Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1363/2020

Urteil vom 15. März 2022

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard;

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

vertreten durch

Parteien Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Trägerorganisation für die höhere

Fachprüfung Steuerexperten,

c/o EXPERTsuisse AG,

Stauffacherstrasse 1, 8050 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2018.

Sachverhalt:

A.
Im Sommer/Herbst 2018 legte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. September 2018 teilte ihm die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung Steuerexperten (im Folgenden: Erstinstanz) als zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Seine Prüfungsleistungen wurden laut dieser Verfügung wie folgt bewertet:

Diplomarbeit mit Kolloquium5

Steuern schriftlich2.5

Betriebswirtschaft4.5

Recht4

Steuern mündlich5

Kurzreferat mündlich4.5

Notenpunkte:40.5

Minuspunkte:4.5

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob der im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Vernehmlassungsbeilage 1) Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz). Er stellte mehrere Rechtsbegehren, an welchen er in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. November 2018 (Vernehmlassungsbeilage 4) ausdrücklich festhielt.

B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 ersuchte die Erstinstanz sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantrage nebst einigen irrelevanten Feststellungsbegehren nur, dass die Verfügung aufzuheben und zum Neuentscheid zurückzuweisen sei. Diesem einzigen "inhaltlichen" Begehren sei die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2018 vollumfänglich nachgekommen. Der Beschwerdeführer mache keine zusätzlichen Punkte oder höheren Noten geltend, weshalb hierüber nicht zu entscheiden sei.

B.c Nachdem die Vorinstanz am 5. Februar 2019 dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und ihn um Mitteilung ersucht hatte, ob er seine Beschwerde zurückziehen oder an ihr festhalten wolle, formulierte und strukturierte dieser in seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 (Vernehmlassungsbeilage 13) seine Rechtsbegehren neu wie folgt:

"1)Es sei festzustellen, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt und willkürlich ist.

2)Es sei der Entscheid der Trägerorganisation für die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 26. September 2018 betreffend Nichtbestehen der Höheren Fachprüfung für Steuerexperten aufzuheben.

3)Es sei die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers "Diplomprüfung Steuern schriftlich" mit der Note 4 zu bewerten.

4)Die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten sei unter Berücksichtigung der Ziffer 1 des Begehrens zusammen mit den übrigen erzielten Ergebnissen des Beschwerdeführers als insgesamt bestanden zu werten.

5)Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten des Nichterlasses einer einlässlich begründeten, anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung begangen hat, rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat.

6)Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".

Eventualiter beantragte er Folgendes:

"1)Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, eine rechtsgültige Zustelladresse für die Korrespondenz in diesem Verfahren zu bezeichnen.

2)Es sei festzustellen, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung den Anspruch des rechtlichen Gehörs verletzt und willkürlich ist.

3)Es sei die Prüfungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung aufzuheben, zum Neuentscheid mit einlässlicher und detaillierter Begründung an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise Vorinstanz zurückzuweisen und diese im Rahmen der Neubeurteilung zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zur Diplomprüfung 2018 mit dem neuen Entscheid zu editieren:

a. Korrekturschemen inklusive Punkteverteilung für die einzelnen (Teil-)Aufgaben;

b. Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Aufgaben;

c. Notenskala; sowie

d. Übersicht der von sämtlichen KandidatInnen erzielten Resultate beziehungsweise Statistik der Prüfung Steuern schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele KandidatInnen welche Noten erzielt haben der Jahre 2018, 2017, 2016, 2015 und 2014.

4)Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Neuentscheid im Sinne von Ziffer 4 dahingehend zu fassen, dass die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers «Diplomprüfung Steuern schriftlich» mit der Note 4.0 bewertet wird und die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten zusammen mit den übrigen erzielten - unverändert zu lassenden - Ergebnissen des Beschwerdeführers als insgesamt bestanden zu werten.

5)Dem Beschwerdeführer sei die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.

6)Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich mit ihrem Verhalten des Nichterlasses einer einlässlich begründeten, anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung begangen hat, rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat.

7)Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".

Subeventualiter wiederholte der Beschwerdeführer die Ziffern 1, 2 und 5 bis 7 des Eventualbegehrens, beantragte in den Ziffern 3 und 4 aber abweichend von diesem das Folgende:

"3)Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zur Diplomprüfung 2018 zu editieren und als Verfahrensakten in das laufende Beschwerdeverfahren einzuführen:

a. Korrekturschemen inklusive Punkteverteilung für die einzelnen (Teil-) Aufgaben;

b. Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Aufgaben;

c. Notenskala; sowie

d. Übersicht der von sämtlichen KandidatInnen erzielten Resultate beziehungsweise Statistik der Prüfung Steuern schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele KandidatInnen welche Noten erzielt haben der Jahre 2018, 2017, 2016, 2015 und 2014.

Im Anschluss an die Edition der genannten Unterlagen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der neuen Informationen und Tatsachen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung seiner mit heutigem Datum eingereichten Beschwerde aufzuerlegen.

4)Es sei die Grenzfallklausel bezüglich der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers «Diplomprüfung Steuern schriftlich» anzuwenden und diese Prüfung mit der Note 3.5 zu bewerten und damit die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten zusammen mit den übrigen erzielten - unverändert zu lassenden - Ergebnissen des Beschwerdeführers als insgesamt bestanden zu werten."

B.d Hierauf schloss die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. April 2019 den Schriftenwechsel.

C.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie auf diese eintrat. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen an, mangels eines schutzwürdigen Interesses sei auf die Feststellungsbegehren und auf den Antrag der Angabe einer Zustelladresse nicht einzutreten. Der Prüfungsentscheid sei nicht mangelhaft begründet, da er die vom Beschwerdeführer erzielten Noten angebe. Letzterer habe die Prüfungsaufgaben, seine eigenen Lösungen, die Bewertungsraster und die Notenskala erhalten. Allfällige Korrekturschemen und Musterlösungen seien als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren, in die keine Einsicht gewährt werden müsse. Welches Interesse er an der Herausgabe von Notenstatistiken haben könnte, sei nicht nachvollziehbar, könne er doch aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer bringe keinerlei Gründe vor, die für eine fehlerhafte Bewertung im Prüfungsteil "Steuern schriftlich" sprächen, obwohl er eine substantiierte Beschwerde hätte einreichen können. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Prüfungsteil zu Recht die Note 2.5 erteilt worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb, "auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung", als unbegründet.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1.Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 sei aufzuheben;

2.die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Möglichkeit der Erstellung von Kopien Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Prüfungskommission als Grundlage für die Beurteilung der Prüfungen und die Verfügung vom 26. September 2018 dienten, insbesondere, aber nicht nur, in:

