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B-5438/2014 - 2016-07-05 - Fürsorge - Finanzhilfe zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-5438/2014

Urteil vom 5. Juli 2016

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Hans Urech,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______,
vertreten durch Dr. iur. Markus Koch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Finanzhilfe für die Betriebsstruktur
und für regelmässige Aktivitäten 2014.

B-5438/2014

Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische Person in der Form eines Vereins. Sie sieht sich gemäss Leitbild als der Kinder- und Jugendverband der B._______ und will die Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis in der ganzen Schweiz fördern, insbesondere durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen (In- und Outdoor). Darüber hinaus bietet sie über das ganze Jahr diverse Ausbildungen und Events für Kinder und Jugendliche an. B.
Mit Gesuch vom 28. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG.
Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: Vorinstanz oder BSV) mit Verfügung vom 27. August 2014 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin bezwecke nicht die gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen gemäss dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Vielmehr stelle die Beschwerdeführerin ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei lediglich ein Mittel zur Erreichung dieses übergeordneten Organisationszwecks.
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet. D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E.
Mit Replik vom 2. Februar 2015 beantragt die Beschwerdeführerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren B-7477/2014 in Sachen A._______/BSV, Finanzhilfen für die Aus- und Seite 2

B-5438/2014

Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen; Rücktritt vom Leistungsvertrag, zu vereinigen. Die beiden in den jeweiligen Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben.
F.
Mit Duplik vom 26. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde. Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung stimmt sie zu. G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, im Lichte des ergangen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen.
G.a Die Beschwerdeführerin hat sich innert der angesetzten Frist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Hingegen reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren B-7477/2014 betreffend Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag, am 17. August 2015 eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie insbesondere ihren Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren B-7477/2014 und B-5438/2014 wiederholte.
G.b Mit Verfügung vom 28. August 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass es nach wie vor von einer Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren absehe sowie dass es die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 ­ soweit relevant ­ auch im vorliegenden Verfahren berücksichtige. G.c In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird ­ soweit erforderlich und rechtserheblich ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3

B-5438/2014

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG.
Vorliegend angefochten ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 27. August 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 60  
  1.   Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
  2.   Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde. 2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 35 [1]   Rechtsschutz
  1.   Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 49 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Seite 4

B-5438/2014

Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen (vgl. aber E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) rügen. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6 bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG (allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 12   Grundsätze
  1.   Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
  2.   Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ­ das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken ­ kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. 2006, S. 44 f.). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 13   Prioritätenordnung
  1.   Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
  2.   Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
  3.   Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
  4.   Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
  5.   Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
  6.   Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 13   Prioritätenordnung
  1.   Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
  2.   Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
  3.   Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
  4.   Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
  5.   Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
  6.   Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiSeite 5
B-5438/2014

che und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3 m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz regelt:
a.   die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b.   die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c.   die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d.   die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden und sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen sowie sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 5   Begriffe
  In diesem Gesetz bedeuten:
a.   ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b.   private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c.   Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
1.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
2.   örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
tab.   Vorhaben, die:
KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 11   Schutz der Kinder und Jugendlichen
  1.   Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  2.   Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen. 3.2 Art. 7
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten) lautet wie folgt:
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B-5438/2014
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf ge-
samtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. 2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: 1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, 2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, 3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, 4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. 2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. 3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 11 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 11 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 17   Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen
  1.   Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a.   sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b.   Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c.   sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;
d.   die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
  2.   Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
  3.   Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.
KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Seite 7

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Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.
3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 3   Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
  1.   Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.
  2.   Es ist zuständig:
a.   für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG;
b.   für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik;
c.   für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
d.   für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern;
e.   für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG.
, Art. 4
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 4   Grundsatz der Finanzhilfen
  1.   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
  2.   Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [1] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
  3.   Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden.
  4.   Es berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfen die Reserven der privaten Trägerschaft. [2]
 
[1] SR 616.1
[2] In Kraft seit 1. Jan. 2026 (Art. 48 Abs. 2).
und Art. 5
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 5   Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7-11 KJFG
  Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
a.   für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent;
b.   für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent.
JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 12   Öffentlich-rechtlicher Vertrag
  1.   Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben.
  2.   Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben.
  3.   Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren.
  4.   Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.
JFV übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespauschalen an die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV. Die Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punktesystems anhand von quantitativen Faktoren. 3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen inhaltlich (thematisch und strategisch) mehr steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren, Verantwortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). 4.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren mehrfach beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren B-7477/2014 betreffend Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen, Rücktritt vom Leistungsvertrag zu vereinigen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2016 das Beschwerdeverfahren B-7477/2014 entschieden hat (Abschreibung Seite 8

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zufolge Gegenstandslosigkeit respektive Wiedererwägung durch die Vorinstanz) erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin im Nachhinein als gegenstandslos.
5.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, die angefochtene Verfügung stelle das Kooperationsverhältnis zwischen ihr und dem BSV grundsätzlich in Frage. Diese betreffe nicht nur die Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen sondern auch Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen. Hinsichtlich der Finanzhilfen für die Ausund Weiterbildung von Jugendlichen bestehe zwischen dem BSV und der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ein verwaltungsrechtlicher Subventionsvertrag. Dieser basiere ­ anders als eine Verfügung ­ auf der Zustimmung der beteiligten Gemeinwesen und Privaten zur ausgehandelten Regelung, begründe gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und sei unter der "Herrschaft" des neuen KJFG geschlossen worden. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz diesen Subventionsvertrag fundamental in Frage gestellt, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend verändert hätten. Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 16 [1]   Rechtsform
  1.   Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
  2.   Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
a.   die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
b.   bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
  3.   Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
  4.   Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
  5.   Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
SuG impliziere der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages einen erheblichen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde. Die Aufhebung eben dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages müsse deshalb einlässlicher begründet werden.
Der verwaltungsrechtliche Subventionsvertrag, auf den sich Beschwerdeführerin in ihren vorangehend dargestellten Argumenten bezieht, regelt ausschliesslich die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung nach Art. 9
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 9 [1]   Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
  2.   Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
 
