Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5798/2009

Urteil vom 16. Juni 2011

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

A._______und B._______,

Parteien beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung); Verwirkungsfrist.

Sachverhalt:

A.

A.a In den Jahren 2003 - 2005 bereiste C._______ (geb. 1964) verschiedene südamerikanische Länder. Am 12. Mai 2004 beantragte er auf der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile, Chile, einen provisorischen Pass. Auf der (provisorischen) Anmeldung zur Eintragung in das Matrikelregister der Schweizer Vertretung, in welches Schweizer Bürgerinnen und Bürger eingetragen werden, die beabsichtigen, während mehr als 12 Monaten im Konsularbezirk Wohnsitz zu nehmen, fügte er folgende Anmerkung an: "Bitte Dritten keinerlei Auskünfte erteilen vor allem auch nicht den Eltern! Korrespondenzadresse nur für Amtliche Post: [...]". Der provisorische Pass wurde C._______ am 27. August 2004 wunschgemäss auf der Schweizer Botschaft in La Paz, Bolivien, ausgehändigt. Zuvor hatte dieser in diversen Kontakten mit der Botschaft seine Unterschrift auf dem Formular der provisorischen Anmeldung widerrufen, das Formular als ungültig bezeichnet und dessen Aushändigung beantragt. Das Anmeldeformular wurde ihm bei der Übergabe des Passes jedoch nicht überreicht.

A.b Im Mai 2005 hielt sich C._______ im Süden von Chile, im Grenzgebiet zu Argentinien, auf. Dort begab er sich mit einem lokalen Führer auf eine Trekkingtour, offenbar unter anderem um Land für einen möglichen Grundstückkauf zu besichtigen. Am 9. Mai 2005 gab sein Führer bei der örtlichen Polizei eine Vermisstanzeige auf. Nach dieser ist C._______ am 7. Mai 2005 aus dem Nachtlager verschwunden. Er habe seinem Führer eine Nachricht hinterlassen, wonach er vorausreisen werde und darum bat, dass sein Gepäck in die nahe gelegene Gemeinde Lago Verde transportiert werde. Als der Führer C._______ in Lago Verde nicht antraf, meldete er diesen als vermisst.

A.c Die chilenische Polizei und der chilenische Zivilschutz OREMI leiteten in der Folge eine Suchaktion ein und setzten die Schweizer Botschaft am 13. Mai 2005 über die Vermisstmeldung in Kenntnis. Der zuständige Konsul informierte umgehend die Sektion konsularischer Schutz in Bern sowie die Schweizer Vertretung in Buenos Aires, Argentinien.

A.d Nach Ansicht der konsularischen Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile und der Sektion konsularischer Schutz in Bern bestand im damaligen Zeitpunkt keine Gewissheit darüber, dass C._______ in Not geraten war. Es wurde daher entschieden, dessen Wunsch entsprechend, die Eltern vorläufig nicht zu informieren. Gleichzeitig wurde beschlossen, im Falle einer tatsächlichen Notsituation oder der grösseren Wahrscheinlichkeit einer solchen sowie in jedem Fall am Ende der Arbeitswoche, das heisst am 20. Mai 2005, die Angehörigen zu benachrichtigen.

A.e In der Zwischenzeit setzten ca. 30 Angehörige der Ortspolizei, der chilenischen Armee sowie freiwillige Helfer zu Fuss die Suche nach dem Vermissten fort. Eine Suche aus der Luft war nicht möglich, da der Helikopter anderweitig benötigt wurde. Am 20. Mai 2005 wurde der Schweizer Konsul darüber informiert, dass die Suche fortgesetzt werde, ein Teil des Suchtrupps infolge eines Flugzeugabsturzes in der Region aber habe umdisponiert werden müssen. Ferner wurde mitgeteilt, dass für die weitere Suche ein Helikopter zweckmässig wäre, die Treibstoffkosten jedoch von der Schweizer Botschaft zu übernehmen wären. Mangels Geldmittel und einer entsprechenden Kompetenz lehnte der Konsul eine entsprechende Kostengutsprache ab.

A.f Ebenfalls am 20. Mai 2005 wurden die Eltern von C._______, A._______ und B._______, kontaktiert und über die Vermisstmeldung informiert. Nach Konsultation einer Wahrsagerin, die erkannt haben will, dass C._______ am Leben sei, sich jedoch verirrt habe, baten A._______ und B._______ die Sektion konsularischer Schutz am 24. Mai 2005 um grösstmögliche Hilfe und erklärten sich bereit, sich an den Kosten einer Suche zu beteiligen. Hierauf ersuchte die Sektion konsularischer Schutz die Schweizer Botschaft in Santiago de Chile am 25. Mai 2005, den Druck auf die lokalen Behörden zu erhöhen und den Einsatz eines Suchhelikopters in die Wege zu leiten. Am 26. Mai 2005 teilte der Konsul mit, dass die Suche aufgrund des schlechten Wetters habe eingestellt werden müssen, sobald möglich aber ein Helikopter eingesetzt werde. Am 27. Mai 2005 musste indes die Suche nach C._______ aufgrund des hereinbrechenden Winters offiziell eingestellt werden.

