Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4061/2016
Urteil vom 3. Mai 2017
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Besetzung
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______,
Parteien vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerschaft,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand Direkte Bundessteuer (Veranlagungsort).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehe von A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) und B._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 4. Dezember 2009 geschieden (Akten BVGer, act. 1/3). Ab dem 1. Dezember 2009 war der Steuerpflichtige an der Adresse D._______-strasse (...) in E._______ gemeldet. Der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen am Grundstück am F._______-steig (...) in G._______ (Kanton Zürich) wurde aufgrund des Scheidungsurteils am 6. Januar 2010 (Akten BVGer, act. 1/4) an die Ex-Ehefrau übertragen.
A.b Für die direkte Bundessteuer betreffend die Steuerperiode 2009 wurde der Steuerpflichtige vom Kanton Zug als unbeschränkt Steuerpflichtiger veranlagt (Akten BVGer, act. 1/10, S. 3). Der Kanton Zürich ging betreffend die Steuerperiode 2009 lediglich von einer sich auf die Staats- und Gemeindesteuern beziehenden beschränkten Steuerpflicht des Steuerpflichtigen zufolge Grundstückeigentums aus (Akten BVGer, act. 1/5).
A.c Mit Vertrag vom 26. April 2010 veräusserte die Ex-Ehefrau das Grundstück in G._______ an den Steuerpflichtigen (Akten BVGer, act. 1/6). Die Ex-Ehefrau selbst erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 2010 per 1. Dezember 2010 ein Grundstück im Kanton H._______ (Akten BVGer, act. 1/7).
B.
B.a Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Mai 2013 veranlagte das kantonale Steueramt Zürich den Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. (...) und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. (...) (Akten BVGer, act. 1/12, S. 1). Gegen diese Veranlagungsverfügung liess der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Juni 2013 Einsprache erheben (Akten BVGer, act. 1/13).
Mit Entscheid vom 5. März 2014 wies das kantonale Steueramt Zürich die Einsprache ab (Akten BVGer, act. 1/22).
B.b Der Steuerpflichtige liess mit Eingabe vom 7. April 2014 beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, mangels Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Kanton Zürich sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. März 2014 die Unzuständigkeit dieses Kantons für die Veranlagung der direkten Bundessteuer festzustellen (Akten BVGer, act. 1/23).
Mit Urteil vom 26. August 2014 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 5. März 2014 auf (Akten BVGer, act. 1/24). Es verfügte ferner insbesondere, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Feststellung des Veranlagungsorts für die Steuerperiode 2010 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) überwiesen werden (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils).
Die erwähnte Überweisung der Akten an die ESTV erfolgte mit Schreiben des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2014 (Akten Vorinstanz, act. 13).
C.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels zwischen dem Steuerpflichtigen, dem kantonalen Steueramt Zürich und der Steuerverwaltung des Kantons Zug entschied die ESTV mit Verfügung vom 25. Mai 2016, dass der Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer des Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperiode 2010 zuständig sei.
D.
D.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 liess der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vor-instanz sei «der Kanton Zug als Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2010 und somit der Kanton Zug als Veranlagungsort für die Belange der direkten Bundessteuer festzustellen». Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramtes Zürich (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) und der Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin).
Im Sinne von Beweisofferten nennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift verschiedene Personen als Zeugen, nämlich seinen Bruder I._______, seine Schwägerin K._______, seine Ex-Ehefrau und deren Lebenspartner L._______.
D.b In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegegner, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Akten BVGer, act. 6).
D.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 erklärt die Beschwerdegegnerin, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten (Akten BVGer, act. 7).
D.d Die Vorinstanz beantragt mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 18. August 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akten BVGer, act. 10).
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit diese entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
|
1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
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1 | Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209 |
2 | Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. |
3 | Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. |
1.1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2 Auch wenn sich die vorliegende Beschwerde formell nur gegen eine Verfügung der ESTV richtet, hat ein Urteil im vorliegenden Verfahren Auswirkungen auf den Kanton Zürich und den Kanton Zug. Insofern richtet sich die Beschwerde materiell gegen beide Kantone und sind damit praxisgemäss beide Kantone bzw. das kantonale Steueramt Zürich und die Steuerverwaltung des Kantons Zug - unabhängig von den Anträgen dieser Verfahrensbeteiligten - als Beschwerdegegner zu rubrizieren (vgl. Urteile des BGer 2C_249/2013 vom 19. März 2013; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 1.2; Urteile des BVGer A-5086/2013 vom 22. April 2014 E. 1.4; A-5989/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 1.4; A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.2 m.H.).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides beanstandet werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt - obschon in abgeschwächter Form (Moser et al., a.a.O., N. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche
Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1129/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.5.2; Moser et al., a.a.O., N. 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.3.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 519, 562).
