Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3939/2013

Urteil vom 10. Dezember 2014

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Richter Philippe Weissenberger,
Besetzung
Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Pro Helvetia Schweizer Kulturstiftung, Hirschengraben 22, 8024 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241,

Postfach 865, 8034 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Stiftung Pro Helvetia / Werkbeitrag 2013 / Ausstand.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erhalt eines Werkbeitrags für seinen Lyrikband "(...)".

Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 8. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft der Pro Helvetia und ersuchte sie sinngemäss zu prüfen, ob die Jurorin B._______ in den Ausstand zu treten habe. Zur Begründung verwies er auf "eine unschöne Dissens-Geschichte" zwischen ihm und Frau B._______, die auf das Jahr (90er-Jahre) zurückgehe, als er mit der Künstlergruppe "C._______" (...) die Uraufführung eines Textes von D._______ in (Aufführungsort) inszeniert habe.

Mit E-Mail vom 18. Januar 2013 antwortete ihm die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft, es liege im konkreten Fall kein Ausstandsgrund vor. Frau B._______ habe zwar vor ca. 20 Jahren eine Theaterkritik über "sein Stück" geschrieben, jedoch habe es seither keine Berührungspunkte mehr mit ihm gegeben, weshalb sie in der Lage sei, als Jurymitglied den von ihm eingereichten literarischen Text unvoreingenommen zu begutachten.

Mit E-Mail vom 3. April 2013 an die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft erkundigte sich der Beschwerdeführer danach, warum der Jury die zu beurteilenden Texte nicht anonym vorgelegt werden, ob er die Bio- und Bibliographie der zuständigen Jurymitglieder erhalten dürfe und welche Rolle die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft bei der Behandlung seines Gesuchs spiele.

Mit E-Mail vom 4. April 2013 orientierte die Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft den Beschwerdeführer über die Praxis, wonach den Jurymitgliedern alle Bewerbungen mit den vollständigen Angaben unterbreitet würden. Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass ihm die Namen der Jurymitglieder bekannt seien und sie aufgrund ihrer Funktion kein Stimmrecht in den Jurysitzungen habe.

Mit einer weiteren E-Mail vom 16. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer der Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft weitere ähnliche Fragen im Zusammenhang mit dem Gesuchsverfahren.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass seine Eingabe für einen Werkbeitrag nicht habe berücksichtigt werden können. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 1. Juni 2013 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich der Ablehnung seines Gesuchs.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 begründete die Vorinstanz den abschlägigen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die 16 teilweise sehr kurzen Gedichte des Beschwerdeführers in starkem Masse mythologische, biblische und literarische Referenzen enthielten. Eine solche blosse Referenzherstellung sei nach Auffassung der Jury "literarisch nicht ausreichend produktiv". Zudem habe der Beschwerdeführer es unterlassen, eine Projektbeschreibung einzureichen, die aufgezeigt hätte, in welchem Kontext diese Gedichte stehen und in welche Richtung sich das Gesamtprojekt entwickeln würde.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung "aufgrund der Befangenheit der Leiterin der Fachkommission Literatur und zugleich Juryleiterin Frau B.________" sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an eine Kommission," welcher Frau B._______ nicht angehört" (Rechtsbegehren 1). Weiter verlangt der Beschwerdeführer, Frau B._______ wegen "ungetreuer Geschäftsbesorgung und erwiesenen Fehlens fachlicher Kompetenz als Leiterin der Fachkommission Literatur abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 2), sowie Frau A.______ (Leiterin der Abteilung Literatur und Gesellschaft der Pro Helvetia) "aufgrund der Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht und ebenfalls grober fachlicher Fehlurteile ebenfalls abzulösen bzw. zu ersetzen" (Rechtsbegehren 3). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, "Pro Helvetia sei als staatliche Institution zur Änderung ihres Verfahrens der Werkbeiträgevergabungen anzuhalten" (Rechtsbegehren 4).

Zur Begründung des Rechtsbegehrens 1 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Frau B._______ habe im Jahr (...) in der "(Zeitung)" eine negative Kritik über die von ihm übernommene Inszenierung eines Textes von D._______ in (...) (Aufführungsort) verfasst und sei deswegen als befangen zu erachten. Er leitet aus der (...) Herkunft von Frau B._______ ab, dass sie über ihn und sein Wirken im Rahmen der Künstlergruppe "C._______" nach wie vor Bescheid wisse. Diese Schlussfolgerung gehe auch aus einem Interview in der Zeitung (...) hervor. Eine unvoreingenommene Beurteilung seines Gesuchs durch Frau B._______ sei deshalb nicht möglich.

Ferner stellt der Beschwerdeführer die Fachkompetenz der Jury in Frage, soweit ihm das Fehlen einer Projektbeschreibung vorgeworfen werde und erläutert, inwiefern Frau A._______ während des Gesuchsverfahrens die Sorgfaltspflichten verletzt habe, deren Beachtung von einer leitenden Person zu erwarten sei.

