Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-691/2021

Urteil vom 27. Oktober 2022

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

2 - 4 handelnd durch die Beschwerdeführerin 1,
Parteien
5. E._______,

alle vertreten durch

lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin,

Raewel Advokatur,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Generalsekretariat, Rechtsdienst,

Vorinstanz,

Gegenstand Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.

Sachverhalt:

A.

A.a Die syrischen Staatsangehörigen A._______ und E._______ sowie ihre drei Söhne B._______ (geboren am [...]), C._______ (geboren am [...]) und D._______ (geboren am [...]) befanden sich in der Nacht vom 3. Juli 2014 auf den 4. Juli 2014 im Nachtzug von Mailand nach Paris. Sie reisten in einer Gruppe mit weiteren Familienangehörigen und Personen aus Syrien. Die französische Grenzpolizei führte am frühen Morgen des 4. Juli 2014 eine Personenkontrolle im Zug durch und verweigerte ihnen daraufhin die Weiterreise. Die Gruppe wurde gegen 10:45 Uhr in Vallorbe dem Schweizerischen Grenzwachtkorps zur Rückführung nach Italien übergeben. Anschliessend wurde sie mit Kleinbussen von Vallorbe nach Brig gebracht, wo sie gegen 14:20 Uhr eintraf. Die Weiterreise nach Domodossola in Italien war nicht unmittelbar möglich. Die Gruppe wurde daher ab ca. 14.50 Uhr in den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens beim Bahnhof Brig untergebracht. Das Grenzwachtkorps entschied, sie in einem Extrawagen des gemäss Fahrplan um 16:44 Uhr abfahrenden Regionalzugs nach Domodossola zu überführen.

A.b A.______ war zu diesem Zeitpunkt ungefähr in der 27. Woche schwanger. Seit der Ankunft in Brig litt sie an zunehmenden Schmerzen. Während des Aufenthalts auf dem Grenzwachtposten lag sie auf einer Holzliege in einer der Kontrollräumlichkeiten. Ihr Ehemann E._______ wandte sich mit der Bitte, medizinische Hilfe für sie anzufordern, mehrmals an die Grenzwächter, unter anderem an den Einsatzleiter des Grenzwachtkorps, der die weitere Rückführung organisierte und die Führungs- und Entscheidungsverantwortung trug (nachfolgend: der einsatzleitende Grenzwächter). Das Grenzwachtkorps sah davon ab, medizinische Hilfe beizuziehen.

A.c Nach der Einfahrt des Regionalzugs nach Domodossola begab sich die Gruppe um ca. 16:35 Uhr aus den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens zum Extrawagen. A._______ wurde aufgrund ihres körperlichen Zustands von ihren Angehörigen zum Zug und in den Wagen getragen. Um 16.50 Uhr verliess der Zug den Bahnhof Brig. Der einsatzleitende Grenzwächter informierte die italienische Polizei telefonisch, dass sich eine schwangere Frau mit gesundheitlichen Problemen im nächsten Zug nach Domodossola befinde. Nach der Ankunft in Domodossola um 17:12 Uhr rief die italienische Polizei medizinische Hilfe herbei. Um 17:46 Uhr traf am Bahnhof die Ambulanz ein, mit welcher A._______ in ein italienisches Spital (Ospedale San Biagio in Domodossola) gebracht wurde. Im Spital wurde um 18:30 Uhr der Tod des Fötus bzw. des ungeborenen Mädchens festgestellt. Nach der Spontangeburt des verstorbenen Fötus um 21:07 Uhr hielt sich A._______ bis zum 8. Juli 2014 zur medizinischen Überwachung im Spital auf.

B.
In der Folge lebten A._______ und E._______ mit ihren Kindern als Asylsuchende in Italien.

C.
Am 3. Juli 2015 reichten A._______ und E._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz für sich und ihre Kinder ein. Die beantragten Genugtuungssummen bezifferten sie auf insgesamt Fr. 885'000.-, wovon Fr. 300'000.- als Genugtuung für A._______, Fr. 265'000.- für E._______, Fr. 120'000.- für Sohn B._______ sowie je Fr. 100'000.- für die Söhne C.______ und D.______.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 sistierte das EFD das Verantwortlichkeitsverfahren betreffend die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Als Sistierungsgrund führte es an, dass das militärstrafrechtliche Verfahren, das aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 gegen den einsatzleitenden Grenzwächter eingeleitet worden war, den Ausgang des Verantwortlichkeitsverfahrens beeinflussen könnte.

E.
Im Militärstrafverfahren erging am 7. Dezember 2017 das Urteil des Militärgerichts 4 ([...]) und am 6. November 2018, in zweiter Instanz, das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 ([...]). Letzteres sprach den einsatzleitenden Grenzwächter der einfachen sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen, begangen an A.______, und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften für schuldig. Die Schuldsprüche wegen Körperverletzung wurden im Kern damit begründet, dass er während des Aufenthalts von A.______ auf dem Grenzwachtposten in Brig (fahrlässige Körperverletzung) und in der Phase, als er sah, wie sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde (eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung), keine medizinische Hilfe angefordert habe, um ihre Schmerzen zu lindern. Von den weiteren Vorwürfen, u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung, des versuchten Schwangerschaftsabbruchs, des Unterlassens der Nothilfe und der Gefährdung des Lebens, sprach das Militärappellationsgericht 2 den Grenzwächter frei. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

F.
A._______ und ihre Kinder waren nach eigenen Angaben im Jahr 2016 nach Deutschland gelangt und erhielten dort im November 2017 ein befristetes sowie im November 2018 eine definitives Aufenthaltsrecht. E._______ lebte weiterhin in Italien und erlangte dort am 1. Oktober 2019 eine Aufenthaltsberechtigung (Certificato di Residenza).

G.
Am 22. Mai 2020 präzisierten A._______ und E._______ die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Sie verlangten Genugtuungssummen in der reduzierten Höhe von insgesamt Fr. 159'000.-, d.h. eine Genugtuung von Fr. 65'000.- für A.______, von Fr. 55'000.- für E._____ sowie von Fr. 15'000.- für Sohn B.______ und von je Fr. 12'000.- für die Söhne C.______ und D.______, je zuzüglich Zins seit 4. Juli 2014. Des Weiteren ersuchten sie um Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 137'847.- zuzüglich 5% Zins.

Anlass für die Reduktion der beantragten Genugtuungssummen war der Ausgang des Militärstrafverfahrens. Im ursprünglichen Gesuch vom 3. Juli 2015 (Bst. C) hatten A._______ und E._______ ihre Anträge auf Genugtuung in erster Linie als Ausgleich für den erlittenen Verlust des ungeborenen Kindes sowie für eine Gefährdung des Lebens von A._______ gestellt (Rz. 29 ff.). Diese hatten sie - vor dem Abschluss des Strafverfahrens - wesentlich damit begründet, dass der einsatzleitende Grenzwächter die Fehlgeburtverursacht und das Leben von A._______ gefährdet habe. Dies entsprach nicht dem Beweisergebnis des Militärstrafverfahrens. Laut dem Rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 war gestützt auf die medizinischen Berichte des italienischen Spitals keine verbindliche Aussage darüber möglich, ob das Kind im Mutterleib bei der Ankunft in Brig um ca. 14:20 Uhr noch gelebt hat. Zudem bestand laut dem Gutachten keine unmittelbare Lebensgefahr für A._______. Den am 22. Mai 2020 reduzierten Genugtuungsbegehren lag in angepasster Begründung zu Grunde, dass der einsatzleitende Grenzwächter in der Folge ausschliesslich wegen der genannten Körperverletzungen und wegen nicht befolgter Dienstvorschriften verurteilt worden war (Rz. 19).

H.
Am 8. Juni 2020 hob das EFD die Sistierung des Verantwortlichkeitsverfahrens auf und führte das Verfahren fort.

I.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das EFD die Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung ab.

J.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) und ihre Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführende 2-4) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Januar 2021 aufzuheben. Sie stellen ein leicht reduziertes Begehren auf Schadenersatz von Fr. 136'473.- zuzüglich 5% Zins und in der Betragshöhe unveränderte Begehren auf Genugtuungssummen von insgesamt Fr. 159'000.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2014.

K.
Am 16. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der Beschwerdeführer 5 neu zusammen mit der ganzen Familie, d.h. mit den Beschwerdeführenden 1-4 und den am [...] bzw. am [...] geborenen Kindern X.____ und Y.____, in Deutschland wohnhaft sei.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden 1-4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Dina Raewel, als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers 5 wies es ab.

M.
Mit Urteil 2C_404/2021 vom 21. Juni 2020 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 5 gut und gewährte ihm ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren.

N.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen.

O.
Mit Replik vom 16. September 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Die Vorinstanz liess sich mit Duplik vom 26. Oktober 2021 erneut vernehmen.

P.
Am 3. Februar 2022 fand auf Antrag der Beschwerdeführenden eine öffentliche Parteiverhandlung statt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hielt an den gestellten Begehren fest und verdeutlichte die Standpunkte der Beschwerdeführenden in ihren Plädoyers. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 5 äusserten sich überdies persönlich zur Sache. Der Vertreter der Vorinstanz entschuldigte sich im Namen des Bundes für die Vorkommnisse vom 4. Juli 2014 und das Verhalten des Grenzwachtkorps. An den gestellten Anträgen hielt er ebenfalls fest.

Q.
Von der am 16. Februar 2022 eingeräumten Gelegenheit, zum Protokoll der Verhandlung Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz keinen Gebrauch.

R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD ist als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).

1.2 Das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]) und somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der zu überprüfenden Verfügung, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen worden sind, zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - und auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dazu nötigenfalls verschiedener Beweismittel (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Es ist zulässig, auf deren Abnahme zu verzichten, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, im Kontext der Staatshaftung: Urteil des BGer 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.2, Urteil des BVGer A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sachverhaltes aber mitzuwirken, wenn sie - wie vorliegend - ein Verfahren durch ein Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in prozessualer Hinsicht, es seien die Akten der Verfahren vor dem Militärgericht 4 (Verfahrens-Nr. [...]) und dem Militärappellationsgericht 2 (Verfahrens-Nr. [...]) beizuziehen. Diejenigen Dokumente, welche die Beschwerdeführenden als konkrete Beweisofferten nennen - das Urteil des Militärgerichts 4 vom 7. Dezember 2017, dasjenige des Militärappellationsgerichts 2 vom 6. November 2018 und das Rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 -, wurden dem Verwaltungsverfahren bereits vor der Vorinstanz zugeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Instruktionsverfahren die vorinstanzlichen Akten eingefordert. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus (pauschal) auf die militärstrafrechtlichen Akten verweisen, betrifft dies Sachverhaltselemente, die, soweit für die zu beurteilenden Begehren relevant, im Wesentlichen unstrittig sind. Die vorhandenen Akten erlauben eine ausreichende Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist daher darauf zu verzichten, weitere Akten des militärstrafrechtlichen Verfahren beizuziehen.

3.
Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht zum einen, ob der Bund den Beschwerdeführenden aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 Schadenersatz zu leisten hat (E. 5), und zum andern, ob den Beschwerdeführenden eine Genugtuung zuzusprechen ist (E. 6 ff.). Die Beurteilung richtet sich nach dem schweizerischen Staatshaftungsrecht des Bundes.

4.