Begutachtung durch die jeweiligen Referenten;

Begutachtung durch die restlichen Prüfungskorrektoren;

allfällige schriftliche Anträge der Referenten an die Prüfungskommission;

die Bewertungskriterien beziehungsweise die Korrekturschemen inklusive Punkteverteilung, welche zur Bewertung der Arbeiten / der einzelnen (Teil-)Aufgaben dienten;

die Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-) Aufgaben, welche zur Korrektur der Arbeiten / der einzelnen (Teil-)Aufgaben dienten;

die Anweisungen der Prüfungsreferenten der einzelnen Prüfungsteile an die restlichen Prüfungskorrektoren;

das Sitzungsprotokoll der Sitzung der Prüfungskommission vom 26. September 2018;

Übersicht der von sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Resultate beziehungsweise Statistik der Prüfung Steuern Schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten jeweils welche Note in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 erzielt haben.

3.Nach erteilter Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung / Erweiterung / Anpassung seiner Beschwerde an die Vorinstanz betreffend Rechtsbegehren und Begründung anzusetzen.

4.Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

5.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Er begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, dass sich aus den erhaltenen Prüfungsakten des Fachs "Steuern schriftlich" nicht nachvollziehen lasse, wie seine Prüfungsantworten bewertet worden seien. Er könne weder die Punkte einer einzelnen Aufgabe zusammenzählen noch weitere Punkte pro Aufgabe geltend machen. Die in Ziffer 2 der Beschwerdebegehren aufgezählten Akten ermöglichten ihm allenfalls nachzuvollziehen, wie und gestützt auf welche Überlegungen seine Antworten bewertet worden seien, und zu prüfen, ob diese Bewertungen objektiv vertretbar seien. Der lapidare Hinweis der Vorinstanz, wonach er ja die Prüfungsakten unter Einschluss der Notenskala erhalten und damit kein Interesse an weiteren Akten und keinen Anspruch auf solche habe, sowie die Bemerkung der Vorinstanz, das Interesse an den Notenstatistiken könne nicht nachvollzogen werden, verletzten sein rechtliches Gehör grob. Die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der Sache befasst und ihm nicht klar mitgeteilt und begründet, weshalb sie seinen Anträgen nicht folgen könne. Sei die beantragte Akteneinsicht erfolgt, werde er unter Umständen eine inhaltliche Rüge vorbringen müssen, mit welcher sich die Prüfungskommission auseinandersetzen müsse. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht mehr möglich.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass die Einsicht in verwaltungsinterne Akten verweigert werden dürfe und die Notenstatistiken nicht entscheiderheblich seien. Sie habe sich mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und deren Beurteilung klar begründet. Warum der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit den vorhandenen Akten nicht habe substantiieren können, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 (Poststempel) beantragt auch die Erstinstanz die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer habe bislang nicht vorgebracht, inwiefern und bei welchen Aufgaben ihm zusätzliche Punkte hätten zugeteilt werden sollen. Die Beschwerde hätte zu jeder Zeit begründet werden können. Ein Punkteraster sei nicht vorhanden. Unterlagen und Informationen, welche andere Kandidierende beträfen, könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden. Aus dem verlangten statistischen Material vermöge der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beschwerde nichts abzuleiten. Auch was den Korrekturvorgang anbelange, sei letztere unbegründet.

G.
Mit Replik vom 27. August 2020 legt der Beschwerdeführer dar, dass er mit den ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenstücken eine inhaltlich und objektiv nachvollziehbare Überprüfung der Bewertung seiner Prüfung nicht vornehmen könne. Es fehle eine Begründung der Punkteverteilung.

H.
Die Erstinstanz und die Vorinstanz verzichteten in der Folge stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik.

I.
Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Der damals anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer änderte und erweiterte im vorinstanzlichen Verfahren seine Rechtsbegehren (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) und damit den Streitgegenstand. Eine solche Änderung und Ausweitung ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2, 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1 und 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 3.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; Urteil des BVGer B-2792/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.3). Ausnahmsweise werden jedoch Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; Urteile des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 und 2A.441/2000 vom 25. Juni 2001 E. 2b und 2c; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5100/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5, B-2792/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.3 und A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 1.3.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer den Streitgegenstand aber nicht mehr, das heisst auch nicht mehr ausnahmsweise erweitern (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18. Februar 2019 E. 1.3.1).

In casu ersuchte der Beschwerdeführer zwar am 4. März 2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist neu um die Erteilung der Note 4 bzw. der Note 3.5 - letztere unter Berücksichtigung der Grenzfallklausel - in der Teilprüfung "Steuern schriftlich" und um die Feststellung, die höhere Fachprüfung insgesamt bestanden zu haben (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.c). Dieses Begehren stellte er vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht mehr (vgl. Sachverhalt Bst. D), womit dieser Unterschied in der Antragstellung ohnehin unbeachtlich geworden ist. Im Übrigen änderte der Beschwerdeführer den Streitgegenstand in sehr enger Anlehnung an den bisherigen Streitgegenstand ab (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 1, 4 und 13). Da sich die Erstinstanz und die Vorinstanz zu diesen Änderungen äussern konnten, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, diese in casu ausnahmsweise zuzulassen.

3.
Das eidgenössische Diplom als Steuerexperte erhält, wer die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, welche als Diplomprüfung bezeichnet wird, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
zweiter Satz BBG i.V.m. Ziffer 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten vom 25. November 2009, genehmigt und in Kraft getreten am 20. Juni 2011 [hiernach: Prüfungsordnung; abrufbar unter: > Ausbildung > Prüfungssekretariat > Prüfungen dipl. Steuerexperte > Reglemente und Downloads, abgerufen am 8. Februar 2022]). Die Leistungen werden nach Ziffer 6.3 der Prüfungsordnung in jedem Prüfungsfach mit je einer Note von 1.0 bis 6.0 benotet, wobei die Note 6.0 für die höchst mögliche und die Note 1.0 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4.0 und höher bezeichnen genügende Leistungen und Noten von weniger als 4.0 stehen für ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind unzulässig (Ziffer 6.3 der Prüfungsordnung). Für die Berechnung der Durchschnittsnote werden die Noten der einzelnen Prüfungsfächer gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung wie folgt gewichtet:

Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit Gewichtung

Steuern schriftlich 5h dreifach

Betriebswirtschaft schriftlich 1.5h einfach

Recht schriftlich 1.5h einfach

Diplomarbeit Hausarbeit 10 Tage
zweifach
mit Kolloquium mündlich 30min

Steuern mündlich 1h zweifach

Kurzreferat mündlich 15min einfach

Nach Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Steuerexperten bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betragen (Bst. a) und es dürfen nicht mehr als zwei Notenpunkte unter 4.0 zur Anrechnung kommen, wobei die Gewichtungen nach Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung gelten (Bst. b).