Des Weiteren befürwortet der Beschwerdeführer, dass die zu begutachtenden Werke der Jury in anonymisierter Form vorgelegt werden sollen, um zu verhindern, dass die Jurymitglieder mehr auf den Marktwert und Bekanntheitsgrad der Bewerber als auf den Kunstwert der eingesandten Werke selbst abstellen. Gerade dies sei aber geschehen, indem drei "festen Grössen" unter den deutschschweizerischen Autoren je ein Werkbeitrag gewährt worden sei. Das geltende Gesuchsverfahren mit der Offenlegung der Angaben zu den Bewerbern sei "weder fachlich-gehaltlich-künstlerisch begründbar noch mit dem Datenschutz vereinbar". Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusammenstellung der Jury und verlangt, dass auch ein Experte bzw. eine Expertin aus dem Ausland darin Einsitz nehme, der nicht in die Verflechtungen des Schweizer Literaturbetriebes involviert sei, andernfalls das Gesuchsverfahren nicht objektiv und unvoreingenommen beurteilt werden könnte.

C.
lnnert erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers". Im Wesentlichen führt die Vorinstanz aus, es bestünden keine Umstände, die begründete und objektive Zweifel an der Unparteilichkeit von Frau B._______ erweckten. Ausserdem sei eine Anonymisierung des Verfahrens rechtlich nicht geboten.

D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 sind dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie eine Kopie der Beilagen 1-3 und 5 und eine Kopie der Beilage 4 (Protokoll der Jurysitzung "Deutschsprachige Werkbeiträge" vom 18. April 2013) in teilweise geschwärzter Form (Namensabdeckungen) zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsanordnungen und Parteieingaben.

E.
Da die per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 16. Oktober 2013 inklusive Beilagen vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, wurde ihm diese am 29. Oktober 2013 per A-Post nochmals versandt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1.1).

1.1 Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 13. Juni 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 1. Januar 2007 [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 31 Abs. 1
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 31 Rechtsform und Sitz
1    Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
3    Sie hat ihren Sitz in Bern.
des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 [KFG, SR 442.1] sowie Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i. V. m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

1.2 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-ten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Ge-genstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwal-tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b, mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (André Moser/Micheal Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2013, N. 2.8 m. w. H.).

Dieser Grundsatz gilt für das Bundesverwaltungsgericht wie für die Vorin-stanz. Anfechtungsgegenstand vor der Vorinstanz war lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Werkbeitrags für seinen Lyrikband "(...)" für das Beitragsjahr 2013.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren 2 und 3 die Absetzung von Frau B._______ als Leiterin der Fachkommission Literatur bzw. Frau A._______ als Leiterin Literatur und Gesellschaft der Pro Helvetia verlangt, stellt er Anträge, die über die Aufhebung der erstinstanzlichen Beitragsverfügung hinausgehen, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern einer Fachkommission dem Stiftungsrat der Pro Helvetia obliegt (Art. 1 Abs. 2 Bst. h sowie Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 [SR 442.132.1]). Indessen ist die Direktorin oder der Direktor der Geschäftsleitung der Pro Helvetia für die Einstellung von Personal zuständig (Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia). In diesem Zusammenhang stehende Rügen könnten allenfalls Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde bilden (s. Art. 44
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 44 Aufsicht
1    Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
2    Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stiftungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.
KFG) und wären demnach einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin entzogen.

Auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Pro Helvetia sei zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem Sinne, dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien, tangiert ein solches Rechtsbegehren im Grunde genommen aufsichtsrechtlich relevante Aspekte, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Mit Bezug auf dieses Begehren ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag allerdings die Vereinbarkeit des vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens mit der Datenschutzgesetzgebung oder auch Verfahrensmängel beanstanden, wäre eine solche Rüge jedoch zulässig (vgl. E. 4).

1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4 Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) rügen. In Beschwerdeverfahren im Rahmen der Kulturförderung ist die Rüge der Unangemessenheit ausdrücklich unzulässig (Art. 26 Abs. 2
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 26 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
1    Das Verfahren für Finanzhilfen von über 100 000 Franken richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Bei Beschwerden gegen Finanzhilfen bis und mit 100 000 Franken kommt ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zur Anwendung, mit dem der Verwaltungsaufwand und die Kosten deutlich niedriger ausfallen.
2    In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
KFG).

2.2 Die Ausrichtung von Werkbeiträgen als Förderungs- sowie Unterstützungsmassnahme ist in Art. 20 Bst. a
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 20 Künstlerisches Schaffen - Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch:
a  Werkbeiträge;
b  Aufträge;
c  Projektbeiträge.
KFG, Art. 9
SR 442.11 Verordnung vom 23. November 2011 über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Kulturförderungsverordnung
KFV Art. 9 Künstlerisches Schaffen - (Art. 20 KFG)
1    Werkbeiträge ermöglichen die Schaffung von Werken der Kunst.
2    Projektbeiträge fördern die Darbietung, Vermittlung und Verbreitung von Werken der Kunst.
3    Werkbeiträge und Projektbeiträge können als Aufträge vergeben werden.
der Verordnung über die Förderung der Kultur vom 23. November 2011 (Kulturförderungsverordnung, KFV, SR 442.11) sowie in Art. 12 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 (hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Begutachtung der entsprechenden Gesuche) und in den Art. 3 Abs. 1, Art. 9, 11 und Art. 12 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 (nachfolgend: Beitragsverordnung) geregelt. Die Beitragsverordnung listet Werk- und Projektbeiträge als Arten der Finanzhilfen auf (Art. 3) und hält in Art. 2 ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf Finanzhilfen nicht besteht. Daher sind Werkbeiträge nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen.

Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010 Rz. 431, Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S.178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines Gesuchs um Werk- sowie Projektbeiträge auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher eine gewisse Zurückhaltung, wirkt es doch als Justizbehörde und nicht zugleich als Aufsichts- oder fachliche Oberbehörde auf dem Gebiet der Kulturförderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts B-2782/2007 vom 4. Oktober 2007 E. 2; B-7610/2008 vom 30. Juli 2009; sowie im Rahmen der Forschungsförderung B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4). Die fehlerhafte Auslegung oder unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren sind indessen mit voller Kognition zu prüfen.

3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Leiterin der Fachkommission Literatur in den Ausstand hätte treten müssen, weil sie im Jahr (...) die unter seiner Leitung mit der Gruppe "C._______" aufgeführte Inszenierung des Stücks "..." von D._______ in (Aufführungsort) negativ rezensiert habe (vgl. Beschwerdebeilage D5: Artikel in der "(Zeitung)" vom (Datum) "Schlagzeile"). Diesbezüglich erklärt er, Frau B._______ sei aufgrund ihrer Herkunft stets über die Arbeit der Gruppe "C._______" informiert, weshalb ihr der Vorfall heute noch präsent sein dürfte. Ihre Verbundenheit mit der (Ort) Kulturszene könne im Übrigen einem einige Monate zurückliegenden Interview mit der "..." entnommen werden. Demnach hält es der Beschwerdeführer nicht für möglich, dass Frau B._______ unvoreingenommen an sein Gesuch herangetreten sei.

Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weshalb seine Rügen mit voller Kognition zu prüfen sind.

3.1 Gemäss Art. 15 der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia gilt für den Ausstand von Kommissions- und Jurymitgliedern sowie unabhängigen Expertinnen und Experten Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG sinngemäss. Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG zählt die Ausstandsgründe wie folgt auf:

"1Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

bbis mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten."

Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG konkretisiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; BGE 132 II 485, 496 f.; vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 17 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG) und gilt für Bundesverwaltungsbehörden, die ein Verwaltungsverfahren oder ein Beschwerdeverfahren durchführen und durch Verfügung erledigen. Als Personen, die im Sinne von Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG eine Verfügung treffen oder vorbereiten, gelten nicht nur Amtsträger, sondern sämtliche Personen, insbesondere auch juristische und technische Sachbearbeiter, die an einem Entscheid in irgend einer Form beteiligt sind (vgl. Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 5 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., N. 29 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 80). Die Einflussnahme auf den Ausgang des Verfahrens kann auch beratend oder instruierend erfolgen (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 74).

3.2 Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objek-tiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerecht-fertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2.b, 119 V 456 E. 5.b, Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritte in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (BGer, Urteil 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 3.2). Es ist also nicht erforderlich, dass die unter Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG fallenden Personen in der Sache tatsächlich befangen sind, sondern es ist einzig die Frage zu beantworten, ob sie es dem objektiven Anschein nach sein könnten (BGE 137 II 431 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es indessen nicht an (BGE 137 II 431 E. 5.2).

Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8, 112 Ia 142 E. 2.d). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

3.3 Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG haben absolute Geltung. Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. Feller, a.a.O., N. 33 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG, mit weiteren Hinweisen). Ein solches Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Das verspätete Geltendmachen von Ausstandsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., N. 98 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Gesuchsverfahrens davon Kenntnis erhalten, dass Frau B._______ in der Fachkommission für die Beurteilung der Gesuche um Werkbeiträge mitwirkte. In der Folge wandte er sich an die Leiterin Literatur und Gesellschaft der Vorinstanz und brachte die Gründe und Umstände vor, die seiner Ansicht nach eine Ausstandspflicht von Frau B.________ begründet haben. Sein Geltendmachen von Ausstandsgründen ist daher rechtzeitig erfolgt. Gegenteiliges wird von der Vorinstanz im Übrigen auch nicht behauptet.

3.4 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Eine in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffene Verfü-gung ist daher anfechtbar und aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhebung besteht. Aus diesem Grund muss die den Entscheid wegen Verletzung der Ausstandsbestim-mungen anfechtende Person nicht nachweisen, dass dieser ohne Mitwir-kung der befangenen Person anders ausgefallen wäre (BREITENMO-SER/SPORI FEDAIL, a. a. O., Art. 10 N. 103, mit Hinweisen; Regina KIENER/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen, 2012, Rz. 540). Andererseits hat der Antragssteller die Um-stände zu nennen und glaubhaft zu machen, die einen Ausstandsgrund begründen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Dafür ist nötig, dass das Bundesver-waltungsgericht in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Über-zeugung gelangt, dass sich die behaupteten Tatsachen mit überwiegen-der Wahrscheinlichkeit, wie vorgebracht, so verhalten haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.2; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a. a. O., Art. 10 N. 97, mit Hinweisen).

3.5 Vorliegend kommt keiner der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
-c VwVG geregelten Ausstandsgründe zur Anwendung. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Ausstandsgründe aufgrund persönlichen Interesses bzw. aufgrund von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Verwandtschaft vorliegen könnten. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass Frau B._______ in einem Verfahren mitgewirkt hat, in welchem sie selber eine Parteistellung einnimmt. Zu prüfen ist demnach nur, ob eine Befangenheit aus "anderen Gründen" vorliegt.

