Tribunal federal
{T 0/2}
2C 646/2007
Urteil vom 7. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Steuerdomizil,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren 1962, ist seit Herbst 2001 hauptamtlicher Dozent für Physik an der Hochschule für Technik und Architektur in Y.________/LU. Per 1. Oktober 2001 mietete er eine 4½-Zimmer-Wohnung in Y.________ und meldete sich als Wochenaufenthalter an.
B.
Nach Abklärungen verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern am 23. Juni 2003, das Hauptsteuerdomizil von X.________ befinde sich seit dem 1. Januar 2003 in Y.________. Eine Einsprache hiergegen wurde am 21. Februar 2007 abgewiesen, und eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies dieses mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 ab.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit folgenden Anträgen: Der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Gemeinde Y.________ Anfang Januar 2007 in Z.________/ZG befand.
D.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Steuerverwaltung des Kantons Zug hat auf einen Antrag verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern betreffend die Feststellung der Steuerpflicht ab 1. Januar 2003 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2 Im hier zu beurteilenden interkantonalen Kompetenzkonflikt können die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Zug für die Steuerperiode 2003 und folgende ebenfalls mit angefochten werden (Art. 100 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2003 an sowohl vom Kanton Zug, wo er rechtskräftig eingeschätzt ist, als auch aufgrund des angefochtenen Entscheids vom Kanton Luzern beansprucht. Daraus ergibt sich ab der Steuerperiode 2003 eine aktuelle Doppelbesteuerung.
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 3 - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. |
|
1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung: |
a | während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; |
b | während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. |
4 | Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält. |
5 | Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
|
1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. |
4 | Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6 |
Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., mit Hinweisen).
3.2 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f., mit Hinweisen).
3.3 Diese Rechtsprechung ist auch auf ledige Personen anwendbar, deren Familie die Eltern und Geschwister umfasst:
3.3.1 Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht über die affektiven Beziehungen gestellt werden dürfen, nur weil der Steuerpflichtige ledig sei (vgl. BGE 111 Ia 41 E. 3 S. 42 f.; ASA 63 836 E. 2c). Es handhabt aber die weiteren Erfordernisse, namentlich was die regelmässige Rückkehr an den Familienort anbelangt, besonders streng. Dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist daher vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder zum anderen Ort ein Übergewicht begründen (vgl. BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57; ASA 63 836 E. 2c mit Hinweisen).
3.3.2 Erfahrungsgemäss führen die familiären Beziehungen - mehr als alle anderen - zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort. Die Pflege enger familiärer Beziehungen und andere Umstände - wie ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt - können dem Ort, wo die steuerpflichtige Person die Wochenenden verbringt, ein Übergewicht geben (vgl. ASA 63 836 E. 3).
3.3.3 Andererseits können die Beziehungen am Arbeitsort überwiegen, selbst wenn ledige Steuerpflichtige wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren. Das ist namentlich der Fall, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen grösseren Freundes- oder Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2d).
3.4 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (vgl. u.a. BGE 125 I 54 E. 3a S. 58).
4.
4.1 Nach diesen Grundsätzen besteht hier zunächst die natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab der Steuerperiode 2003 in Y.________ befand. Dafür hat sich das Verwaltungsgericht hauptsächlich auf zwei Umstände gestützt: Einerseits hat es die Wohnverhältnisse des allein stehenden Beschwerdeführers als Indiz für gewichtige wirtschaftliche Beziehungen zum Wochenaufenthalts- und Arbeitsort beurteilt. Dort verfügte er über eine 4½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'790.--. Andererseits war er anfangs 2003 bereits älter als 40 Jahre und von seiner Familie seit Jahren sowohl persönlich wie auch wirtschaftlich unabhängig.
4.2 Die natürliche Vermutung zu Gunsten des Wochenaufenthaltsorts wird hier aber durch vorrangige Beziehungen zum Familienort Z.________ entkräftet:
Unbestrittenermassen kehrte der Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Zeitspanne regelmässig nach Z.________ zurück (vgl. StR 49/1994 580 E. 3b; im Gegensatz zu: BGE 111 Ia 41 E. 3 S. 42 f.; NStP 60/2006 1 E. 3.5; StE 2007 A 24.21 Nr. 17 E. 3.1; Urteil 2P.101/1993 E. 4b), und zwar nicht nur grundsätzlich an jedem Wochenende und für die Ferien, sondern sogar während der Woche, da seine Lehrtätigkeit in Y.________ sich (hauptsächlich) auf den Mittwoch und den Donnerstag konzentrierte. Zudem war Z.________ ein wirklicher Familienort (vgl. u.a. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; StR55/2000 177 E. 3a; Urteil 2P.57/2000 E. 3a; im Gegensatz zu: BGE 125 I 54 E. 3a S. 58; Pra 1998 Nr. 4 S. 21 E. 2c; Urteil 2P.302/1999 E. 2e); dort lebten noch beide Eltern und - teilweise - seine Geschwister.
