132 III 321
39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. Versicherungs-Gesellschaft (Berufung) 4C.277/2005 vom 17. Januar 2006
Regeste (de):
- Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. 2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. 2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen,
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, a wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; b wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. 2 ...116 SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 26 Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)92
a der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. - Anrechnung von BVG-Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden. Voraussetzungen der Kongruenz der Leistungen und des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen, insbesondere im Fall, in dem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement nicht vorgesehen hat, dass ihr der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Haftpflichtigen abtreten muss (E. 2).
- Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens (E. 3).
Regeste (fr):
- Calcul du dommage consécutif à l'invalidité; interdiction de la surindemnisation; imputation de prestations de tiers; préjudice ménager (art. 42 al. 2, art. 46 al. 1 et art. 51 al. 2 CO; art. 34 al. 2 LPP et art. 26 OPP 2 dans leurs versions valables jusqu'au 31 décembre 2004).
- Imputation des prestations d'invalidité de la LPP sur la perte de gain. Conditions de la concordance des prestations et de l'existence d'une possibilité de recours de la caisse de pension contre le responsable, en particulier dans le cas où l'institution de prévoyance n'a pas prévu dans son règlement que le lésé doit lui céder ses prétentions contre le responsable (consid. 2).
- Prise en compte d'une augmentation réelle de revenu dans le calcul du préjudice ménager futur (consid. 3).
Regesto (it):
- Calcolo del danno in caso d'invalidità; divieto di sovraindennizzo; computo delle prestazioni di terzi volte a compensare il danno; pregiudizio all'economia domestica (art. 42 cpv. 2, art. 46 cpv. 1 e art. 51 cpv. 2 CO; art. 34 cpv. 2 LPP e art. 26 OPP 2 nelle versioni in vigore fino al 31 dicembre 2004).
- Computo delle prestazioni d'invalidità LPP nella perdita di guadagno che dev'essere rimborsata. Condizioni della congruenza delle prestazioni e dell'esistenza di una possibilità di regresso della cassa pensioni contro il responsabile, in particolare nel caso in cui l'istituto di previdenza non abbia previsto nel proprio regolamento l'obbligo del danneggiato di cedergli i suoi diritti nei confronti del responsabile (consid. 2).
- Nel calcolo del pregiudizio futuro all'economia domestica si deve tener conto di un aumento del salario reale (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 322
BGE 132 III 321 S. 322
Am 20. September 1990 prallte A. mit seinem Personenwagen auf der B.-strasse in C. in das Heck des von X. (geb. 30. Juli 1952, Klägerin) gelenkten Fahrzeuges, das diese wegen einer Fahrzeugkolonne hatte abbremsen müssen. Die von der Klägerin wegen auftretenden Nackenbeschwerden gleichentags aufgesuchten Ärzte der chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals Zug diagnostizierten eine "Commotio cerebri" und ein "HWS-Schleudertrauma". Die Klägerin klagte am 25. Februar 2002 beim Kantonsgericht Zug gegen die Y. Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte), die Haftpflichtversicherung von A. Am 28. Juni 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Zug die Beklagte in zweiter Instanz, der Klägerin Fr. 665'814.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Weiter verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 1'665.- zu bezahlen. Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 774'144.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 2'059.- zu bezahlen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Unfall eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und eine 50%-ige Einschränkung der Klägerin bei der Haushaltstätigkeit zur Folge gehabt hat. Dies und die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten für den von der Klägerin
BGE 132 III 321 S. 323
daraus erlittenen Schaden ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten.
2. Uneinig sind sich die Parteien zunächst darüber, ob sich die Klägerin die von ihrer Pensionskasse, der D., ausgerichteten BVG-Invalidenrenten im Rahmen der Schadensberechnung an ihren bisherigen und an ihren zukünftigen Erwerbsausfallschaden anrechnen lassen muss.
