Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 384/2008/sst
Urteil vom 11. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 14. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 15. September 2006 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Auf Appellation von X.________ und Anschlussappellationen der Staatsanwaltschaft und von Y.________ hin verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ am 14. Dezember 2007 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn freizusrechen und die Zivilansprüche abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Freisprechung und zur Kostenverlegung an den Kanton Luzern ans Obergericht zurückzuweisen. Subeventuell sei er wegen leichter Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu verurteilen, die Zivilansprüche seien abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Kanton Luzern zu überbinden. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt willkürlich sowie unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des rechtlichen Gehörs festgestellt sowie gegen den Anklagegrundsatz verstossen zu haben.
1.1 Das Obergericht hat in nachvollziehbarer Weise begründet (S. 6 ff.), weshalb es die Aussagen der Beschwerdegegnerin trotz - oder gerade wegen - gewisser Ungenauigkeiten und Widersprüchen für glaubhaft hält und dass auch der Umstand, dass sie nach den Übergriffen freiwillig Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer hatte, nicht beweist, dass diese nicht stattgefunden haben. Es hat nachgewiesen, dass sich gemäss den nach den Vorfällen vom Dezember 2003 und Februar 2004 erstellten Arztberichten zwar nicht für alle von der Beschwerdegegnerin geschilderten Übergriffe des Beschwerdeführers objektive Verletzungsspuren feststellen liessen, dass indessen das Verletzungsbild mit den Schilderungen der Tathandlungen durch die Beschwerdegegnerin in Einklang steht. Wegen des Fehlens eindeutiger Würgemale am Hals hat es diesen im Übrigen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen, da bei starkem, lebensgefährlichem Würgen solche zu erwarten gewesen wären. Das Obergericht hat eine Dritttäterschaft in vertretbarer Weise ausgeschlossen und konnte damit auch ohne Verfassungsverletzung die Einvernahme von Zeugen ablehnen, mit denen der Beschwerdeführer beweisen wollte, dass seine damalige Lebenspartnerin verschiedene Fremdbeziehungen
unterhalten habe, und eine DNA-Analyse des totgeborenen Fötus der Beschwerdegegnerin verweigern. Ebenfalls ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abweisen konnte das Obergericht den Antrag auf Einvernahme verschiedener Zeugen, welche nach der Darstellung des Beschwerdeführers belegen sollen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anschuldigungen bereue und die Strafklage zurückziehen würde, wenn sie dies ohne Kostenfolge tun könnte. Es hält dem zu Recht entgegen, der Beschwerdeführer behaupte nicht, diese Personen könnten bezeugen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anschuldigungen als unwahr bezeichnet habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte es auch keinen Anlass zu prüfen, ob allenfalls in Bezug auf die Verurteilung wegen Drohung ein - vor der zweitinstanzlichen Verurteilung nach Art. 33
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
|
1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |
Zusammenfassend erweist sich, dass das Obergericht die Beweise überzeugend gewürdigt und dargelegt hat, weshalb es den Anklagesachverhalt - mit der erwähnten Ausnahme - als erstellt betrachtet und die Einvernahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen seine Schlussfolgerungen nicht ändern könnten. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge entgegen und versucht mit der Behauptung, seine damalige Freundin habe ihn mit verschiedenen Männern betrogen, ihre Glaubwürdigkeit zu unter-graben. Das Obergericht hält dem zu Recht entgegen, dass das Liebesleben der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Verfahrens sei, und dass er bei einer allfälligen Untreue ihrerseits aus seiner Sicht ein umso stärkeres Motiv gehabt hätte, sie zu bedrohen, zu "bestrafen" und zum Gehorsam zu zwingen. Seine Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung in irgend einer Weise als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2008 ein, worin diese festhält, ihre früheren Aussagen gegen den Beschwerdeführer entsprächen nicht der Wahrheit, weshalb sie diese Anklage zurückziehen möchte. Er macht geltend, dieses Schreiben müsse als Novum zugelassen werden, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass die von ihm dem Obergericht eingereichten Urkunden und Beweisanträge von diesem dahingehend interpretiert würden, dass daraus lediglich auf einen Klagerückzug zu schliessen sei. Wenn sich die Beschwerdegegnerin von der Anklage distanziere, könne dies nur bedeuten, dass sie auch von ihren Anschuldigungen Abstand nehme.
