Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Urteil vom 1. September 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
1. Eidgenössische Invalidenversicherung,
vertreten durch Ausgleichskasse/IVStelle Nidwalden, Rechts und Regressdienst, Stansstaderstrasse 54, Postfach, 6371 Stans,
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
5. D._______,
6. E._______,
2 bis 6 vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann, Bachmann & Huber Rechtsanwälte, Rathausplatz 7, Postfach, 6460 Altdorf UR,
7. Y._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Heinrich Hempel, Rechtsanwalt, Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Sachverhalt:
A.
Der Polizeiangehörige A._______ nahm am 19. September 2005 an einem Ausbildungsstag für Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Uri teil. Ein beim Bund (Kommando Ausbildung Heer) als Zivilperson angestellter Bergführer organisierte und leitete die Übung mit Unterstützung von Gebirgsspezialisten des "Kompetenzzentrums Gebirgsdienst der Armee". Um die Gebirgstechnik inklusive Abseilen zu festigen, führten sie eine Anwendungstour über den Sporn auf den Galenstock durch. Dabei verunfallte A._______ (nachfolgend: Verunfallter) schwer, weil er kurz zusammengefasst beim Abseilen mit überhöhter Geschwindigkeit auf das angepeilte Felspodest traf, sich nicht auf den Beinen halten konnte und daraufhin auf das darunter liegende Schneefeld fiel. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma und ist bis heute nicht in der Lage, zu sprechen und selbständig zu gehen.
B.
Gegen den Bergführer und die Gebirgsspezialisten ermittelte die Militärjustiz, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen die Gebirgsspezialisten ein, namentlich da die Führung der Übung nicht ihnen, sondern dem Bergführer oblag. Den Bergführer sprach das Militärgericht mit Urteil vom 14. Januar 2008 frei, weil ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden konnte. C.
In der Folge des Unfalls stellten drei Anspruchsgruppen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS respektive dem Schadenzentrum VBS Begehren um Staatshaftung:
C.a Die IVStelle Uri hatte dem Verunfallten im Jahr 2006 eine ganze IV Rente zugesprochen, weshalb die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden beim Schadenzentrum VBS im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 Regressansprüche anmeldete. Das Schadenzentrum VBS bezahlte ihr daraufhin Fr. 39'694.15, forderte diesen Betrag aber im März 2010 zurück: Weil eine Bundeshaftung abzulehnen sei, habe es ihn irrtümlicherweise und ohne Rechtsgrund bezahlt. Die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden zahlte den Betrag nicht zurück, sicherte aber dem Schadenzentrum VBS zu, dass sie die Rückzahlung tätigen werde, wenn ein rechtskräftiger Entscheid die Bundeshaftung verneine. Seite 3
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
C.b Der Verunfallte und seine Angehörigen B._______, C._______, D._______ und E._______ begehrten am 5. Juli 2010 Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 85'516.95 und einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 600'000.. C.c Die Y._______ AG erbrachte als Unfallversicherung Leistungen. Sie meldete deshalb dem Schadenzentrum VBS in den Jahren 2006 und 2007 Regressansprüche für die aufgelaufene Summe an. Schliesslich ersuchte sie das Schadenzentrum VBS am 1. Juni 2010 um Überweisung einer Akontozahlung von Fr. 1'000'000.. Den bis dahin aufgelaufenen Betrag bezifferte sie mit Fr. 1'219'479.85.
D.
Das Schadenzentrum VBS (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 1. Februar 2011 in je einem Entscheid die Begehren der Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden, des Verunfallten und Angehörigen sowie der Y._______ AG ab. Die Vorinstanz begründete dies in allen drei Entscheiden im Wesentlichen damit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
E.
Gegen diese Entscheide vom 1. Februar 2011 gingen beim Bundesverwaltungsgericht
von
den
drei
oben
genannten
Anspruchsgruppen Beschwerden ein. Hauptsächlich bringen sie vor, dass alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Einzelnen stellen sie folgende Begehren:
E.a Die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beantragt mit Schreiben vom 2. März 2011 erstens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zweitens die Anweisung an die Vorinstanz, von einer Rückforderung der Fr. 39'694.15 abzusehen und drittens, eventualiter sei die grundsätzliche Haftung festzustellen
und
die
Angelegenheit
zur
Ermittlung
des
Regressquantitativs
an
die
Vorinstanz
zurückzuweisen
(Verfahrensnummer A1432/2011).
E.b Der Verunfallte, B._______, C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 26) erheben mit Schreiben vom 3. März 2011 Beschwerde (Verfahrensnummer A1449/2011) und beantragen neben der Aufhebung des Entscheids Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 58'919.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Seite 4
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5. Juli 2010, eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 30'998.85 sowie Schadenersatz in Form einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 rückwirkend ab Februar 2010 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Des Weiteren fordern sie eine Genugtuung von Fr. 600'000., eventualiter nach richterlichem Ermessen bei einer Mindesthöhe von Fr. 250'000., jedenfalls zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Eventualiter sei die Sache nach einer grundsätzlichen Beurteilung der Haftungsfrage zur Neubeurteilung und Festsetzung des Schadenersatzes sowie der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.c Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) beantragt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2011 (Verfahrensnummer A1470/2011) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids weiter habe ihr die Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'028'797.40 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'879'102.40 seit 21. Februar 2011 zu bezahlen, eventualiter sei die Haftpflicht festzustellen und die Sache zur Festlegung des Quantitativs zurückzuweisen.
F.
Die Vorinstanz stellt in ihren Anträgen vom 7. April 2011 in allen drei Verfahren den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung.
G.
Mit
Verfügungen
vom
8. April
2011
beschränkt
das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A1449/2011 und A1470/2011 auf die Haftungsfrage.
H.
In ihren Vernehmlassungen vom 7. und 21. April 2011 zu den drei Verfahren bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien nicht erfüllt, weshalb die Beschwerden abzuweisen seien.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die drei Verfahren A1432/2011, A1449/2011 und A1470/2011 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A1432/2011 weitergeführt. J.
Alle Beschwerdeführenden wiederholen und vertiefen in ihren Repliken
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vom 20. respektive 23. Mai 2011, weshalb die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien.
K.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschränkung des Verfahrens auf die Haftung auch für das vereinigte Verfahren gilt.
L.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Vernehmlassung.
M.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1.
Gemäss
Art. 31
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesverwaltungsgericht
vom
17. Juni
2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG
SR
173.32)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern die Verfügungen von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Mit den in diesem Verfahren
vereinten
Beschwerden
werden
Entscheide
des
Schadenzentrums VBS angefochten. Dabei handelt es sich um Verfügungen im Sinn von Art. 5
VwVG, das Schadenzentrum VBS ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33
VGG und die Staatshaftung ist nicht im Ausnahmekatalog
des
Art. 32
VGG
erfasst.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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1.3. Die Beschwerdeführenden 26 und die Beschwerdeführerin 7 sind als natürliche Personen respektive juristische Person parteifähig für die Beschwerdeführerin 1 ergibt sich die Parteifähigkeit aus Art. 41 Abs. 1 Bst. i
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil und sind durch die angefochtenen Entscheide formell und materiell beschwert. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). 2.
Vorliegend ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes erfüllt sind. Die Vorinstanz lehnte dies ab und äusserte sich infolgedessen nicht zur Höhe der Schadenersatzforderungen oder zur Genugtuung.
Eine
Beschränkung
des
Verfahrens
vor
Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Haftung rechtfertigt sich somit im Hinblick auf die Prozessökonomie. Wenn nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Staatshaftung ablehnt, ist das Verfahren abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zu Ende. Wenn es aber die Haftungsvoraussetzungen als erfüllt erachtet, ist eine Rückweisung zur Festsetzung der Schadensbeträge und einer allfälligen Genugtuung angezeigt (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 46 Rz. 4 und 8). Im Folgenden ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung erfüllt sind nicht eingegangen wird auf die Höhe der Schadenersatzforderungen und auf den Genugtuungsanspruch.
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3.