2.
2.1
2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör wird der Grundsatz abgeleitet, dass frist- und formgerecht angebotene Beweise abzunehmen sind, soweit sie geeignet sind, die rechtserheblichen Tatsachen festzustellen. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss, dass es im Bereich des DBG nicht ausgeschlossen ist, als Zeugen angerufene Personen zu befragen, wenn sie zur Aussage bereit sind (vgl. Urteile des BGer 2C_937, 938/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 6.5; 2C_51/2010 vom 23. August 2010 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 102 Organisation - 1 Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
|
1 | Die Aufsicht des Bundes über die Steuererhebung (Art. 2) wird vom EFD ausgeübt. |
2 | Die ESTV198 sorgt für die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben. |
3 | Eidgenössische Beschwerdeinstanz ist das Bundesgericht. |
4 | ...199 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 222 - Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995327 |
2.1.2 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls sich die Behörde oder das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2 m.H.; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3; A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 3.3).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die direkte Bundessteuer kann auf die Befragung von als Zeugen angerufenen Personen in antizipierter Beweiswürdigung insbesondere dann verzichtet werden, wenn sich diese bereits ausführlich (z.B. mittels schriftlicher Erklärung) zum Sachverhalt geäussert haben (vgl. Urteile des BGer 2C_972/2015, 2C_973/2015 vom 30. März 2016 E. 2.3; 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3.2; 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3; 2C_773/2009 vom 23. April 2010 E. 2.3).
2.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
Wird eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. E. 2.1.2), muss im Urteil bzw. in der Verfügung zumindest implizit dargelegt werden, weshalb der betreffende Beweisantrag aufgrund einer solchen Beweiswürdigung abgelehnt wird (vgl. BGE 114 II 289 E. 2b; Urteile des BGer 5A_304/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3; 5A_487/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 3.3.1; ferner Locher, Kommentar DBG III, Art. 115 N. 20; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar DBG, Art. 115 N. 5).
2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
Soweit eine solche Möglichkeit eingeräumt werden kann, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (einem der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.H.; vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer C-6143/2015 vom 8. Februar 2017 E. 5.3; A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.).
3.
3.1 Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer (im Fall persönlicher Zugehörigkeit) von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit - 1 Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
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1 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 5 und 107. |
2 | Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie für dieses Einkommen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind. |
3 | Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Kanton haben. |
4 | Begünstigte von Kapitalleistungen nach Artikel 38 werden für diese Leistungen in dem Kanton besteuert, in dem sie im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. |
3.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in der Regel am Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. |
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1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: |
a | während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; |
b | während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. |
4 | Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. |
5 | Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
Für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes müssen nach dem Vorstehenden zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine objektive - der «tatsächliche Aufenthalt» - einerseits und eine subjektive - die «Absicht dauernden Verbleibens» - andererseits (Yves Noël, Le domicile fiscal des personnes physiques dans la jurisprudence actuelle, Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2002 II S. 406; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 8). Die erste Voraussetzung ist also jene des Aufenthalts, die physische Präsenz der Person an einem bestimmten Ort (Urteil des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 4.3.2; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 1 Gegenstand des Gesetzes - Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: |
|
a | eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; |
c | eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 1 Gegenstand des Gesetzes - Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: |
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a | eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; |
c | eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. |
Zu den objektiven Umständen, in welchen sich die Absicht dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort manifestieren kann, zählt auch die Dauer der physischen Anwesenheit der betroffenen Person (vgl. Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Kommentar DBG, Art. 3 N. 44).
3.3 Über den steuerrechtlichen Wohnsitz kann in der Regel kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_510/2016, 2C_511/2016 vom 29. August 2016 E. 2.6.3; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, Der Steuerentscheid [StE] 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Massgebend ist die Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände. Auf die Erklärungen der steuerpflichtigen Person oder die bloss affektive Bevorzugung eines Orts kommt es nicht an. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil keine entscheidende Rolle. Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte an einem bestimmten Ort können allerdings Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn auch deren übriges Verhalten dafür spricht. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_510/2016, 2C_511/2016 vom 29. August 2016 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober E. 2.5; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 9, 17; Daniel de Vries Reilingh, Le domicile des personnes physiques en droit fiscal intercantonal et international - état des lieux et comparaison, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 277 f.).
