VPB 61.86

(Auszug aus einem Entscheid der III. Abteilung der Rekurskommission EMD vom 20. März 1995)

Art. 22 und 23 MO. Haftung des Bundes auch für von unbekannter Täterschaft verursachten Schaden.

- Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer militärischen Übung und einem Schaden kann auch durch Unterlassung erforderlicher Massnahmen entstehen.

- Voraussetzungen der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Verschulden eines Dritten.

- Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten.

- Werden die erforderlichen Massnahmen unterlassen, so vermag das Verschulden eines Dritten unter den vorliegenden Umständen die adäquate Kausalität nicht zu unterbrechen (Bestätigung durch das Bger, vgl. VPB 61.86bis).

Art. 22 et 23 OM. Responsabilité de la Confédération également pour les dommages causés par des inconnus.

- Le lien de causalité adéquate entre un exercice militaire et un dommage peut résulter également de l'omission de mesures nécessaires.

- Conditions de l'interruption du lien de causalité par la faute d'un tiers.

- Un parc de véhicules militaires où est déposée de la benzine hors de tout abri fermé constitue en principe un risque d'exploitation; l'armée a le devoir de prendre les mesures propres à réduire ce risque au strict minimum possible.

- En cas d'omission des mesures requises, la faute d'un tiers ne peut pas, dans les circonstances de l'espèce, interrompre le lien de causalité adéquate (confirmation par le TF, cf. JAAC 61.86bis).

Art. 22 e 23 OM. Responsabilità della Confederazione anche per danni causati da sconosciuti.

- Il nesso causale adeguato tra un'esercitazione militare e un danno può anche risultare dall'omissione di misure necessarie.

- Condizione per l'interruzione della causalità per colpa di un terzo.

- Un parco veicoli militare presso il quale è depositata benzina in un luogo non protetto, costituisce in principio un rischio d'esercizio; l'esercito deve prendere le misure adeguate per ridurre al minimo detto rischio.

- In caso di omissione delle misure necessarie, la colpa di un terzo non può, nella fattispecie, interrompere il nesso causale adeguato (conferma del TF, cfr. GAAC 61.86bis).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eine unbekannte Täterschaft drang in der Nacht in einen militärischen Motorfahrzeugpark ein, stahl von den parkierten Fahrzeugen gefüllte Benzinkanister und verschüttete ungefähr 120 Liter Benzin. Ein Teil davon versickerte im Erdreich, ein Teil floss in die Kanalisation. Der Schaden betrug über Fr. 10 000.-. Die primär betroffene Gemeinde, welche vom Bund den Ersatz des erlittenen Schadens verlangte, erhielt vor der Rekurskommission EMD Recht.

Aus den Erwägungen:

(...)

3. Die Haftung des Bundes für durch die Truppe verursachten Schäden ist in den Artikeln 22 und 23 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[39]) geregelt. So legt insbesondere Art. 23 MO fest, dass der Bund für Personen- und Sachschaden haftet, der durch militärische Übungen entsteht.

Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung: die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn sich die Armeeangehörigen korrekt verhalten haben und ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Der Geschädigte hat somit bloss den Schaden und die Verursachung durch Armeeangehörige im Rahmen militärischer Übungen oder dienstlicher Verrichtungen - den adäquaten Kausalzusammenhang - nachzuweisen.

Hier sei vorweg erwähnt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Schaden durch einen Wehrmann verursacht worden wäre. (...)

3.1. Der Schaden wird definiert als Differenz zwischen dem wirklich vorhandenen Vermögen eines Rechtssubjektes und dem rechnerisch zu ermittelnden Betrag, den sein Vermögen aufweisen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Theo Guhl / Hans Merz / Max Kummer, OR, 7. Aufl., S. 60). Im vorliegenden Fall ist der Schaden belegt.

3.2. Weitere Haftungsvoraussetzung ist das Bestehen des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der militärischen Übung und dem entstandenen Schaden. Ein solcher Zusammenhang wird nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis dann angenommen, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 112 II 442 E. d). An diesen Nachweis, den der Geschädigte zu erbringen hat, dürfen praxisgemäss nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Besonderheit zu entscheiden, ob der Kausalzusammenhang auch zu bejahen ist, wenn der Schaden nicht durch aktives Tun von Militärpersonen, sondern durch Unterlassung entstanden ist. In BGE 115 II 446 (mit Hinweisen) wird zum Kausalzusammenhang bei Unterlassungen zusammenfassend ausgeführt, der Kausalzusammenhang «sei nur dann gegeben, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele».