4.1 Das Grenzwachtkorps war im Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignisses Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die per 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt wurde (nähere Angaben unter www.bazg.admin.ch > das BAZG > Organisation > Operationen sowie > Aktuell > Medieninformationen > Medienmitteilungen > 03.01.2022, besucht am 30. September 2022). Die Angehörigen des Grenzwachtkorps unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 3 - 1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1    Dem Militärstrafrecht unterstehen:
1  Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115-137b und 145-179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;
2  die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;
3  Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61-114 und 138-144;
4  Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.
5  Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;
6  Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
7  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);
8  Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115-179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;
9  Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110-114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.
des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) zwar dem Militärstrafrecht und nach Art. 218 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 218 - 1 Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.368
1    Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.368
2    Diese Unterstellung gilt auch, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wird.
3    Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des zivilen Rechts sind anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Der Militärgerichtsbarkeit ist auch unterworfen, wer während der Dienstzeit unbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmitteln im Sinne von Artikel 1 des BetmG369 vorsätzlich konsumiert oder besitzt oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel 19 BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarisch bestraft.370
MStG der Militärgerichtsbarkeit. Die Haftung des Bundes für ihr Verhalten richtet sich jedoch nicht nach den spezialgesetzlichen Haftungsnormen von Art. 135 ff
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
1    Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a  durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b  in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
2    Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
3    Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
4    Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), sondern nach den allgemeinen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 3 ff
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
. VG (vgl. Art. 84g Abs. 1
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)
MStP Art. 84g Zivilansprüche - 1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995145 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958146.
1    Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995145 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958146.
2    Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus.
Militärstrafprozess vom 23. März 1979 [MStP, SR 322.1] und den in Fn. 128 des Gesetzes zitierten Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2015 zur Parlamentarische Initiative Militärstrafprozess [10.417], BBl 2015 6059, 6066; Christoph Reut, in: Gomm/Zehntner, Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 84g
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)
MStP Art. 84g Zivilansprüche - 1 Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995145 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958146.
1    Die Haftung des Bundes für erlittenen Schaden richtet sich nach Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995145 beziehungsweise nach Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958146.
2    Ist das Opfer nicht legitimiert, zivilrechtliche Ansprüche nach Artikel 163 vor den Militärgerichten geltend zu machen, oder verzichtet es darauf, so ist es auf seinen Antrag zur Hauptverhandlung einzuladen. Das Erscheinen ist ihm freigestellt, soweit es nicht als Zeuge oder Auskunftsperson beteiligt ist. Das Opfer übt in einem solchen Fall lediglich Informationsrechte aus.
MStP Rz. 5 m.H., Art. 163
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)
MStP Art. 163 Geltendmachung - 1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet.
1    Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet.
2    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
3    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
MStP Rz. 6; Bernhard Isenring, Mehr Rechte für die geschädigte Person im Militärstrafprozess - ein Aus- und Überblick, Sicherheit & Recht 1/2016, S. 29, 31; implizit auch Urteil des BVGer A-1790/2006 vom 17. Januar 2008, teilweise publiziert als BVGE 2008/6).

4.2

4.2.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Daraus ergeben sich die folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Bundes: Ein quantifizierter Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens. Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; Urteile des BVGer A-3613/2016 vom 8. März 2018 E. 3.1 und A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.1).

4.2.2 Bei der Genugtuung handelt sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten (Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4). Während durch Schadenersatz ein materieller Schaden bzw. eine Vermögenseinbusse ausgeglichen wird, hat die Genugtuungsleistung die Funktion, eine immaterielle Beeinträchtigung bzw. seelische Unbill, die eine Person erleidet, auszugleichen. Sie soll das empfundene Unrecht dadurch kompensieren, dass das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird (Urteil des BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.2; vgl. statt vieler Marianne Ryter, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini/Häner/ Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Kapitel 29 [nachfolgend: Staatshaftungsrecht], Rz. 29.67 ff.). Eine Genugtuung kann die zuständige Behörde bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft (Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG). Zudem hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG).

5.
Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Schadenersatz von Fr. 136'473.- zuzüglich 5% Zins zu leisten.

5.1 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien aufgrund des widerrechtlichen Verhaltens des einsatzleitenden Grenzwächters gezwungen gewesen, in Italien statt, wie ursprünglich beabsichtigt, in Deutschland um Asyl zu ersuchen, damit die Beschwerdeführerin 1 in Italien habe hospitalisiert werden können. Neben den begangenen Körperverletzungen und der Verletzung von Dienstvorschriften habe er, indem er die Familie nach Italien zurückgeführt habe, gegen die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 [nachfolgend: Dublin-III-VO]), verstossen. Hätte der einsatzleitende Grenzwächter medizinische Hilfe angefordert, wäre die Beschwerdeführerin 1 in einem Schweizer Spital hospitalisiert worden, das die Not- und Nachfolgebehandlung nicht von einem Asylgesuch abhängig gemacht hätte. Nach der medizinischen Versorgung wäre eine Antragstellung in Italien obsolet geworden und sie hätte mit den anderen Beschwerdeführenden bereits im Juli 2014 zu Familienangehörigen nach Deutschland weiterreisen können. Andernfalls wäre sie in stabilem Zustand nach Italien zurückgeführt worden, wo die Familie sich für die Weiterreise in ein anderes Land hätte entscheiden können. Es sei bekannt, dass sich die italienischen Behörden über die Dublin-III-VO hinweggesetzt und flüchtenden Personen erlaubt hätten, das Land ohne Kontrolle zu verlassen.

Der Schaden von insgesamt Fr. 136'473.- setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Ein Schadensbetrag von umgerechnet Fr. 120'500.- bestehe aus der Differenz zwischen den staatlichen Unterstützungsleistungen, welche die Familie in Italien von Juli 2014 bis Oktober 2017 erhalten habe und denjenigen Leistungen, die ihr in dieser Zeit in Deutschland (hypothetisch) zugestanden hätten. Während sich die monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt der Familie in Italien auf 580 Euro pro Monat belaufen habe, hätte sie in Deutschland 1'697 Euro ausgemacht. Ein zusätzlicher Schaden von Fr. 15'973.- resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern am 2. November 2017 in Deutschland zunächst nur eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und daher bis zum Erhalt der definitiven Aufenthaltsbewilligung im November 2018 geringere Unterstützungsleistungen als danach erlangt habe.

5.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, der geltend gemachte Schaden sei nur dann durch den Bund zu ersetzen, wenn er auf ein widerrechtliches Verhalten eines Bundesbeamten zurückzuführen sei. Das Militärappellationsgericht 2 habe zwar eine einfache Körperverletzung durch Unterlassen des einsatzleitenden Grenzwächters rechtskräftig festgestellt, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben sei. Dieses habe aber nicht kausal zum geltend gemachten Schaden geführt. Auch wenn der Grenzwächter nicht rechtswidrig gehandelt hätte, d.h. die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz medizinische Hilfe erhalten hätte, wäre anschliessend nach geltendem Recht eine Rückführung nach Italien angezeigt gewesen. Das widerrechtliche Verhalten sei somit nicht die Ursache dafür, dass in Italien um Asyl ersucht worden sei und die Beschwerdeführenden in Italien Unterstützungsleistungen erhalten hätten. Des Weiteren sei zu bezweifeln, dass überhaupt ein Schaden im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts vorliege.

5.3

5.3.1 Die Haftung des Bundes nach Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG setzt zunächst den Eintritt eines Schadens voraus (E.4.2.1). Der Rechtsbegriff des Schadens stimmt grundsätzlich mit demjenigen des Privatrechts überein. Der Schaden, für den Ersatz verlangt werden kann, besteht auch im öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht - nach der Differenztheorie - in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis erreicht hätte (statt vieler Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; für das Zivilrecht BGE 132 III 359 E. 4). Nach konstanter Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann grundsätzlich in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, oder in entgangenem Gewinn bestehen (Urteil des BVGer A-1432/2011 vom 1. September 2011 E. 5; Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.63; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht [nachfolgend: Staatshaftungsrecht], 2017, Rz. 86, aus der privatrechtlichen Rechtsprechung BGE 145 III 225 E. 4.1.1, BGE 129 III 331 E. 2.1, BGE 128 III 22 E. 2e/aa).

Das im Haftpflichtrecht geltende Bereicherungsverbot schliesst es aus, den Betroffenen eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 131 III 12 E. 7.1). Aus der Differenztheorie und dem Bereicherungsverbot folgt unter anderem, dass die geschädigte Person sich finanzielle Vorteile, die auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, anrechnen lassen muss (Grundsatz der Vorteilsanrechnung; Urteil des BGer 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 6.2.1 m.H.; BGE 112 Ib 322 E. 5a; Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 6.2.2; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 2012 [nachfolgend Haftpflichtrecht], Rz. 74, Rz. 1388).

5.3.2 Die Sichtweise der Beschwerdeführenden, unterschiedliche Niveaus an Unterstützungsleistungen für Asylsuchende in zwei Staaten der Europäischen Union (EU) als Schaden zu betrachten, wird zunächst durch die Grundsätze des europäischen Asylzuständigkeitssystems in Frage gestellt.

5.3.2.1 Italien und Deutschland, deren Unterstützungsleistungen die Beschwerdeführenden vergleichen, sind an die Dublin-III-VO gebunden. Die Schweiz ist staatsvertraglich verpflichtet, die Dublin-III-VO umzusetzen und im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten anzuwenden (vgl. Art. 1
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 1 - 1. Die Bestimmungen:
1    Die Bestimmungen:
2    Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
3    Unbeschadet des Artikels 4 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von der Schweiz ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
4    Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von der Schweiz entsprechend umzusetzen und anzuwenden.
5    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch die Schweiz ein.
und Art. 4
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 4 - 1. Nimmt der Rat Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.
1    Nimmt der Rat Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.
2    Die Kommission notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
3    Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die Kommission. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
4    Kann die Schweiz den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf die Schweiz diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.
5    Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
6    Für den Fall, dass:
a  die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren; oder
b  die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c  die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt;
7    Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung innerhalb von 90 Tagen behoben werden. Hat der Ausschuss alle weiteren Möglichkeiten zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, das Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen, geprüft, kann er einstimmig die Wiedereinsetzung des Abkommens beschliessen. Bleibt dieses Abkommen jedoch nach 90 Tagen weiterhin ausgesetzt, so gilt es als beendet.
des Dublin-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 [DAA, SR 0.142.392.68] und den Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, SR 0.142.392.680.01]; im Detail Grasdorf-Meyer/Ott/Vetterli, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, Rz. 703 ff.). Die Dublin-III-VO legt die Kriterien zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates fest (Art. 1). Als zentrales Element des Systems der Zuständigkeit sieht sie vor, dass jeder Asylantrag im ganzen Dublin-Raum nur von einem einzigen, nach den Kriterien ihres III. Kapitels zu bestimmenden Mitgliedstaat materiell geprüft wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO; «one-chance-only-Prinzip»: statt vieler Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, 2014, K6 zu Art. 3). Ein Hauptzweck des Dublin-Systems besteht darin, das mitunter so bezeichnete «forum shopping» zu unterbinden, d.h. zu verhindern, dass parallele bzw. aufeinanderfolgende Asylgesuche in verschiedenen Staaten gestellt werden bzw. die Antragsteller den zuständigen Staat durch eigene Wahl bestimmen können (Urteile des EuGH C-411/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 79 und C-63/15 vom 7. Juni 2016 Rn. 54; Urteil des BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.2; BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3, Constantin Hruschka/ Francesco Maiani, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: EU Asylum Law], Kapitel 23, Art. 3 Rn. 5; Carsten Günther, Gerichtliche Durchsetzung von Zuständigkeitsregelungen im Dublin-System, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik [ZAR 2017], 7, 8). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Mitgliedstaat nach den für sie vorteilhafteren Bedingungen auszusuchen, weil er beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1, BVGE 2010/45 E. 8.3, aus der deutschen Rechtsprechung statt vieler Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss M 9 S 18.50577 vom 4. März 2019 Rn. 16; Günther, ZAR 2017, 8). Das Dublin-System beruht grundsätzlich auf der Prämisse der Gleichwertigkeit der nationalen Asylregelungen und Verfahren aller Mitgliedstaaten (BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3; Sarah Progin-Theuerkauf/Andrea Egbuna-Joss, Europäisches Asylrecht - Rechtsrahmen und Funktionsweise,
2019, S. 126). Es basiert auf der Vermutung, dass die beteiligten Staaten die Grundrechte bzw. ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Antragsteller einhalten und einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (Urteil des EuGH C-411/10 und C-493/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 78; Hruschka/Maiani, EU Asylum Law, Art. 3 Rz. 7 ff.). Ist für die materielle Prüfung des Antrags ein anderer Staat zuständig als derjenige Staat, der die Zuständigkeit für den in seinem Hoheitsgebiet gestellten Antrag prüft (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), wird die antragstellende Person grundsätzlich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt. Die Überstellung von Antragstellern ist unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EUmit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO; Urteil des EUGH C-411/10 und C-493/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 75 ff., 86). Von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz punktueller Schwächen weder im Zeitraum des zu beurteilenden Ereignisses vom 4. Juli 2014 noch in den nachfolgenden Jahren auszugehen (Urteile des BVGer D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6.1 f. und D-4787/2014 vom 2. September 2014 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, § 78; BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 114 f. und § 120, BVGE 2017 VI/5 E. 8.4, Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3).

5.3.2.2 Italien und Deutschland sind überdies an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, nachfolgend: Aufnahmerichtlinie), gebunden. Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass den Antragsstellern materielle Leistungen gewährt werden und diese einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen,der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet (Art. 17 Abs. 1 und 2). Bei Geldleistungen bemisst sich deren Umfang auf der Grundlage des Leistungsniveaus, welches der Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen gewährt (vgl. Art. 17 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie). Insoweit sieht die Aufnahmerichtlinie materielle Mindestaufnahmebedingungen vor (vgl. Urteil des EuGH C-79/13 vom 27. Februar 2014 Rn. 40 ff.) mit dem Ziel, den Antragstellern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen sowie vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 11 der Aufnahmerichtlinie und Evangelia Tsourdi, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kapitel 22, Art. 17, Rz. 1). Konkrete einheitliche Standards für die materiellen Leistungen definiert die Aufnahmerichtlinie nicht, zumal die Lebenshaltungskosten und Lebensbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterschiedlich sind (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij-Turhan, Migrationsrecht, 2018, 123 f.; vgl. auch Ulrich Becker/Michael Schlegelmilch, Sozialer Schutz für Flüchtlinge im Rechtsvergleich: Auf dem Weg zu gemeinsamen Standards für Schutzsuchende in Europa, Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht [ZIAS], 1/2015, 1, 33, 39).