Der Verunfallte stürzte im Rahmen einer Übung der Kantonspolizei, die von Angehörigen der Armee durchgeführt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob eine bundesrechtliche Haftungsgrundlage anwendbar ist. Aufgrund des Zusammenhangs zur Armee steht die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG SR 510.10) im Vordergrund. Gestützt auf Art. 135 Abs. 1
MG haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen, sei dies durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit (Bst. a) oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit (Bst. b). Dazu gehören alle Tätigkeiten, die aufgrund eines Aufgebots erfolgten und durch den militärischen Betrieb oder Auftrag geboten sind. Nicht anwendbar ist Art. 135
MG bei Schäden, die z.B. im Ausgang oder im Urlaub durch Armeeangehörige verursacht wurden ebenso wenig einschlägig ist er bei ausserdienstlichen Tätigkeiten wie z.B. Wettkämpfen militärischer Vereine, für die Art. 136
MG
massgebend
ist
(HEINRICH
HONSELL,
Schweizerisches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, § 22 Rz. 61 f. JOST GROSS,
Schweizerisches
Staatshaftungsrecht,
Stand
und
Entwicklungstendenzen, 2. Auflage, Bern 2001, S. 48 f. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7385/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3). Die Vorinstanz qualifizierte die Durchführung der Übung zu Recht als Verhalten von Angehörigen der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit gemäss Art. 135 Abs. 1 Bst. b
MG.
Gemäss Art. 135 Abs. 3
MG sind Tatbestände, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen zu beurteilen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich: Nicht anwendbar ist das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG SR 170.32), das in Art. 3 Abs. 2
VG den Vorrang besonderer Haftungsgrundlagen explizit erwähnt und im Verhältnis zum Militärgesetz die allgemeinere Haftungsgrundlage darstellt. Ebenfalls nicht einschlägig ist das Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG, SR 833.1), weil der Verunfallte als Polizeiangehöriger nicht bei der Militärversicherung versichert ist (vgl. Art. 1a
MVG). Weitere allenfalls in Frage kommende Haftungsgrundlagen sind nicht ersichtlich das Militärgesetz ist anwendbar.
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4.
Eine Schadenersatzpflicht des Bundes gemäss Art. 135
MG besteht, wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
(quantifizierter) Schaden
Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Angehörigen der Armee oder der Truppe
adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden
Widerrechtlichkeit
des
Verhaltens
(vgl.
zu
den
Staatshaftungsvoraussetzungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3 mit
zahlreichen
Hinweisen
PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.).
Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden, da es sich bei der Haftung nach Art. 135
MG um eine Gefährdungshaftung handelt (vgl. BGE 123 II 577 E. 4 Urteil des Bundesgerichts 1A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4). Die Haftungsgrundsätze des Privatrechts sind sinngemäss anwendbar. Art. 141 Abs. 1
MG verweist ausdrücklich auf Art. 42
, Art. 42 Abs. 1
, Art. 44 Abs. 1
, Art. 45
47, Art. 49
, Art. 50 Abs. 1
und Art. 51
53 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). 5.
Der Schadensbegriff des Staatshaftungsrechts entspricht demjenigen des Privatrechts, was sich auch aus dem Verweis auf die entsprechenden Normen in Art. 141 Abs. 1
MG ergibt (s.a. GROSS, a.a.O., S. 238 f. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62 Rz. 12). Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (vgl. statt vieler BGE 132 III 321 E. 2.2.1 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2238).
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Vorliegend ist ein Schaden entstanden. Der Verunfallte erlitt aufgrund seines Sturzes schwere Verletzungen, die unter anderem Aufwendungen für Heilungskosten wie auch einen Erwerbsausfall mit sich bringen. Die Berechnung der präzisen Schadenssumme kann hier unterbleiben. 6.
Wie in Erwägung 3 ausgeführt, lag die Durchführung der Übung bei Angehörigen der Armee. Zu prüfen ist, ob der Unfall auf eine aktive Handlung oder eine Unterlassung wie von der Vorinstanz vorgebracht zurückzuführen ist. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da sie Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs hat, ist doch bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität von Unterlassungen anders als bei aktiven Handlungen vorausgesetzt, dass eine Handlungspflicht besteht.
6.1. Der im Folgenden beschriebene Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Der Übungstag beinhaltete eine Tour zur Festigung der Gebirgstechnik inklusive Abseilen. Für die Abseilübung wählte der Bergführer eine mit Gebirgsspezialisten der Armee drei Tage vorher bereits begangene Stelle aus. Die zweite, hier interessierende Abseilstelle, bei der ca. 4548 Höhenmeter zu überwinden sind, wird als sehr steil, im unteren Teil gar überhängend beschrieben sie endet auf einem schuttbedeckten Felspodest von ca. 1,5 Meter Breite. Etwa 6 bis 10 Meter unter diesem Podest liegt ein Schneefeld von ca. 6080 Meter Breite, das bei einem Felsriegel endet.
Zwei Gebirgsspezialisten richteten diese zweite Abseilstelle ein. Beim Einstieg überwachte einer von ihnen den Anseilvorgang, kontrollierte die Ausrüstung und gab den Abseilenden Hinweise zur Abseilstelle auch machte er die Abseilenden darauf aufmerksam, dass die Stelle überhängend und die Seillänge knapp sei. Unten auf dem Podest aufgrund der Steinschlaggefahr in einigen Metern Abstand vom Seil stand der andere Armeeangehörige, um die Abseilenden anzuweisen, wo sie herunter kommen sollen und um sie auf die knappe Seillänge aufmerksam zu machen.
Abgeseilt wurde mit einem Abseilachter am Einfachseilstrang. Beim Abseilachter handelt es sich um ein Gerät aus Metall in Form einer Acht, das unter anderem zum Bremsen verwendet werden kann, indem das Seil entsprechend hindurchgeführt wird, wobei das Bremsen auf diese Weise relativ viel Kraft erfordert. Es erfolgte keine zusätzliche Sicherung Seite 10
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durch Anbringen eines Knotens am Ende des Seils, der das Durchrutschen des Seils durch den Abseilachter hätte verhindern können. Die Abseilenden waren mit einer Prusikschlinge gesichert. Diese besteht aus einer Schnur, die so um das Seil geschlungen wird, dass sie sich festzieht und bremst, sobald Zug darauf kommt. In unbelastetem Zustand behindert sie das Abseilen nicht. Sie dient als Selbstsicherung für den Fall, dass das Bremsseil losgelassen wird.
Der Verunfallte seilte sich zunächst in normalem Tempo ab. Etwa 10 Meter oberhalb des Felspodests kam er zum Stillstand. Nachdem er eine halbe bis eine Minute am Seil hantiert hatte, kam er mit überhöhter Geschwindigkeit das Seil hinunter. Der Verunfallte prallte heftig auf das Felspodest auf, konnte sich nicht auf den Beinen halten und fiel rückwärts über das Felsband hinaus. Dabei lösten sich die Prusikschlinge und der Abseilachter vom Seil. Der Verunfallte stürzte über das angrenzende Schuttband auf das Schneefeld ab, an dessen unteren Ende er verletzt liegen blieb.
6.2. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liess sich die genaue Unfallursache nicht ermitteln.
6.2.1. Das Militärgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Januar 2008 fest, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb der Abseilvorgang des Verunfallten ca. 10 Meter über dem Fuss der Abseilstelle gebremst wurde und er anschliessend mit so grosser Geschwindigkeit auf das Felspodest abseilte. Auch die beigezogenen Sachverständigen hätten die Ursachen nicht hinreichend klären können, so dass sie beweismässig offen bleiben müssten. Der Verunfallte habe dazu wegen seiner verletzungsbedingten Einvernahmeunfähigkeit nicht befragt werden können. Bezüglich der Notwendigkeit einer Sicherung des Seilendes durch einen Knoten würden die Gutachter nicht übereinstimmen, was sich mit dem von den verschiedenen
Gutachtern
dieser
Sicherung
zugeordneten
unterschiedlichen Zweck erklären lasse. Nach Auffassung des Gerichts habe lediglich die Prusikschlinge nicht aber ein Knoten am Seilende das unkontrollierte Abseilen zu verhindern eine Seilenden Sicherungspflicht diene ausschliesslich der Vermeidung des kontrollierten Abseilens über das Seilende hinaus. Der Knoten habe somit nicht als ergänzende Sicherung zur Prusikschlinge angebracht werden müssen und dem Bergführer könne aufgrund des deshalb fehlenden Schutzzweckzusammenhangs
keine
Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden.