3.4 Betreffend die Bestimmung des Veranlagungsorts hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Steuerbehörden die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente nach Art. 123 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |
|
1 | Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. |
2 | Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220 |
|
1 | Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220 |
2 | Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221 |
3 | Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. |
4 | Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Eine Wohnsitzverlegung setzt insbesondere voraus, dass die Umstände, welche zur Begründung eines neuen Wohnsitzes geführt haben, erstellt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_472/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2 betreffend den Nachweis einer Wohnsitzverlegung ins Ausland).
3.5 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
4.
4.1
4.1.1 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die ESTV betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2010 zu Recht den Kanton Zürich und nicht den Kanton Zug als Veranlagungskanton des Beschwerdeführers bestimmt hat. Der Veranlagungskanton bzw. Veranlagungsort richtet sich unbestrittenermassen nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in dieser Steuerperiode.
Ob der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2010 im Kanton Zürich oder im Kanton Zug lag, hängt davon ab, an welchem der beiden Orte sich der Beschwerdeführer am massgebenden Stichtag (31. Dezember 2010 [mangels Beendigung der Unterwerfung unter die Steuerpflicht]; vgl. E. 3.1) nach der Gesamtheit der äusserlich wahrnehmbaren Umstände mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhielt (vgl. E. 3.2).
4.1.2 Die objektive Voraussetzung des «tatsächlichen (physischen) Aufenthalts» ist für die fragliche Steuerperiode unbestrittenermassen in Bezug auf G._______ im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer nach Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz damals steuerlichen Wohnsitz gehabt haben soll, erfüllt. Im Verfahren im Kanton Zürich brachte der Beschwerdeführer selbst vor, im Jahr 2010 während «vielleicht 50 Tagen» in G._______ verweilt zu haben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 16/20 S. 1). Dieser physische Aufenthalt in G._______ wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann hier dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 - wie in der Beschwerde sinngemäss behauptet wird - im Sinne des erwähnten Erfordernisses des «tatsächlichen (physischen) Aufenthalts» in der Steuerperiode 2010 auch in E._______ aufhielt.
4.2 Unter der Annahme, dass das Kriterium des physischen Aufenthaltes vorliegend weder den Kanton Zürich noch den Kanton Zug als Veranlagungsort für die Steuerperiode 2010 ausschliesst, wäre für die Bestimmung des zuständigen Veranlagungskantons entscheidend, zu welchem der beiden (Aufenthalts-)Orte - G._______ oder E._______ - der Beschwerdeführer die stärkeren Beziehungen hatte. Die Absicht des dauernden Verbleibens des Beschwerdeführers wäre gegebenenfalls nur am Ort mit den stärkeren Beziehungen zu bejahen (vgl. E. 3.2).
4.3
4.3.1 Was seine Wohnverhältnisse anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, sein in E._______ wohnender Bruder habe ihm nach der Scheidung anerboten, bei ihm und der Schwägerin zu wohnen, bis er sich «wieder ein bisschen aufgefangen hätte» (Akten BVGer, act. 1/14 S. 1). Es habe sich bei der aufgrund dieses Angebots mit dem Bruder und der Schwägerin geteilten Wohnung um eine 5 ½-Zimmer-Wohnung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keinen Mietvertrag abgeschlossen (Akten Vorinstanz, act. 16/20). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde der Beweisantrag gestellt, es sei eine Zeugenbefragung des Bruders und der Schwägerin als «Vermieter der Wohnung an den Beschwerdeführer» durchzuführen (Beschwerde, S. 5).
4.3.2 Die genannte Darstellung der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2010 erweist sich schon aufgrund der vorliegenden Akten aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft:
Zum einen hat sich der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2009 an der D._______-strasse (...) in E._______ angemeldet (vgl. E. 3.1 der angefochtenen Verfügung). Diese Adresse ist auch im Kaufvertrag vom 26. April 2010 betreffend die Liegenschaft in G._______ vermerkt. Hierbei kann es sich freilich nicht um die Adresse der 5 ½-Zimmer-Wohnung handeln, in welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (bzw. bereits kurz nach der Scheidung) mit seinem Bruder und seiner Schwägerin zusammengelebt haben will. Letzteres ergibt sich daraus, dass auf dem sich bei den vor-instanzlichen Akten befindenden Grundrissplan betreffend die angeblich geteilte Wohnung des Bruders und der Schwägerin als Adresse handschriftlich «M._______-weg (...)» vermerkt ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 16/20, Beilage 2).
Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass sich die erwähnte Wohnung des Bruders und der Schwägerin am «M._______-weg (...)» nicht (wie vom Beschwerdeführer behauptet) in E._______, sondern in N._______ befindet. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 an die Adresse M._______-weg (Hausnummer), (Postleitzahl) N._______, ein Schreiben geschickt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8, Beilage; Akten Vorinstanz, act. 16/1/4). An letzterer Adresse scheint der Beschwerdeführer dabei erst bzw. frühestens seit dem 1. Mai 2011 gemeinsam mit seiner Schwägerin gemeldet gewesen zu sein (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2011 an der D._______-strasse (...) in E._______ gemeldet gewesen sei und vom 1. Mai 2011 bis zu seinem Wegzug aus dem Kanton Zug die gleiche Adresse wie seine Schwägerin gehabt habe [Akten Vorinstanz, act. 8 S. 2]). Noch in der im Mai 2012 unterzeichneten Steuererklärung 2010 bezeichnete der Beschwerdeführer als aktuelle Adresse die Adresse D._______-strasse (...) in E._______, wobei er angab, unter letzterer Adresse im Jahr 2010 einen eigenen Haushalt in einer 3-Zimmer-Wohnung geführt zu haben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 16/2; insbesondere Zusatzblatt «2010 MZ zur Steuererklärung»).
Es kann hier offen bleiben, ob im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Einvernahme von Zeugen überhaupt möglich wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nämlich in Bezug auf die hiervor genannten, vom Beschwerdeführer behaupteten Wohnverhältnisse auf die beantragte Einvernahme des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.1.2) verzichtet werden. Denn mit Blick auf das Dargelegte kann aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt erachtet werden, dass die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer bei seinem Bruder und der Schwägerin in E._______ zusammengewohnt haben soll, nicht zutrifft. Aus diesem Grund besteht im Übrigen auch kein Anlass, die letzteren beiden Personen im vorliegenden Verfahren als Auskunftspersonen zu befragen.
4.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im Verfahren im Kanton Zürich erklärt, die von ihm in E._______ genutzte Wohnung sei von seiner Schwester und ihrem Ehemann gemietet worden (Akten Vorinstanz, act. 16/20 S. 2). Unabhängig davon, ob diesbezüglich ein Widerspruch zur Darstellung der Beschwerdeführers anzunehmen ist, wonach er (unmittelbar) nach der Scheidung bei seinem Bruder und seiner Schwägerin in E._______ Unterschlupf gefunden haben will, ist festzuhalten, dass stichhaltige Beweise für einen Bezug einer von seiner Schwester und ihrem Ehemann gemieteten Wohnung im Kanton Zug vor oder im Jahr 2010 durch den Beschwerdeführer nicht genannt wurden und auch nicht aktenkundig sind. Vielmehr verhält es sich so, dass weder ein vom Beschwerdeführer noch ein von seinen Verwandten abgeschlossener Mietvertrag betreffend eine Wohnung im Kanton Zug vorliegt. Mietzinszahlungen für eine solche Wohnung sind zudem weder behauptet noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. In der Steuerperiode 2010 hat sich der Beschwerdeführer (soweit den Akten zu entnehmen) auch keine Zeitungen an eine Adresse im Kanton Zug zustellen lassen; zudem verfügte er in dieser Zeitspanne weder über einen Festnetz- oder Radio-, noch über einen Fernsehanschluss an einer solchen Adresse (vgl. Akten Vorinstanz, act. 16/20). Gemäss eigener Darstellung hatte der Beschwerdeführer in E._______ auch keinen Hausrat (Akten Vorinstanz, act. 16/20).
Mit Blick auf die dargelegten Umstände kann nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 im Kanton Zug über eine Bleibe verfügte.
4.4
4.4.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, deuten demgegenüber verschiedene Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer am massgebenden Stichtag Ende 2010 das von ihm während seiner Ehe bewohnte Einfamilienhaus in G._______ als Unterkunft benutzte und er dort seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2010 das genannte Einfamilienhaus in G._______ (wieder) von seiner Ex-Ehefrau erwarb (vgl. Sachverhalt, Bst. A.c). Der Beschwerdeführer kaufte somit im Frühling 2010 Hauseigentum im Kanton Zürich, und zwar am Ort, wo er vor der Scheidung mit seiner Ex-Ehefrau gewohnt hatte.