A.g A._______ und B._______ nahmen vom 27. Mai 2005 an über D._______, eine Freundin ihres Sohnes, direkt mit den zuständigen Behörden in Chile Kontakt auf. Am 1. Juni 2005 erhielten sie die Nachricht übermittelt, die C._______ seinem Führer hinterlassen hatte. Darin erkannten sie einen auf Deutsch geschriebenen Satz, der als "um nicht umgebucht zu werden" oder "um nicht umgebracht zu werden" entziffert werden konnte. Für A._______ und B._______ bestanden keine Zweifel, dass Letzteres gemeint war, was sie via Sektion konsularischer Schutz und das Konsulat vor Ort den chilenischen Behörden zur Kenntnis brachten. Zudem sprach D._______ am 3. Juni 2005 beim zuständigen chilenischen Staatsanwalt vor.

A.h Anfangs 2006 reisten A._______ und B._______ zusammen mit D._______ nach Chile, um die Wiederaufnahme der Suche nach ihrem Sohn zu veranlassen. Diese wurde am 8. Februar 2006 fortgeführt. Gleichentags wurden die sterblichen Überreste von C._______ sowie sein Pass im Vale de Turbio gefunden. Bei der Leiche fand man zudem eine handschriftliche Notiz, in der C._______ festhielt, nicht verunfallt, sondern ermordet worden zu sein. Am 20. Juni 2006 bestätigten die chilenischen Behörden aufgrund einer DNA-Analyse, dass es sich beim Toten um C._______ handelte. Aufgrund dieser Notiz und der unter A.g erwähnten Bemerkung in der Nachricht an seinen Führer gehen die Eltern davon aus, ihr Sohn sei ermordet worden. In den umfangreichen Verfahrensakten befindet sich eine Email der chilenischen Staatsanwaltschaft vom 15. März 2006 an das EDA sowie an A._______ und B._______, der zufolge hinsichtlich der Todesursache ein Einfluss Dritter ausgeschlossen wird. Gemäss Autopsiebericht vom 22. Februar 2006 ist die Todesursache unbestimmt.

B.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 gelangten A._______ und B._______ an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und machten geltend, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei für das Verhalten ihrer Behörden gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) zur Verantwortung zu ziehen. Zur Begründung führten sie aus, die Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile und der Sektion konsularischer Schutz der politischen Abteilung IV des EDA hätten bei der Suche nach ihrem in Chile vermissten Sohn nicht pflichtgemäss gehandelt, so dass dieser nicht rechtzeitig habe gefunden werden können und in der Folge gestorben sei. Ein Begehren um Schadenersatz oder Genugtuung wurde nicht gestellt.

Die Eingabe wurde am 2. Februar 2009 zwecks Prüfung einer allfälligen Staatshaftung zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) überwiesen. Dieses forderte A._______ und B._______ auf, ihr Gesuch zu präzisieren und insbesondere anzugeben, ob und in welcher Höhe Schadenersatz oder Genugtuung verlangt würden.

C.
Am 10. März 2009 machten A._______ und B._______ Schadenersatz in der Höhe von ca. Fr. 210'149.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000'000.-- geltend.

D.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 wies das EFD das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 26. September 2008 wegen verspäteter Eingabe und damit Verwirkung der Ansprüche ab.

E.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) am 14. September 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das EFD anzuweisen, das Haftungsbegehren materiell zu behandeln und darüber zu befinden. Zur Begründung machen sie geltend, einerseits erscheine es fraglich, ob die Verwirkungseinrede nicht von der Vorsteherin des EDA persönlich hätte unterzeichnet werden müssen. Andererseits habe diese die Haftungsklage an das EFD weitergeleitet, obwohl nach Ansicht des Departements die Klage bereits verwirkt gewesen sei. Das Erheben der Verwirkungseinrede durch das EDA erweise sich daher als krass rechtsmissbräuchlich. Reichlich widersprüchlich erscheine zudem, dass das EDA auch nach Eingang der Klage Gespräche mit den Beschwerdeführenden geführt und ihnen zu verstehen gegeben habe, sie unterstützen zu wollen. Es könne sodann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführenden spätestens seit dem Gespräch vom 31. August 2007 mit Vertretern des EDA Kenntnis vom vermeintlich Haftpflichtigen erhalten hätten. Die für die Einreichung der Klage wesentlichen Umstände seien damals gerade noch nicht bekannt gewesen. Falsch sei auch die Auffassung des EFD, die Beschwerdeführenden hätten, da sie seit dem 20. Juni 2006 definitiv um den Tod ihres Sohnes gewusst hätten, auch um ihre erlittene seelische Unbill gewusst. Da die genaue Todesursache noch nicht geklärt und die einzelnen Abläufe noch nicht endgültig erstellt gewesen seien, seien auch noch nicht alle Elemente des Genugtuungsanspruchs bekannt gewesen. Das EFD habe somit zu Unrecht die Verwirkung des Haftungsbegehrens angenommen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 beantragt das EFD (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, da die Ansprüche der Beschwerdeführenden verwirkt seien. Weder sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vonseiten des EDA erkennbar, noch habe die Vorinstanz Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG falsch angewandt.

G.
Innert dreimal erstreckter Frist halten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 3. März 2010 an ihrem Begehren fest.

H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 30. März 2010 auf eine Duplik.

I.
Auf Nachfrage reicht die Vorinstanz am 21. Mai 2010 Vorakten des EDA ein.

J. Am 31. Mai 2010 resp. 23. Juni 2010 (diesmal nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis versehen) übermittelt die Vorinstanz auf Aufforderung der Instruktionsrichterin weitere Akten, die sich bei der Schweizer Vertretung in Chile befunden hatten.

K.
Am 23. Juli 2010 lässt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Vorakten zukommen, die ihr vom konsularischen Schutz des EDA zugestellt worden waren.

