:79
a  extensiv genutzte Wiesen;
b  wenig intensiv genutzte Wiesen;
c  extensiv genutzte Weiden;
d  Waldweiden;
e  Streueflächen;
f  Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g  Uferwiesen;
h  Buntbrachen;
i  Rotationsbrachen;
j  Ackerschonstreifen;
k  Saum auf Ackerfläche;
l  ...
m  ...
n  Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
o  artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
p  regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
q  Getreide in weiter Reihe.
1bis    Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:84
a  Hochstamm-Feldobstbäume;
b  einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.85
2    Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3    Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
a  Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;
b  Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
c  Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
4    Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5    Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG88 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6    Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7    Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.89
8    Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.90
DZV werden solche Beiträge unter anderem für eigene oder gepachtete Hochstamm-Feldobstbäume gewährt. Für Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I gelten die Grundvoraussetzungen gemäss Anhang 4 Ziff. A 12.1 DZV. Beiträge werden höchstens für 120 Kernobst- und Steinobstbäume (ohne Kirschbäume) pro Hektare oder 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume pro Hektare ausgerichtet (Anhang 4 Ziff. A 12.1.3 DZV). Die Bäume müssen in einer Distanz gepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet, wobei die Angaben der gängigen Lehrmittel einzuhalten sind (Anhang 4 Ziff. A 12.1.5 DZV). Für Hochstamm-Feldobstbäume wird ein Pflanzabstand von mindestens acht bis zehn Metern empfohlen (vgl. statt vieler Merkblatt "Pflanzen und pflegen von Hochstammbäumen", Strickhof Fachstelle Obst, Winterthur-Wülflingen 2013, S. 1).

Die Vorinstanz führte aus, die Berechnung der Baumdichte erfolge entsprechend schweizweiter Praxis jeweils anhand der einzelnen Parzellenfläche. Die von der Beschwerdeführerin beantragten 52 Hochstamm-Feldobstbäume auf ihrer 19 Are grossen Parzelle Kat.-Nr. (...) seien nicht zulässig, da pro Are nicht mehr als 1.2 Bäume angerechnet werden könnten, was maximal 23 beitragsberechtigte Hochstamm-Feldobstbäume auf der Parzelle Kat.-Nr. (...) ergebe. Insgesamt sei damit im Jahr 2014 die Anzahl beitragsberechtigter Hochstamm-Feldobstbäume der Beschwerdeführerin auf 254 festzusetzen.

Entgegen der nicht näher substantiierten Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb die gesetzliche Grundlage - oder deren Anwendung - unklar sein soll. Da sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht mit einer pauschalen Kritik begnügt und sich aus den Akten keine weiteren Hinweise ergeben, die ihren Standpunkt stützen, erübrigen sich Weiterungen hierzu, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch festhält, sie habe andernorts auf ihrem Land wieder 29 Bäume gepflanzt, insoweit sei die Sache vom Tisch und es könne dahingestellt bleiben, ob die Fläche entscheidendes Kriterium für die Anzahl anrechenbarer Bäume sei. Die angewandte Rechtsgrundlage ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

8.2 Die Vorinstanz hielt zudem fest, es sei nicht ersichtlich bzw. dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Anpflanzung von 29 zusätzlichen Hochstamm-Feldobstbäume hätte geschützt werden müssen. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte vor, dass sie sich dabei auf eine unrichtige behördliche Auskunft oder eine anderweitige Vertrauensgrundlage gestützt hätte.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, zwei Fachleute hätten die Problematik der Anordnung bzw. der Anzahl der Bäume ebenfalls nicht erkannt bzw. hätten ihre Zählung nicht beanstandet, weshalb sie von der korrekten Anpflanzung ausgehen durfte und die nachträgliche Aberkennung von 29 Jungbäumen nicht zulässig sei. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass die Fachleute - gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin selber -vor der Anpflanzung der 29 Jungbäume keine Aussage zur allfälligen Beitragsberechtigung gemacht haben. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend bzw. es sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Fachleute überhaupt ausgesagt hätten, die neu angepflanzten 29 Jungbäume seien beitragsberechtigt bzw. würden für die Berechnung der SAK berücksichtigt oder es könnten mehr als 1.2 Bäume pro Are angerechnet werden. Die Fachleute haben somit nicht eine Vertrauensgrundlage geschaffen bzw. keine unrichtige behördliche Auskunft gegeben und die Beschwerdeführerin kann aus den Aussagen der Fachleute bzw. daraus, dass die Zählung nicht beanstandet worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie durfte auch nicht deshalb von einer korrekten Anpflanzung ausgehen, nur weil andere Personen, selbst wenn es Fachleute waren, die Problematik der Anordnung bzw. der Anzahl der Bäume nicht erkannt haben sollten. Bei der Aberkennung der 29 Jungbäume handelt es sich überdies nicht um eine nachträgliche Bestrafung, sondern um die Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlage. Es wurde für das Jahr 2014 festgestellt, dass 29 Hochstamm-Feldobstbäume die Voraussetzungen nicht erfüllten, um 2014 als beitragsberechtigt zu gelten. Darin ist nichts Stossendes auszumachen.