Die vom Beschwerdeführer erzielte Gesamtnote beträgt gemäss Notenblatt 4.0, wobei der Beschwerdeführer im Fach "Steuern schriftlich" eine ungenügende Note (2.5) erzielt hat, welche gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung dreifach gewertet wird und 4.5 Minuspunkte ergibt. Zwar wäre eine (genügende) Gesamtnote von 4.0 gegeben. Hingegen liegen mehr als zwei Notenpunkte unter 4.0 vor. Folglich ist die Voraussetzung nach Ziffer 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung nicht erfüllt, weshalb die Erstinstanz die höhere Fachprüfung für Steuerexperten als nicht bestanden qualifizierte.

4.

4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im vorliegenden Verfahren ist vorab strittig und zu prüfen, ob die Erstinstanz und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in alle Akten gewährten, bezüglich derer ihm ein Einsichtsrecht zukommt, und ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Erstinstanz in ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren ihre Beurteilung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers hinreichend begründete.

4.2 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, auferlegen sich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2). Ohne Not wird dabei nicht von der Beurteilung der Experten abgewichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 556). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist deshalb nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; Egli, a.a.O., S. 553 ff., insb. 555 f. mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1).

Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften, insbesondere bei verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, streitig oder werden formelle Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2 und B-3674/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.4). Als Verfahrensfragen sind all jene Einwände und Vorbringen eines Beschwerdeführers zu qualifizieren, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4 und B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dabei dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5, B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.5, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder tatsächlich beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b).

5.
Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer zunächst eine formelle Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Erstinstanz und die Vorinstanz hätten ihm keine umfassende Akteneinsicht gewährt. Zudem seien der Prüfungsentscheid vom 26. September 2018 und der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 ungenügend begründet.

5.1 Der Beschwerdeführer verlangt insbesondere die Edition aller Akten, welche als Grundlage der Prüfungsbeurteilung und der Verfügung vom 26. September 2018 gedient hätten. Er nennt dabei namentlich die folgenden Dokumente: a) die Begutachtungen der jeweiligen Referenten und der restlichen Prüfungskorrektoren; b) allfällige schriftliche Anträge der Referenten an die Erstinstanz; c) die Bewertungskriterien und die Korrekturschemen unter Einschluss der Punkteverteilung, welche zur Bewertung der Arbeiten und der einzelnen (Teil-)Aufgaben gedient hätten; d) die Musterlösungen unter Einschluss des Punkteschemas für die einzelnen (Teil-)Aufgaben; e) die Anweisungen der Prüfungsreferenten der einzelnen Prüfungsteile an die restlichen Prüfungskorrektoren; f) das Protokoll der Sitzung der Erstinstanz vom 26. September 2018; g) die Übersicht der von sämtlichen Kandidierenden im Fach "Steuern schriftlich" erzielten Resultate, und h) die Statistik der Prüfung in diesem Fach, woraus ersichtlich sei, wie viele Kandidierende jeweils welche Note in den Jahren 2014 bis 2018 erzielt hätten.

Unstrittig ist, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Begehren vom 1. Oktober 2018 hin bereits am 9. Oktober 2018 eine Kopie seiner am 13. September 2018 (Aufgabe 1) und 14. September 2018 (Aufgaben 2 bis 5) korrigierten schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" ausgehändigt hatte. Dem Beschwerdeführer war es dabei möglich, aus diesem Dokument zu ersehen, wie viele Punkte er insgesamt, je Teilaufgabe und je Unteraufgabe dieser Teilaufgaben, maximal hätte erzielen können und wie viele Punkte er von den beiden Experten jeweils erreichte. Weitergehende Anträge des Beschwerdeführers haben die Vorinstanz und die Erstinstanz abgelehnt.

Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass für Fälle, in denen ein Kandidat die Bewertung seiner Prüfung - im vorliegenden Fall im Fach "Steuern schriftlich" - nicht nachvollziehen könne, vorgesehen sei, ihm beispielsweise die obgenannten Begutachtungen und Anträge zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Unterlagen der Experten als verwaltungsintern gälten, weshalb die Einsicht in deren Akten verweigert werden dürfe.

In den vorliegenden Akten finden sich die eben genannten und vom Beschwerdeführer begehrten Begutachtungen, Anträge und Anweisungen nicht. Ob es sie gibt, ist ungewiss. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass vorgesehen sei, diese Dokumente zur Verfügung zu stellen, nennt aber die Norm nicht, welche die Erstellung und Edition dieser Dokumente regeln soll. Auch erwähnen weder das BBG, noch die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101), noch die Prüfungsordnung oder die Wegleitung vom 4. Juni 2010 zu dieser Prüfungsordnung (im Folgenden: Wegleitung; abrufbar unter: > Ausbildung > Prüfungssekretariat > Prüfungen dipl. Steuerexperte > Reglemente und Downloads, abgerufen am 8. Februar 2022) diese Dokumente. Eine normative Grundlage für deren Erstellung und Edition ist in der Normgebung, welche die höhere Fachprüfung für Steuerexperten regelt, deshalb nicht ersichtlich.

5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst auch das in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG statuierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses enthält den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und - wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht - Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; Waldmann/ Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 80 ff.). Einem Prüfungskandidaten dient die Einsicht in die Akten seines Examens dazu, die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid einzulegen (vgl. BGE 121 I 225 E. 2b; Urteil des BGer 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Damit liegt auf der Hand, dass einem an der Prüfung gescheiterten Examenskandidaten auf Verlangen Einsicht in sein Prüfungsdossier gegeben werden muss, wird ihm doch sonst verunmöglicht, seine Beschwerde zu begründen und zuvor darüber zu entscheiden, ob er überhaupt eine solche erheben will (vgl. Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.3.2). So muss praxisgemäss in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die Aufgabenstellung, in das allenfalls vorhandene Bewertungsraster für die einzelnen Aufgaben, in die Zuordnung der Punkte auf die einzelnen Unteraufgaben und in die Notenskala Einsicht gewährt werden (vgl. Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 2000, Rz. 328). In ein allfälliges Korrekturschema ist ebenfalls Einsicht zu gewähren (vgl. Marcel Koller, Was heisst "faire Prüfung"?, Diss. St. Gallen 2001, S. 142). Die Behörde darf die Einsichtnahme in Prüfungsakten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jedoch verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1).