4.4.2 Es kommt hinzu, dass ausweislich aktenkundiger Bankkonto- und Kreditkartenabrechnungen betreffend das Jahr 2010 zulasten von Konten des Beschwerdeführers in G._______ insgesamt 21 Bancomatbezüge getätigt sowie mehrfach diverse Restaurants besucht wurden und öfters in der Nachbarsgemeinde O._______ getankt wurde. Aus den genannten Kreditkartenabrechnungen sind auch vereinzelte Bezüge von Dienstleistungen in den Gemeinden P._______ und Q._______, zwei Gemeinden in unmittelbarer Nähe von G._______, ersichtlich. Anders als im Verfahren im Kanton Zürich bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr, dass es sich dabei - jedenfalls überwiegend - um von ihm selbst veranlasste Kontobelastungen handelt (vgl. dazu die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen in E. 3.7 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
Die erwähnten Kontobelastungen lassen sich vorliegend - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 13) - als Indiz für stärkere Bindungen zu G._______ als zu E._______ ins Feld führen. Zum einen sind Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen oder Belege für Geldautomatenbezüge rechtsprechungsgemäss taugliche Beweismittel, wenn es um den Nachweis der für den steuerrechtlichen Wohnsitz massgebenden Sachumstände geht (vgl. Urteil des BGer 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Zum anderen ergeben die vorliegend aktenkundigen Bankkonto- und Kreditkartenabrechnungen betreffend das Jahr 2010 - soweit hier interessierend - insoweit ein klares Bild, als die Kontobelastungen einzig im Zusammenhang mit Konsumationen oder Bargeldbezügen in G._______ und der näheren Umgebung dieser Gemeinde, im Ausland
oder in R._______, nicht aber in E._______ erfolgt sind.
Der Beschwerdeführer bringt als Erklärung für seine Bankbezüge und Restaurantbesuche im Kanton Zürich vor, es gebe «gute und hinreichende Gründe, alte Gewohnheiten bei einem Wohnsitzwechsel nicht aufzugeben und weiterhin die gleichen Bankomaten zu benutzen und die gleichen Restaurants zu frequentieren» (Beschwerde, S. 13). Diese Ausführungen sind nicht hinreichend substantiiert, zumal der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, worin konkret diese angeblich guten und hinreichenden Gründe für die Beibehaltung dieser bisherigen Gewohnheiten bestehen sollen. Überdies bilden diese Ausführungen keine plausible Erklärung dafür, dass keine entsprechenden Kontobelastungen an dem von ihm behaupteten Ort des Mittelpunktes der Lebensinteressen in E._______ nachgewiesen sind.
4.4.3 Dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt während der Steuerperiode 2010 in G._______ und nicht in E._______ hatte, spricht ferner auch, dass er sich im Jahr 2010 - wie er selbst konzediert (vgl. Beschwerde, S. 13) - die Briefkorrespondenz an die Adresse in G._______ schicken liess. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Korrespondenzadresse einstweilen bis zum definitiven Bezug einer eigenen Wohnung nicht ändern wollen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, da - wie aufgezeigt (vgl. E. 4.3.1 f.) - namentlich nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung im Jahr 2010 vorübergehend bei seinem Bruder und seiner Schwägerin unterbracht war. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sich für einen vorübergehenden Zeitraum ein Verzicht auf eine Änderung der Korrespondenzadresse aufgedrängt hätte.
4.5
4.5.1 Mit Blick auf das Ausgeführte hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 stärkere Beziehungen zu G._______ als zu E._______ hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht - beispielsweise mittels für Bargeldzahlungen ausgestellter Quittungen - nachgewiesen, dass sich der ideelle und materielle Schwerpunkt seines Lebens damals stattdessen in E._______ befand. Auch bildet der Umstand, dass er an letzterem Ort seine Schriften hinterlegt hatte, angesichts der erwähnten Hinweise für den Lebensmittelpunkt in G._______ kein Indiz für einen steuerlichen Wohnsitz in E._______ (vgl. E. 3.3).
4.5.2 Nichts am Schluss, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Jahr 2010 in G._______ befand, zu ändern vermag sein Vorbringen, die Annahme, er hätte in diesem Jahr zusammen mit seiner Ex-Ehefrau und ihrem neuen Lebenspartner im gleichen Einfamilienhaus gewohnt, stehe in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen und zur allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Geschiedene in aller Regel nicht weiterhin zusammenleben würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung seiner Ex-Ehefrau und ihres Lebenspartners:
Die Ex-Ehefrau und ihr Lebenspartner führen in der genannten Erklärung zwar aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht mit ihnen in G._______ gewohnt habe, sondern lediglich gelegentlich bei ihnen vorbeigekommen sei, um die Post abzuholen und kleinere Unterhaltsarbeiten am Haus sowie im Garten zu verrichten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handeln sollte, kann dieser Erklärung und einer allfälligen allgemeinen Lebenserfahrung, wonach frisch geschiedene Personen in der Regel nicht zusammen wohnen, mit Blick auf die hiervor genannten zahlreichen Indizien für den Lebensmittelpunkt in G._______ und die - wie dargelegt - unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Wohnverhältnissen in E._______ kein entscheidendes Gewicht zukommen. Dies gilt umso mehr, als sich die Erklärung im Wesentlichen in Ausführungen zur angeblichen damaligen Situation in G._______ erschöpft und ihr keine Hinweise auf Beziehungen des Beschwerdeführers zu E._______ zu entnehmen sind.
