Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5547/2014
Urteil vom 17. Juni 2015
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
Verein Vereinigte Bibelgruppen in Schule,
Universität, Beruf,
Zeltweg 18, 8032 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Augsburger Deutsch & Partner,
Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten.
B-5547/2014
Sachverhalt:
A.
Der Verein Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 31. Mai 1957 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sein Zweck wird gemäss Eintrag im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Der Verein bezweckt a) die Gründung, Förderung und Betreuung von Bibelgruppen in Schule, Universität und Beruf auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus; b) die Förderung eines integrierten Christseins in Schule, Universität und Beruf durch die Auseinandersetzung mit dem Glauben, der Wissenschaft und dem Berufsalltag, u.a. durch Publikationen oder durch die Führung eines entsprechenden Instituts; c) die Erbringung oder Vermittlung von seelsorgerlicher und fachlicher Hilfe für Schüler, Studierende und Berufstätige auf der Grundlage der Nächstenliebe; die Hilfe steht im Rahmen der verfügbaren Kräfte jedem offen, der sie beanspruchen will. Der Verein kann im Sinne des vorgenannten Zwecks Kurs- und Ferienangebote (z.B. in der Casa Moscia oder im Campo Rasa) gegenüber einem offenen Bestimmungskreis anbieten. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist nicht gewinnorientiert und ist konfessionell und politisch ungebunden. Er kann alle Verträge abschliessen, die direkt oder indirekt mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen. Er kann zur Verfolgung seines Zweckes Grundstücke erwerben, veräussern, bebauen, belasten, mieten und vermieten, sowie Hypotheken aufnehmen." Der Beschwerdeführer ist als gemeinnützige Institution im Kanton Zürich und auf Bundesebene von Steuern befreit. Er ist ferner von den Universitäten Luzern und Freiburg akkreditiert bzw. anerkannt. B.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 25. April 2014 ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ein. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Beschwerdeführers nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz sei. Vielmehr lege der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in
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den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen stelle nur Mittel zum Zweck zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele dar. C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. September 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Neben formellen Rügen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts , macht er eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 2 und Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes sowie die Verletzung von Art. 8
(Rechtsgleichheit) und Art. 15
(Glaubens- und Gewissensfreiheit) der Bundesverfassung geltend. D.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2015 im Wesentlichen an seinen Anträgen und Ausführungen fest. F.
Mit Duplik vom 13. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
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VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-derund Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG) rügen. 2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6
-10
KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. Oktober 2012 (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6
KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1
KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Seite 4
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die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
und 2
SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). 2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird.
3.
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3.1 Nach Art. 1 Bst. a
KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a
KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6
KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Art. 7
KJFG (Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf ge-
samtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. 2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: 1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, 2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, 3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, 4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
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d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. 2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. 3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2
KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1
SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2
SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24
KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c
KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.
3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
, Art. 4
und Art. 5
JFV). Aufgrund von Art. 12 Abs. 1
JFV übertrug die Vorinstanz die Prüfung der Gesuche für die Jahrespauschalen an die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV. Die Gesuchsprüfung erfolgte ausschliesslich aufgrund eines Punktesystems anhand von quantitativen Faktoren.
3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und Seite 7
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effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). 4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihn vor ihrer Verfügung nicht angehört habe und die angefochtene Verfügung selbst ungenügend begründet sei, da sie sich in pauschalen Ausführungen erschöpfe und nicht auf die Zielsetzungen des Beschwerdeführers eingehe. Er habe seit dem Jahr 1992 ununterbrochen Finanzhilfe für die Kinder- und Jugendarbeit erhalten, bis und mit 2012 nach dem Vorgängererlass des KJFG, im Jahr 2013 erstmals nach dem KJFG. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er die Beitragsvoraussetzungen weiterhin erfülle. 4.1 Die Vorinstanz legt dar, im Bereich von konkreten Projekten (Art. 8
-11
KJFG) und bei der vertraglichen Bindung mit den Organisationen (Art. 7 Abs. 1
und Art. 9
KJFG) sei die Festlegung des Controllings und die Evaluation nach den Vorgaben von Art. 24
KJFG integraler Bestandteil des Gesuchsverfahrens. Bei regelmässigen Aktivitäten, wie im vorliegenden Fall, seien solche vertraglichen Mechanismen nicht möglich, weshalb die Vorinstanz die Zweckmässigkeit stichprobenweise prüfe. Anlass für eine umfassende Überprüfung aller glaubensbasierten Gesuchsteller habe ein Gesuch einer neuen Organisation im März 2014 gegeben. Die Vorinstanz habe aus über 100 Gesuchen 26 glaubensbasierte Organisationen ausgeschieden und überprüft. Dabei habe sie nur wenig Zeit zur Verfügung gehabt, da über die Gesuche innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist zu entscheiden sei (Art. 7 Abs. 3
KJFV). Die Einreichungsfrist laufe vom 1. März bis Ende April eines jeden Jahres (Art. 6 Abs. 1
KJFV), wobei für die Gesuche das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Informatiksystem zu verwenden sei. Die Überprüfung sei anhand einer intensiven Dokumentenanalyse (vom Gesuchsteller eingereichte Unterlagen und öffentlich zugängliche Informationsquellen wie Webseiten, Seite 8
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Statuten, Jahresberichte usw.) erfolgt. Die Vorinstanz habe zudem beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen einholen müssen. Angesichts der zeitlichen Vorgaben und der grossen Anzahl Fälle hätten die Verfügungen nur knapp begründet werden können.
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
BV ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 und 134 I 83 E. 4.1, j.m.H.). 4.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Davon kann in den Fällen nach Abs. 2 der Norm abgesehen werden, wobei eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht dem Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. Weder aus dem VwVG noch aus verfassungsrechtlichen Minimalgarantien lässt sich hingegen ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung ableiten (BERNHARD W ALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30 N 18 f. m.H.). Ein Anhörungsrecht zur Rechtsfragen kann aber etwa bestehen, wenn die Behörde eine für den Betroffenen überraschende Rechtsanwendung vornimmt. So besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb mit ausführlichen Nachweisen). Das gilt auch bei nicht vorhersehbaren Praxisänderungen der Behörde (W ALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 20 f. m.H.).