[1] Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
KJFG. Dieser spielt deshalb für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG keine entscheidende Rolle. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin bislang Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gewährt wurden, kann diese hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl eine gewisse gegenseitige Interdependenz der sich stellenden materiellen Fragen nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht für jede
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Subventionsart im Einzelnen das Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Subventionsvoraussetzungen.
6.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet. In den Jahren 2005 bis 2012 habe die Beschwerdeführerin alljährlich Ausbildungsbeiträge sowie ab dem Jahr 2007 die Jahrespauschale aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit erhalten. Selbst nach dem Inkrafttreten des neuen KJFG habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (vgl. hierzu E. 5) sowie für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten gemäss den neuen gesetzlichen Grundlagen von Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG sowie Art. 6
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 6   Anrechenbare Ausgaben
  1.   Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
  2.   Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a.   Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
b.   durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
c.   Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
d.   Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
e.   Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
f.   Freiwilligenarbeit.
  3.   Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
und 7
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 7   Formulare und Informatiksystem
  Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
KJFV erhalten. Infolge der durch diesen langjährigen Finanzhilfebezug generierten Vertrauensgrundlage sowie angesichts der durch die Vorinstanz unvermittelt vorgenommenen Praxisänderung bedürfe die angefochtene Verfügung einer eingehenderen rechtlichen Begründung. Dass die Zweckbestimmung gemäss Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG, auf welcher die angefochtene Verfügung basiere, eine Ansammlung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte, erhöhe die Anforderungen an die Begründungsdichte erneut. Die blossen Hinweise der Vorinstanz auf die vorliegend anwendbaren Bestimmungen sowie die Wiedergabe des allgemeinen Textbausteins zu den Angeboten und Aktivitäten von antragstellenden Organisationen erfüllten die Anforderungen an den Inhalt und Umfang einer rechtsgenügenden Begründung nicht. 6.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt sich unter anderem die Pflicht der verfügenden Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da ErwägunSeite 10
B-5438/2014

gen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [im Folgenden: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. So gelten einerseits im Bereich der sog. Massenverwaltung herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsmass. Entsprechend ist in diesen Bereichen die Verwendung von Textbausteinen und Formularen zwar zulässig, jedoch nur insoweit, als dies eine für den konkreten Fall noch angemessene und verständliche Begründung erlaubt (Urteil des Bundesgerichts I 460/02 vom 26. Juni 2003 E. 1; KNEUBÜHLER, VwVGKommentar, Rz. 18 zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 632). Andererseits ist die Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheids. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.8.1; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., N. 631; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, N. 21 zu Art. 35). 6.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf der beschwerdeführenden Partei kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE Seite 11

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2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1710).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt; etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.114).
6.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG abgewiesen hat, da die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG verfehlten. Die Beschwerdeführerin stelle hiernach ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen als übergeordneten Organisationszweck ins Zentrum. Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sei lediglich Mittel zu diesem Zweck. Erst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hat die Vorinstanz diese Darstellung einlässlich und unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen fallbezogen begründet (vgl. hierzu nachfolgend E. 7). Die Beschwerdeführerin konnte sich in ihrer Replik zu dieser nachgelieferten Begründung der Vorinstanz äussern. Die angefochtene Verfügung ermöglichte es der Beschwerdeführerin augenscheinlich ­ trotz derer relativ knapp gehaltenen Begründung, sich Klarheit über den Grund der Abweisung ihres Gesuchs (sprich hauptsächlich die religionsbezogene Verbandstätigkeit) zu verschaffen und die Verfügung dahingehend beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Selbst wenn die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin eine (maximal als leicht einzustufende) Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet hätte, wäre diese im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aufgrund der in der Form einer einlässlichen Vernehmlassung nachgelieferten Begründung der Vorinstanz, vollständig geheilt worden. Die relativ kurze Begründung der angefochtenen Verfügung führt damit nicht zu deren bundesverwaltungsgerichtlichen Aufhebung.
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7.
Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz ihre Verfügung ausführlich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 begründet. 7.1 Gemäss Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG hätten sich die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen zu orientieren. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen müsse das Hauptziel der Gesuchsteller sein und nicht bloss ein Mittel zu einem anderen Zweck, da sonst die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen vor.
7.2 Diese Gesamtwürdigung habe bei der Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass diese als zentralen Handlungszweck ihrer Aktivitäten die Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendlichen verfolge. Damit sei die Beschwerdeführerin eine evangeliumszentrierte Bewegung. Nach Jean-Paul Willaime definiere sich eine solche als Konversionschristentum, das für ein sichtbares individuelles wie kommunitäres Engagement kämpfe. Eine evangeliumszentrierte Bewegung charakterisiere sich durch folgende Merkmale:


die Bibel sei die höchste Autorität; der Glaube an die göttliche Inspiration der Heiligen Schrift legitimiere die mehr oder weniger direkte Auslegung des Bibeltextes;


der Mensch gelte als sündig und könne nur durch die Hinwendung zu Gott Erlösung finden; damit nehme Jesus Christus im Leben der Gläubigen eine zentrale Stellung ein;



der aus der individuellen Bekehrung hervorgehende persönliche Glaube und ein gottgefälliges Leben;

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eine starke Betonung der Evangelisierung oder Mission.
Dazu ergebe sich, dass solche Organisationen die Ausgestaltung ihrer Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) ausschliesslich nach dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten richten würden. Ihre Kinder- und Jugendarbeit sei damit ein Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere zwar nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG. Die gesuchstellende Organisation dürfe ihre Tätigkeit aber nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, und nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche generell dem Zweck des KJFG. 7.3 Die Vorinstanz untersuchte sodann die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eingehend. 7.3.1 Hiernach konzentriere sich die Vereinstätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss ihren Statuten auf die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis. Die Mitglieder des Vereins hätten "die ganze Bibel als Grundlage für Lehre und Leben" anzuerkennen. Diese Voraussetzung stehe in einem markanten Gegensatz zum vorherigen Postulat, das lediglich Aktivitäten auf christlicher Basis vorsehe. 7.3.2 Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten gemäss der "Vision A._______" würden des Weiteren Ziele der einzelnen Altersgruppen aufzeigen, die konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen und der religiösen Unterweisung ausgerichtet seien. Bezweckt werde mit den Aktivitäten somit nachweislich nicht die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern die religiöse Unterweisung innerhalb des entsprechenden Settings. 7.3.3 Die Zielsetzung der Jungscharen der Beschwerdeführerin "C._______" leite sich aus dem Missionsbefehl nach Matthäus ab, Kinder für Jesus zu gewinnen, sie bei Jesus zu behalten und sie für Jesus dienstbar zu machen. Es sei unschwer zu erkennen, dass der Zweck der
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Jungscharenarbeit somit in der Vermittlung des Wortes Gottes bestehe und die Kinder- und Jugendarbeit Mittel zur Erreichung dieses Zweckes darstelle. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin dienten offensichtlich als Bekehrungsräume und nicht als Mittel zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
7.3.4 Die Beschwerdeführerin agiere überdies als Kinder- und Jugendarbeitsverband der B._______. Die B._______ basiere auf den Glaubenssätzen, die Bibel sei für den Glauben und das Leben allein die verbindliche Grundlage und höchste Autorität, die Bibel sei irrtumslos und Jesus Christus sei als Opfer für die menschlichen Sünden gestorben. Der Präsident der Beschwerdeführerin sei als Pastor der B._______ tätig und teile entsprechend diese Glaubenssätze. Zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ bestehe ausserdem eine Verwaltungsvereinbarung, die deren Zusammenarbeit regle. Der Wortlaut dieser Vereinbarung schreibe der Beschwerdeführerin eindeutig eine weisungsgebundene Stellung zu. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Namen stets den Zusatz "B._______" trage und der Vorstand der Beschwerdeführerin sowohl im Vorstand als auch in verschiedenen Kommissionen der B._______ mitarbeite, zeige ferner eine enge Verknüpfung der Beschwerdeführerin mit der B._______.
8.
8.1 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne eine weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 6   Anrechenbare Ausgaben
  1.   Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
  2.   Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a.   Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
b.   durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
c.   Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
d.   Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
e.   Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
f.   Freiwilligenarbeit.
  3.   Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
und Art. 7 Abs. 3
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 7   Formulare und Informatiksystem
  Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen Seite 15