2.1 Die Vorinstanz erwog dazu, eine Versicherungsleistung sei dann nicht an andere Leistungen anzurechnen, wenn es sich um eine Summenversicherung mit Anspruchskumulation handle; anrechenbar sei sie hingegen, wenn eine Schadenversicherung mit Anspruchskonkurrenz vorliege, die Versicherungsleistungen mithin koordiniert würden, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Sie kam aufgrund einer Vertragsauslegung zum Schluss, dass die fragliche BVG-Versicherung als schadensausgleichende qualifiziert werden müsse. Demzufolge seien die bis zum Urteilstag der Berufungsinstanz erbrachten Leistungen von insgesamt Fr. 65'347.- an den bisherigen Erwerbsschaden der Klägerin anzurechnen. Ferner habe sich die Klägerin die jährliche BVG-Rente von Fr. 4'728.- vom hypothetischen künftigen Durchschnittseinkommen, das für die Bestimmung der Rente für den künftigen Erwerbsschaden massgeblich sei, abziehen zu lassen.
2.2 Die Klägerin macht gegen die Anrechnung der BVG-Leistungen zunächst geltend, es handle sich bei diesen nicht um kongruente Leistungen zu den von ihr geforderten Schadenersatzleistungen; deren Berechnung erfolge mathematisch, abstrakt und knüpfe in keiner Art und Weise an den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden an.
2.2.1 Die Körperverletzung gibt der Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 62 - 1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes153 über unerlaubte Handlungen. |
|
1 | Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes153 über unerlaubte Handlungen. |
2 | Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen. |
3 | Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. |
BGE 132 III 321 S. 324
der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E. 4a). Eine Überentschädigung über diese Vermögensverminderung hinaus soll vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.1; BGE 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Das Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Zusammenspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, ZBJV 138/2002 S. 434; PETER BECK, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, SVZ 60/1992 S. 176 ff.).
2.2.2 Die Klägerin geht fehl, soweit sie daraus, dass die BVG-Invalidenrenten nicht nach dem tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden bemessen würden, ableiten will, es handle sich bei den entsprechenden Rentenzahlungen nicht um kongruente Leistungen. Entscheidend ist nicht dieses Kriterium, sondern ob die Leistungen zur Deckung des Schadens bestimmt sind, den der Geschädigte durch das schadenbegründende Ereignis (Unfall) bzw. die dadurch eingetretene Invalidität und den dadurch verursachten Erwerbsausfall während einer bestimmten Zeitperiode erlitten hat (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.2-7.4). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Invalidenrenten einer BVG-Vorsorgeeinrichtung, wie sie hier erbracht wurden bzw. werden, ohne weiteres zu bejahen (BGE 115 II 24 E. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu BECK, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 178 ff.).
2.3 Die Klägerin hält im Weiteren dafür, die BVG-Leistungen seien vorliegend nicht anrechenbar, weil für diese keine Regressansprüche der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen in Frage kämen.
BGE 132 III 321 S. 325
2.3.1 Was die Möglichkeit eines Regresses der Pensionskasse der Geschädigten angeht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) Art. 34b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34b Subrogation - Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a ein. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: |
a | natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; |
b | beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; |
c | beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: |
c1 | der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder |
c2 | von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. |
2 | Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34b Subrogation - Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a ein. |
2.3.2 Beim Erlass der ursprünglichen Fassung des BVG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Koordination von Haftpflichtansprüchen mit Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen lediglich bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen erlässt (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG; im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG [SR 830.1] per 1. Januar 2003 unverändert in Art. 34a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118 |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118 |
2 | Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden. |
3 | Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG. |
4 | Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121 |
5 | Der Bundesrat regelt: |
a | die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst; |
b | die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden; |
c | die Koordination mit Krankentaggeldern.122 |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 26 Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG)92 |
|
a | der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und |
b | die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. |
BGE 132 III 321 S. 326
Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.