Es muss davon ausgegangen werden, dass sich am Ergebnis der hier vorgenommenen Beweiswürdigung auch dann nichts ändern würde, würden die Ex-Ehefrau und ihr Lebenspartner - wie in der Beschwerde in diesem Kontext beantragt wird - als Zeugen einvernommen. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass seine Ex-Ehefrau und ihr Lebenspartner bei einer Zeugeneinvernahme wesentlich weitergehende Ausführungen machen würden als in ihrer schriftlichen Erklärung. Insbesondere macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass diese Personen gegebenenfalls Sachumstände benennen würden, welche auf Beziehungen des Beschwerdeführers zu E._______ (und nicht bloss auf das behauptete Fehlen von wohnsitzrelevanten Beziehungen zu G._______) schliessen lassen. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Einvernahme dieser Personen als Zeugen möglich wäre, wäre deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme dieses Beweismittels zu verzichten (vgl. E. 2.1.2). Aus dem nämlichen Grund besteht auch kein Anlass, diese Personen als Auskunftspersonen zu befragen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht glaubhaft gemacht hat, es hätten im Jahr 2010 Bezugspunkte für einen steuerrechtlichen Wohnsitz zum Kanton Zug bestanden. Aufgrund des durch die Maestro- und Kreditkartenabrechnungen vermittelten Bildes ist davon auszugehen, dass keine Freizeit im Kanton Zug verbracht wurde. Wenn die behauptete Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen in E._______ dennoch tatsächlich stattgefunden hätte, hätte dies der Beschwerdeführer in substantiierter Form vorbringen können. Der Beschwerdeführer hat zwar in einem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 28. März 2013 ausgeführt, er habe nach seiner in psychischer Hinsicht sehr belastenden Scheidung wenn immer möglich den Aufenthalt im Haus in G._______ vermieden, um «unliebsame Erinnerungen an die schwere Zeit zuvor weitgehend zu vermeiden» (Akten Vorinstanz, act. 16/9A). Auch daraus lassen sich aber keine Bindungen zum Kanton Zug ableiten, zumal zu dieser Äusserung nicht ins Bild passt, dass die Ex-Ehefrau über eine auf Rechnung des Beschwerdeführers laufende Maestrokarte verfügte und dieser im Jahr 2010 nach eigenen Angaben «während vielleicht 50 Tagen» in G._______ weilte (vgl. E. 4.1.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Ex-Ehefrau etwa im Umfang der aufgrund des Scheidungsurteils geschuldeten Unterhaltsbeiträge Kontobezüge erlaubt, ist nicht genügend substantiiert, um an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung des engen Kontakts mit der Ex-Ehefrau ernsthafte Zweifel zu wecken.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf das Bestreiten bzw. Relativieren von Bezugspunkten zum Kanton Zürich, bringt aber selber keine substantiierten Behauptungen betreffend seine Lebensinteressen in E._______ vor. Zu Recht macht er im Übrigen nicht geltend, dass seine Berufsumstände im Jahr 2010 für einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug sprechen. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer in diesem Jahr unbestrittenermassen in Zürich gearbeitet hat.
4.7 Die aufgrund der Aktenlage und der vorhandenen Indizien getroffene Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2010 im Kanton Zürich gehabt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Beweislosigkeit hinsichtlich des steuerrechtlichen Wohnsitzes in dieser Steuerperiode lag - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht vor. Der Beschwerdeführer kann daher nichts aus der von ihm sinngemäss angerufenen Beweislastregel ableiten, wonach bei nicht erbrachtem Nachweis einer Wohnsitzverlegung im Zweifelsfall das bisherige Steuerdomizil als fortbestehend zu betrachten ist (vgl. zu dieser Beweislastregel Zweifel/Hunziker, in: Kommentar Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 98 am Ende m.H. auf Urteile des BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007 E. 2.3, StE 2008 A 24.21 Nr. 18, und 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3 f.): Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 im Kanton Zug Wohnsitz begründet hätte, würde die lediglich die objektive Beweislast betreffende Regel, dass ein einmal begründeter Wohnsitz im Zweifel fortbestehen bleibt, mit Bezug auf das Jahr 2010 nicht greifen. Mit Blick auf das Dargelegte hat nämlich als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in letzterem Jahr im Kanton Zürich hatte. Im Falle eines früheren steuerlichen Wohnsitzes im Kanton Zug wäre mit anderen Worten nachgewiesen, dass dieser im Jahr 2010 (wieder) in den Kanton Zürich verlegt worden ist.
