Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4385/2008
{T 0/2}
Urteil vom 16. Februar 2009
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Francesco Brentani und Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz;
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Jahr).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat im Herbst (Jahr) die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten abgelegt. Mit Verfügung vom (Datum) teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hat im Fach Diplomarbeit die Note 3.0 und im Fach Steuern schriftlich die Note 3.5 erzielt.
Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Er rügte diverse Verfahrensmängel in den Prüfungsabläufen der Fächer Diplomarbeit und Steuern mündlich. Ferner machte er geltend, seine Leistungen seien in den Fächern Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) sowie Steuern schriftlich und mündlich unterbewertet worden. Mit Entscheid vom 26. Mai 2008 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen; seine Leistung sei im Fach Steuern mündlich mit der Note 4.5 und im Fach Diplomarbeit mit der Note 3.5 zu bewerten. Zur Begründung bringt er in Bezug auf das Fach Steuern mündlich vor, die Examinatoren hätten seine Antworten zu den Themen 2, 3 und 6 falsch wiedergegeben. Des Weiteren seien ihm die Fallbeispiele D und E in falscher Reihenfolge ausgehändigt worden. Er habe diesen Verfahrensmangel anlässlich der Prüfung nicht gerügt, weil sich ein entsprechendes Vorgehen für ihn bei der vorherigen Prüfung als nachteilig ausgewirkt habe. Schliesslich sei er an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewählten Kanton befragt worden. In Bezug auf die Diplomarbeit macht er geltend, die Examinatoren hätten im Teil "Umwandlung" die erteilte Punktzahl zur Rechtfertigung der Benotung nachträglich angepasst.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Untersuchungsgrundsatz ändere nichts an der materiellen Beweislast. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Entscheid.
In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Erstinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom (Datum) ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind: |
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1 | Rechtsmittelbehörden sind: |
a | eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; |
b | das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
|
1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Nach dem BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: |
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a | eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung; |
b | eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. |
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1 | Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200411 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. |
2 | Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. |
Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wobei Erstere eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten umfasst (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die schriftlichen Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer Steuern, Recht sowie Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Finanzierung (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fächer Steuern sowie wahlweise Recht oder Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Finanzierung geprüft, und es ist ein Kurzreferat zu halten (Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1.0 bis 6.0, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4.0 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Abs. 3 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn (a.) die Gesamtnote mindestens 4.0 und wenn (b.) der gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich mindestens 4.0 betragen, wobei die Klausurarbeit Steuern dreifach sowie die Diplomarbeit Steuern und die mündliche Prüfung zweifach gewichtet werden, sowie wenn (c.) nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 erteilt worden sind (Art. 28 Reglement).
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (BVGE 2008/14 E. 3.1). In Praxis und Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (BGE 131 I 467 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2008/14 E. 3 ff., m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz kann eine Prüfung nicht wiederholen. Vielmehr werden an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit einer Bewertung gewisse Anforderungen gestellt, und die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. In Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen ist, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, dann auf die Meinung der Examinatoren abzustellen, wenn ihre Stellungnahme insofern schlüssig und vollständig ist, als darin die substanziierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Examinatoren, soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2008/14 E. 3.2, BVGE 2007/6 E. 3). Deshalb hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Sofern sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten ergeben, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substanziiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3 m.w. H.).
Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.; BGE 106 Ia 1 E. 3c).
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.1 Zunächst wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, ihm sei zur mündlichen Prüfung im Fach Steuern kein "Bewertungsraster" ausgehändigt worden.
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Dieses bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Das Bundesverwaltungsgericht hält an der durch die Rekurskommission EVD begründeten Praxis fest, wonach sich das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prüfungsunterlagen erstreckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.1). Zu den erheblichen und demnach einsehbaren Akten gehören insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das Prüfungsreglement vorschreibt, sowie Notenskalen und dergleichen. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.2, B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2, B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4, je m.w.H.).