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4.4 Die Vorinstanz hat ihre Praxis insofern geändert, als sie erstmals umfassend prüfte, ob glaubensbasierte Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellen (missionarische Tätigkeit) und deshalb nicht nach dem KJFG beitragsberechtigt sind. Fraglich ist, ob dieses Vorgehen überraschend kommen musste, zumal das KJFG erst seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft war, sich zu ihm noch keine Praxis gebildet haben konnte und der Beschwerdeführer dadurch, dass die Vorinstanz von ihm weitere Informationen zu seinen Tätigkeiten und zu seiner Organisationsstruktur einholte, Anhaltspunkte dafür haben musste, dass die Vorinstanz sein Gesuch einer umfassenden qualitativen Prüfung unterzog. Doch selbst wenn man hier eine Praxisänderung durch die Vorinstanz bejahen wollte, die für den Beschwerdeführer überraschend kam und für ihn von wesentlicher Tragweite war, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht der Praxisänderung vorgängig hätte kommunizieren und ihm die Möglichkeit hätte geben müssen, sich dazu zu äussern, würde die Gehörsverletzung nicht schwer wiegen (zur Heilung der allfälligen Gehörsverletzung vgl. nachfolgend E. 4.6). 4.5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus, dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe
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Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.). 4.6 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ungeachtet ihre Schwere als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den Ausführungen der Vorinstanz im doppelten Schriftenwechsel eingehend äussern, womit seinem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Gutheissung seiner Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund einer Gehörsverletzung beantragt; vielmehr ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, dass er vorab die materielle Begründung der Vorinstanz beanstandet. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen würde denn auch zu einem verfahrensmässigen Leerlauf führen, da aufgrund der Stellungnahmen der Vorinstanz im Schriftenwechsel davon auszugehen ist, dass diese bei einer Rückweisung erneut gleich entscheiden würde. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren würde somit den Interessen des Beschwerdeführers widersprechen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die allfällige Praxisänderung der Vorinstanz im Anschluss an das Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 erfolgte und der Beschwerdeführer sich demnach nicht auf ein besonderes Vertrauen in eine langjährige Praxis berufen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vor-instanz ihre Verfügung angesichts der grossen Anzahl von Gesuchsanträgen rund 100 und der ihr zur Verfügung stehenden relativ knappen Zeit gerade noch hinreichend begründet hat, so dass insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Vorinstanz hat die Gründe für die Abweisung des Beitragsgesuchs, wenn auch knapp und ohne Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls, dargelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich gestützt darauf Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine allfällige Ver-
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letzung der Begründungspflicht wurde durch die eingehende Stellungnahme der Vorinstanz geheilt, zumal ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit begründet, aufgrund einer Heilung vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die angefochtene Verfügung verletze Art. 2
, Art. 7 Abs. 2
und Art. 24
KJFG und macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, bei der durch Art. 24
KJFG eingeräumten Evaluationskompetenz der Vorinstanz gehe es um die Überprüfung der konkreten Wirksamkeit und nicht um eine grundlegende Neubeurteilung der philosophischen Grundlagen des Empfängers der Finanzhilfe. Weiter zeige bereits ein Blick auf die Homepage des Beschwerdeführers, dass er eine überkonfessionelle christliche Organisation sei, die sich auf das in allen christlichen Kirchen anerkannte apostolische Glaubensbekenntnis stütze. Die Tatsache, dass er mit Christen aus verschiedensten Kirchen arbeite, sei unvereinbar mit der Behauptung der Vorinstanz, bei ihm handle es sich um eine "evangelikale" Organisation. Abgesehen davon habe die Vorinstanz das KJFG bundesrechtswidrig ausgelegt. Die Botschaft zu diesem Gesetz halte die wichtige Rolle von kirchlichen Angeboten explizit fest und erwähne neben den grossen Verbänden wie "Jungwacht/Blauring" und "CEVI" auch die weiteren religiös geprägten Gruppierungen. Daraus ergebe sich, dass das Gesetz auch für religiöse Jugendorganisationen Beiträge vorsehe. Zwischen der Jungwacht beispielsweise und dem Beschwerdeführer bestünden nach den jeweiligen Statuten keine Unterschiede in Bezug auf den Zweck. Der Beschwerdeführer fördere in erster Linie das geistige Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen und mit dem Angebot von sportlichen Aktivitäten, wie beispielsweise Fussball, werde auch ihr körperliches Wohlbefinden gestärkt. Indem die vom Beschwerdeführer betreuten Gruppen ausschliesslich von Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden geleitet würden, übernähmen diese Verantwortung für die Gemeinschaft. Zudem setze sich der Beschwerdeführer mit seinen Angeboten für die soziale, kulturelle und politische Integration ein, insbesondere mit seinen Angeboten unter Ausländern. Schliesslich erwähne die Botschaft zum KJFG als Grenze, dass der
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Bund verpflichtet sei, keine Organisationen und Gruppierungen zu unterstützen, deren Tätigkeiten nicht grundrechtskonform seien. Als Beispiele nenne die Botschaft religiös oder politisch extremistische, sektiererische und diskriminierende Vereinigungen, wobei die angefochtene Verfügung indessen nicht behaupte, dass der Beschwerdeführer eine solche Organisation sei, da dies wiederum höchst unsachgerecht wäre. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung in ihrer Vernehmlassung ausführlich. 5.2.1 Gemäss Art. 24
KJFG sei die Vorinstanz gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
KJFG) unterzogen habe. Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.
5.2.2 Der Beschwerdeführer sei eine evangeliumszentrierte Bewegung. Aus der Literatur dazu ergebe sich, dass solche Organisationen ihre Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) auf dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten ins Zentrum stellen würden. Ihre Kinder- und Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort
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der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG. 5.3 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 3
KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Es ist, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht verstossen sollte. Art. 24
KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen. Ob die Gründe für die Praxisänderung einer Überprüfung standhalten, wird nachfolgend zu untersuchen sein. 5.4 Vorliegend geht es nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um die Frage, ob seine Tätigkeit nicht grundrechtskonform ist und die Vorinstanz deshalb nach Art. 35
BV verpflichtet war, ihm keine Finanzhilfen auszurichten (vgl. Botschaft KJFG, BBl 2010 6842). Zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 2
KJFG erfüllt. 5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1
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KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Bst. a
KJFG auch thematisch ausgerichtete Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Naturschutzorganisationen miteinschliessen wollen, da dem Gesetzgeber unter anderem auch die Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen ein Anliegen war (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).
5.4.2 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der eine bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft auch als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a
KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst. Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2
KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).