L.
Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2010 nehmen die Beschwerdeführenden innert zweimal erstreckter Frist auf die nachgereichten Akten Bezug und schliessen, diese beträfen hinsichtlich der vorliegend einzig relevanten Frage der Verwirkung keine neuen Aspekte zu ihren Lasten. Im Gegenteil, da zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht alle Akten des EDA zugänglich gewesen seien, hätten sie sich kein Gesamtbild verschaffen können. Somit sei nicht einmal sicher, ob die Verwirkungsfrist zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens abgelaufen gewesen sei, weshalb die Klageeingabe rechtzeitig erfolgt sei.

M.
Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 6. Januar 2011 innert erstreckter Frist ein letztes Mal dazu vernehmen, wobei sie an ihren bisherigen Standpunkten festhält und noch einmal darauf hinweist, dass die Verantwortlichkeitsansprüche der Beschwerdeführenden in jedem Fall verwirkt seien.

N.
Am 30. Mai 2011 halten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf ein Schreiben des Ministerio del Interior y Seguridad Pública, Gobierno de Chile vom 25. April 2011 daran fest, dass noch keineswegs alle Karten auf dem Tisch lägen, um beurteilen zu können, ob die zuständigen Beamten des Bundes rechtzeitig alle Vorkehrungen getroffen hätten, um das Leben ihres Sohnes zu retten.

O.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des EFD über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 2 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 2
1    Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
2    Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.8
3    Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.
und 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 2
1    Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
2    Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.8
3    Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.
der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Verordnung VG, SR 170.321] i.V.m. Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EFDgehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen worden sind, zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4. Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche unter anderem ein Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens einräumen (Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl., Bern 2001, S. 371). Die Beschwerdeführenden haben jedoch keine öffentliche Verhandlung verlangt, so dass ein Verzicht darauf anzunehmen ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit sich diese materiell damit befasse. Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 4. August 2009 befunden, der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführenden sei verwirkt, und hat daher das Staatshaftungsbegehren - ohne inhaltlich darauf einzugehen - abgewiesen. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, weil sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Vorliegend ist daher lediglich die Frage zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche verwirkt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG). Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG).

4.1. Die Bestimmungen des VG sind nahezu wörtlich identisch mit jenen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), weshalb die Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie im Privatrecht. Grundsätzlich kann daher weitgehend auf Literatur und Praxis dazu abgestellt werden (Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Organisationsrecht, Teil 3 Staats- und Beamtenhaftung, Basel 2006, Rz. 164). Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG ist somit entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 4.2.1 und A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1). Nach jener Bestimmung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung in einem Jahr vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; "Kennen-müssen" reicht nicht (BGE 111 II 55 E. 3a; Willi Fischer, Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1997, S. 93 ff., 108 f.). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6, BGE 111 II 55 E. 3a, BGE 108 Ib 97 E. 1b, Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a). Bei Unterlassungen ist für den Fristenlauf der Zeitpunkt der letzten relevanten Unterlassung massgebend (BGE 136 II 187 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008 E. 4.4).

Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V 14 E. 6, BGE 114 II 253 E. 2a). Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.2; Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1 4. Aufl., Zürich 1987, § 16, Rz. 351). Was die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass im Staatshaftungsrecht die externe Haftung des Beamten ausgeschlossen ist - für den Schaden mithin ausschliesslich der Bund haftet (vgl. Art. 3 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG) -, weshalb nicht erforderlich ist, dass der schadenverursachende Beamte identifiziert werden kann (Kurt Meier, Orientierungshilfen im Dschungel der Staatshaftung, plädoyer, Magazin für Recht und Politik 2008, Heft 4, S. 41; vgl. aber E. 4.3).

4.2. Auch der Begriff der Genugtuung wird im Verantwortlichkeitsrecht analog dem Privatrecht, insbesondere Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, verwendet (Gross, a.a.O., S. 248). Im Gegensatz zum Schaden als Vermögenseinbusse handelt es sich hier um die immaterielle Beeinträchtigung, die eine Person erleidet. Sie wird als immaterielle oder seelische Unbill bezeichnet, sofern sie eine gewisse Intensität aufweist. Die Genugtuungsleistung hat die Funktion, eine erlittene seelische Unbill auszugleichen und das empfundene Unrecht dadurch zu kompensieren, dass das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 442, 445). Was die Verjährung anbelangt, gelten - da der immaterielle Schaden nur eine Erscheinungsform des Schadens überhaupt ist - die Grundsätze für den Beginn der Fristen beim Schadenersatzanspruch grundsätzlich auch für die Genugtuung (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Unter besonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, Diss. Bern, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 234; Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, Rz. 10.85). Die relative Verwirkungsfrist beginnt somit mit zumutbarer Kenntnis des immateriellen Schadens und - im Privatrecht - der Person des Ersatzpflichtigen (Hardy Landolt, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N. 301 zu Vorb. zu Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
/49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs für die Geltendmachung von Schadenersatz im Staatshaftungsrecht die Kenntnis von der Person des Schädigers nicht erforderlich ist (E. 4.1 a.E.), weil der Ersatzpflichtige, nämlich der Staat, bekannt ist. Die Frage stellt sich nun, ob dies auch für den Beginn des Fristenlaufs bei der Geltendmachung von Genugtuung in der Staatshaftung gilt. Auch hier ist die Person des Ersatzpflichtigen, der Staat, bekannt. Dennoch stellt sich die Rechtslage leicht anders dar: Art. 6 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG statuiert als weitere Voraussetzung - im Gegensatz zu den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs -, dass eine Genugtuung zugesprochen werden kann, "sofern den Beamten ein Verschulden trifft". Dieses Verschulden ist eine zusätzliche, selbständige Haftungsvoraussetzung (Gross, a.a.O., S. 248). Demzufolge beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist bei der Geltendmachung eines Genugtuungsanspruchs wegen Tötung eines Angehörigen nicht bereits mit der Kenntnis des Todes, sondern erst, wenn auch der fehlbare Beamte bekannt ist.