5.3 Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben demgegenüber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sog. verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a und 115 V 297 E. 2g/aa; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteile des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 und B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2). Die betreffenden Akten werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 6.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1). Bei diesen Akten sind die Einsichts- und Geheimhaltungsinteressen nicht gegeneinander abzuwägen (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 65 mit weiteren Hinweisen).

5.3.1 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht präzisieren allerdings, dass es nicht allein auf die Klassierung als "verwaltungsintern", sondern auch auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt ankomme (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteil des BVGer B-4284/2020 vom 8. März 2021 E. 2.4). Ein Aktenstück ist nur dann von der Einsicht auszunehmen, wenn dieses für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend war bzw. ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.94a Fn. 402).

5.3.2 Verwaltungsinterne Akten sind daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu subsumieren und deshalb vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Denn ihnen kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung und Vorbereitung von Verwaltungshandlungen und -entscheiden dienen. Sie sind insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a und 115 V 297 E. 2g/aa; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteile des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 und B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). Sie dienen zwar dienstlichen Zwecken, ihre Benutzung ist aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten (Art. 1 Abs. 3
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung
VBGÖ Art. 1 - 1 Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.
1    Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.
2    Als fertig gestellt gilt ein Dokument:
a  das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder
b  das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.
3    Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.
der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Dies sind beispielsweise Entscheidentwürfe, Anträge, persönliche, als Gedächtnisstützen oder Arbeitshilfsmittel dienende Notizen von Sachbearbeitern, Mitberichte, Hilfsbelege, persönliche Stellungnahmen oder Mitteilungen eines Amtskollegen, sowie in der Regel auch nicht fertiggestellte Dokumente. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung behindert und vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 289 mit Hinweisen).Solche "internen" Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, fallen gemäss der herrschenden Lehre - und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - von vornherein nicht unter das Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2.5.2; Zwischenverfügungen des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.3 und B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.3; Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 8 N 15; Benoît Bovay, La consultation du dossier par l'avocat, in: Chaudet/Rodoni [Hrsg.], L'avocat moderne, Basel 1998, S. 187-195, 189; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 495; Kurt Nuspliger, in: Brunner/Mader, Stämpflis Handkommentar BGÖ, Art. 5 N 39 f.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 38 f.;Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 66).

5.3.3 Die präzise Abgrenzung zwischen Akten, in die gestützt auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör Einsicht gegeben werden muss, und sog. verwaltungsinternen Akten, bei denen dieser Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gilt, ist nicht immer einfach und mitunter in der Praxis umstritten. So wird weder in der Praxis noch in der Literatur beispielsweise nach Sachgebiet und Aktenkategorie oder danach differenziert, welche Akten als "verwaltungsintern" zu qualifizieren sind und welche einsehbar sein sollten (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 26 N 39 ff.; Griffel, a.a.O., § 8 N 15; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 495; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 229 f.; Moor/Poltier, Droit administratif II, 3. Aufl. 2011, S. 327 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.93; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 875 f.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, Rz. 16.225.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Rz. 1232; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 46 N 16; BernhardWaldmann, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 75 f.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 66 f., je mit Hinweisen). Die ständige Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die herrschende Lehre bejahen jedoch nach wie vor eine Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten (vgl. E. 5.3.2) und halten am Grundsatz des Ausschlusses des Akteneinsichtsrechts in verwaltungsinterne Akten fest (vgl. Urteil des BGer 1A.241/2003 vom 3. März 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-4284/2020 vom 8. März 2021 E. 2.4 und B-3427/2019 vom 7. Januar 2021 E. 3.5). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts können als "intern" bezeichnete Akten jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG ganz oder teilweise vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen werden (vgl. BVGE 2014/38 E. 7; Isabelle Häner, in: Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], KG Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 39
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 39 Grundsatz - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
KG N 84;Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 495; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.94).

5.3.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und einer in der Literatur vertretenen Minderheitenmeinung (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 26 N 40) können auch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) an der klaren Rechtslage nichts ändern, wonach interne Akten vom Einsichtsrecht ausgenommen sind (Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG und Art. 5 Abs. 3
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 3
SR 152.31 Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung
VBGÖ Art. 1 - 1 Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.
1    Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.
2    Als fertig gestellt gilt ein Dokument:
a  das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder
b  das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.
3    Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.
VBGÖ). Auch das neue Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (nDSG, BBl 2020 7639-7730) wird diesbezüglich keine Änderungen mit sich bringen (Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
nDSG). Das Auskunftsrecht nach Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG kann sich zwar auf die "internen Akten" in einem Verwaltungsverfahren erstrecken (vgl. BGE 125 II 473 E. 4b), unterscheidet sich aber vom verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht in verschiedener und grundlegender Weise, da es sich dabei um selbständige Ansprüche handelt, die hinsichtlich Umfang und Voraussetzungen nicht deckungsgleich sind und innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereichs unabhängig voneinander geltend gemacht werden können (vgl. Waldmann/ Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 25). Das BGÖ findet auf Verfahren der Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ). Für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines hängigen oder abgeschlossenen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens bleiben vielmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen vorbehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ; vgl. BVGE 2016/9 E. 3.2; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 20). Damit ist die verwaltungsrechtliche Ausnahme interner Akten vom Einsichtsrecht sowohl mit Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG als auch mit dem BGÖ grundsätzlich vereinbar (vgl. ferner Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2.5.2, wonach solche Akten selbst im Geltungsbereich des BGÖ von der Einsicht ausgenommen werden können).

5.4

5.4.1 Was schriftliche Prüfungen anbelangt, gibt es keine spezialgesetzliche Regelung der Einsicht in als "intern" qualifizierte Prüfungsakten. Bei diesen Prüfungen werden Musterlösungen, welche keine individuelle Bewertung enthalten, nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als verwaltungsinterne Akten qualifiziert (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2, B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2 und B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1; Egli, a.a.O., S. 551 f.), mindestens solange die Nachvollziehbarkeit einer Leistungsbeurteilung auf andere Weise, beispielsweise mittels einer Stellungnahme der Prüfungsexperten, gewährleistet wird. Ein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen besteht ausnahmsweise dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2, B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2 und B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1; Egli, a.a.O., S. 551 f.). Im letzteren Fall ist die Musterlösung kein verwaltungsinternes Dokument. Ein selbständiges Bewertungsraster liegt aber bereits dann vor, wenn im Prüfungsdokument zu jeder Teilaufgabe die maximal erzielbare Punktzahl und die Punktzahl des Beschwerdeführers aufgeführt sind (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.3). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass ein Bewertungsraster dann nicht als verwaltungsintern zu betrachten ist, wenn darin - anders als in der Musterlösung - die Bewertung im Einzelnen festgelegt ist (vgl. Endentscheid VB.2010.00651 vom 13. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich E. 9.1).

