114 II 289
51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1988 i.S. A. gegen Immobiliengesellschaft B. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
- Umfang und Tragweite der allgemeinen Beweisvorschrift. Möglichkeiten der Verletzung, insbesondere dadurch, dass der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt (E. 2a; Verdeutlichung der Rechtsprechung).
- Umstände, unter denen eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Regeste (fr):
- Art. 8 CC.
- Etendue et portée de la règle générale de preuve. Possibilités de violation, en particulier lorsque le juge ne retient pas une offre de preuve présentée dans les formes et propre à prouver des faits pertinents (consid. 2a; précision de la jurisprudence).
- Circonstances dans lesquelles l'admission limitée d'une preuve peut violer l'art. 8 CC (consid. 2b).
Regesto (it):
- Art. 8 CC.
- Estensione e portata della norma generale in materia di prova. Possibilità della sua violazione, in particolare ove il giudice non assuma prove idonee proposte ritualmente e concernenti fatti rilevanti (consid. 2a; precisazione della giurisprudenza).
- Circostanze nelle quali un'assunzione limitata di prove può violare l'art. 8 CC (consid. 2b).
Sachverhalt ab Seite 289
BGE 114 II 289 S. 289
A.- Mit Vorvertrag von 1973 verpflichteten sich A. und die Immobiliengesellschaft B. zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Stockwerkeinheit in Teufen, bestehend insbesondere aus einer 2 1/2-Zimmerwohnung, die A. als Teil einer grösseren Überbauung von der Gesellschaft für Fr. 185'000.-- erwerben wollte. Nach Bezahlung des Preises sollte der Kaufvertrag geschlossen und im Grundbuch eingetragen werden. Ende April 1974 bezog A. die Wohnung. Wegen Mehrkosten kam es zwischen den Parteien zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die am 25. April 1984 damit endeten, dass A. zur Zahlung einer Kaufpreisrestanz von Fr. 6'830.25 nebst Zins verurteilt und die Gesellschaft verpflichtet wurde, den Vorvertrag nach Erhalt dieses Betrages zu erfüllen. Am 2. Mai 1985 schlossen die Parteien den Kaufvertrag, der vier Tage später im Grundbuch eingetragen wurde. Mit dieser Eintragung wurde A.
BGE 114 II 289 S. 290
gemäss Vertrag Eigentümer der Wohnung, die er seit Ende April 1974 besass.
B.- Im Februar 1987 klagte die Gesellschaft gegen A. auf Zahlung von Fr. 31'232.80 nebst Zins, womit sie von ihm Eigentümerlasten der Jahre 1975-1984 zurückforderte. Der Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und stellte zudem Schadenersatzforderungen zur Verrechnung. Das Kantonsgericht St. Gallen, das sich als Appellationsinstanz mit der Sache zu befassen hatte, sprach der Klägerin mit Urteil vom 17. September 1987 Fr. 28'283.95 nebst Zins zu. Gegenforderungen des Beklagten hielt es für nicht bewiesen.
C.- Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, mit der er an der Abweisung der Klage festhält; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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BGE 114 II 289 S. 291
bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 105 II 145). Dies heisst nicht, dass die Beweisführung vom Richter beliebig begrenzt werden dürfe, der allgemeinen Vorschrift selbst eine beschränkte Abnahme von Beweisen stets genüge (vgl. SCHUBARTH, in BJM 1985 S. 69/70). Art. 8
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Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 109 II 251 unten und BGE 105 II 145 E. 6bb). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 114 II 289 S. 292
b) Der Beklagte begründete seine Schadenersatzforderung im kantonalen Verfahren vorweg damit, dass er wegen der fehlenden Eigentumsübertragung einen ungedeckten Kredit von Fr. 200'000.-- zu 8% Zins habe aufnehmen müssen, um den Kaufpreis zu bezahlen. im Falle eines Hypothekarkredites aber über Fr. 45'000.-- Zinsen hätte einsparen können. Mit der Berufung macht er geltend, die Vorinstanz habe diese Forderung abgewiesen, weil es an einem rechtsgenüglichen Nachweis fehle; ihr Urteil schweige sich jedoch darüber aus, warum X. dazu nicht wie beantragt als Zeuge einvernommen worden sei.
Das Kantonsgericht äussert sich zu diesem Antrag in der Tat mit keinem Wort; es begnügt sich vielmehr mit dem Vorhalt, die eingelegten Urkunden vermöchten nicht zu beweisen, dass der Beklagte das Darlehen von Fr. 200'000.-- zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet und dafür 8% Zins habe bezahlen müssen. Das kann, muss aber nicht, eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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