2.3.2.1 Die Klägerin macht unter Berufung auf die Lehrmeinung von STEFAN HOFER geltend, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung seien ihr nicht anzurechnen, da deren Reglement keine entsprechende Abtretungsverpflichtung enthalte (STEFAN HOFER, Pensionskassenregress, in: Personen-Schaden-Forum 2002, Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Zürich 2002, S. 93 ff.; derselbe, Haftpflichtanspruch und Pensionskassenregress, SZS 2001 S. 125 ff.; in gleichem Sinn auch PETER STEIN, Vorteilsanrechnung, insbesondere bei Versicherungsleistungen, SVZ 54/1986 S. 275). Ohne Forderungsabtretung könne die Vorsorgeeinrichtung nicht regressieren. Art. 34 Abs. 2 aBVG enthalte entgegen anderer Lehrmeinung kein allgemeines Überentschädigungsverbot. Der Gesetzgeber habe ungerechtfertigte Vorteile zwar schon damals vermeiden wollen, die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Koordinationsvorschriften in Art. 34 Abs. 2 aBVG aber dem Bundesrat überlassen. Wenn der Bundesrat nun die Kann-Vorschrift des Art. 26 aBVV 2 gewählt habe, so habe er dem früher allseits anerkannten paternalen Gedanken im Bereiche der beruflichen Vorsorge wenigstens noch in einem kleinen Teilbereich Rechnung getragen und es der Pensionskasse überlassen, ob sie dem invalid gewordenen Arbeitnehmer die ihm zugeflossene Invalidenrente aus der obligatorischen BVG-Versicherung zum freien Gebrauch überlassen oder durch einen Regress auf den haftpflichtigen Dritten bzw. seine Versicherung praktisch wieder wegnehmen wolle.
2.3.2.2 Damit wendet sich die Klägerin gegen die in BGE 115 II 24 begründete Rechtsprechung. Danach sind die Pensionskassen des privaten und des kantonalen öffentlichen Rechts der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 132 III 321 S. 327
Überdies kann in Anwendung der Ordnung von Art. 50 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
2.3.2.3 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestossen, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt: Zum einen wird die strenge Handhabung der Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 132 III 321 S. 328
a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 438 ff. mit zahlreichen Hinweisen; diesel be, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz. 1071 ff.). Da sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen vorliegend die Frage nach dem Regressrecht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem aus Verschulden haftpflichtigen Schädiger bzw. ihrem Versicherer und nicht gegenüber einem bloss aus Gesetzesvorschrift Haftenden stellt, ist diese Kritik hier nicht von entscheiderheblicher Bedeutung und ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. dazu immerhin BGE 116 II 645 E. 3b S. 649 und den Kommentar von STARK, Zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichts zur Regressordnung von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 132 III 321 S. 329
OR 51/2 und die regressierende Personalvorsorgeeinrichtung, recht 9/1991 S. 18; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 11 Rz. 65 ff.).
2.3.2.4 Der von der Klägerin angerufene Autor, HOFER (a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 95 ff.; a.a.O., SZS 2001 S. 128 ff.) verneint unter Anschluss an diese Kritik die Massgeblichkeit der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 24 - 1 ...73 |
|
1 | ...73 |
2 | Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. |
3 | Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: |
a | dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; |
b | der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. |
4 | Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. |
5 | Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. |
|
1 | Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. |
2 | Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
2 | ...116 |
BGE 132 III 321 S. 330
nicht erwünscht, dass das Ableben eines Versicherten sich zu einem wirtschaftlichen Vorteil für seine Familie auswirke. Der zweite Absatz von Art. 35 E-BVG, der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG Eingang fand, verpflichte daher den Bundesrat, Vorschriften über die Leistungskumulation und die Überversicherung zu erlassen. Diese Bestimmung trete zur Entlastung des Gesetzes an Stelle verschiedener Vorschriften des Vorentwurfs und stelle den Grundsatz auf, dass ein Zusammentreffen von Leistungen dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen dürfe. Die zu erlassende Verordnung werde insbesondere auch Vorschriften über die Kumulation von Versicherungsleistungen mit Leistungen eines für den Tod oder die Invalidität des Versicherten haftpflichtigen Dritten enthalten. Dieses Problem sei eng mit dem der Subrogation verflochten. Die Vorsorgeeinrichtung solle in diesem Falle von Gesetzes wegen in die Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber dem haftpflichtigen Dritten eintreten, und zwar in dem Umfange, in dem sie ihre eigenen Leistungen aufgrund von Art. 35 Abs. 2 E
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden - Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden - Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. |
BGE 132 III 321 S. 331
1. Januar 2005 geltenden Regelung ein Rückgriffsanspruch auf den haftpflichtigen Dritten zusteht, unabhängig davon ob eine Abtretung der Ansprüche des Geschädigten erfolgt ist. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Regress in Weiterführung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 II 24 der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
|
1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
BGE 132 III 321 S. 332
3. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens zu Unrecht keine Reallohnerhöhung berücksichtigt.