Bei dem nach dem angefochtenen Urteil verfassten Schreiben der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein echtes tatsächliches Novum. Als solches kann es im bundesgerichtlichen Verfahren nach konstanter Praxis keine Berücksichtigung finden. Ein derartiges Novum kann allenfalls zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 385
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklage habe zwar subeventualiter mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das Obergericht habe seinem Urteil einen anderen Lebenssachverhalt zu Grunde gelegt als den vom Staatsanwalt zur Anklage gebrachten. Sämtliche Straftatbestände, welche das Obergericht im angefochtenen Entscheid als erfüllt ansieht, sind bereits in der Anklageschrift aufgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich damit in voller Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen. Dass das Obergericht bei der rechtlichen Würdigung teilweise nicht den Haupt-, sondern die Eventualstandpunkte der Staatsanwaltschaft teilte, ändert daran nichts, da es an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht gebunden ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Obergericht das Anklageprinzip verletzte. Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, es habe das Anklageprinzip dadurch verletzt, dass es den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freisprach und - weniger gravierend - wegen Nötigung verurteilte. Ob dies allenfalls nach § 236 Abs. 2 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 unzulässig gewesen wäre, ist hier nicht zu prüfen (Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert (Beschwerde S. 26) seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes (Art. 123 Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
Der Einwand ist kaum nachvollziehbar. Es kann nicht im Ernst bezweifelt werden, dass ein Handfäustel, als Schlagwaffe eingesetzt, ein geeignetes Instrument ist, einem Menschen schwere Verletzungen zuzufügen. Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin "nur" drei leichte Schläge gegen die linke Nierengegend versetzte und sie dadurch "nur" leicht verletzte, ändert selbstverständlich nichts daran, dass er ihr diese Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zufügte. Er wurde zu Recht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Drohung und Nötigung. Dies sei falsch, da Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |
Das Obergericht ist davon ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 42 - 44), dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei allen drei Vorfällen mit dem Tod bedrohte und hat ihn deswegen in allen Fällen der Drohung im Sinne von Art. 180
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung verletze das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, sei willkürlich und bundesrechtswidrig.
4.1 Die Strafzumessung richtet sich nach den Art. 47 ff
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.2 Nach Art. 47 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, bei der Strafzumessung jedes Augenmass verloren und sein Ermessen krass überschritten zu haben. Es habe Art. 47
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
berücksichtigt, dass ihn das Urteil besonders hart treffe, da er als seit rund 24 Jahren in der Schweiz lebender Ausländer mit Niederlassungsbewilligung davon ausgehen müsse, bei einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgewiesen zu werden.
4.4 Diese Einwände sind nicht geeignet, die obergerichtliche Strafzumessung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich das Strafmass keineswegs von vornherein als übermässig hart. Abgesehen davon, dass er nicht bloss wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde, trifft es nicht zu, dass Ersttäter für dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu rechnen haben. Ein derartiger Tarif ist dem Bundesgericht nicht bekannt und wäre klarerweise bundesrechtswidrig. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das Obergericht sei von einem falschen Strafrahmen oder nicht von den gesetzlichen Strafzumessungskriterien ausgegangen. Das Strafmass ist auch nicht deshalb bundesrechtswidrig, weil es die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Auch als Ersttäter (eine einschlägige Vorstrafe ist gelöscht) hat der Beschwerdeführer die Strafe zu gewärtigen, die Tat und Schuld angemessen sind, und wenn das so bestimmte Strafmass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs auch bei günstiger Prognose ganz oder teilweise ausschliesst, verstösst dies keineswegs gegen Bundesrecht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass ihm das Obergericht eine erhebliche kriminelle
Energie attestiert hat, weil er gegenüber seinem Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt straffällig wurde. Das Obergericht hat dabei keineswegs verkannt, dass er dieses mit dem Fäustel nicht mit voller Wucht schlug und es auch nicht intensiv würgte, sonst hätte es ihn wegen weit schwerwiegenderer Delikte zu einer höheren Strafe verurteilt. Nicht unproblematisch ist die Aussage des Obergerichts, der Beschwerdeführer bestreite sämtliche Vorwürfe, womit ihm jegliche Einsicht fehle, was erheblich straferhöhend zu werten sei. Es ist das verfassungsmässige Recht des Angeklagten, sämtliche Anklagevorwürfe zu bestreiten. Allein der Umstand, dass er davon Gebrauch macht, darf nicht als mangelnde Einsicht straferhöhend gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings nicht damit begnügt, die Vorwürfe abzustreiten, sondern ist diesen mit Lügen und unbegründeten Mutmassungen, seine damalige Lebenspartnerin habe verschiedene Liebhaber gehabt und sei wohl von einem von diesen verletzt worden, entgegengetreten, und hat diese damit weiter gedemütigt. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Obergericht ihm mangelnde Einsicht attestierte und diese straferhöhend wertete. Es mag durchaus zutreffen,
dass der Beschwerdeführer wegen des im angefochtenen Urteil verhängten Strafmasses gravierende ausländerrechtliche Konsequenzen - namentlich eine Ausweisung - zu gewärtigen hat. Dies hat er sich indessen selber zuzuschreiben, das Obergericht war keineswegs gehalten, die ihm angemessen erscheinende Strafe zu senken, um sie zu vermeiden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände sind unbegründet.
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe Art. 43
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Genugtuungssumme sei weit übersetzt. Nach Hütte/Duksch begründe eine einfache Körperverletzung ohne bleibende Schäden keinen Anspruch auf Genugtuung oder jedenfalls höchstens auf einen solchen von 5'000 Franken.
5.1 Art. 47
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe die Genugtuung nach sachfremden Kriterien bemessen, er hält sie indessen im Ergebnis für übersetzt. Es trifft zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen werden. Vorliegend fällt indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängte. Das Obergericht hat zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten hat und dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Ermessensspielraum zwar weitgehend ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Die Rüge ist unbegründet.
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe die Genugtuung nach sachfremden Kriterien bemessen, er hält sie indessen im Ergebnis für übersetzt. Es trifft zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen werden. Vorliegend fällt indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängte. Das Obergericht hat zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten hat und dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Ermessensspielraum zwar weitgehend ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Die Rüge ist unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Störi