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6.2.2. Die Vorinstanz führt in ihren Entscheiden vom 1. Februar 2011 aus, ein konkretes Verhalten der Armee, welches zu einer Haftung führen würde, sei nicht ersichtlich. Auch ergäbe sich aus den Gutachten kein für den Unfall massgebliches Verhalten des Bergführers. Als für den Unfall allenfalls ausschlaggebendes Verhalten könne mangels anderer Hinweise einzig das Unterlassen der Anbringung eines Knotens im Seil erachtet werden. Sie beurteilt diese Unterlassung aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung, da ein Knoten nicht zwingend erforderlich gewesen sei und der Hinweis an die Abseilenden, dass die Seillänge knapp sei, genügt habe. Da somit in der fraglichen Situation keine Pflicht zur Anbringung eines Knotens bestanden habe, könne die Unterlassung nicht hypothetisch kausal sein.
6.2.3. Die Beschwerdeführenden geben bezüglich der Unfallursache zu bedenken, dass allenfalls die Prusikschlinge aufgrund äusserer Bedingungen wie Temperaturen oder Feuchtigkeit oder aufgrund einer fehlerhaften Anbringung nicht funktioniert haben könnte. Das Material sei jedoch nicht gesichert worden und könne nicht mehr als Beweismittel herbeigezogen werden. Aus den im Militärstrafverfahren beigezogenen Gutachten ergäben sich verschiedene mögliche Unfallursachen. Jedenfalls habe die Verwendung eines relativ kurzen Seils ohne gesichertes Ende schwerwiegende Folgen gehabt. Die gesamte Übung stelle insgesamt ein aktives Handeln dar die Zerlegung in kleine Teilschritte und damit zusammenhängend die Qualifikation eines nicht vorgenommenen Teilschritts als Unterlassung überzeuge nicht. Im Haftungsverfahren gehe es anders als im Militärstrafverfahren, in dem der Bergführer freigesprochen worden war, weil ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen war nicht darum, die Schuld eines Einzelnen zu ermitteln, sondern um eine Haftung aus der Tätigkeit der Armee als Gesamtes. Die Aktivität der Angehörigen der Armee sei vorliegend haftungsbegründend, da sie die Übung angeleitet, das Material ausgewählt und die Abseilenden instruiert hätten. Zudem sei das Seil aktiv verwendet worden, und es gehe nicht an, dessen Verwendung aufgrund des nicht angebrachten Knotens als Unterlassung einzustufen. Von einer Unterlassung könne höchstens ausgegangen werden, wenn die Armee an einem Geschehen nicht beteiligt sei, dieses aber beobachte und nicht eingreife. Vorliegend sei dies jedoch gerade nicht der Fall, da Angehörige der Armee die Übung durchführten.
6.3. Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung qualifiziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Seite 12
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Unterlassung wurde etwa die Situation beurteilt, in welcher die Armee nicht hinreichend für die Sicherung eines militärischen Fahrzeugparks gesorgt hatte. Da die Wachdienstvorschriften nicht umgesetzt respektive deren Einhaltung nicht kontrolliert wurde und die Durchfahrt zum Fahrzeugpark offen war, konnten unbekannte Täter eindringen und Benzin entwenden (Entscheid der Rekurskommission EMD vom 20. März 1995, VPB 61.86). Das Bundesverwaltungsgericht wiederum erachtete im Urteil A358/2009 vom 14. Dezember 2009 (publiziert als BVGE 2010/4) den Vorfall als Unterlassung, indem auf einem Rollweg eines Flughafens ein Flugzeug mit einem Gepäckwagen kollidierte, wobei nicht geklärt werden konnte, weshalb der Gepäckwagen auf die Rollbahn gerollt war es war davon auszugehen, dass die Koordination des Roll und Abstellverkehrs ungenügend war. Das Bundesgericht schliesslich qualifizierte beispielsweise den Fall, in dem einzelne Bäume entlang einer Skipiste nicht gepolstert worden waren was aber erforderlich gewesen wäre, um die Folgen von Stürzen abzumildern als Unterlassung (BGE 121 III 358 E. 4a für vergleichbare Fälle vgl. BGE 126 III 113 E. 2a BGE 111 IV 15 E. 2 BGE 123 III 306 E. 4).
6.4. Diese Beispiele für Unterlassungen zeigen, dass der typische Fall einer Unterlassung vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgte. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert: Die Armee errichtete nicht eine Infrastruktur, die überwacht werden und/oder zu welcher der Zugang unbefugter Personen verhindert werden müsste, sondern führte eine Übung durch, d.h. der Bergführer suchte eine Abseilstelle aus, instruierte die Gebirgsspezialisten, die Beteiligten seilten sich mit Material und unter Anleitung von Angehörigen der Armee ab. Der Verunfallte kam aus ungeklärten Gründen in zu hohem Tempo auf das Felspodest auf und stürzte schliesslich weiter ab.
In diesem Zusammenhang einzig auf den nicht angebrachten Knoten abzustellen und somit von einer Unterlassung auszugehen, überzeugt nicht: In Anbetracht dessen, dass die genaue Unfallursache nicht bekannt ist und verschiedene Faktoren zum Absturz geführt haben können, erscheint die Sicht der Vorinstanz auf einzelne Elemente der Abseilübung als nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Übung in ihrer gesamten Anlage zu betrachten. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer aktiven Handlung und nicht auf einer Unterlassung.
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Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer Qualifizierung als Unterlassung
vorliegend
eine
Sorgfaltspflichtverletzung
nicht
auszuschliessen wäre. Dies gilt nicht nur, was das Nichtanbringen des Knotens angeht, sondern bezüglich der gesamten Übungsanlage: Die Übung wurde an einem Ort durchgeführt, an dem aufgrund der Exponiertheit des angepeilten Podests ein weiterer Absturz möglich war trotzdem wurde auf eine lückenlose Sicherung verzichtet, namentlich wurde das Ende des Seils nicht mit einem Knoten gesichert oder ein längeres Seil gewählt. Zudem war es dem beim Zielort postierten Gebirgsspezialisten aufgrund der Steinschlaggefahr nicht möglich, direkte Hilfestellung zu bieten. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Prusikschlinge fehlerhaft funktionierte. Wenn eine Übung in schwierigem Gelände durchgeführt wird, ist eine möglichst weitgehende Sicherung angezeigt.
7.
Zwischen der schädigenden Aktivität und dem eingetretenen Schaden muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 7.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht nicht bereits dann, wenn das in Frage stehende Verhalten im Sinne der natürlichen Kausalität eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektivretrospektiven Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht unmittelbar zum Schaden führen, sondern ihrerseits andere (Teil )Ursachen auslösen, die schliesslich den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen allerdings, dass der Schaden nach der Adäquanzformel noch als Folge der ersten Ursache erscheint (zum Ganzen je mit Hinweisen BGE 123 III 110 E. 3a BVGE 2010/4 E. 4.1 GROSS, a.a.O., S. 193 ff.).
7.2. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Abseilübung an einer exponierten Stelle im Gebirge, die der Schulung des Umgangs mit schwierigen Situationen dient, Unfälle wie im vorliegenden Fall geschehen können. Auch wenn die präzise Unfallursache nicht ermittelt werden konnte, so erscheint doch die Seite 14
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Übungsanlage als Ganzes als problematisch (vgl. Erwägung 6.4) und als adäquate Ursache. Es besteht somit grundsätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Aktivität und dem eingetretenen Schaden.