3.1 Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
|
1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3.2 Bei der Bestimmung des künftigen Haushaltschadens ging die Vorinstanz von einem Haushaltschaden der Klägerin von Fr. 19'627.- für das Jahr 2005 aus, was von der Klägerin nicht beanstandet wird. Bei der entsprechenden Berechnung folgte sie dem erstinstanzlich entscheidenden Kantonsgericht, das hinsichtlich der aufzuwendenden Stundenzahl und des zu veranschlagenden Stundenansatzes einer entgeltlichen Ersatzkraft für die Hausarbeit, welche die Klägerin nicht mehr erbringen kann, auf die im Rahmen der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Werte bzw. auf die darauf
BGE 132 III 321 S. 333
basierenden Tabellen von VOLKER PRIBNOW/ROLF WIDMER/ALFONSO SOUSA-POZA/THOMAS GEISER (Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE - Von der einsamen Palme zum Palmenhain, HAVE 1/2002 S. 24 ff.) als Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung abgestellt hatte (vgl. dazu BGE 131 III 360 E. 8.2.1; BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1).
3.3 Das Kantonsgericht hatte zur Frage, ob bei der Berechnung des zukünftigen Haushaltschadens der Klägerin eine Reallohnerhöhung zu berücksichtigen ist, erwogen, es sei eine zukünftige Reallohnentwicklung von 1 % im Jahresdurchschnitt einzuberechnen. Denn der Haushaltschaden sei am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde, bei der eine Reallohnentwicklung ebenfalls berücksichtigt werden müsste. Es trug der Reallohnentwicklung dadurch Rechnung, dass es den für das Jahr 2003 ermittelten Wert der Haushaltarbeit, den die Klägerin aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % nicht mehr verrichten kann, statt mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit einem um 1 % reduzierten Zinsfuss von 2.5 % kapitalisierte (vgl. dazu MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln [Leonardo II], Zürich 2001, Beispiel 2b S. 72 f.). Das Kantonsgericht kam damit per 31. Juli 2003, dem Datum seines Urteils, auf einen Barwert des künftigen Haushaltschadens von Fr. 386'737.-. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, SCHAETZLE/WEBER (Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459) postulierten, beim künftigen Erwerbsausfall mittel- und längerfristig von einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, wobei sie eine generelle Einkommensentwicklung von 1 % (nur) bis Alter 50 vorschlügen. Dies bedeute, dass für die heute 53-jährige Klägerin eine Reallohnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der im Jahre 2005 entstandene bzw. entstehende Schaden, der bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Fr. 19'627.- betrage, sei entsprechend nach der Aktivitätstafel 10 von STAUFFER/SCHAETZLE mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % zu kapitalisieren, was einen künftigen Haushaltschaden von Fr. 334'640.- ergebe.
3.4 Die Klägerin macht dagegen geltend, die Annahme, dass die generelle Reallohnerhöhung nur jüngeren Arbeitnehmern zugute komme, widerspreche sämtlichen ökonomischen Erfahrungen, ergebe sich doch diese generelle Reallohnerhöhung aus dem
BGE 132 III 321 S. 334
gesamthaften technischen Fortschritt, der sich wiederum auf die reale Zunahme des Bruttosozialproduktes auswirke und alle Arbeitnehmer in der gleichen Art und Weise profitieren lasse. Soweit ältere Arbeitnehmer gesamthaft reale Einkommenseinbussen hinnehmen müssten, sei das nicht eine Frage des generellen Reallohnanstiegs als vielmehr der individuellen Reallohnentwicklung, vor allem infolge von Frühpensionierungen. Es gehe im Rahmen einer Normhypothese nicht an, ältere Arbeitnehmer nur wegen ihres Alters nicht an einer generellen, grundsätzlich alle Arbeitnehmer gleich treffenden wirtschaftlichen Entwicklung infolge des allgemeinen technischen Fortschritts teilhaben zu lassen, ergebe sich doch aus keinem ökonomischen Erfahrungssatz oder einer Statistik ein derartiger, dem Üblichen entsprechender Verlauf. So werde auch im Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik keine Altersabstufung vorgenommen. Mit der entsprechenden "Alters-Guillotine" habe die Vorinstanz ein offensichtlich sachfremdes Element in einen Schätzungsparameter einbezogen. Sie habe insoweit Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3.5 