Hingegen ist das subjektive Ausmass des Gefühlsschadens wegen seiner Unbestimmtheit und Subjektivität für den Lauf der Frist nicht massgebend; es spielt keine Rolle, wie viel Zeit eine geschädigte Person subjektiv zur Überwindung des erlittenen Leids benötigt (Roland Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. VI, Das Obligationenrecht, I. Abt., Allgemeine Bestimmungen, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
- 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR, 3. Aufl., Bern 2006, Rz. 56 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR; Gurzeler, a.a.O., S. 234). Damit ist auch die Kenntnis der Todesursache für den Beginn des Fristenlaufs nicht relevant, soweit sie sich nur auf das subjektive Ausmass des Gefühlsschadens auswirkt, das heisst wenn diese lediglich von den einzelnen Individuen subjektiv unterschiedlich wahrgenommen wird.

4.3. Nachdem festgehalten wurde, dass für den Beginn des Fristenlaufs für die Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs die Kenntnis von der Person des schadenverursachenden Beamten erforderlich ist, gilt es zu entscheiden, ob für den Schadenersatz- bzw. für den Genugtuungsanspruch je ein eigener Fristenbeginn gilt oder ob der Fristenlauf für den Genugtuungsanspruch auch für den Schadenersatzanspruch gilt. Die Frage wurde - soweit ersichtlich - noch nicht gerichtlich entschieden. Hingegen hat das Bundesgericht in BGE 89 II 415 E. 1 bezüglich der Geltendmachung von Heilungskosten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit entschieden, dass der Schaden grundsätzlich als Ganzes angesehen werden müsse und nicht als Summe von Einzelschäden für welche je eine unterschiedliche Verjährungsfrist laufe. Die Lehre postuliert ein Gleiches bei der Geltendmachung von Sach- und Personenschäden (Brehm, a.a.O., Rz. 57 zu Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR; Rey, a.a.O., Rz. 1628). Da die Genugtuung dem Ausgleich immateriellen Schadens dient (E. 4.2), gilt das von der Lehre angeführte Argument der Einheitlichkeit eines Schadens auch, wo gleichzeitig Schadenersatz und Genugtuung verlangt werden. Demzufolge ist in dieser Konstellation für den Beginn des Fristenlaufs sowohl für den Schadenersatz- als auch für den Genugtuungsanspruch Kenntnis von der Person des fehlbaren Beamten erforderlich.

4.4. Bei der einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG handelt es sich um eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6; BGE 133 V 14 E. 6; Jaag, a.a.O., Rz. 183; Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Staatshaftungsrecht bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln, Bern 2006, S. 79). Wird sie nicht eingehalten, geht der Entschädigungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145 E. 2a). Verwirkbare Ansprüche können - unter Vorbehalt anderslautender Gesetzesbestimmungen - im Gegensatz zu verjährbaren Ansprüchen grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden. Sie sind von Amtes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat jedoch Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wird - um die Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs zu mildern - die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn das Gemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt. Die Verwirkung ist dagegen nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiellrechtlichen Fragen einlässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.3; vgl. Schwarzenbach-Hanhart, a.a.O., S. 79; Gross, a.a.O., S. 373; Jaag, a.a.O., Rz. 181 ff.; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1/1995, S. 47 ff., 50 f., 56).

4.5. Die Beschwerdeführenden machen mit Eingabe vom 10. März 2009 eine Genugtuung von Fr. 1'000'000.-- sowie eine Schadenersatzforderung in der Höhe von ca. Fr. 210'149.-- geltend. Die Genugtuung begründen sie mit dem grossen Schmerz über den Tod ihres Sohnes, wobei sie nicht die Absicht hätten, daraus Kapital zu schlagen, sondern vor hätten, nach Abdeckung ihrer noch unbekannten Kosten den Restbetrag für wohltätige Zwecke in Chile und der Schweiz einzusetzen. Als Schadensposten machen sie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Sohn geltend. In ihrer Begründung bestreiten die Beschwerdeführenden, spätestens seit dem Gespräch mit Vertretern des EDA vom 31. August 2007 Kenntnisvom vermeintlich Haftpflichtigen erhalten zu haben. Vor allem sei bis heute keineswegs endgültig geklärt, wer für die verzögerte Informierung der Eltern letztlich verantwortlich gewesen sei, wer auf der Kostengutsprache bestanden und wer im EDA in Bern was zum Auffinden ihres Sohnes unternommen habe. Den Beschwerdeführenden seien somit gerade nicht alle wesentlichen Umstände bekannt gewesen, die sie in die Lage versetzt hätten, eine Klageschrift zu verfassen. Zudem sei die Auffassung der Vorinstanz falsch, dass sie seit dem 20. Juni 2006 definitiv um den Tod ihres Sohnes und damit um die erlittene seelische Unbill gewusst hätten. Gerade weil die genaue Todesursache noch nicht geklärt und die einzelnen Abläufe noch nicht endgültig erstellt seien, seien auch nicht alle Elemente bezüglich des Genugtuungsanspruchs bekannt gewesen. Die Bemessung eines Genugtuungsanspruchs setze eine umfassendere Fallkenntnis voraus. Die Verwirkungsfrist habe erst am 22. April 2009 zu laufen begonnen, zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden über den endgültigen Stand der Dinge aus Sicht des Generalsekretariates EFD Kenntnis erhielten. In der Eingabe vom 20. Oktober 2010 bezweifeln sie zudem, ob die Frist überhaupt schon zu laufen begonnen habe.