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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3).
8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass die von ihnen erbrachten ausserschulischen Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche den qualitativen Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG entsprechen (vgl. hierzu nachfolgend E. 11. Abs. 2). Gemäss der dazugehörigen Botschaft hat der Gesetzgeber mit der Formulierung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG auch thematisch ausgerichtete Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Naturschutzorganisationen miteinschliessen wollen. Es war ihm ausserdem ein besonderes Anliegen, die politische Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.). 8.3 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 5   Begriffe
  In diesem Gesetz bedeuten:
a.   ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b.   private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c.   Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
1.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
2.   örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
tab.   Vorhaben, die:
KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, gleichfalls wie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit handelt es sich um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der eine bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden als "niederschwellig" bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Aus Art. 5 Bst. a
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 5   Begriffe
  In diesem Gesetz bedeuten:
a.   ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b.   private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c.   Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
1.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
2.   örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
tab.   Vorhaben, die:
KJFG geht in diesem Zusammenhang eindeutig hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote beinhalten kann. Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit ferner dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren, Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Hiermit leistet die ausserschulische Arbeit einen allgemein anerkannten, bedeutenden Beitrag zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu ­ sich selber und der Gesellschaft gegen-
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über ­ verantwortungsbewussten sowie sozial, kulturell und politisch integrierten Personen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). 8.4 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zufolge der in den Beschwerdeakten liegenden sowie öffentlich zugänglichen Unterlagen eine religiös motivierte Verbandarbeit leistet. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss ihren Statuten vom 21. Dezember 2010, die Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Basis in der ganzen Schweiz zu fördern und kulturelle sowie sportliche Veranstaltungen (In- und Outdoor) durchzuführen. Ebenfalls ist sie bemüht um die Ausbildung von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in den Bereichen der Kinder- und Jugendfürsorge, Lebensberatung, Suchtprävention, ganzheitlichen Lebensgestaltung, rücksichtsvollen Eigenverantwortung, Wahrnehmung sozialer Verantwortung, Lagerplanung, des Breitensports, der Planung und Durchführung von wöchentlichen Treffen mit Kindern und Jugendlichen in lokalen Gruppen, Ethik, Methodik, angewandten Pädagogik und Didaktik sowie in weiteren, den Bedürfnissen junger Menschen entsprechenden Bereichen eingesetzt werden. Der Verein steht Kindern jeder politischen und religiösen Herkunft offen, das Einverständnis ihrer Eltern vorausgesetzt. Mitglieder des Vereins sind Personen, die sich aktiv für den Vereinszweck einsetzen und die ganze Bibel als Grundlage für Lehre und Leben anerkennen. 8.4.2 Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Aktivitäten gemäss der "Vision A._______" definieren ferner altersspezifische Ziele, nach denen Babies und Kleinkindern die Liebe Gottes nähergebracht, Kindern und Jugendlichen die biblischen Geschichten und die Zusammenhänge der Bibel dargelegt und erläutert sowie junge Erwachsene in der Nachfolge von Jesus begleitet und ausgerüstet werden sollen. Die C._______ Jungscharen und anderen Freizeitaktivitäten für Jugendliche bezwecken ausdrücklich, Kinder und Jugendliche insbesondere "in der Nachfolge von Jesus zu gewinnen, sie bei Jesus zu behalten und sie für die Jüngerschaft zuzurüsten". 8.4.3 Die als "C._______" bezeichneten Jungscharen der Beschwerdeführerin befolgen gemäss deren Internetauftritt insbesondere eine dreifache Zielsetzung, die sich aus dem nachfolgenden Zitat von Jesus Christus nach Matthäus 28, 10-20, NLB ableite: "Mir ist alle Macht im Himmel und auf Erde gegeben. Darum geht zu allen Völkern und macht sie zu Jüngern. Tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des HeiliSeite 17
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gen Geistes und lehrt sie, alle Gebote zu halten, die ich euch gegeben habe. Und ich versichere euch: Ich bin immer bei euch, bis ans Ende der Zeit." Das erste dieser drei Ziele beruhe auf dem C._______ Versprechen. Dieses laute wie folgt: "Mit Gottes Hilfe will ich mein Bestes tun, um Gott, meiner Gemeinde und meinen Mitmenschen zu dienen, die C._______-Regeln zu halten und die Goldene Regel zu meinem täglichen Leitspruch zu machen". Das zweite Ziel sei die goldene Regel im Umgang miteinander, nach Matthäus 7,12: "Alles, was ihr für euch von den Menschen erwartet, das tut ihnen auch!" Das dritte Ziel sei gleichzeitig das gemeinsame Motto für den Alltag, welches laute "sei bereit!". So soll ein Mitglied der C._______ bereit sein, alle Menschen als Geschöpfe Gottes zu sehen und zu lieben, gemäß dem Auftrag Gottes die Schöpfung zu bewahren, sich auch unter schwierigen Umständen fröhlich und mit gutem Mut einzubringen, Verantwortung zu übernehmen, sich unterzuordnen, einfach zu leben, zu teilen, zu geben, zu helfen, im Notfall Leben zu retten, mit bestem Einsatz zu beten und zu arbeiten sowie sein Leben so zu führen, dass er bereit sei, Jesus Christus zu begegnen, wenn er zurück auf diese Erde komme.
Insgesamt geben sich damit die C._______ eine sehr religiöse Zielsetzung. 8.4.4 Die Beschwerdeführerin ist schliesslich ein Mitglied der B._______. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin definiert letztere als einen selbständigen Verein, welcher die Kinder- und Jugendarbeit der B._______ in der ganzen Schweiz fördern soll. Die Kinder und Jugendlichen sollten hierdurch Jesus Christus als persönlichen Herrn und Erretter kennen lernen. Sie sollten zu einer geisterfüllten Nachfolge, zu einem Leben nach biblischen Massstäben und zur Integration in die lokale Gemeinde der B._______ motiviert und angeleitet werden. Ausserdem sollten sie später fähig sein, für ihr persönliches Leben, für ihre Familien, für ihre Gemeinde und für eine verlorene Welt Verantwortung zu übernehmen.
8.4.4.1 Das Leitbild der B._______ ist ebenfalls zweifelslos religiös motiviert. Auf ihrer Internetseite verkündet die B._______, die Bibel sei das inspirierte Wort Gottes und deren Inhalt sei die unfehlbare göttliche Offenbarung. Die Menschwerdung Christi, der Sohn Gottes, seine am Kreuz vollbrachte Versöhnung und Erlösung für alle Menschen sowie seine leibliche Auferstehung stünden im Zentrum des Glaubens der B._______. Die Kraft des Heiligen Geistes befähige die B._______, den Auftrag von Seite 18