Die Beklagte macht dazu zunächst mit Hinweis auf die Ausführungen von MASSIMO PERGOLIS/CORNELIA DÜRR BRUNNER (Ungereimtheiten beim Haushaltschaden, HAVE 3/2005 S. 202 ff.) geltend, es sei überhaupt unwahrscheinlich, dass die Reallöhne für Ersatzkräfte im Haushalt in Zukunft ansteigen würden. - Die Lohnaussichten für Haushalthilfen seien in der Mittel- und Langfristperspektive keineswegs so positiv, wie sie von den Autoren PRIBNOW/ WIDMER/SOUSA-POZA/GEISER (a.a.O., S. 37) und von SCHAETZLE/WEBER dargestellt worden seien. Werde daran festgehalten, den Haushaltschaden als normativen Schaden zu qualifizieren, sei eine Reallohnerhöhung überdies aus einem dogmatischen Grund undenkbar. Solle die Entschädigung für den Haushaltschaden anhand des Lohnes einer gleichwertigen Ersatzkraft bemessen werden, so werde diese fiktive Ersatzkraft mit der verletzten haushaltführenden Person älter und weniger leistungsfähig. Es sei unwahrscheinlich, dass Arbeitgeber von Haushalthilfen ab Alter 50 diesen noch Reallohnerhöhungen gewähren würden. Die Ausführungen von SCHAETZLE/WEBER (Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19) bezögen sich eindeutig auf die Lohnentwicklung der allgemeinen Wirtschaft und nicht der Hauswirtschaft. Auch in der allgemeinen Wirtschaft sei jedoch seit etwa 2001 zu beobachten, dass die Löhne ab Alter 50 "stehen blieben".
BGE 132 III 321 S. 335
Weiter vertritt die Beklagte in ihrer Berufungsantwort in umfangreichen Ausführungen den Standpunkt, die "SAKE-Methode" bzw. die "HAVE-Methode", d.h. das Abstellen auf die entsprechenden statistischen Werte, bilde entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon an sich keine taugliche Grundlage für die Berechnung des Haushaltschadens; es führe kein Weg an einer Schadensermittlung aufgrund von Beweismassnahmen im konkreten Fall vorbei. Die Bemessung des Haushaltschadens nach der HAVE-Methodik führe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer systematischen Überschätzung des effektiv erlittenen Haushaltschadens, weshalb die in BGE 131 III 360 (E. 8.3) angetönte Möglichkeit einer Praxisänderung weiter geprüft werden müsse. Teil dieses systematischen Fehlers sei die von der Klägerin verlangte Reallohnerhöhung.
3.6 Sofern die Beklagte mit ihrer allgemeinen Kritik an der von der Vorinstanz angewandten abstrakten Methode der Schadensberechnung auf der Basis der im Rahmen der SAKE erhobenen Werte eine Abänderung der durch die Vorinstanz vorgenommenen Schadensberechnung für das Jahr 2005 als Basis für die Ermittlung des künftigen Schadens anstrebt, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn die Beklagte legt nicht dar, in welchen Punkten sie die Schadensberechnung der Vorinstanz konkret beanstandet und inwiefern davon abzuweichen sei (Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
BGE 132 III 321 S. 336
und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, HAVE 1/2003 S. 51; kritisch: PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 202 ff.; GUY CHAPPUIS, Le préjudice ménager: Encore et toujours ou les errances du dommage normatif, HAVE 4/2004 S. 282 f.; MARCEL SÜSSKIND, Nachweis des Personenschadens, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2005, Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Zürich 2005, S. 156 f.). Namentlich hat das Bundesgericht in E. 8.3 von BGE 131 III 360 keinen allgemeinen Methodenwechsel erwogen, wie die Beklagte vorbringt, sondern bloss auf die Ausführungen der damaligen Vorinstanz Bezug genommen, in denen die auf BGE 108 II 434 E. 3d zurückgehende Rechtsprechung betreffend des für Entlöhnung der Arbeit einer Hausfrau gegenüber derjenigen einer angestellten Hilfskraft zu gewährenden Qualitätszuschlags in Frage gestellt worden war; im konkreten Fall musste aber nicht geprüft werden, ob insoweit eine Praxisänderung in Frage komme (so auch in E. 5.4 des Urteils vom 14. September 2004). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach dem Qualitätszuschlag nicht, da die kantonalen Gerichte den Stundenansatz ohnehin nicht mit einem solchen, sondern nach dem so genannten Spezialistenansatz ermittelt haben (vgl. dazu PRIBNOW/WIDMER/SOUSA-POZA/GEISER, a.a.O., S. 34 f. und die Kritik bei PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 206 f.).