Je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls erachtet das Bundesgericht für einen Lebensmittelpunkt am Familienort als genügend, wenn der Steuerpflichtige dort über ein eigenes Zimmer im Haus seiner Eltern verfügt (vgl. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; StR 49/1994 580 E. 3b). Hier belegte der Beschwerdeführer im geräumigen, mehrstöckigen Elternhaus das gesamte untere Stockwerk, das zu einer separaten Wohnung umgebaut wurde, für sich allein (ähnlich StR 55/2000 177 E. 3a). Darüber hinaus war geplant, dass er später das ganze Haus zu Eigentum erwerbe (vgl. Urteil 2P.159/2006 E. 3.3.2; bereits erstandenes Eigentum u.a. in den Fällen StR 56/2001 S. 340 E. 3e; StR 55/2000 177 E. 3a; NStP 49/1995 86 E. 3b).
Zudem übte der Beschwerdeführer am Familienort zwar keine Neben- oder Teilzeit-Erwerbstätigkeit aus (z.B. Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Landwirtschaftsbetrieb; vgl. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; ASA 63 836 E. 3b; dagegen: StE 2007 A 24.21 Nr. 17 E. 3.1). Aber er wirkte an den genannten Umbauarbeiten wie auch beim Unterhalt von Haus und Garten mit (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e). Weiter musste er wohl nicht allein die Pflege seiner Eltern, insbesondere des beinahe erblindeten Vaters, wahrnehmen (vgl. Urteil 2P.129/2000 E. 2e; ähnlich: Urteil 2P.242/1994 E. 1c; dagegen NStP 60/2006 1 E. 3.4). Doch ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Geschwister bei dieser Aufgabe ebenfalls unterstützte.
Daraus wird weiter klar, dass sich die - soweit ersichtlich intakten und intensiven - Familienbeziehungen hier nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern beschränkten, sondern auch gegenüber den Geschwistern und deren Kindern galten (vgl. NStP 49/1995 86 E. 3b). Namentlich war der Beschwerdeführer in den Familien seiner beiden Schwestern Patenonkel, was ebenfalls zu regelmässigen Kontakten - u.a. im elterlichen Anwesen - führte.
Neben den ausgeprägten und ständig gepflegten Familienbeziehungen übte der Beschwerdeführer in Z.________ zwar keine zeitlich beanspruchende politische Tätigkeit aus (vgl. Urteil 2P.159/2006 E. 3.2). Auch nahm er nicht rege am lokalen Vereinsleben teil (vgl. RDAF 2004 II 281 E. 3.2). Doch ist seine Behauptung unbestritten geblieben, er pflege am Ort, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht hatte, regelmässigen Kontakt zu seinen Freunden und Kollegen aus jener Zeit (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e). Ebenso befanden sich sein Arzt und sein Zahnarzt in Z.________ bzw. Umgebung.
4.3 Nachdem dem Beschwerdeführer somit der Nachweis besonders starker familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wochenendort im Kanton Zug gelungen ist, obläge es dem Kanton Luzern, gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthalts- bzw. Arbeitsort zu belegen. Das ist nicht gelungen. Die von der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht genannten Umstände vermögen an der vorrangigen Bedeutung des Familienortes nichts zu ändern:
4.3.1 Das gilt vorab für die Wohnverhältnisse. Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer in Y.________ nicht nur eine (möblierte) 1-Zimmer-Wohnung mietete (im Gegensatz z.B. zu StR 56/2001 S. 340 E. 3e; NStP 49/1995 86 E. 3b; StR 49/1994 580 E. 3b). Das Bundesgericht hat aber ein Übergewicht des Familienortes auch schon in Fällen angenommen, in dem der Pflichtige am Wochenaufenthaltsort über eine 3½- bzw. 4-Zimmer-Wohnung verfügte (vgl. z.B. RDAF 2004 II 281 E. 3.2; Urteil 2P.159/2006 E. 3.3.2; Urteil 2P.57/2000 E. 3a; dagegen: NStP 60/2006 1 E. 3.3). Hier war die Wohnung in Y.________ zwar als 4½-Zimmer-Wohnung konzipiert, wurde aber nur an Einzelpersonen vermietet. Auch nutzte der Beschwerdeführer die Wohnung nicht intensiv. An den Tagen der Woche, die er in Y.________ verbrachte, befand er sich meist an der Arbeit. Dort ging er nicht nur seiner zeitintensiven wissenschaftlichen Lehre und Forschung nach, sondern nahm er auch sämtliche Mahlzeiten ein. Seine Freizeitbeschäftigungen konzentrierte er auf die in Z.________ verbrachte Zeit der Woche und des Wochenendes. Die spärliche möblierte Mietwohnung an lärmiger Lage (vgl. Urteil 2P.57/2000 E. 3a) benutzte er im Wesentlichen nur zum Schlafen. Der einzige Vorteil der Wohnung
war ihre Nähe zum Arbeitsort (vgl. StR 49/1994 580 E. 3b), was umso wichtiger war, als der Beschwerdeführer über kein Auto verfügte und auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war. Das war auch der Grund, warum er nicht von Z.________ zur Arbeit pendelte (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e; StR55/2000 177 E. 3b; dagegen BGE 113 Ia 465 E. 4d S. 467 f.).