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Jesus Christus zu leben. Die B._______ engagiert sich überdies ausdrücklich für die weltweite Missionsarbeit, wobei sie mit dieser Missionsarbeit ihre geistliche und karitative Verantwortung wahrnehme. Die B._______ und deren Mitglieder stünden insbesondere für eine bibelgetreue Verkündung des Wortes Gottes, die Prägung, Lehre und Schulung der Menschen durch das Wort Gottes und setzten sich namentlich für den Aufbau neuer christlicher Lokalgemeinden, eine aktive Gemeindezugehörigkeit der zum Glauben an Jesus Christus neu hinzugekommenen Menschen sowie die Prägung und Schulung von Menschen aller Altersgruppen nach biblischen Prinzipien ein. Ebenfalls organisierten sie Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Verkündung des Wortes Gottes dienten. Dieses Leitbild der B._______ zeigt eindrücklich, dass die von ihr ausgeübten karitativen Tätigkeiten und Veranstaltungen ausschliesslich der Verwirklichung ihrer tatsächlich angestrebten Missionsgedanken dienen. 8.4.4.2 Als Mitglied der B._______ hat sich die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Statuten der B._______ vom 25. Mai 2013 (im Folgenden: B._______-Statuten) verpflichtet, die in Art. 3 der Statuten aufgeführten Zwecke zu verfolgen. Diese Zwecke werden als ausschliesslich karitativ und gemeinnützig definiert (Art. 3 Abs. 2 der B._______-Statuten) und sollen durch die Ausbreitung und alltagsnahe Umsetzung des Evangeliums von Jesus Christus (Art. 3 Abs. 2 lit. a der B._______-Statuten), die Förderung des geistlichen Lebens in der örtlichen Gemeinde nach den Grundsätzen der Bibel (Art. 3 Abs. 2 lit. b der B._______-Statuten), die Gründung und Förderung biblischer Gemeinden (Art. 3 Abs. 2 lit. c der B._______-Statuten), die Förderung von sozialem und uneigennützem Engagement für Menschen in Not (Art. 3 Abs. 2 lit. d der B._______-Statuten), die Förderung und altersgerechte Betreuung von Kindern und Jugendlichen (Art. 3 Abs. 2 lit. e der B._______Statuten), die Unterstützung der Mitgliedsgemeinden in der Wahrnehmung ihrer gemeinnützigen humanitären Aktivitäten (Art. 3 Abs. 2 lit. f der B._______-Statuten), die Förderung der missionarischen und sozialen Arbeit im Ausland durch Aussendung von Missionaren, Ärzten, Krankenschwestern, Agronomen, Lehrern, Baufachleuten, Handwerkern und Fachpersonal in weiteren Bereichen sowie die Schulung der einheimischen Bevölkerung in geistlichen, medizinischen, landwirtschaftlichen und weiteren Bereichen erreicht werden (Art. 3 Abs. 2 lit. g der B._______Statuten). Die B._______-Statuten verlangen sodann, dass die Beschwerdeführerin als Mitgliedsverein der B._______ biblisch ausgerichtet
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sei, die Glaubensgrundsätze der B._______ teile und regelmässige öffentliche Gottesdienste anbiete (Art. 4 der B._______-Statuten). 8.4.5 Insgesamt scheint die Beschwerdeführerin mit ihrer Verbandstätigkeit tatsächlich allein oder doch überwiegend missionarische Zwecke zu verfolgen. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich damit als begründet, schlüssig und nachvollziehbar. 9.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung auf Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG und damit auf eine falsche Rechtsnorm abgestützt. Bei Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG handle es sich um eine "Evaluationsklausel", welche nicht für die Überprüfung der Gesetzeskonformität der Aktivitäten glaubensbasierter Organisationen herangezogen werden dürfe. Vielmehr müsse die Vorinstanz im Rahmen von ablehnenden Entscheiden gegen Gesuche gemäss Art. 9
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 9 [1]   Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
  2.   Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
 
[1] Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
KJFG in Verbindung mit Art. 12 bis
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 9 [1]   Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
  2.   Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
 
[1] Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
14 KJFV oder Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG in Verbindung mit Art. 6
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 6   Anrechenbare Ausgaben
  1.   Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
  2.   Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a.   Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
b.   durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
c.   Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
d.   Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
e.   Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
f.   Freiwilligenarbeit.
  3.   Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
und 7
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 7   Formulare und Informatiksystem
  Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
KJFV die zentrale Rechtsnorm von Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG auslegen und eine korrekte Subsumption des jeweiligen Sachverhalts unter diese Norm vornehmen. In der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2014 hat die Vorinstanz dargelegt, sie habe das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG und Art. 6 bis
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
7 KJFV geprüft sowie in Anwendung der Richtlinien des BSV über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem KJFG geprüft. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, sie überprüfe gemäss Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen unter anderem regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit. Die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen sei ein zentrales Element der Kinder- und Jugendpolitik des Bundes (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6809 f.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig persönlich entfalten und schrittweise sozial, kulturell und politisch integrieren können. Die Ablehnung der Gewährung von Finanzhilfen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten nicht ausschliesslich mit Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG begründet. Vielmehr hat sie lediglich die aktuell vollzogene Praxisänderung auf Art. 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG abgestützt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits als nicht zu beanstanden qualifiziert hat (Urteil des Seite 20

