Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2528/2015
Urteil vom 29. März 2017
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT), Vorinstanz.
Gegenstand
Facharztprüfung; Facharzttitel Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
B-2528/2015
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bestand am [Datum] den ersten Teil der Facharztprüfung auf dem Gebiet der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie, das Basisexamen Chirurgie. Im Jahr 2012 legte er den zweiten Teil der Prüfung, die mündliche und schriftliche Prüfung des European Board of Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery (EBOPRAS) ab, wobei er die schriftliche Prüfung am 25. Februar 2012 bestand, jedoch die mündliche Prüfung am 23. November 2012 auch im zweiten Versuch nicht.
A.a Gegen diesen Entscheid des EBOPRAS legte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2013 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) der FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend: Vorinstanz), ein. Er beantragte insbesondere Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Aufhebung des Entscheids der EBOPRAS und die Erteilung des Facharzttitels bzw. die Feststellung, dass die schriftliche sowie die mündliche Facharztprüfung als bestanden zu werten seien. Die Vorinstanz überwies die Sache am 12. April 2013 zuständigkeitshalber an die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRÄC; nachfolgend: Prüfungskommission), weil diese über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Facharztprüfung zu entscheiden und dem Beschwerdeführer das Gesamtergebnis der Prüfung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen habe. Die Prüfungskommission gewährte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. August 2013 Akteneinsicht; die Prüfungsunterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, der Prüfungsentscheid der EBOPRAS bleibe bestehen und das Gesuch, die mündliche Prüfung als bestanden anzuerkennen, werde abgewiesen. A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 Einsprache bei der Vorinstanz und beantragte, die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben und die Sache sei dieser zur materiellen Beurteilung der Rügen zu den Prüfungsfällen zurückzuweisen, wobei die beiden schlechtesten Resultate nicht gewertet werden dürften. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Prüfungskommission anzuweisen, eine erneute Facharztprüfung unter Einhaltung der Vorgaben von Weiterbildungsordnung (zit. in E. 1) und Weiterbildungsprogramm (zit. in E. 2.1) durchzuführen. Die
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Vorinstanz hiess die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2015 teilweise gut, hob die Verfügung der Prüfungskommission vom 27. Februar 2014 auf und wies die Streitsache an die Prüfungskommission mit der Weisung zurück, dem Beschwerdeführer sei kostenlos die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung des zweiten Prüfungsteils der Facharztprüfung erneut abzulegen. Anschliessend sei erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen zu entscheiden; im Übrigen wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250. auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere an, darin, dass entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und des Weiterbildungsprogramms kein Protokoll über die mündliche Prüfung angefertigt worden sei, sei ein gravierender Verfahrensfehler zu erblicken. Dieser mache es dem Beschwerdeführer unmöglich, das Prüfungsergebnis im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüfen zu lassen, weshalb der Verfahrensfehler rechtserheblich sei, mit der Folge, dass das Prüfungsergebnis als ungültig anzusehen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederholung der mündlichen Prüfung vor der EBOPRAS beantrage, sei die Einsprache daher gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer keine besondere Begründung für eine Parteientschädigung vorgebracht habe, sei ihm keine zuzusprechen. B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben und die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz anzuweisen, unter Zugrundelegung des Gedächtnisprotokolls des Beschwerdeführers zur Facharztprüfung vom 25. November 2012, in der Sache neu zu entscheiden, wobei die beiden schlechtesten Resultate der Facharztprüfung nicht gewertet werden dürften. Eventualiter sei die Sache an die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers zu den Prüfungsfällen zurückzuweisen, wobei die Examinatoren zur Stellungnahme zu den Rügen des Beschwerdeführers einzuladen seien und die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz die Version des Beschwerdeführers und der Examinatoren zu vergleichen habe, wobei wiederum die beiden schlechtesten Resultate nicht gewertet werden dürften. Ferner sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als eine Parteientschädigung verweigert worden sei, und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung seiner Kostennote aufzufordern. Seite 3
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C.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Prüfungskommission verwies mit Stellungnahme vom 27. August 2015 im Wesentlichen auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und schloss sich deren Ausführungen an. D.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Oktober 2015 an seinen Anträgen fest. E.
Mit Duplik vom 19. November 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Vorbringen und Anträgen fest. Die Prüfungskommission erklärte mit Stellungnahme vom 20. November 2015, dem Beschwerdeführer sei die kostenlose Wiederholung der Prüfung im laufenden Verfahren mehrmals angeboten worden. Auch sei ihm angeboten worden, eine gesonderte Prüfung durch die Schweizer Prüfungskommission in deutscher Sprache in der Schweiz zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe davon keinen Gebrauch gemacht. F.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den infolge Pensionierung vorgenommenen Wechsel des Instruktionsrichters mit und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Kostennote, die mit Eingabe vom 15. März 2016 einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 9 und Art. 58 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000 [in der Fassung vom 25. Oktober 2012; WBO] i.V.m. Art. 31 f
. sowie Art. 33 Bst. h
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; zur Anwendbarkeit von Art. 33 Bst. h
VGG vgl. Urteil des BVGer B-2848/ 2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.2).
