Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-352/2018
Urteil vom 17. Januar 2019
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
X._______,
Parteien vertreten durchlic. iur. Christine Nowack, Rechtsanwältin, Zuerich Law Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft, Erstinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung Versicherungsfachmann.
Sachverhalt:
A.
X._______ hat den Ausbildungslehrgang für die Berufsprüfung zum Versicherungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis absolviert. Im September 2016 legte er die Abschlussprüfung ab. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte ihm der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (nachfolgend: VBV oder Erstinstanz) gestützt auf die Beurteilung seiner Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: Prüfungskommission) mit, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Seine Prüfungsleistungen im gewählten Prozessmodul Underwriting inkl. Produktmanagement wurden mit der Gesamtnote 3.5 (schriftlich und mündlich je 3.5) bewertet.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 14. November 2016 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm den eidgenössischen Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen. Er bemängelte, der Prüfungsentscheid sei nicht begründet und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Prüfung sei zudem von branchenfremden Experten bewertet worden. Mangels Akteneinsicht sei er überdies nicht in der Lage zur Prüfung Stellung zu nehmen.
Im Rahmen des Schriftenwechsels gestand die Erstinstanz X._______ fünf zusätzliche Punkte für die schriftlichen Leistungen zu, womit die Note für die schriftliche Prüfung auf 4.0 angehoben werde.
C.
Mit Entscheid vom 21. November 2017 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung der Erstinstanz auf. Sie wies die Erstinstanz an, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil Bewältigung berufsspezifischer Prozesse in Kontakt mit internen und externen Kunden zu geben.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Stellungnahme der Experten könne nicht entnommen werden, weshalb die mündliche Prüfung mangelhaft ausgefallen sei. Hinsichtlich Prüfungsinhalt und Bewertung sei die Stellungnahme kaum substantiiert. In Bezug auf die Fachkompetenz Fachgespräch seien überhaupt keine materielle Darlegungen erfolgt. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistung als ungenügend beurteilt worden sei. Mangels Überprüfbarkeit könne die Gutheissung allerdings nur in dem Sinne erfolgen, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Wiederholung der mündlichen Prüfung einzuräumen sei.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm den eidgenössischen Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen.
Im Wesentlichen macht er geltend, es sei aufgrund der Protokollierungspflicht der Erstinstanz nicht mit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
D.a Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2018 die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Im Wesentlichen führt sie in prozessualer Hinsicht aus, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen als Zwischenverfügung zu qualifizierenden Rückweisungsentscheid, wobei die Voraussetzungen der Anfechtung von Zwischenentscheiden vorliegend nicht erfüllt seien. Materiell bestünden keine Anzeichen, dass die Prüfungsexperten das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten.
D.b Die Erstinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 9. April 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, sie habe das erforderliche Prüfungsprotokoll erstellt und dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Alle im Korrekturprozess eingesetzten Versicherungsfachleute verfügten zudem über mehrjährige Berufserfahrung in der Assekuranz und seien fähig, eine Prüfung auf diesem Niveau zu beurteilen. Weiter könnten nach erneuter fachlicher Auseinandersetzung mit den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte erteilt werden. Somit bleibe es aus ihrer Sicht bei der Note 4.0 für die schriftliche und der Note 3.5 für die mündliche Prüfung.
E.
Mit Replik vom 14. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Kernargumenten fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Gelegenheit zur Duplik auf, die Lösungsansätze zu den Teilaufgaben 1.3 und 1.4 in einer lesbaren Form einzureichen.
F.
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2018 brachte die Erstinstanz die eingeforderten Unterlagen bei und hielt, ebenso wie die Vorinstanz mit Duplik vom 26. Juli 2018, an ihren Anträgen fest.
G.
Mit Triplik vom 3. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zu den vorgenannten Eingaben erneut Stellung. Insgesamt begnüge sich die Vorinstanz zu Unrecht mit einer kostenlosen Wiederholung der mündlichen Prüfung, nachdem sie eine ungenügende Protokollierung festgestellt habe. Die Erstinstanz sei auf diverse Rügen bis zum Schluss nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. November 2017 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
|
1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
1.2 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz aufgehoben und sie angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der mündlichen Prüfung zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdeinstanz an die Prüfungskommission bzw. Erstinstanz. Somit stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist.
1.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei der Rückweisungsentscheid als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Zwar sei die Rekurskommission EVD als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Fällen von einer Endverfügung ausgegangen. Diese Praxis erweise sich aber mit der Revision der Bundesrechtspflege als überholt. Der Beschwerdeführer müsse sein Wissen schon berufsbedingt auf dem aktuellen Stand halten. Er sei somit in der Lage, eine Nachprüfung ohne übermässigen Zeitaufwand sowie ohne zusätzliche Kosten erfolgreich zu absolvieren und zu bestehen. Zudem würde ein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Versand der Prüfungsergebnisse zur Wiederholungsprüfung gefällt, während dem Beschwerdeführer im Falle eines Nichteintretensentscheids genügend Zeit zur Vorbereitung verbleibe. Somit spare der Beschwerdeführer keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (Vernehmlassung, S. 1 ff.).