5.3.2.3 Unterschiede zwischen den Unterstützungsleistungen zweier Dublin-Staaten als Vermögensdifferenz im Sinne des haftpflichtrechtlichen Schadensbegriffs zu bewerten, hiesse, die Bedingungen des einen Staats als denjenigen eines anderen Staats inferior zu betrachten. Dies steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Wertungen des Dublin-Systems, welches im Rahmen seiner Ziele auf der Annahme der Gleichwertigkeit der nationalen Systeme basiert. Eine staatsvertragsorientierte Interpretation des Schadensbegriffs spricht daher grundsätzlich dagegen, geringere Einkünfte aus Unterstützungsleistungen als ersatzfähigen Schaden i.S.v. Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG anzuerkennen.

5.3.3 In Anwendung des schweizerischen Schadensbegriffs (E. 5.3.1) fällt weiter in Betracht, dass das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters nicht zu einer Verminderung der Vermögenswerte oder zu einer Vermehrung der Passiven der Beschwerdeführenden führte, sondern sie sinngemäss entgangenen Gewinn geltend machen, indem sie die Differenz zwischen den nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 in Italien erlangten und den in Deutschland hypothetisch zugeflossenen Leistungen beanspruchen.

Entgangener Gewinn liegt vor, wenn sich das Vermögen der geschädigten Person ohne die schädigende Handlung in Zukunft vergrössert hätte. Er entspricht der Differenz zwischen den nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielten Einkünften und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Ersatz für entgangenen Gewinn ist entsprechend den Grundsätzen des Obligationenrechts nur geschuldet, soweit es sich um einen üblichen oder sonst wie (annähernd) sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt (zum Ganzen BGE 132 III 379 E. 3.3.3, BGE 82 II 397 E. 6, Urteile des BGer 4C.52/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3.1, E. 3.3 und 4C.406/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4.1; Uhlmann, Staatshaftungsrecht, Rz. 86). Nicht als Beeinträchtigung des Vermögens bzw. als Schaden im Rechtssinne anerkannt wird hingegen der Verlust einer blossen Chance, einen Gewinn zu erzielen oder eine Vermögenseinbusse zu vermeiden (vgl. zur Idee und Problematik der bislang abgelehnten Theorie der «perte d'une chance» BGE 133 III 462 E. 4.2 f. [Pra 2008 Nr. 27]; Urteil des BGer 4A_18/2015 vom 22. September 2015 E. 4; Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.63 und Fn. 82; Tobias Jaag, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Organisationsrecht, Teil 3 Staats- und Beamtenhaftung [nachfolgend: Staatshaftung], 3. Aufl. 2017, Rz. 52; Stehle/Reichle, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875-2020), 10. Aufl. 2021, Art. 41 Rz. 20 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden stellen die Unterstützungsleistungen in Italien denjenigen in Deutschland in absoluter Höhe als monatliche Beträge in Euro gegenüber. Diese Betrachtungsweise ist zunächst insofern zu relativieren, als die Lebenshaltungskosten, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, in den beiden Ländern ebenfalls unterschiedlich hoch und die Ausgaben der Betroffenen in Italien unstrittig tiefer waren (vgl. zur Vorteilsanrechnung E. 5.3.1). Weiter orientiert sich die Bemessung der Unterstützungsleistungen an Asylsuchende in Deutschland grundsätzlich am notwendigen Bedarf (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz [AsylbLG]) und - nach Anerkennung des Asylantrags bzw. nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - an der Sicherung des Lebensunterhalts, soweit er nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 und §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch [SGB] Zweites Buch [II], zugänglich unter www.gesetze-im-internet.de; zum Ganzen Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags, Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Aktenzeichen WD 6 - 3000 - 137/19 vom 23. Januar 2020, S. 5 ff., abrufbar unter www.bundestag.de [besucht am 30. September 2022). Aus dem geltend gemachten grösseren Umfang der in Deutschland hypothetisch erlangten Leistungen (für den notwendigen Lebensunterhalt) ergibt sich deshalb nicht, dass zwischen dem effektiven und dem hypothetischen Stand des Vermögens der Beschwerdeführenden eine rechtserhebliche Differenz besteht, d.h. ihr Vermögen sich in Deutschland bei laufenden Ausgaben im Sinne eines quantifizierten Gewinnesvergrössert hätte. Auch wenn ein entgangener Gewinn anerkannt würde, könnte dieser zudem nicht als üblich bzw. vor dem Ereignis vom 4. Juli 2014 als annähernd sicher in Aussicht stehend betrachtet werden, wie es nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen geboten wäre. So war es zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob die Beschwerdeführenden anschliessend in Deutschland Asyl und Unterstützungsleistungen erlangt hätten (vgl. auch E. 5.5.2 f.). Die entgangene Chance auf Aufnahme in einem bestimmten Land kann unter diesen Umständen nicht mit einem verantwortlichkeitsrechtlich zu ersetzenden Vermögensbestandteil gleichgesetzt werden.

5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Schaden auf die Körperverletzungen an der Beschwerdeführerin 1 (Bst. E) zurückführen, sieht das Gesetz überdies eine spezifische Regelung der zu ersetzenden Schadensposten vor. Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 5 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
2    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
3    Sind im Zeitpunkt des Entscheides die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann die zuständige Behörde bis auf zwei Jahre, vom Tage des Entscheides an gerechnet, eine Änderung vorbehalten.11
VG gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Norm stimmt mit der zivilrechtlichen Bestimmung von Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR überein (Uhlmann, Staatshaftung, Rz. 83). Bei den genannten «Kosten» handelt es sich insbesondere um Aufwendungen zur Behebung oder Einschränkung der Körperschädigung bzw. um Kosten für Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.3; Urteil des BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 6b/aa). Gemeint sind z.B. Kosten für die Rettung bzw. den Transport ins Spital oder für die Arzt- und Spitalbehandlung (Roland Brehm, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht. Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
-61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR [nachfolgend: Berner Kommentar], 5. Aufl. 2021, Art. 46 Rz. 7 ff.). Für Schadenspositionen dieser Art verlangen die Beschwerdeführenden keinen Ersatz und die geltend gemachten Positionen (entgangene Unterstützungsleistungen) fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 5 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
2    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
3    Sind im Zeitpunkt des Entscheides die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann die zuständige Behörde bis auf zwei Jahre, vom Tage des Entscheides an gerechnet, eine Änderung vorbehalten.11
VG, weshalb ihnen auch unter diesem Aspekt nicht gefolgt werden kann.

5.3.5 Es fehlt demnach an einem Schaden im Rechtssinne, für welchen die Beschwerdeführenden Ersatz verlangen könnten. Damit ist eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Bundes nicht erfüllt. Dennoch verdienen die Argumente der Beschwerdeführenden zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen nachfolgend eine Würdigung.

5.4 Die Haftung des Bundes setzt ein widerrechtliches Verhalten eines Angestellten des Bundes voraus (E. 4.2.1).

5.4.1 Ein Verhalten ist im Sinne von Art. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG widerrechtlich, wenn es gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem es entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt, die dem Schutz vor derartigen Schädigungen dient (sog. Verhaltens- oder Handlungsunrecht; BGE 144 I 318 E. 5.5, BGE 139 IV 137 E. 4.2, BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2). Bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern (Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz) ist für die Widerrechtlichkeit keine solche Normverletzung erforderlich (Urteil des BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; BGE 132 II 449 E. 3.3; BGE 123 II 577 E. 4d).

Der Staat kann auch für einen durch Unterlassung entstandenen Schaden haften. Dies setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Eine Handlungspflicht ist haftpflichtrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für die geschädigte Person voraus (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.2).

5.4.2 Es ist unstrittig, dass der einsatzleitende Grenzwächter am 4. Juli 2014, wie vom Militärappellationsgericht 2 rechtskräftig festgestellt, eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 124 - 1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...222
MStG und eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 122 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    und 3. ...220
MStG beging, indem er es während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 auf dem Grenzwachtposten in Brig und in der Phase, als sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde, unterliess, medizinische Hilfe zur Linderung der Schmerzen anzufordern. Ebenfalls ist unbestritten, dass er die Vorschriften gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG, SR 364) und gemäss Art. 18
SR 364.3 Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) - Zwangsanwendungsverordnung
ZAV Art. 18 Transportfähigkeit - 1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
1    Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
2    Die untersuchende Medizinalperson kann die Transportfähigkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.
der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV, SR 364.3) nicht befolgte, da er die gebotene medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin 1 (Art. 23
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 23 Medizinische Untersuchung - Eine Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet worden ist oder die festgehalten wird, ist medizinisch zu untersuchen, wenn eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
ZAG) und die Abklärung ihrer Transportfähigkeit (Art. 18
SR 364.3 Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) - Zwangsanwendungsverordnung
ZAV Art. 18 Transportfähigkeit - 1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
1    Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
2    Die untersuchende Medizinalperson kann die Transportfähigkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.
ZAV) nicht veranlasste. Die Bestimmungen des ZAG dienen der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und der Durchsetzung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze und gehen über den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit hinaus (Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz vom 18. Januar 2006, BBI 2006, 2489, 2495).Es steht demnach fest, dass der einsatzleitende Grenzwächter seine Handlungspflichten zum Schutz der in der Obhut des Grenzwachtkorps stehenden Beschwerdeführerin 1 verletzt hat und ein widerrechtliches Verhalten vorliegt.

5.4.3 Darüber hinaus werfen die Beschwerdeführenden dem einsatzleitenden Grenzwächter vor, er habe gegen die Dublin-III-VO verstossen. Weder sei er nach dem «Dublin-Out-Verfahren» vorgegangen noch habe er sie, wie es Art. 17 Dublin-III-VO vorsehe, darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von der Zuständigkeit nach Art. 13 Dublin-III-VO hätten stellen können, was ihnen ein unmittelbares Bleiberecht verschafft hätte. Die Schweiz wäre so zum zuständigen Mitgliedstaat geworden und hätte als solcher jederzeit einen anderen Mitgliedstaat wie Deutschland ersuchen können, sie aus humanitären oder familiären Gründen aufzunehmen. Eine diesbezügliche Handlungsverpflichtung des Grenzwächters ergebe sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein willkürfreies und an Treu und Glauben orientiertes Staatshandeln.

5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden dem einsatzleitenden Grenzwächter eine Missachtung des «Dublin-Out-Verfahrens» vorwerfen, ist mit dieser Bezeichnung («Out-Verfahren») im Allgemeinen gemeint, dass die Schweiz den zuständigen Mitgliedstaat ersucht, das Asylverfahren der asylsuchenden Person durchzuführen, sofern sich bei der Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit eines anderen Staats als der Schweiz nach den Kriterien der Dublin-III-VO ergibt (vgl. Erläuterungen des SEM unter www.sem.admin.ch > Asyl / Schutz vor Verfolgung > Das Asylverfahren > Das Dublin-Verfahren, besucht am 30. September 2022).

Die Einleitung eines Dublin-Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit setzt indes voraus, dass in der Schweiz ein Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO und Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden hatten bis zum 4. Juli 2014 aber unstrittig kein Asylgesuch in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt. Die Rückführung nach Italien erfolgte daher zu Recht nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Sie basierte laut den Erläuterungen der EZV vor der Vorinstanz (act. 416, 419) auf den bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, welche die Vertragsstaaten verpflichten, unbefugt von ihrem Territorium in den anderen Vertragsstaat reisende Drittstaatsangehörige zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2), und welche ausserhalb des Dublin-Anwendungsbereichs die Grundlage für Rückführungen bilden können (vgl. Alberto Achermann, Rückübernahmeabkommen: Die Praxis der Schweiz, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, 2010/2011, S. 106 mit Fn. 103). Abkommen bestehen u.a. mit Frankreich, dessen Behörden die Beschwerdeführenden dem Grenzwachtkorps am 4. Juli 2014 zur Rückführung übergeben haben, und mit Italien als dem Zielland der Rückführung (Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.113.499] und Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Bei Rückführungen gestützt auf die bilateralen Abkommen erfolgt die Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich formlos (vgl. Art. 64c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64c Formlose Wegweisung - 1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
1    Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
a  sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden;
b  ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex134 verweigert wurde.
2    Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen (Art. 64b).
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).