Diese zurückhaltende Rechtsprechung wird in der Literatur freilich vereinzelt kritisiert. So wird etwa gefordert, dass Musterlösungen der Akteneinsicht allgemein zugänglich gemacht werden sollten, da sie den Kandidaten ermöglichten, die Korrekturen Schritt für Schritt nachzuvollziehen (vgl. Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter vom 2. Mai 2011, Rz. 21; ähnlich bereits Plotke, a.a.O., S. 692). Es handelt sich hierbei jedoch um eine Minderheitsmeinung, die weder von der ständigen Praxis noch von der Lehre aufgegriffen wurde. Unzulässig wäre es jedoch, die Einsicht in die Musterlösung ohne Berücksichtigung ihrer Massgeblichkeit im konkreten Fall lediglich mit dem Hinweis darauf zu verweigern, es handle sich um ein "verwaltungsinternes" Dokument (vgl. Egli, a.a.O., S. 555).

Ist gesetzlich keine Musterlösung vorgesehen, sind auch Lösungsskizzen der Examinatoren als unverbindliche, ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Lösungsvorschläge zu betrachten (vgl. Urteil des BGer B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3). Ebenso kann keine Einsicht in Lösungsvarianten verlangt werden, welche für die Korrektur von schriftlichen Arbeiten erstellt wurden, da es sich dabei ebenfalls um interne Akten handelt (vgl. Schnyder, a.a.O., Rz. 330). Auch handschriftliche Korrekturvermerke, welche allein der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, sind praxisgemäss als rein verwaltungsintern zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 692). Entsprechendes gilt auch für individuelle Unterlagen der Experten bei Diplomarbeiten (vgl. Schnyder, a.a.O., Rz. 332).

5.4.2 Protokolle über Prüfungskommissionssitzungen, in denen über die Notengebung entschieden wird, werden praxisgemäss ebenfalls als interne Akten qualifiziert (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen; Plotke, a.a.O., S. 693). Dies ist insbesondere bei Eignungsprüfungen der Fall. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass bei Eignungsprüfungen - wie der höheren Fachprüfung für Steuerexperten - jeweils allein die Examensakten des einzelnen Kandidaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 59 mit Hinweisen). Bei Examen, welche die Beurteilung der fachlichen Eignung der jeweiligen Kandidaten für einen bestimmten Beruf bezwecken, ist allein massgeblich, ob der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 227 E. 2c).

5.4.3 In weitere, allenfalls intern erstellte und damit nicht publizierte und nicht allgemein zugängliche Notenstatistiken kommt einem Beschwerdeführer ebenfalls kein Einsichtsrecht zu, sofern er im erstinstanzlichen und/oder vorinstanzlichen Verfahren anhand der bereits eingesehenen Bewertungsunterlagen zu den einzelnen Prüfungsaufgaben und zur Bewertung seiner Prüfungsantworten Stellung nehmen konnte, ohne dass er hierfür aus Sicht der Rechtsmittelinstanz auf die Einsicht in eine Notenstatistik angewiesen gewesen wäre (vgl. Beschluss des Zürcher Regierungsrats Nr. 2411 vom 19. Juni 1985 [veröffentlicht in ZR 86/1987, S. 293-297] E. 5, bestätigt durch Urteil des BGer vom 19. Dezember 1986). Damit stellen in einem solchen Fall auch Notenstatistiken verwaltungsinterne Akten dar. Allgemein besteht auch kein Einsichtsrecht in Statistiken, welche mit dem Prüfungsentscheid bezüglich eines einzelnen Prüflings nichts zu tun haben und für die Bewertung dessen Prüfung nicht relevant sind (vgl. Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 4.5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2008 i.S. B.X. [VGE 100.2007.23008] E. 2; Koller, a.a.O., S. 142).

5.4.4 Zusammenfassend kann die Einsicht in Prüfungsakten verweigert werden, wenn diese Akten ausschliesslich für die interne Meinungsbildung der Prüfungsexperten bestimmt sind und den betreffenden Akten weder ein besonderer Beweischarakter noch sonst eine massgebliche Entscheidrelevanz zukommt.

5.5

5.5.1 Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer erstens Einsicht in die Bewertungskriterien und die Korrekturschemen sowie die Musterlösungen für die einzelnen (Teil-)Aufgaben, jeweils unter Einschluss des Punkteschemas. Den Akten können weder ein selbständiges Bewertungsraster mit einzelnen Kriterien noch ein Korrekturschema entnommen werden. Auch Musterlösungen oder ein Punkteschema sind nicht vorhanden. Korrekturschemen, Punkteschemen oder Musterlösungen werden freilich - wie bereits in E. 5.1 erwähnt - weder vom BBG noch durch die BBV, die Prüfungsordnung oder die Wegleitung vorgesehen. Die Rechtsprechung erachtet diese Dokumente ebenfalls nicht als zwingend (vgl. Urteile des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 3.1.2 und 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 7b; BVGE 2008/14 E. 4.3.2). Demnach ist die Erstinstanz nicht zu deren Erstellung verpflichtet. Existieren aber weder ein Bewertungsdokument in der vom Beschwerdeführer dargestellten Art und auch eine Musterlösung oder ein solches Schema, und gibt es auch keine Verpflichtung, für die Teilprüfung "Steuern schriftlich" solche Dokumente zu erstellen, so ist auf die Rüge, die Einsicht in diese Dokumente sei zu Unrecht verweigert worden, nicht weiter einzugehen.

5.5.2 Zweitens ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in die Begutachtungen der jeweiligen Referenten und der restlichen Prüfungskorrektoren, in allfällige schriftliche Anträge der Referenten an die Erstinstanz und in die Anweisungen der Prüfungsreferenten der einzelnen Prüfungsteile an die restlichen Prüfungskorrektoren. Diese Dokumente sind jedoch praxisgemäss als rein verwaltungsintern zu qualifizieren (vgl. oben E. 5.3.2 und 5.4.4), weshalb sie - auch im vorliegenden Fall - nicht der Akteneinsicht unterliegen.