3.5.1 Artikel 10 Abs. 1 lit. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG bildet einen Auffangtatbestand (vgl. Breitenmoser/Fedail, a.a.O., N. 68 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Unter "andere Gründe" werden insbesondere folgende Tatbestände subsumiert (vgl. Schindler, a. a. O., S. 111 ff.; Breitenmoser/Spori Fedail, a. a. O., N. 68-78 sowie 79-92 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG): Vorbefassung; Persönliche Beziehungen (Freundschaft bzw. Feindschaft); Wirtschaftliche Interessen und Abhängigkeiten; Beeinflussung durch Parteien oder Dritte; Zugehörigkeit zu einer Interessengruppe (politische Partei, Verein, Religionsgemeinschaft, etc.); Äusserungen von Behörden gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten; Erteilen von Ratschlägen durch Behördenmitglieder; Gravierende Verletzungen und Verfahrensfehler.

Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers könne die Leiterin der Fachkommission Literatur sein Gesuch um Gewährung eines Werkbeitrags nicht unvoreingenommen beurteilen, weil sie im Artikel der "(Zeitung)" vom (Datum) (...) die von der Gruppe "C._______" aufgeführte und vom Beschwerdeführer geleitete Theaterinszenierung des Stücks "..." von D._______ in (Aufführungsort) verrissen habe. Zudem kenne sich Frau B._______ aufgrund ihrer (...) Herkunft mit der (Ort) Kulturszene und mithin auch mit der Arbeit der Gruppe "C._______" aus, weshalb sie diesen Vorfall heute noch im Gedächtnis haben dürfte. Aufgrund der Argumente des Beschwerdeführers könnten im vorliegenden Fall die Vorbefassung, Äusserungen von Behörden und persönliche Beziehungen als Tatbestände für eine Befangenheit "aus anderen Gründen" in Frage kommen.

3.5.2 Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, a. a. O., N. 69 und 71 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Der Anschein der Befangenheit wird bei Vorbefassung angenommen, wenn der Eindruck besteht, die Amtsperson könne sich von den zuvor getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht mehr lösen, und deshalb der Ausgang des Verfahrens vorherbestimmt erscheint (BGE 126 I 68 E. 3 c; 114 Ia 50 E. 3d).

Vorliegend ist der Tatbestand der Vorbefassung nicht erfüllt, da Frau B._______ zum Zeitpunkt der Publikation des fraglichen Artikels noch keine amtliche Funktion bei der Vorinstanz innehatte, zumal sie erst im Jahr 2012 in die Fachkommission Literatur gewählt wurde.

Nur der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass allein der Umstand, dass sich eine Person bereits mit einer Sache auseinandergesetzt und sich aufgrund der damaligen tatsächlichen Verhältnisse eine Meinung gebildet hatte, nicht genügt, diese als vorbefasst und befangen erscheinen zu lassen, ansonsten die Ausübung einer Verwaltungstätigkeit nicht mehr oder nur schwer möglich wäre (Urteile des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007; Schindler, a. a. O., S. 150 ff.). Zum Beispiel im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens kann es durchaus vorkommen, dass Ausbilder zugleich Prüfungen und Arbeiten ihrer Schüler und Studenten zu beurteilen haben oder dass dieselben Experten einen Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum zweiten Mal prüfen oder dass sich dieselben Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, in der Vernehmlassung der Prüfungskommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nochmals zur ursprünglichen Notenbewertung äussern und diese gegebenenfalls korrigieren. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, pflegt das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Konstellation, auf die Meinung der Experten abzustellen, jedoch unter der Voraussetzung, dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.4 m. w. H.). Unter diesen Bedingungen wird den Examinatoren zugemutet, dass sie die geschilderte Doppelfunktion sachlich und mit der nötigen kritikfähigen Distanz zur eigenen Bewertung wahrnehmen können.

Ähnlich wie im Bildungs- und Prüfungswesen dürfte es sich mit Literaturexperten verhalten, welche als Kritiker, Lehrer, usw. tätig sind und auch in einer Fachkommission amtieren. Wie die Vorinstanz auch zutreffend festhält, lässt sich aus systemimmanenten Gründen nicht vermeiden, dass Literaturexperten in ihrer Funktion als Mitglieder einer Fachkommission ebenfalls über Gesuche von Personen befinden, zu deren Werke sie sich bereits in der Öffentlichkeit (Presse, Fernsehen, Foren, usw.) aber in anderer Funktion geäussert haben. Um eine Ausstandspflicht des Experten zu begründen, müssen daher zusätzliche Elemente hinzukommen, welche objektiv geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu erregen.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt gegenseitige Bekanntschaft allein nicht.

3.5.3 Stellungnahmen, abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle könnten unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen. Gemäss Praxis und Doktrin ist dies der Fall, wenn besagte Stellungnahmen bzw. Äusserungen konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3 f.; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., N. 87 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG; Moser/Beusch/ Kneubühler, a. a. O., N. 3.68). Massgebend für die Frage, ob ein Behördenmitglied befangen ist, sind auch die Funktionen, welche die betreffende Person wahrzunehmen hat sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., N. 252 a. E.).