1.1 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid einer Einspracheinstanz an eine Prüfungskommission. Rückweisungsentscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) den Zwischenentscheiden zuzuordnen, Seite 4
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die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93
BGG anfechtbar sind, selbst wenn über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1 f.; 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.1.3 f.). Sofern der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient etwa der Ausführung einer Berechnung liegt jedoch ein (unbeschränkt anfechtbarer) Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht soweit ersichtlich zumindest im Landwirtschaftsrecht, in dem das Bundesverwaltungsgericht regelmässig als dritte Instanz urteilt, übernommen (vgl. Urteil des BVGer B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1; für eine generelle Übernahme FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 45; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1157, 1432). Zwischenentscheide sind vor Bundesverwaltungsgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 45
und Art. 46 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anfechtbar. Die Eidgenössische Rekurskommission EVD (REKO EVD), eine der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts, hat unter Geltung von Art. 47 Abs. 1
VwVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Justizreform am 1. Januar 2007 (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4403, 4408, nachfolgend: Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege) Rückweisungen von Bundesämtern als Beschwerdeinstanzen an Prüfungskommissionen zur Durchführung einer kostenlosen Wiederholungsprüfung und anschliessend neuem Entscheid als unbeschränkt anfechtbare Teil- oder Endentscheide qualifiziert (vgl. Entscheid der REKO EVD vom 12. Dezember 2003, in: VPB 68.94 E. 1.3; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO EVD HB/2003-12 vom 11. März 2004 E. 1.2 f.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich jedoch nicht um eine Rückweisung im eigentlichen Sinn, wie nachfolgend dargelegt wird. 1.1.1 Nach Art. 27 Abs. 3 WBO kann der Kandidat den Entscheid über das Nichtbestehen der Facharztprüfung innert 60 Tagen bei der EK WBT anfechten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 al. 2 WBO). Die EK WBT amtet nach Art. 9 WBO als unabhängige und unparteiische Einspracheinstanz gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. j
MedBG, wonach ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, u.a. dann akkreditiert wird, Seite 5
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wenn die verantwortliche Organisation (vorliegend die FMH) ,,eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung [...] in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Art. 55
entscheidet". Vorliegend handelt es sich um einen Fall nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d
MedBG, wonach die für die akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen Verfügungen über die Erteilung von Weiterbildungstiteln erlassen, weil das Bestehen der Facharztprüfung eine Voraussetzung für die Erteilung des Facharzttitels bildet (Art. 15 Bst. b WBO). Art. 25 Abs. 1 Bst. j
MedBG bezeichnet das Rechtsmittel als Beschwerde, die WBO als Einsprache (Art. 58 Abs. 1 WBO). Die WBO stellt für das Einspracheverfahren eigene Verfahrensbestimmungen auf und verweist für entsprechende Lücken pauschal auf die Bestimmungen des VwVG und des VGG, soweit dies möglich ist (Art. 67 WBO). 1.1.2 Beim FMH-internen Rechtsmittelverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 7.2.1). Der genannte Entscheid erging zwar zum alten Recht (Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 [FMPG, AS 3 397]), jedoch decken sich die einschlägigen Bestimmungen (Art. 13 Bst. k
und Art. 19 Bst. d
FMPG) mit Art. 25 Abs. 1 Bst. j
und Art. 55 Abs. 1 Bst. d
MedBG, weshalb an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Die erstinstanzlich verfügende Behörde ist dabei die FMH als verantwortliche Organisation für akkreditierte Weiterbildungsgänge; zwar ist diese eine juristische Person der Privatrechts, sie verfügt jedoch in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlicher Aufgaben (vgl. Urteil des BVGer B-2848/2013 vom 27. August 2014 E. 1.3.2; Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 1.1). Die EK WBT gilt demgegenüber nicht als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2
VwVG (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff., 220, nachfolgend: Botschaft MedBG; BORIS ETTER, Stämpflis Handkommentar, MedBG, Bern 2006 N 18 zu Art. 25). Sie ist als Vertreterin bzw. Organ der FMH zu betrachten (vgl. Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 1.1 und E. 7.2.1 zur ehemaligen Beschwerdekommission Weiterbildungstitel; vgl. Art. 21 der Statuten der FMH vom 24. Juni 1998 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 WBO). Im Rahmen der richterlichen Überprüfung sind die relevanten Bestimmungen des betreffenden Weiterbildungsgangs als Seite 6
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öffentliches Recht des Bundes zu betrachten (vgl. Botschaft MedBG, BBl 2005 238).
1.1.3 Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Verwaltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Dabei handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidzuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1); die Herrschaft über den Streitgegenstand verbleibt bei der verfügenden Behörde. Diese wird lediglich verpflichtet, den von ihr getroffenen Entscheid im Lichte der Vorbringen des Einsprechers erneut zu prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; THOMAS HÄBERLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 62
VwVG). Der fehlende Devolutiveffekt unterscheidet die Einsprache von der Beschwerde, die von der übergeordneten oder gerichtlichen Beschwerdeinstanz beurteilt wird (vgl. RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 640, 687, 1301). Ist das Einspracheverfahren spezialgesetzlich vorgesehen, gehört es zum ordentlichen Verfahrensgang (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG, Art. 47
VwVG). Die Einsprache ist stets reformatorischer Natur, der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2015, Rz. 142, 1969). Soweit die Behörde dem Einsprachebegehren entsprechen will, kann sie auch die Verfügung in Wiedererwägung ziehen und die Einsprache als gegenstandslos abschreiben , statt einen Einspracheentscheid zu fällen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1969; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 789). Weil die Einsprache von der verfügenden Behörde geprüft wird, ergibt es grundsätzlich keinen Sinn, eine Rückweisung anzuordnen. Eine sachliche Notwendigkeit für eine Rückweisung besteht nur im instanzübergreifenden Verhältnis (also auch dort, wo das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vorgesehen ist, vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG), nicht aber innerhalb einer einzigen Instanz, auch wenn diese wie vorliegend organisatorisch in verschiedene Einheiten gegliedert ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1 in fine; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 789). Der angefochtene, instanzabschliessende Entscheid ist somit kein Rückweisungsentscheid im eigentlichen Sinn, da dieselbe Behörde die FMH entschieden hat.
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1.2 Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 46
VwVG oder einen Teil- oder Endentscheid handelt, der nach den Voraussetzungen von Art. 48
VwVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2.1 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) abgestimmt, namentlich etwa in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403), weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden zu Art. 91 ff
. BGG auch für die entsprechende Abgrenzung nach Art. 44 ff
. VwVG massgebend ist. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die wie vorliegend einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten und bisher als (Teil-) Endentscheide betrachtet wurden (vgl. E. 1.1), gelten nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1 m.H.; Urteil des BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2; FELIX UHLMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 92 N. 3). Damit ist der angefochtene Entscheid nach den Voraussetzungen von Art. 46
VwVG anfechtbar. 1.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1
VwVG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (als über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren nach Art. 45
VwVG) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil besteht für den Beschwerdeführer insbesondere darin, dass er bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte, und damit die Überprüfung seiner Rügen erst dann erfolgen könnte, weshalb er im vorliegenden Fall unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2.6 zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1
VwVG) ist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a
VwVG), mit der Postaufgabe der Beschwerde am 23. April 2015 gewahrt. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015, jedoch wurde sie dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 6. März 2015 Seite 8
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(Freitag) eröffnet und ist ihm am darauf folgenden Montag, den 9. März 2015, zugegangen. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich (vgl. E. 2.6) einzutreten. 2.
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht (nur) eine kostenlose Prüfungswiederholung angeordnet hat. 2.1 Für den Arztberuf werden Eidgenössische Weiterbildungstitel erteilt, die zur selbständigen Ausübung des Berufs in der Schweiz berechtigen (Art. 36 Abs. 2
MedBG). Der Eidgenössische Weiterbildungstitel Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wird nach den Vorschriften des entsprechenden, von der zuständigen Fachgesellschaft ausgearbeiteten und am 1. September 2011 akkreditierten Weiterbildungsprogramms (vom 1. Juli 2005, in der Fassung vom 28. Oktober 2010; nachfolgend: WBP) erteilt (Art. 11 Bst. a WBO; Art. 2 Abs. 1 Bst. b
sowie Anhang 1 der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 [MedBV, SR 811.112.0]; Art. 23 Abs. 2
und Art. 47 Abs. 2
MedBG). Zuständig für Organisation und Durchführung der Facharztprüfungen sind die Fachgesellschaften (Art. 11 Bst. b und Art. 22 WBO), vorliegend die Schweizerische Gesellschaft für Plastisch-Rekonstruktive und Aesthetische Chirurgie, die ein entsprechendes Prüfungsreglement ausarbeiten, das Bestandteil der WBP bildet (Art. 22 WBO; vgl. Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 2.2). Die Facharztprüfung besteht gemäss Ziff. 4.4 WBP aus zwei Teilen, wobei der zweite Teil die Absolvierung der mündlichen und schriftlichen Prüfung des EBOPRAS umfasst. Dieser Prüfungsteil ist mit Zustimmung der FMH im Rahmen der Prüfung EBOPRAS abzulegen. Die Schweizer Prüfungskommission entsendet Delegierte an die Prüfung, die auch als Prüfer fungieren, um eine objektive und korrekte Behandlung der Schweizer Kandidaten zu gewährleisten. Diese Prüfungsmodalitäten sind auch bei anderen Facharztprüfungen vorgesehen (für den Facharzt Ophthalmologie vgl. Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 2.3). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich einzig auf die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers vor dem EBOPRAS am 23. November 2012.