5.4.3 Die Vorinstanz untersuchte die Tätigkeit des Beschwerdeführers eingehend. Nach seinen Statuten konzentriere sich die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers auf die Förderung und Betreuung von Bibelgruppen in Schule, Universität und Beruf auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus. Sodann bezwecke der Beschwerdeführer die Erbringung oder Seite 15
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Vermittlung von seelsorgerischer und fachlicher Hilfe für Schüler, Studierende und Berufstätige. Der Vereinszweck werde im Mitarbeiterhandbuch näher ausgeführt: "Die Botschaft der Bibel in die Welt der Schulen und Universitäten hineinzutragen, damit viele den Weg in die Nachfolge Jesu Christi finden, war und ist heute das Grundanliegen der VBG". Der Beschwerdeführer rühme sich unter dem Titel "missionarischer Auftrag" dabei, in der Auseinandersetzung mit der Bildung neue Wege der Evangelisation gefunden zu haben und die "Angesprochenen auf eine überzeugende Art abzuholen und mit dem Evangelium bekanntzumachen". Dieser missionarische Auftrag habe sich gemäss den Unterlagen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ausgeweitet, unter anderem in den baltischen Staaten und nach Weissrussland. Der Beschwerdeführer bestimme als Ziel aller seiner Aktivitäten "auf Gott den Schöpfer hinzuweisen und Gott gemeinsam zu verherrlichen". Die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werde in den Unterlagen des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht ausdrücklich thematisiert. Der Beschwerdeführer setze seine Hauptziele über Bibelgruppen und andere Veranstaltungen sowie Publikationen um, wobei es ihm dort jeweils um Diskussionen und den Austausch über Gott und das Gebet gehe. Weiter würden die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers die einzelnen Gruppen besuchen und beraten, böten Freizeitangebote wie Camps an und organisierten regionale Treffen, "an denen Schüler und Schülerinnen Förderung im persönlichen Glauben und ihrer Lebensgestaltung erfahren". Gemäss Mitarbeiterhandbuch seien die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers angehalten, einen Freundeskreis aufzubauen und zu pflegen, der die Arbeit des Beschwerdeführers unterstütze und mittrage. Zudem sollen die Mitarbeiter einen persönlichen Spenderkreis schaffen. Die Bruttolohndeckung sollte nach zwei Jahren bei über 50%, nach vier Jahren deutlich über 50% liegen, wobei eine Bruttolohndeckung von 100% anzustreben sei. Diese Vorgabe sei mit der Förderung der Entwicklung von Jugendlichen nicht vereinbar, die eine Ausrichtung der Aktivitäten auf Jugendliche und ihre Bedürfnisse verlange und nicht auf diejenige der Organisation (konkret: Geldbeschaffung). Insgesamt enthielten die Unterlagen und Dokumente des Beschwerdeführers kaum Hinweise darauf, dass und auf welche Art und Weise die Entwicklung von Jugendlichen gefördert werde. Diese würden vielmehr als Mittel zum missionarischen Zweck instrumentalisiert. Sein alleiniger Zweck und seine alles bestimmende Handlungsmaxime seien die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundsätze. Dies sei mit dem Zweck des KJFG nicht vereinbar.
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5.4.4 Die Vorinstanz stützt sich auf die expliziten Ausführungen im Mitarbeiterhandbuch des Beschwerdeführers und dessen Anschluss an die internationale Studierendenbewegung IFES (International Fellowship of Evangelical Students) für ihre Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine evangelistische Organisation ist. Letztlich lassen allein schon die Überschriften im Mitarbeiterhandbuch wie "Evangelisch-pietistische Wurzeln, missionarischer Auftrag" und "Die VBG als evangelistische Bewegung" keine Zweifel am Schluss der Vorinstanz zu. Entsprechend werden beispielsweise in dem vom Beschwerdeführer als Beweis beigelegten Magazin "Insist" (Ausgabe Oktober 2014, S. 38) drei Persönlichkeiten porträtiert, die entweder ausdrücklich als "evangeliker Christ" bezeichnet oder deren Mitwirkung an der weltweiten Evangelischen Bewegung hervorgehoben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch als Hauptaufgabe bezeichnet (Mitarbeiterhandbuch, S. 5). Damit erscheint seine Umschreibung seines Zwecks im Handelsregister, konfessionell ungebunden zu sein, offensichtlich als unzutreffend. 5.4.5 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit beim Beschwerdeführer überhaupt einnimmt. Es fällt auf, dass in den Dokumenten, die dem Gericht vorliegen, und auf der Internetseite des Beschwerdeführers die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kaum näher umschrieben wird. Nur im Mitarbeiterhandbuch, S. 5, wird unter dem Titel "Die Schüler- und Studentenarbeit als zentrale Aufgabe der VBG" folgendes ausgeführt: "In Kantonsschulen, Gymnasien, Seminaren und Universitäten entstanden Gesprächsgruppen, in denen die Botschaft der Bibel bezeugt und verkündet wurde. In den 'Heimstätten Moscia und Rasa' wurde diese evangelistische und seelsorgerische Arbeit durch Kurse und Ferienwochen intensiviert. Viele fanden den Zugang zu einem lebendigen Glauben an Jesus Christus. Diese Arbeit ist bis heute zentrale Aufgabe der VBG." Dies vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihm verfolgten religiösen Zwecken missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge gleichsetzt. Wie die von der Vorinstanz zitierten Stellen aus dem Mitarbeiterhandbuch und dessen Studium zeigen, regelt der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seinen "Mitarbeitern", die im Wesentlichen jugendliche Leiter sind, wie eine gewinnorientierte Gesellschaft (vgl. Mitarbeiterhandbuch, S. 44), ohne die persönliche Entwicklung der Jugendlichen und ihre Förderung zu behandeln. Das bestärkt den Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer eine Organisation ist, die ihre Seite 17
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Tätigkeit allein oder doch ganz überwiegend ihren evangelistischen Zwecken unterordnet und die Kinder und Jugendlichen mehr als Objekt denn als Subjekt im Sinne des KJFG betrachtet werden. 5.4.6 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche die Vorinstanz geprüft hat, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer allein oder doch überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2015 (S. 13 ff.) denn auch im Ergebnis selbst ein, indem er der Vorinstanz vorwirft, zu übersehen, dass das Christentum eine Offenbarungsreligion sei, die von allem Anfang an den Missionsauftrag ins Zentrum gestellt habe. Der Beschwerdeführer definiert seinen Hauptzweck dahingehend, "jugendliche Studierende in der Auseinandersetzung von Glaube und Wissenschaft zu begleiten". Aus der Internetseite des Beschwerdeführers (< www.vgb.net >, abgerufen am 12.05.2015) ergibt sich deutlich, dass neben der missionarischen Arbeit (Verbreitung der Glaubenslehre und Bekehrung, namentlich mittels Bibelgruppen, Publikationen und Jugendcamps) Aktivitäten wie Sport oder Musik höchstens eine Rand- bzw. Nebenerscheinung darstellen. Unter der Rubrik "Schüler/innen" werden, selbst bei der Beschreibung der wenigen angebotenen "Camps", ausschliesslich Glaubensaktivitäten beschrieben. Entsprechendes gilt für die Rubrik "Studierende", in der u.a. die Osterkonferenz mit "Hunderten von Studierenden aus ganz Deutschland und der Schweiz" angeboten wird mit den Worten: "Gemeinsam feiern, beten, Inputs hören, Impulse erhalten". Lediglich in den Camps "Ora et Labora" und "reVISIO" wird ein gewisses Freizeitprogramm mit "am Morgen praktische Arbeiten erledigen, am Nachmitttag Freizeit geniessen" bzw. "spannendes Rahmenprogramm mit viel Freiraum" angepriesen, wobei auch dort die Programmbeschreibungen mit "Morgen- und Abendliturgie und gemeinsame Zeiten der Stille" bzw. "eine neue Sicht auf dein Leben gewinnen" ergänzt werden (vgl. zu den Camps für
Studierende
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<
http://www.