4.6. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die Kenntnis einer allfälligen Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und nicht der schadenverursachenden Person im EDA, als fristauslösend. Diese Kenntnis hätten die Beschwerdeführenden spätestens am 31. August 2007gehabt, als sie anlässlich der Sitzung mit dem Botschafter und weiteren Mitarbeitern des EDA den Vorwurf erhoben, ihr Sohn sei erfroren und verhungert, weil die Schweizer Botschaft in Santiago de Chile die erforderlichen Massnahmen zu seiner Rettung nicht rechtzeitig ergriffen habe. Fraglich sei überdies, ob die Beschwerdeführenden nicht schon am 5. März 2007 genügend Kenntnis erlangt hätten, nachdem sie umfassende Akteneinsicht in die Akten des EDA, inklusive in die Dossiers der Schweizer Vertretung in Chile, genommen hatten und sich bereits zu diesem Zeitpunkt dahingehend äusserten, dass das Leben ihres Sohnes hätte gerettet werden können, wenn die verantwortlichen Stellen richtig und rasch gehandelt hätten. In Bezug auf den Genugtuungsanspruch führt die Vorinstanz aus, müsse die Betroffenheit nicht im Detail bekannt sein, sondern es genüge die Kenntnis über deren Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale. Beim Tod eines Angehörigen seien diese Voraussetzungen erfahrungsgemäss in dem Zeitpunkt erfüllt, indem die Angehörigen vom Tod erfahren. Dies sei am 20. Juni 2006 der Fall gewesen.

4.7. Vorliegend umstritten ist somit einerseits, welcher Zeitpunkt für die Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung grundsätzlich massgeblich ist, andererseits, wann genau im vorliegenden Fall die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG zu laufen begonnen hat.

4.7.1. Wie gesehen beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG bei der Geltendmachung eines Genugtuungsanspruchs wegen Tötung eines Angehörigen erst mit Kenntnis der fehlbaren Person (E. 4.2). Da aufgrund der Einheitlichkeit des Schadens die Frist auch für den Schadenersatzanspruch gleichzeitig zu laufen beginnt (E. 4.3), genügt - wie sonst bei Schadenersatzansprüchen im Staatshaftungsrecht (E. 4.1) - die Kenntnis vom Bund als Haftpflichtigem nicht. Vorliegend entscheidend ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden Kenntnis sowohl vom Schaden als auch von der schadenverursachenden Person hatten.

4.7.2. In ihrem Schreiben vom 10. März 2009 führen die Beschwerdeführenden folgende Schadensposten auf: Reisekosten für drei Personen nach Chile zur Suche des Vermissten (wobei ein Teil davon bereits durch die Reiseversicherung zurückerstattet wurde), Ausgaben für elektronische Kommunikation, Internetanschlussgebühren, Anschaffungspreis eines Laptops inklusive Drucker, Ausgaben für einen Anwalt und die Tätigkeit von Freunden in Chile, Entschädigung für die Familie D._______, Entschädigung für Aufwendungen der Gemeinde Lago Verde sowie eine Entschädigung für einen zukünftigen chilenischen Anwalt.

Wie gesehen (E. 4.1 und 4.3) ist bezüglich des Schadenersatzes für die Frage der Verwirkung wesentlich, wann die Beschwerdeführenden von den einzelnen Schadensposten und deren Umfang sowie von der Person des handelnden Beamten (oder der handelnden Beamten) Kenntnis hatten. Dabei müssen, wie dargelegt (E. 4.1), nicht sämtliche, aber doch all jene Umstände bekannt sein, welche die Beschwerdeführenden in die Lage versetzen, ihren Anspruch auf dem Prozessweg einzufordern. Ob einzelne der geltend gemachten Schadensposten überhaupt als ersetzbarer Schaden gelten, ist vorliegend nicht zu beurteilen, sondern würde Frage einer materiellen Beurteilung des Staatshaftungsbegehrens bilden.

4.7.3. Den Beschwerdeführenden wurde am 5. März 2007 in den Räumlichkeiten der Sektion konsularischer Schutz des EDA Akteneinsicht gewährt. Sie erhielten Einsicht in die Dossiers der Vertretung in Santiago de Chile sowie der Sektion konsularischer Schutz über die gesamte Periode vom 26. Februar 2003 bis zum Tag der Akteneinsicht. Von den bezeichneten Akten wurden Fotokopien erstellt und den Beschwerdeführenden am 8. März 2007 per Post zugestellt. Anlässlich der Akteneinsicht fand zudem ein Gespräch zwischen dem Chef der Sektion konsularischer Schutz sowie den Beschwerdeführenden und D._______ statt. Im Zentrum standen dabei offenbar die emotionsgeladenen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die chilenische Justiz und zwei Mitarbeitende der Schweizer Vertretung in Santiago de Chile, den damaligen Konsul X._______ und die Sekretärin Y._______. Der Beschwerdeführer soll angegeben haben, über Beweismaterial zu verfügen, um den aus seiner Sicht fehlbaren Justizbehörden den Prozess zu machen. Er sei der Auffassung, dass das Leben seines Sohnes hätte gerettet werden können, wenn die verantwortlichen Stellen richtig und rascher gehandelt hätten (vgl. Aktennotiz vom 8. März 2007 der Sektion konsularischer Schutz). Des Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Email vom 16. März 2007 zuhanden des Rechtsdienst EDA folgendermassen:

"[...]