Für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten sehen weder das anwendbare Prüfungsreglement noch die dazu erlassene Wegleitung für die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Steuern die Verwendung eines vordefinierten Bewertungsrasters oder eine Protokollierungspflicht vor. Deshalb sind allfällig vorhandene Bewertungshilfen der Examinatoren nach konstanter Rechtsprechung als unverbindliche Lösungsvorschläge zu qualifizieren, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2, m.w.H.).
Die Vorinstanz führt diesbezüglich zudem treffend aus, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde, indem die Examinatoren im Beschwerdeverfahren nachträglich zu den Umständen der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers schriftlich Stellung genommen haben. Mit Zustellung dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die relevanten Akten gewährt. Seine Rüge betreffend Verletzung seines Akteneinsichtsrechts erweist sich deshalb als unbegründet.
4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach Steuern geltend, die Examinatoren hätten es in ihren Stellungnahmen versäumt, die detaillierten Fragestellungen, die richtigen Antworten, die von ihm gegebenen Antworten sowie die sich daraus ergebenden Abweichungen darzulegen. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht.
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung gewährt wurde. Ferner sind die Examinatoren in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2007, die die Vorinstanz in Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst hat, ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, indem sie die richtigen und falschen Antworten des Beschwerdeführers, die zu den jeweiligen Bewertungen geführt haben, dargestellt und erläutert haben (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2201/2006 vom 22. Mai 2007 E. 4.3). Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung Genüge getan und er vermag nichts aus seiner diesbezüglichen Rüge für sich abzuleiten.
5.
Im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. deren Durchführung rügt der Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Verfahrensfehler.
Verfahrensfehler im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers kann aber nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, weil ein gültiges Prüfungsresultat stets Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms ist. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst haben kann, könnte vielmehr nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die erneute Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden müsste (BVGE 2008/26 E. 6.1, S. 394, m.w.H.).
5.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach Steuern seine Rüge, die Fallbeispiele D und E seien in falscher Reihenfolge aufgelegt gewesen bzw. in der falschen Reihenfolge abgefragt worden. Deshalb hätten die Zahlen in seinen Antworten nicht stimmen können. Er habe den Fehler zunächst nicht bemerkt - was angesichts der Nummerierung der Fälle auch nicht sofort habe auffallen müssen -, und er sei von den Examinatoren auf diesen Umstand auch nicht aufmerksam gemacht worden.
Demgegenüber erklärt der für die Fallbeispiele H, D und E zuständige Examinator X._______, dem Beschwerdeführer seien - wie allen übrigen Kandidaten - zunächst sämtliche Fallbeispiele vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn zwar die falsche Aufgabe an die Hand genommen. Dies sei jedoch schnell bemerkt und korrigiert worden. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand kein Nachteil erwachsen (vgl. Stellungnahme X._______ vom[...]).
Auf Grund der sich widersprechenden Darstellungen des Prüfungsablaufs durch den Beschwerdeführer und den zuständigen Examinator ist vorliegend der massgebliche Sachverhalt umstritten; es steht damit "Aussage gegen Aussage". Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei gehalten, den Sachverhalt durch eine Befragung der Examinatoren oder seiner Person abzuklären, falls es seinen Aussagen nicht vertraue. Die Beweislastverteilung richte sich nicht nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Wessen Sachverhaltsdarstellung vorliegend zutrifft, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen. Die Examinatoren haben den Verlauf der mündlichen Prüfung in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich dargelegt. Es kann nicht gesagt werden, dass die Sachverhaltsdarstellung des Examinators X._______ unglaubwürdig wirke. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Tatsache, dass die Examinatoren im vorinstanzlichen Verfahren zunächst versehentlich festgehalten hätten, dass der als erster prüfende Examinator X._______ und nicht Y._______ gewesen sei, lasse Zweifel an deren Sachverhaltsdarstellungen aufkommen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass es von untergeordneter Bedeutung ist, welcher der beiden Examinatoren mit der mündlichen Prüfung begonnen hat. Vielmehr erscheint massgebend, dass die Examinatoren von Anfang an richtig darzustellen vermochten, wer von ihnen welche Aufgabenstellungen geprüft hat. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Examinatoren ihren Irrtum, der als eher nebensächlich einzustufen ist, denn auch richtig gestellt. Aus diesen Gründen vermag dieser Umstand keine grundsätzlichen Zweifel an der Darstellung des Prüfungsablaufs durch die Examinatoren aufkommen zu lassen.