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2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 WBO und Ziff. 4.5.4 WBP ist über mündliche und praktische Prüfungen ein Protokoll (durch den Sekretär der Prüfungskommission EBOPRAS) anzufertigen. Weder die Vorinstanz noch die Prüfungskommission bestreiten, dass bei der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers eine Protokollierungspflicht bestand. Ferner ist erstellt und unbestritten, dass von der fraglichen mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers kein Protokoll erstellt wurde. Schliesslich ist unbestritten, dass die fehlenden Protokollierung als erheblicher Verfahrensfehler zu qualifizieren ist.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag, die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz sei anzuweisen, unter Zugrundelegung seines unmittelbar im Anschluss an die Prüfung erstellten Gedächtnisprotokolls, welches den Ablauf der Prüfung und seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen festhalte, in der Sache neu zu entscheiden, wobei die beiden schlechtesten Resultate der Facharztprüfung nicht gewertet werden dürften. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz gehe es vorliegend nicht ausschliesslich um die Rekonstruktion des Sachverhalts, sondern grösstenteils darum, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene Lösung fachlich vertretbar sei, mithin um die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers. Sofern tatsächlich Tatfragen im Vordergrund stünden, hätte zunächst ermittelt werden müssen, inwiefern der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt überhaupt von den Examinatoren bestritten werde; nur insoweit seien Beweisfragen überhaupt erheblich. Die Beweisvereitelung führe zu einer Beweislastumkehr, eventuell zu einer Absenkung des Beweismasses zugunsten des Beschwerdeführers. Die Prüfungskommission dürfe sich nicht auf die Beweislosigkeit berufen, da sie diese in offensichtlicher Missachtung des Protokollierungsgebots selber verursacht habe; sie habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb der durch den Beschwerdeführer mit Hilfe des Gedächtnisprotokolls substantiiert behauptete Sacherhalt als wahr zu gelten habe. Als für das Resultat verantwortliche Behörde müsse die Prüfungskommission sicherstellen, dass die delegiert stattfindende Prüfung durch die EBOPRAS ausreichend dokumentiert sei und sie gestützt darauf entscheiden könne, ob die Prüfung bestanden sei. 2.4 Liegt aufgrund von Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor oder kann der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht und diese infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprüfung durch einen unabhängigen Experten unterzogen werden, bleibt nach kon-
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stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Lösung, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kandidat durch den Verfahrensfehler daran gehindert wird, überhaupt ein genügendes Prüfungsergebnis zu erbringen oder nachzuweisen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf. Denn Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms vorliegend eines Facharzttitels ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, die den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1, B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4 und B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1 und 4.2.1).
2.5 Vorliegend wäre es zweifellos Sache der Examinatoren gewesen, durch entsprechende Notizen und allenfalls eine spätere rechtsgenügliche Darstellung des Prüfungsablaufs und der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung zu schaffen und damit der Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 WBO und Ziff. 4.5.4 WBP zu genügen. Wenn sie dies nicht getan haben, kann indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne einer Beweislastumkehr auf sein Gedächtnisprotokoll abgestellt werden und gestützt darauf eine Neubewertung stattfinden, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Examinatoren eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung bewusst hätten vereiteln wollen (vgl. Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO EVD vom 11. September 2001 01/HB-10 E. 1.6; vgl. auch Urteil des BVGer B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.1.1). Der Ablauf der mündlichen Prüfung und die vom Beschwerdeführer erbrachte Prüfungsleistung sind, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, nicht mehr feststellbar, zumal auch eine weitere Abklärung des Sachverhalts keinen Erfolg versprechen würde, da die Experten kaum noch verwertbare Angaben zum Prüfungsablauf machen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei ohne eigentliche Begründung zum Schluss gekommen, dass das Gedächtnisprotokoll nur eine geringe Beweiskraft aufweise, und es damit unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit dieses entscheidenden Beweismittels vertieft abzuklären, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sie Seite 11
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dieses Beweismittel als nicht von vornherein unzulässig qualifiziere, und zudem begründet, weshalb sie dessen Beweiswert als gering und mit einem Parteivorbringen vergleichbar erachte. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Da der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung vorliegend nicht erbracht werden kann, kann auch keine Neubewertung aufgrund noch einzuholender Stellungnahmen von Experten oder des EBOPRAS zum Gedächtnisprotokoll, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, stattfinden. Für eine materielle Überprüfung der Prüfungsleistung muss sich die Rechtsmittelinstanz ein Bild vom Prüfungsablauf und -inhalt machen können; nur dann kann überprüft werden, ob die Begründung der Examinatoren nachvollziehbar ist und den Einwänden des Beschwerdeführers standhält (vgl. Urteil des BVGer B-7795/2015 vom 14. Juli 2016 E. 6.1 m.H.; Beschwerdeentscheid der REKO EVD vom 14. Mai 1996, in: VPB 61.32 E. 10.1). Die Rüge, die Vorinstanz hätte sich materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen und dabei das Gedächtnisprotokoll mit einzuholenden Stellungnahme der Examinatoren vergleichen müssen, geht daher fehl. Der fehlenden Protokollierung kann nicht auf andere Weise als mit der Einräumung einer kostenlosen Prüfungswiederholung begegnet werden. 2.6 Die Vorinstanz bestreitet die Beschwer des Beschwerdeführers, soweit er rüge, die Vorinstanz habe sein Vorbringen, er sei vorschriftswidrig in acht statt sechs Prüfungsfällen geprüft worden, zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dieser Verfahrensfehler hätte unverzüglich nach der Prüfung gerügt werden müssen.
2.6.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer fehle es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Selbst wenn der genannte Verfahrensfehler als nicht verspätet qualifiziert werden würde, habe dies im günstigsten Fall zur Folge, dass das Prüfungsergebnis als ungültig zu betrachten wäre und der Beschwerdeführer die Prüfung kostenlos wiederholen dürfte.