1.2.2 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
1.2.3 Die Eidgenössische Rekurskommission EVD (REKO EVD) hat - vor Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4403, 4408) - Rückweisungen von Bundesämtern an Prüfungskommissionen zur kostenlosen Wiederholungsprüfung und anschliessend neuen Entscheidung als unbeschränkt anfechtbare Teil- oder Endentscheide qualifiziert: Massgebend sei nicht, ob durch den Entscheid das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Verfügung bilde, bereits abschliessend geregelt sei oder nicht, sondern ob für die untere Instanz verbindlich zumindest über einen Teilaspekt entschieden werde. Dies sei in Konstellationen wie der vorliegenden erfüllt, weil die Beschwerdeinstanz mit verbindlichen Weisungen an die Prüfungskommission darüber entschieden habe, dass der Entscheid über die Diplomerteilung nicht aufgrund der bereits erbrachten, sondern erst gestützt auf die noch zu erbringenden Prüfungsleistungen zu fällen sei (Entscheid der REKO EVD vom 12. Dezember 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3.2 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide indessen den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG, namentlich auch hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005(BGG, SR 173.110) abgestimmt (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403). Entsprechend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden nach Art. 91 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.2.4 Auch im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über kein Begehren des Beschwerdeführers abschliessend entschieden, namentlich nicht darüber, ob ihm, wie beantragt, der eidgenössischen Fachausweis als Versicherungsfachmann zu erteilen sei. Zudem verbleibt der Erstinstanz angesichts der Weisungen der Vorinstanz zwar kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich des Teilaspekts, dass der Fachausweis dem Beschwerdeführer nicht auf Basis der absolvierten mündlichen Abschlussprüfung erteilt werden kann und er nochmals zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist. Offen bleibt das Verfahren jedoch im Hinblick darauf, ob dies allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner mündlichen Wiederholungsprüfung möglich ist. Demnach handelt sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung im Sinne der Rechtsprechung. Vielmehr ist er als Zwischenverfügung unter den Voraussetzungen von Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
Für den Beschwerdeführer besteht der nicht wieder gutzumachende Nachteil insbesondere darin, dass er beim Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Die Überprüfung seiner Rügen könnte erst dann erfolgen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine Nachprüfung berufsbedingt keinen übermässigen Zeitaufwand oder zusätzliche Kosten erfordere, vermögen dabei weder in tatsächlicher noch verfahrensrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für ihre Überlegungen zur Verfahrensdauer bzw. zum Termin der Wiederholungsprüfung. Der Beschwerdeführer müsste, selbst wenn seine Rügen begründet wären und ihm der Fachausweis aufgrund des bereits Geleisteten zustünde, die mündliche Prüfung mehrmals absolvieren, ohne dass sich dieser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des Verfahrens wieder beheben liesse. In einem solchen Ablauf läge kein sinnvoller Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer ist somit im vorliegenden Fall zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: |
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a | eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung; |
b | eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
|
1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
|
1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
2.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
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1 | Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. |
2 | Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10 |
3 | Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. |
4 | Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. |
2.3 Die Berufsprüfung hat zum Zweck, Personen, die in der Versicherungswirtschaft tätig sind und sich umfassendes und in ausgewählten Gebieten gründliches Versicherungsfachwissen sowie vertiefte Kenntnisse in ausgewählten Versicherungskernprozessen erworben haben, einen eidgenössischen Fachausweis zu erteilen. Versicherungsfachleute mit Fachausweis sind qualifizierte Fachkräfte, die Leistungsträger in typischen Versicherungskernprozessen sind (Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung).
Für die Abschlussprüfung stehen drei Prozessmodule zur Auswahl (Underwriting und Produktmanagement oder Schaden- und Leistungsfallbearbeitung sowie Dienstleistungsmanagement oder Vertrieb und Support), wovon eines für die Prüfung auszuwählen ist (Ziff. 5.1 der Prüfungsordnung). Diese umfasst modulübergreifend die beiden Prüfungsteile Fachfragen und Fallstudien (schriftlich) sowie Bewältigung berufsspezifischer Prozesse in Kontakt mit internen und externen Kunden (mündlich), wobei beide Teile zu 50 % gewichtet werden (Ziff. 5.21 der Prüfungsordnung). Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden (Ziff. 5.22). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote genügend ist (Ziff. 6.41). Wer sie nicht besteht, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.5 der Prüfungsordnung).
Die Gesamtnote der Abschlussprüfung entspricht dem Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird auf eine Dezimale gerundet. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.2 der Prüfungsordnung). Soweit ein Prüfungsteil keine Positionsnoten enthält, so sind andere als halbe Zwischennoten nicht zulässig (Ziff. 6.22 i.V.m. Ziff. 6.3).
Nachdem sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens neu eine Note von 4.0 für den schriftlichen Teil ergeben hat (vorne, B.) und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die (zu wiederholende) mündliche Prüfung - in Anwendung von Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung und mathematischer Korrektur der Erstinstanz - materiell eine Note von 3.7 statt 3.5 zugestanden hat, fehlen dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz noch 0.2 und nach seiner Auffassung 0.1 Notenpunkte (mündliche Prüfung) zum Bestehen der gesamten Abschlussprüfung (angefochtener Entscheid, Ziff. 9.1 und 10, Triplik, Rz. 4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Beweislastregel nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs.
3.1 Im Einzelnen macht er geltend, die Erstinstanz sei gestützt auf die Wegleitung zur eidgenössischen Abschlussprüfung Underwriting inkl. Produktmanagement vom 12. Mai 2010 (S. 5; nachfolgend: Wegleitung zur Abschlussprüfung) zur Führung eines Protokolls der mündlichen Prüfung verpflichtet. Sie habe es versäumt die erteilten Antworten im Protokoll festzuhalten, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen müsse. Mit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.2 Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz liess sich anhand der Stellungnahmen der Experten im vorinstanzlichen Verfahren und des erstellten Prüfungsprotokolls (Beilage 6 zur Eingabe der Erstinstanz vom 9. April 2018) nicht eruieren, aus welchen Gründen die Leistung des Beschwerdeführers an der mündlichen Prüfung als ungenügend bewertet wurde (Ziff. 9.4 des Beschwerdeentscheids). Daran hat sich auch im vorliegenden Verfahren nichts geändert.
Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Daraus folgt einerseits nicht, dass sich zu seinem Nachteil annehmen liesse, die Prüfung sei richtig bewertet worden. Andererseits wäre es zwar Sache der Experten gewesen, durch Notizen und allenfalls eine spätere Darstellung der Prüfungsleistung die Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung zu schaffen. Sind sie dem wie vorliegend nicht nachgekommen, kann jedoch nicht im Sinne einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Beschwerdeführers auf dessen Sachverhaltsdarstellung oder auf eine fiktive (genügende) Leistung abgestellt werden: Kann aufgrund von Verfahrensfehlern der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht und diese auch keiner nachträglichen Überprüfung unterzogen werden, bleibt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Lösung, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei erneut ablegen darf. Denn Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, die den damit verbundenen hohen Erwartungen nachweislich entsprechen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4 f.; B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts.