5.4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat ein Asylgesuch materiell prüfen, wenngleich nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Er wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO; weiterführend zum Selbsteintrittsrecht BVGE 2015/9, BVGE 2010/45 E. 5, Urteil des BVGer D-312/2022 vom 25. März 2022 E. 9.1). Das weitgehend im Ermessen des anwendenden Mitgliedstaats stehende Selbsteintrittsrecht setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich voraus, dass dem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (statt vieler Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 und K9 zu Art. 17). Da dies in Bezug auf die Beschwerdeführenden wie erwähnt nicht der Fall war, fiel ein Selbsteintritt der Schweiz ausser Betracht. Darin, dass der einsatzleitende Grenzwächter die Beschwerdeführenden nicht von Amtes wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung hinwies, ist vor diesem Hintergrund kein Verstoss gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) zu erkennen. Es wäre den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, in der Schweiz Antrag zu stellen. Wie sie jedoch an anderer Stelle ausführen, wollten sie erst(mals) in Deutschland um Asyl ersuchen. Im vorinstanzlichen Verfahren betonten sie, nie die Absicht gehabt zu haben, in der Schweiz zu bleiben (Gesuch vom 3. Juli 2015, Rz. 43). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, dass der geforderte Hinweis des Grenzwächters die Pläne bzw. die Situation der Beschwerdeführenden geändert hätte. Überdies hätte das Grenzwachtkorps den Selbsteintritt (und das allfällige Ersuchen Deutschlands um Aufnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) am 4. Juli 2014 nicht unmittelbar zusichern können, sondern es wäre eine formelle Prüfung des dafür zuständigen SEM erforderlich gewesen (vgl. Art. 6a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31], Art. 29a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2015/9 E. 7). Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, ist somit keine Verletzung der Dublin-III-VO oder der Bundesverfassung auszumachen.

5.5 Die Haftung des Bundes setzt weiter voraus, dass das Verhalten des Bundesangestellten bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit kausal für den Schaden war (E. 4.2.1). Die Beschwerdeführenden führen den geltend gemachten Schaden darauf zurück, dass der einsatzleitende Grenzwächter es am 4. Juli 2014 unterlassen habe, medizinische Hilfe für die Beschwerdeführerin 1 beizuziehen.

5.5.1 Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer nicht wegzudenkenden Bedingung («conditio sine qua non») für den Eintritt des Schadens ist. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2008/6 E. 4.2.2). Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 und 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.3; BVGE 2010/4 E. 4.1, Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 8.3.1). Besteht die Ursache wie vorliegend in einer Unterlassung, stellt sich die Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz fliessen in die Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs somit direkt mit ein, weshalb es in der Regel nicht sinnvoll ist, den angenommenen hypothetischen Kausalverlauf auch noch auf seine Adäquanz zu überprüfen (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; BVGE 2014/43 E. 4.2, Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 8.3.2).

5.5.2 Hätte der einsatzleitende Grenzwächter am 4. Juli 2014 statt einer unmittelbaren Rückführung nach Italien medizinische Hilfe für die Beschwerdeführerin 1 angefordert, wäre sie zwar, wovon mit den Beschwerdeführenden auszugehen ist, in einem Schweizer Spital behandelt worden. Dennoch ist unter mehreren Aspekten fraglich, ob die Beschwerdeführenden in diesem Fall zeitnah in Deutschland mit Erfolg ein Asylgesuch gestellt und Unterstützungsleistungen erlangt hätten.

Vorab ist aufgrund der Rechts- und Aktenlage wahrscheinlich, dass Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der für die materielle Prüfung des Antrags zuständige Staat gewesen wäre - und zwar unabhängig davon, in welchem Dublin-Mitgliedstaat die Beschwerdeführenden nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 erstmals einen Asylantrag gestellt hätten. Unstrittig hatten die Beschwerdeführenden die EU-Aussengrenze mit ihrer ursprünglichen Einreise (aus Libyen) nach Italien überschritten. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, dessen Grenze eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem Drittstaat kommend illegal (d.h. trotz nicht erfüllter Einreisevoraussetzungen) überschritten hat, für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Duldet ein Mitgliedstaat trotz nicht erfüllter Voraussetzungen die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die durch diesen Staat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, liegt dennoch ein illegales Überschreiten der Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Dieser bleibt grundsätzlich zuständig (zum Ganzen Urteil des EuGH C-646/16 vom 26. Juli 2017 Rn. 83 ff.).

Des Weiteren ist fraglich, ob die Reise der Beschwerdeführenden nach einem (hypothetischen) Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz den von ihnen beschriebenen Fortgang genommen hätte. Insbesondere ist der hypothetische Kausalzusammenhang am pflichtgemässen Handeln auszurichten (E. 5.5.1) und lässt sich nicht auf der Grundlage eines unterstellten rechtswidrigen Vorgehens der Behörden bestimmen. Hätten die Beschwerdeführenden auch nach einer medizinischen Versorgung keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt, wäre wie erwähnt kein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats einzuleiten gewesen (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und die Beschwerdeführenden hätten kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für die Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Dublin-Zuständigkeitsprüfung aufgrund eines gestellten Asylgesuchs erlangt (vgl. Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG, BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3). Die Schweizer Behörden hätten indes kaum bewusst Hand geboten und bieten dürfen zu einer allenfalls unrechtmässigen, d.h. ohne gültiges Visum erfolgenden Ein- bzw. Weiterreise in einen anderen Staat (z.B. Frankreich oder Deutschland). Dies ergibt sich laut der Rechtsprechung bereits aus den erwähnten Rückübernahmeabkommen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2), welche die Schweiz mit Frankreich sowie Italien (siehe E. 5.4.4) und mit Deutschland unterzeichnet hat (vgl. Rückübernahmeabkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland [SR 0.142.111.368]). Auch im Fall der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz wäre daher, wie auch die Ausführungen der EZV im vorinstanzlichen Verfahren nahelegen, eine anschliessende Rückführung nach Italien gestützt auf das bilaterale Abkommen mit Italien wahrscheinlich gewesen.

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie nach einer allfälligen Rückführung nach Italien erneut nach Deutschland hätten reisen und dort erfolgreich Asyl hätten beantragen können, wie dies anderen Familienmitgliedern nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 gelungen sei. Dass diese Möglichkeit allenfalls faktisch bzw. aufgrund der politischen Verhältnisse insbesondere in Italien bestanden haben mag, kann angesichts der dargestellten Rechtslage jedoch für die Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zum Kausalverlauf nicht ausschlaggebend sein. Der geltend gemachte Verlauf war rechtlich bzw. staatsvertraglich nicht vorgesehen und hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (erneute) unrechtmässige Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Schweiz und/oder andere Staaten erfordert (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen in die Schweiz insbesondere Art. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AIG und die Angaben des SEM unter www.sem.admin.ch > Einreise > Kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige, besucht am 30. September 2022). Er wäre zudem erheblich von Ort und Zeit behördlicher Kontrollen bzw. von Zufällen abhängig gewesen. Dies zeigt sich auch daran, dass die erste Reise der Beschwerdeführenden aus Italien in Richtung Deutschland aufgrund der Kontrolle der französischen Behörden nicht bis zum Ziel führte.

Sodann sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass eine Rückführung nach Italien aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zum Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, nachfolgend: Urteil Tarakhel) nicht hätte erfolgen können. Der EGMR hielt im Urteil Tarakhel - für eine Überstellung nach dem Dublin-Verfahren - zufolge ernsthafter Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen fest, dass es Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletze, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von asylsuchenden Familien mit Kindern, die als besonders verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen würden, nach Italien vornehme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie erhalten zu haben (§§ 115 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis zu Dublin-Überstellungen in der Folge dem Urteil Tarakhel angepasst (grundlegend BVGE 2015/4 E. 4.3) und das Erfordernis, vorgängige Zusicherungen der italienischen Behörden als Überstellungsvoraussetzung einzuholen, in verschiedener Hinsicht konkretisiert (vgl. BVGE 2016/2; Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022).Im Rahmen der staatshaftungsrechtlichen Beurteilung des (hypothetischen) Kausalverlaufs und der vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ist von Belang, dass das Urteil Tarakhel am 4. November 2014, d.h. nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 in Brig, und wohl auch nach einer allfälligen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, erging - der tatsächliche Spitalaufenthalt in Italien dauerte bis am 8. Juli 2014 (Vorakten, act. 221). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen ausgeführt, dass sich das Urteil Tarakhel spezifisch auf Dublin-Verfahren zur Durchführung eines Asylverfahrens und die damit verbundene Unterbringung in Italien beziehe (statt vieler Urteile des BVGer E-2322/2021 vom 20. August 2021 E. 5.2, E-2533/2021 vom 4. Juni 2021 E. 9.3 und E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.3). Die Beschwerdeführenden wären hingegen ohne gestellten Asylantrag nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien gebracht und keinem Asylverfahren in Italien zugeführt worden. Es ist deshalb mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumindest fraglich, ob und inwieweit das Urteil Tarakhel für eine Rückführung der Beschwerdeführenden gestützt auf ein bilaterales Rückübernahmeabkommen einschlägig gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil Tarakhel nicht, dass Rückführungen nach Italien
grundsätzlich mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK unvereinbar waren. Nach Erlass des Urteils wurden in zahlreichen Fällen vorgängige Zusicherungen der italienischen Behörden für eine familiengerechte Unterbringungeingeholt und für ausreichend befunden (statt vieler BVGE 2016/2 E. 5; Urteile des BVGer E-8421/2015 vom 27. Januar 2016 E. 5.1.2 und D-7823/2015 vom 16. Februar 2016). Dies wäre, sofern geboten, auch hinsichtlich einer Rückführung der Beschwerdeführenden denkbar gewesen. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) dieser entgegengestanden hätte, zumal Italien als verfolgungssicherer Herkunftsstaat bzw. eine Rückkehr nach Italien grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Anhang 2 der AsylV 1, Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]).

5.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen lässt es sich nicht als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die Beschwerdeführenden, wäre die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz hospitalisiert worden, in Deutschland aufgenommen und im geltend gemachten Zeitraum mit staatlichen Leistungen unterstützt worden wären. Daher kann das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters mit der Vorinstanz nicht als kausale Ursache für die als Schaden geltend gemachte Differenz an Unterstützungsleistungen erachtet werden. Die Haftungsvoraussetzung der Kausalität ist ebenfalls nicht erfüllt.

5.6 Zusammenfassend liegt mit den militärstrafgerichtlich festgestellten Körperverletzungen und der Verletzung von Bestimmungen des Zwangsanwendungsrechts (Art. 23
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 23 Medizinische Untersuchung - Eine Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet worden ist oder die festgehalten wird, ist medizinisch zu untersuchen, wenn eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
ZAG und Art. 18
SR 364.3 Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) - Zwangsanwendungsverordnung
ZAV Art. 18 Transportfähigkeit - 1 Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
1    Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
2    Die untersuchende Medizinalperson kann die Transportfähigkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.
ZAV) zwar ein widerrechtliches Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters vor. Doch hat dieses nicht zu einem ersatzfähigen Schaden im Rechtssinne geführt. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Schadenersatz zuzusprechen, ist daher abzuweisen.

6.
Des Weiteren ist streitig, ob der Bund den Beschwerdeführenden eine Genugtuung zu leisten hat. Zuerst ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung zusteht. Die für sie beantragte Summe von Fr. 65'000.- wird im Betrag von Fr. 50'000.- im Zusammenhang mit den erlittenen Körperverletzungen geltend gemacht (E.6.1 ff.) und im Umfang von Fr. 15'000.- mit dem Aufenthalt in Italien begründet (E. 9).

6.1 Im Einzelnen tragen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführerin 1 sei eine Körperverletzung unter äusserst traumatischen Umständen zugefügt worden. Während des Aufenthalts in Brig bis zur Ankunft in Domodossola sei sie während mindestens drei Stunden gezwungen worden, starke und wehenartige Schmerzen auszuhalten. Damit seien Panik bzw. Angst um ihr eigenes Leben und um dasjenige des ungeborenen Kindes verbunden gewesen. Als besonders demütigend habe sie erlebt, dass sie sich in der Obhut und Verantwortung des Grenzwachtkorps befunden habe, das untätig geblieben sei, obwohl der Beschwerdeführer 5 mehrmals um medizinische Hilfe ersucht habe. Sie sei den Grenzwächtern ohnmächtig ausgeliefert gewesen, was umso schwerer wiege, als es diesen ohne weiteres möglich gewesen wäre, medizinische Hilfe anzufordern. Speziell traumatisierend sei gewesen, dass sie aufgrund der unerträglichen Schmerzen und der Schwächung durch den Blutverlust von ihren Familienmitgliedern in den Zug habe getragen werden müssen. Es schmerze besonders, gerade in der Schweiz, die für ihre Spitäler und medizinische Versorgung weltberühmt sei, keine Hilfe erlangt zu haben.