2.6.2 Der Beschwerdeführer legt dar, die Rüge, er sei vorschriftswidrig in acht statt sechs Fällen geprüft worden, sei nicht verspätet erfolgt, da er die Rechtmässigkeit von Merkblättern der EBOPRAS bzw. deren Übereinstimmung mit dem WBP nicht prüfen müsse. Daraus folge, dass in das Prüfungsresultat nur sechs Fälle einfliessen dürften. Tatsächlich habe er aber acht Fälle lösen müssen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine
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Prüfung mit acht Fällen anspruchsvoller sei als eine Prüfung mit sechs Fällen, die Abweichung vom WBP also zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Daher seien die zwei schwächsten Resultate nicht zu werten und der Schnitt ohne diese Resultate zu berechnen. 2.6.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, sondern räumt ausdrücklich bereits in der angefochtenen Verfügung ein, dass auch in Bezug auf die Anzahl Prüfungsfälle acht statt sechs ein Verfahrensfehler im Prüfungsablauf vorliege. Daher kann offenbleiben, ob die Rüge als verspätet anzusehen und deshalb nicht darauf einzutreten wäre, weil der Verfahrensfehler wiederum nur zur kostenlosen Wiederholung der fraglichen Prüfung führen kann, da diesbezüglich kein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt. 3.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch insoweit, als ihm eine Parteientschädigung verweigert wurde. 3.1 Die Vorinstanz legt dar, Gründe für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren lägen nicht vor. Die entsprechende Bestimmung werde restriktiv ausgelegt, weshalb grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen würden. Es müssten besondere Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigten, und der Beschwerdeführer habe keine solchen vorgebracht. Der Entscheid darüber liege in ihrem Ermessen. Dieses sei korrekt ausgeübt worden. Darin, dass der Beschwerdeführer eine Einsprache bei der Vorinstanz erhoben habe, als diese noch nicht zuständig gewesen sei (vgl. Sachverhalt A.a), könne kein besonderer Umstand erblickt werden, der eine Ausnahme rechtfertige. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, vom Beschwerdeführer erneut einen Kostenvorschuss einzuverlangen, als er wiederum Einsprache erhoben habe (vgl. Sachverhalt A.b). Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit ihm Parteikosten entstanden seien, die über das übliche Mass hinausgehen würden.
3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 WBO tragen die einspracheführenden Personen oder Organisationen ihre Parteikosten grundsätzlich selber, nur in besonders begründeten Fällen kann die Einspracheinstanz Parteikostenersatz zusprechen. Die REKO MAW hat diese Bestimmung als bundesrechtskonform erachtet (vgl. Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 7). Da das Einspracheverfahren ein erstinstanzliches Verfahren ist (vgl. E. 1.1.2), ist Art. 64
VwVG entsprechend nicht anwendbar (vgl. Seite 13
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BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 in fine m.H.; Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 7.2.2; vgl. auch BGE 132 II 47 E. 5.1 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 WBO beantragt und wie folgt begründet: Das Verfahren sei aufgrund von Unklarheiten und Verfahrensfehlern ohne sein Verschulden erheblich verzögert worden. Vorerst habe die Zuständigkeit der erstverfügenden Instanz geklärt werden müssen, dann habe sich diese geweigert, die Rügen des Beschwerdeführers materiell zu behandeln, weshalb das Verfahren vor der Vorinstanz habe eingeleitet werden müssen. Durch das langwierige Verfahren seien Kosten für die anwaltliche Vertretung deutlich höher als bei einer Anfechtung mit ordnungsgemässen Verfahren gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer finanzielle Nachteile zu gewärtigen, die in der Differenz zwischen dem Einkommen als Titelträger und Nichttitelträger sowie den zusätzlich entstehenden Kosten für das Einholen einer Praxisbewilligung über einen anderen Facharzttitel bestünden. Insgesamt liege ein aussergewöhnlicher Aufwand vor. 3.4 Einspracheverfahren sind grundsätzlich kostenlos, weil es sich dabei regelmässig um die erstmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt und das Äusserungsrecht nicht mit einem Kostenrisiko behaftet sein darf (vgl. BGE 122 II 274 E. 6d betreffend das Waldfeststellungsverfahren; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1973, 1977; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 791). Dementsprechend ist das Einspracheverfahren beispielsweise im Sozialversicherungsrecht kostenlos und Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3
ATSG). Dennoch erhalten Einsprechende, die im Fall ihres Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könnten, nach der Rechtsprechung eine Parteientschädigung, wenn sie obsiegen (vgl. BGE 130 V 570 E. 2; Urteil des BGer 9C_370/2010 vom 12. August 2010 E. 1 und E. 2.1; ob weitere Fälle denkbar sind, die eine Parteientschädigung rechtfertigen würden, hat das Bundesgericht offen gelassen; vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 791).
3.5 Das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ist, entgegen den dargelegten Grundsätzen, kostenpflichtig ausgestaltet (Art. 66 Abs. 1 WBO mit Verweis auf die anwendbare Gebührenordnung). Der Kostenrahmen liegt zwischen Fr. 500 und 5`000.. Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250. auferlegt. Somit handelt es sich um ein kostenpflichtiges erstinstanzliches Einspracheverfahren (sog. autonomen Seite 14
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Rechts; vgl. E. 1.1.2), bei dem jedoch grundsätzlich keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (zur Bundesrechtskonformität der Regelung in der WBO betreffend Parteientschädigung vgl. E. 3.2). Dies bedeutet, dass sich das Kostenrisiko für den Einsprecher nicht nur auf die Verfahrenskosten bezieht, sondern auch auf allfällige notwendige Parteikosten. Das FMH-interne Einspracheverfahren ist zwar nicht durchwegs vergleichbar mit anderen Einspracheverfahren, die primär der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen (Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht); es dient vielmehr der Überprüfung eines Prüfungsentscheids. In der Regel dürfte dies die erste Auseinandersetzung mit der Prüfungsbewertung sein, sofern die Prüfungskommission im Anschluss an den Bescheid der EBOPRAS das Prüfungsergebnis den Betroffenen schriftlich eröffnet (Art. 27 Abs. 1 WBO, Ziff. 4.7.1 WBP). Vorliegend hat sich jedoch bereits die Prüfungskommission mit der Prüfungsbewertung bzw. dem Prüfungsablauf auseinandergesetzt. 3.6 Im vorliegenden Fall kann jedoch offen gelassen werden, ob die grundsätzlich restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung mit Bezug auf die Parteientschädigung durch die Vorinstanz zulässig ist. Denn es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer einen erhöhten Aufwand hatte, indem er zuerst einen Entscheid über sein Prüfungsergebnis erwirken musste und dabei aufgrund der Akteneinsicht ersichtlich wurde, dass die fragliche Prüfung entgegen der Vorgaben von WBO und WBP nicht protokolliert wurde. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers musste er sodann einspracheweise geltend machen. Zudem ist aktenkundig, dass die nach WBO zuständige Prüfungskommission ihre Zusammensetzung (der Vorinstanz) erst am 29. Mai 2013 mitteilte. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 2013 denn auch ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz, um eine seiner Ansicht nach weitere Verzögerung zu verhindern, auf welches die Vorinstanz am 7. Juni 2013 sinngemäss nicht eintrat, weil die Prüfungskommission über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Kandidaten entscheiden müsse. Schliesslich benötigte die Prüfungskommission rund zehn Monate für ihren Entscheid. Diesbezüglich ist sie von der Vorinstanz auch ermahnt werden (vgl. Schreiben der Vorinstanz an die Prüfungskommission vom 17. Januar 2014). Diese Umstände rechtfertigen die Zusprechung einer, angesichts des Verfahrensausgangs vor Vorinstanz, gekürzten Parteientschädigung, die aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund des geschätzten Aufwands nach Massgabe seines Obsiegens vor Vorinstanz (Wiederholung der mündlichen Prüfung vor der Seite 15
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EBOPRAS) auf Fr. 1`500. festgesetzt und der FMH als verfügenden Behörde auferlegt (vgl. E. 1.1.2). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Einräumung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung EBOPRAS für den Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie kostenlos zu wiederholen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Sie erweist sich jedoch in Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen ist. 5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, jedoch in einem untergeordneten Punkt, weshalb ihm geringfügig reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 800. aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden dem am 28. Mai 2015 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1`000. entnommen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 200. ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
VGKE), die aufgrund der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Der Rechtsvertreter weist einen Aufwand von insgesamt 27 Stunden und 10 Minuten bei einem Stundensatz von Fr. 350. (exkl. MwSt. und 3 % Kleinspesenpauschale) aus. Der Aufwand für die Begründung der Beschwerde im Parteientschädigungspunkt und der entsprechenden kurzen Ausführungen in der Replik sind mit einer Stunde zu veranschlagen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 400. (gerundet) festgesetzt wird. Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE. Die Parteientschädigung wird der FMH in ihrer Funktion als verfügenden Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2
VwVG, vgl. E. 1.1.2).