5.
5.1 Es bleibt noch auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden sind.
5.2 Vom Beschwerdeführer wird angeführt, laut Kaufvertrag vom 26. April 2010 zwischen der Ex-Ehefrau und ihm betreffend den Erwerb des Grundstücks in G._______ habe sich sein Wohnsitz an der D._______-strasse (...) in E._______ befunden. Dem Kaufvertrag komme als öffentliche Urkunde erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
Diese Argumentation des Beschwerdeführers schlägt fehl, da der Urkundeninhalt nur insoweit eine verstärkte Beweiskraft im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
5.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz auf die Befragung seines Bruders und der Schwägerin mit der Begründung verzichtet habe, deren Personalien seien nicht bekannt gegeben worden (Beschwerde, S. 14). Diese Rüge ist von vornherein unbegründet. Nicht die Vorinstanz hat auf eine Befragung dieser beiden als Zeugen angerufenen Personen mit dieser Begründung verzichtet, sondern das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Gehörsanspruch sei verletzt worden, da die Vorinstanz von einer Befragung der Ex-Ehefrau als Zeugin abgesehen und diesbezüglich unreflektiert die Begründung des Beschwerdegegners übernommen habe, wonach eine schriftliche Bestätigung hinreichend sei (Beschwerde, S. 10). Einer solchen Bestätigung komme nämlich beweistechnisch nicht die gleiche Bedeutung wie einer unter Androhung von Straffolgen gemachten Zeugenaussage zu. Nicht ausdrücklich - wohl aber sinngemäss - scheint der Beschwerdeführer ferner eine Gehörsverletzung infolge unterlassener Befragung des mittlerweile in Ungarn wohnhaften Bruders und der Schwägerin zu rügen (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).
5.4.2 Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf das Verfahren im Kanton Zürich fest, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, eine schriftliche Erklärung der Ex-Ehefrau einzureichen, worauf er sogar mit Schreiben vom 27. August 2013 ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auch im doppelten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine schriftliche Aussage seiner Ex-Ehefrau einzureichen (vgl. E. 3.5 der angefochtenen Verfügung).
5.4.3 Die genannten vorinstanzlichen Ausführungen zur ausgebliebenen Befragung der Ex-Ehefrau (vgl. E. 5.4.2) geben weder in Bezug auf die Tatsachenfeststellung noch in Bezug auf die Anwendung des Beweisrechts Anlass zu Beanstandungen. Es ist belegt, dass im Schreiben des Beschwerdegegners vom 27. August 2013 (Akten Vorinstanz, act. 16/19) auf die Möglichkeit der Einreichung einer schriftlichen Erklärung aufmerksam gemacht wurde. Auch ist es nicht der Vorinstanz anzulasten, dass die entsprechende Erklärung im vorinstanzlichen Verfahren nicht bereits aktenkundig war, da es der hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung mitwirkungspflichtige (vgl. E. 3.4) Beschwerdeführer war, der es unterlassen hatte, im kantonalen Verfahren eine solche Erklärung einzureichen. Die behördliche Untersuchungspflicht trat in dieser Konstellation nicht an die Stelle der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers. Hätte dieser die entsprechende Erklärung im kantonalen Verfahren eingereicht, wäre diese im vorinstanzlichen Verfahren bereits aktenkundig gewesen.
Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass - mangels gesetzlicher Regelung des Zeugenbeweises im DBG (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Kommentar DBG, Art. 115 N. 26, 32 mit Ausführungen zu gesetzlich geregelten Ausnahmen im Steuerstrafrecht) - die Vorinstanz weder eine Zeugenbefragung der Ex-Ehefrau hätte hoheitlich anordnen noch diese Person zur Auskunft hätte verpflichten können, weil sie nicht zum Kreis von auskunftspflichtigen Dritten gehört (vgl. Art. 128
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 128 - Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge. |
vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, ungeachtet des Versäumnisses des Beschwerdeführers bei dessen Ex-Ehefrau eine schriftliche Auskunft einzuholen. Angesichts der Aktenlage waren weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich (vgl. E. 4.3-4.5).