vbg.net/fileadmin/user_upload/dateien/agenda/flyer/2015_36_Ora_et_Labora_für_Studierende.pdf >, abgerufen am 12.05.2015). Nur leicht vielfältiger erscheint das Angebot unter "Agenda", jedoch bleiben auch hier Angebote, die nicht eindeutig auf den Glauben und seine Vermittlung fokussiert sind, rar. 5.4.7 Der Beschwerdeführer bietet die missionarische Vermittlung des christlichen Glaubens, wie er ihn interpretiert, an. Alle seine Angebote sind diesem evangelistischen Zweck untergeordnet. Er bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung Seite 18
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von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5
KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Beim Beschwerdeführer vermisst man ganz eine Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Sein Fokus ist allein das Missionarische. Entsprechend kann er keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen Ziele er nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt. Schliesslich stellt sich zumindest die Frage, inwiefern die Erwartungen des Beschwerdeführers an angestellte Mitarbeitende, einen persönlichen Spendenkreis zu schaffen, bei dem die Bruttolohndeckung in den Bereichen Schüler- und Studierendenarbeit durch Spenden nach zwei Jahren bei über 50% und nach vier Jahren deutlich über 50% liegen soll, wobei das anzustrebende Ziel bei 100% liegt (Mitarbeiterhandbuch, S. 44), die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b
KJFG erfüllt, wonach der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren kann, sofern sie nicht nach Gewinn streben. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden. 5.5 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24
KJFG in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht festgestellt, dass dessen allein oder zumindest hauptsächlich auf den egozentrischen Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 2
, Art. 7 Abs. 2
und Art. 24
KJFG unrichtig angewendet sowie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sind unbegründet.
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6.
Ferner verletzt die angefochtene Verfügung nach Ansicht des Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
BV. Nach seinem Kenntnisstand würden andere Organisationen wie "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" weiterhin Finanzhilfen erhalten, wobei beide Organisationen gemäss ihren jeweiligen Statuten christliche Organisationen seien. Stelle die Vorinstanz einzig auf das Kriterium der Verfehlung des Zwecks des KJFG wegen religiöser Zielsetzung ab, so liege darin eine Ungleichbehandlung, welche gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse. Zudem würden nach der Botschaft zum KJFG auch politische Parteien von der Unterstützung gemäss KJFG profitieren, obschon auch diese Organisationen einen übergeordneten Zweck im Sinne der Definition der Vorinstanz verfolgten und weltanschaulich nicht neutral seien. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2015, dass die Vorinstanz den Namen der Organisation, welche die Vorinstanz zur Neubeurteilung der sogenannten "glaubensbasierten Organisationen" bewogen habe, offenzulegen habe. Nur so könne der Beschwerdeführer eine zu Unrecht erfolgte Gleichbehandlung rügen. 6.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass im Unterschied zum früheren JFG nach Art. 6 Abs. 1 lit. a
KJFG auch Organisationen für konkrete Programme beitragsberechtigt seien, die nicht schwerpunktmässig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Die Botschaft des Bundesrates nenne dazu ausdrücklich Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie beispielsweise Naturschutzverbänden. Religiöse Organisationen zählten nicht dazu, diese stellten denn auch keine thematischen, sondern sinngebende Organisationen dar. Folglich erfolge die unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen nach dem Normzweck. Die Ungleichbehandlung von glaubensbasierten Organisationen gegenüber thematischen Organisationen begründe sich demnach im öffentlichen Interesse, die unterschiedlichen Strukturen und thematischen Ausrichtungen von Organisationen zu berücksichtigen, sie aber klar von glaubensbasierten Organisationen abzugrenzen. Im Lichte der stärkeren inhaltlichen Steuerung sei diese Ungleichbehandlung verhältnismässig. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemacht unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen glaubensbasierten Organisationen führt die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen sei, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stelle. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Seite 20
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Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Was schliesslich den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffe, ihm den Namen der Organisation mitzuteilen, welche die Praxisänderung ausgelöst habe, ersucht die Vorinstanz um dessen Abweisung. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was eine Offenlegung von Akten aus einem anderen Verfahren rechtfertigen würde. Einem solchen Vorgehen würden zudem die berechtigten privaten Interessen der betroffenen Drittpartei entgegenstehen.
6.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinderund Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG berechtigen, wie die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele zeigen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihm genannten Beispielen ebenfalls um christliche Organisationen handelt, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8
BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Ungleichbehandlung zwischen den in der Botschaft ausdrücklich genannten Jugendabteilungen von Gewerkschaften, Personalverbänden oder thematischen Organisationen wie beispielswiese Naturschutzverbänden und der von der Vorinstanz dazu getroffenen Differenzierung von thematischen und sinngebenden Organisationen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm der Name der Organisation offenzulegen, welche die Praxisänderung ausgelöst habe. Er begründet dies lediglich damit, dass er nur so eine mögliche "zu Unrecht erfolgte Gleichbehandlung rügen" könne. Was er damit meint, bleibt unklar. Seite 21
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Gerügt werden kann hier nur die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Eine zu Unrecht erfolgte Gleichbehandlung von Gesuchstellern hat keine wechselseitige Bedeutung in den jeweiligen Verfahren. Da der Antrag für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von vornherein unerheblich ist und der Beschwerdeführer seine Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots hinreichend und mit Beispielen anderer Gesuchsteller begründen konnte, ist der Antrag abzuweisen. 7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die angefochtene Verfügung verletze Art. 15
BV. Diese Bestimmung verpflichte den Staat zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität und die angefochtene Verfügung schliesse Organisationen mit religiösem Hintergrund generell vom Bezug von Finanzhilfen aus. Darin liege eine rechtliche Benachteiligung aus religiösen Gründen.
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dagegen aus, sie habe aufgrund sachlicher Gründe entschieden und glaubensbasierte Organisationen seien nicht durchwegs für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, dass die glaubensbasierten Organisationen "Jungwacht Blauring Schweiz" und "Cevi Schweiz" Finanzhilfen erhalten hätten.