3.5.3.1 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass die Kritik von Frau B.______ in der "(Zeitung)" tatsächlich "lange Zeit" zurückliegt. Jedoch empfindet er, dass die Rezension den Rahmen einer professionellen Kritik hinsichtlich der ehrverletzenden Sprache, Schlagzeile ("...") und Untertitel ("...") sprenge. Insbesondere stösst sich der Beschwerdeführer an der Formulierung "...". Im Weiteren schildert er, dass er anlässlich einer Probeaufführung des Theaterstücks mit der dabei anwesenden Frau B._______ ins Gespräch gekommen sei. Bei dieser Gelegenheit sei ihm ihre ablehnende feindselige Haltung gegenüber seiner Aufführung deutlich geworden. Sodann weist er darauf hin, dass die Autorin D._______, ehemaliges Mitglied der Gruppe "C._______", mit Frau B._______ befreundet sei und sich noch von der Uraufführung öffentlich von der In-Situ-Produktion distanziert habe, was damals für ein grosses Presseecho gesorgt und zur Umbenennung des Stücks in "..." geführt habe. Der Beschwerdeführer gesteht, dass er sich der Probleme und Unzulänglichkeiten des Textes bewusst gewesen sei, doch habe er versucht, dies wettzumachen, indem er verschiedene Textumstellungen und Ergänzungen vorgenommen habe. Eine solche Vorgehensweise sei im Regietheater üblich und unbestritten.

3.5.3.2 Im hier zur Diskussion stehenden Artikel legt die Kritikerin im Wesentlichen dar, inwiefern die vom Beschwerdeführer geleitete Inszenierung der (...) Textvorlage von D._______ nicht gerecht werde und die Grenzen inszenatorischer Freiheit überschreite. So bemängelt sie, dass der Regisseur und seine Theatergruppe über die eigentlichen Absichten und Beweggründe der Autorin hinweggesetzt hätten ("..."). Die poetische Auflösung der verschiedenen Erzählebenen durch den Regisseur bedeute für das Stück von D._______ "...", denn "...". Die Kritikerin moniert im Weiteren, dass die (...) Figuren aus dem D._______-Text (...) schwer bzw. (...) nicht kenntlich seien. (...). So seien von den packenden Kunstdialogen bloss Restteile übriggeblieben.

3.5.3.3 Einleitend ist hier generell zu bemerken, dass es sich über die Angemessenheit der Wortwahl im zitierten Zeitungsartikel gewiss streiten lässt. Es dürfte aber im Wesen einer Rezension liegen, in einer meist überbetonten Sprache das kulturversierte Publikum auf Vorzüge und Mängel einer kulturellen Darbietung oder eines Kunstwerks hinzuweisen. Allerdings ist im Rahmen der Literaturkritik nicht unüblich, dass derselbe Rezensent ein Werk des gleichen Autors lobt, um später ein anderes vernichtend zu beurteilen. Ebenso denkbar ist, dass die Kritikermeinungen mit Bezug auf das gleiche Werk völlig auseinandergehen.

Im Wesentlichen ist vorliegend festzuhalten, dass Frau B._______ anlässlich der im Jahr (...) in der "(Zeitung)" aufgezeichneten Kritik noch keine behördliche Funktion bei der Vorinstanz ausübte. Ihre mittlerweile über 20 Jahre zurückliegenden Äusserungen richten sich ausschliesslich gegen die Inszenierung des Stücks "..." von D._______ durch die Gruppe "C._______" und deren Regisseur. Im strittigen Bericht wird nicht eine Geringschätzung oder Abneigung gegen die Person des Beschwerdeführers schlechthin zum Ausdruck gebracht. Vielmehr gelten die darin gemachten Ausführungen nur seiner Leistung als Regisseur und der von ihm in diesem Zusammenhang geschaffenen Inszenierung. Mit anderen Worten bezieht sich die Kritik einzig auf ein bestimmtes Werk. Insbesondere wird der Beschwerdeführer in seiner konkreten Rolle als Autor des Lyrikbands "(...)" nicht tangiert. Insofern weist die kritische Besprechung von Frau B._______ in der "(Zeitung)" weder inhaltlich noch zeitlich einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Gesuchsverfahrens.

Die umstrittene Theaterbesprechung mag zwar überaus hart erscheinen. Jedoch lassen sich dieser keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wonach sich die Verfasserin dabei von völlig sachfremden Kriterien habe leiten lassen. Im Wesentlichen scheinen der Beschwerdeführer und die Kritikerin unterschiedliche Vorstellungen von Inszenierungsfreiheit im Regietheater zu haben, was durchaus legitim ist. Frau B._______s Ausführungen erscheinen an sich aber nicht als unsachlich und vermitteln nicht den Eindruck, über den Rahmen einer fachlich nachvollziehbaren Theaterrezension hinauszugehen. Ihre damaligen kritischen Formulierungen an sich sind - nicht zuletzt auch angesichts des seitherigen langen Zeitablaufs - daher heute objektiv nicht geeignet, sie als befangen erscheinen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich objektiv nicht sagen, dass Frau B.______ heute gegenüber den literarischen Werken oder kulturellen Darbietungen des Beschwerdeführers prinzipiell negativ eingestellt wäre. Wie der Beschwerdeführer schildert, mag es vielleicht zutreffen, dass Frau B._______ aufgrund ihrer Herkunft mit der (lokalen) Kulturszene und somit auch mit der Arbeit der Gruppe "C._______" immer noch vertraut sein und sich noch an diese lang zurückliegende "Dissens-Geschichte" erinnern dürfte. Das allein genügt jedoch nicht zur Annahme des objektiven Anscheins der Befangenheit in der heutigen Funktion. Seine Befürchtungen scheinen vorwiegend auf einem subjektiven Empfinden zu beruhen und genügen praxisgemäss für sich allein nicht, um eine Voreingenommenheit vermuten zu lassen.