4.1 So habe er in sämtlichen Eingaben die Herausgabe der Musterlösung zur ersten (schriftlichen) Prüfungsaufgabe verlangt, welche ihm verweigert worden sei. Lediglich die Lösungsansätze für die Teilaufgaben 1.3 und 1.4 seien ihm zwar zugestellt worden, aber von mangelhafter Qualität und unlesbar gewesen (Beschwerde, Rz. 20 ff.; Replik, Rz. 13). Die Erstinstanz hält entgegen, dem Beschwerdeführer seien alle in den Akten erfassten Angaben zur Verfügung gestellt worden (Eingabe vom 9. April 2018, S. 2).
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (vgl.Urteil des BVGer 6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.1 m.w.H.).
4.3 In der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Mit Replik vom 6. Februar 2017 (S. 1) betrachtete er diesen Antrag nach Aktenvorlage der Erstinstanz als obsolet, rügte inhaltlich aber weiterhin, keinen ausreichenden Einblick in die Bewertung zu Aufgabe 1 der schriftlichen Prüfung erhalten zu haben. In dieser Hinsicht trifft zwar zu, dass ein Teil der verlangten Unterlagen - die Lösungsansätze zu den Teilaufgaben 1.3 und 1.4 - erst im vorliegenden Verfahren mit dem zweiten Schriftenwechsel von der Erstinstanz lesbar vorgelegt wurden (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 26. Juni 2018; Triplik, S. 10). Indessen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in prüfungsrechtlichen Belangen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei um sog. verwaltungsinterne Akten bzw. Entscheidungsgrundlagen im Sinne der zitierten Praxis handelt. Eine Edition kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3; Urteile des BVGer 6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2; B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass in den (von der Einsicht ausgenommenen) Lösungsansätzen keine Bewertung festgelegt ist und daneben separate Bewertungsraster bestehen. Letztere wurden im vorinstanzlichen Verfahren ediert und dem Beschwerdeführer auch zur Einsicht gegeben (vgl. Vorakten, Beilagen zur Stellungnahme des VBV vom 19. Januar 2017). Dass die Vorinstanzen ihm dagegen keinen vollumfänglichen Einblick in die Lösungsansätze zu Aufgabe 1 (interne Akten) gewährt haben, stellt nach dem Ausgeführten keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar.
4.4 Auch darüber hinaus ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots zu Lasten des Beschwerdeführers zu erkennen. Zwar bringt er mit einer gewissen Berechtigung vor, dass die Vorinstanz seine Triplik vom 23. Mai 2017 an die Erstinstanz hätte weiterleiten müssen (Replik, Rz. 10, Triplik, Rz. 3). Dass sich der Erstinstanz die Möglichkeit zur weiteren (hypothetischen) Stellungnahme verschloss, bedeutet in der vorliegenden Konstellation jedoch keine Missachtung seiner Verfahrensgrundrechte. Der Beschwerdeführer konnte sich zu allen Eingaben der Erstinstanz äussern und es bestehen keine Anzeichen, dass die Vorinstanz die Triplik im Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt hätte. Stehen sich eine Behörde und eine private Partei gegenüber, so darf der Schriftenwechsel in der Regel beendet werden, nachdem der privaten Partei das «letzte Wort» gewährt wurde (vgl. Seethaler/Plüss, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 57 N. 53 m.w.H.). Insbesondere war die Vorinstanz, nachdem sie einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, nicht verpflichtet, die Erstinstanz zu einer weiteren Stellungnahme einzuladen, auf welche der Beschwerdeführer erneut hätte antworten können (vgl. Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
5.
Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer die Auswahl der eingesetzten Prüfungsexperten.
5.1 Seine Prüfung sei nicht von Fachpersonen im gewählten Prozessmodul Underwriting/Produktmanagement, sondern von branchenfremden Experten bewertet worden. Beispielsweise sei der Examinator Y._______ Experte im Bereich Schaden, nicht aber für seine (eher seltene) Fächerkonstellation. Damit habe die Prüfungsinstanz willkürlich gehandelt und liege eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2 Die Erstinstanz hält dem entgegen, beim Abschlussmodul werde eine breite Sichtweise am versicherungstypischen Prozess Underwriting/Produktmanagement geprüft, was auch aus der einschlägigen Wegleitung zur Abschlussprüfung hervorgehe. Diese enthalte keine wahlmodulspezifischen Aufgaben. Dass die Kandidaten die von ihnen besuchten Branchenmodule wählen könnten, sei ein Entgegenkommen an die Prüfungskandidaten. Alle eingesetzten Experten besässen jedoch mehrjährige Berufserfahrung im Versicherungswesen und seien ohne weiteres in der Lage, eine Prüfung auf diesem Niveau branchenübergreifend beurteilen zu können.
5.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Gesetzliche Verfahrensbestimmungen, die der konkreten Zusammensetzung der Prüfungskommission entgegenstünden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Prüfungsordnung sieht lediglich vor, dass mindestens zwei Experten die Prüfungen beurteilen und die Note festlegen (Ziff. 2.1 und Ziff. 4.42 f.). Sie setzt jedoch keine weiteren Anforderungen an eine besondere Fachkunde in bestimmten Teilbereichen des Versicherungswesens voraus, wie sie der Beschwerdeführer verlangt. Dabei sind die Ausführungen der Erstinstanz, wonach die Examinatoren aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung im Versicherungswesen in der Lage seien, eine Prüfungsleistung der vorliegenden Art branchenübergreifend zu beurteilen, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2018, S. 2). Demnach bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Experten im Widerspruch zur Prüfungsordnung eingesetzt wurden und eine Verfahrensregel verletzt wäre. Weder der Anspruch auf eine ordnungsgemäss besetzte Behörde noch das Willkürverbot wurden somit missachtet.
6.
In materieller Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung insbesondere seiner schriftlichen Prüfungsleistungen.
6.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung nicht erneut zu absolvieren, sondern lediglich die (mit 3.5 benotete) mündliche Prüfung nochmals abzulegen. Indessen rügt er, seine Antworten in den schriftlichen Aufgaben 1, 2, 3 und 5 seien unterbewertet und das Ergebnis materiell nicht vertretbar, wobei er eine Bewertung mit 88 Punkten und die Note 5.5 verlangt. Erreichte er gemäss dem Notenblatt noch 56 Punkte und die Note 3.5, wurden ihm im vorinstanzlichen Verfahren fünf zusätzliche Punkte, d.h. insgesamt 61 Punkte und die Note 4.0 zugestanden. Somit fehlen ihm neun Punkte zur gemäss Skala nächsthöheren Note 4.5 (70 bis 78 Punkte), welche für die Gesamtnote von 4.0 und das Bestehen der Abschlussprüfung - ohne Wiederholung (oder Höherbewertung) des mündlichen Teils - erforderlich sind (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7).