7.2 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vornahm, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers prüfte und dem Zweck des KJFG gegenüberstellte. Wie zudem bereits dargelegt (vgl. E. 6.2), zeigen die vom Beschwerdeführer selbst genannten Beispiele, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG berechtigen kann. Folglich ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000. festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). 10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2139; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Lorena Studer
Versand: 24. Juni 2015
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 17. Juni 2015
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
Verein Vereinigte Bibelgruppen in Schule,
Universität, Beruf,
Zeltweg 18, 8032 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Augsburger Deutsch & Partner,
Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten.
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Sachverhalt:
A.
Der Verein Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 31. Mai 1957 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sein Zweck wird gemäss Eintrag im Handelsregister wie folgt umschrieben: "Der Verein bezweckt a) die Gründung, Förderung und Betreuung von Bibelgruppen in Schule, Universität und Beruf auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus; b) die Förderung eines integrierten Christseins in Schule, Universität und Beruf durch die Auseinandersetzung mit dem Glauben, der Wissenschaft und dem Berufsalltag, u.a. durch Publikationen oder durch die Führung eines entsprechenden Instituts; c) die Erbringung oder Vermittlung von seelsorgerlicher und fachlicher Hilfe für Schüler, Studierende und Berufstätige auf der Grundlage der Nächstenliebe; die Hilfe steht im Rahmen der verfügbaren Kräfte jedem offen, der sie beanspruchen will. Der Verein kann im Sinne des vorgenannten Zwecks Kurs- und Ferienangebote (z.B. in der Casa Moscia oder im Campo Rasa) gegenüber einem offenen Bestimmungskreis anbieten. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, er ist nicht gewinnorientiert und ist konfessionell und politisch ungebunden. Er kann alle Verträge abschliessen, die direkt oder indirekt mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen. Er kann zur Verfolgung seines Zweckes Grundstücke erwerben, veräussern, bebauen, belasten, mieten und vermieten, sowie Hypotheken aufnehmen." Der Beschwerdeführer ist als gemeinnützige Institution im Kanton Zürich und auf Bundesebene von Steuern befreit. Er ist ferner von den Universitäten Luzern und Freiburg akkreditiert bzw. anerkannt. B.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) am 25. April 2014 ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ein. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014 ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Beschwerdeführers nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz sei. Vielmehr lege der Beschwerdeführer seine Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in
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den Vordergrund. Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen stelle nur Mittel zum Zweck zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele dar. C.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. September 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Neben formellen Rügen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts , macht er eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 2 und Art. 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes sowie die Verletzung von Art. 8
(Rechtsgleichheit) und Art. 15
(Glaubens- und Gewissensfreiheit) der Bundesverfassung geltend. D.Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2015 im Wesentlichen an seinen Anträgen und Ausführungen fest. F.
Mit Duplik vom 13. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 3
B-5547/2014
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-derund Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 35 [1] Rechtsschutz |
||||||
| Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 49 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene. | ||||||
| Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 12 Grundsätze |
||||||
| Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen. | ||||||
B-5547/2014
die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen. 2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 440; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 13 Prioritätenordnung |
||||||
| Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. | ||||||
| Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. | ||||||
| Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. | ||||||
| Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. | ||||||
| Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. | ||||||
| Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 13 Prioritätenordnung |
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| Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. | ||||||
| Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. | ||||||
| Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. | ||||||
| Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. | ||||||
| Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. | ||||||
| Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. | ||||||
3.
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B-5547/2014
3.1 Nach Art. 1 Bst. a
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen; | ||||||
| die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit; | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik; | ||||||
| die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 2 Zweck |
||||||
| Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: | ||||||
| in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; | ||||||
| sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; | ||||||
| sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; | ||||||
| private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; | ||||||
| Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder | ||||||
| örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| Vorhaben, die: | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen |
||||||
| Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. | ||||||
| Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. | ||||||
3.2 Art. 7
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
||||||
| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf ge-
samtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: a. eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; b. nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. 2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen: 1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, 2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, 3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, 4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
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d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. 2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. 3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
||||||
| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 11 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). |
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 11 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). |
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
||||||
| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen |
||||||
| Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: | ||||||
| sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; | ||||||
| Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; | ||||||
| sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden; | ||||||
| die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. | ||||||
| Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden. | ||||||
| Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt. | ||||||
3.3 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG; AS 1990 2007 ff.) und die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsverordnung, JFV; AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik |
||||||
| Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. | ||||||
| Es ist zuständig: | ||||||
| für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG; | ||||||
| für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik; | ||||||
| für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik; | ||||||
| für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; | ||||||
| für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen |
||||||
| Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. | ||||||
| Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [1] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. | ||||||
| Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden. | ||||||
| Es berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfen die Reserven der privaten Trägerschaft. [2] | ||||||
| [1] SR 616.1 [2] In Kraft seit 1. Jan. 2026 (Art. 48 Abs. 2). | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7-11 KJFG |
||||||
| Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: | ||||||
| für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent; | ||||||
| für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag |
||||||
| Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben. | ||||||
| Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben. | ||||||
| Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren. | ||||||
| Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren. | ||||||
3.4 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und Seite 7
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effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). 4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihn vor ihrer Verfügung nicht angehört habe und die angefochtene Verfügung selbst ungenügend begründet sei, da sie sich in pauschalen Ausführungen erschöpfe und nicht auf die Zielsetzungen des Beschwerdeführers eingehe. Er habe seit dem Jahr 1992 ununterbrochen Finanzhilfe für die Kinder- und Jugendarbeit erhalten, bis und mit 2012 nach dem Vorgängererlass des KJFG, im Jahr 2013 erstmals nach dem KJFG. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er die Beitragsvoraussetzungen weiterhin erfülle. 4.1 Die Vorinstanz legt dar, im Bereich von konkreten Projekten (Art. 8
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 8 Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojektevon gesamtschweizerischer Bedeutung |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die: | ||||||
| Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder | ||||||
| in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 11 |
||||||
| Der Bund kann den Kantonen und Gemeinden Finanzhilfen gewähren für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben. | ||||||
| Die thematischen Schwerpunkte und Zielvorgaben der Finanzhilfen werden von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt. | ||||||
| Die Finanzhilfen an die Gemeinden erfolgen in Absprache mit den betroffenen Kantonen. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
||||||
| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 9 [1] Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. | ||||||
| Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. | ||||||
| [1] Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
||||||
| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 7 Formulare und Informatiksystem |
||||||
| Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 6 Anrechenbare Ausgaben |
||||||
| Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG. | ||||||
| Nicht anrechenbar sind insbesondere: | ||||||
| Ausgaben für ausserordentliche Investitionen; | ||||||
| durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten; | ||||||
| Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen; | ||||||
| Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden; | ||||||
| Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden; | ||||||
| Freiwilligenarbeit. | ||||||
| Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen. | ||||||
B-5547/2014
Statuten, Jahresberichte usw.) erfolgt. Die Vorinstanz habe zudem beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen einholen müssen. Angesichts der zeitlichen Vorgaben und der grossen Anzahl Fälle hätten die Verfügungen nur knapp begründet werden können.