Aus dem Gesagten kann also nicht gefolgert werden, dass Frau B._______ sich durch die Art ihrer Äusserung in einer Art festgelegt hat, die objektiv betrachtet befürchten liess, sie habe ihre Meinung vorgängig abschliessend gebildet und werde die sich im Streitfall konkret stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen können (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2d). Auch sind der Begründung des angefochtenen Entscheids keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf das Gegenteil schliessen lassen. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, dass bzw. inwiefern bereits aus der Begründung des angefochtenen Entscheids Indizien auszumachen wären, die objektiv den Anschein einer Befangenheit bewirken könnten. Demnach ist davon auszugehen, dass Frau B._______ in Anbetracht der seit dem strittigen Presseartikel verstrichenen Zeit die nötige Distanz und Objektivität aufbringen konnte, um das Gesuch des Beschwerdeführers entsprechend der konkreten Situation an die Hand zu nehmen und zu prüfen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Äusserungen von Frau B._______ in der "(Zeitung)" vom (Datum) (...) objektiv nicht als geeignet erscheinen, im heutigen Zeitpunkt eine begründete Besorgnis der Befangenheit zu wecken.

3.5.4 Persönliche Beziehungen, wie insbesondere Freundschaft bzw. Feindschaft, lassen sich auch unter die weiteren Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG subsumieren. Zur Annahme der Befangenheit genügen Nachbarschaft, Duzfreundschaft, gemeinsames Studium, usw. für sich alleine nicht. Vielmehr bedarf es objektiver Anhaltspunkte, welche auf eine besondere Intensität der freundschaftlichen Beziehung bzw. auf ein ernsthaft gestörtes zwischenmenschliches Verhältnis hindeuten (Breitenmoser/Spori Fedail, a. a. O., N 79 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG; Schindler, a. a. O., S. 112 f.; Feller, a. a. O., N. 23 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger können dagegen nicht zum Ausstand führen; Negative Äusserungen einer Verfahrenpartei gegenüber dem Amtsträger können nur ausnahmsweise einen Ausstandsgrund darstellen, andernfalls der Ausstand von missliebigen Behördenmitgliedern durch Beleidigungen selbst herbeiführt werden könnte (Schindler, a. a. O., S. 113).

Der Beschwerdeführer begründet seinen Befangenheitsverdacht damit, dass Frau B.______ aufgrund ihrer Herkunft ständig über das kulturelle Geschehen und insbesondere über die Veranstaltungen der Gruppe "C._______" informiert sei. Es sei davon auszugehen, dass sie sich immer noch an die Ereignisse aus dem Jahre (...) erinnern könne. Er habe zudem vom - seiner Meinung nach - berechtigten Scheitern der Bewerbung von Frau B.______ für eine Universitätsprofessur Kenntnis genommen.

Wie an anderer Stelle angeführt, sind Frau B._____s Vertrautheit mit der (lokalen) Kulturszene und ihre mögliche Erinnerung an die Theaterinszenierung von (...) für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit aufkommen zu lassen. Im gleichen Atemzug bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er Frau B._______ den angeblichen Misserfolg bei ihrer Kandidatur für eine Stelle als Professorin zu gönnen scheint. Die Argumente, mit welchen er die Befangenheit behauptet, stützen sich offensichtlich vorab auf sein subjektives Empfinden. Um den Anschein der Befangenheit zu bejahen, müssten allerdings objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein, wonach die gleichen Ressentiments auch bzw. immer noch bei Frau B._______ vorhanden sind. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den sonstigen Akten lässt sich indessen nicht ableiten, dass das Verhältnis zwischen ihm und Frau B._______ einen ernsthaften und intensiven Grad der gegenseitigen Abneigung erreicht hat, der im Sinne der zitierten Praxis und Doktrin einen Ausstandsgrund zu begründen vermöchte.

3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Tatbestands, der eine Befangenheit "aus anderen Gründen" begründen könnte, nicht ersichtlich sind.

4.

4.1 Wie an anderer Stelle erwähnt, ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Pro Helvetia sei zur Änderung ihres Beitragsgewährungsverfahrens anzuhalten, in dem Sinne dass die Texte der Gesuchsteller der Jury in anonymisierter Form vorzulegen seien, als unzulässig zu erachten, da damit rein aufsichtsrechtliche Aspekte tangiert sein dürften (vgl. E. 1.2).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Antrag die rechtmässige Durchführung des Gesuchsverfahrens und dessen Unvereinbarkeit mit dem Datenschutzgesetz sinngemäss beanstandet, ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt einzutreten. Mit seinem Vorbringen hinsichtlich der Durchführung eines anonymen Verfahrens scheint der Beschwerdeführer eigentlich allein darauf abzuzielen, eine Beurteilung der Gesuche nicht aufgrund des "Marktwertes" oder Bekanntheitsgrads der Kandidatinnen und Kandidaten, sondern nur aufgrund der literarischen Qualität ihrer Werke zu gewährleisten.

4.2.1 Im Kulturförderungsgesetz überliess der Gesetzgeber dem Stiftungsrat der Pro Helvetia einen grossen Spielraum beim Erlass der Geschäftsordnung und der Beitragsverordnung der Stiftung (vgl. Art. 34
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 34 Umfang - 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen.
1    Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:
a  die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
b  die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.91
3    Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen.92
Abs. Abs. 5 Bst. i KVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Stiftungsrat der Pro Helvetia das Gesuchsverfahren für die Ausrichtung von Finanzhilfen vor der Vorinstanz in den Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
-17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
Beitragsverordnung (zitiert in E. 2.2). Ergänzend finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung (Art. 17 Abs. 1 der Beitragsverordnung).