3.7
3.7.1 Das Bundesgericht hat sich in neuerer Zeit zweimal dafür ausgesprochen, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens grundsätzlich eine Reallohnerhöhung zu berücksichtigen sei, ohne sich allerdings über den Umfang derselben oder eine altersmässige Begrenzung explizit zu äussern. Im Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002, E. 7 (Pra 91/2002 Nr. 212 S. 1127 ff.) verwarf es den Einwand, es sei notorisch, dass die für Hausarbeit bezahlten Löhne keine Reallohnsteigerung erführen; so werde sich der Bedarf an bezahlter Haushalthilfe angesichts des veränderten Rollenverständnisses der Frauen in der Schweiz, die sich vermehrt einer Berufstätigkeit ausserhalb des Hauses zuwendeten, in den nächsten Jahren eher erhöhen, was nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage zu einer Reallohnsteigerung führen dürfte, die bei der Festlegung des Stundenansatzes berücksichtigt werden könne (grundsätzlich zustimmend zur Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung, aber hinsichtlich der Höhe des entsprechend ermittelten Stundenansatzes kritisch: MARC SCHAETZLE, Betreuungsschaden, marktgerechte Entlöhnung und
BGE 132 III 321 S. 337
nominallohnindexierte, lebenslängliche Rente, HAVE 4/2002 S. 279; überhaupt kritisch dagegen PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 208). In BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 374 bestätigte das Bundesgericht, dass der kantonale Richter befugt ist, den für die Berechnung des Haushaltschadens massgeblichen Stundenansatz etwas zu erhöhen, um zukünftigen Lohnerhöhungen Rechnung zu tragen (zustimmend zur Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung, nicht aber zum gewährten Umfang: VOLKER PRIBNOW/MARKUS ZIMMERMANN, Einkommensnachweis, Omnikongruenz und Haushaltsschaden, HAVE 2/2005 S. 146; kritisch: PERGOLIS/DÜRR BRUNNER, a.a.O., S. 203, 206 und 210). Hinsichtlich der Frage, ob eine Reallohnerhöhung nur bis zu einem bestimmten Alter, insbesondere bis zum 50. Altersjahr, zu berücksichtigen sei, lässt sich aus dem Urteil vom 26. März 2002 nichts entnehmen. Denn das Bundesgericht folgte darin der Annahme der Vorinstanz, dass die damalige Klägerin nach dem 31. August 2017 - d.h. im Alter von 47 Jahren - in einem Heim Aufnahme finden werde, das auch die gesamte Hausarbeit für sie übernehmen werde, so dass von dann an kein zusätzlicher unfallbedingter Ausfall der Fähigkeit der Klägerin zur Hausarbeit zu ersetzen sei (E. 5 und 7 des zitierten Urteils). Die in BGE 131 III 360 erfolgte Bestätigung des Grundsatzes, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens eine Reallohnerhöhung berücksichtigt werden dürfe, ist für die vorliegend zu entscheidende Frage insoweit beachtlich, als die damalige Klägerin im Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz bereits 50-jährig war; immerhin hat das Bundesgericht insoweit keine expliziten Erwägungen angestellt. Es konnte sich im Übrigen darauf beschränken, den von der Vorinstanz angewandten Stundenansatz von Fr. 30.- als im Ermessen des Gerichts liegend zu bezeichnen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Zu einzelnen Berechnungsfaktoren dieses Stundenansatzes hat es sich nicht geäussert.