7.3. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung bleibt zu untersuchen, ob ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhere
Gewalt,
schweres
Selbstverschulden
oder
schweres
Drittverschulden (vgl. Art. 135 Abs. 2
MG s.a. HONSELL, a.a.O., § 3 Rz. 37 ff.). Einzugehen ist vorliegend einzig auf das Selbstverschulden. Ein schweres Selbstverschulden liegt vor, wenn das Selbstverschulden so schwerwiegend ist, dass die andere Handlung völlig in den Hintergrund tritt (HONSELL, a.a.O., § 3 Rz. 41 ff. JOST, a.a.O., S. 349 vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen). Geringeres Selbstverschulden ist bei der Schadenersatzbemessung als Reduktionsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 Abs. 1
OR JOST, a.a.O., S. 349 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62 Rz. 17).
Wie die Ausführungen vorne in Erwägung 6 zeigen, liess sich die genaue Unfallursache und somit ebensowenig das Vorliegen eines Selbstverschuldens nicht ermitteln. Soweit die Vorinstanz aus dem Selbstverschulden Rechte ableiten möchte, hat sie die Folge der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2 und A5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein Unterbrechungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.
7.4. Die adäquate Kausalität zwischen der von Angehörigen der Armee geleiteten Abseilübung und dem eingetretenen Schaden liegt somit vor. 8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. 8.1. Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie Widerrechtlichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder verbot der Rechtsordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die Widerrechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten Rechtsguts des Verunfallten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Seite 15
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Verstoss
gegen
eine
besondere
Verhaltensnorm
(sog.
Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (statt vieler HONSELL, a.a.O., § 4 Rz. 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
8.2. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 123 II 577 E. 4b und E. 4d/bb einem Entscheid zu den Vorgängerbestimmungen des Art. 135
MG , dass der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1
VG wie auch im Sinn der Vorgängerbestimmungen des Art. 135
MG mit demjenigen von Art. 41
OR übereinstimmt. In diesem Entscheid nimmt das Bundesgericht zudem ausdrücklich Bezug auf den damals neu geschaffenen Art. 135
MG und geht davon aus, dass die im Entscheid gemachten Überlegungen sich im Hinblick auf diese Norm umso mehr rechtfertigen (BGE 123 II 577 E. 5): Auch im Staatshaftungsrecht gelte gleichermassen wie im Privatrecht die Verletzung eines absoluten Rechts grundsätzlich als rechtswidrig, ohne dass ein Handlungsunrecht erforderlich oder eine Ordnungswidrigkeit respektive eine Amts oder Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt sei (BGE 123 II 577 E. 4d/gg). Bezüglich der Vorgängerbestimmungen von Art. 135
MG rechtfertige es sich denn auch nicht, eine Ordnungswidrigkeit für das Vorliegen der Widerrechtlichkeit vorauszusetzen soweit sich der Bundesrat in der Botschaft zu Art. 135
MG so geäussert habe (Botschaft des Bundesrats vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 110), sei ihm nicht zu folgen, da sich diese Voraussetzungen nicht in dieser Weise aus den in der Botschaft zitierten Quellen ergebe. Es liege in der Natur der Kausalhaftung, dass bis zu einem gewissen Grad nämlich bis zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auch für mitwirkenden Zufall gehaftet werde. Dies könne kein Argument dafür sein,
zusätzliche,
d.h.
nicht
im
Gesetz
vorgesehene,
Haftungsvoraussetzungen aufzustellen (BGE 123 II 577 E. 4g). Dieser Bundesgerichtsentscheid nennt überdies Fallgruppen, in denen ausnahmsweise für das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit gegeben sein muss: Wenn in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung wiederholt das Kriterium der Amtspflichtverletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe es sich in der Regel um Fälle gehandelt, in denen ein reiner Vermögensschaden zur Diskussion gestanden sei oder ein kantonales Seite 16
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Staatshaftungsrecht zusätzlich zur Widerrechtlichkeit ein Verschulden vorausgesetzt habe (BGE 123 II 577 E. 4d/cc). Weiter sei das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei medizinischen Behandlungen erforderlich, da diese zwar üblicherweise durch die Einwilligung gerechtfertigt seien, sich die Einwilligung jedoch auf eine Vornahme des Eingriffs unter Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt beschränke (BGE 123 II 577 E. 4d/ee).
Die hier zu beurteilende Situation ist nicht mit diesen Fallgruppen zu vergleichen, insbesondere liegt durch die freiwillige Teilnahme an der Übung keine Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität vor. Es liegt somit kein Fall vor, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorausgesetzt wäre, damit die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4 zu Art. 135
MG BGE 132 II 305 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2009
vom
19. Oktober
2010
E. 2.12.2
zum
Verantwortlichkeitsgesetz). Überdies wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung wohl zu bejahen (vgl. vorne, Erwägung 6.4). Ebensowenig liegt ein Rechtfertigungsgrund wie z.B. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt vor, der die Rechtswidrigkeit aufheben könnte. Der Verunfallte wurde in seiner körperlichen Integrität verletzt, weshalb ein absolut geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt (vgl. Art. 122
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311]) und die Widerrechtlichkeit gegeben ist.
9.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Haftungsvoraussetzungen des Art. 135
MG erfüllt sind. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Entscheidung über die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu
tragen
(Art. 63
Abs. 2
VwVG).
Den
obsiegenden
Beschwerdeführenden
ist
der
geleistete
Kostenvorschuss
zurückzuerstatten die Beschwerdeführenden 26 leisteten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000., die Beschwerdeführerin 7 von Fr. 16'000.. Die Beschwerdeführerin 1 war nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden.
Seite 17
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG kann einer obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführenden 26 stellten in ihrer Beschwerde das Begehren, es seien Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30'998.85 zu entschädigen. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung um etwas mehr als die Hälfte (vgl. Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sie ist auf Fr. 15'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 7 begehrt in ihrer Beschwerdeschrift eine Entschädigung, reichte aber keine Kostennote ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE, SR 173.320.2) gleichfalls auf Fr. 15'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Seite 18
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide vom 1. Februar 2011 werden aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes und zur Beurteilung einer Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der von den Beschwerdeführenden 26 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000. und der von der Beschwerdeführerin 7 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 16'000. werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 26 sowie der Beschwerdeführerin 7 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführenden 26 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 312.2006.04939 / Gy / Kopp Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Seite 19
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Marianne Ryter Sauvant
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 20
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Urteil vom 1. September 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
1. Eidgenössische Invalidenversicherung,
vertreten durch Ausgleichskasse/IVStelle Nidwalden, Rechts und Regressdienst, Stansstaderstrasse 54, Postfach, 6371 Stans,
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
5. D._______,
6. E._______,
2 bis 6 vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann, Bachmann & Huber Rechtsanwälte, Rathausplatz 7, Postfach, 6460 Altdorf UR,
7. Y._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Heinrich Hempel, Rechtsanwalt, Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Sachverhalt:
A.
Der Polizeiangehörige A._______ nahm am 19. September 2005 an einem Ausbildungsstag für Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Uri teil. Ein beim Bund (Kommando Ausbildung Heer) als Zivilperson angestellter Bergführer organisierte und leitete die Übung mit Unterstützung von Gebirgsspezialisten des "Kompetenzzentrums Gebirgsdienst der Armee". Um die Gebirgstechnik inklusive Abseilen zu festigen, führten sie eine Anwendungstour über den Sporn auf den Galenstock durch. Dabei verunfallte A._______ (nachfolgend: Verunfallter) schwer, weil er kurz zusammengefasst beim Abseilen mit überhöhter Geschwindigkeit auf das angepeilte Felspodest traf, sich nicht auf den Beinen halten konnte und daraufhin auf das darunter liegende Schneefeld fiel. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma und ist bis heute nicht in der Lage, zu sprechen und selbständig zu gehen.
B.
Gegen den Bergführer und die Gebirgsspezialisten ermittelte die Militärjustiz, ob ein strafbares Verhalten vorliege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren gegen die Gebirgsspezialisten ein, namentlich da die Führung der Übung nicht ihnen, sondern dem Bergführer oblag. Den Bergführer sprach das Militärgericht mit Urteil vom 14. Januar 2008 frei, weil ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden konnte. C.