B-5438/2014

Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 5.3 sowie vorangehend E. 8.1). Materiell hat die Vorinstanz die verfügte Gesuchsabweisung mit Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG in Verbindung mit Art. 6
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 6   Anrechenbare Ausgaben
  1.   Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
  2.   Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a.   Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
b.   durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
c.   Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
d.   Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
e.   Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
f.   Freiwilligenarbeit.
  3.   Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
und 7
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 7   Formulare und Informatiksystem
  Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
KJFV begründet. Ausserdem hat sie, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, eine ausführliche Prüfung der Zweckkonformität der beschwerdeführerischen Tätigkeiten vorgenommen (vgl. E. 7, insbes. E. 7.3.1 bis 7.3.4). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Abweisung ihres Finanzhilfegesuchs beruhe auf einer falschen gesetzlichen Grundlage, erweist sich damit als ungerechtfertigt.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, die Vorinstanz habe die vorliegend zentrale Zweckbestimmung von Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG falsch ausgelegt. Die Auslegung eines ausdrücklichen Zweckartikels wie Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG habe in erster Linie vom Wortlaut des Artikels auszugehen. Die ratio legis der Bestimmung sei im Zusammenhang mit den anderen gesetzlichen Regelungen zu eruieren. Art. 6
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG verweise ausdrücklich auf Art. 11 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 11   Schutz der Kinder und Jugendlichen
  1.   Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  2.   Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV. Zur Auslegung seien die Sozialziele gemäss der Bundesverfassung sowie die KRK hinzuzuziehen. Die Vorinstanz habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, das Verfassungsrecht bei der Auslegung von Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG zu berücksichtigen. Die Begriffe des Erziehungs- oder Kindeswohls würden im Allgemeinen nicht einheitlich ausgelegt. Das BSV vertrete hierbei offenbar die Konzeption einer formal-bewertungs-orientierten Erziehung, was insbesondere dann kritisch sei, wenn sie gegen materiale Persönlichkeitsideale wie Tugenden, Gesinnungen und Glaubensüberzeugungen ins Feld geführt werde. Der diskriminierungsfreie Zugang zu Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit gemäss Art. 3
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG müsse schliesslich gemäss der Botschaft als wichtige Voraussetzung für die Erreichung des in Art. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG genannten Zwecks beachtet werden. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern die Beschwerdeführerin hinter dieser Aufforderung zurückbleibe.
10.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist ausserdem die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, BGE 129 II 114 Seite 21