Zu den notwendigen Mindestangaben des Gesuchs zählen eine Beschreibung des Vorhabens, Ort und Datum der Veranstaltungen oder der Veröffentlichung, eine Aufstellung der Ausgaben und einen Finanzierungsplan, der über sämtliche bei Dritten nachgesuchten Beiträge Auskunft gibt, Angaben zum Ensemble und allen wichtigen am Vorhaben beteiligten Personen sowie Angaben über die Höhe des von Pro Helvetia gewünschten Beitrags (Art. 8 Abs. 2 Bst. a-e der Beitragsverordnung).

Ferner sind im 2. Abschnitt der Beitragsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen (Art. 4-7 der Beitragsverordnung) geregelt. Soweit es hier von Belang sein kann, zählen unter anderem der Bezug zur Schweiz und ein gesamtschweizerisches Interesse zu den Eignungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d Beitragsverordnung). Der Bezug zur Schweiz ist insbesondere gegeben, wenn das Werk von Kunstschaffenden geschaffen wird, die regelmässig in der Schweiz künstlerisch präsent sind (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverordnung). Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die an einem Vorhaben beteiligten Kunstschaffenden oder Ensembles wiederholt von überregional anerkannten Kultureinrichtungen in anderen Sprachregionen der Schweiz oder im Ausland präsentiert wurden und das aktuelle Vorhaben eine überregionale Ausstrahlung hat (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Beitragsverordnung).

4.2.2 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es sich bei den soeben geschilderten Mindestangaben und Voraussetzungen, an welche das Gesuchsverfahren gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a-e sowie Art. 4 der Beitragsverordnung anknüpft, wohl kaum um sensible, besonders schützenwerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
Z. 1-4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) handeln dürfte. Das lässt schon Zweifel an der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall aufkommen. Am Rande sei noch erwähnt, dass nur die Daten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger und nicht auch diejenigen der nicht berücksichtigten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller publiziert werden (vgl. für die Werkbeiträge 2013 die Medienmitteilung der Pro Helvetia vom 6. Juni 2013, abrufbar auf der Webseite der Vorinstanz), was nicht zuletzt zur Transparenz hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Mittel durch die Vorinstanz sowie bezüglich der von ihr geförderten Projekte beitragen dürfte.

4.2.3 Da kein Anspruch auf die Gewährung eines Werkbeitrags besteht (vgl. E. 2.2), können an das Gesuchsverfahren im Sinne der Beitragsverordnung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden und der Vorinstanz ist aufgrund von Art. 34 Abs. 5 Bst. i
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 34 Stiftungsrat
1    Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2    Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der vier Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden.
3    Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
4    Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
5    Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
a  Er sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.
b  Er verabschiedet das Budget.
c  Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.
d  Er ernennt die Direktorin oder den Direktor.
e  Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
f  Er überwacht die Geschäftsführung.
g  Er wählt die Mitglieder der Fachkommission.
h  Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Anstellungsbedingungen.
i  Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung.
6    Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200032 (BPG) sinngemäss.
KFG ein grosser Ermessenspielraum bei der Ausgestaltung dieses Verfahrens ohne Weiteres zuzugestehen, sofern sie sich an den rechtlichen Rahmen der Beitragsverordnung hält. Dem Beschwerdeführer mag man zwar zustimmen, wenn er behauptet, dass die anonyme Einreichung von Gesuchen gewisse Vorteile für eine objektive und unvoreingenommene Beurteilung derselben versprechen könne. Dennoch hat der Verordnungsgeber das Gesuchsverfahren im Rahmen seines weiten Ermessens anders geregelt. Zum einen hat er die Offenlegung der Identität aller am Vorhaben beteiligten Personen im Sinne einer Minimalangabe explizit für jedes Gesuch vorgesehen. Zum andern hat er insbesondere den Bezug zur Schweiz und das gesamtschweizerische Interesse ausdrücklich als notwendige formelle Eintretensvoraussetzungen für die Entscheidung über die Beitragsgewährung verlangt. Bei der Prüfung, ob solche Voraussetzungen auch vorliegen, ist die Behörde auf Hinweise auf das bisherige Schaffen der jeweiligen Gesuchstellenden unbedingt angewiesen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festhält, ist die Bekanntgabe der früheren Werke eines Gesuchstellers unerlässlich für die Beurteilung der Kriterien der regelmässigen künstlerischen Präsenz des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Z. 2 Beitragsverordnung) bzw. der überregionalen Ausstrahlung (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Beitragsverordnung).

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine anonyme Behandlung der Gesuche, wie der Beschwerdeführer es gerne sähe, weder von den gesetzlichen Bestimmungen des Gesuchsverfahrens vorgeschrieben noch von diesen geboten wird. Mit anderen Worten: Wer ein Gesuch um Gewährung eines Werkbeitrags stellt, kann angesichts des in der Beitragsverordnung geregelten Verfahrens nicht auf Anonymität vertrauen.