In der Folge des Unfalls stellten drei Anspruchsgruppen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS respektive dem Schadenzentrum VBS Begehren um Staatshaftung:
C.a Die IVStelle Uri hatte dem Verunfallten im Jahr 2006 eine ganze IV Rente zugesprochen, weshalb die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden beim Schadenzentrum VBS im Jahr 2009 und erneut im Januar 2010 Regressansprüche anmeldete. Das Schadenzentrum VBS bezahlte ihr daraufhin Fr. 39'694.15, forderte diesen Betrag aber im März 2010 zurück: Weil eine Bundeshaftung abzulehnen sei, habe es ihn irrtümlicherweise und ohne Rechtsgrund bezahlt. Die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden zahlte den Betrag nicht zurück, sicherte aber dem Schadenzentrum VBS zu, dass sie die Rückzahlung tätigen werde, wenn ein rechtskräftiger Entscheid die Bundeshaftung verneine. Seite 3
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
C.b Der Verunfallte und seine Angehörigen B._______, C._______, D._______ und E._______ begehrten am 5. Juli 2010 Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 85'516.95 und einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 sowie eine Genugtuung von Fr. 600'000.. C.c Die Y._______ AG erbrachte als Unfallversicherung Leistungen. Sie meldete deshalb dem Schadenzentrum VBS in den Jahren 2006 und 2007 Regressansprüche für die aufgelaufene Summe an. Schliesslich ersuchte sie das Schadenzentrum VBS am 1. Juni 2010 um Überweisung einer Akontozahlung von Fr. 1'000'000.. Den bis dahin aufgelaufenen Betrag bezifferte sie mit Fr. 1'219'479.85.
D.
Das Schadenzentrum VBS (nachfolgend: Vorinstanz) wies am 1. Februar 2011 in je einem Entscheid die Begehren der Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden, des Verunfallten und Angehörigen sowie der Y._______ AG ab. Die Vorinstanz begründete dies in allen drei Entscheiden im Wesentlichen damit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
E.
Gegen diese Entscheide vom 1. Februar 2011 gingen beim Bundesverwaltungsgericht
von
den
drei
oben
genannten
Anspruchsgruppen Beschwerden ein. Hauptsächlich bringen sie vor, dass alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Einzelnen stellen sie folgende Begehren:
E.a Die Ausgleichskasse / IVStelle Nidwalden (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beantragt mit Schreiben vom 2. März 2011 erstens die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zweitens die Anweisung an die Vorinstanz, von einer Rückforderung der Fr. 39'694.15 abzusehen und drittens, eventualiter sei die grundsätzliche Haftung festzustellen
und
die
Angelegenheit
zur
Ermittlung
des
Regressquantitativs
an
die
Vorinstanz
zurückzuweisen
(Verfahrensnummer A1432/2011).
E.b Der Verunfallte, B._______, C._______, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 26) erheben mit Schreiben vom 3. März 2011 Beschwerde (Verfahrensnummer A1449/2011) und beantragen neben der Aufhebung des Entscheids Schadenersatz in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 58'919.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Seite 4
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
5. Juli 2010, eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 30'998.85 sowie Schadenersatz in Form einer monatlichen Rente von Fr. 4'981.10 rückwirkend ab Februar 2010 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Des Weiteren fordern sie eine Genugtuung von Fr. 600'000., eventualiter nach richterlichem Ermessen bei einer Mindesthöhe von Fr. 250'000., jedenfalls zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2010. Eventualiter sei die Sache nach einer grundsätzlichen Beurteilung der Haftungsfrage zur Neubeurteilung und Festsetzung des Schadenersatzes sowie der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.c Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 7) beantragt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2011 (Verfahrensnummer A1470/2011) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids weiter habe ihr die Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'028'797.40 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'879'102.40 seit 21. Februar 2011 zu bezahlen, eventualiter sei die Haftpflicht festzustellen und die Sache zur Festlegung des Quantitativs zurückzuweisen.
F.
Die Vorinstanz stellt in ihren Anträgen vom 7. April 2011 in allen drei Verfahren den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung.
G.
Mit
Verfügungen
vom
8. April
2011
beschränkt
das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A1449/2011 und A1470/2011 auf die Haftungsfrage.
H.
In ihren Vernehmlassungen vom 7. und 21. April 2011 zu den drei Verfahren bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung des Bundes seien nicht erfüllt, weshalb die Beschwerden abzuweisen seien.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die drei Verfahren A1432/2011, A1449/2011 und A1470/2011 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A1432/2011 weitergeführt. J.
Alle Beschwerdeführenden wiederholen und vertiefen in ihren Repliken
Seite 5
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
vom 20. respektive 23. Mai 2011, weshalb die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien.
K.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschränkung des Verfahrens auf die Haftung auch für das vereinigte Verfahren gilt.
L.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Vernehmlassung.
M.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1.
Gemäss
Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesverwaltungsgericht
vom
17. Juni
2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG
SR
173.32)
beurteilt
das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
vereinten
Beschwerden
werden
Entscheide
des
Schadenzentrums VBS angefochten. Dabei handelt es sich um Verfügungen im Sinn von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
des
Art. 32
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
VGG
erfasst.
Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
Seite 6
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
1.3. Die Beschwerdeführenden 26 und die Beschwerdeführerin 7 sind als natürliche Personen respektive juristische Person parteifähig für die Beschwerdeführerin 1 ergibt sich die Parteifähigkeit aus Art. 41 Abs. 1 Bst. i
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 41 |
||||||
| Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: [1] | ||||||
| die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; | ||||||
| die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; | ||||||
| die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; | ||||||
| den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; | ||||||
| die Aufbewahrung der IV-Akten; | ||||||
| die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; | ||||||
| die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [11] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; | ||||||
| ... | ||||||
| ... [13] | ||||||
| ... [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [9] Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [11] SR 831.30 [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). [14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Vorliegend ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Bundes erfüllt sind. Die Vorinstanz lehnte dies ab und äusserte sich infolgedessen nicht zur Höhe der Schadenersatzforderungen oder zur Genugtuung.
Eine
Beschränkung
des
Verfahrens
vor
Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Haftung rechtfertigt sich somit im Hinblick auf die Prozessökonomie. Wenn nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Staatshaftung ablehnt, ist das Verfahren abgesehen von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zu Ende. Wenn es aber die Haftungsvoraussetzungen als erfüllt erachtet, ist eine Rückweisung zur Festsetzung der Schadensbeträge und einer allfälligen Genugtuung angezeigt (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 46 Rz. 4 und 8). Im Folgenden ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung erfüllt sind nicht eingegangen wird auf die Höhe der Schadenersatzforderungen und auf den Genugtuungsanspruch.
Seite 7
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
3.