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E. 3.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu (BGE 128 I 288 E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 125 II 333 E. 5 m.w.H.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung ­ auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit ­ im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190
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Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 129 II 249 E. 5.4).
10.2 Der Wortlaut der umstrittenen Bestimmung von Art. 2
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Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG mit dem Titel "Zweck" lautet wie folgt:
Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: a. in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; b. sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c. sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
Dieser Wortlaut gibt die wesentlichen Überlegungen wieder, welche anlässlich der Formulierung des Gesetzesentwurfes zur Debatte standen. Indessen erfordert die konkrete Umsetzung der Zweckbestimmung auf einen individuellen Fall eine genauere Klärung der Ideen des Gesetzgebers. Die vorangehend dargelegten drei Kriterien, welche die mit dem neuen Gesetz bezweckte Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen umschreiben, erlauben es nicht in jedem konkreten Einzelfall eindeutig, die vom Gesetz zu fördernden Aktivitäten von den nicht unterstützungsberechtigten Aktivitäten zu unterscheiden. Die Vorinstanz hat daher in zulässiger Weise für die Auslegung der Zweckbestimmung des KJFG ­ wie übrigens auch die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht mehrfach ­ die Botschaft zum Gesetzesentwurf zu Rate gezogen. So führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 nachvollziehbar aus, es sei bei der Erfüllung der Zweckbestimmung des KJFG besonders auf die Bedürfnisse, Interessen und Wünsche von Kindern und Jugendlichen einzugehen. Das Ziel der Kinder- und Jugendförderung liege folglich primär und in einem umfassenden Sinn in der Förderung des Wohlbefindens, der Kompetenzen und der Integration von Kindern und Jugendlichen. Die Aktivitäten einer OrgaSeite 22
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nisation müssten demnach vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Gemäss der Botschaft zum KJFG sollten die vom Gesetz unterstützten Organisationen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren, Verantwortung übernehmen und Schlüsselkompetenzen erlangen können. Zentral sei, dass die Förderung der Kinder und Jugendlichen der Befähigung derselben diene und nicht einem anderweitigen Ziel (vgl. dazu auch E. 7.1). Dieses Verständnis der Zweckbestimmung des KJFG liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. dazu vorangehend E. 2.2) und ist bundesverwaltungsgerichtlich zu schützen. 10.3 Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Replik in diesem Zusammenhang mehrseitige Abhandlungen zu Art. 3
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Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG wieder. Die Relevanz dieser Abhandlungen für das vorliegende Verfahren ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Gewiss hängt Art. 3
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Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG mit der erwähnten Zweckbestimmung thematisch zusammen resp. konkretisiert jene in Bezug auf den Zugang zu den unterstützenswerten Aktivitäten. Damit ist Art. 3
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Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG im Rahmen der Verteilung von Subventionen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Art. 7 Abs. 2
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Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG zweifellos zu berücksichtigen. Vorliegend wurde die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Abweisung des Unterstützungsgesuchs der Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Art. 3
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Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG begründet. Die Vorinstanz hat denn auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Beschwerdeführerin verstosse gegen Art. 3
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Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG. Damit ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen diskriminierungsfreien Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten erlaube oder gegen Art. 3
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Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG verstosse, in casu nicht Streitgegenstand und entsprechend nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.
11.
Die Beschwerdeführerin kritisiert darüber hinaus die "religionssoziologische Beweisführung des BSV" und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte den von ihr verwendeten Begriff der Bekehrung resp. des Konversionschristentums selber herleiten müssen. Die von der Vorinstanz vertretene Definition sei nicht verwertbar, da die Originalquelle den Parteien nicht zugänglich gemacht worden sei. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde kein Konversionschristentum im Sinne der von der Vorinstanz vertretenen Definition betreiben.
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Auf die einzelnen religionssoziologischen Fachbegriffe und verschiedenen Definitionen der Missionartätigkeit sowie der evangelikalen Bewegung einzugehen würde den Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung sprengen. Wesentlich ist vorliegend einzig und allein, ob die Aktivitäten der Beschwerdeführerin dem Zweck des KJFG entsprechen oder nicht. Weitere Definitionen vorzunehmen ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche weitergehende Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Beschwerdeführerin glaubensbasierte Aktivitäten durchführt, wurde bereits in der Erwägung 8 dargelegt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich ­ wie von der Vorinstanz zu Recht moniert ­ mit der vorliegend entscheidenden Frage, inwiefern sie ihre Aktivitäten ausschliesslich auf den Zweck des KJFG, das heisst insbesondere auf die Bedürfnisse, Interessen und Wünsche von Kindern und Jugendlichen ausrichte, in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht nicht beschäftigt. In der Replik hat sich die Beschwerdeführerin zwar einlässlich mit den Missionsprinzipien der B._______ sowie mit einigen derer humanitären Missionsprojekten im Ausland befasst. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den einzelnen eigenen Aktivitäten innerhalb der Schweiz (vgl. Art. 4 lit. a
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Art. 4   Zielgruppen
  Zielgruppen dieses Gesetzes sind:
a.   alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
b.   Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
KJFG) fehlt demgegenüber gänzlich. Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Replik glauben machen will, oblag es sodann im vorinstanzlichen Verfahren ihr als Gesuchstellerin, nachzuweisen, dass die von ihr betriebenen Aktivitäten dem Zweck des KJFG entsprechen (vgl. E. 8.2). Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG betrifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Beweislastverteilung im Verwaltungsverfahren, sondern die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen. Die Beweislastverteilung beruht auch im Verwaltungsverfahren ­ ausdrücklich anderslautende Regelungen ausgenommen ­ auf der allgemeinen Beweisregel gemäss Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Die religionswissenschaftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ändern somit nichts an den bisherigen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts. 12.
Gleichfalls beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Hiernach könne eine unangekündigte Praxisänderung nicht dazu führen, dass ein Betroffener einen Rechtsverlust erleide, den er hätte vermeiden können, wenn er die Praxis bereits zuvor gekannt hätte.
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Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben aus, eine Praxisänderung sei rechtmässig, wenn eine andere Interpretation des Rechts ­ beispielsweise aufgrund veränderter Umstände ­ besser dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder der Verordnung entspreche als die bisherige Praxis. Das Interesse an der materiell richtigen Rechtsanwendung überwiege so das Interesse der Rechtssicherheit. Im Falle einer Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen gebe es keinen allgemeinen Vertrauensschutz. Vorliegend hätten ab 2013 neue gesetzliche Grundlagen gegolten. Die kurze Geltungsdauer des neuen Gesetzes und dessen Rechtsbeständigkeit hätten sich damit noch nicht auf eine längerdauernde Praxis beziehen können. 12.1 Eine Praxis muss geändert werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Änderung einer bestehenden Praxis ist im Allgemeinen mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern erstens ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung gehandhabt worden ist, wenn zweitens die neue Praxis grundsätzlich, für die Zukunft wegleitend und für alle gleichartigen Sachverhalte erfolgt, wenn drittens das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, das heisst die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht und wenn viertens die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Letzteres Gebot impliziert namentlich, dass aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen darf (RENE WIEDERKEHR, PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 1660-1665). Eine neue Praxis ist in der Regel sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Grundsätzlich kann der neuen materiell-rechtlichen Praxis nicht der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegengehalten werden. Der Vertrauensschutz kann jedoch in Bezug auf ein Rechtsmittelverfahren verlangen, dass einer beschwerdeführenden Partei vorgängig das rechtliche Gehör und die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu gewähren ist. Ebenfalls kann dieser erfordern, dass im Anlassfall die neue Praxis noch nicht angewendet wird, wenn der Betroffene einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte (dies gilt zum Beispiel bei Seite 25

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der Änderung der Berechnung von Rechtsmittelfristen, der Auslegung von Formvorschriften für die Einlegung eines Rechtsmittels oder bei der Zuständigkeit; RENE W IEDERKEHR, PAUL RICHLI, ebd., N. 1683-1685). 12.2 Die Vorinstanz hat ihre Praxis insofern geändert, als sie gestützt auf das neue KJFG erstmals umfassend prüfte, ob glaubensbasierte Organisationen, welche die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellen (missionarische Tätigkeit), nach dem neuen Gesetz nicht beitragsberechtigt sind. Nachdem das KJFG erst seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft war und sich zu diesem noch keine eigene Praxis gebildet hatte, konnte das Vorgehen der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin kaum völlig überraschend kommen. Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren denn auch nicht die Praxisänderung an und für sich, sondern vielmehr deren Auswirkungen auf das eigene Gesuch um Finanzhilfen, indem sie sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie habe sich auf die bisherige Praxis verlassen und in diesem Vertrauen das Gesuch um Finanzhilfen eingereicht. Tatsächlich ist mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben von Bedeutung, dass die Vorinstanz ihre Praxisänderung den bisher anspruchsberechtigten Organisationen nicht vorgängig angekündigt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.4). Für die Beschwerdeführerin ist jedoch kein Rechtsnachteil durch die unangekündigte Praxisänderung erwachsen im Vergleich zur Situation, die bestehen würde, hätte die Vorinstanz ihre Praxis vorgängig angekündigt (vgl. hierzu die unter E. 12.1 Abs. 2 aufgeführten Beispiele an möglichen Rechtsnachteilen). Obwohl die Beschwerdeführerin von der neuen Gesetzesauslegung der Vorinstanz erst mit der ihr Gesuch ablehnenden Verfügung erfuhr, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer vorgängigen Ankündigung dieser neuen Praxis sowohl auf das Gesuch um Finanzhilfen als auch auf die Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet hätte. Damit sind ihr weder in verfahrensrechtlicher noch in kostenmässiger Hinsicht vermeidbare Nachteile entstanden.
13.
Die Beschwerdeführerin stützt sich überdies auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu geäussert, inwiefern sie von ihrem Ermessensspielraum in allen gleich gelagerten Fällen Gebrauch gemacht habe. Zwischen der Behandlung von glaubensbasierten Organisationen und politischen Jungparteien bestehe ein sachlich nicht gerechtfertigter Seite 26