4.3.2 Das Bundesgericht geht - wie hervorgehoben (vgl. oben E. 3.3.3) - mitunter sogar trotz einer regelmässigen Rückkehr an den Familienort von einem Übergewicht des Wochenaufenthaltsortes aus, namentlich dann, wenn der Pflichtige am Arbeitsort einen Freundes- oder Bekanntenkreis aufgebaut hat (vgl. ASA 62 443 E. 4), was umso mehr zu vermuten ist, je länger er am gleichen Ort arbeitet (vgl. BGE 125 I 54 E. 3b S. 58 f.). Hier wohnte der Beschwerdeführer am Wochenaufenthaltsort jedoch erst seit knapp einem Jahr und nachweislich allein, pflegte dort keine gesellschaftlichen Kontakte und nahm auch nicht am Vereinsleben teil (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3e; StR55/2000 177 E. 3b; Urteil 2P.159/2006 E. 3.3.1; Urteil 2P.57/2000 E. 3a). Sein Beruf war nicht mit besonders ausgeprägten zwischenmenschlichen Kontakten verbunden (vgl. StR55/2000 177 E. 3c), vielmehr ging er einer zeitintensiven wissenschaftlichen Arbeit nach.
4.3.3 Die Luzerner Behörden haben sich auf die sog. "Basler Praxis" gestützt, wonach sich der Lebensmittelpunkt bei einem unverheirateten Unselbständigerwerbenden dann am Wochenaufenthaltsort befindet, wenn der Pflichtige mehr als 30 Jahre alt oder seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am gleichen Arbeitsort tätig ist (vgl. StR 56/2001 S. 340 E. 3d/bb; ASA 63 836 E. 3c). Das Bundesgericht hat dieser Praxis eine gewisse Plausibilität zugesprochen (vgl. insb. ASA 63 836 E. 3c). Allerdings darf sie sich nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung der beiden genannten Merkmale beschränken. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände zeigt sich namentlich in einem Spezialfall wie dem vorliegenden. Das Besondere besteht hier einerseits darin, dass der Beschwerdeführer nicht seit Anbeginn seines Berufslebens unverändert regelmässig ins elterliche Heim zurückkehrte; vielmehr nahm er - inbesondere nach einer 14jährigen Ausbildungs-, und Forschungstätigkeit im Ausland - wieder intensive Kontakte zum Familienort vor, und zwar nicht nur zu den Eltern, sondern auch zu den Geschwistern und deren Kindern. Andererseits pflegte er - soweit ersichtlich - eine
klare Zweiteilung zwischen einer zeitintensiven wissenschaftlichen Tätigkeit am Arbeitsort (ohne gesellschaftliche Einbindung und mit geringer Bedeutung der Wohnverhältnisse am Wochenaufenthaltsort) und einem beinahe ausschliesslich anderswo (in erster Linie am Familienort) verbrachten Freizeit- und Beziehungsleben. Zusammen mit den anderen genannten Umständen machten diese Besonderheiten den Familienort zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der hier interessierenden Zeitspanne.
4.3.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seine Schriften an seinem damaligen Arbeits- und Wochenaufenthaltsort deponiert hatte. Bei seiner Berufung nach Y.________ hinterlegte er sie in Z.________, was aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zwingend auf (ausschliesslich oder vorwiegend) steuerliche Motive schliessen lässt. Es bestätigt eher noch die Ernsthaftigkeit seiner Verwurzelung am Familienort.
4.3.5 Im Jahr 2006 erwarb der Beschwerdeführer eine 5½-Zimmer-Eigentumswohnung in Y.________. Das könnte eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes bedeuten, umso mehr, wenn dieser Kauf in Verbindung mit neuen Wohnverhältnissen am Familienort stand (Übernahme der Wohnung im unteren Stockwerk des elterlichen Hauses durch die mittlerweile geschiedene Schwester mit ihrem Sohn). Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht näher auf solche allenfalls später relevante Umstände einzugehen. Es genügt festzuhalten, dass die Luzerner Behörden Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Es erübrigt sich deshalb, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers - namentlich diejenige der Rechtsverzögerung - näher zu prüfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton Luzern, der Vermögensinteressen wahrnimmt, auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton Luzern wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Oktober 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Luzern auferlegt.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Steuerverwaltung des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Matter