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
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4.4 Die Vorinstanz hat ihre Praxis insofern geändert, als sie erstmals umfassend prüfte, ob glaubensbasierte Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellen (missionarische Tätigkeit) und deshalb nicht nach dem KJFG beitragsberechtigt sind. Fraglich ist, ob dieses Vorgehen überraschend kommen musste, zumal das KJFG erst seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft war, sich zu ihm noch keine Praxis gebildet haben konnte und der Beschwerdeführer dadurch, dass die Vorinstanz von ihm weitere Informationen zu seinen Tätigkeiten und zu seiner Organisationsstruktur einholte, Anhaltspunkte dafür haben musste, dass die Vorinstanz sein Gesuch einer umfassenden qualitativen Prüfung unterzog. Doch selbst wenn man hier eine Praxisänderung durch die Vorinstanz bejahen wollte, die für den Beschwerdeführer überraschend kam und für ihn von wesentlicher Tragweite war, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht der Praxisänderung vorgängig hätte kommunizieren und ihm die Möglichkeit hätte geben müssen, sich dazu zu äussern, würde die Gehörsverletzung nicht schwer wiegen (zur Heilung der allfälligen Gehörsverletzung vgl. nachfolgend E. 4.6). 4.5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst würde oder nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzt die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch voraus, dass die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe
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Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b, j.m.H.). 4.6 Vorliegend kann die allfällige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ungeachtet ihre Schwere als im Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und dem Betroffenen stehen dieselben Mitwirkungsrechte zu. Streitgegenstand ist nicht ein Ermessensentscheid der Vorinstanz, sondern die rechtliche Würdigung, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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letzung der Begründungspflicht wurde durch die eingehende Stellungnahme der Vorinstanz geheilt, zumal ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit begründet, aufgrund einer Heilung vor Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die angefochtene Verfügung verletze Art. 2
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 2 Zweck |
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| Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: | ||||||
| in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; | ||||||
| sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; | ||||||
| sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
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| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
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| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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Bund verpflichtet sei, keine Organisationen und Gruppierungen zu unterstützen, deren Tätigkeiten nicht grundrechtskonform seien. Als Beispiele nenne die Botschaft religiös oder politisch extremistische, sektiererische und diskriminierende Vereinigungen, wobei die angefochtene Verfügung indessen nicht behaupte, dass der Beschwerdeführer eine solche Organisation sei, da dies wiederum höchst unsachgerecht wäre. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung in ihrer Vernehmlassung ausführlich. 5.2.1 Gemäss Art. 24
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
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| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 2 Zweck |
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| Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: | ||||||
| in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; | ||||||
| sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; | ||||||
| sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. | ||||||
5.2.2 Der Beschwerdeführer sei eine evangeliumszentrierte Bewegung. Aus der Literatur dazu ergebe sich, dass solche Organisationen ihre Angebote und Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (wie bspw. Veranstaltungen und Lager) auf dem übergeordneten Auftrag der Verkündung der Botschaft von Jesus Christus mit dem Ziel der Gewinnung von potenziellen Neubekehrten ins Zentrum stellen würden. Ihre Kinder- und Jugendarbeit sei Mittel zum Zweck, das Evangelium von Jesus Christus zu verbreiten und das Reich Gottes zu fördern. Die über das KJFG subventionierten Tätigkeiten sollten jedoch den Kindern und Jugendlichen freie Räume für ihre persönliche Entwicklung zur Verfügung stellen und nicht Ort
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der Bekehrung und Evangelisierung sein. Ein von christlichen oder anderen religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck verhindere nicht das Erreichen des Zwecks des KJFG, doch dürfe die Organisation ihre Tätigkeit nur auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum Hauptziel haben. Missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit widerspreche dem Zweck des KJFG. 5.3 Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 6 Anrechenbare Ausgaben |
||||||
| Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG. | ||||||
| Nicht anrechenbar sind insbesondere: | ||||||
| Ausgaben für ausserordentliche Investitionen; | ||||||
| durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten; | ||||||
| Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen; | ||||||
| Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden; | ||||||
| Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden; | ||||||
| Freiwilligenarbeit. | ||||||
| Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen. | ||||||
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SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 7 Formulare und Informatiksystem |
||||||
| Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
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| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
B-5547/2014
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Formulierung in Art. 6 Abs. 1 Bst. a
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
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| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
5.4.2 Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; | ||||||
| private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; | ||||||
| Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder | ||||||
| örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| Vorhaben, die: | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 5 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; | ||||||
| private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; | ||||||
| Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder | ||||||
| örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| Vorhaben, die: | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 2 Zweck |
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| Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: | ||||||
| in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; | ||||||
| sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; | ||||||
| sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. | ||||||
5.4.3 Die Vorinstanz untersuchte die Tätigkeit des Beschwerdeführers eingehend. Nach seinen Statuten konzentriere sich die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers auf die Förderung und Betreuung von Bibelgruppen in Schule, Universität und Beruf auf der Grundlage des Glaubens an Jesus Christus. Sodann bezwecke der Beschwerdeführer die Erbringung oder Seite 15
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Vermittlung von seelsorgerischer und fachlicher Hilfe für Schüler, Studierende und Berufstätige. Der Vereinszweck werde im Mitarbeiterhandbuch näher ausgeführt: "Die Botschaft der Bibel in die Welt der Schulen und Universitäten hineinzutragen, damit viele den Weg in die Nachfolge Jesu Christi finden, war und ist heute das Grundanliegen der VBG". Der Beschwerdeführer rühme sich unter dem Titel "missionarischer Auftrag" dabei, in der Auseinandersetzung mit der Bildung neue Wege der Evangelisation gefunden zu haben und die "Angesprochenen auf eine überzeugende Art abzuholen und mit dem Evangelium bekanntzumachen". Dieser missionarische Auftrag habe sich gemäss den Unterlagen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ausgeweitet, unter anderem in den baltischen Staaten und nach Weissrussland. Der Beschwerdeführer bestimme als Ziel aller seiner Aktivitäten "auf Gott den Schöpfer hinzuweisen und Gott gemeinsam zu verherrlichen". Die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werde in den Unterlagen des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht ausdrücklich thematisiert. Der Beschwerdeführer setze seine Hauptziele über Bibelgruppen und andere Veranstaltungen sowie Publikationen um, wobei es ihm dort jeweils um Diskussionen und den Austausch über Gott und das Gebet gehe. Weiter würden die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers die einzelnen Gruppen besuchen und beraten, böten Freizeitangebote wie Camps an und organisierten regionale Treffen, "an denen Schüler und Schülerinnen Förderung im persönlichen Glauben und ihrer Lebensgestaltung erfahren". Gemäss Mitarbeiterhandbuch seien die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers angehalten, einen Freundeskreis aufzubauen und zu pflegen, der die Arbeit des Beschwerdeführers unterstütze und mittrage. Zudem sollen die Mitarbeiter einen persönlichen Spenderkreis schaffen. Die Bruttolohndeckung sollte nach zwei Jahren bei über 50%, nach vier Jahren deutlich über 50% liegen, wobei eine Bruttolohndeckung von 100% anzustreben sei. Diese Vorgabe sei mit der Förderung der Entwicklung von Jugendlichen nicht vereinbar, die eine Ausrichtung der Aktivitäten auf Jugendliche und ihre Bedürfnisse verlange und nicht auf diejenige der Organisation (konkret: Geldbeschaffung). Insgesamt enthielten die Unterlagen und Dokumente des Beschwerdeführers kaum Hinweise darauf, dass und auf welche Art und Weise die Entwicklung von Jugendlichen gefördert werde. Diese würden vielmehr als Mittel zum missionarischen Zweck instrumentalisiert. Sein alleiniger Zweck und seine alles bestimmende Handlungsmaxime seien die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundsätze. Dies sei mit dem Zweck des KJFG nicht vereinbar.