Wir wurden gebeten Ihnen einen kurzen Sachverhalt zu geben. Dies ist in wenigen Worten getan: X._______ hat eine ganze Anzahl Unterlassungen gemacht und Forderungen von den Eltern und des EDA nicht ausgeführt. Andererseits hat er den Datenschutz gebrochen und der Lokalen Staatsanwalt der Region XI / Chile Falschangaben gemacht.

Die Taten von X._______ sind so gravierend, dass wir an dritter Stelle gegen ihn klagen werden. Wir bitten Sie, uns mitteilen zu wollen, wie und wo wir unser Recht finden können. Der Tod unseres Sohnes verlangt Sühne!

Unser Sohn würde leben, wenn der Konsul der Botschaft durch eine verantwortungsvolle Person besetzt gewesen wäre.

[...]"

4.7.4. Am 31. August 2007 fand eine Sitzung zwischen Vertretern des EDA und den Beschwerdeführenden statt. Anlässlich dieses Treffens verlangten die Beschwerdeführenden die Unterstützung bzw. eine Intervention der Botschaft im gerichtsmedizinischen Institut, wo die Leiche ihres Sohnes aufbewahrt wurde. Zudem verlangten sie ein Vorgehen gegen die "Handlungen und Unterlassungen von Konsul X._______ und der Botschaftssekretärin Y._______" sowie die Bekanntgabe der EDA-Mitarbeitenden, die am Entscheid über die Festsetzung des Zeitpunkts beteiligt waren, wann die Beschwerdeführenden über die Verschollenheit ihres Sohnes informiert werden sollen. Die Beschwerdeführenden erhoben den Vorwurf, diese Mitarbeitenden des EDA hätten das Todesurteil über ihren Sohn gesprochen, und machten das EDA oder dessen Mitarbeitende für den Tod verantwortlich. Wären sie als Eltern sofort über sein Verschwinden informiert worden, hätten sie auf die Sucharbeiten mehr Einfluss nehmen und ihn möglicherweise noch lebend finden können. Von Seiten des Rechtsdienstes des EDA wurde die Bekanntgabe der Namen einzelner Mitarbeitender weiterhin verweigert, mit dem Hinweis, dass der fragliche Entscheid das Ergebnis einer gemeinsamen Lagebeurteilung zwischen der Botschaft und der Sektion konsularischer Schutz gewesen sei, und nicht der Entscheid einer einzelnen Person. Die Beschwerdeführenden wurden sodann erneut auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die an diesem Entscheid beteiligten Mitarbeitenden des EDA aufmerksam gemacht (vgl. Aktennotiz/Email vom 3. September 2007 des Chefs Rechtsdienst EDA; vgl. auch Besprechungs-Rapport vom 3. September 2007 der Beschwerdeführenden).

4.7.5. Mit Schreiben vom 4. und 5. September 2007 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das EDA und erhoben Vorwürfe gegen das Vorgehen von Konsul X._______ und der Sekretärin Y._______. Dem Schreiben vom 4. September 2007 sind u.a. folgende Stellen zu entnehmen:

"[...] Konsul X._______ hat unseren Sohn C._______ bei der chilenischen Staatsanwaltschaft kriminalisiert und sich auf die Seite der chilenischen Staatsanwaltschaft gestellt und den Schutz eines Schweizer Bürgers nicht wahrgenommen. Mit dem intern von der Botschaft und ? gefällten Entscheid, die Eltern erst 8 Tage (+7 Tage ab Flucht) zu informieren, haben diese bis jetzt unbekannten Personen, aufgrund einer eingeschrieben widerrufenen Aussage, das Todesurteil über unseren Sohn gesprochen, sollte er nicht direkt ermordet, sondern auf der Flucht verunfallt und nicht mehr weitergekommen sein.

Das Team von Konsul X._______ und der Sekretärin Y._______ waren eindeutig die falschen Leute und total unfähig, einen vor Kriminellen geflüchteten Schweizer Bürger zu retten. Die Botschaft hat kein Konzept einer Task Force, was im Falle einer Verschollenheit zu unternehmen ist. [...]

[...] die Unterlassungen und illegalen Aussagen der Botschaft an die chilenischen Behörden waren tödlich für unseren Sohn [...]. Der nationale Staatsanwalt für internationale Beziehungen in Santiago [...] sagt uns ganz klar, dass es inadmissible ist, was die lokalen Staatsanwälte uns angetan haben. Dasselbe gilt auch für den Konsul und seine Sekretärin, die Cheffunktionen ausübt."

Mit Nachtrag vom 5. September 2007 halten die Beschwerdeführenden zunächst fest, sie seien zur Einsicht gelangt, dass die Identifikation der Personen, die den tödlichen Entscheid gefällt hätten, sie so lange nicht zu informieren, nicht relevant sei. Im Weiteren bemängeln sie indes erneut das Verhalten des Konsul und der Sekretärin.