6.2 Die Vorinstanz führt aus, sie anerkenne die leidvollen Erfahrungen der Beschwerdeführerin 1. Eine Genugtuung setze jedoch voraus, dass das widerrechtliche Verhalten eine Person physisch oder seelisch schwer betroffen habe. Dabei sei auf die vom Militärappellationsgericht 2 festgestellte einfache Körperverletzung abzustellen. Massgeblich sei nur derjenige seelische Schmerz der Beschwerdeführerin 1, der auf das widerrechtliche Verhalten des Beamten, d.h. auf die Körperverletzung zurückzuführen sei. Keine Genugtuung sei geschuldet, soweit das Leid der Beschwerdeführerin 1 durch andere Umstände, insbesondere durch den Verlust des ungeborenen Kindes, die Erfahrungen auf der Flucht aus Syrien und diejenigen während des nachfolgenden Aufenthalts in Italien verursacht worden sei. Der Bund sei nicht verantwortlich für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, wie er sich während des Aufenthalts in Brig dargestellt habe, sondern für die unterlassene medizinische Hilfe, welche die Schmerzen während eines gewissen Zeitraums gelindert hätte.Da ausschliesslich eine einfache Körperverletzung bzw. eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, erfordere eine Genugtuung nach der Rechtsprechung, dass erschwerende Begleitumstände hinzutreten würden. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin 1 nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden.

6.3

6.3.1 Das Verantwortlichkeitsrecht sieht in Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG vor, dass die zuständige Behörde bei einer Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann, sofern den Beamten ein Verschulden trifft. Neben den von der Norm spezifisch aufgezählten Erfordernissen (Körperverletzung, Verschulden, besondere Umstände) müssen die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Verhalten eines Bundesbeamten bei Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und Kausalität) erfüllt sein (vgl. E4.2.1). Anstelle des materiellen Schadens beim Schadenersatzanspruch tritt dabei die durch die Körperverletzung verursachte immaterielle Unbill, d.h. das physische oder psychische Leiden der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4925/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 3.2.1; Hardy Landolt, Genugtuungsrecht - Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: Genugtuungsrecht], Rz. 65, 134, 236, 304 ff., 338). Die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG entspricht, abgesehen von der Bezugnahme auf das Verschulden des Beamten, derjenigen von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR. Rechtsprechung und Lehre zum Privatrecht werden deshalb weitgehend analog herangezogen (BVGE 2011/55 E. 10.1.1; Urteil des BVGer A-4925/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 3.2.2; vgl. Uhlmann, Staatshaftungsrecht, Rz. 83 ff.).

6.3.2 Wie bei der Prüfung des Schadenersatzbegehrens ausgeführt, ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin 1 am 4. Juli 2014 eine vom einsatzleitenden Grenzwächter verschuldete fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 124 - 1. Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...222
MStG und eine vorsätzliche einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 122 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    und 3. ...220
MStG erlitt, indem dieser in widerrechtlicher Weise davon absah, medizinische Hilfe zur Linderung der aufgetretenen Schmerzen anzufordern (E. 5.4.2). Uneinig sind sich die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz hingegen insbesondere darin, ob die Umstände des konkreten Falls eine Genugtuung rechtfertigen.

6.4 Die Zusprechung einer Genugtuung hängt von der Würdigung der besonderen Umstände ab (Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG). Die immaterielle Unbill muss eine gewisse Intensität erreichen. Nicht jede Körperverletzung lässt einen Anspruch auf Genugtuung entstehen. In der Regel nicht genugtuungsbegründend sind Verletzungen, die ohne grössere Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung verheilen. Zu keiner Genugtuung führte vor einiger Zeit zum Beispiel eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit ohne bleibende Beschwerden im Fall von Fusstritten durch einen Zollbeamten bei einer Personenkontrolle (Urteil des BGer 1A.107/1999 vom 11. August 2000 E. 2e). Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht zu einer dauerhaften Schädigung der Gesundheit führen, setzt die Genugtuung besondere, die erforderliche Schwere der immateriellen Unbill begründende Begleitumstände voraus. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn die Körperverletzung mit besonders intensiven oder lange anhaltenden Schmerzen, mit einer Lebensgefahr oder einem langen Spitalaufenthalt einhergeht oder sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen bewirkt (zum Ganzen Urteile des BGer 6B_768/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1.2 und 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3, je mit Hinweisen; Fellmann/Kottmann, Haftpflichtrecht, Rz. 2630, Brehm, Berner Kommentar, Art. 47 Rz. 27 ff., Rz. 161 ff.; Landolt, Genugtuungsrecht, Rz. 356). Auch das Erleiden von Todesangst kann in begründeten Fällen, zumindest neben anderen Faktoren, für eine Genugtuung sprechen (Urteile des BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.3 f. und 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1, vgl. auch Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.3 und 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5c).

6.5

6.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 keine dauerhaften oder längerfristigen körperlichen Schädigungen erlitten. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 (nachfolgend: Rechtsmedizinisches Gutachten), das unter Einsicht in die medizinischen Berichte des italienischen Spitals (Ospedale San Biagio) verfasst wurde, erholte sich die Beschwerdeführerin 1 nach der Entbindung ohne nennenswerte Komplikationen (Vorakten, act. 217 ff.). Aus dem Rechtsmedizinischen Gutachten ergibt sich weiter, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin 1 bestand (S. 24 f.), was die Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen.

6.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (S. 11 f.) wesentlich darauf abgestellt, dass sich keine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin 1 konkret verwirklicht habe. Der Sachverhalt unterscheide sich daher von einschlägigen Präjudizien wie dem mit Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 beurteilten Fall, in dem die Körperverletzung unmittelbar zu einer Lebensgefahr und daher zu einer Genugtuung geführt habe. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz jedoch nicht alle für die Schwere der Unbill relevanten Umstände der Körperverletzungen berücksichtigt, wie nachfolgend gezeigt wird.

6.5.3 Vorab ist unstrittig und den Akten, insbesondere dem Rechtsmedizinischen Gutachten, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in Brig an Bauchschmerzen litt, welche sich im Verlauf des Aufenthalts in Brig zu wehenartigen Schmerzen steigerten und bis zur Ankunft in Domodossola laufend verstärkten. Es kam zusätzlich zu Blutungen. Die wehenartigen Schmerzen dürften laut Gutachten Ausdruck der fortschreitenden Plazentaablösung infolge eines retroplazentaren Hämatoms, d.h. einer Blutung am Übergang zwischen der mütterlichen Gebärmutterschleimhaut und der Plazenta, gewesen sein. Sie hätten durch umgehende medizinische Versorgung und Spitaleinweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit gelindert werden können (zum Ganzen Rechtsmedizinisches Gutachten, S. 8, 12 f., 18, 24 f.). Indem der einsatzleitende Grenzwächter keine medizinische Hilfe beizog, bewirkte er pflichtwidrig eine Verlängerung der Dauer und eine Zunahme der Schmerzen, die in der Art und Intensität von Wehen auftraten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zustand stärker werdender Schmerzen die Zugfahrt von Brig nach Domodossola erleiden musste. Es ist unstrittig, dass sie am Bahnhof Brig zum Zug getragen wurde, während der Fahrt im Zugabteil lag und nach der Ankunft in Domodossola wiederum auf den Bahnsteig getragen werden musste. Einen weiteren Zeitabschnitt verbrachte sie liegend auf einem Bahnsteig im Freien, bis die von den italienischen Behörden verständigte Ambulanz eintraf (vgl. die Fotoaufnahme in Beschwerde-Beilage 4). Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 Schmerzen von besonderer Art und Intensität und - im Vergleich zur gebotenen Hospitalisierung - an erhöht belastenden und öffentlichen Örtlichkeiten ertragen musste.

6.5.4 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 starke Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Kindes aushalten musste. Diese Angst ist nicht nur in subjektiver Hinsicht aufgrund der Schmerzen und Blutungen nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht wusste, wie die Zugfahrt verlaufen und ob ihr nach der Ankunft in Domodossola jemand helfen würde. Ebenso war die Angst objektiv begründet. Obschon keine unmittelbare Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin 1 bestand, hätte diese laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten während der Zugfahrt nach Domodossola durchaus eintreten können, da eine vorzeitige Plazentaablösung zu schweren Blutungen, bis hin zum Tod führen kann. Die Beschwerdeführerin 1 habe Glück gehabt, dass keine schweren Blutungen aufgetreten seien (S. 26). Es wirkt sich mithin erschwerend aus, dass sie den Zustand der Todesangst aufgrund der unterlassenen Hilfe ebenfalls länger aushalten musste als im Fall des rechtmässigen Vorgehens. Es ist davon auszugehen, dass die Intensität der Angst, wäre Hilfe angefordert worden, im Vergleich zum angeordneten Bahntransport ohne medizinische Betreuung und in den Händen der Fachpersonen (Notarzt, Ambulanzteam und Spitalpersonal) stark vermindert worden wäre.

6.5.5 Sodann fällt in Betracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine schwangere und sich auf der Flucht befindliche Frau und somit um eine vorbestehend vulnerable Person handelte. Ebenso ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Obhut und Kontrolle einer staatlichen Bundesbehörde befanden, ohne dass ihnen eigene Handlungsmöglichkeiten zur Selbsthilfe zur Verfügung standen. Es ist unstrittig, dass sie sich während des kurzzeitigen Aufenthalts in der Schweiz nicht frei bewegen konnten, sondern von den Grenzwächtern als polizeilich festgehaltene Personen begleitet und beaufsichtigt wurden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 364 Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) - Zwangsanwendungsgesetz
ZAG Art. 9 Grundsätze - 1 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
1    Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
a  zur Abwehr einer Gefahr;
b  zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
c  zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
d  zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
e  zur Identifizierung von Personen;
f  zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
2    Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
3    Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.
4    Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.
und d ZAG). Die Beschwerdeführerin 1 wurde mithin in einer Situation der Hilflosigkeit in der berechtigten Erwartung enttäuscht, dass der Staat bzw. der zuständige Beamte, von dessen Handeln sie abhängig war, seine Verantwortung und Handlungsmacht durch Verständigung des Notfalldienstes ausüben würde. Diese Umstände (Vulnerabilität als Schwangere; Hilflosigkeit in der Obhut des Staates) verleihen dem Verhalten (Unterlassen) des Grenzwächters erhöhtes Gewicht und tragen ebenfalls zur Schwere der immateriellen Beeinträchtigung bei.

6.6 Überdies in die Beurteilung einzubeziehen sind allfällige psychische Nachwirkungen der Körperverletzungen.

6.6.1 Die Beschwerdeführenden machen in dieser Hinsicht geltend, die unter unmenschlichen Begleitumständen zugefügten Körperverletzungen hätten kausal zu einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 geführt. Seit dem Vorfall leide sie an einer Anpassungsstörung und sei depressiv. Den Alltag könne sie nur mit Mühe meistern. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Eine Besserung des Zustands sei nicht zu erwarten. In erster Linie hätten die unterlassene Hilfe und die fehlende medizinische Versorgung zur psychischen Beeinträchtigung geführt. Dies gelte umso mehr, als sie die traumatisierende Zugfahrt durch den dunklen Tunnel habe erleben müssen. Eine Verminderung des psychischen Traumas wäre jedoch durch umgehende medizinische Versorgung möglich gewesen. Die anhaltende und massive psychische Belastung äussere sich überdies in einer ausgeprägten Neurodermitis.

6.6.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, es fehle an der Kausalität zwischen der einfachen Körperverletzung und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese ausgeblieben wäre, wenn der einsatzleitende Grenzwächter seinen Pflichten nachgekommen wäre. Vielmehr sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das traumatisierende Ereignis der Fehlgeburt im Speziellen und die Flucht im Allgemeinen zurückzuführen. Das Fehlverhalten des Grenzwächters sei lediglich ursächlich für die Nichtlinderung der Schmerzen, nicht jedoch für die Schmerzen an sich und die Gesamtumstände der Reise.

6.6.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat eine aktuelle ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 26. Januar 2022 eingereicht. Er führt darin aus, dass sie sich aufgrund einer lang andauernden psychischen Störung in seiner kontinuierlichen ambulanten Behandlung (Psychotherapie) befinde. Symptome seien u.a. (Ausführungen zu den Symptomen).

Ein Anlass, am Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit den genannten Symptomen zu zweifeln, besteht nicht, zumal die Beschwerdeführerin 1 diese an der öffentlichen Verhandlung vom 3. Februar 2022 glaubhaft persönlich beschrieben hat. Eine psychische Beeinträchtigung ist daher als nachgewiesen zu erachten.

6.6.4 Streitig ist, ob und inwieweit die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 kausal durch die vom einsatzleitenden Grenzwächter begangenen Körperverletzungen verursacht wurde.