4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt nicht in substantiierter Art und Weise vor, ob und inwiefern das Gesuchsverfahren gemäss der Beitragsverordnung dem übergeordneten Recht, dem Gesetzmässigkeits- oder dem Rechtsgleichheitsprinzip zuwiderlaufen würde. Vielmehr erblickt er im Umstand, dass die von der Vorinstanz publizierte Liste der deutschsprachigen Beitragsempfängerinnen und -empfänger mit M._______, N._______ und O.________ mindestens drei der etabliertesten deutschschweizerischen Autoren enthalte, eine Bestätigung seiner Vermutungen für eine unrechtmässige Durchführung des Gesuchsverfahrens, "welches Voreingenommenheit geradezu programmiert". Dem ist zu entgegnen, dass die drei vom Beschwerdeführer erwähnten Namen bloss 1/8 der insgesamt 24 berücksichtigten deutschschweizerischen Autoren ausmachen. Seinem sinngemässen Vorwurf, wonach das Gesuchsverfahren nur anerkannte Autoren aus der Deutschschweiz begünstige, erweist sich daher als unzutreffend und übertrieben.

4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass auch ein Experte bzw. eine Expertin aus dem Ausland in die Jury Einsitz zu nehmen habe, der nicht in den Verflechtungen des Schweizer Literaturbetriebs involviert sei, damit die Gesuchsverfahren objektiv und unvoreingenommen beurteilt werden könnten, beschlägt seine Rüge primär das Wahlverfahren und mithin aufsichtsrechtliche Aspekte, weshalb auf diese grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Selbst wenn dem nicht so wäre, bliebe noch hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer aus praktisch jeder Beziehung der Jury-Mitglieder zur Schweizer Literaturszene generell einen Befangenheitsgrund ableiten zu wollen scheint. Wie bereits thematisiert, braucht es aber zusätzliche Elemente, die objektiv geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu erwecken. Es darf also nicht bei blossen Spekulationen bleiben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen im Hauptrechtsbegehren kein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Frau B._______ mit Bezug auf die vorliegende Streitsache zu erwecken vermag (vgl. E. 3.5.2-3.5.4). Ebenso wenig kann er mit seinen Vorbringen bezüglich Mängel in der Durchführung des Gesuchsverfahrens durchdringen (vgl. E. 4.2.1 f.). Deshalb erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden auf Fr. 600.- festgelegt und zu deren Bezahlung wird der am 14. August 2013 an die Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. Weder der unterlegene Beschwerdeführer noch die obsiegende anwaltlich vertretene Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.3]).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. V. m. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz, [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten für einen Betrag von Fr. 600.- auferlegt, zu deren Bezahlung der Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet wird.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Versand: 11. Dezember 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3939/2013
Datum : 10. Dezember 2014
Publiziert : 18. Dezember 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sprache, Kunst und Kultur
Gegenstand : Stiftung Pro Helvetia / Werkbeitrag 2013 / Ausstand


Gesetzesregister
BGG: 82i  83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
DSG: 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KFG: 20 
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 20 Künstlerisches Schaffen - Der Bund fördert das künstlerische Schaffen, namentlich durch:
a  Werkbeiträge;
b  Aufträge;
c  Projektbeiträge.
26 
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 26 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
1    Das Verfahren für Finanzhilfen von über 100 000 Franken richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Bei Beschwerden gegen Finanzhilfen bis und mit 100 000 Franken kommt ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zur Anwendung, mit dem der Verwaltungsaufwand und die Kosten deutlich niedriger ausfallen.
2    In Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
31 
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 31 Rechtsform und Sitz
1    Die Stiftung Pro Helvetia (Stiftung) ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
3    Sie hat ihren Sitz in Bern.
34 
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 34 Stiftungsrat
1    Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2    Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er strebt eine angemessene Vertretung der vier Sprachregionen an. Jedes Mitglied kann einmal wieder gewählt werden.
3    Der Bundesrat kann die Mitglieder des Stiftungsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
4    Die Mitglieder des Stiftungsrats wahren die Interessen der Stiftung. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
5    Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
a  Er sorgt für die Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.
b  Er verabschiedet das Budget.
c  Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.
d  Er ernennt die Direktorin oder den Direktor.
e  Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
f  Er überwacht die Geschäftsführung.
g  Er wählt die Mitglieder der Fachkommission.
h  Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Anstellungsbedingungen.
i  Er erlässt die Geschäftsordnung und die Beitragsverordnung der Stiftung.
6    Für das Honorar der Mitglieder des Stiftungsrats und für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200032 (BPG) sinngemäss.
44
SR 442.1 Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kulturförderungsgesetz
KFG Art. 44 Aufsicht
1    Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
2    Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stiftungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.
KFV: 9
SR 442.11 Verordnung vom 23. November 2011 über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV) - Kulturförderungsverordnung
KFV Art. 9 Künstlerisches Schaffen - (Art. 20 KFG)
1    Werkbeiträge ermöglichen die Schaffung von Werken der Kunst.
2    Projektbeiträge fördern die Darbietung, Vermittlung und Verbreitung von Werken der Kunst.
3    Werkbeiträge und Projektbeiträge können als Aufträge vergeben werden.
KVG: 34
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 34 Umfang - 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen.
1    Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 übernehmen.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:
a  die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
b  die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen.91
3    Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen.92
SuG: 13
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
17 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
112-IA-142 • 114-IA-50 • 118-V-311 • 119-V-456 • 125-I-209 • 126-I-68 • 127-I-196 • 132-II-485 • 133-I-89 • 134-I-238 • 137-II-431
Weitere Urteile ab 2000
1B_234/2007 • 1C_150/2009 • 1P.48/2007 • 2C_732/2008 • 2P.102/2006
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BVGE
2010/12 • 2007/6
BVGer
A-6210/2011 • B-1997/2012 • B-2782/2007 • B-3923/2012 • B-3939/2013 • B-4632/2010 • B-6272/2008 • B-7610/2008