4.7.6. Diesen Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass sie spätestens am 31. August resp. 4./5. September 2007 Mitarbeitende des EDA, insbesondere den damaligen Konsul X._______ und die Sekretärin Y._______ in der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile, als schadenersatzpflichtig ansahen. Sie werfen diesen vor, nachdem ihr Sohn als verschwunden gemeldet worden war, nicht richtig gehandelt zu haben, indem sie sie, die Eltern, nicht rechtzeitig informiert hätten. Wären sie sofort über das Verschwinden informiert worden, hätten sie die nötigen Massnahmen veranlassen können und ihren Sohn möglicherweise lebend gefunden.

Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt genügende Kenntnis von der Person des oder der Haftpflichtigen, nämlich des damaligen Konsuls X._______ und der Sekretärin Y._______ hatten. Ebenfalls waren den Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt sämtliche Schadensposten, die sie im vorliegenden Verfahren geltend machen, - unabhängig davon, ob es sich überhaupt um ersetzbaren Schaden handelt - bereits bekannt. Es handelt sich dabei (siehe vorne E. 4.7.2) im Wesentlichen um Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vermissten in den Jahren 2005 und 2006 anfielen.

Was den Genugtuungsanspruch anbelangt, wird den konsularischen Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Santiago de Chile lediglich vorgeworfen, dass diese nicht rechtzeitig gehandelt hätten, der Vermisste deshalb nicht rechtzeitig habe gefunden werden können und deshalb gestorben sei. Für diese Argumentation - insbesondere für die Geltendmachung des Verschuldens dieser Personen - spielt die genaue Todesursache keine Rolle, da das ihnen vorgeworfene Verhalten von dieser unabhängig ist. Diese konnte denn auch - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht vollends geklärt werden. Die Todesursache mag zwar die subjektive Reaktion auf den Verlust des Angehörigen beeinflussen, doch spielt dieses subjektive Ausmass des Gefühlsschadens für den Beginn des Fristenlaufs, wie dargelegt (E. 4.2), keine Rolle. Auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben des Ministerio del Interior y Seguridad Pública, Gobierno de Chile vom 25. April 2011 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Aus der von den Beschwerdeführenden als bemerkenswert hervorgehobenen Äusserung, wonach die Herausgabe von Informationen über die zwischen der Schweizer Botschaft und dem Ministerium geführte Kommunikation die Beziehungen zwischen den beiden Staaten betreffen oder belasten ("afectar") könnte, weshalb davon abgesehen werde, lässt sich in Bezug auf die Kenntnis der Beschwerdeführenden über die in ihren Augen Schadenersatzpflichtigen nichts Weiteres ableiten.

4.8. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführenden spätestens am 31. August resp. 4./5. September 2007 vom Schaden, vom Tod des Vermissten und von der Person der beiden Mitarbeitenden der Botschaft genügend Kenntnis hatten, um Schaden und Genugtuung auf dem Prozessweg einzufordern. Nachdem die Beschwerdeführenden am 5. März 2007 volle Einsicht in die Akten des EDA erhalten hatten, liegt zwar die Annahme nahe, dass sie bereits davor die erforderliche Kenntnis hatten, die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG für die Beschwerdeführenden auf jeden Fall aber spätestens am 4. September 2007 zu laufen begann und die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. September 2008 somit zu spät, nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist, erfolgte. Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren folglich zu Recht wegen Verwirkung der Ansprüche abgewiesen. Demnach braucht an dieser Stelle auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob jenes Schreiben vom 26. September 2008 an die Vorsteherin des EDA, in dem lediglich pauschal geltend gemacht wird, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz für das Verhalten ihrer Behörden zur Verantwortung zu ziehen, als genügendes Begehren um Schadenersatz und Genugtuung bezeichnet werden kann.

5.

5.1. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Geltendmachung der Verwirkung durch das EDA in der Vernehmlassungseingabe erweise sich als krass rechtsmissbräuchlich, weshalb die Vorinstanz die Verwirkung gar nicht von Amtes wegen habe prüfen dürfen. Zudem wenden sie ein, die Einrede hätte von der Departementsvorsteherin persönlich unterzeichnet werden müssen. Das EDA habe auch nach Eingang der Klage mit den Beschwerdeführenden Gespräche geführt und ihnen zu verstehen gegeben, sie unterstützen zu wollen, jedenfalls eine Unterstützung ernsthaft zu prüfen. Damit habe nur die Frage einer Genugtuung und der Begleichung eines Schadenersatzes gemeint sein können. Dass nun plötzlich von Verwirkung die Rede sei, erscheine reichlich widersprüchlich. Ausserdem seien sie mit Schreiben vom 4. Juli 2008 des Vizedirektors des Bundesamtes für Justiz (BJ) über die Möglichkeiten der Aufsichtsbeschwerde und der Verantwortlichkeitsklage informiert worden, ohne jedoch auf die knappe Verwirkungsfrist hingewiesen worden zu sein.

5.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs Teil dieses Grundsatzes (BGE 110 Ib 332 E. 3a). Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 I 185 E. 3.2.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 622 f., 715 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26).

Eine Berufung auf die Verjährung resp. Verwirkung kann dann als rechtsmissbräuchlich bzw. deren Beachtung als stossend empfunden werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten, das heisst ihn veranlasst hat, die Frist unbenutzt verstreichen zu lassen, nicht aber, wenn diese ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist. Das Verhalten muss zwar nicht geradezu arglistig sein. Es kann allenfalls schon eine Handlung genügen, mit der beim Gläubiger die berechtigte Hoffnung auf eine gütliche Einigung geweckt wird, was ihn von einer rechtzeitigen wirksamen Geltendmachung abhält. Voraussetzung für die Nichtbeachtung der Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten des Schuldners, das kausal dafür ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist durchgesetzt hat (BGE 126 II 145 E. 3b.aa).