6.2 Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit Hinweisen; 2008/14 E. 3.3).
6.3 In Bezug auf die Aufgabe 1, die im Wesentlichen die Überprüfung und Verbesserung eines Produktmanagementprozesses in Form eines abgebildeten Flussdiagramms beinhaltet, verlangt der Beschwerdeführer insgesamt vier zusätzliche Punkte.
6.3.1 Die Teilaufgabe 1.1 besteht darin, fünf Mängel im zu überprüfenden Prozess zu erkennen, wobei für die Feststellung jedes Mangels und die jeweilige Begründung je 0.5 Punkte, insgesamt also 5 Punkte zu erreichen sind. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich um eine offene Fragestellung, während die Prüfungskommission nur einen bestimmten Lösungsansatz zulasse und somit willkürlich handle. Anzeichen für eine abschliessende Beschränkung auf eine einzige Lösung sind jedoch keine vorhanden. Vielmehr hält die Erstinstanz die Antworten für unzutreffend bzw. zu wenig begründet, auch wenn mehrere Lösungen denkbar seien, und vermisst in den Antworten konkrete Beispiele (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer versucht dagegen im Wesentlichen zu begründen, weshalb seine Antworten zu Aufgabe 1 korrekt und ausreichend begründet seien. So führte er in der schriftlichen Prüfung zum Prozessschritt Produktkern mit AVB gestalten als Mangel im Diagramm an, es sei kaum vorstellbar, dass an dieser Stelle des Diagramms bereits ein allfälliger Stopp des Prozesses vorgesehen sei. Diese Antwort sei deckungsgleich mit der Lösung der Experten und nachvollziehbar. Die Erstinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass bei diesem Schritt überhaupt kein rotes Stopp-Symbol auf dem Diagramm ersichtlich sei. Der Mangel bestehe gemäss korrekter Antwort darin, dass das Produkt und die AVB, anders als im Diagramm dargestellt, zuerst durch den Rechtsdienst genehmigt werden müssen. Zu dieser einleuchtenden Lösung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Prüfungsantwort enthält, anders als in der Aufgabenstellung erwartet, auch keine Begründung. Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, weshalb seine Antwort offensichtlich unterbewertet wäre.
Als zweiten Mangel gab er ohne nähere Ausführungen an, der Prozessschritt Wird ein Provider benötigt? erfolge deutlich zu früh. Diesbezüglich argumentiert er, der Begriff Provider im Flussdiagramm sei unklar, und verweist auf das Begriffsverständnis im angelsächsischen Raum (vgl. Triplik, S. 5). Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, von welcher Begriffsdefinition er ausging und in welche Lösung diese gemündet hätte. Ebenso wenig zeigt er überzeugend auf, weshalb die Ansicht der Experten eindeutig unvertretbar sei, wonach, würden Serviceleistungen festgelegt, zu fragen sei, ob der Beizug eines externen Anbieters (Provider) notwendig sei, wozu zwingend das Einholen von Offerten gehöre. Es handle sich dabei um einen im Versicherungswesen geläufigen Begriff. Die nicht näher substantiierte Rüge, eine Offerte entspreche in diesem frühen Stadium nicht dem praxisüblichen Vorgehen, liefert keinen hinreichenden Anlass, um in den Beurteilungsspielraum der Behörde einzugreifen, zumal sich das Fehlen einer Begründung in der Prüfungsantwort nicht durch eine nachgelieferte Erklärung im Beschwerdeverfahren ausgleichen lässt, wenn gemäss Aufgabestellung eine Begründung erwartet wird.
Einen weiteren Mangel im Diagramm sah der Beschwerdeführer betreffend den Prozessschritt Verkäuflichkeit? darin, dass der Entscheid über einen möglichen Abbruch des Prozesses auch hier zu früh erfolge, ohne dass die Geschäftsleitung einbezogen werde. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Lehrmittel Gisin/Greber/Lucas, Risikomanagement, Produktmanagement und Underwriting, 1. A. 2012 (Replik, S. 6 u. Beilage 10), ergebe sich jedoch, dass seine Antwort korrekt sei. Die Erstinstanz führt allerdings einleuchtend aus, dass neben der (richtig dargestellten) ersten Einschätzung der Verkäuflichkeit auch die Frage gestellt werden müsse, ob sich das Produkt technisch umsetzen lasse (technische Machbarkeit). Zu keinem offensichtlich anderen Ergebnis führt die Darstellung im genannten Lehrbuchabschnitt, wo die technische Machbarkeit ebenfalls unmittelbar vor der Frage der Verkäuflichkeit aufgeführt ist. Letztere reiht sich ausserdem, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 37), im Lehrbuch vor der Erstellung des Konzepts (siehe 5.) und vor der Prüfung durch ein Geschäftsleitungsmitglied (siehe 6.) ein. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer somit nicht durch.
Hinsichtlich des Prozessschritts Grobkalkulation erstellen bemängelte der Beschwerdeführer an der Prüfung, der Schritt der Anpassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sei nicht zwingend, wenn keine Grobkalkulation erfolge. Für diese Antwort verlangt er einen zusätzlichen (ganzen) Punkt im Wesentlichen mit der Rüge, die Expertenmeinung stehe zum Lehrbuch Gisin/Greber/Lucas, wonach die Anpassung der AVB fallweise zu prüfen sei, im Widerspruch (Replik, S. 6 u. Beilage 9). Indessen hat er für die Feststellung des Mangels die erzielbaren 0.5 Punkte gemäss Korrekturblatt bereits erhalten, insoweit sein Vorbringen keine zusätzlichen Punkten einbringen kann. Nicht erteilt wurden ihm dagegen die 0.5 Punkte für seine gemäss Erstinstanz unzutreffende Begründung, wonach absolut kein Kausalzusammenhang zwischen der Grobkalkulation und der Anpassung der AVB bestehe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur gerügten Diskrepanz zwischen Expertenmeinung und Lehrmittel lässt sich jedoch, selbst wenn effektiv ein Widerspruch bestehen sollte, nicht nachvollziehbar ableiten, aus welchen Gründen seine eigene Begründung offensichtlich richtig wäre.
Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht darzutun, dass seine Prüfungsleistungen bei Aufgabe 1.1 offensichtlich zu tief bewertet oder die Ausführungen der Experten materiell geradezu unvertretbar wären. Somit rechtfertigt es sich nicht, in den Bewertungsspielraum der Prüfungskommission einzugreifen.
6.3.2 Was die Aufgabe 1.2 (Lösungsvorschlag für die im Prozess festgestellten Mängel) anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, aus der mangelhaften Bewertung der Aufgabe 1.1 ergebe sich, dass auch seine Antworten zu dieser Fragestellung nachvollziehbar seien (Replik, Rz. 24). Die Beurteilung der Aufgabe 1.1. durch die Experten ist gemäss den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht zu beanstanden. Entsprechend gelingt es ihm nicht, die Einschätzung der Erstinstanz, er habe in seiner Lösung teilweise das zu Aufgabe 1.1. Ausgeführte wiederholt und sich auf das Streichen der festgestellten Mängel beschränkt, hinreichend in Frage zu stellen oder zu widerlegen.
6.3.3 Hinsichtlich der Aufgabe 1.3 (Darstellung des neuen Prozesses in Form eines eigenen Flussdiagramms) bringt der Beschwerdeführer vor, der Lösungsansatz der Erstinstanz ( Korrektes Flussdiagramm ) weise mehrere Fehler und Sackgassen auf und weiche in wesentlichen Punkten vom Lehrmittel ab. Zudem fehle die Flussrichtung (Triplik vom 3. Oktober 2018, S. 6 u. Beilage 17). Allerdings stellt er im Wesentlichen der Stellungnahme der Experten seine eigene Bewertung gegenüber, ohne dass dadurch die Bewertung der Erstinstanz als offensichtlich falsch erschiene. Fraglich erscheint die Beurteilung der Experten allerdings hinsichtlich der handschriftlichen Abbildung des Beschwerdeführers (S. 2), soweit sie ausführen, sie stelle abweichend von der Aufgabestellung kein Flussdiagramm dar. Diese Einschätzung leuchtet nicht auf Anhieb ein, da der Beschwerdeführer in seiner Skizze verschiedene Prozessschritte mit Pfeilen verbunden hat und dem Ablauf soweit ersichtlich (formal) gefolgt werden kann. Allerdings würde aus der (allenfalls richtigen) Darstellungsform allein weder das Maximum von 5 Punkte bei Aufgabe 1.3 noch die erforderlichen neun Punkte für die Note 4.5 und eine genügende Gesamtnote resultieren, zumal die Experten die Lösungsskizze auch inhaltlich bemängeln. Somit kann vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, wie es sich mit der Darstellungsform verhält.
6.3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1.4 (Feststellung von Risiken im Prozess), wonach die Erstinstanz die möglichen Risiken willkürlich auf die Anzahl von fünf reduziert habe und er ausserdem fünf Risiken korrekt benannt und begründet habe, ist ebenfalls kein Erfolg beschieden. Die Beurteilung der Erstinstanz, dass die vom Beschwerdeführer aufgezählten Punkte (Geschäftsleitung werde zu spät eingebunden; Konzept sei zu statisch und zu isoliert; Zielstellung unklar) Ansichtssache seien und keine eigentlichen Risiken darstellten (wie Rechnungsfehler in der Grobkalkulation, mangelhafte Ausgestaltung der AVB mit dem Risiko von Klagen usw.), erscheinen plausibel, weshalb nicht ohne Not von ihrer Bewertung abzuweichen ist.
6.3.5 Dasselbe trifft zu für die Aufgabe 1.5 (Lösungsmassnahmen für die festgestellten Risiken), zumal der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht lediglich auf seine Ausführungen zu Aufgabe 1.4 verweist (Beschwerde, Rz. 46). Auch weist die Erstinstanz darauf hin, dass sie, obwohl der Beschwerdeführer, wie bei Aufgabe 1.4, keine effektiven Risiken behandle, die Antworten im Sinne der Folgefehler-Thematik grosszügig mit zwei Punkten bewertet habe (was schon auf dem Bewertungsblatt so vermerkt ist). Auch in dieser Hinsicht liegt somit keine eindeutig unvertretbare Beurteilung vor.
6.4 Aufgabe 2 (Risikoanalyse / Versicherungslösung) handelt von einem finanziell und organisatorisch anspruchsvollen Projekt eines Museums (Sonderausstellung einer aussergewöhnlichen Sammlung).
Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Bewertung der Teilaufgabe 2.3. Diese fragt nach möglichen Versicherungslösungen für die (in Teilaufgabe 2.1 zu nennenden) Risiken des Projekts und nach Gründen, soweit keine Versicherungslösung möglich ist.
6.4.1 Zunächst bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Risiko eines Burnouts der Museumsdirektorin. Seine Prüfungsantwort, dass dafür keinerlei Versicherungsmöglichkeit bestehe, sei deshalb korrekt, weil diese angesichts des Alters der Person und des progressiven Verlaufs der Krankheit in der Praxis ausgeschlossen sei. Die eingereichte Beurteilung der Sanitas-Versicherung (Replik-Beilage 12) bestätige dies (Beschwerde, Rz. 47 ff., Replik, Rz. 28 ff.; Triplik, Rz. 22 ff.). An der Prüfung führte der Beschwerdeführer als Grund aber lediglich an, dass das Ereignis bereits vorhanden sei. Nach Auffassung der Erstinstanz stimmen Antwort und Begründung in dieser Formulierung nicht. Sie würde bedeuten, dass im Fall einer Krankheit nie eine Versicherungslösung angeboten werden könne. In der Aufgabenstellung sei aber bewusst erwähnt worden, dass die Direktorin trotz des Burnouts nie arbeitsunfähig gewesen sei. Somit sei eine Deckung mit einem (temporären) Vorbehalt für psychische Leiden möglich (Stellungnahme vom 26. Juni 2018, S. 4).