Der Beschwerdeführer war im Übrigen in der Lage, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die erwähnte schriftliche Erklärung einzureichen (vgl. E. 4.5.2). Objektiv nachvollziehbare Gründe, weshalb er die Einreichung sowohl im kantonalen als auch im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hatte, werden weder geltend gemacht noch lassen sich solche den Akten entnehmen.
Die erwähnte Rüge der Gehörsverletzung durch Verzicht auf eine Befragung der Ex-Ehefrau erweist sich somit als unbegründet.
5.4.4 Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Befragung des Lebenspartners seiner Ex-Ehefrau als Zeugen oder Auskunftsperson verzichtet (vgl. Beschwerde, S. 10), wäre ihm entgegenzuhalten, dass er - wie selbst konzediert (vgl. Beschwerde, S. 4) - bei dieser Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
5.4.5 Die Vorinstanz hat allerdings das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem offerierten Zeugenbeweis durch den Bruder und die Schwägerin des Beschwerdeführers verletzt:
In der Eingabe vom 21. Januar 2015 (Akten Vorinstanz, act. 11) offerierte der Beschwerdeführer in frist- und formgerechter Weise der Vorinstanz die Befragung der beiden genannten Personen. In der streitbetroffenen Verfügung führte die Vorinstanz indessen Folgendes aus (vgl. E. 3.11 der angefochtenen Verfügung):
«Über die Nähe und die Intensität der Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Bruder und dessen Ehefrau liegen keine nachgewiesenen Tatsachen vor. Es stand dem Steuerpflichtigen offen, eine solche Beziehung nachzuweisen, was er jedoch nicht tat. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb eine enge Beziehung nicht auch von G._______ aus gelebt werden konnte [...].
Im Übrigen können bezüglich des sozialen Umfelds des Steuerpflichtigen keine Erwägungen angestellt werden. Insbesondere werden vom Steuerpflichtigen weder ein Freundeskreis noch sonstige soziale Verknüpfungen im Kanton Zug geltend gemacht oder nachgewiesen.»
Aufgrund der zitierten Erwägung in der Verfügung der Vorinstanz lässt sich nicht beurteilen, ob jene den Beweisantrag des Beschwerdeführers übersehen oder in antizipierter Beweiswürdigung stillschweigend abgewiesen hat (vgl. auch Urteil des BGer 4P.244/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2.3, 2.5). Indem sie entweder den Beweisantrag übersehen oder ihre antizipierte Beweiswürdigung unbegründet gelassen hat, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebotene Befragung des Bruders und der Schwägerin verletzt (vgl. zur Begründungspflicht bei einer antizipierten Beweiswürdigung E. 2.1.3).
Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der hier festgestellten Gehörsverletzung erfüllt sind (vgl. E. 2.2). Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 1.3) und damit eine Heilung nicht a priori ausgeschlossen ist.
5.4.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz selbst in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 (Akten BVGer, act. 10) nach wie vor keine rechtsgenügliche (explizite) Begründung geliefert hat, weshalb sie eine Befragung des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Eine Heilung durch das Nachschieben einer Begründung durch die Unterinstanz fällt damit ausser Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch vorliegend einerseits - in der Annahme, die Vor-instanz habe den Beweisantrag übersehen - nachträglich diesen Antrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen und würdigen sowie andererseits - würde von einer nicht mit einer Begründung versehenen
vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung ausgegangen - selber eine Begründung liefern. Ersteres hat das Bundesverwaltungsgericht mit der hiervor (E. 4.3.2 am Ende) vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung in Bezug an den im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut gestellten Antrag auf Befragung des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers im Ergebnis bereits getan. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beweislage bei der Vorinstanz in rechtserheblicher Weise anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht dargestellt hätte und die
Vorinstanz nicht aus den nämlichen Gründen, wie sie nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Verfahren eine antizipierte Beweiswürdigung rechtfertigen, auf eine Abnahme des fraglichen Beweismittels bzw. auf eine Befragung des Bruders und der Schwägerin als Auskunftspersonen hätte verzichten dürfen. Die festgestellte Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt gelten, hat doch das Bundesverwaltungsgericht diesen Beweisantrag zur Kenntnis genommen und zudem - in der vorliegenden Erwägung - begründet, weshalb die Vorinstanz auf die angebotene Befragung des Bruders und der Schwägerin des Beschwerdeführers verzichten durfte.
6.
Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2016 im Ergebnis als rechtmässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2 000.- auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerschaft (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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