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5.4.4 Die Vorinstanz stützt sich auf die expliziten Ausführungen im Mitarbeiterhandbuch des Beschwerdeführers und dessen Anschluss an die internationale Studierendenbewegung IFES (International Fellowship of Evangelical Students) für ihre Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine evangelistische Organisation ist. Letztlich lassen allein schon die Überschriften im Mitarbeiterhandbuch wie "Evangelisch-pietistische Wurzeln, missionarischer Auftrag" und "Die VBG als evangelistische Bewegung" keine Zweifel am Schluss der Vorinstanz zu. Entsprechend werden beispielsweise in dem vom Beschwerdeführer als Beweis beigelegten Magazin "Insist" (Ausgabe Oktober 2014, S. 38) drei Persönlichkeiten porträtiert, die entweder ausdrücklich als "evangeliker Christ" bezeichnet oder deren Mitwirkung an der weltweiten Evangelischen Bewegung hervorgehoben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch als Hauptaufgabe bezeichnet (Mitarbeiterhandbuch, S. 5). Damit erscheint seine Umschreibung seines Zwecks im Handelsregister, konfessionell ungebunden zu sein, offensichtlich als unzutreffend. 5.4.5 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit beim Beschwerdeführer überhaupt einnimmt. Es fällt auf, dass in den Dokumenten, die dem Gericht vorliegen, und auf der Internetseite des Beschwerdeführers die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kaum näher umschrieben wird. Nur im Mitarbeiterhandbuch, S. 5, wird unter dem Titel "Die Schüler- und Studentenarbeit als zentrale Aufgabe der VBG" folgendes ausgeführt: "In Kantonsschulen, Gymnasien, Seminaren und Universitäten entstanden Gesprächsgruppen, in denen die Botschaft der Bibel bezeugt und verkündet wurde. In den 'Heimstätten Moscia und Rasa' wurde diese evangelistische und seelsorgerische Arbeit durch Kurse und Ferienwochen intensiviert. Viele fanden den Zugang zu einem lebendigen Glauben an Jesus Christus. Diese Arbeit ist bis heute zentrale Aufgabe der VBG." Dies vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihm verfolgten religiösen Zwecken missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge gleichsetzt. Wie die von der Vorinstanz zitierten Stellen aus dem Mitarbeiterhandbuch und dessen Studium zeigen, regelt der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seinen "Mitarbeitern", die im Wesentlichen jugendliche Leiter sind, wie eine gewinnorientierte Gesellschaft (vgl. Mitarbeiterhandbuch, S. 44), ohne die persönliche Entwicklung der Jugendlichen und ihre Förderung zu behandeln. Das bestärkt den Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer eine Organisation ist, die ihre Seite 17
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Tätigkeit allein oder doch ganz überwiegend ihren evangelistischen Zwecken unterordnet und die Kinder und Jugendlichen mehr als Objekt denn als Subjekt im Sinne des KJFG betrachtet werden. 5.4.6 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche die Vorinstanz geprüft hat, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer allein oder doch überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2015 (S. 13 ff.) denn auch im Ergebnis selbst ein, indem er der Vorinstanz vorwirft, zu übersehen, dass das Christentum eine Offenbarungsreligion sei, die von allem Anfang an den Missionsauftrag ins Zentrum gestellt habe. Der Beschwerdeführer definiert seinen Hauptzweck dahingehend, "jugendliche Studierende in der Auseinandersetzung von Glaube und Wissenschaft zu begleiten". Aus der Internetseite des Beschwerdeführers (< www.vgb.net >, abgerufen am 12.05.2015) ergibt sich deutlich, dass neben der missionarischen Arbeit (Verbreitung der Glaubenslehre und Bekehrung, namentlich mittels Bibelgruppen, Publikationen und Jugendcamps) Aktivitäten wie Sport oder Musik höchstens eine Rand- bzw. Nebenerscheinung darstellen. Unter der Rubrik "Schüler/innen" werden, selbst bei der Beschreibung der wenigen angebotenen "Camps", ausschliesslich Glaubensaktivitäten beschrieben. Entsprechendes gilt für die Rubrik "Studierende", in der u.a. die Osterkonferenz mit "Hunderten von Studierenden aus ganz Deutschland und der Schweiz" angeboten wird mit den Worten: "Gemeinsam feiern, beten, Inputs hören, Impulse erhalten". Lediglich in den Camps "Ora et Labora" und "reVISIO" wird ein gewisses Freizeitprogramm mit "am Morgen praktische Arbeiten erledigen, am Nachmitttag Freizeit geniessen" bzw. "spannendes Rahmenprogramm mit viel Freiraum" angepriesen, wobei auch dort die Programmbeschreibungen mit "Morgen- und Abendliturgie und gemeinsame Zeiten der Stille" bzw. "eine neue Sicht auf dein Leben gewinnen" ergänzt werden (vgl. zu den Camps für
Studierende
2014/2015
<
http://www.
vbg.net/fileadmin/user_upload/dateien/agenda/flyer/2015_36_Ora_et_Labora_für_Studierende.pdf >, abgerufen am 12.05.2015). Nur leicht vielfältiger erscheint das Angebot unter "Agenda", jedoch bleiben auch hier Angebote, die nicht eindeutig auf den Glauben und seine Vermittlung fokussiert sind, rar. 5.4.7 Der Beschwerdeführer bietet die missionarische Vermittlung des christlichen Glaubens, wie er ihn interpretiert, an. Alle seine Angebote sind diesem evangelistischen Zweck untergeordnet. Er bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung Seite 18
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von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 5 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; | ||||||
| private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; | ||||||
| Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder | ||||||
| örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| Vorhaben, die: | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
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| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
||||||
| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
||||||
| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 2 Zweck |
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| Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: | ||||||
| in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; | ||||||
| sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; | ||||||
| sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
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| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
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6.