6.6.4.1 Was das Erfordernis des Kausalzusammenhangs anbelangt, kann grundsätzlich auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (E.5.5.1). Wie ein materieller Schaden kann auch eine immaterielle Unbill bzw. eine psychische Beeinträchtigung mehrere Ursachen haben, sodass eine Ursache in Konkurrenz zu einer anderen tritt. Zu unterscheiden ist zwischen der Konkurrenz von Gesamt- und derjenigen von Teilursachen. Eine Konkurrenz von Gesamtursachen liegt vor, wenn mehrere Ereignisse als Ursachen in Betracht fallen, von denen jedes für sich allein geeignet ist, den Schaden bzw. die immaterielle Beeinträchtigung zu bewirken. Teilursachen konkurrieren hingegen, wenn mehrere Ursachen die Beeinträchtigung bewirkt haben, eine Ursache allein diese aber nicht oder nicht in demselben Ausmass herbeigeführt hätte (zum Ganzen Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.123 f.; Fellmann/Kottmann, Haftpflichtrecht, Rz. 494 ff., Rz. 2742 ff. mit Hinweisen).

Im Rahmen der Teilursachenkonkurrenz kann weiter zwischen der additiven und der komplementären Kausalität differenziert werden (vgl. Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.124). Während sich die Schädigung bzw. Beeinträchtigung im Fall der additiven Kausalität aus mehreren voneinander unabhängigen Teilwirkungen zusammensetzt und sich zum Gesamtergebnis aufaddiert, entsteht sie bei komplementärer Kausalität erst durch das Zusammenwirken von sich gegenseitig bedingenden Ursachen. Bei der komplementären Kausalität ist es, im Unterschied zur additiven Kausalität, nicht möglich, die Auswirkungen jeder Teilursache anteilsmässig im Sinne einer quantitativen Verursacherquote abzugrenzen (vgl. zum Ganzen Fellmann/Kottmann, Haftpflichtrecht, Rz. 2748, 2750; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2018, Rz. 1662 f.; Stephan Weber, Kausalität und Solidarität - Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern, HAVE 2010, 115, 117 f.).

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass es für die Haftung und die erforderliche Kausalität grundsätzlich genügt, wenn das relevante Verhalten eine Teilursache des Schadens bzw. der immateriellen Unbill darstellt (vgl. BGE 138 III 276 E. 3.3; BGE 133 III 462 E. 4.4.2; BVGE 2010/4 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7 undA-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 9.1.2; Landolt, Genugtuungsrecht, Rz. 339 f.). Die übrigen Teilursachen können indes zu einer Kürzung allfälliger Ansprüche führen (Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7).

Da die Zurechenbarkeit der Haftung nicht über die Kausalität hinausgeht, haftet im Fall der additiven Kausalität der Urheber jeder Ursache nur für den ihm zurechenbaren Anteil (Urteil des BGer 4A_431/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Fellmann/Kottmann, Rz. 2749; Rey/Wildhaber, Rz. 1662). Bei der kumulativen Kausalität wird die dort umstrittene Frage, ob der einzelne Verursacher grundsätzlich für den Gesamtbetrag haften soll, in erster Linie anhand der solidarischen Haftung bei einer Mehrzahl ersatzpflichtiger Personen (Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR) diskutiert (Fellmann/Kottmann, Haftpflichtrecht, Rz. 2753 ff., Rey/Wildhaber, Rz. 1659 [Ziffern 4 und 6], Rz. 1665 mit Hinweis auf unterschiedliche Lehrmeinungen; Brehm, Berner Kommentar, Art. 50 Rz. 50; vgl. Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.124). Das Bundesgericht bejaht eine solidarische Haftung für den Gesamtbetrag und betrachtet die Aufteilung des Betrags als Sache des Verhältnisses zwischen den Haftenden (BGE 127 III 257 E. 4b/bb), womit die Beweisunsicherheiten die diese verursachenden Ersatzpflichtigen, nicht die geschädigte Person belasten (vgl. Fellmann/Kottmann, Haftpflichtrecht, Rz. 2754). Kommen jedoch, wie vorliegend, nicht mehrere Personen als Verantwortliche in Frage und konkurriert eine haftungsbegründende Teilursache mit anderen Teilursachen, z.B. mit mitwirkenden Zufällen bzw. Umständen, für welche die geschädigte Person einzustehen hat, so sind diese, auch wo dem Haftpflichtigen grundsätzlich volle Haftung zugerechnet wird, zumindest als Reduktionsgründe (vgl. Art. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG; Art. 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
und Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR) bei der Ersatzbemessung zu berücksichtigen (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, § 3 Rz. 80, 82, 89 f., Weber, HAVE 2010, 120, 122; zur analogen Anwendung der Reduktionsgründe beim Schadenersatz auf die Bemessung der Genugtuung Urteil des BGer 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1, Brehm, Berner Kommentar, Art. 47 Rz. 84 ff.). Das Mass der Herabsetzung ist nach Ermessen festzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-3757/2016 vom 3. Mai 2017 E. 8.3.2).

6.6.4.2 Das Rechtsmedizinische Gutachten enthält Aussagen zur Frage der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 und deren Vermeidbarkeit. Es hält explizit fest, dass der Zugtransport von Brig nach Domodossola für die Beschwerdeführerin 1 potentiell psychisch traumatisierend gewesen sei. Weiter könne die allfällige psychische Traumatisierung durch die Schmerzen, den Angstzustand bei zusätzlichen Blutungen und durch die fehlende medizinische Hilfe schweren Ausmasses gewesen sein, insbesondere, wenn die Gesamtumstände der Reise der schwangeren Beschwerdeführerin 1 in Betracht gezogen würden. Des Weiteren kommt das Gutachten zum Schluss, dass eine Minderung eines psychischen Traumas durch umgehende medizinische Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre (S. 24 f.). Hiervon ist auch das Militärappellationsgericht 2 ausgegangen (Urteil vom 6. November 2018, S. 7 f., 18 f.).

Die Beschwerdeführerin 1 hat an der Verhandlung zudem eingängig geschildert, dass sie immer wieder an das Ereignis vom 4. Juli 2014 erinnert werde und die Erfahrung, dass ihr trotz Schmerzen niemand geholfen habe, ihre Grundstimmung im Leben beeinträchtige. Weitere Anhaltspunkte hierfür enthält die ärztliche Stellungnahme vom 26. Januar 2022.

6.6.4.3 Aufgrund des Grundsatzes der haftungsbegründenden Teilkausalität (E.6.6.4.1) und der dargelegten Beweislage lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Einerseits vermag nicht zu überzeugen, wenn die Vorinstanz verneint, dass das Verhalten (Unterlassen) des einsatzleitenden Grenzwächters in erheblicher Weise zur psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 beigetragen hat, und sie es nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass diese durch pflichtgemässes Handeln in relevanter Weise gemindert worden wäre. Anderseits kann, abweichend vom Standpunkt der Beschwerdeführenden, nicht auf ein monokausales Verhältnis zwischen dem Verhalten des Grenzwächters und den psychischen Auswirkungen geschlossen werden, geht das Rechtsmedizinische Gutachten doch von einer Gesamtbetrachtung der Umstände aus.

Angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens und der nachgewiesenen psychischen Störung liegt nahe, dass das Unterlassen der Hilfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teilursache - zusammen mit weiteren Teilursachen, insbesondere mit der tragischen Fehlgeburt, der Flucht aus Syrien mit minderjährigen Kindern und der gesamten beschwerlichen Reise als Schwangere - zur psychischen Belastung beigetragen hat. Ebenfalls ist nach dem Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich, dass die psychische Beeinträchtigung bei pflichtgemässem Handeln zumindest gemindert, d.h. in Ausmass und Dauer hätte verringert werden können. Zwar erscheint es nicht möglich, den genannten Ursachen, die im Zusammenwirken zur Beeinträchtigung führten, feststellbare und quantitativ abgrenzbare Kausalanteile zuzuordnen. Es liegt ein Anwendungsfall der komplementären Kausalität vor. Der unterlassenen Hilfe ist jedoch gewichtige Bedeutung zuzumessen. Insbesondere hätte pflichtgemässes Handeln bzw. eine Hospitalisierung in der Schweiz die (traumatisierende) Zugfahrt nach Domodossola vollständig verhindert, die wehenartigen Schmerzen und die Angst um das Leben teilweise gelindert bzw. verkürzt sowie das von der Beschwerdeführerin 1 als «Ohnmacht» beschriebene Empfinden vermieden, in vulnerablem Zustand und im Verantwortungsbereich des Staates sich selbst überlassen worden zu sein.

6.6.4.4 Die erforderliche (Teil-)Kausalität zwischen den Körperverletzungen bzw. der unterlassenen medizinischen Hilfe und der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 liegt somit vor.

6.7 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, dass sich die psychische Belastung in einer ausgeprägten Neurodermitis äussere, ist hingegen kein Kausalzusammenhang erkennbar. Dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums Bonn vom 18. September 2020 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 an - soweit ersichtlich anderen - Hauterkrankungen, d.h. [...], leidet. Es bestehen jedoch keine Indizien dafür, dass diese Krankheiten ursächlich auf die unterlassene Hilfe bzw. auf eine psychische Beeinträchtigung zurückzuführen wären. Solche ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Schreiben des Zentrums für Hautgesundheit Neuwied vom 20. Januar 2022.

6.8 Als Zwischenergebnis ist der Vorinstanz nicht zu folgen, soweit sie den Sachverhalt als vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung ohne besondere Schwere eingeordnet und deshalb von einer Genugtuung abgesehen hat. Angesichts der Begleitumstände der Körperverletzungen (v.a. Art und Intensität der nicht gelinderten Schmerzen; Orte des Leidens; Verlängerung der begründeten und starken Todesangst; vorbestehende Vulnerabilität; Hilflosigkeit in der Obhut des Staates) und der dadurch teilverursachten psychischen Beeinträchtigung ergibt sich vielmehr, dass vorliegend besondere Umstände und damit eine immaterielle Unbill von hinreichender Schwere gegeben sind. Diese ist durch eine Genugtuung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 auszugleichen.

7.
Zu bestimmen ist die Höhe der Genugtuungssumme.

7.1 Relevante Bemessungskriterien zur Festlegung der Genugtuung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteile des BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.70).

Die als Ausgleich der Unbill zu bestimmende Summe lässt sich naturgemäss nicht exakt errechnen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf Ermessen. Sie ist nicht schematisch (z.B. nach festen Tarifen) vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht lässt es dabei insbesondere zu, durch Rückgriff auf vergleichbare Präjudizien Richtwerte für die Festlegung des Betrags zu gewinnen (Präjudizienvergleichsmethode) oder die immaterielle Beeinträchtigung in zwei Phasen zu bewerten, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und dieser anschliessend an die besondere individuelle Situation angepasst wird (Zweiphasen-Methode; zum Ganzen Urteile des BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 und 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f., BGE 127 IV 215 E. 2e; Landolt, Genugtuungsrecht, Rz. 403 ff., 408 ff., Ryter, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.69). Orientiert sich das Gericht an (älteren) Präzedenzfällen, hat es den aktuellen Umständen, insbesondere der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung, Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.2; Landolt, Genugtuungsrecht, Rz. 404).

In rechtsvergleichender Hinsicht weist die Literatur verbreitet darauf hin, dass das Niveau der in der Schweiz zuerkannten Genugtuungsbeträge tiefer liegt als im umliegenden europäischen Ausland (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013 [nachfolgend: Hütte/Landolt], Rz. 345 mit weiteren Hinweisen; Christian Huber, Die Entschädigungshöhe des Schmerzensgeldes in Deutschland und Österreich im Vergleich zur Genugtuung in der Schweiz, HAVE 2015, 258, 266 f.; Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, unter besonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 258 ff.; kritisch John Trachsel, Die Bemessung der Genugtuung, eine rechtsvergleichende Studie, 2018, S. 167, 231). Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen wie z.B. der US-amerikanischen ist es dem Schweizer Recht zudem grundsätzlich fremd, über den Ausgleich der Unbill hinausgehende Pönalentschädigungen (Strafzahlungen) im Sinne von «punitive damages» als haftpflichtrechtliche Genugtuung auszurichten (Landolt, Genugtuungsrecht, Rz. 128; vgl. Jaag, Staatshaftung, Rz. 170).