3.7.2 Die Vorinstanz hat den Haushaltschaden abstrakt, nach dem Aufwand berechnet, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft der Klägerin für die Erledigung des Haushalts verursachen würde. Für die Bestimmung des zukünftigen Haushaltschadens ist somit massgeblich, inwieweit zu erwarten ist, dass dieser Aufwand aufgrund der Reallohnentwicklung einer gleichaltrigen und damit gleich leistungsfähigen Ersatzkraft in Zukunft zunehmen wird.
3.7.2.1 Die Frage, ob generell, d.h. ohne nach Altersstufen oder Berufen zu differenzieren, angenommen werden darf, dass die
BGE 132 III 321 S. 338
Löhne von Arbeitnehmern im Durchschnitt real ansteigen werden, wird in der Lehre kontrovers diskutiert und ist von der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden. SCHAETZLE/WEBER postulieren aufgrund der AHV-Statistik 1995 und aufgrund einer Zusammenstellung von Prognosen aus den 90-er Jahren über die künftige Reallohnentwicklung, von einer jährlichen, grundsätzlich allen Arbeitnehmern gleichmässig zukommenden Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr auszugehen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 4.19, 4.41 f.; dieselben, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen für den Personenschaden, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 105 ff.; dieselben, Von Einkommensstatistiken zum Kapitalisierungszinsfuss, AJP 1997 S. 1112 f.). Ob dieser These zu folgen sei und eine statistisch ausgewiesene erwartbare Einkommensentwicklung allgemein als Normhypothese der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist, hat das Bundesgericht in BGE 129 III 135 (E. 2.2 S. 141 f. und E. 2.3.2.1 S. 145 f.) im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadens aus Erwerbsausfall des Geschädigten ausdrücklich offen gelassen (vgl. PRIBNOW, a.a.O., HAVE 1/2003 S. 51; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5c); das kantonale Gericht hatte den künftigen Erwerbsausfall damals entsprechend dem Gebot, soweit wie möglich die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen (BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 116 II 295 E. 3a/aa), aufgrund von konkreten Umständen ermittelt und eine künftige Reallohnerhöhung ausgeschlossen, womit es eine im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbare Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
BGE 132 III 321 S. 339
Lohnsteigerung namentlich auf den Produktivitätsanstieg der einzelnen Arbeitnehmer aufgrund des technischen Fortschritts und aufgrund kapitalintensiverer Produktion zurück. Gegen die Berücksichtigung einer allgemeinen realen Lohnerhöhung sprechen sich hingegen SÜSSKIND (a.a.O., S. 150), LUKAS WYSS (Neue Tendenzen in der Berechnung von Invaliditäts- und Versorgerschäden, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 197) sowie PERGOLIS/DÜRR BRUNNER (a.a.O., S. 208) aus. Diese Autoren halten im Wesentlichen dafür, die AHV-Einkommensstatistik sei für die Zukunft nicht aussagekräftig, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Verhältnisse auf den Arbeitsmärkten in der Zukunft ungefähr wie diejenigen in der Vergangenheit entwickeln würden; dies begründen sie insbesondere mit der Globalisierung, der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union sowie länger greifenden Restrukturierungsprozessen im Wirtschaftsleben und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Es müsse daher weiterhin aufgrund der konkreten Umstände (Beruf, Wirtschaftszweig, Geschlecht, Alter, Qualifikation etc.) im Einzelfall differenziert werden.