Da die Prüfungsantwort des Beschwerdeführers (im Unterschied zur einzelfallbezogenen Argumentation im vorliegenden Verfahren) absolut ausfiel und sich nicht mit der Thematik des Vorbehalts auseinandersetzt, lässt sich die Bewertung der Experten nicht als eindeutig unzutreffend erachten. Auch die von ihm selbst eingeholte Einschätzung einer Sanitas-Mitarbeiterin deutet zumindest darauf hin, dass in solchen Fällen verschiedene Umstände berücksichtigt und oft Arztberichte zur genaueren Prüfung benötigt würden. Die eingeholte Kurzantwort der Beratungsstelle des Beobachters (Replik-Beilage 11) enthält ebenfalls differenzierende Ausführungen (sowohl Vorbehalt als auch Ablehnung möglich). Im Übrigen hält der Beschwerdeführer selbst eine Versicherungslösung wenigstens für theoretisch denkbar. Unter diesen Umständen und angesichts der Erklärung der Erstinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die undifferenzierte Prüfungsantwort offensichtlich Punkte verdienen würde.
6.4.2 Hinsichtlich der Thematik der fehlenden Krankentaggeldversicherung (KTG) vermisst die Erstinstanz in der Prüfungsantwort eine Begründung. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zwar geltend, aus seinen Antworten zu Aufgabe 2.1 und 2.2 gehe ausreichend hervor, weshalb nur eine Versicherung nach KVG möglich sei. Mit diesen pauschalen Verweisen auf andere Aufgaben führt er jedoch keine hinreichenden substantiierten Anhaltspunkte dafür ins Feld, dass seine Prüfungsantwort zu Teilaufgabe 2.3 genügend begründet wäre. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit dort eine Versicherungslösung mit einer sogleich überzeugenden Erklärung aufgezeigt würde.
6.4.3 Hinsichtlich des Sachverhalts der chinesischen Reisegruppe bringt der Beschwerdeführer vor, seine Prüfungslösung (Gästeversicherung, wie sie für die Einreise in den Schengen-Raum zwingend sei) stimme mit der Musterlösung vollumfänglich überein. Nach Auffassung der Erstinstanz sei eine solche Versicherung dagegen bereits in China oder durch den Reiseveranstalter abzuschliessen und das entsprechende Risiko nicht durch das Kunstmuseum zu tragen. Laut ihrem Lösungsansatz wurde im Rahmen der Unfallversicherung des Museums eine Besucherunfalldeckung als Antwort erwartet. Daher erscheint nachvollziehbar, dass eine sog. Gästeversicherung, d.h. die Versicherung von Unfall bzw. Krankheit der Touristen während des (gesamten) Aufenthalts in der Schweiz, über die zu deckenden Risiken beim (nur stundenweisen) Besuch der Sonderausstellung des Museums hinausgeht und nicht Sache des Museums ist. Auch in dieser Hinsicht besteht somit kein Anlass, von der Beurteilung durch die erstinstanzlichen Organe und Experten abzuweichen.
6.5 Die Aufgabe 3 (Geschäftsprozess im Underwriting) besteht im Wesentlichen darin, ein einzelnes Produkt aus den abgelegten Wahlmodulen zu beschreiben (Teilaufgabe 3.1), fünf wichtige Faktoren für die Risikoprüfung des Produkts zu nennen und zu begründen (Teilaufgabe 3.2) sowie zwei Möglichkeiten aufzuzählen, wie einem nicht zu üblichen Bedingungen versicherbaren Risiko zu begegnen ist (Teilaufgabe 3.3). Hinzu kommen Fragen zur Auslagerung des Underwriting-Prozesses an einen externen Anbieter (Teilaufgabe 3.4).
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat bei Teilaufgabe 3.1 Versicherungsmedizin gewählt, wobei es sich aus Sicht der Examinatoren um kein Produkt, sondern um ein Fachgebiet handle. Gegen den daraus resultierten Punkteabzug argumentiert der Beschwerdeführer, er habe die Wahlmodule Versicherungsmedizin, Krankenversicherung und Kollektivlebensversicherung belegt und sei daher berechtigt, als Produkt Versicherungsmedizin zu wählen, wobei er es als Versicherungsmedizin in Bezug auf Zusatzversicherungen nach VGG (Heilungskosten) definiert habe. Das Modul Versicherungsmedizin sei zu den übrigen Wahlmodulen gleichwertig.
Die Erstinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe aus seinen Wahlmodulen genügend Produkte auswählen und entsprechend behandeln können. Die Experten hätten bereits grosszügig gehandelt, indem sie die weiteren Aufgaben auf Basis des Moduls Krankenversicherung beurteilt hätten, obschon für diese mangels geeigneten Produkts keine Punkte hätten erteilt werden können. Die Darlegungen der Erstinstanz erscheinen vertretbar. Bei der Wahl der Versicherungsmedizin kann nicht ohne jeden Zweifel von einem Produkt ausgegangen werden. Entsprechend bewegt sich die Bewertung im Spielraum der Experten.
6.5.2 Bei der Teilaufgabe 3.2 erlangte der Beschwerdeführer zwar die volle Punktzahl für die aufzuzählenden Kriterien der Risikoprüfung, nicht aber für die entsprechenden Begründungen. Die Examinatoren hatten letztere als teilweise zu ungenau erachtet, während der Beschwerdeführer kritisiert, aufgrund der Punkteverteilung sei nicht erkennbar, für welche Begründungen er Punkte erhalten habe und für welche nicht.