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Widerspruch. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Botschaft ausdrücklich eine solche Ungleichbehandlung befürworte, gehe fehl. Ebenfalls gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesrat in der Botschaft eine Unterscheidung zwischen sinngebenden und thematischen Organisationen habe machen wollen. Eine solche Unterscheidung sei denn auch weder gerechtfertigt noch durch ein öffentliches Interesse begründet. Der Begriff der "sinngebenden" Organisation werde ausschliesslich durch die Vorinstanz verwendet und bedürfe einer allgemeinen Klärung. Dass (lediglich) nicht sinngebende Organisationen mit dem Zweck des KJFG übereinstimmten, sei als begrifflich äusserst unglücklich zu bezeichnen. In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz diesbezüglich, gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG könnten auch Organisationen, die nicht schwerpunktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig seien, Finanzhilfen für Programme beantragen. Dazu nenne die Botschaft explizit Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Religiöse Organisationen demgegenüber gehörten nicht dazu. Diese stellten keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Deshalb erfolgte die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen gegenüber thematischen Organisationen aufgrund des Normzwecks und begründe sich im öffentlichen Interesse, indem die unterschiedlichen Strukturen und die thematische Ausrichtung von Organisationen berücksichtigt würden. Diese Ungleichbehandlung sei im Lichte der stärkeren inhaltlichen Steuerung verhältnismässig.
Den vorangehend dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz in ihrer Duplik ausserdem entgegen, sie habe aus der Botschaft keine Unterscheidung von thematischen und sinngebenden Organisationen abgeleitet, sondern beziehe sich ausschliesslich auf die Regelung thematischer Organisationen im KJFG. Thematische Organisationen verfügten über eine sachliche Ausrichtung ihres Tätigkeitszwecks und böten Programme im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
KJFG an. Die Programme glaubensbasierter Organisationen demgegenüber basierten auf einer religiösen und wertevermittelnden Kinder- und Jugendarbeit und beinhalteten keine organisationsspezifische Thematik. Gestützt auf diese Überlegung spreche die Vorinstanz in Abgrenzung zu "thematisch" von "sinngebend". Dass Jungparteien in der Botschaft namentlich als Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit aufgeführt würden, begründe als solche noch Seite 27

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keinen Anspruch auf Finanzhilfen. Diese Aufzählung besage lediglich, dass Erwachsenenorganisationen, welche Programme im Bereich der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit anböten, neu unterstützt werden könnten. Hierzu gehörten die Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie zum Beispiel Naturschutzorganisationen. Die Jungparteien erfüllten den beabsichtigten Zweck, junge Menschen für die Politik zu interessieren. Sowohl Jungparteien als auch glaubensbasierte Organisationen arbeiteten wertorientiert. Dies sei mit dem KJFG vereinbar, wenn die Förderung der jungen Menschen sich am Zweck des KJFG orientiere, indem jene ihre persönlichen Interessen partizipativ einbringen könnten. Die Arbeit der Jungparteien ermögliche eine Form der Partizipation junger Menschen und begünstige damit deren Förderung. Das Parlament habe das KJFG in Kenntnis der Botschaft verabschiedet und damit die Arbeit der Jungparteien als Programme der Kinder- und Jugendarbeit anerkannt und auf eine saubere gesetzliche Basis gestellt. 13.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit wird in Art. 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b). Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 507 f.).
13.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit schliesst die Leistung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG nicht generell aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 6.3). In diesem Sinne folgert die Beschwerdeführerin zu Unrecht, dass "sinngebende" Organisationen nach der durch die Vorinstanz vollzogenen Praxisänderung grundsätzlich keinerlei Finanzhilfen gestützt auf das KJFG mehr erhalten könnten. MassSeite 28
B-5438/2014

gebend ist nämlich nicht die Tatsache, ob eine Organisation als sinngebend oder glaubensorientiert einzustufen ist, sondern vielmehr die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der durch diese Organisation umgesetzten Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, ob die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die zu Finanzhilfen berechtigende ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. E. 7.1). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.).
13.3 Gleichfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vorsieht. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Schweizerischen Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.; vgl. auch E. 8.2). Demgegenüber hat sich der Bundesrat offenbar keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Die religiös geprägten Gruppierungen werden lediglich unter der Ziff. 1.1.2.1 der Botschaft im Rahmen der Wiedergabe des damaligen Status quo aufgeführt (Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6810). Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 lit. c
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 10   Politische Partizipation auf Bundesebene
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
  2.   Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 lit. c
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz regelt:
a.   die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b.   die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c.   die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d.   die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 18   Informations- und Erfahrungsaustausch
  1.   Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
  2.   Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.
  3.   Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.
und 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 18   Informations- und Erfahrungsaustausch
  1.   Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
  2.   Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.
  3.   Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.
KJFG, in Art. 20 bis
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 18   Informations- und Erfahrungsaustausch
  1.   Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
  2.   Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.
  3.   Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.
22 KJFG sowie in Art. 26
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.
  2.   Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarungen beinhalten namentlich die von Bund und Kanton gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes.
KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendliche zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von poliSeite 29
B-5438/2014