5.5.3 Drittens begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in das Protokoll der Sitzung der Erstinstanz vom 26. September 2018. Da diese Sitzung unstrittig lediglich der internen Vorbereitung des Diplomierungsentscheids im Rahmen einer Eignungsprüfung diente und weder das BBG noch die BBV noch die Prüfungsverordnung noch die Wegleitung eine Protokollierung der Notensitzung festlegen, gehört dieses Protokoll aber ebenfalls zu den verwaltungsinternen Akten, in welche kein Einsichtsrecht besteht (vgl. E. 5.4.2 und 5.4.4). Ein Anspruch auf Einsicht in die Würdigung der Prüfungsleistungen der anderen Kandidierenden besteht nicht (vgl. E. 5.4.3).

5.5.4 Viertens begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in die allgemeine Übersicht sämtlicher Prüfungsresultate im Fach "Steuern schriftlich" und in die "Statistik", aus welcher ersichtlich sei, wie viele Kandidierende in diesem Fach jeweils welche Note in den Jahren 2014 bis 2018 erzielt hätten. Doch weder behauptet der Beschwerdeführer noch ist aus den Akten ersichtlich, dass diese Dokumente Grundlagen des Prüfungsentscheids vom 26. September 2018 gewesen seien. Diese Dokumente sind deshalb - sofern sie tatsächlich auch existieren - für den Entscheid nicht erheblich. Sie gehören daher - sollten sie tatsächlich vorhanden sein - ohnehin zu den internen Akten (vgl. E. 5.4.3 und 5.4.4). Folglich steht dem Beschwerdeführer kein Recht zu, nebst der bereits erhaltenen Notenstatistik weitere allfällig vorhandene "statistische" Dokumente einzusehen.

5.5.5 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in sämtliche übrigen Akten, welche Grundlage der Prüfungsbeurteilung und der Verfügung vom 26. September 2018 gewesen seien. Eine substantiierte Begründung seines Begehrens bringt er jedoch nicht vor. Vorliegend ist überdies nicht ersichtlich, ob solche weiteren Akten tatsächlich existieren. Demzufolge ist in Bezug auf solche Akten, sofern es sie überhaupt gäbe, ebenfalls keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts erkennbar.

5.5.6 Zusammenfassend hat die Erstinstanz das Akteneinsichtsrecht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch die Nichtherausgabe der von ihm zusätzlich herausverlangten Akten nicht verletzt. Die Erstinstanz durfte sich vielmehr auf die Edition einer Kopie seiner korrigierten schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" beschränken. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Einsicht in die übrigen Akten zu gewähren, die der Erstinstanz als Hilfsmittel für die Prüfungsbewertung und für die Verfügung vom 26. September 2018 dienten.

5.6 Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragte Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach erteilter Akteneinsicht als gegenstandslos.

6.
Des Weiteren ist strittig und näher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer mit den ihm vorliegenden Akten möglich war, seine Beschwerde hinsichtlich der Bewertung des Prüfungsteils "Steuern schriftlich" hinreichend zu begründen und zu substantiieren.

6.1 Der durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör stellt auch gewisse Ansprüche an die Begründung von Entscheiden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden hat, so dass er diesen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 133 III 439 E. 3.3 und 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 3.6 und B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen und Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile des BGer 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2, 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3, 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1, 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2 und 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3b/bb). Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden jedoch nicht schon dann verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt vielmehr, wenn sie nach einer kurzen mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3). Dabei ist es lediglich insofern, als es dem Beschwerdeführer gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in der in E. 4.2 hiervor dargelegten Weise zu substantiieren, Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1, B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.3 und B-2289/2011 vom 31. August 2011 E. 6.2).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, aus den ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsakten des Fachs "Steuern schriftlich" nicht nachvollziehen zu können, wie seine Prüfungsantworten im Einzelnen bewertet worden seien, weil keine Punkte neben den Antworten notiert seien. Deshalb könne er keine weiteren Punkte pro Aufgabe geltend machen. Allein gestützt auf diese Akten sei es für ihn unmöglich, die Bewertung seiner Prüfung in diesem Fach nachzuvollziehen.

In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, nicht eruieren zu können, weshalb er genau die jeweils erlangte Anzahl Punkte erreicht habe und warum ihm die restlichen Punkte zur vollen Punktzahl pro Aufgabe fehlten. Ohne Begründung der Punkteverteilung sei keine inhaltlich und objektiv nachvollziehbare Überprüfung der Prüfungsbewertung möglich.

6.2.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der von ihm abgelegten Prüfung "Steuern schriftlich" sowie die Notenskala und die exakte Aufschlüsselung der Punkte dieses Prüfungsteils erhalten habe. Mit diesen Informationen sei es nach Abgleich mit der abgelegten Prüfung ohne Weiteres nachvollziehbar, wie viele Punkte der Beschwerdeführer bei welcher Teilaufgabe erhalten habe. Die Zuteilung der Punkte sei hinreichend detailliert.

6.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen Gelegenheit, seine korrigierte Prüfung im Fach "Steuern schriftlich" einzusehen (vgl. E. 5.1) und sich zu der dort pro Teilaufgabe erreichten Punktzahl und der jeweils erreichbaren Maximalpunktzahl zu äussern. Es handelt sich dabei um ein Bewertungsraster. Dieses gibt zwar bloss Auskunft darüber, wie viele Punkte der Beschwerdeführer insgesamt sowie bei den verschiedenen einzelnen Teilaufgaben - aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Unteraufgaben - erzielt hat und wie viele Punkte jeweils maximal möglich gewesen wären. Aus diesem Raster wird aber auch klar, nach welchem Punkteschlüssel die Experten bei diesen Aufgaben die vom Beschwerdeführer erzielten Punkte errechneten. Zudem kann der eben erwähnten Prüfung entnommen werden, welche Antworten der Beschwerdeführer jeweils auf die gestellten Prüfungsfragen gab und wie letztere lauteten. Demnach kann er die erhaltenen Punkte seinen Prüfungsantworten pro Unteraufgabe zuordnen. Welche Mängel die Examinatoren an diesen Antworten im Einzelnen festgestellt haben und wie sie die Antworten im Detail jeweils wie punktemässig beurteilten, geht zwar weder aus den Akten noch aus den Vernehmlassungen der Erstinstanz und der Vorinstanz hervor. Das Bewertungsraster muss jedoch nicht detailliertere Regelungen enthalten als die Anzahl möglicher Punkte pro Aufgabe und die Punkte- und Notenskala (vgl. Urteil des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2).