3.7.2.2 Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden darf. Zu beachten ist, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten berücksichtigt werden können, aufgrund derer sich auf dessen künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lässt. Die künftige Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkräften als Berechnungsfaktor des Haushaltschadens, wie sie hier umstritten ist, lässt sich dagegen weitgehend nur abstrakt ermitteln (vgl. dazu BGE 127 III 403 E. 4b; BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., E. 5.4). Insoweit muss die Ermittlung des künftigen Schadens aufgrund von Hypothesen und Schätzungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
BGE 132 III 321 S. 340
Kriterien zu suchen, im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts und überschaubarer Berechnungen (WALTER, a.a.O., S. 38 f.; SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459; dieselben, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1115; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5b). Insoweit - und auch angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Reallohnerhöhungen für Ersatzkräfte im Haushalt (vgl. E. 3.7.1 oben) - ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie mit der Erstinstanz gestützt auf die Ausführungen von SCHAETZLE/WEBER grundsätzlich annahm, es sei künftig von einer allgemeinen Reallohnsteigerung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, die bei der abstrakten Berechnung des künftigen Haushaltschadens zu berücksichtigen sei (SCHAETZLE/ WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 3.520; im gleichen Sinne auch MARC SCHAETZLE, Lehren, a.a.O., HAVE 1/2005 S. 47; derselbe, Der Schaden und seine Berechnung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 9.66; PRIBNOW/ZIMMERMANN, a.a.O., S. 146). Die entsprechende Annahme lässt sich vergangenheitsbezogen auf statistische Grundlagen und zukunftsbezogen auf eine Reihe von Szenarien und Prognosen von Konjunktur- und Wirtschaftsexperten (vgl. SCHAETZLE/ WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19 f. und die dort erwähnte Übersicht bei denselben, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen, a.a.O., S. 105 ff.) stützen und erscheint als fundierter begründet als die Meinung, Reallohnsteigerungen seien in Zukunft überhaupt unwahrscheinlich. Die Behauptung der Beklagten, die Löhne in der Hauswirtschaft würden künftig eine grundsätzlich andere Entwicklung erfahren als diejenigen in der allgemeinen Wirtschaft, ist im Übrigen nicht erhärtet.
3.7.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen hat, haben SCHAETZLE/WEBER angesichts des Umstandes, dass die Einkommen ab dem 50. Altersjahr statistisch konstant blieben oder gar rückläufig seien, zwar vorgeschlagen, nur bis zum Alter von 50 Jahren von einer jährlichen generellen Einkommensentwicklung von 1 % auszugehen (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459, 3.462; dieselben, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1112 f.). Die Vorinstanz hat dabei aber die weiteren Ausführungen der genannten Autoren unberücksichtigt gelassen, wonach die Annahme eines konstanten Einkommens ab Alter 50 nur bei einer Durchschnittsbetrachtung zutreffe, bei der auch die
BGE 132 III 321 S. 341
Invalidisierungswahrscheinlichkeit einberechnet sei. Die invaliditätsbedingten Lohnreduktionen sowie Einkommensminderungen wegen vorzeitiger Pensionierung würden teilweise von der AHV-Einkommensstatistik erfasst und lieferten die Erklärung für den Einkommensrückgang bei älteren Arbeitnehmern. Die Invalidisierungswahrscheinlichkeit dürfe daher nicht bei der Kapitalisierung über die Anwendung der Aktivitätstafeln, in denen das Invaliditätsrisiko erfasst sei, doppelt berücksichtigt werden. Werde der Erwerbsschaden weiterhin mit Aktivitätstafeln kapitalisiert, so sei davon auszugehen, dass auch ältere, nicht-invalide Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen längerfristig bis zur Pensionierung mit Reallohnsteigerungen rechnen könnten (zum Ganzen SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.465 und 4.41 f., mit Hinweis auf NICOLAS ESCHMANN, Evolution des revenus du travail, in: Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 240; vgl. auch SCHAETZLE/WEBER, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1114). Indem die Vorinstanz den Haushaltschaden in zutreffender Anwendung der neusten Rechtsprechung (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159 f.) mit den Aktivitätstafeln kapitalisierte und ungeachtet der weiteren Ausführungen von SCHAETZLE/WEBER eine Reallohnsteigerung ab Alter 50 nicht berücksichtigte, hat sie die Invalidisierungswahrscheinlichkeit doppelt berücksichtigt, was nicht haltbar ist und eine unrichtige Ausübung ihres Ermessens bei der Schadensermittlung bedeutet. Vielmehr hätte sie bei der Berechnung des Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. |
|
1 | Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. |
2 | Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod. |
BGE 132 III 321 S. 342
lässt sich für die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter denn auch statistisch in keiner Weise belegen. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung keine Reallohnerhöhung mehr berücksichtigte. Das Urteil der Vorinstanz ist daher soweit aufzuheben, als sie bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens die zu erwartende Reallohnentwicklung von Ersatzkräften in der Hauswirtschaft bis ins Jahr, in dem die Klägerin das Pensionsalter erreicht, unberücksichtigt liess. Die Berechnung ist insoweit neu vorzunehmen. Der Reallohnsteigerung kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2.5 % reduziert wird, wie es die Erstinstanz getan hat (SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.119, 4.25).