Die Erstinstanz führt dazu aus, hinsichtlich des Faktors Psychische Erkrankungen hätte erwähnt werden müssen, weshalb die Aufnahmepolitik hier sehr restriktiv gehandhabt werde; ein Grund liege darin, dass die Rückfallgefahr bei psychischen Leiden hoch sei (Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5). Der Beschwerdeführer bringt indessen mit einer gewissen Berechtigung vor, gemäss Aufgabenstellung sei die Wichtigkeit der Risikofaktoren und nicht die restriktive Aufnahmepolitik zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer Gründe genannt (Eintreten möglicher Nebenfaktoren wie Drogenkonsum oder Bewegungsmangel), wozu sich die Erstinstanz jedoch nicht äussert. Ihre Ausführungen vermögen somit nicht restlos zu überzeugen. Auch hinsichtlich des genannten Kriteriums des Lebensstils ( ein aktiver Lebensstil soll belohnt werden ) hat der Beschwerdeführer seine Antwort mit möglichen Prämienanreizen im Fall eines aktiven Lebensstils und dem Anziehen sog. guter Risiken begründet. Die Erstinstanz geht darauf ebenfalls nicht weiter ein, bemängelt aber, der Beschwerdeführer habe keine genauere Definition des aktiven Lebensstils (z.B. Nichtraucher oder sportliche Aktivitäten) geliefert. Auch in dieser Hinsicht scheint die Prüfungsantwort als streng bewertet. Zum einen ist es aber nicht Aufgabe des Gerichts, den exakten Detailgrad der erwarteten Antworten zu bestimmen. Zum andern könnte der Beschwerdeführer maximal 1.5 zusätzliche Punkte für die betroffene Teilaufgabe erlangen, was für die schriftliche Note 4.5 und das Bestehen der Abschlussprüfung (unter Vorbehalt der weiteren Prüfung) nicht reichen würde. Somit erübrigt es sich abschliessend darüber zu befinden, ob sich die Erstinstanz hier ausserhalb ihres Bewertungsspielraums bewegt.
6.5.3 In Bezug auf Teilaufgabe 3.3 (Frage nach Möglichkeiten, dem nicht zu üblichen Bedingungen versicherbaren Risiko zu begegnen) bilden die vom Beschwerdeführer genannten zwei Optionen (Ablehnung des Versicherungsschutzes oder Ausschluss von der Deckung) nach Ansicht der Erstinstanz Elemente einer generellen Zeichnungspolitik, stellen aber keine sinnvolle Möglichkeit dar, dem Risiko zu begegnen (Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5 a.E.). Der Beschwerdeführer entgegnet, es gebe für das gewählte Produkt nur die zwei genannten Möglichkeiten, weil in der Schweiz keine Prämienzuschläge in Frage kämen. Er zeigt damit aber nicht nachvollziehbar und überzeugend auf, weshalb die (wenn auch sehr knapp ausgefallene) Einschätzung der Erstinstanz (blosse Elemente einer generellen Zeichnungspolitik) offensichtlich falsch und nur seine Antwort richtig sei. Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit aufgrund des Spielraums der Examinatoren bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden.
6.5.4 Hinsichtlich der Teilaufgabe 3.4 (Thema der Auslagerung des Underwriting-Prozesses aus dem Unternehmen an einen externen Anbieter) stehen sich ebenfalls im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers und diejenigen der Erstinstanz gegenüber, ohne dass deren Bewertung dadurch unvertretbar erschiene. Insbesondere begründet die Erstinstanz die tiefe Punktzahl bei der Frage b damit, dass die Antworten abweichend von der Aufgabenstellung nicht produktbezogen ausgefallen seien (Stellungnahme vom 9. April 2018, S. 5, zu Punkt 59) und sie sich ausschliesslich auf eine Verlagerung ins Ausland bezögen. Diese Darlegungen der Erstinstanz erscheinen plausibel. Gefragt wurde ausdrücklich danach, was eine Auslagerung für das gewählte Produkt bedeute, während in den allgemein ausgefallenen Antworten des Beschwerdeführers (Schwächung des Werkplatzes Schweiz, Imageverlust des Versicherers aufgrund von Prozessen im Ausland, unzulässige Bearbeitung von Personendaten ausserhalb der Schweiz, Investitionen in das Know-How der Mitarbeiter im Ausland, Schwierigkeiten einer Rückverlagerung in die Schweiz) konkrete Bezüge zum Produkt nicht offensichtlich erkennbar sind.
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem rügt, er habe die Frage nach dem Hauptbeweggrund für eine Auslagerung mit dem Kostenfaktor Mensch korrekt beantwortet und begründet (Beschwerde, Rz. 69), so hat er den erzielbaren Punkt für die Nennung des Beweggrunds auch erhalten. Dass ihm die Examinatoren mangels hinreichender Begründung statt einen nur einen halben Punkt erteilten, ist ebenfalls nachvollziehbar, weil nicht ausreichend ersichtlich ist, inwiefern seine Antwort, bei Benützung eines Tools könnten 95 % der zu prüfenden Fälle systematisch geprüft werden, mit der Auslagerung an einen externen Anbieter zusammenhängt.
6.6 Bei der Multiple Choice-Aufgabe Nr. 5 (Kenntnisse in Underwriting und Produktmanagement) beanstandet der Beschwerdeführer, die Frage, welche Aussage zutreffe, wenn ein Mitarbeiter der IV-Kommission anrufe und sich erkundige, wie hoch die im Lebensversicherungsvertrag eingeschlossene Erwerbsunfähigkeitsrente sei, sei seit der 3. IV-Revision 1991 nicht mehr aktuell und ungültig gestellt. Damals hätten die kantonalen IV-Stellen die Aufgaben der IV-Kommission übernommen und auf Bundesebene bestehe nur noch eine IV-Kommission mit dem in Art. 73
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 73 - 1 Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung381, in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ...382 Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden. |
|
1 | Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung381, in welcher die Versicherten, die schweizerischen Wirtschaftsverbände, die ...382 Versicherungseinrichtungen, der Bund und die Kantone angemessen vertreten sein müssen. Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Geschäfte Ausschüsse bilden. |
2 | Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Aufgaben die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.383 |
6.6.1 Zwar mag allenfalls zutreffen, dass die konkrete Formulierung der Aufgabe mit Blick auf die Berufspraxis eines Versicherungsfachmanns an Aktualität verloren hat. Indessen ist in der Aufgabe weder von einer Bundesbehörde die Rede noch lässt sich festhalten, dass der Umgang mit Behörden für einen Versicherungsfachmann keine Relevanz mehr besässe. Die Erstinstanz weist darauf hin, dass es im Kern um die Frage der Koordination von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag (VVG) und solchen aus dem Sozialversicherungsrecht sowie um den Datenschutz gehe. Diese Themen seien relevant für die Ausarbeitung einer Offerte für Kunden, wozu die Kandidaten gemäss Ziff. 2 der Wegleitung zur Abschlussprüfung in der Lage sein müssten. Die Aufgabenstellung zielt in diesem Zusammenhang auf das geeignete Verhalten in Situationen des Informationsaustausches ab, was nicht zu beanstanden ist.