Des Weiteren wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben in der Form des Vertrauensschutzes aus, der den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörden verleiht. Der Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften setzt Folgendes voraus: Die Auskunft muss zur Begründung von Vertrauen geeignet und von der zuständigen Behörde erteilt worden sein, vorbehaltlos erfolgen, die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar sein, im Vertrauen auf sie müssen nachteilige Dispositionen getätigt worden sein, der Sachverhalt und die Rechtslage dürfen nicht geändert haben und schliesslich muss das Interesse am Vertrauensschutz gegenüber demjenigen an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 623, 668 ff.).

5.3. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden am 26. September 2008 ihr Begehren - wenn auch noch unbeziffert - beim EDA eingereicht. Dieses hat das Schreiben am 2. Februar 2009 zuständigkeitshalber an das EFD weitergeleitet. Zur (formellen) Weiterleitung war das EDA verpflichtet, auch wenn es die Ansprüche bereits als verwirkt angesehen hätte. Die Prüfung eines Staatshaftungsgesuchs bzw. eines Schreibens, das ein solches darstellen könnte, und damit auch die Prüfung einer allfälligen Verwirkung fällt allein in die Zuständigkeit des EFD (Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 2
1    Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
2    Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.8
3    Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.
Verordnung VG). Die Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA) des EDA, welche zuhanden des EFD Stellung zum Verfahren nahm, war daher ohne Weiteres berechtigt, im Rahmen ihrer Stellungnahme die Einrede der Verwirkung zu erheben. Eine finanzielle Abgeltung war von den Beschwerdeführenden bis zu ihrer Eingabe an das EFD nie ausdrücklich verlangt und vom EDA insbesondere auch zu keinem Zeitpunkt angeboten worden. Am Vorgehen des EDA, das die Beschwerdeführenden nach Möglichkeit zu unterstützen versucht hat, ist daher nichts Rechtsmissbräuchliches zu erkennen.

Auch das Schreiben des Vizedirektors des BJ, auf das sich die Beschwerdeführenden beziehen, vermag keine Ansprüche aus Vertrauensschutz zu vermitteln. In diesem Schreiben wurde den Beschwerdeführenden in allgemeiner Weise Auskunft erteilt über den Strafprozess in der Schweiz, die Opferhilfeberatung, die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde und die Staatshaftung. Das Schreiben erfolgte im Anschluss an die Besprechung vom 17. Juni 2008 zwischen den Beschwerdeführenden, D._______ und Vertretern des BJ auf Wunsch der Beschwerdeführenden; weder die DRA noch das EDA waren daran beteiligt. In Bezug auf die Staatshaftung wurde ausdrücklich festgehalten, dass mangels Kenntnis der genaueren Umstände nicht beurteilt werden könne, ob deren Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben seien. Das BJ ist, was auch den Beschwerdeführenden klar sein musste, weder für das Staatshaftungsgesuch zuständige Behörde noch war das fragliche Schreiben geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden, weshalb die Beschwerdeführenden auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

5.4. Insgesamt sind somit keine Anzeichen ersichtlich, wonach das EDA die Beschwerdeführenden von der rechtzeitigen Eingabe des Staatshaftungsbegehrens abgehalten und sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Im Gegenteil hat es sich der Beschwerdeführenden angenommen und diese unterstützt. Es ist dagegen nicht Aufgabe des EDA, den Beschwerdeführenden zur rechtzeitigen Eingabe eines Staatshaftungsbegehrens gegen das EDA resp. den Bund zu verhelfen.

6.
Unter gewissen Voraussetzungen lässt sich eine abgelaufene Verwirkungsfrist wiederherstellen, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung oder Restitution von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall oder Naturkatastrophen (BGE 136 II 187 E. 6, BGE 114 V 123 E. 3b; Gadola, a.a.O., S. 57). Ein solcher Grund liegt indessen vorliegend nicht vor und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht vorgebracht. Soweit diese die fehlende Kenntnis vom Schaden anführen, kann dies nicht als unüberwindbarer Grund, der für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würde, gelten, betrifft dies doch die eigentliche Frage der Verwirkung selber und nicht bloss deren Geltendmachung.

7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der verspäteten und damit verwirkten Einreichung des Staatshaftungsgesuchs der Beschwerdeführenden die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung zu Recht abgewiesen hat. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben die auf Fr. 10'000.-- zu bestimmenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

9.
Den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 820.2-6; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5798/2009
Datum : 16. Juni 2011
Publiziert : 24. Juni 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung (Bund)
Gegenstand : Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung); Verwirkungsfrist


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
VG: 2 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 2
1    Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen.
2    Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.8
3    Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten.
3 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
6 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
10 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
108-IB-97 • 110-IB-332 • 111-II-55 • 114-II-253 • 114-V-123 • 126-II-145 • 131-I-185 • 133-V-14 • 136-II-187 • 89-II-415
Weitere Urteile ab 2000
2C.1/1999 • 6B_627/2007 • 8C_470/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eda • kenntnis • genugtuung • chile • schadenersatz • schaden • vorinstanz • verwirkung • bundesverwaltungsgericht • efd • frist • sektion • verhalten • frage • tod • beginn • staatshaftung • bundesgericht • tag • kommunikation
... Alle anzeigen
BVGer
A-3535/2010 • A-5748/2008 • A-5798/2009 • A-7063/2007