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6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 19. Februar 2015 wird in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 bestätigt. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die FMH verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1`500. auszurichten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400. zulasten der FMH zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zu überweisen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück); die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück); die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRÄC), [Adresse] (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser
Astrid Hirzel
Versand: 4. April 2017
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2528/2015
Urteil vom 29. März 2017
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT), Vorinstanz.
Gegenstand
Facharztprüfung; Facharzttitel Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bestand am [Datum] den ersten Teil der Facharztprüfung auf dem Gebiet der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie, das Basisexamen Chirurgie. Im Jahr 2012 legte er den zweiten Teil der Prüfung, die mündliche und schriftliche Prüfung des European Board of Plastic, Reconstructive and Aesthetic Surgery (EBOPRAS) ab, wobei er die schriftliche Prüfung am 25. Februar 2012 bestand, jedoch die mündliche Prüfung am 23. November 2012 auch im zweiten Versuch nicht.
A.a Gegen diesen Entscheid des EBOPRAS legte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2013 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) der FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend: Vorinstanz), ein. Er beantragte insbesondere Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Aufhebung des Entscheids der EBOPRAS und die Erteilung des Facharzttitels bzw. die Feststellung, dass die schriftliche sowie die mündliche Facharztprüfung als bestanden zu werten seien. Die Vorinstanz überwies die Sache am 12. April 2013 zuständigkeitshalber an die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRÄC; nachfolgend: Prüfungskommission), weil diese über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Facharztprüfung zu entscheiden und dem Beschwerdeführer das Gesamtergebnis der Prüfung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen habe. Die Prüfungskommission gewährte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 30. August 2013 Akteneinsicht; die Prüfungsunterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, der Prüfungsentscheid der EBOPRAS bleibe bestehen und das Gesuch, die mündliche Prüfung als bestanden anzuerkennen, werde abgewiesen. A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 Einsprache bei der Vorinstanz und beantragte, die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben und die Sache sei dieser zur materiellen Beurteilung der Rügen zu den Prüfungsfällen zurückzuweisen, wobei die beiden schlechtesten Resultate nicht gewertet werden dürften. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Prüfungskommission anzuweisen, eine erneute Facharztprüfung unter Einhaltung der Vorgaben von Weiterbildungsordnung (zit. in E. 1) und Weiterbildungsprogramm (zit. in E. 2.1) durchzuführen. Die
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Vorinstanz hiess die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2015 teilweise gut, hob die Verfügung der Prüfungskommission vom 27. Februar 2014 auf und wies die Streitsache an die Prüfungskommission mit der Weisung zurück, dem Beschwerdeführer sei kostenlos die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung des zweiten Prüfungsteils der Facharztprüfung erneut abzulegen. Anschliessend sei erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen zu entscheiden; im Übrigen wies die Vorinstanz die Einsprache ab (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250. auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere an, darin, dass entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung und des Weiterbildungsprogramms kein Protokoll über die mündliche Prüfung angefertigt worden sei, sei ein gravierender Verfahrensfehler zu erblicken. Dieser mache es dem Beschwerdeführer unmöglich, das Prüfungsergebnis im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüfen zu lassen, weshalb der Verfahrensfehler rechtserheblich sei, mit der Folge, dass das Prüfungsergebnis als ungültig anzusehen sei. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederholung der mündlichen Prüfung vor der EBOPRAS beantrage, sei die Einsprache daher gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer keine besondere Begründung für eine Parteientschädigung vorgebracht habe, sei ihm keine zuzusprechen. B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben und die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz anzuweisen, unter Zugrundelegung des Gedächtnisprotokolls des Beschwerdeführers zur Facharztprüfung vom 25. November 2012, in der Sache neu zu entscheiden, wobei die beiden schlechtesten Resultate der Facharztprüfung nicht gewertet werden dürften. Eventualiter sei die Sache an die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers zu den Prüfungsfällen zurückzuweisen, wobei die Examinatoren zur Stellungnahme zu den Rügen des Beschwerdeführers einzuladen seien und die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz die Version des Beschwerdeführers und der Examinatoren zu vergleichen habe, wobei wiederum die beiden schlechtesten Resultate nicht gewertet werden dürften. Ferner sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als eine Parteientschädigung verweigert worden sei, und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung seiner Kostennote aufzufordern. Seite 3
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C.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Prüfungskommission verwies mit Stellungnahme vom 27. August 2015 im Wesentlichen auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und schloss sich deren Ausführungen an. D.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Oktober 2015 an seinen Anträgen fest. E.