3.2.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Sicherung und Überwachung eines Fahrzeugparks sei an sich nicht geeignet, Schäden der fraglichen Art zu verursachen. Das Gegenteil solle mit derartigen Massnahmen erreicht werden; ein adäquater Kausalzusammenhang liege somit nicht vor.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kompanie erhielt im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung von der Rekurrentin die Anlagen in und um die Mehrzweckhalle zur Verfügung gestellt. Es ist eine selbstverständliche Feststellung, dass das Militär als Eigentümer, allenfalls Besitzer, für sein Material die Verantwortung trägt. So ist durch geeignete Vorkehren insbesondere sicherzustellen, dass Dritten - z. B. dem Vermieter - kein Schaden erwächst. An dieser Stelle sei auf die Umweltschutz-Verordnung des EMD («V des EMD vom 1. Juni 1992 über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung und den Umgang mit gefährlichen Gütern in der Militärverwaltung und der Armee», SR 510.28) hingewiesen, die in Art. 5 Abs. 2 bestimmt, dass die Armeeangehörigen geeignete Massnahmen zu treffen haben, um Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Mensch und Umwelt zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall waren geeignete Vorkehren z. B. die Umzäunung des Fahrzeugparks mit Stacheldraht, sowie die ständige Bewachung desselben. Beides wurde gemäss militärischem Untersuchungsbericht auch angeordnet. Die Wachtdienst-Vorschriften wurden dann aber von den Verantwortlichen der Kompanie zum Teil nicht umgesetzt, respektive deren Einhaltung nicht kontrolliert. Gemäss Untersuchungsbericht wurde der eingezäunte Fahrzeugpark nach dem Zimmerverlesen der Truppe und an Wochenenden nur durch Patrouillen überwacht statt ständig bewacht. Dann ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass die Zufahrt in den Fahrzeugpark nicht «entsprechend abgesichert» war, stand die Durchfahrt doch ungefähr 10 m offen.

Dadurch, dass die Verantwortlichen der Kompanie die Wachtdienst-Vorschriften in entscheidenden Punkten nicht befolgten, wurde unbekannter Täterschaft ermöglicht, in den Fahrzeugpark einzudringen. Im Sinne des vorne zitierten BGE 115 II 446 ist festzustellen, dass das ständige Bewachen des Fahrzeugparks (Hinzudenken der erwarteten Handlung) fraglos geeignet gewesen wäre, den durch unbekannte Täterschaft bewirkten Schaden höchstwahrscheinlich zu verhindern (Wegfallen des Erfolges). Zweck der Bewachung ist ja, das Gut vor fremden Eingriffen zu schützen. In diesem Sinne ist den Militärangehörigen ihr Unterlassen wie aktives Tun anzurechnen, bestand doch eine Rechts- und Weisungspflicht zum Handeln. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten der Militärpersonen ist somit zu bejahen.

Die Vorinstanz bleibt mit ihrer Argumentation auf halben Weg stehen, wenn sie den adäquaten Kausalzusammenhang mit der Begründung verneint, die Sicherungsmassnahmen seien eben gerade dazu da, Schäden der fraglichen Art zu verhindern. Das ist eine selbstverständliche Feststellung. Entscheidend ist aber der weitere Umstand, dass diese Massnahmen im vorliegenden Fall nicht durchgesetzt wurden, also die Pflicht zum Handeln nicht befolgt wurde. Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Argumentation, dass auch ein Nichthandeln, ein Unterlassen, wie ein aktives Tun rechtlich wirksam sein kann.

3.2.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass, selbst wenn der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, dieser unterbrochen worden sei. Der Schaden sei durch verantwortungsloses und strafbares Handeln von unbekannter Täterschaft verursacht worden. Ein solches Handeln sei nicht voraussehbar und stelle ein derart schwerwiegendes Verschulden dar, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde.

Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 23 MO kann sich der Bund von der Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder Verschulden des Geschädigten verursacht wurde. Andere Unterbrechungsgründe führt Art. 23 MO nicht an, also insbesondere nicht das Verschulden eines Dritten; dieses kann aber auch nicht unter den Begriff der «höheren Gewalt» subsumiert werden. Höhere Gewalt wird als unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis definiert, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (Guhl/Merz/Kummer, a. a. O., S. 218). Auch Selbstverschulden des Geschädigten ist auszuschliessen. Es bleibt die Feststellung, dass es der Rekursgegnerin nicht gelingt, haftungsbefreiende Unterbrechungsgründe nachzuweisen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Bund für den Schaden, der durch unbekannte Täterschaft angerichtet wurde, einzustehen. Es wäre unbillig, dies der Rekurrentin anzulasten, hatte sie doch keine Verantwortung für das auf der Anlage deponierte Armeematerial. Massgebend ist, dass die Vorschriften und Weisungen betreffend Bewachung und Sicherung nicht befolgt, respektive kontrolliert wurden. Wie in E. 3.2.2 ausgeführt, hilft das Drittverschulden der Rekursgegnerin im Verhältnis zur Rekurrentin nicht. Der - zur Zeit zugegebenermassen theoretische - Ausgleich für die Rekursgegnerin ist die Möglichkeit, Regress zu nehmen, sollte die Täterschaft ermittelt werden.

[39] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831.

Dokumente der Rekurskommission VBS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.86
Datum : 20. März 1995
Publiziert : 20. März 1995
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.86
Sachgebiet : Rekurskommission VBS (des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; vormals Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung)
Gegenstand : Art. 22 und 23 MO. Haftung des Bundes auch für von unbekannter Täterschaft verursachten Schaden.


Gesetzesregister
MO: 23
BGE Register
112-II-439 • 115-II-440
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schaden • vorinstanz • militärische übung • höhere gewalt • kompanie • kausalzusammenhang • angehöriger der armee • stelle • verhalten • vbs • bundesgericht • adäquate kausalität • weisung • schutzmassnahme • entscheid • erfahrungsgrundsatz • begründung des entscheids • militärische verteidigung • voraussetzung • bescheinigung
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AS
AS 1968/73