6.6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die gemäss Lösungsblatt korrekte Antwort Nr. 3 angekreuzt, wonach die Information an die Behörde nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers übermittelt werden dürfe. Zusätzlich für richtig befand er jedoch zwei weitere, aus Sicht der Prüfungskommission unzutreffende Antworten, wonach die Information zum einen erst aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Behörde weitergegeben werden (Antwort Nr. 2) und die Weitergabe zum andern nur schriftlich erfolgen dürfe (Antwort Nr. 4). Während er in der Replik (Rz. 41) vorbrachte, diese Antworten seien ebenfalls korrekt, macht er triplicando (Rz. 30 f.) geltend, dass alle drei gewählten, d.h. sämtliche angebotenen Antworten falsch seien. Dazu beruft er sich auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren der Invalidenversicherung (KSVI) vom 1. Januar 2010. Darin ist mit Verweis auf Art. 68bis Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 68bis - 1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: |
|
1 | Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: |
a | Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; |
b | den dem VAG391 unterstellten Versicherungsunternehmen; |
c | Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993392 unterstehen; |
d | kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind; |
e | Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; |
ebis | öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung; |
f | anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind. |
1bis | Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn: |
a | die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und |
b | die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.394 |
1ter | Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.395 |
1quater | Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren.396 |
2 | Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG397) entbunden, sofern: |
a | die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen; |
b | kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und |
c | die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: |
c1 | die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder |
c2 | die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären. |
3 | Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.398 |
4 | Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG399 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. |
5 | Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen.400 |
Indessen betrifft die Regelung nach Art. 68bis Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 68bis - 1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: |
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1 | Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: |
a | Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; |
b | den dem VAG391 unterstellten Versicherungsunternehmen; |
c | Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993392 unterstehen; |
d | kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind; |
e | Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; |
ebis | öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung; |
f | anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind. |
1bis | Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn: |
a | die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und |
b | die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.394 |
1ter | Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.395 |
1quater | Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren.396 |
2 | Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG397) entbunden, sofern: |
a | die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen; |
b | kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und |
c | die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: |
c1 | die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder |
c2 | die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären. |
3 | Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.398 |
4 | Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG399 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. |
5 | Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen.400 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 68bis - 1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: |
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1 | Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: |
a | Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; |
b | den dem VAG391 unterstellten Versicherungsunternehmen; |
c | Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993392 unterstehen; |
d | kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind; |
e | Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze; |
ebis | öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung; |
f | anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind. |
1bis | Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn: |
a | die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und |
b | die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.394 |
1ter | Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.395 |
1quater | Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das BSV delegieren.396 |
2 | Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG397) entbunden, sofern: |
a | die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen; |
b | kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und |
c | die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: |
c1 | die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder |
c2 | die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären. |
3 | Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.398 |
4 | Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG399 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. |
5 | Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b-f und 1bis berührt, so hat sie dieser eine Kopie der Verfügung zuzustellen.400 |
Vor diesem Hintergrund ist nicht unvertretbar, dass die Information nach Auffassung der Prüfungskommission nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers erfolgen darf (Antwort 3), während eine schriftliche Anfrage der Behörde (Antwort 2) für die Weitergabe nicht ausreicht. Zudem führt der Beschwerdeführer keine Norm ins Feld und ist auch keine ersichtlich, wonach der private Versicherungsfachmann die Information nur in schriftlicher Form weiterleiten dürfe (nach der Zweckmässigkeit einer mündlichen Weitergabe wurde offenbar nicht gefragt). Dass die Experten die Antwort 4 als unzutreffend einstufen, bedeutet somit ebenfalls keine offensichtliche Unterbewertung der Prüfung.
6.6.3 Weder die in der Replik noch der Triplik vertretene Auffassung des Beschwerdeführers führt somit dazu, dass die Aufgabe 5 als korrekt gelöst anzusehen wäre.
6.7 Demgemäss ist die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit der Note 4.0 insofern nicht zu beanstanden, als sie im Sinne der Erwägungen innerhalb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz liegt.
7.
Hinsichtlich der mündlichen Prüfung rügt der Beschwerdeführer schliesslich, er habe anlässlich der Präsentation ausgeführt, dass sowohl der Kosten- als auch der Preisführerschaft Rechnung zu tragen sei. Diese Aussage führe zwar zu einem Zielkonflikt, sei jedoch nur einmal erfolgt und von ihm umgehend korrigiert worden. Dessen ungeachtet sei die Aussage insgesamt sechs Mal protokolliert worden, weshalb ihr ein ungerechtfertigtes Gewicht zugemessen worden sei.
7.1 Die Erstinstanz führt demgegenüber aus, der genannte Zielkonflikt sei nicht sechsmal negativ bewertet worden. Die Experten hätten neben der arithmetischen Betrachtung stets die Gesamtbetrachtung im Auge. Die Bewertung der mündlichen Prüfung sei bereits sehr wohlwollend vorgenommen und die erteilte Note 3.5 grosszügig aufgerundet worden.
7.2 Zum einen steht den Prüfungsexperten hinsichtlich der Bewertung, welches relative Gewicht den verschiedenen an der mündlichen Prüfung gestellten Fragen zukommt und wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind, ein relativ grosser Ermessensspielraum zu. Ihr Ermessen ist eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 7.3 m.H.), was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Zum andern ergibt sich aus den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Erstinstanz und aus den Akten nicht schlüssig, welche konkreten Auswirkungen die umstrittene Aussage auf die Punktevergabe hatte und welches Gewicht ihr effektiv zukam (zur mangelnden Überprüfbarkeit schon E. 3.2).
Entsprechend kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Experten die mündliche Prüfung offensichtlich unterbewertet hätten. Es besteht keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer für seine mündliche Leistung mehr Punkte als erhalten zuzuschreiben.
7.3 Demnach ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Gewährung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung kostenlos zu wiederholen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben; Akten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 22. Januar 2019