Mit Duplik vom 19. November 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Vorbringen und Anträgen fest. Die Prüfungskommission erklärte mit Stellungnahme vom 20. November 2015, dem Beschwerdeführer sei die kostenlose Wiederholung der Prüfung im laufenden Verfahren mehrmals angeboten worden. Auch sei ihm angeboten worden, eine gesonderte Prüfung durch die Schweizer Prüfungskommission in deutscher Sprache in der Schweiz zu absolvieren. Der Beschwerdeführer habe davon keinen Gebrauch gemacht. F.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den infolge Pensionierung vorgenommenen Wechsel des Instruktionsrichters mit und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Kostennote, die mit Eingabe vom 15. März 2016 einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 9 und Art. 58 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 21. Juni 2000 [in der Fassung vom 25. Oktober 2012; WBO] i.V.m. Art. 31 f
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.1 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid einer Einspracheinstanz an eine Prüfungskommission. Rückweisungsentscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) den Zwischenentscheiden zuzuordnen, Seite 4
B-2528/2015
die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
||||||
| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 25 Weiterbildungsgänge |
||||||
| Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: | ||||||
| er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); | ||||||
| er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; | ||||||
| er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; | ||||||
| er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; | ||||||
| er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; | ||||||
| er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; | ||||||
| er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt; | ||||||
| er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; | ||||||
| er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; | ||||||
| die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. | ||||||
| Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich. | ||||||
B-2528/2015
wenn die verantwortliche Organisation (vorliegend die FMH) ,,eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung [...] in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Art. 55
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichenOrganisationen |
||||||
| Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren über: | ||||||
| die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; | ||||||
| die Zulassung zur Schlussprüfung; | ||||||
| das Bestehen der Schlussprüfung; | ||||||
| die Erteilung von Weiterbildungstiteln; | ||||||
| die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. | ||||||
| Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. [2] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichenOrganisationen |
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| Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren über: | ||||||
| die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; | ||||||
| die Zulassung zur Schlussprüfung; | ||||||
| das Bestehen der Schlussprüfung; | ||||||
| die Erteilung von Weiterbildungstiteln; | ||||||
| die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. | ||||||
| Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. [2] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 25 Weiterbildungsgänge |
||||||
| Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: | ||||||
| er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); | ||||||
| er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; | ||||||
| er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; | ||||||
| er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; | ||||||
| er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; | ||||||
| er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; | ||||||
| er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt; | ||||||
| er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; | ||||||
| er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; | ||||||
| die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. | ||||||
| Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich. | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 25 Weiterbildungsgänge |
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| Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: | ||||||
| er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); | ||||||
| er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; | ||||||
| er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; | ||||||
| er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; | ||||||
| er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; | ||||||
| er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; | ||||||
| er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt; | ||||||
| er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; | ||||||
| er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; | ||||||
| die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. | ||||||
| Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich. | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 25 Weiterbildungsgänge |
||||||
| Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: | ||||||
| er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); | ||||||
| er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; | ||||||
| er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; | ||||||
| er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; | ||||||
| er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; | ||||||
| er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; | ||||||
| er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt; | ||||||
| er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; | ||||||
| er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; | ||||||
| die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. | ||||||
| Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich. | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 25 Weiterbildungsgänge |
||||||
| Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: | ||||||
| er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); | ||||||
| er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; | ||||||
| er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; | ||||||
| er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; | ||||||
| er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; | ||||||
| er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; | ||||||
| er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt; | ||||||
| er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; | ||||||
| er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; | ||||||
| die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. | ||||||
| Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich. | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichenOrganisationen |
||||||
| Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren über: | ||||||
| die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; | ||||||
| die Zulassung zur Schlussprüfung; | ||||||
| das Bestehen der Schlussprüfung; | ||||||
| die Erteilung von Weiterbildungstiteln; | ||||||
| die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. | ||||||
| Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. [2] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
B-2528/2015
öffentliches Recht des Bundes zu betrachten (vgl. Botschaft MedBG, BBl 2005 238).
1.1.3 Eine Einsprache wird nach Erlass einer Verfügung bei derselben Verwaltungsbehörde eingeleitet, welche die Anordnung getroffen hat. Dabei handelt es sich nicht um ein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidzuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1); die Herrschaft über den Streitgegenstand verbleibt bei der verfügenden Behörde. Diese wird lediglich verpflichtet, den von ihr getroffenen Entscheid im Lichte der Vorbringen des Einsprechers erneut zu prüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; THOMAS HÄBERLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 62
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
||||||
| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
Seite 7
B-2528/2015
1.2 Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 46
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.2.1 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde das VwVG auf das neue Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) abgestimmt, namentlich etwa in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (vgl. Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4403), weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teil- bzw. End- und Zwischenentscheiden zu Art. 91 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
B-2528/2015
(Freitag) eröffnet und ist ihm am darauf folgenden Montag, den 9. März 2015, zugegangen. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
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| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht (nur) eine kostenlose Prüfungswiederholung angeordnet hat. 2.1 Für den Arztberuf werden Eidgenössische Weiterbildungstitel erteilt, die zur selbständigen Ausübung des Berufs in der Schweiz berechtigen (Art. 36 Abs. 2
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen |
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| Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: [1] | ||||||
| ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt; | ||||||
| vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; | ||||||
| über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt. | ||||||
| Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. [3] | ||||||
| Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen: | ||||||
| in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder | ||||||
| ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. [4] | ||||||
| Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). | ||||||
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SR 811.112.0 MedBV Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel |
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| Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: | ||||||
| Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; | ||||||
| Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; | ||||||
| Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; | ||||||
| Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3; | ||||||
| Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a. | ||||||
| Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 23 Akkreditierungspflicht |
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| Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [1] (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG. [2] | ||||||
| Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein. | ||||||
| [1] SR 414.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). | ||||||
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SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 47 Akkreditierungsinstanz |
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| Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG [1]. [2] | ||||||
| Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI. | ||||||
| [1] SR 414.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). | ||||||
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2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 WBO und Ziff. 4.5.4 WBP ist über mündliche und praktische Prüfungen ein Protokoll (durch den Sekretär der Prüfungskommission EBOPRAS) anzufertigen. Weder die Vorinstanz noch die Prüfungskommission bestreiten, dass bei der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers eine Protokollierungspflicht bestand. Ferner ist erstellt und unbestritten, dass von der fraglichen mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers kein Protokoll erstellt wurde. Schliesslich ist unbestritten, dass die fehlenden Protokollierung als erheblicher Verfahrensfehler zu qualifizieren ist.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag, die Prüfungskommission evtl. die Vorinstanz sei anzuweisen, unter Zugrundelegung seines unmittelbar im Anschluss an die Prüfung erstellten Gedächtnisprotokolls, welches den Ablauf der Prüfung und seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen festhalte, in der Sache neu zu entscheiden, wobei die beiden schlechtesten Resultate der Facharztprüfung nicht gewertet werden dürften. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz gehe es vorliegend nicht ausschliesslich um die Rekonstruktion des Sachverhalts, sondern grösstenteils darum, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene Lösung fachlich vertretbar sei, mithin um die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers. Sofern tatsächlich Tatfragen im Vordergrund stünden, hätte zunächst ermittelt werden müssen, inwiefern der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt überhaupt von den Examinatoren bestritten werde; nur insoweit seien Beweisfragen überhaupt erheblich. Die Beweisvereitelung führe zu einer Beweislastumkehr, eventuell zu einer Absenkung des Beweismasses zugunsten des Beschwerdeführers. Die Prüfungskommission dürfe sich nicht auf die Beweislosigkeit berufen, da sie diese in offensichtlicher Missachtung des Protokollierungsgebots selber verursacht habe; sie habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb der durch den Beschwerdeführer mit Hilfe des Gedächtnisprotokolls substantiiert behauptete Sacherhalt als wahr zu gelten habe. Als für das Resultat verantwortliche Behörde müsse die Prüfungskommission sicherstellen, dass die delegiert stattfindende Prüfung durch die EBOPRAS ausreichend dokumentiert sei und sie gestützt darauf entscheiden könne, ob die Prüfung bestanden sei. 2.4 Liegt aufgrund von Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor oder kann der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung nicht erbracht und diese infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprüfung durch einen unabhängigen Experten unterzogen werden, bleibt nach kon-
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stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Lösung, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kandidat durch den Verfahrensfehler daran gehindert wird, überhaupt ein genügendes Prüfungsergebnis zu erbringen oder nachzuweisen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf. Denn Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms vorliegend eines Facharzttitels ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, die den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1, B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4 und B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1 und 4.2.1).