Obgleich die Erstinstanz die bekannt gegebene Notenbewertung auf eine substantiierte Beschwerde hin begründen müsste (E. 6.1), brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Teilprüfung im Fach "Steuern schriftlich" vor, sondern beschränkte sich auf das Vorbringen rein formeller Rügen. Somit konnte sich die Vorinstanz insoweit auf den Hinweis auf die Rechtsprechung bezüglich der Begründung der Notenbewertung (E. 6.1) und die Feststellung, dass der erstinstanzliche Prüfungsentscheid die vom Beschwerdeführer erzielten Noten angebe, beschränken. Die Vorinstanz war mangels inhaltlicher Einwände von vornherein nicht verpflichtet, die Notengebung im Prüfungsteil "Steuern schriftlich" nachträglich im Detail schriftlich zu begründen oder von der Erstinstanz detailliert begründen zu lassen.

Auch wenn die Begründung der Erstinstanz im schriftlich geprüften Fach "Steuern" nicht ausführlich ausformuliert war, da sie sich auf die Benotung und die Korrekturen der Prüfung beschränkte, so wäre diese doch ausreichend gewesen, um in ihrer Tragweite beurteilt und vor der Vorinstanz sachgerecht angefochten zu werden, da dem Beschwerdeführer die Benotung seit dem Erhalt des Prüfungsentscheids vom 26. September 2018 bekannt war (vgl. E. 6.1). Die Gründe für ihren Entscheid, weshalb sie die vom Beschwerdeführer zusätzlich verlangten Dokumente nicht ediert, hat die Erstinstanz diesem ebenfalls genügend dargelegt, wie die vorstehende E. 5 zeigt. Im vorinstanzlichen Verfahren lagen dem Beschwerdeführer zudem eine Kopie seiner Teilprüfung "Steuern schriftlich", die Notenskala dieses Prüfungsteils und die exakte Punkteverteilung in diesem Teil vor. Der Beschwerdeführer hätte demnach den ihm ausgehändigten Akten und dem eben erwähnten Entscheid in vorerst für eine Beschwerdeerhebung hinreichendem Mass entnehmen können, weshalb seine Leistung im Fach "Steuern schriftlich" nicht genügte. Er hätte zumindest darlegen können, bei welchen Aufgaben und allenfalls warum ihm bei einer oder mehreren Unteraufgaben zusätzliche Punkte hätten erteilt werden müssen. Er unterliess im vorinstanzlichenVerfahren jedoch eine substantiierte Beanstandung der Bewertung der besagten Teilprüfung und hat eine solche Beanstandung selbst im vorliegenden Verfahren nicht nachgeliefert. Daher war die Erstinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht dazu verpflichtet, eine weitergehende schriftliche Begründung dieser Bewertung nachzuliefern, und es besteht auch im vorliegenden Verfahren keine solche Pflicht für die Erstinstanz.

6.2.4 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach weitere Angaben zur Punktevergabe dazu beigetragen hätten, das Zustandekommen der Prüfungsnote besser nachvollziehen zu können, kann nicht gefolgt werden. Es fehlt zwar namentlich eine Begründung der Erstinstanz, wie sie die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers im Einzelnen jeweils punktemässig bewertete. Denn die Erstinstanz hat sich bei der Bewertung auf die Angabe der je Unteraufgabe erreichten Punktezahl beschränkt, ohne den einzelnen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers im Detail die erreichten Teilpunkte zuzuordnen. Dadurch bleibt unklar, für welche Stichworte, Satzteile, Sätze etc. die Erstinstanz wie viele Teilpunkte erteilte. Da der Beschwerdeführer seine Beanstandungen hinsichtlich der Punkteverteilung bei den Aufgaben und Unteraufgaben jedoch trotz der gewährten Akteneinsicht nicht substantiiert hat, obwohl ihm eine Substantiierung möglich gewesen wäre, ist von der Erstinstanz keine Angabe und Begründung dieser Punkteverteilung zu erwarten (vgl. E. 6.1 und 6.2.3). Würde trotz der fehlenden Substantiierung von der Erstinstanz verlangt, dass sie die Punktezuteilung von sich aus im betreffenden Fach für sämtliche Aufgaben sozusagen von Amtes wegen überprüft und begründet, dann liefe dies de facto auf eine Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach hinaus, was von der Praxis abgelehnt wird (oben vgl. E. 4.2).Im Übrigen wurde die Prüfung durch jeweils ungefähr acht unabhängige und fachlich ausgewiesene Experten korrigiert. Demnach führt im konkreten Fall auch das Fehlen weiterer Angaben zur Punktevergabe zu keiner Verletzung der Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

6.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Akten, die dem Beschwerdeführer beim jeweiligen Verfahrensstand vorlagen, hinreichend waren, um zunächst den Prüfungsentscheid vom 26. September 2018 und danach den Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 in Bezug auf die schriftliche Teilprüfung "Steuern" nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht sachgerecht anfechten zu können. Hätte der Beschwerdeführer diese Entscheide tatsächlich in diesem Sinne angefochten, wäre zunächst die Vorinstanz und danach auch das Bundesverwaltungsgericht in der Lage gewesen zu überprüfen, ob die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers anlässlich dieser Teilprüfung nachvollziehbar ist oder offensichtlich unterbewertet wurde. Die Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sind demnach nicht verletzt.

7.
Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe.

7.1 Die in Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG geregelte Pflicht zur Würdigung der Parteivorbringen bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Die Behörde hat bei der Feststellung des Sachverhalts nach Massgabe von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG die Vorbringen nicht nur tatsächlich zu hören (Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
und 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG), sondern diese auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG hängt naturgemäss sehr eng mit dem Begründungserfordernis (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) zusammen. Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Die Behörde darf sich zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. Urteile des BVGer B-6641/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 und C-4155/2011 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.9.1;Sutter, a.a.O., Art. 32 N 1 f., mit weiteren Hinweisen).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet seinen Gehörsanspruch zum einen dadurch grob verletzt, dass die Vorinstanz sich in ihrem Beschwerdeentscheid mit seiner Argumentation unter Ziffer 4 seiner vorinstanzlichen Beschwerde - in der er Hinweise auf eine anormale Form der Notenstatistik (Kamelkurve) geltend macht und deshalb die Edition der Notenstatistiken der Prüfung "Steuern schriftlich" der Jahre 2014 bis 2018 verlangt - nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Zumindest summarisch hätte die Vorinstanz begründen müssen, weshalb sie seinem Antrag in diesem Punkt nicht folge.

Die Vorinstanz wendet gegen diesen Vorwurf ein, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Notenstatistiken auseinandergesetzt und ihren Entscheid diesbezüglich klar begründet zu haben.

7.2.2 Die Vorinstanz schrieb im angefochtenen Beschwerdeentscheid ausdrücklich, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Herausgabe von Notenstatistiken haben könnte, könne er doch aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei verwies die Vorinstanz in einer Fussnote auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3, das Bundesgerichtsurteil 2D_2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2 sowie auf die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD) HB/2002-40 vom 4. Dezember 2003 E. 4.5.2 und 95/4K-042 vom 7. Oktober 1996 E. 5.1.