Der Verunfallte stürzte im Rahmen einer Übung der Kantonspolizei, die von Angehörigen der Armee durchgeführt wurde. Zunächst ist zu prüfen, ob eine bundesrechtliche Haftungsgrundlage anwendbar ist. Aufgrund des Zusammenhangs zur Armee steht die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG SR 510.10) im Vordergrund. Gestützt auf Art. 135 Abs. 1
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. | ||||||
massgebend
ist
(HEINRICH
HONSELL,
Schweizerisches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, § 22 Rz. 61 f. JOST GROSS,
Schweizerisches
Staatshaftungsrecht,
Stand
und
Entwicklungstendenzen, 2. Auflage, Bern 2001, S. 48 f. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7385/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3). Die Vorinstanz qualifizierte die Durchführung der Übung zu Recht als Verhalten von Angehörigen der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit gemäss Art. 135 Abs. 1 Bst. b
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
Gemäss Art. 135 Abs. 3
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3 |
||||||
| Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. | ||||||
| Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
| Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. | ||||||
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 1a [1] Versicherte Personen |
||||||
| Bei der Militärversicherung ist versichert: [2] | ||||||
| wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht; | ||||||
| wer im Bundesdienst steht als:Berufsmilitär,Zeitmilitär,Waffenkontrolleur,Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,Militärkrankenpfleger,Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; | ||||||
| Berufsmilitär, | ||||||
| Zeitmilitär, | ||||||
| Waffenkontrolleur, | ||||||
| Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart, | ||||||
| Militärkrankenpfleger, | ||||||
| Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; | ||||||
| wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt; | ||||||
| wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:der Rekrutierung,sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes,...Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; | ||||||
| der Rekrutierung, | ||||||
| sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; | ||||||
| wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [7] an einer Orientierungsveranstaltung teilnimmt; | ||||||
| ... | ||||||
| wer teilnimmt an:der militärtechnischen Vorbildung,ausserdienstlichen Schiessübungen,einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst,militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal,vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal,...; | ||||||
| der militärtechnischen Vorbildung, | ||||||
| ausserdienstlichen Schiessübungen, | ||||||
| einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst, | ||||||
| militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal, | ||||||
| vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal, | ||||||
| ...; | ||||||
| wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [11] als Drittperson Hilfe leistet; | ||||||
| wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist; | ||||||
| wer als Wehrpflichtiger:eine Arreststrafe verbüsst; oderin militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist; | ||||||
| eine Arreststrafe verbüsst; oder | ||||||
| in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist; | ||||||
| wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; | ||||||
| wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; | ||||||
| wer Zivildienst leistet; | ||||||
| wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI) [14] oder aufgrund eines Aufgebots an einer Vorsprache beim ZIVI, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt; | ||||||
| wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt; | ||||||
| wer als Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Ausland eingesetzt ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [7] SR 510.10 [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [9] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687). [11] SR 520.1 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [14] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [16] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
Seite 8
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
4.
Eine Schadenersatzpflicht des Bundes gemäss Art. 135
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
(quantifizierter) Schaden
Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Angehörigen der Armee oder der Truppe
adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden
Widerrechtlichkeit
des
Verhaltens
(vgl.
zu
den
Staatshaftungsvoraussetzungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3 mit
zahlreichen
Hinweisen
PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.).
Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden, da es sich bei der Haftung nach Art. 135
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 141 Haftungsgrundsätze |
||||||
| Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts [1] gelten sinngemäss. | ||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. | ||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
||||||
| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
||||||
| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 45 |
||||||
| Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. | ||||||
| Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. | ||||||
| Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 50 |
||||||
| Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. | ||||||
| Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. | ||||||
| Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 51 |
||||||
| Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. | ||||||
| Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. | ||||||
Der Schadensbegriff des Staatshaftungsrechts entspricht demjenigen des Privatrechts, was sich auch aus dem Verweis auf die entsprechenden Normen in Art. 141 Abs. 1
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 141 Haftungsgrundsätze |
||||||
| Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts [1] gelten sinngemäss. | ||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. | ||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
Seite 9
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Vorliegend ist ein Schaden entstanden. Der Verunfallte erlitt aufgrund seines Sturzes schwere Verletzungen, die unter anderem Aufwendungen für Heilungskosten wie auch einen Erwerbsausfall mit sich bringen. Die Berechnung der präzisen Schadenssumme kann hier unterbleiben. 6.
Wie in Erwägung 3 ausgeführt, lag die Durchführung der Übung bei Angehörigen der Armee. Zu prüfen ist, ob der Unfall auf eine aktive Handlung oder eine Unterlassung wie von der Vorinstanz vorgebracht zurückzuführen ist. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, da sie Auswirkungen auf die Prüfung des Kausalzusammenhangs hat, ist doch bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität von Unterlassungen anders als bei aktiven Handlungen vorausgesetzt, dass eine Handlungspflicht besteht.
6.1. Der im Folgenden beschriebene Unfallhergang ist im Wesentlichen unbestritten. Der Übungstag beinhaltete eine Tour zur Festigung der Gebirgstechnik inklusive Abseilen. Für die Abseilübung wählte der Bergführer eine mit Gebirgsspezialisten der Armee drei Tage vorher bereits begangene Stelle aus. Die zweite, hier interessierende Abseilstelle, bei der ca. 4548 Höhenmeter zu überwinden sind, wird als sehr steil, im unteren Teil gar überhängend beschrieben sie endet auf einem schuttbedeckten Felspodest von ca. 1,5 Meter Breite. Etwa 6 bis 10 Meter unter diesem Podest liegt ein Schneefeld von ca. 6080 Meter Breite, das bei einem Felsriegel endet.
Zwei Gebirgsspezialisten richteten diese zweite Abseilstelle ein. Beim Einstieg überwachte einer von ihnen den Anseilvorgang, kontrollierte die Ausrüstung und gab den Abseilenden Hinweise zur Abseilstelle auch machte er die Abseilenden darauf aufmerksam, dass die Stelle überhängend und die Seillänge knapp sei. Unten auf dem Podest aufgrund der Steinschlaggefahr in einigen Metern Abstand vom Seil stand der andere Armeeangehörige, um die Abseilenden anzuweisen, wo sie herunter kommen sollen und um sie auf die knappe Seillänge aufmerksam zu machen.
Abgeseilt wurde mit einem Abseilachter am Einfachseilstrang. Beim Abseilachter handelt es sich um ein Gerät aus Metall in Form einer Acht, das unter anderem zum Bremsen verwendet werden kann, indem das Seil entsprechend hindurchgeführt wird, wobei das Bremsen auf diese Weise relativ viel Kraft erfordert. Es erfolgte keine zusätzliche Sicherung Seite 10
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
durch Anbringen eines Knotens am Ende des Seils, der das Durchrutschen des Seils durch den Abseilachter hätte verhindern können. Die Abseilenden waren mit einer Prusikschlinge gesichert. Diese besteht aus einer Schnur, die so um das Seil geschlungen wird, dass sie sich festzieht und bremst, sobald Zug darauf kommt. In unbelastetem Zustand behindert sie das Abseilen nicht. Sie dient als Selbstsicherung für den Fall, dass das Bremsseil losgelassen wird.
Der Verunfallte seilte sich zunächst in normalem Tempo ab. Etwa 10 Meter oberhalb des Felspodests kam er zum Stillstand. Nachdem er eine halbe bis eine Minute am Seil hantiert hatte, kam er mit überhöhter Geschwindigkeit das Seil hinunter. Der Verunfallte prallte heftig auf das Felspodest auf, konnte sich nicht auf den Beinen halten und fiel rückwärts über das Felsband hinaus. Dabei lösten sich die Prusikschlinge und der Abseilachter vom Seil. Der Verunfallte stürzte über das angrenzende Schuttband auf das Schneefeld ab, an dessen unteren Ende er verletzt liegen blieb.
6.2. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, liess sich die genaue Unfallursache nicht ermitteln.
6.2.1. Das Militärgericht hielt in seinem Urteil vom 14. Januar 2008 fest, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb der Abseilvorgang des Verunfallten ca. 10 Meter über dem Fuss der Abseilstelle gebremst wurde und er anschliessend mit so grosser Geschwindigkeit auf das Felspodest abseilte. Auch die beigezogenen Sachverständigen hätten die Ursachen nicht hinreichend klären können, so dass sie beweismässig offen bleiben müssten. Der Verunfallte habe dazu wegen seiner verletzungsbedingten Einvernahmeunfähigkeit nicht befragt werden können. Bezüglich der Notwendigkeit einer Sicherung des Seilendes durch einen Knoten würden die Gutachter nicht übereinstimmen, was sich mit dem von den verschiedenen
Gutachtern
dieser
Sicherung
zugeordneten
unterschiedlichen Zweck erklären lasse. Nach Auffassung des Gerichts habe lediglich die Prusikschlinge nicht aber ein Knoten am Seilende das unkontrollierte Abseilen zu verhindern eine Seilenden Sicherungspflicht diene ausschliesslich der Vermeidung des kontrollierten Abseilens über das Seilende hinaus. Der Knoten habe somit nicht als ergänzende Sicherung zur Prusikschlinge angebracht werden müssen und dem Bergführer könne aufgrund des deshalb fehlenden Schutzzweckzusammenhangs
keine
Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden.