2.5 Vorliegend wäre es zweifellos Sache der Examinatoren gewesen, durch entsprechende Notizen und allenfalls eine spätere rechtsgenügliche Darstellung des Prüfungsablaufs und der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung zu schaffen und damit der Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 WBO und Ziff. 4.5.4 WBP zu genügen. Wenn sie dies nicht getan haben, kann indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Sinne einer Beweislastumkehr auf sein Gedächtnisprotokoll abgestellt werden und gestützt darauf eine Neubewertung stattfinden, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Examinatoren eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung bewusst hätten vereiteln wollen (vgl. Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO EVD vom 11. September 2001 01/HB-10 E. 1.6; vgl. auch Urteil des BVGer B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.1.1). Der Ablauf der mündlichen Prüfung und die vom Beschwerdeführer erbrachte Prüfungsleistung sind, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, nicht mehr feststellbar, zumal auch eine weitere Abklärung des Sachverhalts keinen Erfolg versprechen würde, da die Experten kaum noch verwertbare Angaben zum Prüfungsablauf machen könnten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei ohne eigentliche Begründung zum Schluss gekommen, dass das Gedächtnisprotokoll nur eine geringe Beweiskraft aufweise, und es damit unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit dieses entscheidenden Beweismittels vertieft abzuklären, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sie Seite 11
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dieses Beweismittel als nicht von vornherein unzulässig qualifiziere, und zudem begründet, weshalb sie dessen Beweiswert als gering und mit einem Parteivorbringen vergleichbar erachte. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Da der Nachweis der konkreten Prüfungsleistung vorliegend nicht erbracht werden kann, kann auch keine Neubewertung aufgrund noch einzuholender Stellungnahmen von Experten oder des EBOPRAS zum Gedächtnisprotokoll, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, stattfinden. Für eine materielle Überprüfung der Prüfungsleistung muss sich die Rechtsmittelinstanz ein Bild vom Prüfungsablauf und -inhalt machen können; nur dann kann überprüft werden, ob die Begründung der Examinatoren nachvollziehbar ist und den Einwänden des Beschwerdeführers standhält (vgl. Urteil des BVGer B-7795/2015 vom 14. Juli 2016 E. 6.1 m.H.; Beschwerdeentscheid der REKO EVD vom 14. Mai 1996, in: VPB 61.32 E. 10.1). Die Rüge, die Vorinstanz hätte sich materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen und dabei das Gedächtnisprotokoll mit einzuholenden Stellungnahme der Examinatoren vergleichen müssen, geht daher fehl. Der fehlenden Protokollierung kann nicht auf andere Weise als mit der Einräumung einer kostenlosen Prüfungswiederholung begegnet werden. 2.6 Die Vorinstanz bestreitet die Beschwer des Beschwerdeführers, soweit er rüge, die Vorinstanz habe sein Vorbringen, er sei vorschriftswidrig in acht statt sechs Prüfungsfällen geprüft worden, zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dieser Verfahrensfehler hätte unverzüglich nach der Prüfung gerügt werden müssen.
2.6.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer fehle es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Selbst wenn der genannte Verfahrensfehler als nicht verspätet qualifiziert werden würde, habe dies im günstigsten Fall zur Folge, dass das Prüfungsergebnis als ungültig zu betrachten wäre und der Beschwerdeführer die Prüfung kostenlos wiederholen dürfte.
2.6.2 Der Beschwerdeführer legt dar, die Rüge, er sei vorschriftswidrig in acht statt sechs Fällen geprüft worden, sei nicht verspätet erfolgt, da er die Rechtmässigkeit von Merkblättern der EBOPRAS bzw. deren Übereinstimmung mit dem WBP nicht prüfen müsse. Daraus folge, dass in das Prüfungsresultat nur sechs Fälle einfliessen dürften. Tatsächlich habe er aber acht Fälle lösen müssen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine
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Prüfung mit acht Fällen anspruchsvoller sei als eine Prüfung mit sechs Fällen, die Abweichung vom WBP also zu Ungunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Daher seien die zwei schwächsten Resultate nicht zu werten und der Schnitt ohne diese Resultate zu berechnen. 2.6.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, sondern räumt ausdrücklich bereits in der angefochtenen Verfügung ein, dass auch in Bezug auf die Anzahl Prüfungsfälle acht statt sechs ein Verfahrensfehler im Prüfungsablauf vorliege. Daher kann offenbleiben, ob die Rüge als verspätet anzusehen und deshalb nicht darauf einzutreten wäre, weil der Verfahrensfehler wiederum nur zur kostenlosen Wiederholung der fraglichen Prüfung führen kann, da diesbezüglich kein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt. 3.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch insoweit, als ihm eine Parteientschädigung verweigert wurde. 3.1 Die Vorinstanz legt dar, Gründe für die Zusprechung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren lägen nicht vor. Die entsprechende Bestimmung werde restriktiv ausgelegt, weshalb grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen würden. Es müssten besondere Gründe vorliegen, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigten, und der Beschwerdeführer habe keine solchen vorgebracht. Der Entscheid darüber liege in ihrem Ermessen. Dieses sei korrekt ausgeübt worden. Darin, dass der Beschwerdeführer eine Einsprache bei der Vorinstanz erhoben habe, als diese noch nicht zuständig gewesen sei (vgl. Sachverhalt A.a), könne kein besonderer Umstand erblickt werden, der eine Ausnahme rechtfertige. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, vom Beschwerdeführer erneut einen Kostenvorschuss einzuverlangen, als er wiederum Einsprache erhoben habe (vgl. Sachverhalt A.b). Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit ihm Parteikosten entstanden seien, die über das übliche Mass hinausgehen würden.