7.2 Die Beschwerdeführenden führen keine Urteile an, welche für eine Genugtuung in der von ihnen verlangten Höhe sprechen würden. Genugtuungssummen in der Grössenordnung von Fr. 50'000.-, in der sie für die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Umstände der Körperverletzungen geltend gemacht wird, wurden insbesondere in Fällen von lebensgefährlichen oder schweren Körperverletzungen mit langwierigen bzw. bleibenden körperlichen Beeinträchtigungenzugesprochen (vgl. die Kasuistik bei Hütte/Landolt, § 17, Tabelle II [Urteile nach Betrag sortiert], S. 387 ff.; Urteile des BGer 6B_839/2014 vom 21. April 2015 E. 4, 6B_546/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.4, 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.2, 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 5.3 f., 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004). Die zu beurteilende Konstellation ist damit in Art und Schwere nicht vergleichbar. Sie charakterisiert sich vielmehr dadurch, dass eine vorübergehende körperliche Beeinträchtigung (Fortdauer und Steigerung wehenartiger Schmerzen) ohne bleibende physische Schädigung vorliegt, aber erschwerende Begleitumstände und eine psychische Beeinträchtigung hinzukommen.

7.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden muss die Genugtuung wegen der Dauerhaftigkeit der psychischen Verletzungsfolge, die eine mittelschwere Störung gemäss der Tabelle 19 der SUVA («Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen», nachfolgend: SUVA-Tabelle 19) darstelle, weit über den für die physische Verletzung angezeigten Betrag hinausgehen. Die SUVA-Tabelle 19 betrifft die unfallversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung zum Ausgleich von Dauerschäden (vgl. Urteil des BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4). Diese bzw. die in tabellarischer Form entwickelte Bemessungsgrundlage der SUVA kann laut der Rechtsprechung einen sachlichen Orientierungspunkt zur Beurteilung der Schwere der immateriellen Unbill nach Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR bieten und im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 f.). Die Integritätsentschädigung setzt jedoch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraus (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]), wobei diese als dauernd gilt, wenn sie voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Gemäss der Praxis ist davon auszugehen, dass psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern degressiv verlaufen und daher die erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen (BGE 124 V 29 E. 5b/cc; vgl. Urteil des BGer 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 5 und E. 8.8). Die SUVA-Tabelle 19 hält zudem fest, eine Dauerhaftigkeit psychischer Beschwerden falle erst in Betracht, wenn sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien (S. 4 Ziff. 4). Dass dies der Fall wäre, legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich, zumal der behandelnde Facharzt laut Stellungnahme eine adäquate Psychotherapie für erforderlich hält, ohne eine Besserung auszuschliessen. Wiewohl eine längere psychische Beeinträchtigung vorliegt, ist eine professionelle Behandlung erst seit einem späten Zeitpunkt (Dezember 2019) belegt (Vorakten, act. 378), nachdem diese sich zuvor, nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden erwähnte Suche nach einem arabisch sprechenden Psychotherapeuten am Aufenthaltsort, verzögert hat (vgl. Gesuch vom 3. Juli 2015, Rz. 25). Im Übrigen fehlen Indizien dafür, dass die Schwelle einer mittelschweren (oder schwereren) Störung gemäss der SUVA-Tabelle 19 erreicht ist. Dafür ist erforderlich, dass eindeutige und das alltägliche Leben beeinträchtigende Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen
wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration und komplexere exekutive Funktionen fassbar sind (SUVA-Tabelle 19, S. 5). Dies trifft lautdem behandelnden Facharzt, wie ausgeführt, nicht zu (E. 6.6.3).

Für die weitere Bemessung der Genugtuung ist damit von keiner dauerhaften psychischen Störung auszugehen und die von den Beschwerdeführenden anvisierte Grössenordnung kann sich von Vornherein nicht aus der Orientierung an unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben.

7.4 In Fällen von vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen bzw. einfachen Körperverletzungen ohne dauerhafte Schädigungen wurden in der Regel Genugtuungssummen im vierstelligen oder im tiefen fünfstelligen Frankenbereich zugesprochen (vgl. Urteil des BGer 6B_384/2008 vom11. September 2008 E. 5.1 und die nachfolgend zitierten Urteile). Eine Genugtuung von Fr. 20'000.- erachtete das Bundesgericht in einem konkreten Einzelfall für eine einfache Körperverletzung ohne bleibende körperliche Beeinträchtigung «am oberen Rand des Vertretbaren», aber nicht offensichtlich unbillig, da die Betroffene wiederholt und über einen längeren Zeitraum mehrere einfache Körperverletzungen, u.a. mit einem gefährlichen Gegenstand und unter Drohungen erlitt, in einem Fall in grosse Todesangst geriet und noch rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall von beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen belastet war (Urteil des BGer 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1). An der Verhandlung haben beide Parteien auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 verwiesen, wonach eine Körperverletzung mit direktem Vorsatz und unmittelbarer Lebensgefahr durch Würgen zu einer Genugtuung von Fr. 8'000.- führte, ohne dass psychische Nachwirkungen festgestellt worden waren (zu ähnlichen Grundkonstellationen Urteile des BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 [Fr. 3'000.-] und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 [Fr. 9'000.-]). Weitere Präjudizien bewegen sich ebenfalls im genannten Rahmenbereich (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6 [Fr. 5000.-; schmerzhafte Verletzungen, Behandlung im Spital, grosse Angst, Glück, dass keine Lebensgefahr eintrat], 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2 [Fr. 2'000.-; brutales und willkürliches Vorgehens bei der einfachen Körperverletzung, dadurch verursachte psychische Folgen und Angst, öffentliche Orte zu besuchen], 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 [Fr. 4'000.-; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Stich- und Schnittwunden, keine Lebensgefahr, grosse Angst, gewisse psychische Beeinträchtigungen bzw. posttraumatische Störungen während beschränkter Dauer], 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10 [Fr. 12'000.-; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, lebensgefährliche Verletzungen, Notoperation, Spitalaufenthalt]). Einer an multipler Sklerose leidenden Person sprach das Bundesgericht Fr. 5'000.- zu, nachdem Beamte eines Strassenverkehrsamts ihr neue Führer- und Fahrzeugausweise ausgestellt, es aber unterlassen hatten, ihr Fahrzeug mit einer sicherheitsrelevanten Vorrichtung für behinderte Personen auszustatten. Sie erlitt in der Folge einen Unfall, der u.a. zu einem Schock und zu einem intensiven posttraumatischen Stress führte (Urteil des BGer 2C.3/1998 vom 16.
März 2000). Auszugehen ist demnach von einem vierstelligen bis tiefen fünfstelligen Rahmenbereich.

7.5 Innerhalb des genannten Rahmenbereichs sind die konkreten Umstände der Körperverletzungen (vgl. auch E. 6.8) zu bewerten. Je schwerwiegender diese sind und je intensiver die Unbill auf die betroffene Person eingewirkt hat, desto höher fällt die Genugtuungssumme grundsätzlich aus (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.3.2b am Ende, mit Hinweisen).

Für eine eher tiefere Genugtuungssumme spricht grundsätzlich, dass das widerrechtliche Verhalten nicht nur keine dauerhaften, sondern auch keine vorübergehenden körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin 1 - zusätzlich zur unterlassenen Linderung der Schmerzen - bewirkte, welche z.B. mit einer Operation, länger anhaltenden Schmerzen bzw. Beschwerden oder einem mühevollen Heilungsverlauf verbunden gewesen wären. In dieser (physischen) Hinsicht belastete die erlittene Unbill die Beschwerdeführerin 1 zeitlich nicht über das Ereignis vom 4. Juli 2014 hinaus.

Von Bedeutung für die Bemessung ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des widerrechtlichen Vorgehens bis hin zur Wehenhaftigkeit ausgeprägte Schmerzen intensiver und länger aushalten musste als bei pflichtgemässem Handeln bzw. bei einer Hospitalisierung in der Schweiz. Dabei war sie als schwangere und vulnerable Person unannehmlichen Örtlichkeiten (u.a. Zugfahrt; Bahnsteig) und, gleichzeitig, einer begründeten starken Todesangst ausgesetzt, was als Intensivierung der Unbill zu werten ist und die Genugtuungssumme erhöhend beeinflusst. Als zusätzlicher Gehalt der Unbill fällt ins Gewicht, dass die schwangere Beschwerdeführerin 1 sich in hilflosem Zustand in der Obhut und Kontrolle einer staatlichen Behörde befand, die ohne Weiteres die nötige medizinische Hilfe hätte beiziehen können, diese aber trotz ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten und des mehrfachen Ersuchens des Beschwerdeführers 5 nicht gewährte.

Des Weiteren spricht für eine höhere Genugtuungssumme, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer psychischen Beeinträchtigung leidet. Diese wirkt sich auf ihre Grundstimmung und Lebensfreude in nicht unerheblichem Mass aus. Zudem dauert sie bereits lange an, was ebenfalls in die Bemessung einzubeziehen ist. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die psychischen Nachwirkungen lediglich zu einem (nicht quantifizierbaren) Teil auf das widerrechtliche Verhalten bzw. die Körperverletzungen zurückzuführen sind (E. 6.6.4). Sie führen deshalb nicht vollumfänglich, sondern in einem ermessensweise zu reduzierenden Umfang zu einer - erheblichen - Erhöhung der Genugtuungssumme.

Da das Verschulden des Verantwortlichen die Höhe der Genugtuung ebenfalls beeinflusst (Urteil des BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3), fällt weiter in Betracht, dass die Fallgruppe der genugtuungsbegründenden Körperverletzungen ohne bleibende physische Beeinträchtigung oftmals tätliche Angriffe mit direktem Vorsatz betrifft (vgl. die Kasuistik in E. 7.4). Im Unterschied dazu hat der einsatzleitende Grenzwächter das Leid der Beschwerdeführerin 1 nicht direkt durch aktive Gewalt angestrebt. Er hat die gebotene Hilfe bei der ersten Körperverletzung auf dem Grenzwachtposten in fahrlässiger Weise und bei der zweiten Körperverletzung, als die Beschwerdeführerin 1 unter seiner Wahrnehmung in den Zug getragen wurde, in eventualvorsätzlicher Weise unterlassen. Sodann blieb er, wie unstrittig ist, nicht vollständig untätig und informierte vor der Zugfahrt nach Domodossola die italienische Behörde darüber, dass sich eine schwangere Frau mit gesundheitlichen Problemen im Zug befinde. Wiewohl das Verschulden nicht leicht wiegt, rechtfertigt der verglichen mit einem grossen Teil der Präjudizien geringere Verschuldensgrad eine leicht tiefere Genugtuung.

7.6 In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich eine Genugtuungssumme von Fr. 12'000.- als angemessen.

7.7 Die Genugtuungssumme bemisst sich grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person bzw. darauf, ob diese geringer sind als in der Schweiz. Im Unterschied zur Schadenersatzleistung soll die Genugtuung keinen Ausgleich für eine Vermögensminderung darstellen, sondern den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Sie ist in der Regel unabhängig davon festzusetzen, wo die betroffene Person lebt und wofür sie die Summe verwenden will. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und dies im Ergebnis zu einer nach den Umständen unbilligen Besserstellung der berechtigten Person führt (BGE 121 III 252 E. 2b, BGE 123 III 10 E. 4c, BGE 125 II 554 E. 2b, BVGE 2011/55 E. 10.1.2.5;Martin A. Kessler, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 22). Das Bundesgericht liess daher eine gewisse Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz, lehnte hingegen eine Kürzung beispielsweise bei Lebenshaltungskosten von rund 70% des schweizerischen Niveaus ab (Urteil des BGer 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2 [Portugal] mit Hinweisen auf weitere Fälle; vgl. auch Urteil des BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2). Der Wohnsitz der Beschwerdeführenden in Deutschland lässt vor diesem Hintergrund keine unbillige Besserstellung erkennen und bleibt ohne Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Genugtuungssumme.

7.8 Der Beschwerdeführerin 1 ist demnach eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'000.- zuzusprechen.

7.9 Soweit die Beschwerdeführenden eine fachpsychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die psychischen Folgen des Ereignisses vom 4. Juli 2014 beantragen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 2.2). Da das Bestehen einer psychischen Beeinträchtigung ebenso wie die (Teil-)Ursächlichkeit des widerrechtlichen Verhaltens anerkannt wurde und die psychische Beeinträchtigung zu einer erheblichen Erhöhung der Genugtuungssumme führt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Gutachten weitere Erkenntnisse bringen bzw. sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken könnte.

8.
Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden 2-5 ebenfalls eine Genugtuung zusteht.

8.1 Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, sie stelle nicht in Abrede, dass das Leid der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführenden 2-5, d.h. für ihren Ehemann und die Kinder, ebenfalls psychisch belastend gewesen sei. Diese seien aber durch die einfache Körperverletzung, welche die Beschwerdeführerin 1 erlitten habe, nicht gleich schwer betroffen wie im Fall einer Tötung. Den Beschwerdeführenden 2-5 als Angehörigen der Beschwerdeführerin 1 sei daher keine Genugtuung auszurichten.