Seite 11
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
6.2.2. Die Vorinstanz führt in ihren Entscheiden vom 1. Februar 2011 aus, ein konkretes Verhalten der Armee, welches zu einer Haftung führen würde, sei nicht ersichtlich. Auch ergäbe sich aus den Gutachten kein für den Unfall massgebliches Verhalten des Bergführers. Als für den Unfall allenfalls ausschlaggebendes Verhalten könne mangels anderer Hinweise einzig das Unterlassen der Anbringung eines Knotens im Seil erachtet werden. Sie beurteilt diese Unterlassung aber nicht als Sorgfaltspflichtverletzung, da ein Knoten nicht zwingend erforderlich gewesen sei und der Hinweis an die Abseilenden, dass die Seillänge knapp sei, genügt habe. Da somit in der fraglichen Situation keine Pflicht zur Anbringung eines Knotens bestanden habe, könne die Unterlassung nicht hypothetisch kausal sein.
6.2.3. Die Beschwerdeführenden geben bezüglich der Unfallursache zu bedenken, dass allenfalls die Prusikschlinge aufgrund äusserer Bedingungen wie Temperaturen oder Feuchtigkeit oder aufgrund einer fehlerhaften Anbringung nicht funktioniert haben könnte. Das Material sei jedoch nicht gesichert worden und könne nicht mehr als Beweismittel herbeigezogen werden. Aus den im Militärstrafverfahren beigezogenen Gutachten ergäben sich verschiedene mögliche Unfallursachen. Jedenfalls habe die Verwendung eines relativ kurzen Seils ohne gesichertes Ende schwerwiegende Folgen gehabt. Die gesamte Übung stelle insgesamt ein aktives Handeln dar die Zerlegung in kleine Teilschritte und damit zusammenhängend die Qualifikation eines nicht vorgenommenen Teilschritts als Unterlassung überzeuge nicht. Im Haftungsverfahren gehe es anders als im Militärstrafverfahren, in dem der Bergführer freigesprochen worden war, weil ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen war nicht darum, die Schuld eines Einzelnen zu ermitteln, sondern um eine Haftung aus der Tätigkeit der Armee als Gesamtes. Die Aktivität der Angehörigen der Armee sei vorliegend haftungsbegründend, da sie die Übung angeleitet, das Material ausgewählt und die Abseilenden instruiert hätten. Zudem sei das Seil aktiv verwendet worden, und es gehe nicht an, dessen Verwendung aufgrund des nicht angebrachten Knotens als Unterlassung einzustufen. Von einer Unterlassung könne höchstens ausgegangen werden, wenn die Armee an einem Geschehen nicht beteiligt sei, dieses aber beobachte und nicht eingreife. Vorliegend sei dies jedoch gerade nicht der Fall, da Angehörige der Armee die Übung durchführten.
6.3. Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung qualifiziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Als Seite 12
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Unterlassung wurde etwa die Situation beurteilt, in welcher die Armee nicht hinreichend für die Sicherung eines militärischen Fahrzeugparks gesorgt hatte. Da die Wachdienstvorschriften nicht umgesetzt respektive deren Einhaltung nicht kontrolliert wurde und die Durchfahrt zum Fahrzeugpark offen war, konnten unbekannte Täter eindringen und Benzin entwenden (Entscheid der Rekurskommission EMD vom 20. März 1995, VPB 61.86). Das Bundesverwaltungsgericht wiederum erachtete im Urteil A358/2009 vom 14. Dezember 2009 (publiziert als BVGE 2010/4) den Vorfall als Unterlassung, indem auf einem Rollweg eines Flughafens ein Flugzeug mit einem Gepäckwagen kollidierte, wobei nicht geklärt werden konnte, weshalb der Gepäckwagen auf die Rollbahn gerollt war es war davon auszugehen, dass die Koordination des Roll und Abstellverkehrs ungenügend war. Das Bundesgericht schliesslich qualifizierte beispielsweise den Fall, in dem einzelne Bäume entlang einer Skipiste nicht gepolstert worden waren was aber erforderlich gewesen wäre, um die Folgen von Stürzen abzumildern als Unterlassung (BGE 121 III 358 E. 4a für vergleichbare Fälle vgl. BGE 126 III 113 E. 2a BGE 111 IV 15 E. 2 BGE 123 III 306 E. 4).
6.4. Diese Beispiele für Unterlassungen zeigen, dass der typische Fall einer Unterlassung vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wurde, die durch Personen bewacht, gesichert oder koordiniert werden müsste, um Gefahren zu vermeiden, dies aber nicht erfolgte. Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert: Die Armee errichtete nicht eine Infrastruktur, die überwacht werden und/oder zu welcher der Zugang unbefugter Personen verhindert werden müsste, sondern führte eine Übung durch, d.h. der Bergführer suchte eine Abseilstelle aus, instruierte die Gebirgsspezialisten, die Beteiligten seilten sich mit Material und unter Anleitung von Angehörigen der Armee ab. Der Verunfallte kam aus ungeklärten Gründen in zu hohem Tempo auf das Felspodest auf und stürzte schliesslich weiter ab.
In diesem Zusammenhang einzig auf den nicht angebrachten Knoten abzustellen und somit von einer Unterlassung auszugehen, überzeugt nicht: In Anbetracht dessen, dass die genaue Unfallursache nicht bekannt ist und verschiedene Faktoren zum Absturz geführt haben können, erscheint die Sicht der Vorinstanz auf einzelne Elemente der Abseilübung als nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Übung in ihrer gesamten Anlage zu betrachten. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf einer aktiven Handlung und nicht auf einer Unterlassung.
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Ergänzend ist anzumerken, dass bei einer Qualifizierung als Unterlassung
vorliegend
eine
Sorgfaltspflichtverletzung
nicht
auszuschliessen wäre. Dies gilt nicht nur, was das Nichtanbringen des Knotens angeht, sondern bezüglich der gesamten Übungsanlage: Die Übung wurde an einem Ort durchgeführt, an dem aufgrund der Exponiertheit des angepeilten Podests ein weiterer Absturz möglich war trotzdem wurde auf eine lückenlose Sicherung verzichtet, namentlich wurde das Ende des Seils nicht mit einem Knoten gesichert oder ein längeres Seil gewählt. Zudem war es dem beim Zielort postierten Gebirgsspezialisten aufgrund der Steinschlaggefahr nicht möglich, direkte Hilfestellung zu bieten. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Prusikschlinge fehlerhaft funktionierte. Wenn eine Übung in schwierigem Gelände durchgeführt wird, ist eine möglichst weitgehende Sicherung angezeigt.
7.
Zwischen der schädigenden Aktivität und dem eingetretenen Schaden muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 7.1. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht nicht bereits dann, wenn das in Frage stehende Verhalten im Sinne der natürlichen Kausalität eine notwendige Bedingung (eine conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektivretrospektiven Betrachtung. Sie kann auch bei Teilursachen gegeben sein, die nicht unmittelbar zum Schaden führen, sondern ihrerseits andere (Teil )Ursachen auslösen, die schliesslich den Schaden bewirken. Vorausgesetzt ist in diesen Fällen allerdings, dass der Schaden nach der Adäquanzformel noch als Folge der ersten Ursache erscheint (zum Ganzen je mit Hinweisen BGE 123 III 110 E. 3a BVGE 2010/4 E. 4.1 GROSS, a.a.O., S. 193 ff.).
7.2. Es entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Abseilübung an einer exponierten Stelle im Gebirge, die der Schulung des Umgangs mit schwierigen Situationen dient, Unfälle wie im vorliegenden Fall geschehen können. Auch wenn die präzise Unfallursache nicht ermittelt werden konnte, so erscheint doch die Seite 14
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Übungsanlage als Ganzes als problematisch (vgl. Erwägung 6.4) und als adäquate Ursache. Es besteht somit grundsätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Aktivität und dem eingetretenen Schaden.