8.3 Insgesamt ist damit die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl von 254 Hochstamm-Feldobstbäume und die damit zusammenhängende SAK von 1.00976 nicht zu beanstanden.

9.

Soweit sich die Beschwerdeführerin vom Veterinäramt Zürich bzw. von der Erstinstanz schlecht behandelt fühlt, steht es ihr frei, eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Auch die angebliche Verleumdung durch ihren Bruder bzw. ihre Nachbarn ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, sondern der Beschwerdeführerin steht es auch hier frei, Strafanzeige zu erstatten.

10.

Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beantragen Beweise (Befragung der erwähnten Fachleute bzw. von Herrn Z._______) abzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich insbesondere nicht dargetan, die Fachleute hätten vor der Neuanpflanzung der fraglichen 29 Jungbäume Aussagen zur Beitragsberechtigung der Bäume getätigt bzw. sich zur SAK geäussert. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Bemerkung, es sei die Kontaktaufnahme mit Herrn Z._______ zu empfehlen, überhaupt eine Zeugeneinvernahme gewünscht hat, ist darauf ebenfalls zu verzichten, da Herr Z._______ an der Kontrolle vom 21. Januar 2014 nicht anwesend war und somit höchstens in allgemeiner Weise, und damit ohne Bezug zu den konkret festgestellten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung, Auskunft geben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die angerufenen Zeugen nicht als geeignet, an der hier vorgenommenen Beurteilung des Falles etwas zu ändern. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin ist folglich mangels prozessualer Erforderlichkeit und mit Blick auf die Prozessökonomie nicht stattzugeben.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. HRUN-9W7CNR; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);

- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. Januar 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7579/2015
Datum : 06. Januar 2017
Publiziert : 23. Januar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Direktzahlungen 2014


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
78 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
80 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
104 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
120
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
1    Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
DZV: 1 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
2 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
12 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung - Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
55 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 55 - 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:79
1    Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:79
a  extensiv genutzte Wiesen;
b  wenig intensiv genutzte Wiesen;
c  extensiv genutzte Weiden;
d  Waldweiden;
e  Streueflächen;
f  Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g  Uferwiesen;
h  Buntbrachen;
i  Rotationsbrachen;
j  Ackerschonstreifen;
k  Saum auf Ackerfläche;
l  ...
m  ...
n  Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
o  artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
p  regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
q  Getreide in weiter Reihe.
1bis    Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt:84
a  Hochstamm-Feldobstbäume;
b  einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.85
2    Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3    Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
a  Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;
b  Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;
c  Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.
4    Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5    Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG88 naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6    Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7    Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.89
8    Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.90
70 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV134;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997135 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»137:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
74 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 74 BTS-Beitrag - 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
1    Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
a  in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
b  in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
c  die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2    Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1-4 sowie 6-8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2-5 sowie Buchstaben f und g.
3    Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
75 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 75 RAUS-Beitrag - 1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
1    Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2    Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a-e, g und h.
3    Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b-d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4    Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
101 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
102 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 102 Anforderungen an Kontrollen und Kontrollstellen - 1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL217.
1    Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL217.
2    Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3    und 4 ...218
103 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 103 Kontrollergebnisse - 1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
1    Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2    und 3 ...219
4    Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5    Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6    Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6-9 ISLV220 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.221
105 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...225
108
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 108 Festsetzung der Beiträge - 1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
1    Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2    ...230
3    Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.231
4    Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
LwG: 1 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
2 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
62 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 62 Rebsortenverzeichnis - 1 Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
1    Das BLW prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
2    Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
70a 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
73 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 73 Biodiversitätsbeiträge - 1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen;
b  einen nach Art der Biodiversitätsförderfläche abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Vernetzung.
2    Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
3    Für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen richtet der Bund höchstens 90 Prozent der Beiträge aus. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.
75 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 75 Produktionssystembeiträge - 1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für gesamtbetriebliche Produktionsformen;
b  einen nach Nutzungsart abgestuften Beitrag je Hektare für teilbetriebliche Produktionsformen;
c  einen nach Tierkategorie abgestuften Beitrag je Grossvieheinheit für besonders tierfreundliche Produktionsformen.
2    Der Bundesrat legt fest, welche Produktionsformen gefördert werden.
77 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 77 Übergangsbeiträge - 1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
1    Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.
2    Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991109.
3    Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a-c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.
4    Der Bundesrat legt fest:
a  die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
b  die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
c  Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
170
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
TSchG: 4
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
TSchV: 3 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
5 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
7 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
59 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 59 Haltung - 1 Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
1    Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
2    Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
3    Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen.
4    Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden.60
5    Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.61
60
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 60 Futter und Pflege - 1 Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
1    Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
2    Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
133-I-77 • 137-II-366
Weitere Urteile ab 2000
2C_378/2012 • 2C_451/2011 • 2C_79/2007
Stichwortregister
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BVGer
B-4709/2012 • B-7579/2015
AS
AS 2013/4145 • AS 2013/4184
BBl
1977/I/1075 • 2012/2075