Ferner verletzt die angefochtene Verfügung nach Ansicht des Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
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| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
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Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Was schliesslich den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffe, ihm den Namen der Organisation mitzuteilen, welche die Praxisänderung ausgelöst habe, ersucht die Vorinstanz um dessen Abweisung. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was eine Offenlegung von Akten aus einem anderen Verfahren rechtfertigen würde. Einem solchen Vorgehen würden zudem die berechtigten privaten Interessen der betroffenen Drittpartei entgegenstehen.
6.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinderund Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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Gerügt werden kann hier nur die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Eine zu Unrecht erfolgte Gleichbehandlung von Gesuchstellern hat keine wechselseitige Bedeutung in den jeweiligen Verfahren. Da der Antrag für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von vornherein unerheblich ist und der Beschwerdeführer seine Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots hinreichend und mit Beispielen anderer Gesuchsteller begründen konnte, ist der Antrag abzuweisen. 7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die angefochtene Verfügung verletze Art. 15
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit |
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| Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dagegen aus, sie habe aufgrund sachlicher Gründe entschieden und glaubensbasierte Organisationen seien nicht durchwegs für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
7.2 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz keine religiöse Bewertung des Beschwerdeführers vornahm, sondern anhand qualifizierter, sachlicher Gründe und aufgrund wesentlicher Tatsachen den Zweck der Kinder- und Jugendarbeit des Beschwerdeführers prüfte und dem Zweck des KJFG gegenüberstellte. Wie zudem bereits dargelegt (vgl. E. 6.2), zeigen die vom Beschwerdeführer selbst genannten Beispiele, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Arbeit durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
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SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
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| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Seite 22
B-5547/2014
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Seite 23
B-5547/2014
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Ref-Nr. 2139; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger
Lorena Studer
Versand: 24. Juni 2015
Seite 24
Gesetzesregister
BGG 83
BV 8
BV 11
BV 15
BV 29
BV 35
D 8D 15
JFV 3
JFV 4
JFV 5
JFV 6
JFV 7
JFV 12
Jugendförderungsgesetz, JFG 1
Jugendförderungsgesetz, JFG 2
Jugendförderungsgesetz, JFG 5
Jugendförderungsgesetz, JFG 6
Jugendförderungsgesetz, JFG 7
Jugendförderungsgesetz, JFG 8
Jugendförderungsgesetz, JFG 9
Jugendförderungsgesetz, JFG 10
Jugendförderungsgesetz, JFG 11
Jugendförderungsgesetz, JFG 12
Jugendförderungsgesetz, JFG 17
Jugendförderungsgesetz, JFG 24
SuG 11
SuG 13
SuG 35
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 30
VwVG 44
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen |
||||||
| Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. | ||||||
| Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit |
||||||
| Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik |
||||||
| Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. | ||||||
| Es ist zuständig: | ||||||
| für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG; | ||||||
| für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik; | ||||||
| für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik; | ||||||
| für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; | ||||||
| für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen |
||||||
| Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. | ||||||
| Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [1] (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. | ||||||
| Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden. | ||||||
| Es berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfen die Reserven der privaten Trägerschaft. [2] | ||||||
| [1] SR 616.1 [2] In Kraft seit 1. Jan. 2026 (Art. 48 Abs. 2). | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7-11 KJFG |
||||||
| Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: | ||||||
| für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent; | ||||||
| für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 6 Anrechenbare Ausgaben |
||||||
| Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG. | ||||||
| Nicht anrechenbar sind insbesondere: | ||||||
| Ausgaben für ausserordentliche Investitionen; | ||||||
| durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten; | ||||||
| Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen; | ||||||
| Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden; | ||||||
| Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden; | ||||||
| Freiwilligenarbeit. | ||||||
| Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7-10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 7 Formulare und Informatiksystem |
||||||
| Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann. | ||||||
|
SR 446.11 KJFV Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag |
||||||
| Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben. | ||||||
| Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben. | ||||||
| Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren. | ||||||
| Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen; | ||||||
| die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit; | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik; | ||||||
| die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 2 Zweck |
||||||
| Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: | ||||||
| in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; | ||||||
| sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen; | ||||||
| sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 5 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten; | ||||||
| private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten; | ||||||
| Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oderörtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder | ||||||
| örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind. | ||||||
| Vorhaben, die: | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: | ||||||
| schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten; | ||||||
| nicht nach Gewinn streben; und | ||||||
| dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen. | ||||||
| Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 [1] berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt. | ||||||
| [1] SR 415.0 | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässigeAktivitäten |
||||||
| Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie: | ||||||
| eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten; | ||||||
| nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und | ||||||
| für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen. | ||||||
| Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese: | ||||||
| auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind; | ||||||
| seit mindestens drei Jahren bestehen; | ||||||
| regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit, | ||||||
| internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch, | ||||||
| Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen, | ||||||
| Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und | ||||||
| je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
| Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen. | ||||||
| Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 8 Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojektevon gesamtschweizerischer Bedeutung |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die: | ||||||
| Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder | ||||||
| in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern. | ||||||
| Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 9 [1] Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind. | ||||||
| Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt. | ||||||
| [1] Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene |
||||||
| Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene. | ||||||
| Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 11 |
||||||
| Der Bund kann den Kantonen und Gemeinden Finanzhilfen gewähren für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben. | ||||||
| Die thematischen Schwerpunkte und Zielvorgaben der Finanzhilfen werden von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt. | ||||||
| Die Finanzhilfen an die Gemeinden erfolgen in Absprache mit den betroffenen Kantonen. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 12 Grundsätze |
||||||
| Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen |
||||||
| Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn: | ||||||
| sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; | ||||||
| Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; | ||||||
| sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden; | ||||||
| die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. | ||||||
| Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden. | ||||||
| Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt. | ||||||
|
SR 446.1 KJFG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz Art. 24 Evaluation |
||||||
| Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 11 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). |
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 13 Prioritätenordnung |
||||||
| Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. | ||||||
| Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. | ||||||
| Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. | ||||||
| Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. | ||||||
| Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. | ||||||
| Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 35 [1] Rechtsschutz |
||||||
| Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 49 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
AS
AS 1990/2012AS 1990/2007