7.3. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung bleibt zu untersuchen, ob ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Zu den Unterbrechungsgründen gehören höhere
Gewalt,
schweres
Selbstverschulden
oder
schweres
Drittverschulden (vgl. Art. 135 Abs. 2
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 43 |
||||||
| Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. | ||||||
| Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen. [1] | ||||||
| Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
Wie die Ausführungen vorne in Erwägung 6 zeigen, liess sich die genaue Unfallursache und somit ebensowenig das Vorliegen eines Selbstverschuldens nicht ermitteln. Soweit die Vorinstanz aus dem Selbstverschulden Rechte ableiten möchte, hat sie die Folge der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2 und A5256/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein Unterbrechungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.
7.4. Die adäquate Kausalität zwischen der von Angehörigen der Armee geleiteten Abseilübung und dem eingetretenen Schaden liegt somit vor. 8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. 8.1. Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie Widerrechtlichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder verbot der Rechtsordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die Widerrechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten Rechtsguts des Verunfallten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Seite 15
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Verstoss
gegen
eine
besondere
Verhaltensnorm
(sog.
Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (statt vieler HONSELL, a.a.O., § 4 Rz. 1 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
8.2. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 123 II 577 E. 4b und E. 4d/bb einem Entscheid zu den Vorgängerbestimmungen des Art. 135
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3 |
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| Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. | ||||||
| Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
| Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
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| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
||||||
| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
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| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
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| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
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| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
zusätzliche,
d.h.
nicht
im
Gesetz
vorgesehene,
Haftungsvoraussetzungen aufzustellen (BGE 123 II 577 E. 4g). Dieser Bundesgerichtsentscheid nennt überdies Fallgruppen, in denen ausnahmsweise für das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit gegeben sein muss: Wenn in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung wiederholt das Kriterium der Amtspflichtverletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe es sich in der Regel um Fälle gehandelt, in denen ein reiner Vermögensschaden zur Diskussion gestanden sei oder ein kantonales Seite 16
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Staatshaftungsrecht zusätzlich zur Widerrechtlichkeit ein Verschulden vorausgesetzt habe (BGE 123 II 577 E. 4d/cc). Weiter sei das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung bei medizinischen Behandlungen erforderlich, da diese zwar üblicherweise durch die Einwilligung gerechtfertigt seien, sich die Einwilligung jedoch auf eine Vornahme des Eingriffs unter Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt beschränke (BGE 123 II 577 E. 4d/ee).
Die hier zu beurteilende Situation ist nicht mit diesen Fallgruppen zu vergleichen, insbesondere liegt durch die freiwillige Teilnahme an der Übung keine Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität vor. Es liegt somit kein Fall vor, in dem eine Sorgfaltspflichtverletzung vorausgesetzt wäre, damit die Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2002 vom 17. Februar 2003 E. 4 zu Art. 135
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
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| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
vom
19. Oktober
2010
E. 2.12.2
zum
Verantwortlichkeitsgesetz). Überdies wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung wohl zu bejahen (vgl. vorne, Erwägung 6.4). Ebensowenig liegt ein Rechtfertigungsgrund wie z.B. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt vor, der die Rechtswidrigkeit aufheben könnte. Der Verunfallte wurde in seiner körperlichen Integrität verletzt, weshalb ein absolut geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt (vgl. Art. 122
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
9.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Haftungsvoraussetzungen des Art. 135
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
10.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu
tragen
(Art. 63
Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
VwVG).
Den
obsiegenden
Beschwerdeführenden
ist
der
geleistete
Kostenvorschuss
zurückzuerstatten die Beschwerdeführenden 26 leisteten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000., die Beschwerdeführerin 7 von Fr. 16'000.. Die Beschwerdeführerin 1 war nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden.
Seite 17
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführenden 26 stellten in ihrer Beschwerde das Begehren, es seien Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30'998.85 zu entschädigen. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung um etwas mehr als die Hälfte (vgl. Art. 7 ff
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sie ist auf Fr. 15'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen. Die ebenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 7 begehrt in ihrer Beschwerdeschrift eine Entschädigung, reichte aber keine Kostennote ein. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
Seite 18
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide vom 1. Februar 2011 werden aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur Beurteilung der Höhe des Schadenersatzes und zur Beurteilung einer Genugtuung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der von den Beschwerdeführenden 26 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000. und der von der Beschwerdeführerin 7 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 16'000. werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden 26 sowie der Beschwerdeführerin 7 je eine Parteientschädigung von Fr. 15'000. auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführenden 26 (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 312.2006.04939 / Gy / Kopp Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Seite 19
A1432/2011, A1449/2011, A1470/2011
Marianne Ryter Sauvant
Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 20
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 85
IVV 41
MG 135
MG 136
MG 141
MVG 1 a
OR 41
OR 42
OR 43
OR 44
OR 45
OR 49
OR 50
OR 51
StGB 122
VG 3
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 41 |
||||||
| Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende: [1] | ||||||
| die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG; | ||||||
| die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77; | ||||||
| die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse; | ||||||
| den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG; | ||||||
| die Aufbewahrung der IV-Akten; | ||||||
| die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht; | ||||||
| die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 [11] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen; | ||||||
| ... | ||||||
| ... [13] | ||||||
| ... [14] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 (AS 2014 3177). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [9] Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [11] SR 831.30 [12] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 5679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). [14] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: | ||||||
| durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder | ||||||
| in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. | ||||||
| Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. | ||||||
| Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit |
||||||
| Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind. | ||||||
|
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 141 Haftungsgrundsätze |
||||||
| Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts [1] gelten sinngemäss. | ||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt. | ||||||
| Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 833.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) Art. 1a [1] Versicherte Personen |
||||||
| Bei der Militärversicherung ist versichert: [2] | ||||||
| wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht; | ||||||
| wer im Bundesdienst steht als:Berufsmilitär,Zeitmilitär,Waffenkontrolleur,Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,Militärkrankenpfleger,Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; | ||||||
| Berufsmilitär, | ||||||
| Zeitmilitär, | ||||||
| Waffenkontrolleur, | ||||||
| Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart, | ||||||
| Militärkrankenpfleger, | ||||||
| Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; | ||||||
| wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt; | ||||||
| wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:der Rekrutierung,sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes,...Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; | ||||||
| der Rekrutierung, | ||||||
| sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden; | ||||||
| wer nach Artikel 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [7] an einer Orientierungsveranstaltung teilnimmt; | ||||||
| ... | ||||||
| wer teilnimmt an:der militärtechnischen Vorbildung,ausserdienstlichen Schiessübungen,einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst,militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal,vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal,...; | ||||||
| der militärtechnischen Vorbildung, | ||||||
| ausserdienstlichen Schiessübungen, | ||||||
| einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst, | ||||||
| militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal, | ||||||
| vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal, | ||||||
| ...; | ||||||
| wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [11] als Drittperson Hilfe leistet; | ||||||
| wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist; | ||||||
| wer als Wehrpflichtiger:eine Arreststrafe verbüsst; oderin militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist; | ||||||
| eine Arreststrafe verbüsst; oder | ||||||
| in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist; | ||||||
| wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; | ||||||
| wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; | ||||||
| wer Zivildienst leistet; | ||||||
| wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI) [14] oder aufgrund eines Aufgebots an einer Vorsprache beim ZIVI, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt; | ||||||
| wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt; | ||||||
| wer als Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Ausland eingesetzt ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben. | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [7] SR 510.10 [8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [9] Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Juli 1994 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591). [10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687). [11] SR 520.1 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [14] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [16] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 19 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
||||||
| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 42 |
||||||
| Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. | ||||||
| Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. | ||||||
| Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 43 |
||||||
| Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. | ||||||
| Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen. [1] | ||||||
| Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
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| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 45 |
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| Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. | ||||||
| Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. | ||||||
| Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
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| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 50 |
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| Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. | ||||||
| Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. | ||||||
| Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 51 |
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| Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. | ||||||
| Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3 |
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| Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. | ||||||
| Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. | ||||||
| Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. | ||||||
| Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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