Hingegen zeigt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So bringt er einerseits vor, er sei von den Examinatoren nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er vom falschen Fallbeispiel ausgehe. Andererseits räumt der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass er die Möglichkeit erhalten habe, die Aufgabenstellung erneut zu lesen. Es erscheint nicht als plausibel, dass zwei Examinatoren bei einer mündlichen Prüfung nicht bemerkt haben sollen, dass sich ein Kandidat zu einem anderen Fallbeispiel äussert als zu demjenigen, zu dem ihm Fragen gestellt wurden.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach ersten Korrekturen seiner Antworten durch die Examinatoren habe er sich vollständig vom schriftlichen Sachverhalt gelöst und sich auf deren Ausführungen konzentriert. Dabei habe er "mit seinem ausgeprägten Zahlengedächtnis" die Zahlen des falschen Fallbeispiels übernommen. Der Beschwerdeführer hatte an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern anhand von Fallbeispielen konkrete theoretische Fragen zu beantworten; bei den Prüfungsaufgaben hatte es sich nicht um reine Rechenaufgaben gehandelt. Der Examinator X._______ begründet die Bewertung der Fallbeispiele D und E denn auch nicht mit Rechnungsfehlern in den Antworten des Beschwerdeführers. Er legt dar, welche falschen bzw. richtigen Antworten dieser gegeben hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Januar 2007 ausführt, er habe bei der zweiten Aufgabe zwar "die richtige Antwort, aber mit jeweils falschen Zahlen" gegeben. Diesbezüglich kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, die Fallbeispiele D und E seien derart unterschiedlich, dass der Beschwerdeführer unmöglich die richtigen Antworten zu einem Fall gegeben und dabei die Zahlen des anderen Falls verwendet haben könne.
Auf Grund der Unklarheiten sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass begründete Zweifel an dessen Sachverhaltsdarstellung bestehen. Angesichts der Beweislage ist deshalb der Darstellung der Examinatoren zu folgen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst zwar die falsche Aufgabe an die Hand genommen hat, die Verwechslung jedoch rasch bemerkt und behoben worden ist.
5.1.2 Wie in E. 5 hiervor dargelegt, wäre Voraussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch diese Verwechslung entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 5).
Inwiefern es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fallbeispiele D und E zunächst nicht in der richtigen Reihenfolge an die Hand genommen hat - einem nicht aussergewöhnlichen Zwischenfall von kurzer Dauer - um eine derart schwerwiegende Störung im Prüfungsablauf gehandelt haben soll, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil hätte erwachsen können, ist nicht offensichtlich. Dies wird von Examinator X._______ denn auch ausdrücklich mit dem Hinweis verneint, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, das richtige Beispiel erneut zu lesen. Der Beschwerdeführer selbst vermag nicht zu substantiieren, wie sich der Zwischenfall negativ auf seine Prüfungsleistung ausgewirkt haben soll, und auf Grund der Akten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich.
Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der die Fallbeispiele D und E betreffende Prüfungsablauf im Fach Steuern mündlich mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet war, der in kausaler Weise das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers entscheidend beeinflusst haben könnte, und der zu einer Wiederholung der Prüfung führen kann bzw. muss. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet.
5.1.3 Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Verzichts auf eine sofortige diesbezügliche Rüge anlässlich der Prüfung einzugehen.
Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Nummerierung der Aufgabenstellungen mit D, E, H sowie 2, 5 und 8 sei nicht zulässig gewesen, ist an dieser Stelle lediglich Folgendes anzumerken: Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es Examinatoren bei mündlichen Prüfungen nicht frei stehen sollte, zu wählen, in welcher Reihenfolge sie die vorgesehenen Aufgabenstellungen einem bestimmten Kandidaten vorlegen wollen. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Abfolge der Prüfungsaufgaben - wie im vorliegenden Fall - auf Grund der Nummerierung nicht bereits vorgegeben wird.
5.2 In Bezug auf das Fach Steuern mündlich wiederholt der Beschwerdeführer des Weiteren seine ebenfalls vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, er sei nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewählten Kanton, Graubünden, befragt worden. Hiermit rügt er eine reglementswidrige Aufgabenstellung. Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, es seien "wiederholt Themenbereiche und die Praxis zum Kanton Zürich (u.a. Spezialthemen Grundstückgewinnsteuern nach monistischem System) abgefragt" worden (vgl. Eingabe vom 6. Januar 2007).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es gemäss der Wegleitung zum Reglement vom 20. Dezember 1993 (Wegleitung, S. 11) nicht zu beanstanden, wenn die Kenntnisse des Beschwerdeführers in Grundsatzfragen auch bezüglich der Regelung des bevölkerungsreicheren nächstgelegenen Kantons geprüft wurden. Die Examinatoren halten überdies zu Recht fest, die Grundstückgewinnsteuer sei im Steuerharmonisierungsgesetz interkantonal harmonisiert und stelle damit ein Grundsatzproblem dar, das zum reglementarischen Prüfungsstoff gehöre. Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich "nur bezüglich der Grundstückgewinnsteuer um StHG-relevante Sachverhalte" gehandelt, substantiiert aber nicht weiter, welche Fragen konkret unzulässig gewesen sein sollten. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er auch zur Regelung des Kantons Zürich befragt wurde, nichts für sich abzuleiten.
5.3 In Bezug auf die Bewertung der Diplomarbeit bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm für den Teil 3, "Umwandlung", erteilte Punktzahl von 15 von 16 möglichen Punkten sei nachträglich "zur Rechtfertigung der Notengebung angepasst" worden. Anders sei der Umfang von 25 Zeilen für die Darstellung der Mängel in diesem Teil seiner Arbeit nicht zu erklären; die Examinatoren hätten kein anderes Thema derart "zerzaust". Seiner Meinung nach hätten die Examinatoren eine Punkteallokation vornehmen müssen, um die Sanktion wegen Seitenüberschreitung rechtfertigen zu können. Wären ihm für den Teil "Umwandlung" weniger als 15 Punkte erteilt worden, hätte seine Arbeit als Ganzes besser bewertet werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Bewertung der Diplomarbeit mittels eines Gutachtens zu überprüfen.
Die Vorinstanz gelangte in dieser Frage zum Schluss (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Entscheids), die Zweifel an der Bewertung des Teils "Umwandlung", die dadurch erweckt würden, dass die Examinatoren auf viele Mängel in der Leistung des Beschwerdeführers hingewiesen hätten, könnten mit einem Gutachten zwar ausgeräumt werden. Durch die Begründung der Examinatoren werde jedoch lediglich die Rechtmässigkeit der Bewertung des Teils "Umwandlung" in Frage gestellt, nicht auch diejenige der übrigen Teile der Arbeit. Die Fachnote des Beschwerdeführers bliebe aber selbst dann unverändert, wenn ihm für diesen Teil die Maximalpunktezahl von 16 Punkten erteilt würde. Deshalb könne auf die Einholung eines Gutachtens betreffend den Teil "Umwandlung" verzichtet werden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres gefolgt werden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bezüglich einer nachträglichen Punkteallokation blosse Vermutungen aufstellt, für die es auf Grund der Akten keine Hinweise gibt. Vermögen die Einwände eines Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt nach ständiger Rechtsprechung eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen, und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007). Aus diesen Gründen erscheint eine Begutachtung der ersten beiden Teile der Diplomarbeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erforderlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit endgültig (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück);
die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 19. Februar 2009