7.2.3 Aus der eben angeführten Begründung und aus dieser Fussnote hätte der Beschwerdeführer den Grund der vorinstanzlichen Entscheidung mit Bezug auf die Herausgabe der Notenstatistiken - kein entscheidrelevanter Nutzen des Beschwerdeführers von einer Statistikedition, womit es sich bei diesen Statistiken um nicht der Einsicht unterstehende interne Akten handle - erkennen und seine Beschwerde diesbezüglich sachgerecht begründen können. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt ebenfalls nicht verletzt.

7.3

7.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pflicht zur Würdigung der Parteivorbringen, dass die Vorinstanz unzureichend mitgeteilt habe, weshalb sie seinen Anträgen nicht folgen könne.

7.3.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung der Ansicht, sich mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung beurteilt zu haben. Dass die Vorbringen als unbegründet qualifiziert worden seien, ändere daran nichts.

7.3.3 Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeentscheid vorab auf, weshalb sie auf seine Feststellungsbegehren und den Antrag der Angabe einer Zustelladresse nicht eingetreten sei, nämlich mangels eines schutzwürdigen Interesses. Sodann ging die Vorinstanz einlässlich auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, den Prüfungsentscheid mangelhaft begründet zu haben. Ferner befasste sie sich eingehend mit dessen Begehren, dass die Korrekturschemen, Musterlösungen, Notenskala und Notenstatistiken der Jahre 2014-2018 im schriftlichen Prüfungsteil "Steuern" zu edieren seien. Schliesslich ging sie detailliert auf seine Vorbringen ein, dass die Erteilung der Note 4.0 in diesem Prüfungsteil gerechtfertigt sei. Dabei kam sie zum Schluss, dass ihm hier zurecht die Note 2.5 erteilt worden sei, so dass sich seine Beschwerde "auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung" als unbegründet erweise. Damit befasste sich die Vorinstanz insgesamt mit allen Anträgen, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dabei zog sie bei allen Erwägungen die Rechtsprechung bei. Somit setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2020 mit den Rügen des Beschwerdeführers genügend einlässlich auseinander. Beim fraglichen Hinweis auf die Grenzfallregelung handelt es sich indes offensichtlich bloss um einen Textbaustein, welcher im vorliegenden Fall hätte weggelassen werden müssen, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Berücksichtigung von Grenzfällen ergeben.

7.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 durch ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen verletzt, erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.Eine Verletzung der Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV liegt auch hier nicht vor.

8.
Sodann stellt sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob die Erstinstanz mit ihrer Bewertungsmethode die Kandidierenden rechtsungleich behandelt hat. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die prozessorientierte Prüfungskorrektur durch mehrere Korrektoren ohne Bewertungshilfen wie Bewertungskriterien, Korrekturschemen oder Musterlösungen nicht zu einer rechtsgleichen Behandlung der Kandidaten führe oder führen könne.

8.1 Wenn ein Beschwerdeführer der Ansicht ist, das Gebot der Rechtsgleichheit erfordere, dass alle Examinatoren eines Expertenteams die gleiche Arbeit nach einem identischen Bewertungsschema beurteilen müssten, verkennt er das Erfordernis einheitlicher Bewertungsschemata (vgl. Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 3.1.2).Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein unabdingbares und in der Praxis ohnehin nicht zu verwirklichendes Erfordernis eines solchen Schemas (vgl. Urteil des BGer 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 7b).Ein verbindliches Bewertungsraster, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht, ist nicht zwingend (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 7.2.1 und B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente und unabhängige Examinatoren die Leistungsbeurteilung (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1, 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3 und 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Eignungsprüfungen - wie der Höheren Fachprüfung für Steuerexperten - nicht Gegenstand der Beurteilung ist, ob andere Kandidaten die Examensaufgabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage für den Entscheid über die einzelnen Arbeiten sei (vgl. BGE 121 I 227 E. 2c).

8.2 Zwar kann bei Prüfungen generell nicht ausgeschlossen werden, dass von mehreren Korrektorenteams, welche eine schriftliche Arbeit zu bewerten haben, die einen "milder" und die anderen "strenger" sind. Solche potentiellen Unterschiede sind aber in einem gewissen Rahmen systemimmanent und als unvermeidlich hinzunehmen, kann doch von den Organisatoren einer Prüfung mit zahlreichen Kandidaten nicht verlangt werden, sämtliche schriftliche Arbeiten in einem Fach von demselben Expertenteam korrigieren zu lassen (vgl. Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.4.4). Konkrete Indizien für rechtserhebliche Unterschiede aber macht der Beschwerdeführer in casu nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist nicht erkennbar. DieRüge des Beschwerdeführers, dass diese verletzt sei, ist demnach nicht weiter zu würdigen.

9.
In materieller Hinsicht weist die Erstinstanz im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass der Beschwerdeführer bislang nicht vorgebracht habe, inwiefern und bei welchen Prüfungsaufgaben ihm zusätzliche Punkte hätten erteilt werden sollen. Der Beschwerdeführer bestreitet die fehlende Substantiierung seiner Beschwerde nicht.

9.1 Die Rechtsmittelbehörde hat nur dann detailliert auf Rügen einzugehen, wenn sie substantiiert und hinreichend belegt sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Behauptung des Beschwerdeführers darauf beschränkt, dass seine Lösung vollständig und korrekt sei (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2; Egli, a.a.O., S. 553 ff.).

9.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es in der vorliegenden Beschwerde - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 26. Oktober 2018 und 7. November 2018 (vgl. hierzu E. 6.2.3 und 6.2.4) - näher aufzuzeigen, für welche Antworten der schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" er wie viele zusätzliche Punkte hätte erhalten sollen oder bei welchen Prüfungsfragen seine Leistung falsch bewertet wurde. Er stützt die beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids allein auf die geltend gemachten Verfahrensfehler ab, obwohl ihm eine materielle Begründung - wie oben in E. 6.2.3 und 6.2.4 erwähnt - möglich gewesen wäre. Daher fällt eine materielle Überprüfung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im eben erwähnten Fach durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein ausser Betracht. Überdies würde sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, ohnehin eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. E. 4.2). Demnach ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Unverständnis der Vorinstanz über die fehlende Substantiierung geradezu willkürlich sei, nicht weiter zu prüfen.

10.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

11.

11.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.

11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

12.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheidteile bzw. Rügen im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom-men.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. März 2022