tischen Jugendverbänden auf der anderen Seite durchaus gewollt, wobei er hinsichtlich letzterer ­ wie bereits in der Erwägung 13.2 dargelegt ­ die Gewährung von Finanzhilfen auch nicht grundlegend ausgeschlossen hat. Massgebend ist jeweils die individuelle Würdigung des Einzelfalles. Unter diesen Umständen erweist sich die (wohl sinngemäss geäusserte) Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots als unbegründet. 14.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die angefochtene Verfügung verletze Art. 15
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 15   Glaubens- und Gewissensfreiheit
  1.   Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3.   Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4.   Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV, indem sie keine Angaben zur religiösen Neutralität enthalte. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, das in Art. 15
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 15   Glaubens- und Gewissensfreiheit
  1.   Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3.   Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4.   Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV verankerte Neutralitätsgebot verlange die unparteiische, gleichmässige Berücksichtigung der in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Art. 15
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Art. 15   Glaubens- und Gewissensfreiheit
  1.   Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3.   Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4.   Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV verbiete es, nach dem Inhalt der religiösen Überzeugung zu differenzieren. Eine Differenzierung anhand qualifizierter sachlicher Gründe aufgrund wesentlicher Tatsachen sei hingegen ­ gleich wie im Rahmen von Art. 8
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Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ­ zulässig. Die angefochtene Verfügung basiere auf sachlichen und nicht auf religiösen Bewertungen. 14.1 Die Pflicht des Staates zur Neutralität und Toleranz gegenüber den verschiedenen Glaubensbekenntnissen ergibt sich als Ausfluss der Religionsfreiheit und aus dem Verbot nach Art. 8 Abs. 2
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Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wegen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung zu diskriminieren. Sie verbietet es dem Staat, zu Fragen theologischer Richtigkeit Stellung zu nehmen, die Legitimität eines Glaubens zu beurteilen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen. Auch die Identifikation des Staates mit einem bestimmten Glauben ist nicht zulässig. Der Anspruch auf religiöse Neutralität garantiert seinerseits, dass der Staat religiöse Überzeugungen in vergleichbaren Situationen gleich behandelt (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 269 f.). 14.2 Aus den Ausführungen in den vorangehenden Erwägungen 8 und 13 ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin geprüft und dem Zweck des KJFG gegenübergestellt hat. In derselben Weise ist die Vorinstanz auch mit den weiteren glaubensbasierten Jugendorganisationen verfahren. Unter diesen Seite 30

B-5438/2014

Umständen ist keine Ungleichbehandlung von Organisationen mit jeweils unterschiedlichen religiösen Überzeugungen zu erkennen. Wie vorangehend dargelegt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG berechtigen (E. 13.2). Folglich hat die Vorinstanz glaubensbasierte Organisationen auch nicht generell vom Subventionsanspruch gestützt auf das KJFG ausgenommen. Insgesamt ist durch die angefochtene Verfügung keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 15   Glaubens- und Gewissensfreiheit
  1.   Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3.   Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4.   Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV zu erkennen. 14.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
15.
15.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.­ festgelegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 15.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). 16.
Gemäss Art. 83 lit. k
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie in der vorangehenden Erwägung 2.1 dargelegt, handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzhilfen um Ermessenssubventionen, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil endgültig.
Seite 31

B-5438/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2038; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury

Marion Sutter

Versand: 7. Juli 2016

Seite 32
B-5438/2014 05. Juli 2016 15. Juli 2016 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Fürsorge

Gegenstand Finanzhilfe zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Gesetzesregister
BGG 83
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV 11
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 11   Schutz der Kinder und Jugendlichen
  1.   Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  2.   Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV 15
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 15   Glaubens- und Gewissensfreiheit
  1.   Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
  3.   Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
  4.   Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
JFV 3
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 3   Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
  1.   Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.
  2.   Es ist zuständig:
a.   für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG;
b.   für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik;
c.   für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
d.   für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern;
e.   für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG.
JFV 4
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 4   Grundsatz der Finanzhilfen
  1.   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
  2.   Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [1] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
  3.   Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden.
  4.   Es berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfen die Reserven der privaten Trägerschaft. [2]
 
[1] SR 616.1
[2] In Kraft seit 1. Jan. 2026 (Art. 48 Abs. 2).
JFV 5
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 5   Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7-11 KJFG
  Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
a.   für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent;
b.   für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent.
JFV 6
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 6   Anrechenbare Ausgaben
  1.   Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
  2.   Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a.   Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
b.   durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
c.   Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
d.   Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
e.   Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
f.   Freiwilligenarbeit.
  3.   Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
JFV 6 bis JFV 7
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 7   Formulare und Informatiksystem
  Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
JFV 12
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung

Art. 12   Öffentlich-rechtlicher Vertrag
  1.   Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben.
  2.   Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben.
  3.   Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren.
  4.   Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.
JFV 12 bis Jugendförderungsgesetz, JFG 1
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 1   Gegenstand
  Dieses Gesetz regelt:
a.   die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b.   die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c.   die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d.   die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
Jugendförderungsgesetz, JFG 2
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 2   Zweck
  Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a.   in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b.   sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c.   sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
Jugendförderungsgesetz, JFG 3
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 3   Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten
  Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
Jugendförderungsgesetz, JFG 4
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 4   Zielgruppen
  Zielgruppen dieses Gesetzes sind:
a.   alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
b.   Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
Jugendförderungsgesetz, JFG 5
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 5   Begriffe
  In diesem Gesetz bedeuten:
a.   ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b.   private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c.   Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
1.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
2.   örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
tab.   Vorhaben, die:
Jugendförderungsgesetz, JFG 6
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 6   Allgemeine Voraussetzungen
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a.   schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b.   nicht nach Gewinn streben; und
c.   dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
  2.   Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
 
[1] SR 415.0
Jugendförderungsgesetz, JFG 6 bis Jugendförderungsgesetz, JFG 7
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 7   Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten
  1.   Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a.   eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b.   nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c.   für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
  2.   Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a.   auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b.   seit mindestens drei Jahren bestehen;
c.   regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
1.   Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2.   internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3.   Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4.   Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d.   je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
1.   Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2.   Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3.   Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Jugendförderungsgesetz, JFG 9
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 9 [1]   Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
  2.   Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
 
[1] Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
Jugendförderungsgesetz, JFG 10
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 10   Politische Partizipation auf Bundesebene
  1.   Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
  2.   Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
Jugendförderungsgesetz, JFG 12
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 12   Grundsätze
  1.   Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
  2.   Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
Jugendförderungsgesetz, JFG 17
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 17   Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen
  1.   Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a.   sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b.   Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c.   sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;
d.   die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
  2.   Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
  3.   Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.
Jugendförderungsgesetz, JFG 18
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 18   Informations- und Erfahrungsaustausch
  1.   Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
  2.   Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.
  3.   Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.
Jugendförderungsgesetz, JFG 20 bis Jugendförderungsgesetz, JFG 24
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 24   Evaluation
  Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Jugendförderungsgesetz, JFG 26
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.
  2.   Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarungen beinhalten namentlich die von Bund und Kanton gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes.
SuG 11
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 11 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
SuG 13
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 13   Prioritätenordnung
  1.   Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
  2.   Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
  3.   Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
  4.   Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
  5.   Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
  6.   Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG 16
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 16 [1]   Rechtsform
  1.   Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
  2.   Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
a.   die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
b.   bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
  3.   Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
  4.   Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
  5.   Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
SuG 35
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz

Art. 35 [1]   Rechtsschutz
  1.   Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
  2.   Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 49 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG 29
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB 60
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 60  
  1.   Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
  2.   Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGE
BVGer
AS
AS 1990/2012AS 1990/2007
BBl