3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 WBO tragen die einspracheführenden Personen oder Organisationen ihre Parteikosten grundsätzlich selber, nur in besonders begründeten Fällen kann die Einspracheinstanz Parteikostenersatz zusprechen. Die REKO MAW hat diese Bestimmung als bundesrechtskonform erachtet (vgl. Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 7). Da das Einspracheverfahren ein erstinstanzliches Verfahren ist (vgl. E. 1.1.2), ist Art. 64
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 in fine m.H.; Entscheid der REKO MAW vom 21. Juni 2003, in: VPB 68.29 E. 7.2.2; vgl. auch BGE 132 II 47 E. 5.1 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 WBO beantragt und wie folgt begründet: Das Verfahren sei aufgrund von Unklarheiten und Verfahrensfehlern ohne sein Verschulden erheblich verzögert worden. Vorerst habe die Zuständigkeit der erstverfügenden Instanz geklärt werden müssen, dann habe sich diese geweigert, die Rügen des Beschwerdeführers materiell zu behandeln, weshalb das Verfahren vor der Vorinstanz habe eingeleitet werden müssen. Durch das langwierige Verfahren seien Kosten für die anwaltliche Vertretung deutlich höher als bei einer Anfechtung mit ordnungsgemässen Verfahren gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer finanzielle Nachteile zu gewärtigen, die in der Differenz zwischen dem Einkommen als Titelträger und Nichttitelträger sowie den zusätzlich entstehenden Kosten für das Einholen einer Praxisbewilligung über einen anderen Facharzttitel bestünden. Insgesamt liege ein aussergewöhnlicher Aufwand vor. 3.4 Einspracheverfahren sind grundsätzlich kostenlos, weil es sich dabei regelmässig um die erstmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt und das Äusserungsrecht nicht mit einem Kostenrisiko behaftet sein darf (vgl. BGE 122 II 274 E. 6d betreffend das Waldfeststellungsverfahren; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1973, 1977; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 791). Dementsprechend ist das Einspracheverfahren beispielsweise im Sozialversicherungsrecht kostenlos und Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 52 Einsprache |
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| Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. | ||||||
| Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. | ||||||
| Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
3.5 Das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ist, entgegen den dargelegten Grundsätzen, kostenpflichtig ausgestaltet (Art. 66 Abs. 1 WBO mit Verweis auf die anwendbare Gebührenordnung). Der Kostenrahmen liegt zwischen Fr. 500 und 5`000.. Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 250. auferlegt. Somit handelt es sich um ein kostenpflichtiges erstinstanzliches Einspracheverfahren (sog. autonomen Seite 14
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Rechts; vgl. E. 1.1.2), bei dem jedoch grundsätzlich keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (zur Bundesrechtskonformität der Regelung in der WBO betreffend Parteientschädigung vgl. E. 3.2). Dies bedeutet, dass sich das Kostenrisiko für den Einsprecher nicht nur auf die Verfahrenskosten bezieht, sondern auch auf allfällige notwendige Parteikosten. Das FMH-interne Einspracheverfahren ist zwar nicht durchwegs vergleichbar mit anderen Einspracheverfahren, die primär der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen (Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht); es dient vielmehr der Überprüfung eines Prüfungsentscheids. In der Regel dürfte dies die erste Auseinandersetzung mit der Prüfungsbewertung sein, sofern die Prüfungskommission im Anschluss an den Bescheid der EBOPRAS das Prüfungsergebnis den Betroffenen schriftlich eröffnet (Art. 27 Abs. 1 WBO, Ziff. 4.7.1 WBP). Vorliegend hat sich jedoch bereits die Prüfungskommission mit der Prüfungsbewertung bzw. dem Prüfungsablauf auseinandergesetzt. 3.6 Im vorliegenden Fall kann jedoch offen gelassen werden, ob die grundsätzlich restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung mit Bezug auf die Parteientschädigung durch die Vorinstanz zulässig ist. Denn es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer einen erhöhten Aufwand hatte, indem er zuerst einen Entscheid über sein Prüfungsergebnis erwirken musste und dabei aufgrund der Akteneinsicht ersichtlich wurde, dass die fragliche Prüfung entgegen der Vorgaben von WBO und WBP nicht protokolliert wurde. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers musste er sodann einspracheweise geltend machen. Zudem ist aktenkundig, dass die nach WBO zuständige Prüfungskommission ihre Zusammensetzung (der Vorinstanz) erst am 29. Mai 2013 mitteilte. Der Beschwerdeführer stellte am 30. April 2013 denn auch ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz, um eine seiner Ansicht nach weitere Verzögerung zu verhindern, auf welches die Vorinstanz am 7. Juni 2013 sinngemäss nicht eintrat, weil die Prüfungskommission über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Kandidaten entscheiden müsse. Schliesslich benötigte die Prüfungskommission rund zehn Monate für ihren Entscheid. Diesbezüglich ist sie von der Vorinstanz auch ermahnt werden (vgl. Schreiben der Vorinstanz an die Prüfungskommission vom 17. Januar 2014). Diese Umstände rechtfertigen die Zusprechung einer, angesichts des Verfahrensausgangs vor Vorinstanz, gekürzten Parteientschädigung, die aus prozessökonomischen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung wird somit aufgrund des geschätzten Aufwands nach Massgabe seines Obsiegens vor Vorinstanz (Wiederholung der mündlichen Prüfung vor der Seite 15
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EBOPRAS) auf Fr. 1`500. festgesetzt und der FMH als verfügenden Behörde auferlegt (vgl. E. 1.1.2). 4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Einräumung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung EBOPRAS für den Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie kostenlos zu wiederholen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Sie erweist sich jedoch in Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen ist. 5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, jedoch in einem untergeordneten Punkt, weshalb ihm geringfügig reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 800. aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 16
B-2528/2015
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 19. Februar 2015 wird in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 bestätigt. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die FMH verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1`500. auszurichten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400. zulasten der FMH zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zu überweisen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück); die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück); die Prüfungskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (SGPRÄC), [Adresse] (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser
Astrid Hirzel
Versand: 4. April 2017
Seite 17
Gesetzesregister
ATSG 52
BGG 83
BGG 91
BGG 93
FMPG 13FMPG 19
MedBG 23
MedBG 25
MedBG 36
MedBG 47
MedBG 55
MedBV 2
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 1
VGKE 7
VGKE 9
VGKE 14
VwVG 1
VwVG 11
VwVG 22 a
VwVG 44
VwVG 45
VwVG 46
VwVG 47
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 52 Einsprache |
||||||
| Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. | ||||||
| Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. | ||||||
| Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 23 Akkreditierungspflicht |
||||||
| Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 [1] (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG. [2] | ||||||
| Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein. | ||||||
| [1] SR 414.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 25 Weiterbildungsgänge |
||||||
| Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn: | ||||||
| er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); | ||||||
| er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen; | ||||||
| er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist; | ||||||
| er auf die universitäre Ausbildung aufbaut; | ||||||
| er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht; | ||||||
| er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst; | ||||||
| er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt; | ||||||
| er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind; | ||||||
| er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; | ||||||
| die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet. | ||||||
| Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. | ||||||
| Für jeden universitären Medizinalberuf ist eine einzige Organisation für alle vorgesehenen Weiterbildungsgänge verantwortlich. | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen |
||||||
| Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: [1] | ||||||
| ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt; | ||||||
| vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; | ||||||
| über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt. | ||||||
| Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. [3] | ||||||
| Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen: | ||||||
| in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder | ||||||
| ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. [4] | ||||||
| Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205). | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 47 Akkreditierungsinstanz |
||||||
| Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG [1]. [2] | ||||||
| Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das EDI. | ||||||
| [1] SR 414.20 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). | ||||||
|
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz Art. 55 Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichenOrganisationen |
||||||
| Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren über: | ||||||
| die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; | ||||||
| die Zulassung zur Schlussprüfung; | ||||||
| das Bestehen der Schlussprüfung; | ||||||
| die Erteilung von Weiterbildungstiteln; | ||||||
| die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. | ||||||
| Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang. [2] | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5081; BBl 2013 6205). | ||||||
|
SR 811.112.0 MedBV Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel |
||||||
| Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: | ||||||
| Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; | ||||||
| Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; | ||||||
| Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; | ||||||
| Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3; | ||||||
| Fachapothekerin oder Fachapotheker nach Anhang 3a. | ||||||
| Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
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| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 [1] |
||||||
| Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. | ||||||
| Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
||||||
| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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