8.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, für den Beschwerdeführer 5 seien die akute Angst um das Leben seiner Ehefrau und seines ungeborenen Kindes sowie die Ohnmacht angesichts der Untätigkeit der Grenzwächter im gleichen Mass traumatisierend gewesen wie für die Beschwerdeführerin 1. Er sei gezwungen gewesen, das unerträgliche Leiden der Beschwerdeführerin 1 über mehrere Stunden auszuhalten, obwohl er die Grenzwächter mehrmals anflehend um medizinische Hilfe gebeten habe. Äusserst belastend sei gewesen, dass er keine Möglichkeit erhalten habe, selbst den Rettungsdienst zu benachrichtigen. Hinzu komme, dass er durch die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, da seine Ehefrau aufgrund ihrer depressiven Grundverfassung in sämtlichen Lebensbereichen und -funktionen massiv eingeschränkt sei.

Für den Beschwerdeführer 2, den damals jüngsten Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 5, sei traumatisierend gewesen, dass er während der gesamten Zeitspanne in unmittelbarer Nähe seiner leidenden, weinenden Mutter gewesen sei. Ihren Schmerzen, Tränen und Ängsten sei er direkt ausgeliefert gewesen, ebenso wie den hilflosen und ohnmächtigen Versuchen seines Vaters, medizinische Hilfe zu erhalten. Zudem würde sich die depressive Grundstimmung seiner Mutter auf ihn auswirken, indem sie (...). Deshalb stehe ihm eine Genugtuung zu. Den Beschwerdeführern 3 und 4 sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigung ihrer Mutter und der damit verbundenen emotionalen Unzulänglichkeit in den die Kinder betreffenden Lebensbelangen ebenfalls eine Genugtuung auszurichten.

8.3 Der klare Wortlaut von Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG nennt - ebenso wie derjenige von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR - als genugtuungsberechtigte Personen («dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten») nur Angehörige von Opfern einer Tötung, nicht hingegen Angehörige der durch Körperverletzung betroffenen Personen. Die privatrechtliche Rechtsprechung bejaht dennoch eine Angehörigengenugtuung gestützt auf die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, die - wie Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG im Verantwortlichkeitsrecht des Bundes - einen Genugtuungsanspruch im Fall einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung von hinreichender Schwere vorsieht. Ebenso wie im Verhältnis zwischen Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG und Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR wird bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG die zivilrechtliche Praxis zu Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR analog herangezogen (Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.2). Grundsätzlich kommt daher eine Angehörigengenugtuung bei Körperverletzung gestützt auf Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG ebenfalls in Frage. Voraussetzung ist nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch, dass eine aussergewöhnliche seelische Beeinträchtigung vorliegt. Die Angehörigen müssen in ihrer Persönlichkeit gleich schwer oder schwerer als im Fall einer Tötung betroffen sein (BGE 125 III 412 E. 2a mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_606/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 1B_122/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.2).

Bejaht wurde dies beispielsweise bei schwerer Invalidität, so bei Querschnittslähmungen (BGE 122 III 5) und schweren Hirnschädigungen (Urteil des BGer 4C.32/2003 vom 19. Mai 2003; BGE 118 II 404), oder im Fall der Ansteckung mit einer möglicherweise tödlich verlaufenden, mit ständiger Unsicherheit verbundenen Krankheit (BGE 125 III 412). Als weitere Beispiele werden unter anderem eine extrem entstellende, abstossende Verunstaltung der verletzten Person oder die Zerstörung ihrer Kommunikationsfähigkeit genannt (Landolt, Stand und Entwicklung des Genugtuungsrechts, HAVE 2009, 125, 133; derselbe, Genugtuungsrecht, Rz. 183 ff., Fellmann/Kottmann, Haftpflichtrecht, Rz. 2637; vgl. auch die Kasuistik bei Brehm, Berner Kommentar, Art. 49 Rz. 67a). Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen führen hingegen grundsätzlich nicht zu einer hinreichenden Betroffenheit der Angehörigen (Landolt, Genugtuungsrecht, Rz. 185 mit weiteren Hinweisen).

8.4 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 5 am 4. Juli 2014 eine äussert schwierige und emotional stark aufwühlende Situation durchlitt, als er zusehen musste, wie seiner schwangeren, schmerzgeplagten Ehefrau keine Hilfe gewährt wurde und seine Bemühungen, die Grenzwächter zur Unterstützung zu bewegen, wirkungslos blieben. Zudem ist grundsätzlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 2 den gesundheitlichen Zustand seiner Mutter und engsten Bezugsperson am 4. Juli 2014 wahrnahm und dieser ihn - über die bereits aufgrund der Fluchtsituation bestehenden Umstände hinaus - vorübergehend beunruhigt bzw. verstört hat. Dennoch erreicht die Betroffenheit der Beschwerdeführenden 2-5 nicht den von der Rechtsprechung verlangten Grad, der für eine Genugtuung zugunsten der Angehörigen der direkt von der Körperverletzung betroffenen Person erforderlich ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin 1 keine schweren bzw. dauerhaften körperlichen Schädigungen erlitten, welche mit den genannten Fallbeispielen vergleichbar wären. Insofern haben die am 4. Juli 2014 erfolgten Körperverletzungen - und nur diese sind vorliegend wesentlich - das Familienleben nicht beeinträchtigt. Weiter mag durchaus zutreffen, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 das Eheleben und die Beziehung zwischen Mutter und Kindern in gewissem Mass erschwert. Zum einen aber ist sie lediglich zu einem Teil kausal auf die widerrechtlichen Körperverletzungen zurückzuführen (E. 6.6.4.3). Zum andern fehlen Anzeichen und Nachweise dafür, dass die psychische Beeinträchtigung eine genugtuungsbegründende, mit einer Tötung vergleichbare Schwere aufweist. Die Beschwerdeführerin 1 befindet sich in einer ausschliesslich ambulanten (soweit ersichtlich noch nie stationären) Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und (...). Laut dessen Stellungnahme vom 26. Januar 2022 sind ihre kognitiven Fähigkeiten (...) weitgehend unbeeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden führen sodann aus, dass die Beschwerdeführerin 1 den Alltag, wenn auch mit Mühe, meistern könne. Trotz der geltend gemachten (...) und der allenfalls eingeschränkten (...) darf daher davon ausgegangen werden, dass ihr weiterhin eine bedeutende Rolle im Familienleben bzw. in der Betreuung der Beschwerdeführenden 2-4 und der beiden nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 geborenen Söhne zukommt, zumal der Beschwerdeführer 5 sich bis im Jahr 2021 in Italien aufgehalten hat. Insgesamt sind demnach keine körperlichen oder psychischen Auswirkungen der Körperverletzungen festzustellen, welche die Beschwerdeführenden 2-5 gleich schwer treffen würden, wie wenn die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer Tötung geworden wäre.

8.5 Die in prozessualer Hinsicht beantragte psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführenden 2-5 ist nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern, zumal sich der erforderliche Grad an Betroffenheit aufgrund der Folgen der Körperverletzungen für die Beschwerdeführerin 1 ausschliessen lässt und nicht konkret dargelegt wird, weshalb der Zustand der Psyche der Beschwerdeführenden 2-5 zu einem anderen Schluss führen könnte. Ebenso wenig besteht Anlass für Abklärungen, soweit der Beschwerdeführer 5 das Beziehungsleben aufgrund der Hauterkrankung der Beschwerdeführerin 1 erschwert sieht, weil sie (...). Das in diesem Zusammenhang verlangte Gutachten eines Hautarztes würde ebenfalls keine ausschlaggebenden Erkenntnisse für die Prüfung der Angehörigengenugtuung liefern. Auf die beantragten Gutachten kann daher, wiederum in antizipierter Beweiswürdigung, verzichtet werden (vgl. E. 2.2).

8.6 Angesichts der praxisgemäss hohen Anforderungen für eine Genugtuung zu Gunsten Angehöriger hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden 2-5 keine Genugtuung zuerkannt hat.

9.
Sodann verlangen die Beschwerdeführenden Genugtuungssummen von je Fr. 15'000.- für die Beschwerdeführenden 1 und 5 sowie von je Fr. 5'000.- für die Beschwerdeführenden 2-4 im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Italien. Sie seien aufgrund des zur Spitalbehandlung der Beschwerdeführerin 1 notwendigen Asylantrags gezwungen gewesen, während zweieinhalb Jahren als Asylsuchende in Italien zu leben, bevor sich die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2016 mit den Kindern zu weiteren Familienmitgliedern nach Deutschland begeben habe. Der Beschwerdeführer 5 habe sich weiterhin in Italien aufgehalten und erst am 21. März 2021 in Deutschland, wo er seither mit der Familie lebe, einen Asylantrag stellen können. Der Umstand, dass die Familie erst sieben Jahre nach dem tragischen Ereignis am Bahnhof Brig in demselben Land vereint sei, rechtfertige ebenfalls eine Genugtuung.

In dieser Hinsicht ist zunächst sinngemäss auf die Ausführungen zum auf der Prämisse der Gleichwertigkeit der Mitgliedstaaten beruhenden europäischen Asylzuständigkeitssystem zu verweisen (E. 5.3.2). Ebenso wenig, wie sich aus dem Vergleich der Bedingungen in unterschiedlichen Dublin-Staaten ein ersatzfähiger Schaden ergeben kann, lässt sich daraus eine durch Genugtuung auszugleichende Unbill bzw. Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 6
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG herleiten. Des Weiteren ist es zwar durchaus verständlich, wenn der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 5 in den Jahren 2017 bis 2021 nicht mit den übrigen Beschwerdeführenden in Deutschland aufhielt, das Familienleben belastet hat. Doch hat das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters vom 4. Juli 2014 keine örtliche Trennung der Familie bewirkt. Die unterschiedlichen Aufenthaltsorte haben sich nach einem Zeitablauf von rund zwei Jahren bzw. nach dem gemeinsamen Aufenthalt in Italien ergeben. Sie sind mithin nicht ursächlich einer amtlichen Tätigkeit im Verantwortlichkeitsbereich des Bundes zuzurechnen. Demnach steht den Beschwerdeführenden keine Genugtuung für den Aufenthalt in Italien zu.

10.
Zu befinden bleibt über die Verzinsung der Genugtuung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1.

Nach der Rechtsprechung ist auf der Genugtuungssumme ein Verzugszins von 5% ab dem Tag des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 E. 4.2, Urteile des BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 und 2A.350/2003 vom 5. August 2004 E. 6; BVGE 2011/55 E. 10.2.3 am Ende). Der Zins bezweckt, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, da diese der geschädigten Person unabhängig von der Dauer des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen soll (BGE 129 IV 149 E. 4.2 mit Hinweisen). Die der Beschwerdeführerin 1 zu leistende Genugtuung ist dieser somit, wie beantragt, zuzüglich Zins zu 5% seit dem genugtuungsbegründenden Ereignis vom 4. Juli 2014 zuzusprechen.

11.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

12.
Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

12.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Soweit die Begehren der Beschwerdeführenden auf Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen sind, sind diese als teilweise unterliegend zu betrachten. Da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, haben sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2

12.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird eine Partei durch eine gerichtlich bestellte, unentgeltliche Rechtsbeiständin vertreten und obsiegt sie, hat ihr - wie in anderen Fällen anwaltlicher Vertretung - die unterliegende Gegenpartei oder die Vorinstanz eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 65 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der persönliche Anspruch der bestellten Rechtsvertreterin auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege tritt zurück und besteht nur, wenn die bedürftige Partei unterliegt oder bloss teilweise obsiegt. Bei teilweisem Obsiegen wird die Differenz zwischen der reduzierten Parteientschädigung und den Kosten der bestellten Rechtsbeiständin auf die Gerichtskasse genommen (zum Ganzen Urteile des BVGer 7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.2, A-4813/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.2 und A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3).

Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Begehren rein betragsmässig zu einem relativ kleinen Anteil, aufgrund der jedoch zu sprechenden Genugtuung für die Beschwerdeführerin 1 in bedeutendem Umfang durch. Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist einerseits eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Andererseits besteht im Umfang des Unterliegens ein Anspruch der eingesetzten Rechtsbeiständin, Dina Raewel, auf Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege.

12.2.2 Parteientschädigung und Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts werden grundsätzlich nach den gleichen Ansätzen berechnet (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VGKE und Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden, welche diese bereits vor der Vorinstanz und im militärstrafrechtlichen Verfahren vertreten hat, hat keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik sowie für die Verhandlung vom 3. Februar 2022, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamtFr. 8'000.- (inkl. allfällige Auslagen)für angemessen.

Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz ihnen eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Rechtsanwältin Dina Raewel ist für den restlichen Betrag von Fr. 6'000.- eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

12.3 Die Beschwerdeführenden werden auf Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juli 2014 zu bezahlen.

1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

4.
Rechtsanwältin Dina Raewel wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 6'000.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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